Numerus Clausus Rechtsprechung
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Sozialarbeit (Kath FH Berlin) * Datum: 16.11.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 585.01
Schlagwörter: Katholische Fachhochschule Berlin*Studiengang Sozialarbeit* FS*Sonderstellung von staatlich anerkannten Hochschulen kirchlicher Körperschaften*Streitwert 4.000,--DM
Volltext:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik im 1. Fachsemester an der Katholischen Fachhochschule Berlin vom Wintersemester 2001/02 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch zusätzliche Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Das vorliegende, gegen eine in der Trägerschaft der katholischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts stehende Hochschule geführte Verfahren, ist eine solche durch die Verwaltungsgerichte zu entscheidende "verwaltungsrechtliche" Streitsache (vgl. auch: VGH Mannheim, WissR 1983, Beiheft 8, S. 149, 150 = DÖV 1981, 65; OVG Münster, WissR 1983, Beiheft 8, S. 154, 155).

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass in dem Klageverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird und durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen werden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle; denn hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2001/02 zum Studium im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik im 1. Fachsemester aufzunehmen hat und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren in der Hauptsache unterlegen sein wird (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung konnte das Gericht nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Gewissheit feststellen, dass gegenüber der Antragsgegnerin als nach § 124 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) staatlich anerkannter kirchlicher Fachhochschule einen allein auf Art. 12 GG, Art. 20 der Verfassung von Berlin zu stützenden Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität und damit auch auf Überprüfung derselben hat. Zwar regelt sich die Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Berlin - mithin auch der Antragsgegnerin - nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) sowie des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 7. Juni 2000 - StV -, § 1 Abs. 2 BerlHZG . Da gemäß Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV die Länder durch Rechtsverordnungen insbesondere die Normwerte sowie die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Art. 7 StV - unabhängig davon, ob der zulassungsbeschränkte Studiengang in das Verfahren der Vergabe durch die Zentralstelle einbezogen ist oder nicht (Art. 7 Abs. 1 und 6 StV) - bestimmen, führt dies im Hinblick auf die Antragsgegnerin an sich dazu, dass diese bei der Festlegung der semesterlichen Zulassungszahl für Studienanfänger den Vorschriften der Kapazitätsverordnung unterworfen ist.

Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob aus Art. 12 GG gegenüber kirchlichen (Fach-) Hochschulen ein auch verwaltungsgerichtlich nachprüfbares Teilhaberecht auf Zulassung zum Studium herzuleiten ist (offengelassen ebenso von: VGH Mannheim, a.a.O. S. 151, 152; OVG Münster, a.a.O. S. 156; ablehnend: VGH München, NVwZ 1992, 1225, 1226; OVG Saarlouis, NVwZ 1996, 1237), zumal hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass den kirchlichen (Fach-) Hochschulen kein faktisches Ausbildungsmonopol - auf welchen Umstand das sog. erste Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 ff.) maßgeblich abhebt - zukommt, denn der von der Antragsgegnerin angebotene Studiengang wird in Berlin auch von staatlichen Fachhochschulen angeboten. Die Bedeutung der nichtstaatlichen, u.a. kirchlichen Hochschulen liegt auch insgesamt bildungspolitisch vornehmlich in einer qualitativen Bereicherung des Hochschulwesens (vgl. insoweit: VGH München, a.a.O.).

Unabhängig hiervon hat die Kammer Bedenken, ob eine uneingeschränkte Bindung der Antragsgegnerin an die Bestimmungen der (für staatliche Hochschulen entwickelten) Kapazitätsverordnung vor der gleichrangig neben Art. 12 GG durch die Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV verfassungskräftig verbürgten Autonomie der Religionsgesellschaften, ihre eigenen Angelegenheiten - speziell auch hinsichtlich der ihnen nachgeordneten Einrichtungen - selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten, Bestand haben kann. Die Antragsgegnerin wird zwar die semesterliche Zulassungszahl nicht willkürlich ohne jeden erkennbaren Bezug zur Kapazitätsverordnung festsetzen können, umgekehrt spricht aber auch einiges dafür, dass sie nicht strikt an alle Einzelheiten der Kapazitätsverordnung gebunden ist, sondern im begründeten Einzelfall von deren Vorgaben abgehen darf. Als zu berücksichtigende Faktoren kommen z.B. die Besonderheiten der kirchlichen Ausbildung, die in Teilen über die Lehrinhalte an vergleichbaren staatlichen (Fach-) Hochschulen hinausgeht und die Zugrundelegung anderer Gruppengrößen oder die abweichende Bestimmung des Ausbildungsaufwandes erfordern könnte, oder spezifisch kirchliche, seelsorgerische Aufgaben des Lehrkörpers, die dessen teilweise Freistellung von Lehraufgaben begründen könnte, in Betracht. Eine abschließende Klärung dieser in rechtlicher und gegebenenfalls auch tatsächlicher Hinsicht komplizierten Fragen, ob die Antragsgegnerin letztlich die Berechnungsvorschriften der Kapazitätsverordnung überhaupt zu beachten hat und - falls dies der Fall ist mit hinreichend kirchenspezifisch geprägter Begründung oder gar auch ohne die Notwendigkeit einer solchen zur Abweichung von der Kapazitätsverordnung berechtigt ist, lässt sich indessen bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht leisten und muss daher dem Klageverfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben.

Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die nichtstaatlichen, speziell kirchlichen, Hochschuleinrichtungen vom Staat weitgehend finanziell gefördert werden. Eine derartige staatliche Unterstützung führt in diesem Zusammenhang zunächst nur dazu, dass die Antragsgegnerin als staatlich anerkannte Hochschule des Landes Berlin bei der Festsetzung ihrer semesterlichen Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 2 BerlHZG der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf, wobei sich das Bestätigungsverfahren nicht nur auf eine Rechtmäßigkeits-, sondern auch auf eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung erstreckt. Die Einhaltung der von der Antragsgegnerin zu beachtenden Kapazitätsberechnungsvorschriften zu überwachen, bleibt mithin zuerst Sache des Staates. Ob aus der staatlichen Unterstützung der kirchlichen Hochschulen darüber hinaus auch ein unmittelbarer, verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch des einzelnen Studienbewerbers auf Kapazitätsüberprüfung und Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abzuleiten ist, lässt sich nicht mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendigen Sicherheit feststellen (ebenso: VGH München, a.a.O. S. 1226; i.E. auch OVG Saarlouis, a.a.O.).

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war dementsprechend auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Schröder Erckens Grigoleit