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HM * Datum: 10.11.1978 - Spruchkörper: BverfG
Geschäftszeichen: 1 BvR 1180/78
Zitierte Vorschriften:
GG Art.12, BVerfGG § 32 Abs.1
Leitsatz:
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind gegeben, wenn die Universität aufgrund ihrer noch verfügbaren zusätzlichen Studienplätze selbst dann nicht unangemessen überbeansprucht würde, wenn sich später die Nichtzulassung als verfassungsgemäß erweisen sollte.
Veröffentlicht in: BVerfGE 50, 37-42
Volltext:

Gründe:

I.

1. In den Ausgangsverfahren hatte das Verwaltungsgericht Regensburg im Beschluß vom 30. September 1977 in der Fassung des Urteils vom 16. Dezember 1977 es als glaubhaft angesehen, daß im Wintersemester 1977/78 an der Universität R. nicht nur die durch ministerielle Höchstzahlfestsetzung (Verordnung vom 1. Juli 1977 (BayGVBl S.337)) ausgewiesenen 190, sondern insgesamt 327 Studienplätze für den vorklinischen Studienabschnitt vorhanden gewesen seien. Diese zusätzlichen Plätze hat es im Wege der einstweiligen Anordnung unter anderem an die Beschwerdeführer vergeben, die inzwischen ihr zweites Fachsemester abgeschlossen haben.

Im Berufungsverfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß die Universität R. schon nach ihren eigenen Berechnungen über mindestens 263 Studienplätze verfüge und daß diese Berechnungen zudem überprüfungsbedürftig erschienen. Es könne jedoch dahinstehen, ob darüber hinaus für den vorklinischen Studienabschnitt noch weitere ungenutzte Studienplätze vorhanden seien. Denn die Aufnahmekapazität der Universität R. werde jedenfalls dadurch limitiert, daß nur für insgesamt 238 Bewerber ein Weiterstudium im klinischen Studienabschnitt an anderen Universitäten gewährleistet sei. Daher müßten die übrigen Anträge auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen werden.

2. Gegen dieses am 2. Oktober 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie beantragen ferner, durch einstweilige Anordnung den Vollzug des Urteils vorläufig auszusetzen und ihnen dadurch die einstweilige Fortsetzung ihres Studiums zu ermöglichen.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Jedenfalls fehlten die in § 32 BVerfGG vorgesehenen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung.

II.

Den Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist stattzugeben.

1. Die Verfassungsbeschwerden sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die von mehreren Oberverwaltungsgerichten verschieden beantwortete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vorhandene Studienplätze im vorklinischen Studienabschnitt ungenutzt bleiben dürfen, bedarf - wie auch der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1978 in einem anderen Verfahren ausgeführt hat (1 BvR 802/78 ua) - der verfassungsrechtlichen Überprüfung.

2. Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 34, 341 (342f)) ergibt, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedenken des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, daß die Gründe für den Erlaß der beantragten Maßnahmen überwiegen.

Führen die Verfassungsbeschwerden später zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, ergeht aber keine einstweilige Anordnung, dann werden die Beschwerdeführer an der Fortsetzung ihres bereits begonnenen Studiums unter Verletzung ihres verfassungsrechtlich gesicherten Zulassungsanspruchs gehindert. Im Hinblick auf das Gemeinwohl fällt vor allem ins Gewicht, daß in der Zwischenzeit in einer akuten Mangelsituation vorhandene Ausbildungsmöglichkeiten unwiederbringlich ungenutzt blieben.

Demgegenüber wird die Universität durch den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung selbst dann nicht unangemessen überbeansprucht, wenn sich später die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs als verfassungsgemäß erweisen sollte. Denn tatsächlich sind bei ihr nach ihren eigenen Berechnungen noch 25 zusätzliche Studienplätze für den ersten Studienabschnitt verfügbar; eine Überprüfung dieser Berechnung spricht nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der dafür zuständigen Verwaltungsgerichte für das Vorhandensein einer noch höheren Ausbildungskapazität. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder erkennbar, daß für die Universität erhebliche Schwierigkeiten entstehen würden, wenn sie die vorklinische Ausbildung der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortsetzt.