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HM * Datum: 24.10.1978 - Spruchkörper: BverfG
Geschäftszeichen: 1 BvR 1080/78
Zitierte Vorschriften:
GG Art.12, BVerfGG § 32 Abs.1
Leitsatz:
Ergibt die im Rahmen von BVerfGG § 32 Abs.1 vorzunehmende Abwägung, daß die Universität durch den Zwang zur Ausbildung zusätzlicher Studierender über ihre Ausbildungskapazitäten hinaus zum Nachteil der Lehrenden und Studierenden beansprucht wird und fallen angesichts der beachtlichen Zahl an Beschwerdeführern diese Nachteile umso schwerer ins Gewicht, sind trotz zulässiger Verfassungsbeschwerde, die auch nicht offensichtlich unbegründet ist, die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht erfüllt.
Veröffentlicht in: BVerfGE 49, 378-382 (T)
Volltext:

Gründe:

I.

1. In den Ausgangsverfahren hatte das Verwaltungsgericht Münster es in seinen Beschlüssen vom 16. Mai 1978 als glaubhaft angesehen, daß im Sommersemester 1978 an der Universität M. über die ministeriellen Höchstzahlfestsetzungen (Verordnung vom 11. November 1977 (GVBl NW S.397) in der Fassung der Verordnung vom 30. März 1978 (GVBl NW S.168) sowie Verordnung vom 20. Januar 1978 (GVBl NW S.16)) hinaus noch zusätzliche Plätze für das Medizinstudium vorhanden seien, und zwar für Studienanfänger noch weitere 79 und für Bewerber zum zweiten Fachsemester noch weitere 46 Plätze; im dritten und vierten Fachsemester sei noch Platz für sämtliche 65 Antragsteller.

Auf die Beschwerde der Universität hat das Oberverwaltungsgericht zunächst die Vollziehung dieser Beschlüsse ausgesetzt. In seinen mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen vom 14. August 1978 ist es sodann zu dem Ergebnis gelangt, daß über die Höchstzahlfestsetzungen hinaus lediglich je 27 ungenutzte Studienplätze vorhanden seien. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Beschlüsse hat es demgemäß die Verlosung von 27 Plätzen an Studienanfänger und - unter Berücksichtigung früherer Zulassungen - von 22 Plätzen an Bewerber für das dritte Fachsemester angeordnet; für das zweite Fachsemester hat es keine Bewerber zugelassen, da hier bereits durch frühere Entscheidungen mehr als die verfügbaren 27 Plätze vergeben worden seien.

2. Gegen diese Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts richten sich die Verfassungsbeschwerden von insgesamt 96 Beschwerdeführern, die teils zum ersten und teils zum zweiten oder dritten Fachsemester zugelassen werden möchten und die bei der Verlosung nicht zum Zuge gekommen waren. Ein Teil von ihnen hat ferner beantragt, durch einstweilige Anordnung den Vollzug der angegriffenen Beschlüsse vorläufig auszusetzen und auf diesem Wege die erstinstanzlichen Entscheidungen wieder herzustellen.

Der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Rektor der Westfälischen W.- Universität M. sind der Ansicht, daß die in § 32 Abs.1 BVerfGG vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

II.

Zugunsten der Beschwerdeführer kann unterstellt werden, daß ihre Verfassungsbeschwerden weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sind. Jedenfalls ergibt die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 34, 341 (342f)), daß - anders als in den Verfahren betreffend die Universitäten B. und K. (vgl. Beschluß vom 26. September 1978 - 1 BvR 772/78 ua -) - die Gründe gegen den Erlaß der beantragten Maßnahme überwiegen.

Führen die Verfassungsbeschwerden später zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse, ergehen aber keine einstweiligen Anordnungen, dann erleiden zwar die Beschwerdeführer den Nachteil, daß sich der Beginn ihres noch nicht begonnenen Medizinstudiums hinauszögert. Auch ist zu berücksichtigen, daß in der Zwischenzeit in einer akuten Mangelsituation vorhandene Ausbildungsmöglichkeiten unwiederbringlich ungenutzt bleiben. Andererseits steht das Vorhandensein der strittigen Studienplätze noch nicht fest; für das kommende Wintersemester ist auch nicht annähernd eine entsprechende Heraufsetzung der Zulassungszahlen für geboten erachtet worden (Verordnungen vom 11. Mai 1978 (GVBl NW S.230) und vom 10. Juli 1978 (GVBl NW S.302) in der Fassung der Verordnung vom 5. September 1978 (GVBl NW S.527)). Ergehen gleichwohl die einstweiligen Anordnungen, erweist sich aber später die angegriffene Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts als verfassungsgemäß, dann bedeutet dies, daß die Universität durch den Zwang zur Ausbildung zusätzlicher Studierender über ihre Ausbildungskapazitäten hinaus zum Nachteil der Lehrenden und Studierenden beansprucht wird. Angesichts der beachtlichen Zahl an Beschwerdeführern fallen diese Nachteile um so schwerer ins Gewicht, als sich die Universität ohnehin schon aufgrund der angegriffenen und früheren Entscheidungen darauf einrichten muß, erheblich mehr Bewerber auszubilden, als in den Höchstzahlfestsetzungen vorgesehen war.