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HM * Datum: 19.09.1980 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.3/80
Leitsätze:
1. Teilt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst gemäß KapVO IV Anlage 2 Nr. 39 Fußnote 3 den Curricularnormwert für den Studiengang Medizin durch eine amtliche Verlautbarung in die kapazitätsbestimmenden Curricularanteile auf, so erläßt es damit, unabhängig von der Form der Verlautbarung, eine Rechtsnorm im materiellen Sinn.

2. Durch die Ermächtigungsnorm der KapVO IV Anlage 2 Nr. 39 Fußnote 3 ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst eine nicht an Voreinschätzungen anderer Stellen gebundene Rechtsetzungsbefugnis übertragen. Diese umfaßt

a) die Aufteilung des Gesamt-Curricularnormwerts für Medizin auf den vorklinischen und klinischen Studienabschnitt;

b) die Aufteilung der Teil-Curricularnormwerte der beiden medizinischen Studienabschnitte auf die an der Lehrnachfrage in den einzelnen Studienabschnitten beteiligten Lehreinheiten;

c) die Voreinschätzungsbefugnis über die einzelnen Zahlenwerte, die der Bildung der Curricularanteile jeweils zugrundegelegt werden;

d) im Rahmen der sich aus den Vorschriften er KapVO IV hierfür ergebenden Beschränkungen auch die Voreinschätzungsbefugnis über die Fächerzuordnung, von der bei der Bildung der Curricularanteile ausgegangen werden soll.

3. Der Grundsatz einheitlicher Kapazitätsberechnung gebietet es, bei der Aufteilung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin gemäß KapVO IV Anl 2 Nr. 39 FN 3 gegenüber allen Landesuniversitäten nach einer einheitlichen Methode zu verfahren.

4. Die Zuordnung der Haushaltsstellen für das Lehrpersonal durch Land und Hochschulen unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Gericht. Das Teilhaberecht aus GG Art 12 Abs.1 enthält ein Recht auf erschöpfende Nutzung vorhandener Kapazitäten, nicht auf Bereitstellung ausreichender Kapazitäten. Die Bestimmung dessen, was "vorhanden" ist, fällt - unter Beteiligung der Universitäten - ist das planerische Haushaltsermessen im Vorfeld der Kapazitätsfeststellung. Der Begriff der "Ausstattung" einer Lehreinheit mit wissenschaftlichem Personal setzt den Abschluß des Bereitstellungsvorgangs voraus.

5. Zur Berechnung der Aufnahmekapazität bei der Zuordnung mehrerer Studiengänge zu einer Lehreinheit.

Instanzenzug: VG Sigmaringen 10.12.1979 NC V 2347/79