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HM* Datum: 26.09.1978 - Spruchkörper: BverfG
Geschäftszeichen: 1 BvR 772/78
Zitierte Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs.1

Leitsatz:
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die Zulassung zum Medizinstudium aufgrund einer einstweiligen Anordnung fällt zugunsten der Zulassung ins Gewicht, daß in einer akuten Mangelsituation Ausbildungsmöglichkeiten zu unrecht und unwiederbringlich ungenutzt bleiben würden.
Veröffentlicht in: BVerfGE 49, 189-192 (T)
Volltext:

Gründe:

I.

1. In den Ausgangsverfahren hatte das Verwaltungsgericht Köln es als glaubhaft angesehen, daß im Wintersemester 1977/78 an den Universitäten B. und K. über die ministeriellen Höchstzahlfestsetzungen (Verordnungen vom 11. Mai und vom 20. Juli 1977 (GVBl NW S.246 und 288)) hinaus noch zusätzliche Plätze für das Medizinstudium vorhanden waren. Nach seiner Auffassung waren die Lehrverpflichtungen für die Verwalter von Assistentenstellen zu niedrig angesetzt; auch sei bei der Kapazitätsermittlung aufgrund der Kapazitätsverordnung vom 18. Januar 1977 (GVBl NW S.50) zu Unrecht ein "Vorlesungsvorwegabzug" unterblieben.

Nach Verlosung dieser zusätzlichen Plätze wurden ua die Beschwerdeführer zu 1 bis 13 in B. und die Beschwerdeführer zu 14 und 15 in K. ab Wintersemester 1977/78 einstweilen zum Medizinstudium zugelassen.

Auf die Beschwerden der Universitäten hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidungen aufgehoben und die Anträge auf Erlaß von einstweiligen Anordnungen durch die angegriffenen Urteile abgewiesen. Nach seiner Auffassung haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, daß die Zulassungszahlen zu niedrig festgesetzt worden waren.

2. Gegen diese Urteile des Oberverwaltungsgerichts richten sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer, mit denen sie eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsrechts sowie einen Verstoß gegen Art.19 Abs.4 GG rügen. Sie haben ferner beantragt, durch einstweilige Anordnung den sofortigen Vollzug der angegriffenen Urteile bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden auszusetzen.

Der nordrhein-westfälische Minister für Wissenschaft und Forschung sowie die Rektoren der Universitäten B. und K. sind der Ansicht, daß die in § 32 Abs.1 BVerfGG vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Anordnungen nicht vorliegen.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerden sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

2. Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 34, 341 (342f)) ergibt, daß die Gründe für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung überwiegen.

Führen die Verfassungsbeschwerden später zur Aufhebung der angegriffenen Urteile, ergehen aber keine einstweiligen Anordnungen, dann bleibt den Beschwerdeführern zwar der Vorteil erhalten, daß sie durch das zwischenzeitliche Studium ihre Ausbildung gefördert und die Zulassungsaussichten - etwa im Wege des "Quereinstiegs" - verbessert haben. Dieser Vorteil gleicht aber den schwerwiegenden Nachteil nicht aus, daß die Beschwerdeführer unter Verletzung ihres verfassungsmäßig gewährleisteten Zulassungsrechts das kommende Wintersemester verlieren und ohne Grund diejenigen Nachteile in Kauf nehmen müssen, die mit der Unterbrechung eines laufenden Studiums verbunden sind. Im Hinblick auf das Gemeinwohl fällt darüber hinaus besonders ins Gewicht, daß in einer akuten Mangelsituation vorhandene Ausbildungsmöglichkeiten zu Unrecht und unwiederbringlich ungenutzt bleiben würden.

Ergehen die einstweiligen Anordnungen, erweist sich aber später die angegriffene Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts als verfassungsgemäß, dann bedeutet dies, daß die betroffenen Universitäten durch den Zwang zur Ausbildung zusätzlicher Studierender über ihre Ausbildungskapazitäten hinaus zum Nachteil der Lehrenden und der Studierenden beansprucht werden. Das Gewicht dieser Nachteile darf nicht unterschätzt werden. Dafür aber, daß eine zeitweilige Mehrbelastung über die strittigen Höchstzahlfestsetzungen hinaus durch die vorläufige Zulassung einer verhältnismäßig geringen Zahl an Beschwerdeführern nicht untragbar ist, spricht, daß eine Heraufsetzung der Zulassungszahlen ab dem kommenden Wintersemester ohnehin für geboten erachtet worden ist (Verordnung vom 11. Mai 1978 (GVBl NW S.230)). Soweit für einzelne Veranstaltungen Schwierigkeiten entstehen sollten, könnte diesen notfalls durch andere Mittel als durch einen sofortigen Ausschluß der Beschwerdeführer von allen Ausbildungsveranstaltungen begegnet werden.