Medienberatung (TU Berlin) * Datum: 11.12.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 528.01
Schlagwörter: TU Berlin*Studiengang Medienberatung*Streitwert 4.000,--DM
Volltext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Medienberatung im 5. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2001/02 an erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung der Zulassungszahlen der zum Wintersemester 2001/02 an der Technischen Universität Berlin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 16. Mai 2001 (AMBL.TUB Nr. 10/2001) die Zulassungszahl für Studenten im 5. Fachsemester im Studiengang Medienberatung - das Studium wird lediglich im Hauptstudium angeboten - auf 35 festgesetzt. Weitere Plätze für Studienanfänger stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen für die Zulassungsbeschränkung und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die für das Hauptstudium vorgesehene Zulassungsbeschränkung von der Systematik der KapVO abweicht. So ist lediglich für die Humanmedizin eine Aufteilung der Lehreinheit in Vorklinische und Klinische Lehreinheiten vorgesehen (§ 7 Abs. 3 KapVO), für die restlichen Lehreinheiten gilt - auch um durch eine Untergliederung der Lehreinheiten kapazitätssenkende Maßnahmen auszuzuschließen (Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage, § 7 KapVO Rnr. 9) -, dass eine Aufteilung eines Studienganges in mehrere Abschnitte unzulässig ist. Der Studiengang Medienberatung zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass ein Grundstudium nicht angeboten wird. Für die Aufnahme des Hauptstudiums reicht vielmehr ein abgeschlossenes Grundstudium in irgendeiner Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. der Erwerb des Bachelors aus (§ 3 Abs. 2 Zulassungsordnung für den Diplomstudiengang Medienberatung vom 17. Juni 1998, AMBl. TUB Nr. 16/1998). Insofern ist es unter dieser Maßgabe - wie dies die Antragsgegnerin getan hat - zulässig, den Studiengang Medienberatung in das - in einem anderen Studiengang zu absolvierende - Grundstudium und das zulassungsbeschränkte Hauptstudium aufzugliedern. Bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO missachtet hätte. Zwar hat die Antragsgegnerin durch die geringe personelle Ausstattung des Studienganges Medienberatung (2 Professoren, 1 wissenschaftlicher Mitarbeiter) die Kapazität erheblich begrenzt, die auch - wie unten noch darzulegen sein wird - nicht durch die erteilten entgeltlichen Lehraufträge wesentlich erhöht worden ist. Doch kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass die im Studiengang Medienberatung nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden (LVS) bei einer anderen Lehreinheit (z.B. Kommunikations- und Geschichtswissenschaft) angeboten werden, sodass auf dieser Grundlage die vorgenommene Abgrenzung zwischen den Lehreinheiten nicht im Widerspruch zu dem durch § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu gewährleistenden Gebot der erschöpfenden Nutzung der Hochschulkapazität steht (vgl. hierzu allgemein Bahro/Hübenthal/Berlin, a.a.O, § 7 KapVO Rnr. 2).
Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis unschädlich ist zunächst, dass die Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin mit dem 7. September 2001 einen Berechnungsstichtag ausweisen, an dem die Zulassungszahl bereits festgesetzt war. Dieser sachlogische Mangel - der Festsetzung muss die Berechnung vorangehen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) - ist nämlich nicht berechnungsrelevant, da sowohl der Festsetzungszeitpunkt (16. Mai 2001) als auch der mitgeteilte Berechnungsstichtag (7. September 2001) im Zeitraum des Sommersemesters 2001 liegen und die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der KapVO semesterbezogen ist.
Bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ist entsprechend dem Ansatz der Antragsgegnerin ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) in Höhe von 20 LVS zu Grunde zu legen. Es ist dabei nach dem Stellenplan der Antragsgegnerin von einer Stellenausstattung mit 2 verfügbaren Stellen für Professoren mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS und 1 wissenschaftlichem Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung (4 LVS) auszugehen. Das für jede Stelle angesetzte Lehrdeputat entspricht den Vorgaben des § 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74).
Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die entgeltlichen Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern, also im Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/01, im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung des § 10 Satz 2, 3 KapVO, wonach aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütete Lehrauftragsstunden sowie die von Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehraufträge nicht in die Berechnung einzubeziehen sind, zu Recht drei entgeltliche Lehraufträge für das Sommersemester 2000 und fünf für das Wintersemester 2000/01 mit 2 LVS je Lehrauftrag angesetzt. Damit standen der Antragsgegnerin in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern durchschnittlich (16:2 =) 8 LVS aus kapazitätsrelevanten Lehraufträgen zur Verfügung.
Dem Lehrangebot von (20+8 =) 28 LVS ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, die sich auf der Grundlage des Curricularnormwertes (CNW) berechnet. Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Der CNW für den Studiengang Medienberatung ist mit der 14. Verordnung zur Änderung der KapVO vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506) auf 2,9 festgesetzt worden ist (Anlage 2 KapVO I c Nr. 42). Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Lehreinheit Medienberatung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO deren Curricularanteil mit 2,0333 bemessen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist eine gerichtliche Überprüfung dieser Bewertung nicht durch die normierte Festsetzung des CNW ausgeschlossen. Dabei zeigt sich, dass die von der Antragsgegnerin gewählten Curricularanteile für Kolloquium (0,1333) , Praxisprojekt (0,1667) und Diplomarbeit (0,2) zwar Zweifeln unterliegen, denen aber mangels Entscheidungserheblichkeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht nachgegangen werden muss.
Die auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallende Curricularanteile lassen sich sachgerecht weiterhin - obwohl inzwischen außer Kraft getreten - anhand der Anlage 2 zur KapVO II vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) bemessen (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 1999 - OVG Berlin 5 NC 49.99 - [GWK HdK Wintersemester 1997/98]). Hiernach ist auszugehen von der Formel "v x f : g" (OVG Berlin, a.a.O.), wobei "v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) steht (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II. Unter dieser Maßgabe hat sich die Antragsgegnerin bei der Bewertung der Vorlesungen und Seminare an den das vergangene Studienjahr betreffenden Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2000 (VG 12 A 417.00) gehalten, im Übrigen aber abweichende Ansätze gewählt. Für die von der Studienordnung für den Diplomstudiengang (Hauptstudium) Medienberatung - StO - vom 17. Juni 1998 (AMBl. TUB Nr. 16/1998) vorgesehenen Kolloquien (§ 5 Abs. 5 StO) und die Praxisprojekte (§ 5 Abs. 5 StO) hat die Kammer im genannten Beschluss jeweils einen Anrechnungsfaktor von 1 und eine Betreuungsrelation von 30 angesetzt, da die Veranstaltungen den von der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II unter B (k=4) bzw. D (k=7) ausgewiesenen Veranstaltungsarten am ehesten entsprächen; die Betreuung der Diplomarbeit wurde mit einem Betreuungsfaktor von 0,1 (k=26) berücksichtigt. Ob den hiervon - teilweise auch von der eigenen Vorjahresberechnung - abweichenden kapazitätsverringernden Ansätzen der Antragsgegnerin mit Blick auf die nunmehr vertiefte Begründung zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn auch auf der Grundlage der von der Kammer im Vorjahr gebilligten Werte ergeben sich - wie im Folgenden dargelegt - keine ungenutzten Studienplatzkapazitäten. Auf dieser Basis berechnet sich der Curricularanteil der Lehreinheit Medienberatung wie folgt:
7 Vorlesungen mit 2 SWS, CA = 0,4
17 Seminare mit 2 SWS, CA = 1,133
1 Kolloqium mit 2 SWS, CA = 0,067
1 Praxisprojekt mit 4 SWS, CA = 0,133
1 Diplomarbeit, CA = 0,1
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1,833
Hiervon ausgehend beläuft sich die jährliche Aufnahmekapazität auf (28 x 2: 1,833 =) 30,55, d. h. aufgerundet 31 Studienplätze für Studienanfänger.
Diese Zahl ist gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, wenn wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern zu verzeichnen wären. Nach summarischer Prüfung ist dies aber auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin für den Zeitraum Wintersemester 1998/99 - dort wurde der Studiengang in der jetzigen Form erstmals angeboten - bis Sommersemester 2001 mitgeteilten Studentenzahlen - ausschließlich beurlaubter oder im früheren gleichnamigen Studiengang eingeschriebener Studenten - ausweislich nachfolgender Berechnung nicht der Fall, wobei im Eingangssemester jeweils auch die erst im Laufe des Semesters eingeschriebenen Studenten zu berücksichtigen waren:
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Studierende in Medienberatung |
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Semester |
5. FS |
6. FS |
7. FS |
8. FS |
9. FS |
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WS 98/99 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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SS 99 |
0 |
37 |
0 |
0 |
0 |
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WS 99/00 |
34 |
0 |
35 |
0 |
0 |
|
SS 00 |
0 |
34 |
1 |
34 |
0 |
|
WS 00/01 |
38 |
0 |
32 |
1 |
32 |
|
SS 01 |
0 |
38 |
0 |
32 |
1 |
|
Summe I |
109 |
68 |
67 |
33 |
|
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Summe II |
112 |
71 |
68 |
35 |
32 |
|
Ouotient |
0,973214286 |
0,957746479 |
0,985294118 |
0,942857143 |
0 |
|
Summanden |
1,973214286 |
0,932092555 |
0,918385312 |
0,865906151 |
0 |
|
Schwundquote: |
0,9379 |
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Unter Berücksichtigung dieser Schwundquote von 0,9379 ergibt sich mit
(31 : 0,9379 =) 33, 05, d.h. aufgerundet 34 Studienplätzen eine Jahresaufnahmekapazität, die mit der festgesetzten Zulassungszahl von 35 bereits überschritten ist. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität stehen folglich - auch auf der Grundlage der aufgezeigt kapazitätsgünstigen Curricularanteilsberechnung - nicht zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.