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Psychologie (HU Berlin) * Datum: 06.12.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 30 A 1595.01
Schlagwörter: HU Berlin*Studiengang Psychologie WS 2001/2002*Streitwert 4.000,--DM
Volltext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2001/02 erreichen will, ist nicht begründet. Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung sind an der Antragsgegnerin in diesem Studiengang über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienanfänger zuzulassen.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506).
Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den in der Lehreinheit vorhandenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen (13 Professoren, 3 Oberassistenten, 7 wissenschaftliche Assistenten, 5 unbefristet und 8 befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter). Abweichungen vom Vorjahr sind insoweit nicht zu verzeichnen. Daneben ist die Stelle des im Personalüberhang geführten wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Selle (Stellen-Nr. Ü 10611) in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
Um das aus dieser personellen Ausstattung folgende Lehrangebot zu bestimmen, ist zunächst das jeder Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2001 (GVBl. S. 68), zugewiesene Lehrdeputat zugrunde zu legen (Professoren: 8 Lehrveranstaltungsstunden [LVS], Oberassistenten 6 LVS, wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS). Insgesamt umfasst das Lehrdeputat somit 230 LVS.
Wie im Vorjahr vermindert sich die Lehrverpflichtung des Professors Dr. Krause (Stellen-Nr. 7173) wegen seiner Tätigkeit als Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät II gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO entsprechend der generellen Regelung der (ehemaligen) Präsidentin der Antragsgegnerin vom 27. September 1995 um die Hälfte auf 4 LVS. Die Lehrverpflichtung des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Hagendorf (Stellen-Nr. 6410) ist wegen dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses - wie bisher - um 2 LVS zu reduzieren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO i.V.m. der genannten generellen Regelung). Das auf die Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Selle (Stellen-Nr. Ü 10611) entfallende Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 1998 - VG 30 A 756.98 -) mindert sich um die Hälfte auf 4 LVS, da er als Mitglied des Gesamtpersonalrats der Antragsgegnerin gemäß § 53 Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337) von seiner dienstlichen Tätigkeit zur Hälfte freigestellt ist.
In Bezug auf die Verminderung des Lehrdeputats der Stellen Nr. Ü 10611 (Stelleninhaber: Dr. Selle) und Nr. 6024 (Stelleninhaber: Dr. Beyer) wegen der Studienfachberatung durch die Stelleninhaber kann wie bisher (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 3. November 1999 - VG 30 A 950.99 u.a. -) offen bleiben, ob eine Reduzierung um (insgesamt) 1 LVS oder - wie die Antragsgegnerin meint - um 3 LVS anzuerkennen ist, da sich auch bei einer Lehrverpflichtungsverminderung um nur 1 LVS keine freien Plätze für Studienanfänger ergeben.
Die bei der Ermittlung der Lehrkapazität gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 2,5 LVS angesetzt, da die im Sommersemester 2000 und im Wintersemester 1999/2000 vergebenen weiteren Lehraufträge entsprechend § 10 Satz 2 KapVO auf das Lehrangebot der in diesen Semestern unbesetzt gebliebenen Stellen Nr. 5760 (Diagnostik), Nr. 7174 (Pädagogische Psychologie/Somatik), Nr. 6479 (Allgemeine Psychologie, Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters, die bis zum 15. April 2000 nur zur Hälfte besetzt war, so dass im Wintersemester 1999/2000 - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - ein Vakanzabzug im Umfang von 2 LVS erfolgen durfte) und Nr. 6421 (Diagnostik) anzurechnen sind. Ebenfalls nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind die zum Ausgleich der durch die Beurlaubung (ohne Bezüge) von Prof. Flor (Stelle Nr. 7169) entfallenen Lehrveranstaltungen vergebenen Lehraufträge, weil diese aus den für die Stelle Nr. 7169 bereitgestellten Mitteln finanziert wurden.
Setzt man für die Studienfachberatung eine Verminderung der Lehrverpflichtung in Höhe von nur 1 LVS an und berücksichtigt man Lehraufträge im Umfang von 2,5 LVS, so ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 221,5 LVS. Hiervon sind die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie für die nicht zugeordneten, ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik (Diplom), Medizin- und Pflegepädagogik (Präsenz- und Fernstudium) sowie Erziehungswissenschaft zu erbringen hat (§ 11 KapVO). Die Antragsgegnerin hat den Umfang der Dienstleistungen mit 19,766 LVS angesetzt. Dahinstehen kann dabei, ob die dem Ansatz der Antragsgegnerin zu Grunde liegende Berechnung insoweit zu beanstanden ist, als sie von einer Betreuungsrelation bei Vorlesungen von 150 (Studiengang Informatik) ausgeht und damit von den (insoweit noch immer heranzuziehenden - vgl. BVerwGE 64, 77, 84) Vorgaben der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) abweicht. Anlage 2 Teil 1 der KapVO II sieht für Vorlesungen (Lehrveranstaltungsart A) eine grundsätzlich unbeschränkte Zahl von Teilnehmern vor. Allerdings ist die Annahme einer Betreuungsrelation schon zur Ermöglichung der Berechnung für Zwecke der Kapazitätsermittlung erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei ein Abgehen von der vom Bundesverwaltungsgericht als Rechengröße zu Grunde gelegte Zahl von 180 Teilnehmern (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 88 ff.) geboten ist, bestehen nicht, so dass von dieser Betreuungsrelation auszugehen sein dürfte. Auch bei einem - kapazitätsfreundlichen - Ansatz einer Gruppengröße von 180 ergeben sich jedoch keine weiteren Studienplätze. Der Dienstleistungsbedarf beträgt einschließlich der angesprochenen Korrektur 19,4372 LVS:
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Studiengang |
CAq |
Aq/2 |
Export |
|
Informatik (Diplom) |
0,6111 |
21,34 |
13,0409 |
|
Medizinpädagogik |
0,1999 |
17 |
3,3983 |
|
Medizinpädagogik (Fernstudium) |
0,0666 |
20 |
1,3320 |
|
Erziehungswissenschaft |
0,1666 |
10 |
1,6660 |
|
(Studienanfänger Aq/2 = Fächerbelegung WS 2000/01 und SS 2000) |
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Gesamt |
Dem bereinigten Lehrangebot von somit (221,5 - 19,4372 =) 202,0628 LVS ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdopplung auf 404,1256 LVS die Lehrnachfrage der Studenten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge Psychologie (Diplom) und Psychologie (Nebenfach) gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den in Anlage 2 zur KapVO unter I. Buchst. g Nr. 2 festgelegten Curricularnormwert von 4,0 (Psychologie [Diplom]) bzw. 0,7 (Psychologie [Nebenfach]). Das Verhältnis der Studenten des Studiengangs Psychologie (Diplom) zu denen des Studiengangs Psychologie (Nebenfach) hat die Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung beanstandungsfrei mit 9 : 1 (90 % Diplomstudenten, 10 % Nebenfachstudenten) festgelegt (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. Oktober 1994 - VG 31 A 321.94 u.a. - und vom 2. November 2000 - VG 30 A 1167.00 u.a. -), so dass sich eine Anteilquote von 0,9 für Psychologie (Diplom) und 0,1 für Psychologie (Nebenfach) ergibt. Da die Diplomstudenten nicht nur in ihrer Lehreinheit, sondern auch bei der Lehreinheit Medizin Lehrveranstaltungen nachfragen, ist der Curricularnormwert zu verringern. Die Antragsgenerin hat - bei Ansatz einer Gruppengröße von 120 in Bezug auf eine Vorlesung - den Wert von 0,017 angesetzt. Auch hier kann offenbleiben, ob stattdessen die Betreuungsrelation 180 anzunehmen ist, denn auch bei Zugrundelegung der aus der von der Antragsgegnerin angesetzten Gruppengröße folgenden Verringerung des Curriculareigenanteils um 0,017 auf 3,983 sind keine freien Studienplätze feststellbar. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilquote ergibt sich ein gewichteter Curriculareigenanteil für beide Studiengänge von 3,6547. Daraus errechnet sich eine Aufnahmekapazität für die gesamte Lehreinheit von (404,1256 : 3,6547 =) 110,577 Studienplätzen, die sich bei Berücksichtigung der Anteilquoten auf 99,5193 Studienplätze für den Diplomstudiengang und 11,0577 Plätze für den Nebenfachstudiengang verteilt.
Diese Berechnungsergebnisse nach dem 2. Abschnitt der KapVO müssen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapVO nach den Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 14 ff. KapVO) überprüft werden. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studentenverlaufsstatistik ist für den Diplomstudiengang ein Schwund (vgl. § 16 KapVO) von 0,9589 festzustellen, so dass sich für diesen Studiengang, in dem nur zum Wintersemester Zulassungen erfolgen, im Wintersemester 2001/02 eine Aufnahmekapazität von (99,5193 : 0,9589 =) 103,7849 = 104 Plätzen für Studienanfänger ergibt. Im Nebenfachstudiengang beträgt der Schwund 0,9743, woraus - da auch hier Zulassungen nur zum Wintersemester ausgesprochen werden - eine Aufnahmekapaziät von (11,0577 : 0,9743 =) 11,3494 = 11 Plätzen folgt.
Die Antragsgegnerin hat die Studienanfängerzahl des Wintersemesters 2001/02 im Diplomstudiengang auf 105 und im Nebenfachstudiengang auf 12 festgesetzt (vgl. Zulassungssatzung der Humboldt-Universität zu Berlin für das Wintersemester 2001/02, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 14/2001 vom 14. September 2001) und mitgeteilt, dass sie diese Studienplätze vergeben habe bzw. nach § 28 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung) vom 4. August 2000 (GVBl. S. 401), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 201) vergebe. Freie Studienplätze stehen somit weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Stender Fischer Erbslöh