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Psychologie (FU Berlin) * Datum: 30.11.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 648.01
Schlagwörter: FU Berlin*Studiengang Psychologie*WS 2001/02
Volltext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Diplomstudium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2001/02 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass im o.g. Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/2002 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 17/2001 vom 27. August 2001) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 80 hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung (Stichtag: 1. Juni 2001) beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Psychologie/Diplom ist nicht zu beanstanden.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) der Wissenschaftlichen Einrichtungen 7 bis 12 des Fachbereichs Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft zugrunde gelegt: 17 Stellen für Professoren, 2 Stellen für Oberassistenten, 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte, 9 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten bzw. Hochschulassistenten, 10 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und 25 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Aus diesem Stellenbestand errechnet sich unter Berücksichtigung der Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001, GVBl. S. 74 (Professoren: 8 Lehrveranstaltungsstunden [LVS] pro Semester, Oberassistenten 6 LVS, wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, Akademische Räte/Oberräte und unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter [Qualifikationsstellen] 4 LVS) ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 380 LVS.
Kapazitätswirksame Veränderungen im Personalbestand sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum Sommersemester 2001 nicht zu verzeichnen.
2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen sind in vollem Umfang gerechtfertigt; sie belaufen sich bei genauer Berechnung auf 12,44 LVS.
Nichts zu erinnern ist zunächst gegen die angesetzte Verminderung der Lehrverpflichtung um 4 LVS für den Dekan Prof. Kleiber. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO sieht ausdrücklich vor, derartige Freistellungsentscheidungen - wie hier geschehen (Generelle Regelung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom September 1996, FU-Rundschreiben Serie V Nr. 9/96) - durch eine allgemeine Anordnung zu treffen. Dass dabei die zulässige Obergrenze (50 % der Lehrverpflichtung) voll ausgeschöpft wurde, begegnet in Anbetracht der Größe der Fachbereiche der Antragsgegnerin und des Umfangs der von den Dekanen wahrzunehmenden Aufgaben keinen durchgreifenden kapazitätsrechtlichen Bedenken.
Für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 LVVO) sind Verminderungen im Umfang von 4 LVS anzuerkennen (vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 29. Februar 2000 - OVG 5 NC 428.99). Diesbezügliche dienstrechtliche Entscheidungen liegen vor für Dr. Ruckhaberle-Ulmann, Dr. Brockmann und Dr. Matthes (Bescheide vom 15. April 1998 - je eine LVS ohne Angabe von Studiengängen, aber der Sache nach bezogen auf den Diplomstudiengang des ehem. FB 12, das Nebenfachstudium und das erziehungswissenschaftliche Begleitstudium für Lehrer, s. Kapazitätsunterlagen Sommersemester 1999, Schriftsatz vom 22. März 1999, S. 2 zu c). Hinzu kommt eine Stunde für Prof. Gusy (betr. das - ebenfalls zulassungsbeschränkte - Weiterbildungsstudium "Psychosoziale Prävention und Gesundheitsförderung", Bescheid vom 30. Mai 2001). Anzusetzen sind weiterhin die durch Bescheid vom 5. Januar 1996 genehmigte Verminderung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Hildebrand-Nilshon als Vorsitzender des Diplomprüfungsausschusses um 2 LVS (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO) und die Herrn Prof. Lischke (Bescheid vom 13. November 1996) sowie Herrn Prof. Issing (Bescheid vom 7. August 2000) mit Rücksicht auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft bewilligten Entlastungen um eine bzw. 1,44 LVS (§ 11 LVVO) (s. dazu OVG Berlin, a.a.O.).
3. Lehraufträge wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2000 Lehraufträge im Umfang von 33 LVS und im Wintersemester 2000/01 von 35 LVS und erteilt. Dabei wurden die im Vorlesungsverzeichnis als empirische Praktika angekündigten Veranstaltungen (Sommersemester 2000: 16 LVS, Wintersemester 2000/01: 12 LVS) mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 gerechnet (§ 3 Abs. 4 LVVO).
Diese Lehrauftragsstunden sind vollständig mit Lehrangebot zu verrechnen, das in den genannten Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat dargelegt (Vermerk VA17 vom 3. April 2001; Aufstellung für das Wintersemester 2000/01 o.D.), dass im Sommersemester 2000 und im Wintersemester 2000/01 Stellen mit einem Lehrangebot von 47,33 bzw. 46 LVS frei waren, wobei zusätzlich zu der Aufstellung für das Wintersemester 2000/01 die nach früheren Kapazitätsunterlagen unbesetzte Stelle 60 634 (II a) als vakant, die Stelle 41 435 (II a) dagegen abweichend von der Aufstellung nur zu 50 % als vakant gewertet wurde. Eine konkrete Zuordnung der Lehraufträgen zu den Stellenvakanzen war nicht erforderlich. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragserteilung ist jedenfalls dann ohne nähere Prüfung zu bejahen, wenn die Stellenvakanzen - wie hier - das Lehrauftragsvolumen deutlich übersteigen (st. Rspr. der Kammer; ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 5 NC 1.00 - Wintersemester 1999/2000 - und vom 22. September 2000 - 5 NC 19.00 - Humanmedizin FU Sommersemester 2000; seitdem st. Rspr.). Die Lehraufträge aus den beiden Bezugssemestern werden mithin durch die Stellenvakanzen in vollem Umfang kompensiert.
In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/01 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 59 (Sommersemester 33, Wintersemester 26) LVS, was bezogen auf ein Semester 29,5 LVS ergibt.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 397,06 LVS (380 LVS aus Stellen - 12,44 LVS Verminderungen + 29,5 LVS Titellehre).
4. Dieses Lehrangebot hat die Antragsgegnerin wegen Dienstleistungsbedarfs (§ 11 KapVO) um 78,58 LVS gekürzt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Lehreinheit Psychologie erbringt in dem von der Antragsgegnerin errechneten Umfang Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Soziologie, Erziehungswissenschaft, Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium für Lehramtsstudenten sowie Wirtschaftswissenschaften (Betriebs- und Volkswirtschaftslehre - BWL/VWL).
a) Soziologie, Erziehungswissenschaft, Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium für Lehramtsstudenten:
Die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs für diese Studiengänge ist im Ansatz (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 25. Oktober 1994 - VG 3 A 935.94 u.a. - Wintersemester 1994/95) und hinsichtlich der Berechnung frei von Rechtsfehlern. Als Studienanfängerzahlen (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) hat die Antragsgegnerin bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen zutreffend die Zulassungszahlen der beiden Bezugssemester eingesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43). Da die Lehramtsstudiengänge nur teilweise zulassungsbeschränkt sind, musste insoweit auf die tatsächlichen Studentenzahlen zurückgegriffen werden. Als Bezugssemester für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs wurden zutreffend das Wintersemester 2000/2001 und das Sommersemester 2001 genommen und ein Durchschnittswert gebildet.
b) BWL/VWL
Auch der zum Wintersemester 2000/2001 erstmals erfolgte Ansatz von Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge BWL und VWL ist nicht zu beanstanden (Beschlüsse der Kammer vom 15. November 2000 - VG 3 A 1458.00 u.a.). Es handelt sich um Studierende, die das Fach Psychologie für Wirtschaftswissenschaftler zum Wahl- bzw. Prüfungsfach bestimmen (§§ 15 Abs. 4 Nr. 12, 16 Abs. 3 der Studienordnung BWL/VWL vom 17. Dezember.1986, §§ 22 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5, 17 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung vom 3. Juni 1987). Für das von diesen Kandidaten zum Erwerb des notwendigen Leistungsnachweises üblicherweise besuchte Seminar ist ein Curricularanteil von 0,0667 (2 SWS : Teilnehmerzahl 30 nach KapVO II, Lehrveranstaltungsart k = 4) anzusetzen. Für die anfallenden Diplomarbeiten gilt ein Curricularanteil von 0,1 (Lehrveranstaltungsart k = 26 nach KapVO II).
c) Die Multiplikation der Studienanfängerzahlen (bei BWL/VWL: durchschnittliche Zahl der mit dem Fach Psychologie für Wirtschaftswissenschaftler gemeldeten Prüflinge bzw. der korrigierten Diplomarbeiten) mit den Nachfragequoten sowie den Curricularanteilen (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung:
|
Fach |
WS 2000/01 |
SS 2001 |
a/2 |
Nachfrage-Anteil |
Caq |
Dienstl.bed. |
|
Soziologie (Dipl.) |
96 |
44 |
70 |
0,33 |
0,13 |
3,003 |
|
Erzieh.wiss. |
21 13 13 59,5 |
29 18 18 81 |
70,25 |
1,0 |
0,13 |
9,1325 |
|
EWS Lehramt |
304 |
238 |
271 |
0,9 |
0,25 |
60,975 |
|
VWL/BWL Sem. WPFach Org.psychol. Dipl.arbeiten |
67 (SS 2000) 12 |
61 (WS 2000/01) 12 |
64 12 |
1 1 |
0,0667 0,1 |
4,2688 1,2 |
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Summe |
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Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs von 78,58 LVS führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (397,06 - 78,58 =) 318,48 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 318,92 LVS).
5. Die Multiplikation des Curriculareigenanteils für das Fach Psychologie/Diplom in Höhe von 3,8745 (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Mai 1990 - VG 3 124.90 u.a.), des Curricularnormwerts für das Nebenfach Psychologie/Magister von 0,7 und Curricularanteils für den Ergänzungsstudiengang "Psychosoziale Prävention und Gesundheitsförderung" von 1,2 (s. dazu Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 - OVG 7 NC 156.95 u.a.) mit den für diese drei Studiengänge ermittelten Anteilquoten (0,66, 0,2925 und 0,0475, s. Beschlüsse vom 3. November 1995 - VG 3 A 712.95 u.a. - Wintersemester 1995/96) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge von 2,8189. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,66 errechnet sich für den Diplomstudiengang eine Basiszahl von 149,1340 Studienplätzen für Studienanfänger.
Diese Zahl ist in der Kapazitätsberechnung zutreffender Weise nicht um eine Schwundquote erhöht worden.
Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6 - 13 KapVO) berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Eine Erhöhung der errechneten Zulassungszahl ist nach § 16 KapVO vorzunehmen, wenn das Lehrpersonal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern (Schwundquote) erfährt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). Ein grundsätzlich geeigneter Maßstab für die insoweit anzustellende Prognose ist die Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rdn. 4 ff.), mit dem die zahlenmäßige Entwicklung einzelner Zulassungssemester-Jahrgänge (sog. Kohorten) in einer Verlaufsstatistik dargestellt und ausgehend hiervon in einem mathematischen Verfahren die Schwundquote berechnet wird. Bei der diesem Modell zugrundeliegenden kohortenbezogenen Betrachtungsweise ergibt sich immer dann ein Schwund, wenn alle oder doch die überwiegende Zahl der betrachteten Kohorten im Lauf des Studiums kleiner werden. Diese rein quantitative Betrachtungsweise führt aber dann zu irreführenden - einen scheinbaren Schwund ergebenden - Ergebnissen, wenn in erheblichem Umfang sog. schwundfremde Faktoren auftreten, die zwar bei strikter Anwendung des Hamburger Verfahrens zu einem Rückgang einzelner Kohorten führen, aber nicht Folge eines Überwiegens der ausscheidenden gegenüber den hinzukommenden Studierenden sind (§ 16 KapVO) und nicht zu einer Entlastung des Personals von Lehraufgaben (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) führen. Einen derartiger Faktor stellt im Studiengang Psychologie vor allem der kontinuierliche Rückgang der festgesetzten Zulassungszahlen seit 1996 von 119 auf nunmehr 80 dar. Dieser hat zur Folge, dass die Semesterkohorten in nachfolgenden Semestern deutlich zurückgehen mußten, weil (selbstverständlich zu verzeichnende) Abgänge von der Antragsgegnerin nur insoweit aufgefüllt wurden (und werden mussten), als dies nach den von ihr für das aktuelle Bezugssemester (und nicht für das erste Fachsemester der jeweiligen Kohorte) festgesetzten Studienanfängerzahlen geboten war. Eine solche unbestreitbare zahlenmäßige Verminderung der Kohorten entlastet das (im Rahmen der Stellenstreichungen kontinuierlich reduzierte) Personal nicht (so auch OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 2000 - 5 NC 5.00 - Tiermedizin FU Wintersemester 1999/2000) und ist - gemessen an den jeweils aktuellen Zulassungszahlen - auch nicht Ausdruck des Überhangs der ausscheidenden Studierenden gegenüber den hinzukommenden, sondern eines Schrumpfungsprozesses des Studiengangs (d.h. Lehrende und Lernende) insgesamt. Diese Entwicklung äußert sich darin, dass im Studiengang Psychologie (Diplom) die Zahl der Bewerber für höhere Semester (es handelt sich vor allem um sog. Quereinsteiger mit anrechenbaren Studienleistungen, vor allem aus dem Studiengang Psychologie Magister Nebenfach) nach wie vor weitaus höher ist als die Zahl der ausgesprochenen Zulassungen:
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Bewerbungen 2.-4- Fs. |
Zulassungen 2.-4. Fs. |
Bewerbungen Hauptstudium |
Zulassungen Hauptstudium |
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SS 1998 |
104 |
1 |
43 |
33 |
|
Ws 1998/99 |
129 |
12 |
88 |
1 |
|
SS 1999 |
118 |
23 |
80 |
81 |
|
WS 1999/2000 |
113 |
12 |
96 |
0 |
|
SS 2000 |
125 |
20 |
60 |
60 |
|
WS 2000/01 |
140 |
11 |
112 |
3 |
|
SS 2001 |
92 |
24 |
75 |
3 |
|
WS 2001/02 |
113 |
10 |
127 |
0 |
Aus alledem ergibt sich, dass ausgehend von der jetzigen Sachlage im Studiengang Psychologie aufgrund der nach wie vor großen Nachfrage in höheren Semestern ein das Personal entlastender Schwund nicht prognostiziert werden kann.
Ohne Ansatz einer Schwundquote beträgt die jährliche Aufnahmekapazität für Studienanfänger im Studiengang Psychologie (Diplom) abbgerundet 149 (149,1340) Studienplätze. Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Sommer- und Wintersemester und ausgehend von dem Grundsatz, dass bei ungerader Jahreskapazität die größere Zahl von Bewerbern im Wintersemester zugelassen wird, für das Wintersemester 2001/02 eine Aufnahmekapazität von 75 Plätzen. Gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl 80 sind somit im Fach Psychologie/Diplom keine zusätzlichen Plätze für Studienanfänger vorhanden.
Sofern die Antragstellerin/der Antragsteller unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides über die Anerkennung von Studiensemestern ihre/seine Zulassung zu einem höheren Fachsemester des Grundstudiums beantragt haben sollte, gilt folgendes: Der Antrag konnte auch insoweit keinen Erfolg haben. Ausgehend von der obigen Kapazitätsberechnung sind im 2. bis 4. Fachsemester (74 + 75 + 74 =) 223 Studienplätze vorhanden. Dem stehen nach der Studentenstatistik der Antragsgegnerin (Stand: 17. September 2001; Einschreibefrist für neu zugelassene Grundstudiumsbewerber lief noch bis Ende September 2001) in diesem Studienabschnitt 225 eingeschriebene Studierende (ohne Beurlaubte) gegenüber, so dass die Aufnahmekapazität in diesem Studienabschnitt erschöpft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Beschwerde ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist spätestens innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
Dr. Rueß Erbslöh Amelsberg