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Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) (FU Berlin) * Datum: 29.11.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 1106.01
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Volltext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Filmwissenschaft (Magister Hauptfach)im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2001/2002 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/2002 vom 27. August 2001 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 17/2001) festgesetzte Zulassungszahl 30 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 1. Juni 2001 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) hält einer Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung eine Personalausstattung mit je einer Stelle für Professoren, für Hochschulassistenten und für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstelle) mit Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Die diesen Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) i.d.F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74) für Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Hochschulassistenten 4 LVS und für vollzeitbeschäftigte Inhaber von Qualifikationsstellen 4 LVS. Insgesamt ergibt sich damit ein Deputat aus verfügbaren Stellen von 16 LVS. Veränderungen gegenüber dem vorigen Berechnungszeitraum sind insoweit nicht zu verzeichnen.
2. Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind Lehraufträge im Umfang von 11 LVS. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Es waren dies im Sommersemester 2000 Lehrauftragsstunden im Umfang von 10 LVS und im Wintersemester 2000/2001 von 12 LVS. Semesterbezogen resultieren daraus 11 LVS an kapazitätswirksamen Lehraufträgen.
Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 27 LVS (16 LVS aus Stellen + 11 LVS Lehraufträge).
3. Der Ermittlung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin den durch die Neunte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 5. Januar 2000 (GVBl. S. 22) festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 3,0 zu Grunde gelegt, hat hieraus Curricularanteile für das Hauptfach von 1,5667 und das Nebenfach von 0,7 gebildet und unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,67 und das Nebenfach von 0,33 einen gewichteten Curricularanteil von 1,2807 ermittelt. Diese Berechnung trifft im Ansatz zu, indem sie bei der Aufteilung des Curricularnormwerts von 3,0 auf das Haupt- und Nebenfachstudium in Rechnung stellt, dass die mit einem Curricularanteil von 0,1 zu Buche schlagende Magisterarbeit (vgl. Anlage 2 zur KapVO II, Lehrveranstaltungsart I [k = 26]) allein im ersten Hauptfach zu schreiben ist (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 30. Mai 2001 - VG 3 A 267.01 u.a. - Publizistik FU Sommersemester 2001). Zieht man diesen Curricularanteil vom Curricularnormwert ab und dividiert man den verbleibenden Wert 2,9 durch 2 bzw. 4 (für das Haupt- bzw. Nebenfachstudium), gelangt man für das 1. Hauptfach (nach erneuter Hinzurechnung des Curricularanteils für die Magisterarbeit) zu einem Curricularanteil von 1,55, für das 2. Hauptfach (ohne Magisterarbeit) von 1,45 und für das Nebenfach von 0,725 (1/2 des Curricularanteils für das 2. Hauptfach). Ausgehend von der zum Berechnungsstichtag (Juni 2001) gegebenen Verteilung der im vorangegangenen Wintersemester zugelassenen Bewerber auf das 1. und 2. Hauptfach (25 Studierende 1. Hauptfach, 13 Studierende 2. Hauptfach) ergibt sich für das Hauptfachstudium ein (durchschnittlicher) Curricularanteil von ([25 x 1,55 + 13 x 1,45] : 38 =) 1,5158; der Ansatz der Antragsgegnerin von 1,5667 beruht offenbar auf einem abweichenden Ansatz der Curricularanteile für 1. und 2. Hauptfach von 1,6 und 1,5.
Der gewichtete Curricularanteil für das Haupt- und Nebenfachstudium beträgt demgemäß ([1,5158 x 0,67] + [0,725 x 0,33] =) 1,2548. Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,67 errechnet sich eine Basiszahl von 28,8333.
Diese Zahl ist nicht um die sog. Schwundquote zu erhöhen, da nicht zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Im Studiengang Theaterwissenschaft (Magister Hauptfach) hat die Kammer in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung keine Schwundquote angesetzt (zuletzt Beschlüsse vom 22. April 1997 - VG 3 A 53.97 u.a. - Sommersemester 1997), weil freiwerdende Studienplätze im Hauptfachstudium durch Nebenfachstudenten aufgefüllt werden können, die in höheren Semestern in das (mit einem härteren Numerus Clausus versehene) Hauptfachstudium streben. Entsprechendes gilt für den verwandten Studiengang Filmwissenschaft (Magister Hauptfach), wie auch eine die drei bisher zu verzeichnenden Vergabezeitpunkte (ab Wintersemester 1999/2000) erfassende Schwundquotenberechnung nach dem sog. Hamburger Modell zeigt.
Da Zulassungen im Fach Filmwissenschaft nur jeweils zum Wintersemester erfolgen, ist die Basiszahl 29 (28,8333) auch die Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2001/2002. Angesichts der für das Hauptfach auf 30 festgesetzten Zulassungszahl stehen mithin keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Rueß Erbslöh Amelsberg