Numerus Clausus Rechtsprechung
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Humanmedizin* Datum: 18.07.1972 -
Spruchkörper: BVerfG
Geschäftszeichen: 1 BvL 32/70; 1 BvL 25/71
Zitierte Vorschriften: GG Art 12 Abs.1 S.1, GG Art 3 Abs.1, UniG
HA § 17 Fassung: 25.04.1969, HSchulZulG BY Art 3 Abs.2 Fassung: 08.07.1970
Schlagworte: Evidenzkontrolle
Leitsätze:
Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der
gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für
Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter numerus clausus
für das Medizinstudium).
Aus dem in GG Art 12 Abs.1 S.1 gewährleisteten Recht
auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf
Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes einschränkbar. Absolute Zulassungsbeschränkungen für
Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, wenn
sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der
vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und
Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden
an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der
individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.
Die wesentlichen
Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter
Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der
Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren
Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden.
UniG HA § 17
vom 25.04.1969 ist insoweit mit dem GG unvereinbar, als der Gesetzgeber
seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen
über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat.
HSchZulG BY Art 3
Abs.2 vom 08.07.1970 ist mit dem GG unvereinbar, soweit Studienbewerbern mit
bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren
Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen,
generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten
ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem
Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten
Zulassungsranges gewährt wird.
Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die
Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter
Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. Stelle unter Anwendung einheitlicher
Auswahlkriterien.
Diese Entscheidung
hat Gesetzeskraft.
Veröffentlicht
in: BVerfGE
33, 303-320
Volltext:
Tenor
I.
1. § 17 des Gesetzes über die Universität Hamburg
(Universitätsgesetz - UniG) vom 25. April 1969 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 61) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit der
Gesetzgeber für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger
keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis derjenigen Maßstäbe getroffen
hat, die bei der Auswahl der Bewerber anzuwenden sind.
Die Vorschrift darf jedoch insoweit noch bis zum Erlaß einer neuen
gesetzlichen Regelung, längstens bis zum Beginn des Sommersemesters 1973,
angewandt werden.
2. Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für den Erlaß von
absoluten Zulassungsbeschränkungen ist die in § 17 getroffene Regelung in
der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz
vereinbar.
II.
1. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den
bayerischen Hochschulen vom 8. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 273) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit
diese Vorschrift auch im Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen für
Studienanfänger anzuwenden ist.
2. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung
mit Artikel 4 des Gesetzes über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen
sind in der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Auslegung mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Gründe:
A.
In zwei Verfahren wegen Zulassung zum Medizinstudium an den
Universitäten Hamburg und München begehren die zuständigen Verwaltungsgerichte
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob bestimmte
landesrechtliche Vorschriften über Zulassungsbeschränkungen für das
Hochschulstudium (numerus clausus) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I.
1. In der Zeit von 1952 bis 1967 war die Zahl der Studierenden an den
wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland um weit mehr
als das Doppelte auf ca. 270 000, die Zahl der Studienanfänger von ca. 25 000
auf ca. 51 000 gestiegen. Mit dieser Zunahme hielt der Ausbau der Hochschulen
nicht Schritt, für den in der Zeit zwischen Währungsreform und Ende 1967 Bund,
Länder und andere Stellen insgesamt 7,7 Milliarden DM zur Verfügung gestellt
hatten (vgl. Leistungen für den Hochschulausbau 1948-1967, herausgegeben vom
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, S. 68). Daher griffen in den
sechziger Jahren immer mehr Hochschulen auf den schon in der unmittelbaren
Nachkriegszeit angewandten Behelf des numerus clausus zurück, für den anfangs
in allen Bundesländern gesetzliche Grundlagen fehlten. Nach einer
vorübergehenden Entspannung als Folge der geburtenschwachen Kriegsjahrgänge
führte das erneute Anschwellen der Bewerberzahlen ab 1968 zu
Zulassungsbeschränkungen für fast alle naturwissenschaftlichen und auch einige
andere Fächer.
Von diesen Zulassungsbeschränkungen ist vor allem das Studium der
Humanmedizin betroffen, für das sämtliche Ausbildungsstätten den numerus
clausus eingeführt haben. Die Ausbildung der Mediziner, die nach der
Bundesärzteordnung vom 4. Februar 1970 (BGBl. I S. 237) in Verbindung mit der
Approbationsordnung vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) intensiviert werden
soll, erfordert besonders aufwendige Einrichtungen. So waren nach Angaben der
Bundesregierung nach dem Stand des Jahres 1970 je Studienplatz an Kosten
anzusetzen bei Medizinern 175 000 DM für Investitionen und jährlich 41 500 DM
für laufende Unterhaltung, bei Geisteswissenschaftlern hingegen 17 800 und 6500
DM. Obwohl über ein Drittel der seit der Währungsreform aufgewandten
Investitionsausgaben für den Hochschulausbau in den Bereich der Humanmedizin
geflossen und das wissenschaftliche Personal in den Jahren zwischen 1960 und
1969 verdoppelt worden war, ging nach Angaben des Wissenschaftsrates die Zahl
der erstimmatrikulierten Studienanfänger, die im Jahre 1962 einen Höchststand
von ca. 7700 erreicht hatte, als Folge der Zulassungsbeschränkungen auf etwa
die Hälfte im Jahre 1969 zurück. Dementsprechend stieg der Anteil der
Ablehnungen nach Angaben der zentralen Registrierstelle von ca. 50 % im
Sommersemester 1967 auf über 70 % im Wintersemester 1970/ 71, so daß in diesem
Semester von etwa 11 000 Bewerbern nur rund 3000 zum Medizinstudium zugelassen
wurden. Diese Zulassungspraxis hatte seit 1969 eine rasch ansteigende Zahl von
Prozessen zur Folge.
2. In der zweiten Hälfte der sechziger Jahre verstärkten sich die
Bestrebungen zur Überwindung der entstandenen Schwierigkeiten.
a) Der Wissenschaftsrat, dessen Empfehlungen zum Ausbau der
wissenschaftlichen Hochschulen aus dem Jahre 1960 den wesentlichen
Ausgangspunkt für die weiteren Planungen darstellten, befaßte sich insbesondere
mit der Berechnung der vorhandenen Kapazitäten und der Ermittlung des künftigen
Bedarfs an Studienplätzen. In seinen "Empfehlungen zur Struktur und zum
Ausbau der medizinischen Forschungs- und Ausbildungsstätten" aus dem Jahre
1968 bezifferte er die damals vorhandene, nach Modellvorstellungen für ein
qualifiziertes Medizinstudium beurteilte Ausbildungskapazität mit lediglich
1760 Studienanfängern pro Jahr, der zur Sicherung einer angemessenen
"Arztdichte" ein jährlicher Bedarf von ca. 5000 Studienplätzen für
Anfänger gegenüberstehe (vgl. auch die vom Bundesministerium für Jugend, Familie
und Gesundheit im Jahre 1970 herausgegebene "Ärzteanalyse", S. 408).
Um eine Koordinierung der Auswahlkriterien bemühte sich namentlich die
Ständige Konferenz der Kultusminister in ihren Beschlüssen vom 3. Oktober 1968
und 12. März 1970. Danach sollten bis zu 10 % der Studienplätze nach
Härtegesichtspunkten und an Ausländer vergeben werden, die übrigen zu 60 % nach
dem Leistungsprinzip und zu 40 % nach dem Jahrgangsprinzip. Diese Empfehlungen
wurden auch im Grundsatz befolgt. Da aber die seit 1968 in den meisten Ländern
erlassenen Hochschulgesetze die nähere Regelung zumeist den Exekutivorganen des
Landes oder den Hochschulen übertrugen und diese mancherlei Berechnungsarten
für die Abiturnoten sowie die verschiedensten Vergünstigungen im Rahmen des
Leistungs- und des Jahrgangsprinzips einführten, blieb es bei der inzwischen
eingetretenen erheblichen Zersplitterung des Zulassungswesens.
Die Westdeutsche Rektorenkonferenz, die den numerus clausus seit ihrer
ersten Entschließung vom 27. März 1968 wiederholt als zu befristende
Notmaßnahme gewürdigt hatte und die seit einigen Jahren jährlich zweimal
Berichte über den Stand der Zulassungsbeschränkungen veröffentlicht, richtete
Anfang 1967 eine zentrale Registrierstelle ein, die inzwischen die Bearbeitung
der Studienbewerbungen für Mediziner, Zahnmediziner, Tiermediziner,
Pharmazeuten, Architekten, Psychologen, Biologen und Chemiker übernommen hat
und die Entscheidungen der Hochschulen vorbereitet. In ihrer Entschließung vom
5. Oktober 1971 stellt die Rektorenkonferenz u.a. fest, daß die Vielfalt der
Zulassungsrichtlinien und Termine das Zulassungswesen bis zur Lähmung behindern
könne, daß das gegenwärtige Zulassungssystem offensichtliche Unsachlichkeiten
aufweise und daß wegen des generellen numerus clausus in einzelnen Fächern die
Abgewiesenen zunehmend auf andere Fächer auswichen und diese überfüllten. Da
ein Teil der Abgewiesenen einen Studienbeginn im Ausland versucht, mußte sich
nach Mitteilung des Generalsekretärs der Westdeutschen Rektorenkonferenz der
zuständige Ausschuß des Europarates im Sommer 1971 mit der Gefahr befassen, daß
der numerus clausus auf diese Weise von der Bundesrepublik auf andere Staaten
übergreift.
b) Nach Meinung des Wissenschaftsrates kann die Problematik der
Zulassungsbeschränkungen sinnvoll nur für das gesamte Bundesgebiet gelöst
werden. Der Bund hatte im Rahmen der Finanzreform durch Grundgesetzänderungen
in den Jahren 1969 und 1970 das Recht erlangt, Rahmenvorschriften über die
allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen (Art 75 Abs. 1 Nr.. 1a
GG) und beim Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der
Hochschulkliniken als Gemeinschaftsaufgabe mitzuwirken (Art 91a GG). In ihrem
Bildungsbericht 1970 (BTDrucks. VI/925) schlug die Bundesregierung vor, einen
Fünfjahresplan zur dauerhaften Beseitigung des numerus clausus zu entwickeln;
solange Zulassungsbeschränkungen noch bestünden, dürften sie jeweils nur auf
ein Jahr befristet sein, nur in einem geordneten Verfahren und nur auf Grund
einer vorhergehenden Kapazitätsberechnung eingeführt werden. Entsprechend
äußerte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 16. Januar 1970 auf eine
den numerus clausus betreffende große Anfrage (BTDrucks. VI/246) und in ihrem
ersten Bericht über Sofortmaßnahmen zum Abbau des numerus clausus vom 30.
Oktober 1970 (BTDrucks. VI/1338). Im Fortsetzungsbericht über Sofortmaßnahmen
zum Abbau des numerus clausus vom 3. Februar 1972 wird u. a. auf die
Schwierigkeiten hingewiesen, die sich der Einführung einheitlicher
Kapazitätsberechnungen entgegenstellen.
Als Maßnahmen, die im Rahmen einer umfassenden Bildungsreform auch zur
Überwindung des numerus clausus beitragen sollen, sind zu nennen die Berufung
einer gemeinsamen Bund-Länder-Kommission gemäß Verwaltungsabkommen vom 25. Juni
1970, die einen Bildungsgesamtplan aufstellen und den hierfür erforderlichen
Finanzbedarf ermitteln soll, ferner das Hochschulstatistikgesetz vom 31. August
1971 (BGBl. I S. 1473), das Unterlagen für die Hochschulplanung schaffen soll,
das Graduiertenförderungsgesetz vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1465), das
eine Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des
Hochschullehrernachwuchses bezweckt, und insbesondere das
Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556, geändert
durch Gesetz vom 3. September 1970 - BGBl. I S. 1301 -), wonach in
Zusammenarbeit von Bund und Ländern und unter Beteiligung des
Wissenschaftsrates gemeinsame Rahmenpläne zu erstellen sind, die die Länder
unter hälftiger Kostenbeteiligung des Bundes auszuführen haben. Der auf Grund
dieses Gesetzes beschlossene erste Rahmenplan sieht für einen Planungszeitraum
von 1972 bis 1975 Ausgaben von über 16 Milliarden DM vor, durch die die Zahl
der Studienplätze von insgesamt 458 000 für Studierende aller Art im Jahre 1969
auf 665 000 im Jahre 1975 erhöht werden soll. Bei Realisierung dieses Planes
werden - so heißt es im bereits erwähnten Fortsetzungsbericht der
Bundesregierung über Sofortmaßnahmen zum Abbau des numerus clausus - ab 1975
genügend Studienplätze zur Verfügung stehen, um die Gesamtnachfrage befriedigen
zu können. Der Zugang zum Studium der Humanmedizin werde allerdings auch dann
noch Einschränkungen unterliegen, obwohl rund ein Drittel der bereitgestellten
Gelder für medizinische Vorhaben vorgesehen sei. Auch werde weiterhin ein Teil
der Studienbewerber nicht an der Hochschule seiner Wahl studieren können, so
daß es auch auf längere Sicht erforderlich sein werde, die Studienplätze zur
rechtzeitigen Nutzung der Kapazitäten über ein zentrales Nachweisverfahren zu
vermitteln.
Der Entwurf für ein Hochschulrahmengesetz des Bundes (BTDrucks.
VI/1873, letzte Fassung auf Grund der Beratung des Bundestagsausschusses für
Bildung und Wissenschaft - BTDrucks. VI/3506 -) geht ebenfalls davon aus, daß
sich bis zum Wirksamwerden der Hochschulreform und des verstärkten Ausbaus der
Hochschulen Zulassungsbeschränkungen in bestimmten Fachrichtungen nicht werden
vermeiden lassen. Nach diesem Entwurf ist "jeder Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die
für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweist". Um "die
gegenwärtigen Zulassungsbeschränkungen bundeseinheitlich so zu regeln, daß
keine Willkür entsteht und die Zulassungskriterien objektiviert werden",
sind - namentlich für den Fall einer Erschöpfung der Ausbildungskapazität im
gesamten Bundesgebiet- "Vorschriften für die Landesgesetzgebung"
vorgesehen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen, den
Kapazitätsberechnungen und der Auswahl der Bewerber befassen. Ferner soll die
Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit und als unmittelbar
geltendes Recht die Vermittlung freier Studienplätze über eine von den Ländern
bestimmte Stelle vorgeschrieben werden.
II.
Für das medizinische Studium an den Universitäten Hamburg und München
bestehen seit Jahren Zulassungsbeschränkungen. Über die zentrale
Registrierstelle wurden im Sommersemester 1970 in Hamburg nur 209 und in
München nur 230 Studienanfänger zugelassen, im Wintersemester 1970/71 in
Hamburg von 2575 Bewerbern nur 38 und in München von rund 4500 Bewerbern nur
240. Die Zulassungsbeschränkungen sind in diesen Ländern wie folgt geregelt:
1. Das hamburgische Universitätsgesetz vom 25. April 1969 (GVBl. S. 61)
- im folgenden: UniG - bestimmt folgendes:
§ 17 (1) Die Zulassung kann für einzelne Fachrichtungen beschränkt
werden, wenn und solange dies mit Rücksicht auf die Aufnahmefähigkeit der
Universität erforderlich ist, um ein ordnungsgemäßes Studium in der
betreffenden Fachrichtung zu gewährleisten. Vor der Einführung einer
Zulassungsbeschränkung ist insbesondere zu prüfen, ob und wieweit die
Universität Maßnahmen, vor allem auf dem Gebiet der Studienreform, treffen
kann, die geeignet sind, eine Zulassungsbeschränkung zu vermeiden. (2)
Zulassungsbeschränkungen werden durch Zulassungsordnungen geregelt, in denen
auch Bestimmungen über die Auswahl und die Zahl der zuzulassenden Bewerber zu
treffen sind. Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 noch gegeben sind. (3) Zulassungsordnungen
werden vom Akademischen Senat nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche
beschlossen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist er verpflichtet, die
Frage der Einführung einer Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Fachrichtung
innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist zu erörtern. (4)
Zulassungsordnungen können auch vom Senat durch Rechtsverordnung erlassen
werden. Der Akademische Senat und die beteiligten Fachbereiche sind vorher zu
hören.
Zulassungsordnungen der Universität bedürfen gemäß § 64 der
Genehmigung der zuständigen Behörde, die die Genehmigung "aus
Rechtsgründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Interesse
der Einheitlichkeit im Hochschulwesen" versagen kann. Soweit der Staat
nach dem Universitätsgesetz im Bereich der Selbstverwaltung an Stelle der
Universität handeln kann, darf davon gemäß § 67 nur subsidiär Gebrauch
gemacht werden.
Am 14. Februar 1970 beschloß der Akademische Senat der Universität eine
"Ordnung für die Zulassung deutscher Bewerber zum Studium der Medizin und
der Zahnmedizin in den vorklinischen Semestern", die von der Schulbehörde
für das Sommersemester 1970 genehmigt wurde (Amtlicher Anzeiger 1970 S. 521)
und die am 14. Mai 1970 erneut beschlossen und für das Wintersemester 1970/71
genehmigt wurde (Amtlicher Anzeiger 1970 S. 1261). Nach dieser
Zulassungsordnung sind die für deutsche Bewerber zur Verfügung stehenden
Studienplätze grundsätzlich zu 60 % nach Leistungsgesichtspunkten und zu 40 %
nach dem Jahrgangsprinzip zu vergeben; doch kann ein für jedes Semester
festzusetzender Teil der Plätze für außerordentliche Härtefälle vorbehalten
bleiben. Die Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten richtet sich grundsätzlich
nach der Durchschnittsnote des Reifezeugnisses, die u. a. für Bewerber mit
einer in Hamburg abgelegten Reifeprüfung um 0,5 Punkte verbessert wird. Bei der
Auswahl nach dem Jahrgangsprinzip werden Bewerber, die den Dienst in der
Bundeswehr oder im zivilen Ersatzdienst abgeleistet haben, mit Vorrang
zugelassen.
2. Das Gesetz über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen vom 8.
Juli 1970 (GVBl. S. 273) lautet in seinen hier wesentlichen Bestimmungen wie
folgt:
Art 2 (1) Die Immatrikulation an den Hochschulen setzt eine Eignung
voraus, die durch eine Vorbildung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften
nachgewiesen wird. (2) Die Zahl der für die einzelnen Studienrichtungen
aufzunehmenden Studenten und Gaststudierenden kann nur beschränkt werden, wenn
dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebes im Hinblick auf
die Aufnahmefähigkeit der Hochschuleinrichtungen zwingend erforderlich ist. Die
Zulassungszahlen können jeweils nur für die Dauer eines Jahres begrenzt werden.
Art 3 (1) Bei Begrenzung der Zulassungszahlen nach Art 2 Abs. 2 erfolgt
die Zulassung grundsätzlich nach dem Grad der Eignung, der nach Maßgabe näherer
Vorschriften durch Leistungen in den in Art 2 Abs. 1 genannten
Vorbildungsnachweisen oder in Testverfahren nachgewiesen wird. Dabei kann für
einen Teil der Studienplätze vorgesehen werden, daß sie zur Berücksichtigung
älterer Studienbewerber nach dem Jahrgang des Vorbildungsnachweises (Art 2 Abs.
1) besetzt werden; die Reihenfolge innerhalb der Bewerber des gleichen
Jahrgangs bestimmt sich nach Satz 1. (2) Studienbewerbern, die einen im Freistaat
Bayern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen und ihren Wohnsitz im Freistaat
Bayern haben, soll das Studium in der von ihnen gewählten Fachrichtung an einer
der ihrem Wohnsitz nächstgelegenen bayerischen Hochschulen ermöglicht werden.
Zu diesem Zweck sind nach Maßgabe näherer Vorschriften solchen Studienbewerbern
Vergünstigungen hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten
Zulassungsranges zu gewähren. Gleiches gilt für Abiturienten mit bayerischem
Wohnsitz, wenn sie ihren Vorbildungsnachweis an einer der nächsterreichbaren
Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworben haben. (3) Abweichend von
Absatz 1 kann nach Maßgabe näherer Vorschriften ein Teil der zur Verfügung
stehenden Studienplätze 1. für sonstige Fälle sozialer Härte, 2. für ausländische
Studienbewerber vorab bereitgestellt werden.
Art 4 Die näheren Vorschriften zu Art 2 Abs. 2, Art 3 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie zum Zulassungsverfahren werden vom
Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit der betroffenen
Hochschule durch Rechtsverordnung erlassen. Hierbei kann der Erlaß von
Rechtsvorschriften zu Art 2 Abs. 2 ganz oder teilweise den Hochschulen
übertragen werden mit der Maßgabe, daß die zu erlassenden Satzungen des
Einvernehmens des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bedürfen.
Auf Grund dieses Gesetzes erließ das Staatsministerium für Unterricht
und Kultus eine Ausführungsverordnung vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 386, geändert
durch Verordnungen vom 15. Januar 1971 - GVBl. S. 60 - und vom 25. Mai 1972 -
GVBl. S. 222 -), die am 15. August 1970 in Kraft trat (§ 15). Bis zum
Erlaß der nach dieser Verordnung vorgesehenen Universitätssatzung, spätestens
bis zum 31. Dezember 1970 sollten die bisherigen Zulassungsrichtlinien in Kraft
bleiben, die die Universitäten ohne gesetzliche Ermächtigung erlassen hatten
und die als Anlage zu der Ausführungsverordnung veröffentlicht wurden.
Auch nach dieser Ausführungsverordnung ist die Gesamtzahl der
Studienplätze, die nach Abzug eines Teils der Plätze für Fälle sozialer Härten
und für ausländische Bewerber verbleibt, zu 60 % nach Eignung und Leistung und
zu 40 % nach dem Jahrgangsprinzip zu vergeben. Die nach dem Leistungsprinzip
grundsätzlich maßgebende Durchschnittsnote des Reifezeugnisses wird je nach
Bedeutung der Unterrichtsfächer für das beabsichtigte Studium verändert. Die
danach ermittelte Durchschnittsnote wird für bayerische Bewerber im Sinne des
Art 3 Abs. 2 des Zulassungsgesetzes bei Bewerbungen an einer der ihrem Wohnsitz
nächstgelegenen bayerischen Hochschulen um einen Punkt verbessert.
Studienanfänger, die den Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, sind
bevorzugt im Rahmen der Härtequote. zu berücksichtigen, wenn vor ihrer
Einberufung in dem von ihnen gewählten Fach keine Zulassungsbeschränkungen bestanden
haben.
III.
1. Der Kläger des Hamburger Ausgangsverfahrens, der im Mai 1969 in
Itzehoe die Reifeprüfung mit der Durchschnittsnote 3,25 bestanden hatte,
beantragte nach erfolgloser Bewerbung für das Wintersemester 1969/70 erneut zum
Sommersemester 1970 die Zulassung zum Studium der Medizin. Nachdem auch dieser
Antrag unter Mitteilung der Rangstelle wegen Mangels an Studienplätzen
abgelehnt worden war, erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage auf
Feststellung, daß die Ablehnung rechtswidrig gewesen sei. Nach Meinung des
Klägers ist es verfassungswidrig, den schon seit Jahren bestehenden numerus
clausus weiterhin beizubehalten, obwohl in verschiedenen ärztlichen
Berufszweigen dringend Mediziner gesucht würden, in früheren Jahren erheblich mehr
Studienanfänger zugelassen worden seien und hinreichend Zeit zur Erweiterung
der Ausbildungskapazität zur Verfügung gestanden habe.
Der Kläger des Münchener Ausgangsverfahrens, der seine Reifeprüfung im
Juni 1969 mit einem Gesamtnotendurchschnitt von 3,25 in Bayern bestanden hatte,
bewarb sich bei der Universität München um die Zulassung zum Medizinstudium im
Wintersemester 1970/71. Dieser Antrag und ebenso der Widerspruch wurden unter
Angabe der Rangstelle auf Grund der noch für anwendbar erklärten Zulassungsrichtlinien
der Universität und auch unter Berücksichtigung der
"Landeskindervergünstigung" zurückgewiesen. Mit seiner Klage begehrt
der Kläger Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Zulassung zum Medizinstudium,
hilfsweise erneute Bescheidung durch den Beklagten unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Gerichts. Nach seiner Auffassung sind sowohl die früheren
Zulassungsrichtlinien der Universität als auch die Ausführungsverordnung des
Staatsministeriums mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung nichtig; im
übrigen seien Zulassungsregelungen allenfalls nach Leistungskriterien, nicht
jedoch nach dem Anciennitätsprinzip statthaft.
2. Die angerufenen Verwaltungsgerichte haben die Verfahren gemäß Art
100 Abs. 1 GG ausgesetzt.
a) Das Verwaltungsgericht Hamburg begehrt die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 17 UniG mit Art 12 Abs. 1 GG
vereinbar ist. Die einzelnen Vorschriften der Zulassungsordnung seien als
solche rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hielten sich im Rahmen der
"sehr weiten Ermächtigung" des § 17 UniG und seien im
wesentlichen frei von Ermessensfehlern. Ob die Vergünstigung für Hamburger
Abiturienten, die gleichrangige Wertung aller Abiturnoten, das Freihalten von
Studienplätzen für Ausländer und die Kapazitätsfeststellung bedenkenfrei seien,
könne im Blick auf die ungünstige Rangstellung des Klägers offenbleiben; denn
die Entscheidung hänge allein davon ab, ob § 17 UniG mit Art 12 Abs. 1 GG
vereinbar sei.
Dies sei zu verneinen. Art 12 Abs. 1 GG erschöpfe sich nicht in einem
bloßen Abwehrrecht gegen berufslenkende Maßnahmen, sondern verpflichte den
Staat - jedenfalls dann, wenn er wie beim Arztberuf ein Ausbildungsmonopol
innehabe -, Ausbildungsstätten entsprechend dem Bedarf zur Verfügung zu
stellen. Die Einführung eines numerus clausus sei daher verfassungsrechtlich
stets bedenklich. Zulassungsbeschränkungen könnten sich zwar als notwendig
erweisen, um das noch größere Übel einer Überfüllung und eines daraus folgenden
Zusammenbruchs des Ausbildungsapparates zu vermeiden. Doch dürfe der numerus
clausus niemals den Charakter einer vorübergehenden Maßnahme verlieren und zu
einer ständigen, das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf freie
Berufswahl aushöhlenden Einrichtung werden. Da § 17 UniG eine unbeschränkte
Dauer des numerus clausus ermögliche und das Gesetz selbst keine Verpflichtung
des Staates zur Schaffung ausreichender Ausbildungsplätze enthalte, sei diese
Bestimmung mangels zeitlicher Begrenzung des numerus clausus verfassungswidrig.
b) Das Verwaltungsgericht München begehrt die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber, ob Art 4 des Gesetzes über die Zulassung zu
den bayerischen Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei faktisch
begrenzten Ausbildungsmöglichkeiten könnten zwar trotz des Grundrechts der
freien Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätten gemäß Art 12 Abs. 1 GG
Zulassungsbeschränkungen für das Studium eingeführt werden, da die beschränkte
Aufnahmekapazität eine tatsächliche Grenze des Rechts auf Ausbildung darstelle.
Für die Einführung solcher Zulassungsbeschränkungen habe aber den Universitäten
keine Notkompetenz zugestanden, da im Bayerischen Landtag ein zuständiges und
handlungsfähiges Regelungsorgan gegeben sei und der Gesetzgeber auch genügend
Zeit gehabt habe, das Zulassungswesen der Hochschulen rechtlich zu ordnen.
Daher hätten die ursprünglichen Zulassungsrichtlinien der Universität niemals
Rechtswirksamkeit erlangt. Sie seien auch nicht als etwaiger Bestandteil der
Ausführungsverordnung des Staatsministeriums wirksam geworden, da diese
ihrerseits auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruhe.
Rechtsverordnungen dürften nur auf Grund einer formell-gesetzlichen
Ermächtigungsvorschrift erlassen werden, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß
bestimmt sein müsse. Der Sinn dieses Bestimmtheitserfordernisses gebiete eine
strenge Handhabung, zumal es im vorliegenden Fall um eine Ermächtigung zu
Eingriffen in den Grundrechtsbereich gehe. Obwohl Bildung und Ausbildung zu den
Existenzfragen des Staates gehörten, begnüge sich der Gesetzgeber im
Bildungswesen weithin mit einer Art "Zahlvaterschaft", während über
Bildungsangebot, Schularten und -ordnungen, Prüfungsbestimmungen,
Unterrichtsreform, Zulassungsvoraussetzungen für das Studium, Vergabe von
Förderungsmitteln und vieles andere Wichtige mehr ausschließlich oder doch im
wesentlichen die Ministerialbürokratie entscheide.
Im Hinblick auf die vorliegende Problematik sei der Gesetzgeber
gehalten gewesen, die Ermächtigung zur rechtssätzlichen Beschränkung des
Zugangs zur Hochschule so eindeutig auszusprechen, daß die Voraussetzungen der
Zulassung oder ihrer Verweigerung schon aus der Ermächtigungsnorm selbst und
nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung ersichtlich seien und daß
zumindest die Grenzen der dem Verordnunggeber übertragenen
Rechtsetzungsbefugnis fest umrissen seien. Art 4 des Zulassungsgesetzes erteile
dem Verordnunggeber mehr als eine derart bemessene Regelungsbefugnis. Soweit
Art 4 in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 Satz 1 die Zulassung grundsätzlich vom
Grad der Eignung abhängig mache, bleibe es dem Verordnunggeber überlassen, bei
der Bildung des Notendurchschnitts einzelne im Vorbildungsnachweis aufgeführte
Fächer überhaupt nicht und andere mehrfach zu bewerten. Besonders bedenklich
sei, daß Art 4 in Verbindung mit Art 3 Abs. 2 keinerlei Begrenzungen für das
Maß an Vergünstigungen vorsehe, die den Landeskindern hinsichtlich ihres durch
den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges zu gewähren seien, und daß daher
im Ergebnis nicht der Gesetzgeber, sondern die ermächtigte Exekutive über den
Zugang zu bayerischen Hochschulen entscheiden könne. Nicht hinreichend bestimmt
sei auch das Ausmaß der Ermächtigung des Art 4 in Verbindung mit Art 3 Abs. 3,
wonach es dem Verordnungsgeber überlassen bleibe, die Zulassung von Ausländern
und die Berücksichtigung von Härtefällen nach seinem Belieben zu ordnen. Weil
sonach der Gesetzgeber die maßgebenden Festlegungen nicht selbst getroffen,
sondern sich insoweit seines Rechts begeben und seine Pflicht vernachlässigt
habe, sei die Ermächtigungsvorschrift des Art 4 verfassungswidrig.
IV.
Zum Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg haben die
Bundesregierung, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Bayerische
Staatsregierung, der Wissenschaftsrat, die Westdeutsche Rektorenkonferenz, die
Bundesassistentenkonferenz sowie die Universität Hamburg als Beklagte des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen, zum Vorlagebeschluß des
Verwaltungsgerichts München der Bayerische Landtag, der Bayerische Senat und
die Bayerische Staatsregierung.
1. a) Die Bundesregierung, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
die Bayerische Staatsregierung und der Wissenschaftsrat gehen übereinstimmend
davon aus, daß es einen verfassungskräftig verbürgten Leistungsanspruch des
Einzelnen auf Schaffung von Studienplätzen auch für solche Berufe nicht gebe,
für die staatliche Ausbildungsvorschriften bestehen und für die der Staat ein
faktisches Ausbildungsmonopol besitzt. Sofern und soweit eine allgemeine
Pflicht zur Erweiterung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten anzunehmen sei,
brauche diese schon deshalb nicht verbindlicher Gegenstand der
landesrechtlichen Hochschulgesetzgebung zu sein, weil diese Aufgabe nur
gemeinsam von Bund und Ländern auf Grund gemeinsamer Rahmenplanung zu lösen und
über Umfang und Prioritäten des Ausbaus im Rahmen der politischen
Gesamtverantwortung zu entscheiden sei. Dabei könne die individuelle Nachfrage
nicht ausschlaggebend sein, weil anderenfalls ein Bruchteil der
Gesamtbevölkerung über die Verwendung der Haushaltsmittel bestimme und das
besonders aufwendige Medizinstudium zum Nachteil anderer Fachrichtungen, für
die ein vorrangiger Bedarf bestehe, ungebührlich bevorzugt werde. Im übrigen
seien tatsächlich erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung des Mangels an
Ausbildungsplätzen gerade auch für Mediziner unternommen worden und - wie die
Bundesregierung und der Wissenschaftsrat im einzelnen darlegen - weiterhin
verstärkt beabsichtigt. Daher sei die Sorge unbegründet, die Länder könnten
sich ohne das - im übrigen untaugliche - Mittel der Befristung der
Zulassungsbeschränkungen ihrer Verantwortung für den Ausbau des Hochschulwesens
entziehen.
Die Stellungnahmen gehen ferner übereinstimmend davon aus, daß ein
Rechtsanspruch des Einzelnen auf Zulassung zum Studium seiner Wahl im Rahmen
der vorhandenen Ausbildungskapazitäten, den die Bundesregierung ausdrücklich
anerkennt und den die Landesregierungen von Hamburg und Bayern unterstellen,
jedenfalls begrenzbar ist. Wenn nämlich die Aufnahmefähigkeit der vorhandenen
Hochschulen tatsächlich erschöpft sei, dann seien zur Sicherung ihrer
Funktionsfähigkeit Zulassungsregelungen erforderlich, um die freie Wahl von
Ausbildung und Beruf so gerecht wie möglich und in geregelter Abfolge zu
verwirklichen. Die für die Universität Hamburg getroffene Regelung halte sich
in den Grenzen des Zulässigen. Sie sei nicht der Universitätsverwaltung
überlassen, sondern vom Gesetzgeber getroffen worden. Dabei werde die
Einführung von Zulassungsbeschränkungen ausdrücklich davon abhängig gemacht,
daß sie zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums erforderlich seien
und daß Maßnahmen der Hochschule zu ihrer Vermeidung nicht getroffen werden
könnten. Auch sei alle sechs Monate, also für jedes Semester, zu prüfen, ob
diese Voraussetzungen noch gegeben seien. Zudem unterliege der Erlaß von
Zulassungsordnungen der staatlichen Genehmigung. Das Universitätsgesetz lasse
auch Spielraum für solche Regelungen, die die Zulassung eines Teils der
Bewerber nach dem Anciennitätsprinzip erlaubten, um einen dauernden Ausschluß
der Bewerber mit schlechteren Noten zu vermeiden.
b) Im wesentlichen in die gleiche Richtung weisen die Ausführungen der
Verfassungsgerichtshöfe der Länder Hamburg und Saarland sowie der zuständigen
Senate des Bundesverwaltungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen, die sich gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG
geäußert haben.
Nach Mitteilung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat
dieses Gericht bisher angenommen, daß Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu einer
gesetzlichen Beschränkung der Zulassung zu einer Ausbildungsstätte ermächtige.
Die normative oder verwaltungsmäßige Beschränkung des Grundrechts sei aber dann
mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Zulassungsbeschränkungen nicht einer
Berufslenkung dienten, sondern der Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme der
Einrichtungen durch Überfüllung wehren sollten (vgl. BVerwGE 6, 13; BVerwG, JZ
1963, S. 675).
Die zuständigen Senate des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind übereinstimmend der Auffassung,
daß die Zulassungsregelung des § 17 UniG verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden sei. Das Universitätsgesetz anerkenne - so legt der III. Senat des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dar - die Pflicht des Staates, der
Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen; auch lasse die Entstehungsgeschichte des Gesetzes den für
seine Auslegung wesentlichen Willen des Gesetzgebers erkennen, den numerus
clausus nicht zu einer Dauereinrichtung werden zu lassen. Auch nach Meinung des
V. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein
numerus clausus zulässig. Allerdings habe die Entwicklung zu einem Wirrwarr im
Zulassungswesen geführt, der die Gleichheit der Ausbildungschancen aufgelöst
und einen umfassenden effektiven Rechtsschutz unmöglich gemacht habe; selbst
das bislang praktizierte zentrale Zulassungsverfahren habe sich im Falle von
Mehrfachbewerbungen als unbefriedigend erwiesen, da die zentrale
Registrierstelle die abschließende Entscheidung den Universitäten überlasse und
dadurch den Rechtsschutz außerordentlich erschwere.
c) Die Universität Hamburg, die Westdeutsche Rektorenkonferenz und die
Bundesassistentenkonferenz halten Zulassungsbeschränkungen nach Art des
§ 17 UniG für verfassungswidrig.
Die Universität Hamburg und die Westdeutsche Rektorenkonferenz
erblicken die Verfassungswidrigkeit darin, daß der numerus clausus generell und
zeitlich unbefristet ermöglicht werde. Nach ihrer insoweit übereinstimmenden
Ansicht wird der Staat durch das Verfassungsgebot, Grundrechte nicht leerlaufen
zu lassen, und durch seine aus dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende
Garantenstellung für den materiellen Vollzug der Grundrechte dazu verpflichtet,
genügend Studienplätze zur Verfügung zu stellen, damit jeder geeignete Deutsche
das in Art 12 Abs. 1 GG garantierte Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte
ausüben könne. Das Sozialstaatsprinzip finde seine Bedeutung im
Grundrechtsbereich gerade darin, daß der Staat alles in seinen Kräften Stehende
tun müsse, damit der Staatsbürger die verfassungskräftig verbürgten
Freiheitsrechte auch ausüben könne.
Diese staatliche Verpflichtung gilt nach Meinung der Universität
Hamburg in bezug auf das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte namentlich
dort, wo der Staat - wie bei der Ausbildung von Medizinern - über ein
faktisches Ausbildungsmonopol verfüge. Dieses Freiheitsrecht werde allerdings
durch das tatsächliche Unvermögen des Staates eingeschränkt, Studienplätze sofort
in der erforderlichen Zahl zu schaffen, und könne auch deshalb nicht gänzlich
unbeschränkt sein, weil der Staat die Ausbildungskapazität nicht immer sofort
den wechselnden Bedürfnissen anpassen müsse. Die Beschränkungen dürften sich
aber weder an einem gesellschaftspolitisch für notwendig erachteten Bedarf
orientieren, da das Interesse der Studienbewerber ausschlaggebend bleiben
müsse, noch dürften sie den Ausnahmecharakter einer vorübergehenden Notmaßnahme
verlieren und zu einer vollständigen oder unverhältnismäßig langen
Unterdrückung der Individualinteressen führen. Vielmehr müßten Vorschriften
über Zulassungsbeschränkungen die Verpflichtung des Staates zur Ermittlung
nachhaltig erkennbarer Studieninteressen und zur Anpassung der Kapazität durch Ausbau
innerhalb bestimmter Fristen enthalten.
Nach Meinung der Westdeutschen Rektorenkonferenz entspricht der
genannten staatlichen Gewährleistungspflicht zwar kein subjektiver Anspruch des
Einzelnen auf Errichtung bestimmter Ausbildungsstätten. Andererseits beschränke
sich diese staatliche Pflicht auch nicht auf die Schaffung von
Ausbildungsmöglichkeiten für solche Berufe, zu deren Ausübung der Staat
zwingende Ausbildungsvorschriften erlassen habe, da dies zur Ungleichbehandlung
der Studiengänge führen könne. Die nur als Notmaßnahmen akzeptierbaren
Zulassungsbeschränkungen verletzten die Wesensgehaltsgarantie des Rechts auf
freie Wahl der Ausbildungsstätte, wenn sie auf unabsehbare Zeit eine nicht
unerhebliche Zahl von Bewerbern nur wegen Erschöpfung der Kapazitäten vom
gewählten Studium ausschlössen. Zugleich nähmen sie den Charakter einer
Freizeichnung von einer sozialstaatlichen Verpflichtung an, wenn die Regelung
nicht aus sich selbst heraus erkennen lasse, daß nur für eine befristete
Übergangszeit ein geordnetes Verfahren zur Steuerung eines Engpasses statuiert
werden solle und was der Staat an Anstrengungen unternehme, um die
Voraussetzungen zum Abbau der Zulassungsbeschränkungen zu schaffen.
Die Bundesassistentenkonferenz unterscheidet zwischen einem strukturellen
numerus clausus, der zulässigerweise eingeführt werde, um in der Aufbauphase
neuer Hochschulen im Rahmen ihres besonderen Widmungszweckes Reformmodelle zu
erproben, und dem numerischen numerus clausus wegen Überfüllung bestimmter
Fächer, der nicht nur wegen fehlender zeitlicher Befristung, sondern unter den
gegenwärtigen Bedingungen generell verfassungswidrig sei. Solche numerischen
Zulassungsbegrenzungen schränkten den Anspruch des Einzelnen auf Zulassung zu
den vorhandenen Hochschulen ein, der als Teilhaberecht aus Art 12 Abs. 1 GG
herzuleiten sei, weil der moderne Sozialstaat im Bereich der
öffentlich-rechtlich organisierten Hochschulausbildung eine Monopolstellung
auch als Verteiler von Lebenschancen innehabe. Zugleich werde die wissenschaftliche
Lernfreiheit beschränkt, die in Art 5 Abs. 3 GG als untrennbarer Bestandteil
der umfassenden Wissenschaftsfreiheit geschützt sei und die den freien Zugang
zum wissenschaftlichen Studium gewährleiste. Soweit man diese Einschränkungen
mit der tatsächlichen Erschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten zu
rechtfertigen versuche, werde häufig verkannt, daß der Begriff
Ausbildungskapazität keine feste tatsächliche Größe sei, sondern ganz
überwiegend auf normativen Daten beruhe und lediglich besage, daß bei
Zugrundelegung der im Kapazitätsmodell gesetzten Normen nur eine bestimmte
Studentenzahl ausgebildet werden könne. Derartige normative Einschränkungen
seien aber nur zulässig, wenn sie zum Schutz überragend wichtiger
Gemeinschaftsgüter notwendig seien. Die beanstandeten numerischen
Zulassungsbeschränkungen seien in ihrer derzeitigen Gestalt schon nicht
erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule und eine ordnungsgemäße
Ausbildung der zugelassenen Studenten zu sichern; denn sie würden nur mit
Engpässen bei einigen wenigen Lehrveranstaltungen begründet, schlössen aber
ohne Not eine Vielzahl von Bewerbern auch bei all den zahlreichen anderen
Veranstaltungen aus und nähmen ihnen die Möglichkeit, sich mit gleichen Chancen
um die Zulassung bei Engpaßveranstaltungen zu bewerben. Diese Regelung, die
unter Verletzung der Chancengleichheit einigen Privilegierten alles gewähre,
den übrigen alles vorenthalte, sei sogar schädlich, weil sie eine dem
gesellschaftlichen Bedarf entgegengerichtete Wanderungsbewegung zu anderen
Fächern erzeuge und damit die Nachfragesituation als Grundlage der
Ausbauplanung verfälsche. Bis zur Beseitigung der Engpässe genüge das zwar
ebenfalls problematische, aber weniger belastende Mittel, den Zugang zu
einzelnen Veranstaltungen durch Zulassungsziffern zu begrenzen oder von
besonderen sachgerechten Voraussetzungen abhängig zu machen und im übrigen
Abiturienten und Studenten über die Lage in dem gewählten Fach und über
Alternativen zu informieren.
2. Zu der Frage, welche Anforderungen an gesetzliche Ermächtigungen zum
Erlaß von Zulassungsbeschränkungen zu stellen sind, gehen die Stellungnahmen zu
der Vorlage des Verwaltungsgerichts München im Anschluß an die Rechtsprechung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVfGH 24, 1) und des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH n. F. 22, 144) davon aus, daß
Zulassungsbeschränkungen der gesetzlichen Grundlage bedürfen und daß nach dem
Rechtsstaatsprinzip Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach
Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein müssen. Nach Ansicht der
Bayerischen Staatsregierung genügt das bayerische Hochschulzulassungsgesetz
diesen Anforderungen. Die in ihm enthaltenen Ermächtigungen seien weitaus
stärker konkretisiert als die entsprechenden Vorschriften in anderen
Bundesländern; die Regelung im einzelnen folge den Empfehlungen der
Kultusministerkonferenz und habe die zuvor bestehende erhebliche
Rechtsunsicherheit beseitigt.
Auch die meist fälschlich als Landeskinder-Vergünstigung bezeichnete
Regelung des Art 3 Abs. 2 sei - so führt die Staatsregierung in Übereinstimmung
mit dem Bayerischen Landtag, der erwähnten Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs und der Stellungnahme des IV. Senats des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs aus - weder formell noch materiell zu beanstanden.
Dabei sei zu berücksichtigen, daß an den bayerischen Hochschulen seit langem
ein "Studentenimportüberschuß" von rund 8000 Studierenden zu
verzeichnen sei mit der Folge, daß Bewerber mit bayerischem Wohnsitz in
überproportionaler Weise mit Bewerbern aus anderen Bundesländern in Konkurrenz
treten müßten. Um die geminderten Chancen einheimischer Bewerber
wiederherzustellen und um die sozialstaatlich gerechtfertigte Absicht zu
verwirklichen, ein Studium in der Nähe des Wohnortes zu ermöglichen, sei die in
Art 3 Abs. 2 vorgesehene Vergünstigung notwendig gewesen; sie verstoße nicht
gegen die Art 3 und 33 Abs. 1 GG und sei als zulässige subjektive
Zulassungsregelung im Sinne der Rechtsprechung zu Art 12 Abs. 1 GG zu werten. Auch
in anderen Ländern mit Studentenimportüberschüssen, insbesondere in
Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg, seien ähnliche Ortspräferenzen üblich.
In formeller Hinsicht möge zwar - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in
seiner Entscheidung bemerkt habe - eine präzisere Fassung der Ermächtigungsnorm
wünschenswert gewesen sein. Bereits in dieser Entscheidung sei aber des näheren
dargelegt worden, daß diese Ermächtigung nicht nur nach Inhalt, Mittel und
Zweck, sondern auch in ihrem Ausmaß hinlänglich bestimmt sei, wenn man dabei
berücksichtige, daß Zulassungsregelungen eine gewisse Elastizität aufweisen
müßten. Das Ausmaß der Vergünstigung erfahre nämlich eine ausreichende
Begrenzung durch den Zweck der Regelung, den begünstigten Personenkreis, die
Art der Vergünstigung und insbesondere dadurch, daß grundsätzlich das
Eignungsprinzip erhalten und die Grundsätze der Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben müßten.
B.
I.
Die Vorlagen sind zulässig.
1. Nach der Auffassung der Bayerischen Staatsregierung ist die Vorlage
des Verwaltungsgerichts München unzulässig, soweit sie mit einem Verstoß gegen
Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG begründet wird. Diese Bestimmung gelte unmittelbar nur
für Bundesgesetze; soweit inhaltsgleiche Rechtsgrundsätze als Konkretisierung
des Rechtsstaatsprinzips über Art 28 Abs. 1 Satz 1 GG zum Bestandteil des
Landesverfassungsrechts geworden seien, sei das Bundesverfassungsgericht im
Blick auf die Kompetenzverteilung in Art 100 Abs. 1 GG nicht dazu berufen,
Landesgesetze an diesem Maßstab zu messen.
Diese Bedenken greifen nicht durch. Die Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts nach Art 100 Abs. 1 GG ist unabhängig davon, ob auch
das Verfassungsgericht eines Landes die Vereinbarkeit von Landesrecht mit
Normen der Landesverfassung zu prüfen hat, die mit Normen des Grundgesetzes
inhaltsgleich sind, und ob bereits eine entsprechende Entscheidung eines
Landesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. BVerfGE 2, 380 (388); 17, 172 (179
f.); 23, 353 (364 f. )).
2. Die Verfassungsmäßigkeit der zur Nachprüfung gestellten
landesrechtlichen Vorschriften ist erheblich für die Entscheidung der
Ausgangsverfahren. Nach den Erwägungen der vorlegenden Gerichte kommt es für
die Entscheidung der Ausgangsverfahren auf die Gültigkeit des § 17 des
hamburgischen Universitätsgesetzes und des Art 4 in Verbindung mit Art 3 des
bayerischen Zulassungsgesetzes deshalb an, weil die Zulassungsansprüche bei
Gültigkeit dieser Gesetzesbestimmungen und der darauf beruhenden
Zulassungsregelungen zu Recht abgelehnt worden seien, während bei Ungültigkeit
dieser Bestimmungen anders zu entscheiden wäre:
a) Der Kläger des Hamburger Ausgangsverfahrens müsse - so führt das
Verwaltungsgericht aus - bei Ungültigkeit des § 17 UniG obsiegen. Ohne
gesetzliche Grundlage dürfe in die Freiheit des Klägers, das Medizinstudium zu
ergreifen und einen entsprechenden Beruf zu wählen, nicht eingegriffen werden.
Dem Kläger stehe dann ein Recht auf Immatrikulation zu.
Dieser Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit läßt sich entgegen
der Ansicht des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg nicht entgegenhalten,
daß Zulassungsansprüche auf jeden Fall an der tatsächlichen Unmöglichkeit der
Aufnahme scheitern müßten und daß daher auch bei Verfassungswidrigkeit des
§ 17 UniG kein anderes Ergebnis in Betracht komme. Das Begehren des
Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, daß der Ablehnungsbescheid, den die
beklagte Universität auf der Grundlage ihrer gemäß § 17 UniG erlassenen
Zulassungsordnung erteilt hatte, rechtswidrig gewesen sei. An dieser Feststellung
hat der Kläger nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ein berechtigtes
Interesse, weil sie seine Rechtslage für die Zukunft verbessere; denn die
Beklagte dürfe ihn dann künftig nicht mehr aus denselben, dem ablehnenden
Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen zurückweisen. Nach dieser Auffassung
wäre also die Entscheidung bei Ungültigkeit des § 17 UniG nicht die
gleiche wie im Falle seiner Verfassungsmäßigkeit. Daß diese Auffassung nicht
offensichtlich unhaltbar ist, folgt aus den Unterschieden zwischen
Zulassungsbeschränkungen auf gesetzlicher Grundlage und solchen
Zulassungsbeschränkungen, die unter Inanspruchnahme einer Ersatzzuständigkeit
als Notmaßnahmen zur Abwehr eines drohenden Zusammenbruchs jeder geordneten
Ausbildung erlassen werden. Dafür, daß eine solche Notkompetenz keine länger
dauernden Zulassungsbeschränkungen im derzeitigen Umfang rechtfertigen würde,
spricht bereits der Umstand, daß die medizinischen Fakultäten - ohne daß ihr
Ausbildungsbetrieb dabei zusammengebrochen wäre - Anfang der sechziger Jahre
trotz erheblich geringeren Personalbestands wesentlich mehr Studienanfänger
zugelassen haben als nach der allgemeinen Einführung des numerus clausus.
b) Das Verwaltungsgericht München, das lediglich die gesetzlichen
Vorschriften bezüglich der anzuwendenden Auswahlkriterien zur Nachprüfung
stellt, ist ebenfalls der Auffassung, daß die Klage bei Ungültigkeit dieser
Vorschriften - anders als im Falle ihrer Gültigkeit - nicht abgewiesen werden
dürfe. Sei nämlich die gesetzliche Ermächtigung zur Regelung der
Auswahlkriterien unwirksam, dann müsse die Auswahl der Bewerber unter
unmittelbarem Rückgriff auf Verfassungsrecht allein nach dem Leistungsprinzip
erfolgen. In diesem Falle habe der Kläger einen Anspruch auf Zulassung; die
Universität dürfe ihm keine Bewerber mit einem schlechteren Vorbildungsnachweis
vorziehen.
Auch diese Begründung der Entscheidungserheblichkeit ist nicht
offensichtlich unhaltbar. Es kommt für die Zulässigkeit der Normenkontrolle
nicht darauf an, ob der Kläger, falls nur die Begünstigung bestimmter
bayerischer Bewerber verfassungswidrig sein sollte, keine bessere
Rechtsposition erlangen würde, weil er selbst zu dem begünstigten Personenkreis
zählt. Denn das vorlegende Gericht hat die gesetzliche Ermächtigung in Art 4
des Zulassungsgesetzes nicht ausschließlich wegen der genannten Vergünstigung,
sondern auch in bezug auf andere Auswahlkriterien beanstandet. Diese wiederum
stehen in einem solchen Verhältnis zueinander, daß sich bei Fortfall schon
eines der Kriterien die Quoten für die nach den anderen Kriterien zuzulassenden
Bewerber und deren Zulassungschancen verändern.
II.
1. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Nachprüfung ist allein der
durch eine Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität verursachte absolute
numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung, während
lokale und strukturelle Beschränkungen, die nur die Wahl einer bestimmten
Universität erschweren, oder Beschränkungen, die lediglich die bereits
zugelassenen Studierenden höherer Semester berühren, außer Betracht bleiben
können. Von diesen Beschränkungen unterscheidet sich der absolute numerus
clausus durch seine besonders einschneidenden Auswirkungen. Denn er führt dazu,
daß eine mehr oder minder große Zahl der Bewerber den Beginn des gewünschten
Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben muß. Bei starker
Nachfrage und entsprechend langen Wartezeiten beeinträchtigen derartige
Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern
können zugleich die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen
Absichten beeinflussen. Sozial schwächere Bewerber haben dabei nicht die
gleichen Möglichkeiten wie die wohlhabenderen, längere Wartezeiten zu
überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu versuchen.
2. Artikel 4 des bayerischen Zulassungsgesetzes ermächtigt sowohl zum
Erlaß näherer Vorschriften zu den in Art 3 genannten Auswahlkriterien als auch
zu den in Art 2 Abs. 2 genannten besonders wichtigen Voraussetzungen für die
Anordnung von Zulassungsbeschränkungen. Die Entscheidung darüber, ob die
Ermächtigung zur näheren Regelung der Auswahlkriterien im Falle eines absoluten
numerus clausus verfassungsrechtlich unbedenklich ist, setzt die Prüfung
voraus, ob die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger
überhaupt statthaft ist und ob das bayerische Zulassungsgesetz insoweit den aus
dem Grundgesetz herzuleitenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen
genügt. Die Prüfung ist daher auf Art 4 in Verbindung mit Art 2 Abs. 2 des Zulassungsgesetzes
zu erstrecken und demgemäß die bayerische Regelung im gleichen Umfang wie die
hamburgische zu untersuchen.
C.
Die in Hamburg und Bayern bestehenden Regelungen über die Zulassung zum
Hochschulstudium sind nicht in vollem Umfang mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
1. Als Prüfungsmaßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung von
Zulassungsbeschränkungen ist, wie auch in Rechtsprechung und Schrifttum
angenommen wird (vgl. den Überblick über die Rechtsprechung bei Schmitt, DVBl.
1971, S. 382 und bei Wunsch, WissR, Bd. 5 Heft 1, 1972, S. 16 ff.), in erster
Linie das in Art 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht aller Deutschen heranzuziehen,
die Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Bei der Einfügung dieses Rechts in das Grundgesetz und ebenso bei
seiner anfänglichen Auslegung stand zunächst der Gedanke im Vordergrund, Art 12
Abs. 1 GG gewähre dem Einzelnen ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen
im Ausbildungswesen. So wurde bei den Beratungen im Hauptausschuß des
Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit
gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei
besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend
vielseitig auszubilden; auch sei zu verhindern, daß einzelne Länder an ihren
Universitäten nur Landeskinder studieren ließen (StenBer. über die 44. Sitzung
des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 575 ff.). Damit ist in der Tat ein
wesentlicher Teilaspekt des Grundrechtsschutzes umschrieben, der auch dann so
weit wie möglich zu berücksichtigen ist, wenn infolge Erschöpfung der gesamten
Ausbildungskapazität die planmäßige Verteilung der Bewerber auf verschiedene
Ausbildungsstätten unvermeidbar wird.
Bei völliger Erschöpfung der Ausbildungskapazität
tritt ein weiterer wesentlicher Aspekt des Rechts auf freie Wahl der
Ausbildungsstätte hervor, der auf dessen engem Zusammenhang mit dem ebenfalls
in Art 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht der freien Berufswahl beruht. In der
Regel ist die Ausbildung die Vorstufe einer Berufsaufnahme, beide sind
integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges. Demgemäß
ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art 12 Abs. 1 GG
schon früher betont worden, daß nicht nur die dort verwendeten Begriffe
Berufswahl und spätere Berufsausübung untrennbar sind und einen einheitlichen
Komplex der beruflichen Betätigung als Grundlage der Lebensführung ansprechen,
sondern daß zur rechtlichen Ordnung dieser beruflichen Betätigung auch
Vorschriften über die vorherige Ausbildung für einen Beruf gehören (vgl.
BVerfGE 7, 377 (401, 406)). Aus dieser engen Verknüpfung hatte das
Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend hergeleitet, daß Beschränkungen bei
der Zulassung zur Ausbildung nicht einer Berufslenkung dienen dürfen (JZ 1963,
S. 675; vgl. auch BVerwGE 6, 13 und 7, 287). Darüber hinaus nötigt dieser enge
Zusammenhang zu der weiteren Folgerung, daß zumindest dann, wenn die Aufnahme
eines Berufes - wie bei Ärzten - eine bestimmte Ausbildung voraussetzt,
Beschränkungen im freien Zugang zu der vorgeschriebenen Ausbildung ähnlich
streng zu beurteilen sind wie Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf selbst.
Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz im Bereich des
Ausbildungswesens erschöpft sich indessen nicht in der den Freiheitsrechten
herkömmlich beigemessenen Schutzfunktion gegen Eingriffe der öffentlichen
Gewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß die
Grundrechte zugleich als objektive Normen eine Wertordnung statuieren, die als
verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung
beansprucht, und daß daher die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers
gegen den Staat sind (BVerfGE 21, 362 (372) mit weiteren Nachweisen). Je
stärker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung und kulturellen Förderung
der Bürger zuwendet, desto mehr tritt im Verhältnis zwischen Bürger und Staat
neben das ursprüngliche Postulat grundrechtlicher Freiheitssicherung vor dem
Staat die komplementäre Forderung nach grundrechtlicher Verbürgung der Teilhabe
an staatlichen Leistungen. Diese Entwicklung zeigt sich besonders deutlich im
Bereich des Ausbildungswesens, das sich insoweit trotz des im übrigen
bestehenden engen Zusammenhanges mit der Berufswahl von dieser unverkennbar
abhebt: Die Berufsfreiheit verwirklicht sich gegenwärtig - abgesehen von dem
der Sonderregelung des Art 33 GG unterliegenden öffentlichen Dienst (vgl. dazu
BVerfGE 7, 377 (398); 17, 371 (379 f.)) - vorwiegend im Bereich der privaten
Berufs- und Arbeitsordnung und ist hier vornehmlich darauf gerichtet, die
eigenpersönliche, selbstbestimmte Lebensgestaltung abzuschirmen, also Freiheit
von Zwängen oder Verboten im Zusammenhang mit Wahl und Ausübung des Berufes zu
gewährleisten. Demgegenüber zielt die freie Wahl der Ausbildungsstätte ihrer
Natur nach auf freien Zugang zu Einrichtungen; das Freiheitsrecht wäre ohne die
tatsächliche Voraussetzung, es in Anspruch nehmen zu können, wertlos. Demgemäß
geht der Entwurf für ein Hochschulrahmengesetz von der Berechtigung eines jeden
Deutschen aus, das von ihm gewählte Hochschulstudium durchzuführen, wenn er die
für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweist.
Die Anerkennung dieser Berechtigung steht nicht im Belieben des
Gesetzgebers. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob "Teilhaberechte"
in gewissem Umfang bereits daraus hergeleitet werden könnten, daß der soziale
Rechtsstaat eine Garantenstellung für die Umsetzung des grundrechtlichen
Wertsystems in die Verfassungswirklichkeit einnimmt (vgl. dazu BVerwGE 27, 360
zur Privatschulfinanzierung). Selbst wenn grundsätzlich daran festzuhalten ist,
daß es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers
überlassen bleibt, ob und wieweit er im Rahmen der darreichenden Verwaltung
Teilhaberechte gewähren will, so können sich doch, wenn der Staat gewisse
Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung
mit Art 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu
diesen Einrichtungen ergeben. Das gilt besonders, wo der Staat - wie im Bereich
des Hochschulwesens - ein faktisches, nicht beliebig aufgebbares Monopol für
sich in Anspruch genommen hat und wo - wie im Bereich der Ausbildung zu
akademischen Berufen - die Beteiligung an staatlichen Leistungen zugleich
notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung von Grundrechten ist. Hier kann
es in einem freiheitlichen Rechts- und Sozialstaat nicht mehr der freien Entscheidung
der staatlichen Organe überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten nach
ihrem Gutdünken abzugrenzen und einen Teil der Staatsbürger von den
Vergünstigungen auszuschließen, zumal dies im Ergebnis auf eine Berufslenkung
hinauslaufen würde. Hier folgt vielmehr daraus, daß der Staat Leistungen
anbietet, ein Recht jedes hochschulreifen Staatsbürgers, an der damit gebotenen
Lebenschance prinzipiell gleichberechtigt beteiligt zu werden. Art 12 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet also
ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden
Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl.
2. Nach verbreiteter Ansicht soll dieses Zulassungsrecht seiner Natur
nach von vornherein und ausschließlich auf einen Anspruch auf Teilhabe an den
vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt sein. Demgegenüber geht das
Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluß von einer Pflicht zur
Erweiterung der Ausbildungskapazität aus und folgert daraus, daß die Anordnung
zumindest eines absoluten numerus clausus für Studienanfänger nur dann
statthaft sei, wenn zugleich die Erfüllung jener Pflicht innerhalb bestimmter
Fristen ausdrücklich gesetzlich anerkannt wird. Bei beiden Auffassungen kommen
indessen Gesichtspunkte zu kurz, die für den Grundrechtsschutz im vorliegenden
Zusammenhang wesentlich sind:
Die Problematik absoluter Zulassungsbeschränkungen ist dadurch
gekennzeichnet, daß die vorhandene Kapazität nicht ausreicht, um jedem
hochschulreifen Zulassungsberechtigten seinen Studienplatz zuzuteilen. Würde
sich die verfassungsrechtliche Betrachtung von Anfang an auf die Teilhabe am
Vorhandenen verengen, ginge sie daher am Kern der Schwierigkeiten vorbei.
Während im Normalfall sozialstaatlicher Teilhabegewährung, nämlich bei
finanziellen Begünstigungen, die nachteiligen Folgen einer Beschränkung auf
vorhandene Mittel durch Umverteilung einigermaßen aufgefangen werden können,
führt der absolute numerus clausus zu der krassen Ungleichheit, daß ein Teil
der Bewerber alles und der andere Teil - zumindest für eine mehr oder weniger
lange und für die weitere Lebensentscheidung möglicherweise ausschlaggebenden
Dauer - nichts erhält. Übersteigt die Zahl der Abgewiesenen wie beim
Medizinstudium sogar weit mehr als die Hälfte der Bewerber, dann droht der
verfassungsrechtlich geschützte Zulassungsanspruch weitgehend leerzulaufen.
Wegen dieser Auswirkungen ist nicht zu bestreiten, daß sich der absolute
numerus clausus am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt. Da
diesen Auswirkungen nachhaltig nur durch Erweiterung der Kapazitäten begegnet
werden kann, ließe sich fragen, ob aus den grundrechtlichen Wertentscheidungen
und der Inanspruchnahme des Ausbildungsmonopols ein objektiver
sozialstaatlicher Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender
Ausbildungskapazitäten für die verschiedenen Studienrichtungen folgt. Ob diese Frage zu bejahen wäre und ob sich aus diesem
Verfassungsauftrag unter besonderen Voraussetzungen ein einklagbarer
Individualanspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen herleiten
ließe, bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Denn verfassungsrechtliche
Konsequenzen kämen erst bei evidenter Verletzung jenes
Verfassungsauftrages in Betracht. Eine solche läßt sich namentlich für den
Bereich des Medizinstudiums derzeit nicht feststellen:
Auch soweit Teilhaberechte nicht von vornherein auf das jeweils
Vorhandene beschränkt sind, stehen sie doch unter dem Vorbehalt des Möglichen
im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft
beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener
Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere
Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift
des Art 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über
Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, daß Ausbau
und Neubau von Hochschulen gemäß Art 91a GG zu den im Zusammenwirken von Bund
und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen
Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren
Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine
ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf
eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinauslaufen könnte, bei
der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer
freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger
Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von
ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die
aufwendigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig
fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflußbaren individuellen
Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Mißverständnis von Freiheit
hinaus, bei dem verkannt würde, daß sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht
losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen
läßt und daß ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der
Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat
- wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,
7 (15); 8, 274 (329); 27, 344 (351)) - die Spannung Individuum - Gemeinschaft
im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person
entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner
Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung
des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt,
daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen
beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier
würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz
konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren
öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger
Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute
kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch
am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren,
sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen
Bedarf durch das Mittel der Studienberatung in Deckung zu bringen.
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist eine Verfassungsverletzung nicht
ersichtlich. Die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen beschleunigt das
Notwendige zu tun, wird von keinem Verantwortlichen in den staatlichen Organen
geleugnet. In § 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes wird ausdrücklich
anerkannt, daß Bund und Länder bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe
"Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen" auf die
Schaffung eines nach Fachrichtungen, Zahl, Größe und Standort zusammenhängenden
Systems an wissenschaftlichen Hochschulen hinzuwirken haben, "durch das
ein ausreichendes und ausgeglichenes Angebot an Forschungs- und
Ausbildungsplätzen gewährleistet wird". Was die Erfüllung dieser
Verpflichtung anbelangt, so ist zwar nach verbreiteter Ansicht die derzeitige
Notlage nicht allein auf objektive Schwierigkeiten zurückzuführen, sondern auch
darauf, daß einer durch Bildungswerbung noch verstärkten Nachfrage nicht die
adäquaten Maßnahmen in Hochschulausbau und Studienreform entsprachen. Schon in
der Vergangenheit ist jedoch ein beträchtlicher Teil der zur Verfügung
stehenden Mittel gerade für den Ausbau der besonders aufwendigen medizinischen
Studieneinrichtungen verwendet worden; das wissenschaftliche Personal an den
medizinischen Ausbildungsstätten wurde in den Jahren zwischen 1960 und 1969
verdoppelt. Im Vergleich zu anderen westlichen Staaten konnte daher eine noch
recht günstige Arztdichte erreicht werden (vgl. die "Empfehlungen des
Wissenschaftsrates zur Struktur und zum Ausbau der medizinischen Forschungs-
und Ausbildungsstätten", 1968, S. 265 f. und S. 204 f. der
"Ärzteanalyse"). Auch haben seit Erkennen der Schwierigkeiten
verstärkte Anstrengungen zu ihrer Überwindung eingesetzt, wobei insbesondere
auf den ersten Rahmenplan nach dem Hochschulbauförderungsgesetz hinzuweisen
ist. Für die Länder Hamburg und Bayern kommt hinzu, daß hier der Anteil an der
Gesamtzahl der Medizinstudenten höher liegt als der Anteil an der Einwohnerzahl
der Bundesrepublik.
3. Wenn nach den vorstehenden Erwägungen die ausdrückliche gesetzliche
Anerkennung der Verpflichtung, die Ausbildungskapazitäten innerhalb von Fristen
zu erweitern, derzeit keine verfassungsrechtlich gebotene
Zulässigkeitsvoraussetzung für den absoluten numerus clausus darstellt, dann
ist um so dringender zu fordern, daß der Zugang zu den bereits vorhandenen
Ausbildungsstätten nur unter strengen formell- und materiellrechtlichen
Voraussetzungen beschränkt werden darf.
a) Daß das Recht hochschulreifer Bewerber auf Zulassung zum Studium
ihrer Wahl beschränkbar ist, ergibt sich - soweit dieses Recht auf Art 12 Abs.
1 GG gestützt wird - bereits aus dem Regelungsvorbehalt in Satz 2. Dieser
umfaßt auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte, wie schon die
Entstehungsgeschichte erweist; denn in der bereits erwähnten Sitzung des
Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates hatten mehrere Sprecher
ausdrücklich betont, daß ein numerus clausus für Hochschulen mit der
beschlossenen Fassung des Art 12 Abs. 1 GG nicht unvereinbar sei. Auch aus der
bereits erörterten Einheitlichkeit des Art 12 Abs. 1 GG folgt, daß der
Regelungsvorbehalt sich nicht nur auf die Berufsausübung bezieht, sondern sich
dem Grunde nach auch auf die Berufswahl (so schon BVerfGE 7, 377 (402 ff.)) und
ebenso auf die der Berufswahl vorgelagerte Wahl der Ausbildungsstätte
erstreckt. Wird der Zulassungsanspruch als Teilhaberecht aufgefaßt, dann folgt
seine Beschränkbarkeit daraus, daß Teilhaberechte - wie bereits erwähnt - unter
dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind.
b) Die sonach grundsätzlich zulässigen Einschränkungen des
Zulassungsrechts sind nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
verfassungsrechtlich statthaft. Der gelegentlich vertretenen Meinung, für den
auf faktischer Kapazitätserschöpfung beruhenden numerus clausus sei überhaupt
kein Rechtssatz erforderlich, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil
absolute Zulassungsbeschränkungen ein Recht begrenzen und zudem die
Kapazitätsberechnung - wie noch auszuführen sein wird - normative Faktoren
einschließt. Soweit die Befugnis zu derartigen Einschränkungen aus dem
Regelungsvorbehalt in Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleiten ist, folgt das
genannte formelle Erfordernis bereits unmittelbar aus dieser
Grundgesetzbestimmung. Wenn schon die dort erwähnten Berufsausübungsregelungen
der gesetzlichen Grundlage bedürfen, dann erst recht solche Begrenzungen der
freien Wahl der Ausbildungsstätte, die sich auf die Freiheit der Berufswahl
auswirken können. Wird der Anspruch auf Zulassung zu den vorhandenen
Hochschulen als Teilhaberecht aufgefaßt, ergibt sich auch in diesem
Zusammenhang nichts anderes. Dabei kann offenbleiben, ob die rechtsstaatlichen
Grundsätze vom Vorbehalt des Gesetzes und von der Gesetzmäßigkeit staatlichen
Handelns regelmäßig nur für die Eingriffs- und nicht gleichermaßen für die
Leistungsverwaltung gelten (vgl. dazu BVerfGE 8, 155 (167 f.)). Denn hier ist
eine gesetzliche Grundlage deshalb erforderlich, weil die Beteiligung an
staatlichen Leistungen die notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung von
Grundrechten darstellt. Hier muß der Gesetzgeber als derjenige, von dessen
Entschließungen der Umfang des Leistungsangebots abhängt, selbst die
Verantwortung dafür übernehmen, wenn als Folge unzureichender Kapazitäten der
Kreis der Begünstigten unter Inkaufnahme schwerwiegender Ungleichbehandlungen
einzuschränken ist.
c) In materiellrechtlicher Hinsicht folgt schon aus den bisherigen
Erwägungen, daß an absolute Zulassungsbeschränkungen strenge Anforderungen zu
stellen sind. Nach der sogenannten Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfGE 7, 377 (401 ff.); 30, 292 (315 ff.)) ist die Regelungsbefugnis
gemäß Art 12 Abs. 1 GG um so enger begrenzt, je mehr sie auch die Freiheit der
Berufswahl berührt. Da von der Wahl der Ausbildung zugleich die Wahl des
späteren Berufes abhängt und da ein auf der Erschöpfung der
Ausbildungskapazität beruhender absoluter numerus clausus für eine bestimmte
Fachrichtung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung im Sinne der
Stufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 (407 f.)) gleichkommt, ist eine Anordnung
schon nach den zu Art 12 Abs. 1 GG entwickelten allgemeinen Grundsätzen nur zur
Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, wobei die bedenklichen
Nebenfolgen - Abwanderung in andere Fächer und Übergreifen auf das Ausland -
nicht außer acht gelassen werden dürfen. Vom am Gleichheitssatz orientierten
Gedanken des Teilhaberechts her gesehen ergeben sich eher noch strengere
Anforderungen, da Zulassungsbeschränkungen der in Rede stehenden Art Verteilung
von Lebenschancen bedeuten können.
Im einzelnen ist ein absoluter numerus clausus für Studienanfänger nach
dem Stand der bisherigen Erfahrungen nur verfassungsmäßig, wenn er
(1.) in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender
Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen
Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (vgl. dazu unten II) und wenn
(2.) Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer
Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster
Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen (vgl.
dazu unten III).
II.
Bei verfassungskonformer Anwendung entsprechen die beanstandeten
landesrechtlichen Regelungen der zuvor genannten ersten Voraussetzung.
1. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist zwischen der vorsorglichen
Setzung normativer Regelungen für den Fall von Zulassungsbeschränkungen einerseits
und der jeweiligen Beschlußfassung über die Notwendigkeit ihrer Anordnung
andererseits zu unterscheiden. Die Setzung normativer Regelungen gehört zum
Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Insoweit bestimmen § 17 Abs. 1 des
hamburgischen Universitätsgesetzes und Art 2 Abs. 2 des bayerischen
Zulassungsgesetzes sachlich übereinstimmend, daß die Zulassung für einzelne
Fachrichtungen nur beschränkt werden darf, wenn und solange dies mit Rücksicht
auf die Aufnahmefähigkeit der Hochschuleinrichtungen (zwingend) erforderlich
ist, um ein ordnungsgemäßes Studium zu gewährleisten.
Diese Regelung trägt den verfassungsrechtlichen Erfordernissen insoweit
Rechnung, als der Zulassungsanspruch nur zum Schutz eines überragend wichtigen
Gemeinschaftsgutes - der Funktionsfähigkeit der Universität als Voraussetzung
für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes - und nur
unter strenger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden
darf. Diesem Grundsatz entspricht es, daß die Begrenzung jeweils nur in solchen
Fachrichtungen erfolgen darf, wo sie wirklich notwendig ist, und daß ferner -
wie es in § 17 UniG ausdrücklich heißt - vor Einführung von
Zulassungsbeschränkungen geprüft werden muß, ob die Universität andere,
schonendere Maßnahmen, vor allem auf dem Gebiet der Studienreform, zur
Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen treffen kann. Die Bemessung der
Zulassungszahlen nach bestimmten Engpässen wäre jedenfalls dann unvereinbar mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Engpaß durch gezielten Einsatz
sachlicher und personeller Mittel bis hin zu Parallelveranstaltungen, der
Verteilung von Pflichtveranstaltungen auf mehrere Semester oder der Einrichtung
von Ferienkursen behebbar wäre und dadurch die Zahl der zuzulassenden Bewerber
erhöht werden könnte.
Normative Regelungen der genannten Art müssen aber auch dann, wenn man
sie im zuvor genannten Sinne versteht, bei ihrer Anwendung in erheblichem
Umfang näher ausgefüllt werden, so daß der Übergang von Setzung zu Anwendung
der Norm fließend wird. Schon das Schutzobjekt selbst - die Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Studiums - ist von der jeweiligen Studienordnung abhängig
und damit veränderbar. Ob und in welchem Umfang ferner Zulassungsbeschränkungen
zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studiums zwingend erforderlich
sind, richtet sich insbesondere danach, auf Grund welcher Kriterien die
vorhandene Ausbildungskapazität beurteilt wird und bei welchem Grad an
Kapazitätsauslastung ein solches Studium noch gewährleistet erscheint. Diese
Kapazitätsbemessung ist nicht etwa eine von rein tatsächlichen Gegebenheiten -
wie Personal-, Raum- und Mittelbestand, Bettenzahl und Studienverhalten -
abhängige empirische Größe, sondern weitgehend normativ bestimmt: angefangen
von Vorschriften über Studienpläne, über die Zahl der Pflichtveranstaltungen
und deren höchstzulässige Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung didaktischer
Erfordernisse, über die Lehrbefähigung und zumutbare Belastung des Personals
unter Berücksichtigung der Forschungsaufgaben und der Beanspruchung durch
öffentliche oder privatnützige Nebentätigkeiten sowie die Art der
Universitätsorganisation bis hin zu der Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß die
vorhandenen Räume und Einrichtungen genutzt werden müßten.
Die Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehört zum Kern des
Zulassungswesens. Daher fällt auch die Festlegung objektivierter,
nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung an sich in den
Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Damit steht in Einklang, daß der Bundesrat
anläßlich der Beratungen des Hochschulrahmengesetzes die Bundesregierung um die
Prüfung ersucht hat, ob nicht Maßstäbe für die Berechnung von
Ausbildungskapazitäten bundeseinheitlich festgelegt werden könnten (BRDrucks.
689/3/70 - neu - und S. 28 des Berichtes über die 361. Sitzung vom 29. Januar
1971). Das Bedürfnis nach einer solchen Festlegung wird dadurch verstärkt, daß
bei generellen Zulassungsbeschränkungen davon die Gleichmäßigkeit der Belastung
der Universitäten abhängt und die Entwicklung brauchbarer Kapazitätskriterien
ohnehin für die Planung des Hochschulausbaus erforderlich ist. Diese Festlegung
stößt aber - wie im zweiten Bericht der Bundesregierung über Sofortmaßnahmen
zum Abbau des numerus clausus ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung
bestätigt worden ist - nach dem derzeitigen Erfahrungsstand offenbar noch auf
solche Schwierigkeiten, daß der Gesetzgeber zu einer normativen Regelung
einstweilen noch nicht in der Lage ist. Der Entwurf für ein
Hochschulrahmengesetz begnügt sich daher in § 30 mit der Forderung,
"im Zusammenwirken zwischen Hochschulen, Land und Bund für alle
Hochschulen und Fachrichtungen einheitliche Berechnungen der
Ausbildungskapazitäten zu entwickeln und anzuwenden", um eine einheitliche
Zulassungspraxis zu erreichen; auch sollen die für eine Ausbauplanung
festgelegten Kapazitäten für die Folgezeit verbindlich sein. Wenn und solange
es sich aber bei der Regelung des Zulassungswesens als unvermeidbar erweist,
die materiellrechtlichen Voraussetzungen durch ausfüllungsbedürftige
Normbegriffe zu umschreiben, dann ist um so wichtiger die Frage, wer über die
Ausfüllung und Anwendung dieser Begriffe entscheidet und wie dieses
Entscheidungsverfahren gestaltet ist. Ausfüllungsbedürftige materiellrechtliche
Normen, die in den Grundrechtsschutz eingreifen, erscheinen eher tragbar, wenn
durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür
vorgesorgt wird, daß die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit
der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden.
2. Eine Beurteilung der beanstandeten Regelungen in Hamburg und Bayern
unter den vorstehend genannten Gesichtspunkten ergibt folgendes:
a) In beiden Ländern hat der Gesetzgeber die Ermächtigung zur Regelung
der weiteren Einzelheiten durch eigene Vorschriften ergänzt. Insbesondere hat
er durch Befristung der jeweiligen Zulassungsbeschränkungen Vorsorge für eine
ständige Überprüfung und Anpassung der Kapazitätsermittlungen getroffen. Ferner
ist vorgeschrieben, daß die Zulassungsbeschränkungen rechtsförmig durch
Rechtsverordnung oder Satzung und im Zusammenwirken zwischen Hochschulen und
staatlichen Behörden anzuordnen sind, wobei Universitätssatzungen der
Genehmigung oder des Einvernehmens der zuständigen Behörde bedürfen. Der Vorzug
eines kritischen Zusammenwirkens mehrerer voneinander unabhängiger Stellen wird
in den "Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Struktur und zum Ausbau
des Bildungswesens im Hochschulbereich nach 1970" (Bd. II, S. 283)
zutreffend wie folgt umschrieben: Es "würde einerseits dazu führen, den
Hochschulen deutlich zu machen, daß sie alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen,
um möglichst vielen Studienbewerbern ein Studium zu erschließen; es würde
andererseits den Kultusverwaltungen und damit mittelbar allen politisch
verantwortlichen Stellen zeigen, wo die tatsächlichen Grenzen der
Leistungsfähigkeit einer Hochschule liegen und welcher zusätzlicher Maßnahmen
es gegebenenfalls bedarf, um zusätzliche Studienmöglichkeiten zu
schaffen".
Gegen eine Beteiligung der Universitäten, die herkömmlich Träger von
Satzungsautonomie sind, bestehen im vorliegenden Zusammenhang keine
durchgreifenden Bedenken. Verleihung und Ausübung von Satzungsautonomie haben
ihren guten Sinn u. a. darin, gesellschaftliche Kräfte unter Entlastung des
Gesetzgebers zur Regelung solcher Angelegenheiten heranzuziehen, die sie
betreffen, die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen
können und auf deren Veränderungen der Gesetzgeber seinerseits oft nicht rasch
genug reagieren könnte. Die grundgesetzliche Ordnung setzt zwar - wie das
Bundesverfassungsgericht in der Facharzt-Entscheidung vom 9. Mai 1972 - 1 BvR
518/62 und 308/64 ausgeführt hat - der Verleihung und Ausübung von
Satzungsgewalt bestimmte Grenzen, die um so enger sind, je intensiver in die Berufsfreiheit
eingegriffen wird und je mehr schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und
außenstehender Dritter berührt werden. Die Beteiligung der Universitäten an der
Kapazitätsfeststellung bleibt hier aber innerhalb dieser Grenzen; insbesondere
wird der Rückwirkung auf Außenstehende und den mit der Ermächtigung autonomer
Körperschaften verbundenen spezifischen Gefahren durch das Erfordernis
staatlicher Mitwirkung Rechnung getragen.
b) Weitere Vorschriften, die geeignet wären, einen Zwang zur Ausschöpfung
und richtigen Beurteilung der vorhandenen Kapazitäten zu bewirken, sind im
bayerischen Zulassungsgesetz nicht enthalten. Auch der hamburgische Gesetzgeber
hat insoweit lediglich die Universität verpflichtet, auf Verlangen der
zuständigen Behörde die Einführung von Zulassungsbeschränkungen innerhalb einer
zu bestimmenden Frist zu erörtern. Diese Minimalregelung mag sich - wie der
Vertreter des Wissenschaftsrates in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben
hat - daraus erklären, daß im Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetze noch
wenig Erfahrungen vorlagen.
Weitere regelungsfähige und regelungsbedürftige Gesichtspunkte sind
offenbar erst im Laufe der späteren Erfahrungen deutlicher sichtbar geworden.
Dazu gehört insbesondere, daß die Universität die Notwendigkeit von
Zulassungsbeschränkungen und ihres Umfanges, namentlich die Art der
Kapazitätsermittlung näher darlegt. Nach dem Entwurf für ein
Hochschulrahmengesetz muß diese Darlegung u. a. die Angabe enthalten, wie sich
die Zahl der Studierenden und der Studienanfänger sowie die Zahl des Personals
in den letzten fünf Jahren entwickelt hat. Wesentlich ist ferner, daß sich die
staatliche Genehmigung nicht in einem formalen Akt erschöpft, sondern eine
eigene Prüfung durch die Genehmigungsbehörde einschließt. Dazu heißt es in
einer Antwort der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen auf eine Große
Anfrage zur Hochschulplanung (Landtagsdrucks. 7/1162 vom 19. Oktober 1971, S.
34), in Ermangelung geeigneter Richtlinien zur Berechnung der Ausbildungskapazität
sei zwar bislang das von den antragstellenden Hochschulen angewendete
Berechnungsverfahren zugrunde gelegt worden, doch sei durch Vergleich in jedem
einzelnen Fall geprüft worden, ob andere Hochschulen mit anderer
Studienorganisation eine höhere Aufnahmequote ermöglichten; dabei werde solchen
Anträgen die Zustimmung versagt, die nicht von einer Unterrichtsleistung an der
jeweiligen oberen Grenze der Unterrichtsverpflichtung der Hochschullehrer
ausgingen oder bei denen die Aufnahmekapazität an Hand von Engpässen bestimmt
werde, die von den Hochschullehrern eines Studienfaches innerhalb ihres Faches
und durch Verteilung der übrigen Stellen für wissenschaftliches Personal
ausgeglichen werden könnten.
Die einschneidenden Auswirkungen absoluter Zulassungsbeschränkungen
lassen es grundsätzlich angezeigt erscheinen, verfahrensrechtliche Maßnahmen
der genannten Art ausdrücklich anzuordnen, zumal ein formalisiertes
Entscheidungsverfahren Belastungsvergleiche zwischen den Universitäten und die
verwaltungsgerichtliche Kontrolle erleichtert. Daß bei den in Rede stehenden
Ländergesetzen derartige Vorschriften fehlen, macht diese Gesetze aber noch
nicht verfassungswidrig. Denn die materiellrechtliche Regelung, wonach
Zulassungsbeschränkungen unbedingt erforderlich sein müssen, im Verein mit den
verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Zusammenwirken von Hochschule und
Behörde ermöglichen nicht nur ein dem jeweiligen Stand der Erfahrungen
entsprechendes Ermittlungs- und Entscheidungsverfahren, sondern machen bei verfassungskonformer
Handhabung diese Möglichkeit zur Pflicht für die Beteiligten. Insbesondere
schließt das Genehmigungsverfahren und das im bayerischen Zulassungsgesetz
vorgeschriebene "Einvernehmen" zwischen Hochschule und Ministerium
ein, daß auf jeden Fall zunächst eine genaue Kapazitätsermittlung in der
jeweils betroffenen Fachrichtung erfolgen muß, daß Notwendigkeit und Umfang der
Zulassungsbeschränkungen näher zu begründen sind und daß die staatliche Behörde
die Angaben selbst nachzuprüfen hat. Nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung wird in Bayern auch tatsächlich so verfahren, mit der Folge, daß
Zulassungszahlen wiederholt über die beantragte Zahl hinaus erhöht wurden. Ob
im übrigen Zulassungsbeschränkungen auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der
Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruhen, unterliegt der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Je mehr Mängel dabei sichtbar werden, desto
sorgsamer wird der Gesetzgeber seinerseits zu erwägen haben, ob ältere
Regelungen für die Voraussetzungen von Zulassungsbeschränkungen
ergänzungsbedürftig sind.
III.
1. Die Regelung über die Auswahl der Bewerber gehört neben den zuvor
erörterten Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen
ebenfalls zum Kern des Zulassungswesens. Ihre Problematik wird
materiellrechtlich dadurch gekennzeichnet, daß aus einem Kreis prinzipiell
gleichberechtigter hochschulreifer Anwärter auszuwählen ist, wer durch
Zulassung privilegiert und wer abgewiesen und damit am Ausbildungsbeginn,
möglicherweise sogar an der Wahl eines bestimmten Berufes gehindert wird. Dabei
bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, welche Bedeutung das Abitur
als Abschluß der allgemeinen Schulbildung hat und ob der Erwerb der
Hochschulreife reformbedürftig ist. Wo immer die Grenze für die Hochschulreife
gezogen wird, es stellt sich beim absoluten numerus clausus in jedem Fall das
Problem der Auswahl zwischen solchen Bewerbern, die sämtlich die subjektiven
Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen.
Da eine solche Auswahl ohnehin mit einer Ungleichbehandlung an sich
Gleichberechtigter verbunden ist, kann bei der Auswahlregelung der
Gestaltungsspielraum, den der Gleichheitssatz normalerweise läßt, nicht mehr
erheblich sein. Daß die Regelung frei von Willkür im Sinne evidenter
Unsachlichkeit sein muß, versteht sich von selbst. Gerade hier sind die
Verantwortlichen gehalten, sich in steter Orientierung am
Gerechtigkeitsgedanken um eine auch für den Benachteiligten zumutbare Auswahl
zu bemühen. Insbesondere muß die Regelung jedem zulassungsberechtigten Bewerber
eine Chance belassen.
Formellrechtlich ist es wegen der einschneidenden Bedeutung der
Auswahlregelung Sache des verantwortlichen Gesetzgebers, auch im Falle einer
Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest dest die Art der anzuwendenden
Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen. Die
grundgesetzliche Ordnung erlaubt es zwar dem Gesetzgeber, seine
Normgebungsbefugnis durch ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung auf andere zu
delegieren. Wenn aber die Regelung in den Grundrechtsbereich des Art 12 Abs. 1
GG eingreift und sich hier als Zuteilung von Lebenschancen auswirken kann, dann
kann in einer rechtsstaatlich-parlamentarischen Demokratie der Vorbehalt, daß
in den Grundrechtsbereich lediglich durch ein Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingegriffen werden darf, nur den Sinn haben, daß der Gesetzgeber die
grundlegenden Entscheidungen selbst verantworten soll (vgl. Beschluß vom 9. Mai
1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - (C II 3)).
2. Diesen Anforderungen genügt § 17 des hamburgischen
Universitätsgesetzes nicht. Denn in Absatz 2 wird lediglich bestimmt, daß in
den von Universität oder Exekutive zu beschließenden Zulassungsordnungen
"auch Bestimmungen über die Auswahl und die Zahl der zuzulassenden
Bewerber zu treffen sind". Mit einer solchen Blankett-Ermächtigung wird
der Landesgesetzgeber seiner Verantwortung nicht gerecht.
Es erscheint auch bedenklich, daß die Regelung der Einzelheiten gemäß
§§ 17, 67 UniG in erster Linie der Universität übertragen wird. In der
Facharzt-Entscheidung vom 9. Mai 1972 hat das Bundesverfassungsgericht zur
Regelungsermächtigung für autonome Berufsverbände näher dargelegt, daß in einem
demokratisch verfaßten Gemeinwesen der Gesetzgeber solche Regelungen selbst
treffen muß, die den Kreis eigener Angelegenheiten des ermächtigten Verbandes
überschreiten und die grundrechtlich verbürgte Freiheit der Berufswahl auch
solcher Staatsbürger berühren, die dem Verband nicht angehören; allenfalls
Einzelfragen fachlich-technischen Charakters könnten in dem vom Gesetzgeber
gezogenen Rahmen auch durch Satzungsrecht geregelt werden. Selbst wenn der
Regelungsspielraum für Universitäten im Bereich eigener Angelegenheiten weiter
zu ziehen sein sollte als bei Berufsverbänden, so fällt im vorliegenden
Zusammenhang doch entscheidend ins Gewicht, daß absolute
Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger ausschließlich Außenstehende
betreffen und einschneidend in deren verfassungskräftig verbürgte Rechte
eingreifen. Zur selbständigen Entscheidung über die anzuwendenden
Auswahlkriterien ist die Universität auch deshalb weniger berufen, weil bei
diesen Kriterien in der Regel auch sozialstaatliche Belange berücksichtigt
werden, die keine innere Beziehung zum Lehrauftrag der Universität aufweisen und
über deren Anwendung zum Nachteil anderer Bewerber eher staatliche, die
Allgemeinheit repräsentierende Organe entscheiden sollten (beispielsweise
Vergünstigungen für Wehr- und Ersatzdienst Leistende, für die Ableistung eines
sozialen Jahres oder für Absolventen des zweiten Bildungsweges). Im Falle
absoluter, sämtliche Ausbildungsstätten erfassender Zulassungsbeschränkungen
werden zudem die einzelnen Universitäten schwerlich imstande sein, eine
Gleichbehandlung der Bewerber durch übereinstimmende Auswahlkriterien
sicherzustellen.
Ob eine Delegation der Regelungsbefugnis auf die Universität trotz
dieser Bedenken ausnahmsweise dann hingenommen werden könnte, wenn der
Gesetzgeber Art und Rangverhältnis der Kriterien selbst bestimmt und die
Einzelregelung durch die Universität der staatlichen, eine Prüfung auf
Zweckmäßigkeit einschließenden Genehmigung unterstellt, bedarf keiner
endgültigen Entscheidung. Denn § 17 UniG ist hinsichtlich der
Auswahlregelung schon wegen des Blankett-Charakters der Ermächtigung unvereinbar
mit dem Grundgesetz.
Die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz hat
regelmäßig zur Folge, daß diese Norm für nichtig zu erklären ist. Da aber die
geltende Zulassungsordnung unter Berücksichtigung dieser Entscheidung
verfassungskonform angewendet werden kann, besteht keine Notwendigkeit, der
gegenwärtigen Ordnung des Zulassungswesens sofort die Grundlage zu entziehen;
dadurch würde vielmehr ein Zustand geschaffen (Notkompetenz der Universität
ohne gesetzliche Grundlage), der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner
stünde als der jetzige. Es erscheint deshalb geboten und ausreichend, dem
Gesetzgeber innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung des
verfassungswidrigen Zustandes zu ermöglichen. Die Übergangsfrist ist allerdings
zu begrenzen. Als geeigneter Anknüpfungspunkt bietet sich der Beginn des
Zulassungsverfahrens für das nächste Sommersemester an.
3. Von der hamburgischen Regelung unterscheidet sich das bayerische
Zulassungsgesetz dadurch, daß der Gesetzgeber in Art 3 selbst Art und Rangfolge
der Auswahlkriterien bestimmt und in Art 4 eine staatliche Stelle ermächtigt
hat, die näheren Vorschriften im Benehmen mit der betroffenen Universität durch
Rechtsverordnung zu erlassen. Mit Ausnahme der sogenannten Landeskinder-Vergünstigung
gemäß Art 3 Abs. 2 ist diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
a) Die in Art 3 Abs. 1 und 3 genannten Auswahlkriterien -
Leistungsprinzip, Jahrgangsprinzip und Bereitstellung eines Teils der
Studienplätze für soziale Härtefälle und für Ausländer - gehen auf Empfehlungen
der Kultusministerkonferenz zurück und entsprechen den im Entwurf zum
Hochschulrahmengesetz vorgesehenen Maßstäben. Daß sie nicht nur frei von
Willkür, sondern auch für die Benachteiligten zumutbar sind, bedarf keiner
näheren Begründung für das Jahrgangsprinzip, das die älteren, länger wartenden
Bewerber den jüngeren vorzieht, im übrigen aber jedem eine Chance läßt. Der
Umstand, daß lange Wartezeiten die sozial schwächeren Bewerber stärker belasten
als die Kinder wohlhabender Eltern, kann in begrenztem Umfang im Rahmen der
Härteklausel berücksichtigt werden. Diese Härteklausel sowie angemessene
Vergünstigungen für Wehr- und Ersatzdienstpflichtige, Entwicklungshelfer und
die Ableistung eines sozialen Jahres werden durch das Sozialstaatsprinzip, die
Bereitstellung von Studienplätzen für Ausländer durch das Interesse am
internationalen Austausch gerechtfertigt.
Erst recht ist es sachgemäß, daß gemäß Art 3 Abs. 1 des bayerischen
Gesetzes die Zulassung bevorzugt nach dem Grad der Eignung erfolgen soll. Das
erscheint namentlich dann überzeugend, wenn diese Eignung durch
außerordentliche Leistungen zuverlässig nachgewiesen wird. Bedenken könnten
lediglich bestehen, wenn der Grad der Eignung auch im übrigen stets nach dem Abiturzeugnis
bestimmt wird, von dem dann nicht nur allgemein die Hochschulreife, sondern
auch die bevorzugte Auswahl aus dem Kreis der hochschulreifen Bewerber abhängig
wird. Angesichts der derzeitigen Zulassungsbeschränkungen kann dieser Umstand
zu einer die Studienwünsche wohlwollend berücksichtigenden Notengebung
verleiten. Davon abgesehen hat bereits der Wissenschaftsrat in seinen
"Empfehlungen zur Struktur und zum Ausbau des Bildungswesens im
Hochschulbereich nach 1970" (Bd. II, S. 284) dargelegt, daß gerade beim
Medizinstudium eine Korrelation zwischen guten Schulergebnissen und
Studienerfolg nicht hinreichend nachweisbar sei und daß ferner wegen der
Unterschiede in der Leistungsbewertung und der Qualität der Schulen gleichen
Abiturnoten durchaus verschiedene Qualifikationen zugrunde liegen könnten.
Schon aus diesen Gründen wird sich eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte
Regelung nicht damit begnügen, die Entscheidung über Zulassung oder Ablehnung
im Rahmen des Leistungsprinzips undifferenziert von der Gesamtdurchschnittsnote
der Reifeprüfung abhängig zu machen. Mag es auch bislang praktisch unvermeidbar
sein, die Qualifikation nach Schulnoten zu beurteilen, so werden doch zumindest
- wie das § 31 des Entwurfs für ein Hochschulrahmengesetz in der vom
Ausschuß für Bildung und Wissenschaft empfohlenen Fassung vorsieht -
Leistungen, die "in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studium
stehen", besonders zu bewerten sein. Ob dies eine verfassungsrechtliche
Pflicht darstellt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Prüfung.
Denn die bayerische Zulassungsregelung entspricht dieser Forderung dadurch, daß
der Grad der Eignung "nach Maßgabe näherer Vorschriften" zu bestimmen
ist und daß die vom ermächtigten Ministerium erlassene Ausführungsverordnung
des näheren vorschreibt, welche Noten entsprechend ihrer Bedeutung für die
jeweilige Studienrichtung mehrfach gewichtet werden.
Nachteilige Auswirkungen der verschiedenen Kriterien werden im übrigen
dadurch einigermaßen ausgeglichen, daß diese nebeneinander Anwendung finden.
Das bayerische Zulassungsgesetz enthält zwar insoweit nur Kann-Bestimmungen,
eröffnet damit aber die Möglichkeit, die kumulative Anwendung stets vorzusehen,
wenn ein absoluter numerus clausus für Studienanfänger erforderlich wird. Für
diesen Sonderfall soll im Entwurf für ein Hochschulrahmengesetz die kumulative
Anwendung der verschiedenen Zulassungskriterien zwingend vorgeschrieben werden.
Verfassungsrechtlich ist dies - wie in der mündlichen Verhandlung u. a. von den
Vertretern der Bayerischen Staatsregierung und der beklagten Universität
Hamburg betont wurde - deshalb geboten, weil nur dann jeder Bewerber, der die
subjektiven Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, eine Zulassungschance
behält. Entgegen der Meinung des Klägers im Münchener Ausgangsverfahren wäre es
jedenfalls bei der derzeitigen Regelung der Hochschulreife nicht
gerechtfertigt, die Zulassung ausschließlich nach dem auf Abiturnoten fußenden
Leistungsprinzip vorzunehmen. Dieses kann sich bei der Auswahl chancenerhöhend
auswirken, indem beispielsweise die Zulassungsquote nach dem Leistungsprinzip
höher bemessen wird als nach dem Jahrgangsprinzip oder indem nach einem
Vorschlag der Westdeutschen Rektorenkonferenz sämtliche hochqualifizierten
Bewerber ohne Bindung an eine Quote vorab zugelassen werden. Eine ausnahmslose
Anwendung des Leistungsprinzips würde aber bei Erschöpfung der Gesamtkapazität
chancenausschließend wirken, nämlich dazu führen, daß ein Teil der
hochschulreifen Bewerber von vornherein und auf Dauer vom Studium ihrer Wahl
ausgeschlossen bliebe. Ein solches Ergebnis, bei dem Zulassung oder Ablehnung
von einem bis auf mehrere Stellen hinter dem Komma berechneten und je nach
Bewerberzahl und Ausbildungskapazität schwankenden Notendurchschnitt abhängig würde,
bezeichnet die Westdeutsche Rektorenkonferenz in ihrer Entschließung vom 5.
Oktober 1971 zu Recht als offensichtlich unsachlich.
b) Die Regelung in Art 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art 4 des
bayerischen Zulassungsgesetzes ist auch formell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Der bayerische Gesetzgeber hat nicht nur die Art der Auswahlkriterien selbst
bestimmt, sondern in Art 3 auch ein in seiner Tendenz hinreichend deutliches
und begrenztes Programm für das Verhältnis der Kriterien zueinander festgelegt
und Spielraum lediglich für eine auf Bedürfnis und Erfahrung beruhende
Elastizität der Quotierung sowie für eine solche Anwendung der Kriterien
gelassen, die den vorstehend erörterten materiellrechtlichen Erfordernissen
entspricht. Gemäß Absatz 1 hat die Zulassung "grundsätzlich", also
bevorzugt und überwiegend nach dem Grad der Eignung zu erfolgen, während das
Jahrgangsprinzip nur für "einen Teil", also jedenfalls für weniger
als die Hälfte der Bewerber angewendet werden darf; da Absatz 3 unverkennbar
eine Ausnahmevorschrift darstellt, muß die Bereitstellung von Studienplätzen
für Härtefälle und für Ausländer auf einen relativ geringen Bruchteil begrenzt
bleiben. Demgemäß sieht die Ausführungsverordnung vor, daß die vorhandenen
Studienplätze grundsätzlich zu 10% für Härtefälle, zu 5% für Ausländer und im
übrigen zu 60% nach dem Leistungs- und zu 40% nach dem Jahrgangsprinzip zu
vergeben sind.
c) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts
betreffen vor allem die sogenannte "Landeskinder"-Vergünstigung. Nach
seiner Meinung ist insoweit schon die Ermächtigung in Art 4 in ihrem Ausmaß
nicht hinreichend bestimmt. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, der die
Regelung in seinem Urteil vom 15. Januar 1971 (BayVfGH 24, 1) für zulässig
erachtet, bezeichnet eine präzisere Fassung der Ermächtigung als wünschenswert.
Tatsächlich hatte der Notenbonus nach Auskunft des Vertreters der Bayerischen
Staatsregierung im letzten Wintersemester zur Folge, daß beispielsweise an der
Universität München nach dem Leistungsprinzip im wesentlichen nur Bewerber aus
dem Münchener Einzugsbereich zum Medizinstudium zugelassen wurden. Auf diese
formellrechtlichen Bedenken braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden,
da die Regelung schon nach materiellem Recht einer verfassungsrechtlichen
Prüfung nicht standhält.
Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber
innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert ist, von der
Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn
dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder
begünstigt werden. Dadurch allein wird - wie das Bundesverfassungsgericht in
ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 346 mit weiteren
Nachweisen) - insbesondere der Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit
Rücksicht auf die föderalistische Struktur die Kräfte freisetzen und nicht zur
Uniformität zwingen will, grundsätzlich nur dazu verpflichtet, innerhalb des
Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten. Geht es
aber bei einer in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Materie um
einen Lebenssachverhalt, der seiner Natur nach über die Ländergrenzen
hinausgreift und eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik in allen
Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berührt, dann können
einseitige Begünstigungen der Einwohner eines Landes eine Ungleichbehandlung
anderer Staatsbürger bewirken. Gerade das Hochschulwesen der Bundesrepublik
stellt - wie schon der Wissenschaftsrat anläßlich der Beurteilung von
Vergünstigungen der vorliegenden Art hervorgehoben hat (Empfehlungen zur
Struktur und zum Ausbau des Bildungswesens im Hochschulbereich nach 1970, Bd.
II, S. 284) - ein zusammenhängendes System dar, in dem einerseits nicht alle
Studiengänge überall angeboten werden können und das andererseits eine Nutzung
der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erfordert.
Dementsprechend sind Ausbau und Neubau von Hochschulen ausdrücklich in den Kreis
der für die Gesamtheit bedeutsamen "Gemeinschaftsaufgaben" im Sinne
des Art 91 a GG einbezogen worden, deren Finanzierung zur Hälfte dem Bund
obliegt.
Bei derartigen übergreifenden Lebenssachverhalten hat der
Landesgesetzgeber sorgsam zu prüfen, ob sich eine Bevorzugung der Einwohner
seines Landes im Rahmen der Wertentscheidungen des Grundgesetzes hält und ob
sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder
ebenso verfahren. Schon die in Art 3 Abs. 2 Satz 1 des Zulassungsgesetzes
genannte sozialstaatlich motivierte allgemeine Zielsetzung, das Studium an
heimatnahen Universitäten zu ermöglichen, gerät mit einer Wertentscheidung der
Verfassung in Kollision, die der Verwirklichung dieses an sich verständlichen
Zieles Grenzen setzt, nämlich mit dem in Art 12 Abs. 1 GG "allen
Deutschen" gewährleisteten Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte.
Wird dieses Recht im Sinne jener Zielsetzung eingeschränkt, so mögen die
positiven Auswirkungen der Beschränkung so lange überwiegen, wie lediglich ein
partieller numerus clausus für einzelne Universitäten in Betracht kommt und die
Aufnahmekapazität der übrigen Universitäten noch genügend Freizügigkeit
erlaubt. Zulassungsbeschränkungen müssen aber auch im Falle eines absoluten
numerus clausus wenigstens so viel Spielraum lassen, daß das Grundrecht des Art
12 Abs. 1 GG in seinem Wesensgehalt gewahrt bleibt. Das ließe sich bei
absoluten Zulassungsbeschränkungen beispielsweise dadurch erreichen, daß
lediglich dem Wunsch unbemittelter Studenten nach Zulassung an heimatnahen
Universitäten im Rahmen einer sozialen Härteklausel Priorität vor der Wahl
anderer Bewerber eingeräumt wird. Eine generelle Verwirklichung jener
Zielsetzung führt hingegen dazu, daß das Recht der freien Wahl der
Ausbildungsstätte faktisch leerläuft. Das träte klar zutage, wenn in allen
Bundesländern jeder Studienbewerber bevorzugt an der jeweils nächstgelegenen
Universität zugelassen würde. Durch eine solche bundeseinheitliche Regelung
ließe sich zwar die noch zu erörternde Ungleichbehandlung mildern, die mit
regional begrenzten Regelungen dieser Art verbunden ist. Die alsdann bundesweit
eintretende Erstarrung in der Studienplatzverteilung erschiene aber um so
schwerwiegender, als das Recht zur freien Wahl der Studienstätte mit dem durch
Wissenschaftspluralismus charakterisierten Lernangebot in einer für
verschiedene Auffassungen und Schulrichtungen offenen freiheitlichen
Gesellschaft korrespondiert und daher gegenüber anderen Gesichtspunkten nicht
gänzlich vernachlässigt werden darf. Aus diesen Gründen war schon in den
eingangs erwähnten Beratungen des Parlamentarischen Rates ausdrücklich betont
worden, die verfassungsrechtliche Anerkennung des Rechts zur freien Wahl der
Ausbildungsstätte solle verhindern, daß einzelne Länder an ihren Universitäten
nur Landeskinder studieren ließen. Der Entwurf für ein Hochschulrahmengesetz
sieht nunmehr in § 32 (früher § 31) ausdrücklich die Unabhängigkeit
der Zulassung vom Geburtsort, Wohnsitz oder Erwerb der Hochschulreife in einem
bestimmten Land vor.
Sonach läßt sich schon die in Art 3 Abs. 2 Satz 1 des bayerischen
Zulassungsgesetzes genannte allgemeine Zielsetzung in ihrer uneingeschränkten,
alle bayerischen Bewerber generell betreffenden und auch für den Fall eines
absoluten numerus clausus geltenden Fassung nicht aufrechterhalten. Verstärkte
verfassungsrechtliche Bedenken ruft die in Satz 2 vorgesehene
"Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten
Zulassungsranges" hervor. Diese Regelung begnügt sich nicht damit, die
nach anderen, allgemein geltenden Kriterien ausgewählten Bewerber auf die
verschiedenen Universitäten zu verteilen und dadurch lediglich die zuvor
erörterte Wahlfreiheit einzuschränken, sondern geht im Falle absoluter
Zulassungsbeschränkungen wesentlich weiter. Denn die Anhebung des durch den
Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges wirkt sich unmittelbar auf die
Zulassung zum Studium aus und hat zur Folge, daß sich im Falle absoluter
Zulassungsbeschränkungen die Zulassungsaussichten der Begünstigten zum Nachteil
leistungsfähigerer Bewerber mit nichtbayerischem Wohnsitz und Reifezeugnis
erheblich verbessern.
Die mit einer Verbesserung der Zulassungschancen verbundene
Ungleichbehandlung der Bewerber läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß Bayern
unter einem "Studenten-Importüberschuß" von etwa 8000 Studenten aus
anderen Bundesländern gelitten habe, daß die bayerischen Universitäten ohne
diesen starken Zustrom möglicherweise auf den numerus clausus hätten verzichten
können und daß der Bonus nur die Chancengleichheit für die durch den
"importierten numerus clausus" benachteiligten bayerischen Bewerber
wiederhergestellt habe. Soweit diese Erwägung darauf hinausläuft, andere Länder
hätten zu Lasten Bayerns nicht genügend für den Hochschulausbau getan, handelt es
sich um ein Problem des innerstaatlichen Finanzausgleichs und der zweckmäßigen
Lösung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulausbau, nicht aber um einen
sachgerechten Grund für die ungleiche Erfüllung grundrechtlich geschützter
Ansprüche. Im übrigen wird verkannt, daß bayerischen Bewerbern durch jene
Gefällesituation lediglich die Auswahl einer bayerischen Universität erschwert
wird und daß daher allenfalls eine Begünstigung bei der Verteilung der
Zugelassenen in Betracht zu ziehen wäre. Nicht hingegen werden die Zulassungschancen
als solche geschmälert, da bayerische Bewerber im Falle eines absoluten numerus
clausus im zentralen Registrierungsverfahren die gleichen durch Leistung und
Alter bestimmten Chancen wie alle anderen haben. Für sie wird im Gegenteil
durch einen Notenbonus die Aussicht auf Zulassung im Vergleich zu anderen
Bewerbern mit gleichem Notendurchschnitt erheblich erhöht. Eine Privilegierung
dieser Art läßt sich schon nicht mit dem in Verbindung mit Art 12 Abs. 1 GG
anzuwendenden allgemeinen Gleichheitssatz vereinbaren. Denn da absolute
Zulassungsbeschränkungen ohnehin schon zur Ungleichbehandlung zwischen den an
sich gleichberechtigten hochschulreifen Bewerbern führen, darf der Gesetzgeber
diese Ungleichbehandlung nicht noch durch sachfremde Auswahlkriterien
verschärfen. Es ist aber ersichtlich sachfremd, einerseits im Rahmen des
Leistungsprinzips bevorzugt die besser Qualifizierten auswählen zu wollen,
andererseits bei der Anwendung dieses Prinzips bayerische Bewerber gegenüber
anderen Bewerbern mit besserem Notendurchschnitt nur wegen des bayerischen
Wohnsitzes und des in Bayern oder am nächstgelegenen Ort eines Nachbarlandes
erworbenen Reifezeugnisses vorzuziehen. Dies läßt sich auch nicht mit dem
sozialstaatlich motivierten Zweck rechtfertigen, bayerischen Bewerbern das
Studium an einer heimatnahen Universität zu ermöglichen. Denn abgesehen von den
schon erörterten Bedenken gegen diese allgemeine Zweckbestimmung würde auch sie
allenfalls eine Regelung decken, bei der der Wohnsitz lediglich die Verteilung der
Zugelassenen beeinflußt, nicht hingegen eine Verbesserung des Zulassungsranges
mit der wenig sozialen Folge, daß sogar der wohlhabende bayerische Bewerber
bevorzugt vor dem qualifizierteren ärmeren Bewerber aus anderen Ländern das
Studium beginnen darf.
Da nach alledem Art 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz verletzt ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung auch
im Widerspruch zu Art 3 Abs. 3 GG steht.
IV.
Daraus, daß die beanstandeten landesrechtlichen Regelungen kein
Zulassungsverfahren vorsehen, das eine Verteilung aller freien Studienplätze
sowie eine gleiche Behandlung der Bewerber im gesamten Bundesgebiet
sicherstellt, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt kein Verfassungsverstoß
hergeleitet werden.
Absolute Zulassungsbeschränkungen
haben zur Folge, daß der Ausgleich zwischen den Universitäten sowie die Auswahl
und Verteilung der Zuzulassenden zu einer bundesweiten Aufgabe werden, deren
Bewältigung um so komplizierter wird, als das Bestreben nach baldigem Beginn
der gewünschten Ausbildung in der Regel zu gleichzeitigen Mehrfachbewerbungen
bei allen oder den meisten Ausbildungsstätten führt. Zur Lösung dieser Aufgabe
hat die Westdeutsche Rektorenkonferenz eine zentrale Registrierstelle eingerichtet,
an die alle Bewerbungen in den vom absoluten numerus clausus betroffenen
Fachrichtungen zu richten sind. Dieses Zulassungsverfahren kann jedoch - wie
die Westdeutsche Rektorenkonferenz in ihrer Erklärung vom 5. Oktober 1971
hervorgehoben hat - durch die Vielfalt der anzuwendenden Zulassungsrichtlinien
bis zur Lähmung behindert werden. Im Wintersemester 1970/71 mußten
beispielsweise im Zulassungsverfahren für Mediziner außer regionalen und
lokalen "Landeskinder"-Vergünstigungen sieben verschiedene Berechnungsarten
der Abiturnoten, sechs Arten von Notenvergünstigungen im Rahmen des
Leistungsprinzips und über zwanzig Arten von Vergünstigungen im Rahmen des
Jahrgangsprinzips mit unterschiedlichen räumlichem Geltungsbereich
berücksichtigt werden (vgl. die Nachweise bei Barbey, JZ 1971, S. 473, 478 f.).
Diese Vielfalt der Zulassungskriterien beeinträchtigt zugleich die Transparenz
des Zulassungswesens und die Chancengleichheit der Bewerber; denn dadurch wird
die Aussicht auf Zulassung mit davon abhängig, für welche Universität der
Bewerber in Betracht kommt. Der V. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen, der die Notwendigkeit einheitlicher Auswahlkriterien
besonders hervorgehoben hat, weist in seiner Stellungnahme auf den weiteren Mangel
hin, daß das bisherige Zulassungswesen gerade im Falle von Mehrfachbewerbungen
einen effektiven Rechtsschutz außerordentlich erschwere; denn da die zentrale
Registrierstelle die abschließende Bescheidung der Bewerber den jeweiligen
Universitäten überlassen müsse, könne der Abgewiesene zu einer Vielzahl an
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit unkalkulierbarem Risiko genötigt werden,
obwohl er seine Zulassung nur bei einer Universität erstrebe. Dementsprechend
wird weitgehend anerkannt, daß im Falle eines absoluten numerus clausus für
Studienanfänger die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine
überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien
und durch ausreichend begründete, auch im Falle von Mehrfachbewerbungen einheitlich
anfechtbare Bescheide erfolgen müsse.