Numerus Clausus Rechtsprechung
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Zweitstudium * Datum: 22.06.1977 - Spruchkörper: BVerfG
Geschäftszeichen: 1 BvL 23/75
Zitierte Vorschriften:
GG Art.12 Abs.1 Fassung: 23.05.1949, GG Art.20 Abs.3, GG Art.3 Abs.1, HSchulG BW § 55 Abs.3 Fassung: 27.07.1973
Leitsatz
(Gesetzesvorbehalt)*Doppelqualifikation muß möglich sein)

Zu den Bestimmtheitsanforderungen an die gesetzliche Einschränkung eines Parallelstudiums in überfüllten Studiengängen.

Leitsatz:

Der Gesetzgeber muß zwar nicht jede Einzelheit selbst normieren, wohl aber muß seine Regelung für den Bewerber und für die Entscheidungsorgane in den Grundzügen erkennenlassen, wie weit und nach welchen Grundsätzen eine Beschränkung des Parallelstudiums in Betracht kommt (Vergleiche BVerfG, 09.05.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125; Vergleiche BVerfG, 27.01.1976, 1 BvR 2325/73, BVerfGE 41, 251).
Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.
Veröffentlicht in: BVerfGE 45, 393-400 (LT1)
Volltext:

Gründe:

A.

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, welche Anforderungen an eine gesetzliche Regelung über Zulassungsbeschränkungen für ein gleichzeitig betriebenes Zweitstudium (Parallelstudium) in überfüllten Studiengängen zu stellen sind.

I.

Das bundeseinheitlich geltende Zulassungsrecht des Staatsvertrages enthält ebenso wie das Hochschulrahmengesetz keine ausdrückliche Regelung über das Parallelstudium. Das baden-württembergische Hochschulgesetz vom 19. März 1968 bestimmt dazu in der Fassung vom 27. Juli 1973 (GBl S.246) folgendes:

§ 55

Versagung der Immatrikulation

(1) ...

(2) ...

(3) Will ein Studienbewerber oder Student ein Studium gleichzeitig in mehreren Studiengängen durchführen, für die eine Höchstzahl festgesetzt ist, so kann die Zulassung auf einen Studiengang oder eine bestimmte Kombination von Studiengängen beschränkt werden.

II.

1. Die beiden Kläger des Ausgangsverfahrens studieren seit dem Wintersemester 1971/72 Medizin, und zwar zuletzt an der Universität H. . Für das Wintersemester 1974/75, zu dessen Beginn sie bereits das Physikum bestanden hatten, wurden sie von der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen antragsgemäß zum Studium der Psychologie zugelassen.

Die Universität H. lehnte jedoch die Immatrikulation der Kläger für die Fachrichtung Psychologie unter Hinweis auf § 55 Abs.3 des baden-württembergischen Hochschulgesetzes ab. In den Ablehnungsbescheiden und Widerspruchsbescheiden führte sie zur Begründung aus, angesichts des Mangels an Studienplätzen könne eine gleichzeitige Immatrikulation in mehreren Studiengängen nur ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn gewährleistet sei, daß keines der beiden Studien eine zeitliche Verzögerung erfahre; dies sei vor allem dann der Fall, wenn das Studium in einem der beiden Fächer schon weit fortgeschritten sei. Beide Antragsteller hätten aber nicht dargelegt, wie sie gleichzeitig beide Studien innerhalb der Regelstudienzeiten abschließen wollten. Im übrigen könne es gegenüber abgewiesenen Bewerbern nicht verantwortet werden, mehr als etwa 10% der verfügbaren Plätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen für ein Parallelstudium zur Verfügung zu stellen; im Rahmen dieser Quote seien solche Bewerber vorzuziehen, die in einem bereits weiter fortgeschrittenen Studium besondere Leistungen erbracht hätten. Einer der beiden Antragsteller habe nicht einmal dargetan, daß sein Berufsziel den Abschluß beider Studien erfordere.

2. Das von den Klägern angerufene Verwaltungsgericht hat diese im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zum Psychologiestudium zugelassen. In der Hauptsache hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 55 Abs.3 des baden-württembergischen Hochschulgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts schränkt diese Vorschrift das von Art.12 Abs.1 GG mitumfaßte Recht ein, als Vorbildung für einen bestimmten Beruf ein Doppelstudium durchzuführen. Eine solche grundrechtsbeschränkende Vorschrift sei nur verfassungsmäßig, wenn sie möglichst genau bestimme, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie weit eine solche Beschränkung erfolgen dürfe; die Norm selbst müsse den Bewerber darüber unterrichten, ob und wann er ein Parallelstudium beginnen dürfe. Demgegenüber überlasse der Gesetzgeber in der beanstandeten Vorschrift die Beschränkung dem Ermessen der Universität, ohne die Grenzen dieses Ermessens abzustecken und irgendwelche Anhaltspunkte für dessen Ausübung zu geben. Dieser Mangel könne nicht durch verfassungskonforme Auslegung unter Heranziehung der übrigen Vorschriften der Hochschulgesetzgebung behoben werden.

III.

1. Nach Ansicht des Kultusministeriums Baden-Württemberg, das sich namens der Landesregierung zu dem Vorlagebeschluß geäußert hat, ist die beanstandete Vorschrift hinreichend bestimmt, wenn sie im Zusammenhang mit der Gesamtregelung des Zulassungswesens ausgelegt werde. Auszugehen sei von den Grundsätzen, daß nach dem staatsvertraglichen Zulassungsrecht der Bewerber nur für einen zulassungsbeschränkten Studiengang zuzulassen sei und daß er das gewählte Studium innerhalb einer Regelstudienzeit abzuschließen habe. Aus den gesetzlichen Regelungen lasse sich allerdings kein völliges Verbot eines Parallelstudiums herleiten. Da die Verhältnisse in den verschiedenen Studiengängen erheblich voneinander abwichen, müßten differenzierende Entscheidungen möglich bleiben, die einen Ermessensspielraum für die Universitäten voraussetzten. Die notwendigen Sicherungen für den Bewerber würden durch das Entscheidungsverfahren verstärkt, das in Universitätssatzungen geregelt werden solle.

2. Die im Ausgangsverfahren verklagte Universität ist der Auffassung, daß das Recht auf Zulassung zu einem Parallelstudium verfassungsrechtlich ebenso geschützt ist wie die Aufnahme eines Zweitstudiums. In beiden Fällen könne aber die Zulassung an strengere Voraussetzungen geknüpft werden als die Zulassung konkurrierender Erstbewerber; dabei sollten insbesondere Leistungen im bisherigen Studium und gegebenenfalls die darauf folgenden praktischen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

B.

Die Vorlage ist zulässig; die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind begründet.

I.

Das vorlegende Gericht hat die zur Zulässigkeit einer Vorlage erforderliche Entscheidungserheblichkeit der beanstandeten Norm hinreichend dargetan. Nach seiner Auffassung muß die Klage bei Ungültigkeit des § 55 Abs.3 HSchG Erfolg haben, da dann den die Immatrikulation verweigernden Bescheiden die Rechtsgrundlage fehle. Hingegen müsse die Klage abgewiesen werden, wenn die genannte Vorschrift gültig sei. Da diese Vorschrift den Universitäten ein sehr weites Ermessen einräume, beschränke sich im Falle ihrer Gültigkeit die gerichtliche Nachprüfung auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmißbrauch. Die Begründung für die Ablehnungsbescheide könne aber nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

Diese Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und die ihr zugrunde liegende Würdigung erscheint zumindest vertretbar; sie ist daher für die Zulässigkeit der Vorlage maßgebend (vgl. BVerfGE 7, 171 (175) stRspr).

II.

§ 55 Abs.3 des baden-württembergischen Hochschulgesetzes ist in seiner derzeitigen unbestimmten Fassung unvereinbar mit Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Da die verfassungsrechtlichen Bedenken auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung ausgeräumt werden können, ist die Vorschrift für nichtig zu erklären.

1. Die beanstandete Vorschrift erschwert die Durchführung eines Parallelstudiums in zulassungsbeschränkten Studiengängen. Dadurch wird das gemäß Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium eingeschränkt. Denn dieses Recht wird - wie das Bundesverfassungsgericht bereits im zweiten Numerus-clausus-Urteil angedeutet hat (BVerfGE 43, 291 (Dritter Teil B III 2) = NJW 1977 S.569 (575)) und wie auch das vorlegende Gericht, das Kultusministerium Baden-Württemberg und die im Ausgangsverfahren verklagte Universität zutreffend darlegen - durch ein Erststudium nicht verbraucht, sondern umfaßt im Grundsatz auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf in Gestalt eines gleichzeitigen oder anschließenden Zweitstudiums. Dies gilt erst recht für eine einem bestimmten Berufsziel förderliche Doppelqualifikation, wie sie etwa durch ein Parallelstudium von Medizin und Psychologie erreicht werden kann. (Zurück zum Dokumentenanfang)

Daß die Erschwerung eines Parallelstudiums zur Beschränkung einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition führt, ist an sich nicht zu beanstanden. In denjenigen Studiengängen, in denen wegen des Bewerberüberhanges absolute Zulassungsbeschränkungen bestehen und in denen daher zwischen konkurrierenden Grundrechtsträgern ausgewählt werden muß, bewirkt die Zulassung des einen Bewerbers zwangsläufig, daß ein anderer verdrängt wird. Daher erscheint es - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem erwähnten Urteil ausgeführt hat - im Interesse einer gerechten Verteilung von Lebenschancen gerechtfertigt, den Bewerbern für ein Zweitstudium oder Parallelstudium in Fächern mit bundesweiten Zulassungsbeschränkungen strengere Voraussetzungen zuzumuten als einem Bewerber, der erstmals von seinem Grundrecht Gebrauch macht.

Bei der näheren Festlegung dieser Voraussetzungen stellt sich die Aufgabe, die widerstreitenden Interessen derjenigen, die ein Parallelstudium anstreben, und derjenigen, die überhaupt noch keinen Studienplatz erhalten haben, gegeneinander abzuwägen. Dabei ergeben sich beispielsweise folgende Probleme: Soll ein Parallelstudium in zulassungsbeschränkten Studiengängen überhaupt nur dann zulässig sein, wenn es für einen bestimmten Beruf erforderlich ist oder das Erststudium sinnvoll ergänzt? Soll für ein Parallelstudium ein bestimmtes Kontingent an Plätzen bereitgehalten werden? Setzt die Vergabe dieser Plätze voraus, daß der Bewerber im Erststudium bereits weiter fortgeschritten ist und hier besondere Leistungen nachgewiesen hat?

Das Vorlageverfahren gibt keinen Anlaß zu der materiellrechtlichen Prüfung, inwieweit das Recht auf ein Parallelstudium im Zusammenhang mit den zuvor genannten Gesichtspunkten erschwert werden darf. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ist bereits aus formellen Gründen deshalb zuzustimmen, weil der Gesetzgeber die Einschränkungen nicht allein dem Ermessen der Exekutive oder autonomer Körperschaften überlassen darf. Er muß zwar nicht jede Einzelheit selbst normieren, wohl aber muß seine Regelung für den Bewerber und für die Entscheidungsorgane in den Grundzügen erkennen lassen, wie weit und nach welchen Grundsätzen eine Beschränkung des Parallelstudiums in Betracht kommt. Diese gesetzgeberische Gestaltungspflicht folgt nicht allein aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. dazu BVerfGE 9, 83 (87); 20, 150 (158)), sondern vor allem daraus, daß es sich hier um die Einschränkung einer durch Art.12 Abs.1 GG geschützten Rechtsposition handelt, die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 33, 125 (157ff); 33, 303 (336f, 345ff); 41, 251 (259ff).

2. Dieser Regelungsaufgabe ist der Gesetzgeber im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Die beanstandete Vorschrift überläßt die Beschränkung eines Parallelstudiums in vollem Umfang dem Ermessen der Universität, ohne für dessen Ausübung Grenzen oder Anhaltspunkte zu setzen. Ihre mangelnde Bestimmtheit wird dadurch bestätigt, daß die Universität die Ablehnungen in den ursprünglichen Bescheiden und in den Widerspruchsbescheiden verschieden begründet und dabei Erwägungen herangezogen hat, die bei den Beratungen des Hochschulrahmengesetzes zwar erörtert wurden, aber nicht Gesetz geworden sind. Entgegen der Meinung des Kultusministeriums Baden-Württemberg lassen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Ermessensausübung auch nicht aus sonstigen Vorschriften des Zulassungsrechts gewinnen. Soweit das Kultusministerium auf solche Vorschriften verweist, erlauben diese allenfalls den sehr allgemeinen Schluß, daß ein Parallelstudium in zulassungsbeschränkten Studiengängen möglichst überhaupt unterbleiben sollte. Das genügt aber keinesfalls den Bestimmtheitsanforderungen an eine Einschränkung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen. (Zurück zum Dokumentenanfang)

Dem Mangel einer ausreichenden gesetzlichen Regelung läßt sich nach der zutreffenden Auffassung des vorlegenden Gerichts auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der beanstandeten Vorschrift abhelfen. Die Aufrechterhaltung einer Norm durch verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen, wenn dadurch der normative Regelungsinhalt erst geschaffen oder neu bestimmt wird. Dies kann nicht durch die Gerichte geschehen, weil sie damit einen Akt der Rechtsetzung vornehmen würden, der dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 8, 71 (78); 9, 83 (87); 20, 150 (160); 34, 165 (200)).

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