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Frist für Antrag e.A. (Uni Jena) * Datum: 04.12.2001 - Spruchkörper: VG Gera
Geschäftszeichen:
2 NC 1692/01 GE
Stichworte:
Frist für Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung* Hier: Vorlesungsbeginn bejaht*Streitwert 4.000,--DM
Volltext:

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Seite.

Bei der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt ein Anordnungsgrund vor, "wenn diese Regelung ..., um wesentliche Nachteile abzuwenden - oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Die Notwendigkeit ist in Bezug auf das Begehren auf Zulassung zum Studium nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Dies ergibt sich daraus, dass ein Antragsteller, der im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Studium erreicht, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einem Studenten gleichgestellt wird, der durch das Zulassungsverfahren einen Studienplatz erhalten hat. Nur so ist sichergestellt, dass der Antragsteller Prüfungen und sonstige Studienleistungen ablegen kann. Zudem bleiben einem erfolgreichen Antragsteller die erbrachten Studienleistungen, auch wenn er im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte, tatsächlich erhalten. Denn im Hinblick auf das knappe Gut Ausbildung wäre es widersinnig, würde man rechtmäßig erbrachte Studienleistungen rückwirkend entfallen lassen (OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Januar 1993 -2 N 10/93 u, a. - in NVwZ-RR 1994, 334) Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nimmt mit anderen Worten die Hauptsache weitgehend vorweg.

Bei diesem strengen Maßstab ist eine einstweilige Anordnung nicht "nötig" ist, wenn der Studienbewerber es versäumt, das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können, Dazu gehört es auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist (vgl. OVG Greifswald Beschluss vom 29 Januar 1993 - 2 N 10/93 wa, - in NVwZ-RR 1994, 3343 OVG Hamburg, Beschluss vorn 24. Juni 1991 -BS 111 193/91- in NVwZ-RR 1992, 225 OVG Greifswald, Beschluss vom 19 Dezember 1998 -2 N 1/98- in NVwZ-RR 1999, 542 unter Berufung auf OVG Bautzen). Hat nämlich der Studienbewerber selbst keine Anstalten getroffen, sein Studium rechtzeitig aufzunehmen, ist keine Eile geboten, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte (vgl. OVG Greifswald Beschluss vom 29 Januar 1993 - 2 N 10/93 u.a. - in N-VwZ-RR 1994 unter Berufung auf OVG Lüneburg). Es ist davon auszugehen, dass bereits in den ersten Semesterwochen wesentliche Veranstaltungen und Termine wahrzunehmen sind, die für den Erfolg des Semesters entscheidend sein können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine für den Studienbewerber positive Gerichtsentscheidung in der Regel nicht schon unmittelbar nach Antragstellung ergehen kann, sondern erst, nachdem der Gegenseite eine angemessene Frist, um auf den Antrag zu erwidern, eingeräumt worden ist. Diese Frist auf wenige Tage zu verkürzen, besteht jedenfalls dann keine Veranlassung und würde den Anspruch der Gegenseite auf rechtliches Gehör verletzen, wenn der Studienbewerber das Verfahren seinerseits zögerlich betreibt. Nicht zuletzt muss auch dem Gericht für die ihm obliegende Prüfung der Sach- und Rechtslage ein angemessener Zeitraum verbleiben, auch wenn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot enthält.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass, wenn das Gericht weitere Studienplätze aufspürt, nicht alle Bewerber auf diese Studienplätze, die ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht haben, solche "aufgespürten" Studienplätze erhalten können. Denn die Anzahl der Bewerber, die ein gerichtliches Eilverfahren betreiben übersteigt erfahrungsgemäß die Anzahl "aufgespürter" Studienplätze. Das Auffinden versteckter Studienplätze bedeutet also lediglich, dass die Bewerber, die ein gerichtliches Eilverfahren anhängig gemacht haben, nur eine Chance auf Zuweisung "aufgespürter" Studienplätze nach Maßgabe eines anzuordnenden Verteilverfahrens haben. Würde man aber einen Anordnungsgrund im gerichtlichen Eilverfahren auch noch für diejenigen Studienbewerber anerkennen, die das gerichtliche Eilverfahren erst nach Beginn der Veranstaltungen der Universität einleiten, würde es die Chance derjenigen Bewerber, die bereits vor Beginn der universitären Veranstaltungen einen gerichtlichen Eilantrag anhängig gemacht haben, die also alles ihnen Mögliche getan haben, um einen Studienplatz zu erlangen, verschlechtern. Es würde aber den Sinn des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht gerecht, wenn solche Bewerber, die nicht alles ihnen Mögliche getan haben, einen Studienplatz zu erlangen, den Bewerbern gleichgestellt würden, die ihrerseits alles ihnen Mögliche getan haben, um das gleiche Ziel zu erreichen.

Das Erfordernis, den gerichtlichen Eilantrag bereits vor Vorlesungsbeginn einzureichen, verlangt vom Studienplatzbewerber auch keine besondere Mühe. Er kann ohne weiteres erfahren, wann die Universität mit den Veranstaltungen beginnt. Er muss den Eilantrag auch nicht vor Kenntnis des Ergebnisses des ZVS-Verfahrens anhängig machen, da er das Ergebnis dieses Verfahrens regelmäßig vor Beginn der universitären Veranstaltungen kennt. Die Antragstellerin erhielt ihren Bescheid der ZVS unter dem Datum 6. September 2001.

Nach diesen Grundsätzen war der Antrag abzuweisen, da die Antragstellerin ihren Eilantrag erst am 06. November anhängig gemacht hat, während die Veranstaltungen der Antragsgegnerin bereits am 22. Oktober 2001 begannen

Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach dieser Bestimmung ist in Streitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Auffangstreitwert in Höhe von 8000,DM auszugehen, sofern sich aus dem Antrag keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bedeutung der Sache ergeben. Derartige Anhaltspunkte fehlen hier. Da die Antragstellerin nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt, hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes, mithin 4000,- DM, in Ansatz gebracht.