Numerus Clausus Rechtsprechung
Curricularrichtwert* Datum: 18.09.1981 Spruchkörper: BVerwG
Geschäftszeichen: 7 N 1/79
Zitierte Vorschriften:
GG Art 3 Abs.1, GG Art 5 Abs.3, GG Art 12 Abs.1, GG Art 20 Abs.3, GG Art 74 Nr. 1, GG Art 93 Abs.1 Nr. 2, HRG § 29 Abs.1, HRG § 72 Abs.2 S.1, VergabeVtr, VergabeVtr 1978, KapVO BW 1977, VwGO § 47
Leitsatz
(Curricularrichtwert zur Kapazitätsermittlung bei Hochschulen)
1. Die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert der Kapazitätsverordnung III ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der Verordnungsgeber hat in Bezug auf den Studiengang Medizin nicht dadurch gegen Bundesrecht verstoßen, daß er es unterlassen hat, in der Kapazitätsverordnung III die Aufteilung des Curricularrichtwertes auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten selbst zu regeln.
Veröffentlicht in: BVerwGE 64, 77
Volltext:
Tatbestand
I.
In dem Normenkontrollverfahren geht es um die (Vorlage-)Frage, ob die Verordnung des baden-württembergischen Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 31. Januar 1977 (GBl. Ba.-Wü. S. 64) - KapVO III - bei der Aufteilung des Curricularrichtwerts auf Lehreinheiten Regelungslücken enthält, die gegen höherrangiges (Bundes)Recht verstoßen.
Die beiden Antragstellerinnen haben sich wiederholt ohne Erfolg um einen Studienplatz im Studiengang Medizin an einer Universität des Landes Baden-Württemberg beworben. Sie beantragten in später vom Verwaltungsgerichtshof verbundenen Normenkontrollverfahren, die Kapazitätsverordnung III insoweit für nichtig zu erklären, als die Anwendung von Curricularrichtwerten für den Studiengang Medizin vorgeschrieben ist, ohne daß der Curricularrichtwert auf die Lehreinheiten aufgeteilt und (Antragstellerin zu 1) durch die Angabe von Teilrichtwerten für die einzelnen Lehrveranstaltungen ausgefüllt worden ist bzw. (Antragstellerin zu 2) innerhalb der Lehreinheiten der jeweilige Eigenanteil unter Berücksichtigung der Eigenanteile des sog. ZVS-Beispielstudienplans ausgefüllt worden ist.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, der Verordnungsgeber hätte aus verfassungsrechtlichen Gründen die Aufteilung des Curricularrichtwerts näher regeln müssen, und begründen dies im einzelnen. Sie weisen auch darauf hin, daß die Kapazitätsverordnung III Regelungen enthalte, die nur der Gesetzgeber hätte treffen dürfen, und die Ermächtigung zum Erlaß der Kapazitätsverordnung im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Das Land Baden-Württemberg als Antragsgegner hält die angegriffene Regelung sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht für gültig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Beschluß vom 16. März 1979 (auszugsweise abgedruckt DVBl. 1979, 916 und DÖV 1979, 528) das Normenkontrollverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über folgende Fragen vorgelegt:
Hat es der Verordnungsgeber unter Verstoß gegen das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an Zulassungschancen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen das Gebot einheitlicher Kapazitätsermittlung und -festsetzung (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 72 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs., 29 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz und Art. 9 Abs. 4, 12 Abs. 1 Nr.. 8 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen) in Verbindung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Systemtreue (Art. 20 Abs. 3 GG) unterlassen, in der Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
a) die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf die an der Ausbildung in den einzelnen Studiengängen beteiligten Lehreinheiten selbst zu regeln, b) hierbei neben Anrechnungsfaktoren auch Betreuungsrelationen für gruppenabhängige Lehrveranstaltungen und Vorlesungen festzusetzen, c) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie den Curricularrichtwert durch quantifizierte Studienpläne aufzugliedern? Der Verwaltungsgerichtshof, der im Sachverhalt seines Beschlusses die Entstehungsgeschichte der Kapazitätsverordnung III und die Erarbeitung des Curricularrichtwerts für den Studiengang Medizin ausführlich darstellt, hält die Anträge der beiden Antragstellerinnen für zulässig und in dem aus der Vorlagefrage ersichtlichen Umfang auch für begründet: Das Kapazitätsermittlungsmodell der geltenden Kapazitätsverordnung III basiere seiner rechtstechnischen Funktion nach auf einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage "aufgrund typisierter, in ihrem Rechtsinhalt an den Zweck der Kapazitätsermittlung gebundener Datenverwertungsvorschriften, Rechenschritte und Zahlennormen nach Maßgabe eines einheitlichen Meßsystems". Kapazitätsbestimmendes Kriterium des Ausbildungsaufwandes (der Lehrnachfrage) sei im Kapazitätsermittlungssystem der Kapazitätsverordnung III der Curricularrichtwert. Im Curricularrichtwert sei der zeitliche Betreuungsaufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in einem Studiengang während seines gesamten Studiums, gemessen in Deputatstunden, zu einem normativierten Zahlenwert zusammengefaßt (§ 13 Abs. 1 KapVO III). Der Curricularrichtwert beruhe auf Annahmen über Veranstaltungsarten und -strukturen, Gewichtungsfaktoren und Gruppengrößen, die teils aus den Datenerhebungen der bisherigen Kapazitätsberechnungen ermittelt, teils unter Berücksichtigung bildungspolitischer Zielsetzungen festgesetzt und durch Modellrechnungen und Beispielstudienpläne in ihrer Plausibilität abgesichert worden seien. Er sei bei der Kapazitätsberechnung als zahlenmäßige Zusammenfassung des Faktors Lehrnachfrage zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Belastung an allen Hochschulen in vergleichbaren Studiengängen in gleicher Höhe anzuwenden, auch wenn an den einzelnen Hochschulen unterschiedliche Studienpläne bestünden.
Mit der Einführung des Curricularrichtwerts werde der Versuch unternommen, eine in den ersten Kapazitätsverordnungen innerhalb des Kapazitätsermittlungsmodells für die Erfassung der Lehrnachfrage noch vorhandene Regelungslücke zu schließen. Die Regelungslücke hätte unter den Kapazitätsverordnungen I und II im Studiengang Medizin durch die Empfehlungen des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages (WMFT) ausgefüllt werden müssen. Sei nunmehr in der Kapazitätsverordnung III der Eingabefaktor Lehrnachfrage in einem Zahlenwert zusammengefaßt, so besitze dieser Zahlenwert - der Curricularrichtwert - die gleiche Rechtsnormqualität wie andere Kapazitätsermittlungsnormen. Seine Festlegung sei Rechtsetzung, die sich zwar auf eine Zusammenschau curricularer Daten und Vorgaben stütze, sich aber darin nicht erschöpfe, sondern auf einer wertenden Entschließung des Normgebers beruhe.
Die Normierung des Kapazitätsermittlungsrechts in der Kapazitätsverordnung sei nicht wegen Verstoßes gegen die gewaltenteilende Kompetenzzuordnung des Grundgesetzes im Bereich der Rechtsetzung ungültig. Die Kapazitätsverordnung III beruhe auch auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Inhaltlich enthalte die Kapazitätsverordnung III aber bei der Aufteilung des Curricularrichtwerts auf Lehreinheiten, im Studiengang Medizin auch bei der Aufteilung des Curricularrichtwerts auf den vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, eine Regelungslücke, die gegen höherrangiges (Bundes-)Recht verstoße.
Die Ausbildungskapazität werde im Wege einer Teilung des bereinigten Lehrangebots durch die Lehrnachfrage ermittelt. Für die Lehrnachfrage enthalte die Kapazitätsverordnung III nur in den Curricularrichtwerten konkrete Normierungen. Der Curricularrichtwert umfasse aber den Betreuungsaufwand aller beteiligten Lehreinheiten. Deswegen müsse der Curricularrichtwert, wenn - wie meist - mehrere Lehreinheiten an der Ausbildung für einen Studiengang beteiligt seien, aufgeteilt werden. Für die Kapazitätsberechnung sei dann auf der Lehrnachfrageseite der auf die Lehreinheit entfallende (Eigen-) Curricularanteil maßgeblich, der sich aus dem Anteil ergebe, den die Lehreinheit selbst an dem durch den Curricularrichtwert global festgesetzten Betreuungsaufwand habe. Im Studiengang Medizin sei der für den gesamten Studiengang festgesetzte Curricularrichtwert zusätzlich noch auf den Anteil des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts und die entsprechenden Lehreinheiten aufzuteilen.
Angesichts des Rechtscharakters der Kapazitätsverordnung III als Normsetzungsrichtlinie sowie der Funktion des Curricularrichtwerts als einer Kapazitätsermittlungsnorm sei im Hinblick auf den Berechnungszweck und auf die Auswirkungen auf die Zulassungszahl auch der Curricularanteil wie der Curricularrichtwert selbst zahlenförmige Kapazitätsermittlungsnorm. Die Aufteilung sei nicht etwa als Verwaltungsakt zu qualifizieren, durch den eine Rechtsnorm auf einen individualisierten Lebenssachverhalt angewendet werde; durch sie werde vielmehr eine zahlenförmige Kapazitätsermittlungsnorm gespalten, um eine neue - speziellere - Kapazitätsermittlungsnorm zu schaffen; damit werde der Inhalt eines neuen Rechtssatzes - des kapazitätsbestimmenden Curricularanteils - verbindlich festgelegt. Für diese in der Aufteilung des Curricularrichtwerts auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten liegende Fortsetzung der Rechtsetzung enthalte die Kapazitätsverordnung III keine inhaltlichen oder Verfahrensregeln; für die Aufteilung des Curricularrichtwerts Medizin treffe sie lediglich in Fußnote 3 zu Anlage 3 eine Kompetenzbestimmung. Damit bleibe die auf der Lehrnachfrageseite für die Kapazitätsberechnung unmittelbar entscheidende Größe ohne inhaltsbestimmende normative Vorgabe. Die damit entstandene Regelungslücke verstoße gegen das bundesrechtliche Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung.
Die Festlegung einheitlicher Maßstäbe für die Kapazitätsermittlung sei bereits im ersten Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts als Bedingung für die Gewährleistung einer gleichmäßigen Belastung aller Universitäten bezeichnet worden (vgl. BVerfGE 33, 303 (340 f.)). Sie diene einer Optimierung der nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen erschöpfenden Kapazitätsauslastung und stehe daher nicht im Gegensatz zum Erschöpfungsgebot. Wegen der zentralen Bedeutung für die Kapazitätsermittlung und das Kapazitätsermittlungsrecht sei der Grundsatz einheitlicher Kapazitätsermittlung sowohl im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen als auch im Hochschulrahmengesetz ausdrücklich genannt (§ 72 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. HRG i.V.m. Art. 9 Abs. 4, 12 Abs. 1 Nr.. 8 des Staatsvertrages und § 29 HRG). Der Grundsatz einheitlicher Kapazitätsermittlung gebiete, bei der Kapazitätsberechnung für jeden Studiengang an allen Universitäten aller Bundesländer in gleichen Schritten vorzugehen, einheitliche Berechnungsformeln anzuwenden und - im Bereich der Lehrnachfrage - einheitlich normierte curriculare Daten einzusetzen. Damit werde in bundeseinheitlichem Rahmen auch ein insgesamt höheres Maß von Rechtssicherheit, Transparenz und Gleichmäßigkeit der Kapazitätsauslastung gewonnen als bei eigenständigen Kapazitätsermittlungen für jede einzelne Universität. Innerhalb des Kapazitätsberechnungsmodells dürfe es in für die Kapazitätsermittlung unmittelbar relevanten Bereichen prinzipiell keine Regelungslücken geben. Daher sei der Normgeber - soweit dies von ihm zu leisten sei - durch das Einheitlichkeitsgebot verpflichtet, die höchste Kapazitätserfassungsdichte zu verwirklichen, um insoweit partikuläre Freiräume auszuschließen. Als Ergänzung des aus dem Rechtsprinzip einheitlicher Kapazitätsermittlung abzuleitenden Erfordernisses eines lückenlosen und geschlossenen Kapazitätsermittlungssystems komme auch den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Systemtreue (Systemgerechtigkeit) Bedeutung zu. Der Normgeber dürfe in seinen Einzelregelungen nicht in Widerspruch zu den systembildenden Grundnormen, zur systematischen Gesamtkonzeption des Kapazitätsermittlungsmodells treten. Auf der anderen Seite müsse um der Einheitlichkeit und Geschlossenheit des Kapazitätsermittlungsmodells willen in gewissem Grade hingenommen werden, daß ein Kapazitätsermittlungsrecht, das - aus Gründen einheitlicher Kapazitätsermittlung - auf einen hohen Abstraktions- und Aggregationsgrad seiner Normen angewiesen sei und sich damit von der Ausbildungswirklichkeit ziemlich weit entferne, im Bereich der Ausbildungswirklichkeit mitunter Ungleiches gleich behandele.
Das Unterlassen des Normgebers der Kapazitätsverordnung III, in der Verordnung selbst inhaltsbestimmende Vorgaben für die Bildung der Curricularanteile zu setzen, verstoße gegen den Grundsatz einheitlicher Kapazitätsermittlung, weil es regelmäßig dazu führe, daß die der Kapazitätsberechnung unmittelbar zugrundeliegenden Curricularanteile (Eigenanteile der Lehreinheit) von Land zu Land und von Universität zu Universität verschieden seien. Am augenfälligsten sei das Normierungsdefizit bei der Aufteilung des Curricularrichtwerts Medizin auf den vorklinischen und klinischen Studienabschnitt. Das Unterlassen der Aufteilung sei hier außerdem systemwidrig, weil die Kapazitätsverordnung III - wie schon ihre Vorgängerinnen - im Studiengang Medizin von der Konzeption einer getrennten Kapazitätsermittlung für den vorklinischen und klinischen Studienabschnitt ausgehe.
Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, daß einer Normierung der Aufteilung des Curricularrichtwerts das Grundrecht der Hochschulen aus Art. 5 Abs. 3 GG entgegenstehe, aus dem auch das Recht zu abweichenden inhaltlichen und didaktischen Schwerpunktsetzungen in der Lehre folge, so müsse dem entgegengehalten werden, daß für die Bildung der Curricularanteile insoweit wiederum nichts anderes gelten könne als für die Festsetzung des Curricularrichtwerts selbst: Auch die Verwendung vereinheitlichter oder auf vereinheitlichten Curriculareingabewerten beruhender Curricularanteile werde in ihrer normativen Wirkung durch die Zweckgebundenheit zur Kapazitätsberechnung zugleich begrenzt und legitimiert. Hier könne aus Art. 5 Abs. 3 GG nur folgen, daß die Hochschulen die Bildung der Curricularanteile innerhalb gewisser, insbesondere durch die Fächerstruktur gegebener Grenzen im Rahmen der Ausfüllung gegebenenfalls individuell vornehmen dürften, um ihre Eigenheiten zu verwirklichen; das Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung dürfe hierdurch jedoch nicht eingeschränkt werden.
Die Unsicherheit und Offenheit der Richtwertaufteilung würden noch verstärkt durch den Umstand, daß der Betreuungsaufwand für Vorlesungen zwar in die Lehrnachfrage einbezogen, mangels einer festgesetzten Betreuungsrelation aber nicht bestimmbar sei.
Gegen die Feststellung eines gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung verstoßenden gesetzgeberischen Unterlassens könne nicht eingewendet werden, ein entsprechendes Handeln des Normgebers sei ohne Aufgabe des Richtwertsystems nicht möglich. Soweit es um die Aufteilung des Curricularrichtwerts Medizin auf den vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gehe, ergebe sich die Möglichkeit der Aufteilung schon aus der Entstehungsgeschichte der Kapazitätsverordnung III selbst. Aber auch im übrigen erscheine ein entsprechendes Handeln des Normgebers auf der Grundlage des Richtwertsystems möglich.
In Betracht komme die vom Senat erwogene Möglichkeit, in der Verordnung selbst neben den Curricularrichtwerten die in die Kapazitätsberechnung unmittelbar eingehenden Eigenanteile der Lehreinheiten am Curricularrichtwert festzusetzen. Es bestünden indessen Zweifel, ob dem Verordnungsgeber eine zahlenmäßige Fixierung des Eigenanteils in allen Studiengängen möglich sei. Bei den zu den Heilberufen hinführenden Studiengängen ermögliche jedoch die bundeseinheitliche prüfungsrechtliche Vornormierung der Lehrnachfrage die Aufstellung von - nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen - quantifizierten Studienplänen auf der Basis des festgesetzten Curricularrichtwerts in der Verordnung selbst. Der in die Kapazitätsverordnung aufzunehmende Studienplan müßte daher nicht etwa in der Ausbildungswirklichkeit realisiert werden. Lediglich die bei seiner Verwendung in der Kapazitätsberechnung sich ergebende Zulassungszahl müßte verwirklicht werden. In Studiengängen, bei denen es an einer ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vornormierung der Lehrnachfrage fehle und deswegen ein quantifizierter Studienplan zu Kapazitätsberechnungszwecken nicht möglich sei, müßte als Grundlage für die Aufteilung der tatsächlich praktizierte Studienplan herangezogen werden. Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen seien allerdings auch hier zu normieren. Damit wäre die Normierungsdichte immerhin größer als bei der Kapazitätsverordnung II. Die skizzierten Normierungsmöglichkeiten zwängen nicht zu einem systemwidrigen Vorlesungsabzug.
Da der vorgesehene Entscheidungsausspruch einer Feststellung gesetzgeberischen Unterlassens auf der Auslegung revisiblen Rechts beruhe, von grundsätzlicher Bedeutung sei und zudem auch noch von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1978 - VI N 9/77 - (NJW 1978, 2613) abweiche, sei die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht geboten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Vorlageverfahren neben dem Land Baden-Württemberg als Antragsgegner und dem Oberbundesanwalt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch den anderen Ländern und der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS.- Gelegenheit zur Äußerung zu dem Vorlagebeschluß gegeben.
Die ZVS.hat im Hinblick auf das beabsichtigte gemeinsame Vorgehen der Länder von einer Stellungnahme abgesehen.
Für das Land Baden-Württemberg hat der Prozeßbevollmächtigte folgenden Antrag gestellt:
I. Die Vorlage ist unzulässig.
II. Hilfsweise: Der Verordnungsgeber hat nicht gegen Vorschriften des Bundesrechts verstoßen, indem er in der Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.1.1977 (GBl. S. 64)
a) die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf die an der Ausbildung im Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten nicht selbst geregelt hat, b) zu diesem Zweck keine Betreuungsrelationen für gruppenabhängige Lehrveranstaltungen und für Vorlesungen festgesetzt hat,
c) für den Studiengang Humanmedizin den Curricularrichtwert nicht durch einen quantifizierten Studienplan aufgegliedert hat. Soweit der Vorlagebeschluß andere Studiengänge als denjenigen der Humanmedizin betrifft, ist er unzulässig.
III. Höchst hilfsweise: Der Verordnungsgeber hat nicht gegen Vorschriften des Bundesrechts verstoßen, indem er in der Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.1.1977 (GBl. S. 64)
Zur Begründung dieser Anträge wird vorgetragen: Der Vorlagebeschluß sei unzulässig, weil die Normenkontrollanträge unzulässig seien. Es fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Zur Darlegung eines Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reiche nicht aus, daß die Erfolglosigkeit der Bewerbung der Antragstellerinnen um einen Studienplatz letztlich auf den angegriffenen Vorschriften beruhe; einen Nachteil würden die Antragstellerinnen nur dann erleiden, wenn eine im Sinne des vorlegenden Gerichts beanstandungsfreie Fassung der Kapazitätsverordnung zu höheren als den bisher festgesetzten Zulassungszahlen führen würde. Hierzu fehle es an Feststellungen des vorlegenden Gerichts. Unzulässig sei die Vorlage, soweit sie andere Studiengänge als Medizin betreffe. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die zur Nachprüfung gestellte Rechtsnorm inzwischen außer Kraft getreten sei; in dem entscheidungserheblichen Umfang stimmten aber die Vorschriften der Kapazitätsverordnung IV mit denen der Kapazitätsverordnung III überein.
Die Vorlagefragen selbst seien zu verneinen. Eine über den Curricularrichtwert hinausgehende Normierung sei nicht gefordert. Angesichts der empfindlichen Beschränkungen, die die Einführung des Curricularrichtwerts für die Studienplanfreiheit der Universität bedeute, gehöre zu den Grundlagen des Systems der Kapazitätsverordnung III das Prinzip, jeden Einfluß auf die Studienplangestaltung durch weitere Detailregelungen zu unterlassen. Das Gebot gleichmäßiger Kapazitätsauslastung beruhe auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG; es solle gewährleisten, daß die Aufteilung von Forschung und Lehre an den deutschen Universitäten gleich sei und daß die zugelassenen Studierenden an allen deutschen Universitäten gleichwertige Ausbildungsmöglichkeiten vorfänden. Es beziehe sich daher der Intention nach auf die wirkliche Lehrbelastung und das wirkliche Ausbildungsangebot. Jede bundesweite einheitliche Normierung von Eingabegrößen für die Kapazitätsberechnung führe dazu, daß in gewissem Umfang tatsächlich Ungleiches gleich behandelt werde; dies gelte z.B. für die Gleichbehandlung großer und kleiner Fakultäten, für die Gleichbehandlung von Lehrverpflichtungen unterschiedlich qualifizierter Lehrpersonen und für die Gleichbehandlung von besetzten und unbesetzten Stellen.
Die in dem Vorlagebeschluß geforderte Normierung von Musterstudienplänen würde die Festsetzung von Curricularrichtwerten überflüssig machen. Der Verordnungsgeber sei nicht gezwungen gewesen, für den Studiengang Humanmedizin anstelle eines Gesamtcurricularrichtwertes einen Musterstudienplan zu normieren. Dem Argument, daß der normierte Musterstudienplan eine nach Art. 5 Abs. 3 GG unzulässige Vorwegentscheidung über den Studienplan der einzelnen Hochschule wäre, versuche der Vorlagebeschluß zu Unrecht mit der Erwägung zu begegnen, daß dieser Musterstudienplan nur zu Berechnungszwecken dienen solle. Denn der Musterstudienplan würde unmittelbar die Studienpläne der deutschen Hochschule prägen.
Die ZVS.hat mitgeteilt, die übrigen Länder hätten die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beraten und seien zu der Auffassung gelangt, daß sie sich den Ausführungen des Landes Baden-Württemberg anschlössen. Sie hielten die von ihm vorgetragenen Vorstellungen für zutreffend. Außerdem hat die ZVS.eine Stellungnahme der Länder vom 11. Januar 1979 beigefügt, die in Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster über Zulassungen zum Studium der Human- und Zahnmedizin im Wintersemester 1977/78 und Sommersemester 1978 (1 BvR 772/78 u.a.) abgegeben worden ist.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren wegen der Frage, ob die in der Kapazitätsverordnung III getroffene Entscheidung für eine Kapazitätsermittlung mit Hilfe von Curricularrichtwerten gegen Bundesrecht verstoße. Die Frage sei zu verneinen. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in der Kapazitätsverordnung III enthaltene Regelungslücke bestehe nicht. Die Nichtaufteilung des Curricularrichtwerts sei, wie sich auch aus dem Vorlagebeschluß ergebe, zum Zwecke des vom Verordnungsgeber vorgenommenen Ausgleichs widerstreitender, jeweils grundgesetzlich geschützter Interessen beabsichtigt. Auf diese Weise solle der durch den Curricularrichtwert im Interesse der Studienbewerber erfolgte - gegenüber bisherigem Kapazitätsrecht verstärkte - Eingriff in die Freiheit der Hochschule und der schon Studierenden gemildert werden; den Hochschulen habe, weil ihnen so ein einheitlicher, ihre Kapazität erschöpfender Gesamtaufwand für die Ausbildung zwingend vorgeschrieben werde, wenigstens die Disposition über die Ausgestaltung des Studienplans belassen werden sollen. Indem der Verwaltungsgerichtshof den Hochschulen mit seiner Rechtsauffassung diese noch belassene Dispositionsfreiheit nehme, beseitige er das sorgsam in Zusammenarbeit zwischen Staat und Hochschule ausbalancierte Interessengeflecht und verlagere die Gewichtung einseitig zu Lasten der Hochschulen. Abgesehen davon, daß eine derartige Gewichtung einer Überprüfung anhand des Art. 5 Abs. 3 GG nicht standhalte, greife der Verwaltungsgerichtshof damit in den dem Verordnungsgeber überlassenen Gestaltungsspielraum ein. Ein derartiger Eingriff wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem Verordnungsgeber eine unzureichende Würdigung der gegensätzlichen Interessen vorgeworfen werden könnte. Einen solchen Vorwurf habe der Verwaltungsgerichtshof indessen nicht erhoben. Denn die einseitige Zurückdrängung der Interessen der Hochschulen hätte den Nachweis zur Voraussetzung, daß die diesen gegenüberstehenden Interessen der Studienbewerber durch den Verordnungsgeber nicht im Sinne des Art. 12 GG zutreffend abgewogen worden seien und daß sie bei der vom Verwaltungsgerichtshof vorgeschlagenen Lösung besser bzw. - weil das gesetzgeberische Ermessen berührt sei - in der einzig richtigen Art gewürdigt würden. Diesen Nachweis habe der Verwaltungsgerichtshof indessen nicht geführt. Er habe an keiner Stelle seines Vorlagebeschlusses dargelegt, daß seine Auffassung zu einer für die Studienbewerber günstigeren Auslastungsquote führe.
Im Rahmen der Stellungnahme zu den einzelnen Vorlagefragen weist der Oberbundesanwalt auch darauf hin, daß die Kapazitätsverordnung III zu einem erheblichen Anstieg der Studienanfängerzahlen geführt habe; er bezieht sich dazu auf die vorgelegte Stellungnahme des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 11. Januar 1979 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht.
Die Antragstellerinnen treten mit übereinstimmenden Schriftsätzen dem Vorbringen des Antragsgegners und auch dem des Oberbundesanwalts entgegen. Der Vorlagebeschluß sei - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht zu prüfen; denn es entscheide nur über die ihm vorgelegte Rechtsfrage. Die Antragstellerinnen hätten zudem durch die angegriffene Regelung auch einen Nachteil erlitten. Die Vorlage sei auch zulässig, soweit die Vorlagefragen über den Studiengang Medizin hinaus gingen; denn die Verfassungsmäßigkeit einer Norm könne nur insgesamt beurteilt werden. Das Richtwertverfahren beziehe sich auf alle Studiengänge. Auch in der Sache selbst sei die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs richtig. Der vom Antragsgegner und vom Oberbundesanwalt herangezogene Art. 5 Abs. 3 GG stehe nicht entgegen. Ein Recht des Hochschullehrers, die abstrakt für die Zwecke der Kapazitätsberechnung (und nur für diese) zugrundezulegende Studienplanfestlegung auch nur zu beeinflussen oder gar zu gestalten, enthalte Art. 5 Abs. 3 GG nicht. Dem Hochschullehrer stehe nur frei, im Rahmen staatlicherseits vorgegebener Studien- und Prüfungsordnungen die Lehrveranstaltungen inhaltlich und methodisch zu gestalten. Der Normstudienplan gelte nur für die Berechnung; die Gestaltungsfreiheit der Hochschule, wie man die Studenten ausbilde, bleibe erhalten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besäßen Beispielstudienpläne keine prägende Wirkung. Die Berichtspflicht der Hochschulen könne Manipulationen bei der Ausfüllung des Curricularrichtwerts nicht verhindern; der Ausfüllbericht werde manipuliert. Ohne die vom Verwaltungsgerichtshof vorgesehene Festschreibung der Curricularrichtwerte sei die notwendige Ausfüllung der verbleibenden Regelungsfreiräume nicht mehr objektivierbar und auch nicht mehr nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung äußerten sich die Beteiligten ausführlich zu der Frage, ob die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert verfassungsgemäß oder ob ein Vorlesungsabzug geboten sei. Die Antragstellerinnen setzen sich wie auch schon in ihrem schriftlichen Vortrag für das Modell des Vorlesungsabzugs ein; sie halten die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert sowohl bei der eigenen Lehreinheit als auch bei den nicht zugeordneten Studiengängen nicht für verfassungsgemäß und legen dazu auch eine Modellrechnung für eine größere und eine kleinere Hochschule vor. Antragsgegner und Oberbundesanwalt treten hingegen für die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert ein. Nach Ansicht des Antragsgegners ist ein Vorlesungsvorwegabzug bei den Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang jedoch erforderlich.
EntscheidungsGründe:
II.
A. Die Vorlage ist zulässig.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorgelegt. Die Bedenken Rencks gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 47 VwGO (vgl. Probleme der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, NJW 1980, 1022) teilt der beschließende Senat nicht. Gewaltenteilungsgesichtspunkte stehen der Regelung durch den Bund nicht entgegen. Für die Regelung des Normenkontrollverfahrens in § 47 VwGO ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Nr.. 1 GG gegeben. Auch ein Normenkontrollverfahren ist "gerichtliches Verfahren" im Sinne dieser Vorschrift. Denn es ist jedenfalls auch Rechtsschutzverfahren für den einzelnen. Daß § 47 Abs. 5 VwGO die Überprüfung untergesetzlichen Landesrechts am Maßstab revisiblen Rechts vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 93 Abs. 1 Nr.. 2 GG. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht ist nur für ein Verfahren gegeben, das die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestags beantragen. Dieses verfassungsgerichtliche Verfahren ist aber nicht in dem Sinne ausschließlich, daß die Prüfung untergesetzlichen Landesrechts an Bundesrecht nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens auf Antrag natürlicher oder juristischer Personen vorgesehen werden dürfte. Wird durch die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren die Unvereinbarkeit einer landesrechtlichen Rechtsverordnung mit Bundesrecht festgestellt, so könnte die betreffende Landesregierung gemäß § 76 Nr.. 2 BVerfGG einen Antrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr.. 2 GG stellen.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind gegeben. Es geht in der Vorlagefrage um die Auslegung revisiblen Rechts. Dem vorlegenden Gericht ist darin zuzustimmen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem will das vorlegende Gericht von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1978 - VGH VI N 9/77 - (NJW 1978, 2613 = KMK-HSchR 1978, 282) abweichen.
2. Das Vorbringen des Antragsgegners, die Normenkontrollanträge seien entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht zulässig, steht einer Entscheidung über die Vorlagefragen nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Normenkontrollanträge voll nachprüfen kann, die Zulässigkeit der Vorlage also von der des Normenkontrollantrags abhängt, oder ob - wofür mehr spricht - insoweit nur die offensichtliche Unhaltbarkeit der Auffassung des vorlegenden Gerichts von Bedeutung sein kann. Denn auch bei vollständiger Nachprüfung ergibt das Vorbringen des Antragsgegners keine Gesichtspunkte, die die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen unzulässig machen könnten.
Zu Unrecht bezweifelt der Antragsgegner bei der Antragstellerin zu 1 ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches wird zwar unabhängig von den in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Voraussetzungen für einen Normenkontrollantrag zu verlangen sein. Das Rechtsschutzbedürfnis wird aber nicht allein mit dem Vorbringen in Frage gestellt, die Antragstellerin zu 1 habe sich nur einem nicht antragsberechtigten Rechtsanwalt als formaler Antragsteller zur Verfügung gestellt. Denn es ist durchaus sinnvoll, daß Normenkontrollanträge nur von einzelnen Studienbewerbern, die für solche Anträge in Frage kommen, gestellt werden.
Das vorlegende Gericht hat zu Recht angenommen, daß die Antragstellerinnen durch die angegriffenen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung III - genauer durch deren Anwendung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität und der Festsetzung der Zulassungszahl - einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten haben. Hierfür reicht aus, daß die Bewerbungen der Antragstellerinnen - wie der Verwaltungsgerichtshof feststellt - an den auf Grund der Kapazitätsverordnung festgesetzten Zulassungszahlen für die Landesuniversitäten gescheitert sind. Dies genügt für die Annahme einer - erforderlichen - Beeinträchtigung in rechtlich geschützten Interessen. Der von dem Antragsgegner geforderten Feststellung, daß eine im Sinne des vorlegenden Gerichts beanstandungsfreie Fassung der Kapazitätsverordnung zu höheren Zulassungszahlen als den bisherigen führt, bedarf es nicht. Im übrigen sind im Lande Baden-Württemberg bei einer einheitlichen Regelung in allen Ländern höhere Zulassungszahlen insofern durchaus möglich, als das Kultusministerium Baden- Württemberg für die Landesuniversitäten bisher für die Vorklinik einen Teilrichtwert von 1,8 angenommen hat, während in anderen Ländern mit einem Wert von 1,7 gerechnet wurde.
Die Normenkontrollanträge der beiden Antragstellerinnen und auch die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs werden nicht dadurch unzulässig, daß die Kapazitätsverordnung vom 31. Januar 1977 (GBl. Ba.-Wü. S. 64) - KapVO III - mit dem Inkrafttreten einer neuen Kapazitätsverordnung, der Kapazitätsverordnung IV (vgl. StAnZ. Ba.-Wü. 1979 Nr.. 47/48, S. 4, Hinweis GBl. Ba.-Wü. S. 268), außer Kraft getreten ist. Denn die neuen Vorschriften stimmen in dem entscheidungserheblichen Umfang mit der Kapazitätsverordnung III überein. Auch in der inzwischen in Kraft getretenen Kapazitätsverordnung V vom 26. März 1980 (GBl. Ba.-Wü. S. 274) hat der Verordnungsgeber die vom Verwaltungsgerichtshof für notwendig gehaltenen Regelungen nicht getroffen und zugleich das Richtwertverfahren unter anderer Bezeichnung (Curricularnormwert) beibehalten. Bei den neuen Kapazitätsverordnungen handelt es sich im Grunde nur um Änderungsverordnungen, die in der Form des Neuerlasses der gesamten Verordnung ergehen. Da es bei der beanstandeten Unterlassung geblieben ist, bleibt auch das Normenkontrollverfahren zulässig. Dabei ist die Kapazitätsverordnung III weiterhin Gegenstand der Normenkontrolle. Die späteren Kapazitätsverordnungen treten nicht an ihre Stelle; sie dienen nur dem Nachweis, daß die in ihrer Gültigkeit streitige Regelung beibehalten wurde.
3. Der beschließende Senat stimmt dem vorlegenden Gericht (vgl. DÖV 1979, 528 (532) = DVBl. 1979, 916 (923)) darin zu, daß beim Unterlassen einer Regelung in einer Rechtsverordnung die Normenkontrolle und auch die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel allein der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens zulässig sind. Die Vorlagefrage selbst kann für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur insoweit von Bedeutung sein, als sie den Studiengang Medizin betrifft; denn die in den verbundenen Verfahren gestellten Anträge sind ausdrücklich auf den Studiengang Medizin beschränkt. Deswegen sind - wenn es bei der Vorlage auch um alle Studiengänge betreffende Fragen geht - nur die in verschiedener Hinsicht besonders liegenden Verhältnisse im Studiengang Medizin entscheidungserheblich. Allerdings werden über die Dienstleistungen auch andere Studiengänge (beim Dienstleistungsexport) und andere Lehreinheiten (beim Dienstleistungsimport) für die Verhältnisse in der Medizin Bedeutung erlangen.
4. Auf die vorgelegte Rechtsfrage käme es nicht an, wenn die Kapazitätsverordnung III insgesamt aus - vom Bundesverwaltungsgericht allein zu prüfenden - bundesrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig wäre. Dies ist zunächst zu verneinen im Hinblick auf einen Parlamentsvorbehalt für eine Regelung des Kapazitätsermittlungsrechts, die Ermächtigung für die Regelung durch Rechtsverordnung und auch das Prinzip der Kapazitätsermittlung der Kapazitätsverordnung III im allgemeinen.
Bereits in dem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 (40 f.)) war der beschließende Senat der Auffassung, daß Bundesverfassungsrecht keine gesetzliche Regelung und auch keine speziellere Ermächtigung, als sie der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 und das baden-württembergische Gesetz zu diesem Staatsvertrag vom 10. April 1973 (GBl. Ba.-Wü. S. 85) enthielten, verlangt. Die Festlegung von Regeln für die Kapazitätsermittlung stößt auch heute noch auf solche Schwierigkeiten, daß der Gesetzgeber zu einer abschließenden normativen Regelung, die Aussicht auf Bestand hat, noch nicht in der Lage ist (vgl. hierzu BVerfGE 33, 303 (341)). Die bisherige Vorschrift des Staatsvertrags über die Ermächtigung zum Erlaß der Kapazitätsverordnung (Art. 12 Abs. 1 Nr.. 8) kann als Übergangsregelung in der Zeit des Experimentierens hingenommen werden. Für das Richt(Norm)wertverfahren ist inzwischen in dem neuen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 (vgl. das baden-württembergische Hochschulzulassungsgesetz vom 27. Juni 1979, GBl. Ba.-Wü. S. 221 und die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags am 1. Juli 1979, GBl. Ba.-Wü. S. 347) in Art. 7 Abs. 3 eine Grundsatzregelung getroffen, die die bisher fehlenden spezielleren Bestimmungen für die nach Art. 18 Abs. 1 Nr.. 12 zu erlassenden Rechtsverordnungen über "die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Art. 7" enthält.
Schließlich ist auch das Prinzip der Kapazitätsermittlung der Kapazitätsverordnung III, das Richtwertverfahren selbst, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; es stellt ein geeignetes Mittel zur Kapazitätsermittlung dar. Ebenso wie die Regelung in den früheren Kapazitätsverordnungen beruht auch das Richtwertverfahren der Kapazitätsverordnung III auf der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dieses System hat der beschließende Senat im Grundsatz in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 (42)) gebilligt. Im Unterschied zu den früheren Kapazitätsverordnungen wird die Lehrnachfrage jedoch durch einen Curricularrichtwert für alle Hochschulen erfaßt, der den gesamten Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten einheitlich festlegt. In der Definition des § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO III bestimmt der Curricularrichtwert "den Betreuungsaufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studiengangs während seines gesamten Studiums, gemessen in Deputatstunden". Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist in der Anlage 3 der Kapazitätsverordnung III für Medizin ein Curricularrichtwert von 6,5 festgelegt. Die normative Festsetzung geht von Erkenntnissen aus, die auf Grund der Anwendung der Vorschriften der Kapazitätsverordnung I (Vorlauf) und der probeweisen Anwendung der Richtwerte gemäß § 24 Abs. 3 KapVO II (Probelauf) gewonnen wurden. An dem grundsätzlichen System der Kapazitätsermittlung, wonach sich die Zulassungszahl aus der Teilung des Lehrangebots durch die Lehrnachfrage pro Student ergibt, ändert das Richtwertverfahren also nichts; die Nachfrage ist lediglich durch einen Richtwert bestimmt.
5. Die Behandlung der Vorlesungen im Richtwertverfahren macht die Kapazitätsverordnung III ebenfalls nicht rechtswidrig, so daß auch insofern die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich bleibt. Denn die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert ist unter hier allein maßgeblichen bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
a) Die Kapazitätsverordnung vom 23. Dezember 1975 (GBl. Ba.-Wü. 1976, 67) - KapVO II - bestimmte, wie schon die Kapazitätsverordnung I, daß der Vorlesungsbedarf vom Lehrangebot abgezogen wird und das außerdem noch um die Dienstleistungen für einen anderen Studiengang bereinigte Lehrangebot nur noch durch die - von der eigenen Lehreinheit befriedigte - Lehrnachfrage ohne Vorlesungen dividiert wird (vgl. § 6, Anl. 1 Vorbem. und I Nr.. 2 sowie II Nrn. 1 und 2 KapVO II). Der Vorlesungsabzug vom Lehrangebot beruhte darauf, daß die Betreuungsrelation (§ 14 KapVO II) für Vorlesungen gemäß Anlage 2 Teil 1 Lehrveranstaltungsart A (k = 1) d) KapVO II "grundsätzlich unbeschränkt" war.
Demgegenüber sieht das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor. Die Vorlesungen sind vielmehr Bestandteil der Lehrnachfrage, d.h. der Curricularrichtwert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO III) umfaßt mit dem gesamten Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten auch die Vorlesungen. Die Formeln der Kapazitätsverordnung III nehmen weder auf der Lehrangebotsseite noch auf der Lehrnachfrageseite die Vorlesungen aus; der Vorlesungsaufwand ist also in dem Angebot und der Nachfrage mitenthalten. Die Kapazitätsverordnung III weist in der Anlage 2 Nr.. 3 auch keine Betreuungsrelationen mehr aus.
Wenn die Vorlesungen in den Curricularrichtwert einbezogen werden, so muß dazu eine Betreuungsrelation mitgedacht oder zugrunde gelegt werden. Denn der Betreuungsaufwand für den einzelnen Studenten, um den es bei der Lehrnachfrage geht, läßt sich nur in der Weise darstellen und in einen Richtwert umwandeln, daß die Unterrichtsmenge - v - mit dem Anrechnungsfaktor für die betreffenden Lehrveranstaltungen - f - multipliziert und durch die Betreuungsrelation - g - dividiert wird. Dies ist in der Kapazitätsverordnung III noch in der Anlage 2 für den Ausfüllbericht ausgesprochen, ergibt sich aber für die späteren Kapazitätsverordnungen, in denen eine solche Regelung fehlt, daraus, daß man die Lehrnachfrage nur mit der v . f Formel ----- berechnen kann. Über eine Betreuungsrelation für g Vorlesungen schweigt die Kapazitätsverordnung III; in der Vorlagefrage b wird auch darin ein rechtswidriges Unterlassen des Normgebers gesehen. In einem Studienplan, der den Curricularrichtwert von 6,5 für Medizin beispielhaft ausfüllt und von Gremien der ZVS.aufgestellt wurde - dem ZVS-Beispielstudienplan -, wird für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 eingesetzt. Wenn eine feste Betreuungsrelation für Vorlesungen im Curricularrichtwert steckt, so sind - wie auch eine in der mündlichen Verhandlung erörterte Modellrechnung zeigte - die Auswirkungen des Curricularrichtwerts für die einzelnen Universitäten je nach Größe verschieden. Denn hohe Zulassungszahlen und entsprechende räumliche Voraussetzungen an einer Universität erlauben eine höhere als die angenommene Betreuungsrelation für Vorlesungen, führen also zu einem geringeren Verbrauch an Kapazität.
Vor allem das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in dem Beschluß seines III. Senats vom 20. Dezember 1979 - OVG Bs III 740/78 -, auf den sich die Antragstellerinnen beziehen, die Berechnung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung III insoweit als verfassungswidrig angesehen, als von einem gewichteten Curricularanteil, der den Betreuungsaufwand für Vorlesungen mitumfaßt, auszugehen sei. Nach seiner Ansicht vermag auch ein normativ ausgerichtetes Modell der Kapazitätsberechnung nichts an der Tatsache zu ändern, daß die Lehrveranstaltungsart Vorlesung (k = 1) grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studenten offensteht. Wenn im Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung III der Vorlesungsanteil im Curricularrichtwert mit dargestellt werde, so habe dies zur Folge, daß der zunächst nur zu Berechnungszwecken festgelegte anteilige Richtwert, soweit er auf den erforderlichen Vorlesungsaufwand entfalle, nicht mehr "zulassungsneutral" sei. Eine hohe Zulassungszahl (= Teilnehmerzahl) vermindere den Anteil, der auf den Vorlesungsaufwand entfalle, in seinem Verhältnis zu dem gesamten Curricularrichtwert. Die Hochschule könne in diesem Falle zur Ausschöpfung des normierten Richtwerts einen höheren Betreuungsaufwand für Kleinlehrveranstaltungen vorsehen, ohne hierbei gegen das Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung III und gegen die Richtwertbegrenzung zu verstoßen. Sie könne auch - bei Konstanz des Betreuungsaufwandes für Kleinlehrveranstaltungen - die Zahl der Vorlesungsstunden erhöhen. Das bedeute im Ergebnis: Lehreinheiten mit hohen Zulassungszahlen könnten gegenüber solchen, die geringere Zulassungszahlen hätten, eine qualitativ verbesserte Ausbildung anbieten. Gleichwohl seien keine fachspezifischen oder lerndidaktischen Gründe dafür erkennbar, daß zwischen der Gruppengröße für Vorlesungen und dem erforderlichen Betreuungsaufwand für Kleinlehrveranstaltungen eine sachliche Wechselbeziehung bestehe. Die im Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung III bestehende rechnerische Abhängigkeit zwischen der Höhe der jeweiligen semesterlichen Zulassungszahl und des sich allein am Curricularrichtwert ausrichtenden Umfangs der Lehrnachfrage führe zu der Möglichkeit, daß in der Ausbildung eine insoweit unzulässige "Niveaupflege" betrieben werden könne. Damit werde das Ziel der Normierung des Betreuungsaufwandes durch einen bundeseinheitlichen Curricularrichtwert verfehlt. Um dies auszuschließen, entwickelt das Oberverwaltungsgericht durch richterliche Ergänzung sein Modell des Vorlesungsabzugs. Über mathematische Formeln, die in sich schlüssig und rechnerisch richtig sind, ermittelt das Oberverwaltungsgericht die semesterliche Aufnahmekapazität (Zulassungszahl) dadurch, daß es das Lehrangebot um die Vorlesungen vermindert und den verbleibenden Teil durch den auf Kleinlehrveranstaltungen entfallenden Teil des Richtwerts dividiert. Die Zahl der Vorlesungen - und damit den Betreuungsaufwand für Vorlesungen - entnimmt das Oberverwaltungsgericht dem ZVS-Beispielstudienplan. Auch für den Dienstleistungsexport gemäß Formel 2 Anlage 1 KapVO III rechnet das Oberverwaltungsgericht bei Vorlesungen mit einem Abzug vom Lehrangebot und entwickelt dies in weiteren Formeln.
Für das Ergebnis sowohl bei dem Eigenbedarf als auch bei den Dienstleistungen bedarf es danach keiner fiktiven Betreuungsrelation. Die mathematische Ableitung des Vorlesungsabzugs ergibt sich daraus, daß als Betreuungsrelation die semesterliche Ap Aq Aufnahmequote (--- beim Eigenbedarf, --- bei den Dienstleistungen) 2 2 eingesetzt wird.
b) Der beschließende Senat vermag sich der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Hamburg und der ihm folgenden Antragstellerinnen nicht anzuschließen; er ist mit dem Antragsgegner und dem Oberbundesanwalt der Meinung, daß die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert, wie sie in der Kapazitätsverordnung III vorgesehen ist, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.
aa) Die Praktizierung eines Vorlesungsabzugs widerspricht dem System der Kapazitätsverordnung III. Das Besondere der Kapazitätsermittlung nach dieser Verordnung besteht gerade darin, daß ein Richtwert für den gesamten Betreuungsaufwand (6,5 für den Studiengang Medizin) normiert wird. Der Curricularrichtwert sollte alle Lehrveranstaltungsarten umfassen; er beruht in seinen Details auf Wertungen, die nur und gerade im Gesamtwert ihren Niederschlag gefunden haben. Von daher verbietet sich, den Vorlesungsaufwand aus dem Curricularrichtwert herauszurechnen.
Gegen die Praktizierung eines Vorlesungsabzugs sprechen aber auch die - in grundrechtlicher Sicht erheblichen - Zielvorstellungen des Normgebers bei der Kapazitätsverordnung III. Der Normgeber wollte auf der Basis des Berechnungssystems der Kapazitätsverordnung III mehr Studienplätze zur Verfügung stellen als bisher; er wollte insbesondere den bisherigen nach § 4 Abs. 3 KapVO II festgesetzten Richtwert (Grenzwert) von 8,2 deutlich unterschreiten und die Zulassungszahlen dadurch erhöhen. Das Ausmaß der nunmehr höheren Belastung der Universitäten sollte damit aber gleichzeitig - auch diese Bedeutung muß man dem Curricularrichtwert geben - auf den Curricularrichtwert von 6,5 unter Einbeziehung der Vorlesungen beschränkt werden. Rechnet man aber die Vorlesungen aus dem Curricularrichtwert heraus und praktiziert einen Vorlesungsabzug nach der Art des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, so hat dies bei den größeren Universitäten eine beträchtliche Steigerung gegenüber der Berechnung nach dem Curricularrichtwert zur Folge. Auch dies zeigt, daß ein Vorlesungsabzug mit der Kapazitätsverordnung III nicht zu vereinbaren ist; er führt nämlich, wie auch der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zeigt, bei den größeren Universitäten dazu, daß die Zulassungszahlen nicht nur in dem Maße erhöht werden, wie es mit dem Richtwertverfahren beabsichtigt war und nach den Angaben der ZVS.und des Oberbundesanwalts auch eingetreten ist, sondern daß sie darüber hinaus in einer Weise ansteigen, wie es nicht mehr im Willen des Normgebers lag.
Es kommt hinzu, daß der Normgeber, wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, mit seiner - für größere Lehreinheiten günstigeren - Regelung einem Trend zu kleinen Lehreinheiten entgegenwirken wollte.
bb) Ein Vorlesungsabzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten; die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Vom Grundsatz her kann auch ein Richtwertverfahren, das alle Lehrveranstaltungsarten in den Curricularrichtwert einbezieht, eine erschöpfende Nutzung der Kapazität gewährleisten. Es bleibt aber die Frage, ob das Richtwertverfahren mit den einbezogenen Vorlesungen dem aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG resultierenden Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen entspricht.
Bei der Prüfung einer Rechtsnorm am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich der große Gestaltungsspielraum des Normgebers zu beachten. Die Entscheidung des Normgebers, die Lehrnachfrage unter Einbeziehung der Vorlesungen zu bestimmen, liegt innerhalb dieses Spielraums.
Wenn der Verordnungsgeber die Vorlesungen in den Curricularrichtwert einbezogen, gleichzeitig aber einen einheitlichen Richtwert für alle Universitäten festgesetzt hat, so mußte der Normgeber, was die - wie bereits erwähnt notwendige - Betreuungsrelation für Vorlesungen anbelangt, von einer Art Mittelwert ausgehen. Für die verfassungsrechtliche Prüfung dieser Art der Normierung geht der beschließende Senat von einem Studienplan, der den verordneten Richtwert von 6,5 ergibt, aus und wählt hierzu den Studienplan, der von Gremien der ZVS.aufgestellt wurde. In dem ZVS-Beispielstudienplan wird für Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 sowie für die Vorklinik mit einem Vorlesungsaufwand von 48 SWS.und für die Klinik mit 92 SWS.gerechnet; auch diese Verhältnisse müssen danach im Curricularrichtwert mitgedacht sein. Sowohl die Zahl der Vorlesungen in dem Beispielstudienplan wie die Betreuungsrelation von 180 sind selbst schon aggregierte Größen und - wie die Landesanwaltschaft bei dem Verwaltungsgerichtshof vortrug - nicht "wörtlich" zu verstehen. Für die Betreuungsrelation von 180 als Mittelwert ist folgendes von Bedeutung:
In der Aufstellung des ZVS-Beispielstudienplans ist sowohl bei den Angaben für die Vorklinik als auch für die Klinik folgendes vermerkt:
"Die Arbeitsgruppe 'Medizin' hat beschlossen, daß bei den Vorlesungen die Gruppengröße von 180 Studenten einzusetzen ist, wenn die Gesamtzahl der je Student während des Studiums anzubietenden Vorlesungen als Ausgangsbasis gewählt wird.
Dies zeigt zunächst, daß 180 eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen sein soll. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hohen Hörerzahlen ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen von Vorlesungen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muß dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
Einen Mittelwert stellt eine Betreuungsrelation von 180 aber auch hinsichtlich der Zulassungszahlen für den Studiengang Medizin an den deutschen Hochschulen dar, wie die Aufstellung der Zulassungszahlen durch die ZVS, die mit einem Schriftsatz der Landesanwaltschaft im Normenkontrollverfahren dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, ergibt. Nach dieser Aufstellung betrug die durchschnittliche Zulassungszahl für das der Kapazitätsverordnung III vorausgegangene Studienjahr 1976/77 167,5, für das Studienjahr 1977/78 - also unter der Geltung der Kapazitätsverordnung III - 185,5. Wenn man die Zulassungszahlen den Hörerzahlen gleichsetzt, was jedenfalls für die Vorklinik möglich sein wird, so handelt es sich hier um einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen.
Die in dem Normenkontrollverfahren vorgelegte Stellungnahme der Länder in Verfassungsbeschwerdeverfahren weist zudem darauf hin, bei der Betreuungsrelation von 180 sei mitgedacht, daß ein Teil der Vorlesungen nicht jedes Semester stattfinde.
Schließlich ist die Betreuungsrelation von 180 im ZVS-Beispielstudienplan aber auch eine Art Mittelwert hinsichtlich des nachgefragten Unterrichts. Im Rahmen des Rechnungsmodells der Kapazitätsverordnung II hat es der beschließende Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25) gebilligt, daß der Berechnung sowohl hinsichtlich des Curricularfaktors (Kleinlehrveranstaltungen) als auch für den damals vorgesehenen Vorlesungsabzug der quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages, das sog. WMFT- Modell, zugrunde gelegt wurde (vgl. a.a.O. S. 42 ff. unter b und S. 52 unter dd). Das WMFT-Modell und der ZVS-Beispielstudienplan unterscheiden sich in den drei medizinischen Kernfächern der Vorklinik (Anatomie, Physiologie, Biochemie) dadurch, daß 14 SWS.Seminare mit einer Betreuungsrelation von 30 (WMFT) in Vorlesungen (ZVS-Beispielstudienplan) umgewandelt wurden, die Zahl der Vorlesungen damit von 30 (WMFT) auf 44 (ZVS-Beispielstudienplan) stieg. Wenn die Vorlesungen im ZVS-Beispielstudienplan dabei insgesamt mit einer Betreuungsrelation von 180 gerechnet werden, so kann dies auch insofern als ein Mittelwert angesehen werden, als bei g = 180 auch die früheren Seminare mitgedacht sind. In der Klinik wurden die Seminare ebenfalls beseitigt und die Zahl der Vorlesungen von 86 auf 92 erhöht. Diese Überlegung - allerdings etwas anders gewendet - findet sich auch in dem Normenkontroll-Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1978 - VI N 9/77 - (Urteilsabdruck S. 34 unten/35, insoweit nicht in NJW 1978, 2613). Dort wird dem Vorlesungsabzug mit dem Argument entgegengetreten, man könne doch nicht, um den gegenüber dem WMFT-Modell niedrigeren Curricularrichtwert zu erreichen, die mit einer Betreuungsrelation von 30 versehenen Seminare in Vorlesungen umwandeln und dann die Vorlesungen, deren niedriger Betreuungsaufwand die engen Curricularrichtwerte mit ermöglichte, wieder aus dem Curricularrichtwert herausrechnen.
Die Bildung des Durchschnittswerts nach den vorgenannten Kriterien ist nicht sachwidrig und unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Vor allem der zuletzt genannte Gesichtspunkt zeigt, daß die Vorlesung mit der Betreuungsrelation 180 im ZVS-Beispielstudienplan zum Nachweis des Curricularrichtwerts Medizin nicht in dem Sinne Vorlesung ist, wie es mit "k = 1" und Betreuungsrelation "grundsätzlich unbeschränkt" in der Kapazitätsverordnung II vorgesehen war, sondern daß es sich hier nur um einen rechnerischen Ansatz handelt, um eine aggregierte Zahl, eine Kapazitätsberechnungsgröße. Bei den Vorlesungen im Curricularrichtwert kann zwar eine Betreuungsrelation von 180 mitgedacht werden, diese Betreuungsrelation darf aber nicht so "wörtlich" verstanden werden, wie es in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg geschieht. Für die Bestimmung des Gesamtaufwands der Lehrnachfrage können die Vorlesungen mit 180 angesetzt werden. Dadurch werden die Vorlesungen jedoch nicht zu einer Lehrveranstaltung mit beschränkter Teilnehmerzahl. Denn gemittelt wird auch zwischen den in der Betreuungsrelation begrenzten Seminaren und den in der Betreuungsrelation offenen Vorlesungen. Bei der Umsetzung des Curricularrichtwerts in einen konkreten Studienplan kann die Universität wieder Seminare mit g = 30 und daneben herkömmliche Vorlesungen mit nicht beschränkter Teilnehmerzahl vorsehen. In dieser Weise können sich Vorteile für große Universitäten ergeben; sie können Vorlesungen, die ihr konkreter Studienplan vorsieht, mit größerer Hörerzahl als kleine Universitäten veranstalten. Insofern bleibt es allerdings dabei, daß die Einbeziehung der Vorlesungen in einen für alle Universitäten einheitlichen Curricularrichtwert der unterschiedlichen Größe der Universitäten nicht in gleichem Maße Rechnung tragen kann wie der Vorlesungsabzug oder der Ansatz eines Curricularrichtwerts je nach Größe der Universität.
Bleiben danach Unterschiede zwischen den Universitäten nach ihrer Größe, so hat der Normgeber doch sachgerechte Gründe dafür, daß er anstelle des Vorlesungsabzugs das stark pauschalierende Richtwertverfahren gewählt hat.
Der Normgeber konnte zunächst davon ausgehen, daß sich der Unterschied in der Größe der Universitäten für die Vorlesungen nicht voll auswirkt. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die an sich benachteiligten kleineren Fakultäten durch einen größeren Turnus im Abhalten der Vorlesungen die Verhältnisse für sich verbessern können. Diese Möglichkeit wird bei großen Universitäten nicht mehr in dem Maße wie bei kleinen zur Verfügung stehen. In dem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - hat der beschließende Senat festgestellt (vgl. BVerwGE 60, 25 (52)), es sei mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung vereinbar, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Studentenzahlen von etwa 300 im Semester bei den Vorlesungen von einem semesterlichen Turnus ausgeht, die Vorlesungen also jedes Semester angeboten werden. Der Normgeber konnte zudem in Erwägung ziehen, daß an kleineren Universitäten in der Regel der Stellenkegel einen günstigeren Aufbau hat und ferner, daß in einer Vorlesung mit geringer Teilnehmerzahl Formen der Wissensvermittlung möglich sind, die in einer Vorlesung mit 300 Teilnehmern nicht mehr angewendet werden können. Es mag auch sein, daß eine große Universität, die bei Vorlesungen mit hohen Hörerzahlen Kapazität einsparen kann, zusätzlichen Kleingruppenunterricht für die Vermittlung von Lehrinhalten vorsehen muß, die kleine Universitäten in Vorlesungen integrieren können (vgl. VGH Kassel, NJW 1978, 2616). Möglicherweise können kleine Universitäten auch Kleingruppenunterricht durch Unterricht mit unbeschränkter Teilnehmerzahl substituieren. Bereits diese Möglichkeiten werden als hinreichende Gründe dafür angesehen werden können, der unterschiedlichen Größe der Universitäten im Richtwertverfahren der Kapazitätsverordnung III bei der Lehrnachfrage keine entscheidende Bedeutung zu geben. Es kommt aber noch das Folgende hinzu.
Die grundsätzliche Erwägung des Normgebers bei der Kapazitätsverordnung III, auf die bei den Vorlagefragen noch zurückzukommen sein wird, bestand darin, daß der Lehraufwand für den einzelnen Studenten zu Lasten der Lehrfreiheit begrenzt wird, innerhalb der Grenzen aber die Gestaltungsfreiheit in der Lehre bleibt. Für die beabsichtigte Begrenzung des Lehraufwands war ein geeignetes und dazu noch einfaches Mittel, für den gesamten Betreuungsaufwand eine Beschränkung durch einen normierten Curricularrichtwert vorzusehen. Die normierte Beschränkung (der Curricularrichtwert) mußte, wenn sie wirksam sein wollte, den gesamten Betreuungsaufwand, also auch die Vorlesungen, mitumfassen. Angesichts der Problematik jeder abstrakten rechnerischen Kapazitätsermittlung und auch des Erprobungscharakters der Kapazitätsverordnung III durfte sich der Normgeber mit der von ihm getroffenen Regelung begnügen.
B. Die von dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Frage ist zu verneinen. Der Verordnungsgeber hat nicht dadurch gegen Bundesrecht verstoßen, daß er keine Regelungen für die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf Lehreinheiten getroffen hat.
1. Bei den - nach Ansicht des vorlegenden Gerichts rechtswidrig - unterlassenen Regelungen geht es um folgendes:
Im Grundsatz ebenso wie die Kapazitätsverordnungen I und II bestimmt auch die Kapazitätsverordnung III die Aufnahmekapazität in der Weise, daß das für den betreffenden Studiengang von der Universität aufzubringende Lehrangebot durch die Lehrnachfrage für den einzelnen Studenten dividiert wird. Die Lehrnachfrage ist dabei in der Kapazitätsverordnung III normativ bestimmt durch den für jeden Studiengang in der Anlage 3 KapVO III in einer Zahl festgesetzten Curricularrichtwert, der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO III den Betreuungsaufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten bestimmt. Im Studiengang Medizin wie regelmäßig auch in anderen Studiengängen erfolgt die Ausbildung nicht nur in einer Lehreinheit; jeder Studiengang ist aber einer Lehreinheit zugeordnet, die anderen Lehreinheiten erbringen für den Studiengang Dienstleistungen. Da der Berechnung Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO III), muß die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - Curricularrichtwert zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularrichtwert - Curricularanteil -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der Curricularrichtwert muß also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4, Vorbem. in der Anlage 1 KapVO III). Für die Errechnung der Ausbildungskapazität kommt es nur auf den (Eigen-)Curricularanteil an. Der von der eigenen Lehreinheit nicht erbrachte Betreuungsaufwand, der Aufwand also, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt bei dieser eine Dienstleistung dar, die diese Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen hat. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil inhaltlich bestimmt wird, enthält die Kapazitätsverordnung III nicht.
In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO III ist lediglich vorgeschrieben, daß die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte Curricularrichtwert zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO III für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt nach § 1 Abs. 2 Nr.. 1 und der klinische Teil die Studienabschnitt nach § 1 Abs. 2 Nr.. 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte umfaßt. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO III wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 4 KapVO III vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik bestehen in der Kapazitätsverordnung III keine inhaltlichen Regeln.
Solche Regeln fehlen auch für die Dienstleistungen, die eine medizinische Lehreinheit z.B. für die Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie erbringt. Die Dienstleistung, die eine Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen hat, ist bei der Lehreinheit, die die Dienstleistung exportiert, vom Lehrangebot abzuziehen (§ 11, Anl. 1 I 2 KapVO III). Dabei ist der Curricularanteil anzuwenden, der für den nicht zugeordneten Studiengang auf die medizinische Lehreinheit entfällt. Dieser (Fremd-)Curricularanteil des anderen Studiengangs ist inhaltlich ebenfalls nicht bestimmt.
2. Als bundesrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Frage nach der Rechtmäßigkeit des aufgezeigten Unterlassens sieht das vorlegende Gericht zu Recht in erster Linie den Grundsatz einheitlicher Kapazitätsermittlung an. Die einheitliche Kapazitätsermittlung ist das Mittel zur gleichmäßigen Belastung aller Universitäten und folgt auf der Ebene des Bundesverfassungsrechts aus Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 5 Abs. 3 GG ist zusätzlich zu den vom Verwaltungsgerichtshof genannten Artikeln 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG heranzuziehen. Einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten werden durch § 29 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) - HRG - gefordert, der in seinem Regelungsgehalt aber nicht über das hinausgeht, was Bundesverfassungsrecht ohnehin schon verlangt. Die Länder sind ihrer Verpflichtung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 HRG, ihr Hochschulzulassungsrecht entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG zu regeln, mit dem am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 (vgl. GBl. Ba.-Wü. 1979, 347) nachgekommen, so daß auf den vom vorlegenden Gericht noch herangezogenen § 72 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. HRG nicht mehr abzustellen ist. Deswegen kommt es auch auf die im Vorlagebeschluß genannten Vorschriften des Staatsvertrags vom 20. Oktober 1972 über die einheitliche Kapazitätsermittlung nicht an. Nur zur "Ergänzung des aus dem Rechtsprinzip einheitlicher Kapazitätsermittlung abzuleitenden Erfordernisses eines lückenlosen und geschlossenen Kapazitätsermittlungssystems" zieht das vorlegende Gericht die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtsklarheit und Systemtreue (Systemgerechtigkeit) gemäß Art. 20 Abs. 3 GG heran.
3. Das oben aufgezeigte Unterlassen des Normgebers verstößt nicht gegen die vorgenannten Prüfungsmaßstäbe. Wenn sich der Normgeber in der Kapazitätsverordnung III auf die Festlegung des Gesamtbetreuungsaufwands beschränkt hat und die Ausgestaltung im einzelnen offen läßt, so bedeutet dies zweierlei: Auf der einen Seite wird durch die Festlegung des Gesamtbetreuungsaufwands dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender und gleichmäßiger Kapazitätsnutzung Rechnung getragen; auf der anderen Seite wird innerhalb des durch den Curricularrichtwert bestimmten Rahmens die im Studiengang Medizin durch das Ausbildungsrecht ohnehin begrenzte Wissenschaftsfreiheit nicht noch weiter durch Detailregelungen eingeschränkt. Innerhalb des Curricularrichtwerts sollte auch für die Berechnung der Aufnahmequote - nicht etwa nur für die tatsächliche Gestaltung des Lehrangebots - wieder die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Lehrfreiheit bestehen. Bei dieser Regelung stehen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung und der Gestaltungsfreiheit der Hochschulen in einem Spannungsverhältnis. Mit der Beschränkung des Betreuungsaufwands durch den Curricularrichtwert wird dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruch des einzelnen Studienbewerbers durch eine einheitliche Regelung Rechnung getragen und insofern die Lehrfreiheit beschränkt. Innerhalb des Curricularrichtwerts sollte die Hochschule entsprechend § 12 HRG das Lehrangebot sicherstellen; damit sollte der Lehrfreiheit Rechnung getragen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79 (123)) gehören das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebots, die Abstimmung der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsaufgaben, die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen und die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen zu den verfassungsrechtlich geschützten wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. In dem System des Ausgleichs zwischen Zulassungsanspruch und Lehrfreiheit kann die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung nur für den Curricularrichtwert Bedeutung erlangen; nur hinsichtlich der Gesamtbelastung der Universität durch Unterricht ist für den Studienbewerber und für die Universität die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung von Bedeutung. Der Curricularrichtwert ist aber einheitlich.
Auch das vorlegende Gericht nimmt nicht an, daß die für notwendig gehaltenen Detailregelungen oder ein normierter quantifizierter Studienplan die tatsächliche Unterrichtsgestaltung der Universität bestimmen oder auch nur beeinflussen müßten. Ein normierter quantifizierter Studienplan oder eine andere Art der Spaltung des Curricularrichtwerts soll nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nur Kapazitätsermittlungsnorm sein; ein normierter Studienplan müßte nicht in der Ausbildungswirklichkeit realisiert werden. Nach der Ansicht des beschließenden Senats ist aber auch für die Kapazitätsberechnung selbst - nicht nur für die Gestaltung des Unterrichts bei vorgegebener Zulassungszahl - der quantifizierte Studienplan der einzelnen Universität, wenn er sich nur im Rahmen des Curricularrichtwerts hält, maßgeblich; aus ihm ergibt sich die Aufteilung des Gesamtcurricularrichtwerts. Damit wird die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung zugunsten der Lehrfreiheit zurückgedrängt, die einzelnen Universitäten erhalten also die Möglichkeit, mit ihren Mitteln zur Unterrichtsgestaltung den niedrigen Curricularrichtwert zu verwirklichen. Dadurch kann die Beschränkung durch die Normierung eines Gesamtbetreuungsaufwands ausgeglichen oder doch gemildert und es kann den verschiedenartigen Verhältnissen bei kleinen und großen Universitäten Rechnung getragen werden. Die kleine Universität, die durch den einheitlichen Richtwert ohnehin stärker belastet wird als eine große, soll nicht gezwungen werden, eine Zulassungszahl hinzunehmen, die sich aus der Berechnung mit einem Studienplan ergibt, den die Universität angesichts der bei ihr bestehenden Verhältnisse unter Umständen gar nicht praktizieren kann. Der Einfluß der Universität auch auf die Berechnung selbst ist deswegen geradezu ein Mittel zur Verwirklichung des Curricularrichtwerts.
Die Würdigung der verfassungsrechtlichen Prinzipien der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung und der Lehrfreiheit zeigen zwar, daß eine normative Bestimmung über den Curricularrichtwert hinaus aus bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten ist; zu betonen ist aber, daß die Universität oder das Kultusministerium einen Studienplan nicht dahin manipulieren darf, daß die Zulassungszahl möglichst klein wird.
Von dieser grundsätzlichen Würdigung aus sind die einzelnen Verhältnisse zu betrachten, bei denen der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer Regelung beanstandet. Die Problematik wird dabei durch die Vorlagefrage a vollständig erfaßt; b und c zeigen nur auf, wie man regeln könnte, wenn man regeln müßte.
a) Es ist nicht zu beanstanden, daß der Normgeber die Aufteilung des Gesamtrichtwerts in Teilrichtwerte für die Vorklinik und die Klinik nicht vorgenommen hat.
Das vorlegende Gericht meint (vgl. DVBl. 1979, 916 (921)), am augenfälligsten sei das Normierungsdefizit bei der Aufteilung des Curricularrichtwerts Medizin auf den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt. Soweit das vorlegende Gericht darin auch eine Systemwidrigkeit sieht, kann man dem entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht damit begegnen, daß einer Lehreinheit kein Richtwert zugeteilt werden könne. Denn es geht hier darum, daß ein Teilrichtwert für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten vorklinischen Studiengangteil bestimmt wird.
Bei der Aufteilung des Curricularrichtwerts in Teilrichtwerte erweist sich die vorangestellte grundsätzliche Wertung (Gestaltungsfreiheit innerhalb der Grenzen des bundeseinheitlichen Curricularrichtwerts) unter zwei Gesichtspunkten als richtig.
Die Aufteilung des Richtwerts muß zwar von dem einheitlichen Gesamtrichtwert ausgehen. Sie kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen. Insofern durfte der Normgeber Art. 5 Abs. 3 GG ausschlaggebend berücksichtigen und die Ausgestaltung deswegen einer Regelung für die einzelne Universität oder für einzelne Universitäten überlassen. Verfassungsrecht gebietet nicht, die Aufteilung in Teilrichtwerte für die Kapazitätsberechnung zu normieren.
Es kommt aber noch folgendes hinzu: Da der vorklinische und der klinische Studiengangteil für die Berechnung wie zwei Studiengänge behandelt werden, wäre die Festsetzung eines Teilrichtwerts für jeden allerdings in Betracht gekommen. Die Bildung eines Teilrichtwerts wurde bei den Vorarbeiten zum Richtwertverfahren auch versucht, es ließ sich hierüber jedoch keine Übereinstimmung erzielen. Auch dieser Umstand ist dafür zu berücksichtigen, daß eine einheitliche Regelung durch Landesrecht nicht getroffen wurde. Der Vorlagebeschluß räumt ein, daß der Normgeber zur Verwirklichung der höchsten Kapazitätserfassungsdichte nur verpflichtet ist, "soweit dies von ihm zu leisten ist"; er müsse die höchste für ihn erreichbare Kapazitätserfassungsdichte verwirklichen. Gedacht ist dabei in erster Linie an sachliche Gründe, die einer Verwirklichung des Einheitlichkeitsgebots entgegenstehen könnten. Dies kann aber unter bundesstaatlichen Gesichtspunkten auch für den Fall gelten, daß einheitliches Landesrecht mangels Übereinstimmung der Länder nicht zu erreichen ist. Wenn es - wie oben gezeigt - sachliche Gründe dafür gibt, auf Gegebenheiten im Einzelfall Rücksicht zu nehmen, dann kann das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung die im Grundgesetz ebenfalls garantierte Selbständigkeit der Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht überwinden. Die Einheitlichkeit ist trotz Widerspruchs einzelner Länder nur dort zu verwirklichen, wo sie zwingend geboten ist. Dies ist im Rahmen einheitlicher Richtwerte bei der Aufteilung Vorklinik/Klinik nicht der Fall. Hier zeigt sich, daß eben nicht alles, was normiert werden kann, auch normiert werden muß.
b) Es verstößt entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts auch nicht gegen Bundesrecht, daß der Normgeber keine Regeln für die Bildung des Curricularanteils, der auf die eigene Lehreinheit im Studiengang Medizin entfällt, aufgestellt hat.
Daß die vom vorlegenden Gericht erwogene einheitliche Festsetzung des Eigenanteils nach dem Recht der Kapazitätsverordnung III in diesem Bereich gar nicht möglich ist, ergibt sich aus der Kapazitätsverordnung III selbst und räumt auch der Verwaltungsgerichtshof ein. Wenn die Kapazitätsverordnung III bei der Fächerzuordnung (§ 7 Abs. 3 Satz 4) in der Anlage 4 die Möglichkeit vorsieht, den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten als Dienstleistung erbringen zu lassen, dann gewährt sie selbst einen Spielraum für die Aufteilung. Ist nach den Vorstellungen des Normgebers offen, welcher Unterricht von der Lehreinheit des zugeordneten Studiengangteils selbst und welcher im Wege von Dienstleistungen erbracht wird, dann ist es nicht möglich, die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf die am Unterricht beteiligten einzelnen Lehreinheiten einheitlich zu normieren. Von daher ist es selbstverständlich - weil von der Kapazitätsverordnung III vorgesehen -, daß die der Berechnung zugrundeliegenden Eigenanteile der Lehreinheit von Universität zu Universität verschieden sind. Die in dieser Weise getroffene Regelung, die eine einheitliche Aufteilung des Curricularrichtwerts zwangsläufig ausschließt, entspricht dem eingangs erwähnten Prinzip der Kapazitätsverordnung III, nur den Gesamtrichtwert zu bestimmen, die Regelung im Detail wie z.B. die Festsetzung des Eigen- und Fremdanteils am Curricularrichtwert aber offen zu lassen, um so in diesem Bereich der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) Rechnung zu tragen.
Aus dem eingangs erwähnten Prinzip der Kapazitätsverordnung III ergibt sich weiter, daß das Kultusministerium bei der Bestimmung des (Eigen-)Curricularanteils (Symbol CAp) für die einzelne Universität auch deren Vorstellungen über einen den Teilrichtwert ausfüllenden quantifizierten Studienplan - also nicht nur die Fächerzuordnung - berücksichtigen kann, wenn nur der Teilrichtwert - gemessen mit den Anrechnungsfaktoren der Anlage 2 KapVO III - nicht überschritten und nicht manipuliert wird. Die Einheitlichkeit beschränkt sich auf den Curricularrichtwert, gebietet aber nicht, für die Bestimmung des Eigenanteils einen einheitlichen normierten Studienplan anzuwenden, sondern läßt denjenigen quantitativen Studienplan maßgeblich sein, den Universität und Kultusministerium unter Berücksichtigung der Verhältnisse an der Universität zur Ausfüllung des Curricularrichtwerts für richtig halten. Die Hochschule teilt ihre Vorstellungen über die Verteilung der Curricularanteile auf Lehreinheiten dem Kultusministerium gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KapVO III mit; das Kultusministerium nimmt die Aufteilung vor. In die für den Studienplan bei den einzelnen Universitäten bestehenden Strukturen zu Zwecken der Kapazitätsberechnung einzugreifen, besteht, wenn nur der Curricularrichtwert nicht überschritten wird, kein Anlaß. Daher sind die vom Verwaltungsgerichtshof in Betracht gezogenen Regelungen über Unterrichtsmenge, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen sowie die Aufstellung danach quantifizierter Studienpläne jedenfalls nicht erforderlich. Im übrigen kann das Kultusministerium bei der Festsetzung innerhalb des Curricularrichtwerts ebenso wie früher im Rahmen der Kapazitätsverordnung II von Studienplanmodellen ausgehen, dabei aber die Hochschulwirklichkeit berücksichtigen. In letzterem liegt der Vorzug der Nichtnormierung.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt als bedenklich heraus (vgl. DVBl. 1979, 916 (921 f.)), daß die Aufteilung der Richtwerte bezüglich der Höhe der hierbei zu verwendenden curricularen Eingabewerte voll im inhaltsbestimmenden Gestaltungsspielraum der für die Normierung der Höchstzahl zuständigen Stellen verbleibe. Dies ist in der Tat gewollt, vielleicht sogar von der Verfassung geboten, jedenfalls aber als Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG vertretbar. Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG, für die Bildung der Curricularanteile könne nichts anderes gelten als für die Festsetzung des Curricularrichtwerts selbst. Bei der Festsetzung des Curricularrichtwerts ist die Auffassung richtig, daß der Wert nur für Zwecke der Kapazitätsberechnung von Bedeutung ist, die Gestaltung des Unterrichts aber den Universitäten überlassen bleibt. Die einheitliche Normierung der Curricularanteile würde jedoch in stärkerem Maße auf die Möglichkeiten zur Gestaltung des Unterrichts einwirken, da die Universität - wie bereits erwähnt - gezwungen wäre, Studenten in einer Zahl auszubilden, die sich aus der Berechnung mit einem unter Umständen von der Universität nach den bei ihr bestehenden Verhältnissen gar nicht zu praktizierenden quantifizierten Studienplan ergibt. Deswegen durften auch für die Berechnung die Verhältnisse bei jeder einzelnen Universität maßgeblich sein, wenn nur der Curricularrichtwert nicht überschritten und auch sonst nicht manipuliert wird.
Freilich ergibt sich die für die Berechnung der Zulassungszahl unmittelbar maßgebliche Größe für die Lehrnachfrage, wenn die Festsetzung des Eigenanteils nicht aus einem normierten quantifizierten Studienplan abzuleiten ist - wie es der Verwaltungsgerichtshof bei Heilberufen für möglich hält -, vielmehr auch die Studienplanverhältnisse an den einzelnen Universitäten bei der Festsetzung durch das Kultusministerium zu berücksichtigen sind, nicht mehr direkt aus der Kapazitätsverordnung und läßt sich auch nicht aus ihr allein berechnen. Denn nunmehr wirken sich über den Eigenanteil die Verhältnisse an der einzelnen Universität unmittelbar auf die Aufnahmequote aus. Dieses - von dem Normgeber im Streit mit den Hochschulen jedenfalls zur Zeit gewollte - Ergebnis läßt sich daraus rechtfertigen, daß die einzelne Universität zur Verwirklichung des niedrigen Curricularrichtwerts die Möglichkeit erhalten sollte, mit ihren Mitteln zur Unterrichtsgestaltung zu arbeiten. Insofern entspricht der durch den Curricularrichtwert normativ eingetretenen Bindung die freie Gestaltung innerhalb des Curricularrichtwerts. In dieser Linie liegt ebenfalls, auch von der Reglementierung der Unterrichtsarten durch Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen abzusehen. Damit bleibt der Normgeber der Kapazitätsverordnung III zwar hinsichtlich der Regelung von Details hinter den Kapazitätsverordnungen I und II zurück, normiert dafür aber - weitergehend als jene - verbindlich den Gesamtbetreuungsaufwand.
Im übrigen ergibt sich entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts aus der bundeseinheitlichen Prüfungsordnung im Studiengang Medizin unmittelbar ein quantitativer Studienplan nicht. Das hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25 (44 f.)) festgestellt. Zudem könnte man aus dem Vorhandensein einer bundeseinheitlichen Prüfungsordnung auch umgekehrt schließen, daß es deswegen der kapazitätsrechtlichen Normierung eines Studienplans nicht bedarf.
Auch die Schlüsse, die der Verwaltungsgerichtshof vom Normcharakter des Curricularrichtwerts her zieht (vgl. DVBl. 1979, 920 = DÖV 1979, 531; vgl. dazu jetzt auch Jakobs, Curricularanteile als Rechtsnormen im materiellen Sinne, DÖV 1981, 283), vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es ergibt sich jedenfalls nicht aus Bundesrecht, daß die in die eigentliche Kapazitätsrechnung einzusetzenden Größen normativ bestimmt sein müßten. Der Normgeber kann sich darauf beschränken, den Rahmen normativ festzulegen und innerhalb des Rahmens Einzelregelungen zu gestatten. Das Verwaltungshandeln im Einzelfall unterliegt, wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 30. März 1979 - OVG Bs. III 531/78 - (KMK-HSchR 1980, 82 (86)) zu Recht betont hat, anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des Curricularrichtwerts. Dies ist bei der Bestimmung des Eigenanteils der medizinischen Lehreinheit durch das Kultusministerium besonders wichtig, weil sich die Größe des Eigenanteils unmittelbar - als Nenner des Bruchs der Rechnung - auf die Zulassungszahl auswirkt. Ohne Verwaltungshandeln käme man auch bei dem vom Verwaltungsgerichtshof favorisierten quantifizierten Studienplan nicht aus. Denn hier müßte die konkrete Fächerzuordnung entsprechend den Wahlmöglichkeiten der Anlage 4 KapVO III festgestellt und dann anhand des normierten Studienplans der Curricularanteil ausgerechnet werden. Normiert wäre der Curricularanteil hier also auch nur insoweit, als man ihn nach Feststellungen tatsächlicher Art anhand von Normen ausrechnen kann.
Daß der nicht einheitlich geregelte Eigenanteil dem System der Kapazitätsverordnung III nicht widerspricht, ist bei der vorangestellten Würdigung außer Zweifel. Die Nichtnormierung in der einheitlichen Kapazitätsverordnung III führt freilich insofern zu einer gewissen Unklarheit, als man der Rechtsverordnung nicht entnehmen kann, mit welcher Zahl im Nenner des Kapazitätsbruches die einzelne Universität rechnet; das ist jedoch eine notwendige Folge der freien Unterrichtsgestaltung und nicht gewichtiger als die - selbstverständliche - Unklarheit, welches Lehrangebot im Zähler des Bruches aus dem Personalbestand der Universität folgt. Die Möglichkeit der Manipulation bei der Größe des Eigenanteils mit dem Ziel, die Zulassungszahl zu senken, steht der Beurteilung des beschließenden Senats nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in dem eben erwähnten Beschluß vom 30. März 1979 - OVG Bs. III 531/78 - (insoweit nicht in KMK-HSchR 1980, 82 abgedruckt) unter Bezug auf BVerfGE 30, 1 (27) zu Recht darauf hingewiesen, daß die aufzeigbare Möglichkeit des Mißbrauchs eine Regelung noch nicht verfassungswidrig macht. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Normenkontrollurteil vom 8. Mai 1978 (insoweit nicht in NJW 1978, 2613 abgedruckt) und das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Urteil vom 14. September 1979 - XIII A 618/79 -) haben Bedenken im Hinblick auf die Manipulationsanfälligkeit zurückgestellt.
c) Schließlich konnte der Normgeber ohne Verstoß gegen Bundesrecht auch davon absehen, inhaltsbestimmende Regeln für den Dienstleistungsexport der medizinischen Lehreinheiten zu treffen.
Der Dienstleistungsexport z.B. der Lehreinheit Vorklinik für einen fremden Studiengang (d.h. nicht den zugeordneten medizinischen Studiengangteil) ist bei dem Lehrangebot, also im Zähler des Kapazitätsbruches zu berücksichtigen. Gemäß Nr.. 2 Anl. 1 I KapVO III ist das nach den verfügbaren Stellen und Lehraufträgen ermittelte Lehrangebot um die Dienstleistungen - gemessen in Deputatstunden - zu reduzieren, die die Lehreinheit für die nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat; dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Ebenso wie bei dem Curricularanteil sonst enthält die Kapazitätsverordnung III auch für den Curricularanteil des fremden Studiengangs (Symbol CAq) keine Regeln. In § 11 Abs. 2 KapVO III heißt es lediglich: "Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind".
Nach der vorangestellten grundsätzlichen Wertung (Gestaltungsfreiheit innerhalb der Grenzen des normierten Curricularrichtwerts) ist es eine Angelegenheit der Universität oder der zuständigen Behörde, den für den Dienstleistungsexport maßgeblichen Curricularanteil anhand der Verhältnisse bei den einzelnen Universitäten festzulegen; dabei soll die Universität entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. Vorlagefrage b) weder durch Anrechnungsfaktoren noch durch Betreuungsrelationen gebunden sein. Im Verhältnis des nachfragenden Studiengangs, für den der Dienstleistungsexport von Medizin Fremdanteil im Curricularrichtwert ist, und der Lehreinheit Vorklinik bestehen dabei gegenläufige Interessen; denn durch einen hohen Dienstleistungsexport wird die Kapazität der Vorklinik gemindert, wegen des geringeren Eigenanteils die Zulassungszahl im fremden Studiengang aber erhöht. Hier wirkt § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO III mit seinem Abstimmungsgebot.
Bei der Bildung des Curricularanteils des fremden Studiengangs haben sich in der Rechtsprechung Probleme bei den Vorlesungen ergeben. Das vorlegende Gericht ist in dem - vom Antragsgegner dem beschließenden Senat vorgelegten - Urteil vom 8. Juli 1980 - NC 9 S.686/80 - der Auffassung der Universität entgegengetreten, bei dem Curricularanteil für den Dienstleistungsexport sei als Betreuungsrelation für Vorlesungen die Zulassungszahl des nicht zugeordneten Studiengangs zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof folgert zutreffend, daß man nach der Gleichung 2 der Anlage 1 I KapVO III rechnerisch zu einem Vorwegabzug der Vorlesungen vom Lehrangebot gelangt, wenn in dem Curricularanteil die Zulassungszahl des nicht zugeordneten Studiengangs eingesetzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält es aber für systemwidrig, bei Berechnung des Dienstleistungsexports den in den Kapazitätsverordnungen I und II noch vorgesehenen sog. Vorlesungsvorwegabzug beizubehalten, der durch die Einführung des Richtwertverfahrens gerade abgeschafft worden sei.
Dem vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Zwar sieht er in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht die Praktizierung eines Vorlesungsabzugs (zur Ermittlung des maßgeblichen Lehrangebots und des Eigenanteils) im Rahmen der Kapazitätsverordnung III nicht als zulässig oder gar als bundesrechtlich geboten an (vgl. oben zu A 5). Das bedeutet aber nicht, daß beim Dienstleistungsexport ein sog. Vorlesungsvorwegabzug in der Kapazitätsverordnung III unzulässig und systemwidrig wäre. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, beim Dienstleistungsexport als Betreuungsrelation für Vorlesungen die tatsächliche Zulassungszahl des fremden Studiengangs einzusetzen - dies sieht § 11 Abs. 2 KapVO III zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Grundsatz ausdrücklich vor - und so - wie in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 1980 richtig aufgezeigt - für den Dienstleistungsexport zu einem Vorlesungsabzug zu kommen. Dies läßt sich aus den nachfolgenden Erwägungen rechtfertigen.
In dem gesamten Betreuungsaufwand, der mit dem Curricularrichtwert für den Studiengang erfaßt wird, werden die Vorlesungen mit einer aggregierten einheitlichen Größe als Betreuungsrelation berücksichtigt. Für die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf die beteiligten Lehreinheiten, vornehmlich für die Bestimmung des Eigenanteils, der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang(teil) zugeordnet ist, darf mit dem konkreten quantifizierten Studienplan gerechnet werden, also auch hier mit einer den Verhältnissen bei der Universität entsprechenden Betreuungsrelation. Schon dies spricht dafür, auch bei den Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang mit der tatsächlichen = konkreten Betreuungsrelation, d.h. mit der voraussichtlichen Zulassungszahl zu rechnen.
Das Gewicht einer Vorlesung = die Betreuungsrelation muß entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beim Eigenanteil und beim Dienstleistungsexport nicht gleich sein. Die Vorlesungen im Richtwert Medizin sind bezüglich der Betreuungsrelation sowohl bei der aggregierten einheitlichen Größe im Gesamtrichtwert als auch im konkreten Studienplan der Universität an den Verhältnissen im Studiengang Medizin ausgerichtet und stellen einen Teil des im Curricularrichtwert verbindlich festgelegten Betreuungsaufwandes dar, der der Ermittlung der Aufnahmekapazität dient. Der Dienstleistungsexport dagegen entspricht dem Fremdanteil des anderen Studiengangs und ist deswegen, was die Gewichtung der Vorlesungen durch eine Betreuungsrelation anbelangt, an den Verhältnissen des anderen Studiengangs orientiert. Von daher ist bei dem Richtwertverfahren der Kapazitätsverordnung III, das die Vorlesungen in den Curricularrichtwert einbezieht, eine gleiche Gewichtung der Vorlesungen bei dem Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs und dem Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs nicht möglich.
Die Praktizierung eines Vorlesungsabzugs bei den Dienstleistungen ist überdies sinnvoll. Der Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs dient nach den Gleichungen 2 und 3 der Anlage 1 I KapVO III der Feststellung eines Verbrauchs an Deputatstunden für einen fremden Studiengang. Bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatstunden ist es zwingend, daß eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht. Hier ist eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung nicht möglich. Für die Berechnung eines Deputatverbrauchs, also des Zählers im Bruch, drängt sich daher auf, andere Maßstäbe anzulegen als bei der Feststellung des Betreuungsaufwandes für den einzelnen Studenten.
Dies alles zeigt, daß ein Vorlesungsabzug beim Dienstleistungsexport entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in der Kapazitätsverordnung III nicht systemwidrig ist.
Das vorstehend gewonnene Ergebnis wird schließlich nicht dadurch widerlegt, daß der Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs in bezug auf Vorlesungen möglicherweise nicht immer auf der Grundlage der tatsächlichen Zulassungszahlen des fremden Studiengangs berechnet werden kann; so etwa dann, wenn Vorlesungen von Nichtmedizinern, also von Studenten eines nicht zugeordneten Studienganges, zusammen mit Medizinern besucht werden oder Studenten in beiden Studiengängen eingeschrieben sind. Sonderfälle dieser Art bedürfen besonderer Überlegungen und mögen Berechnungsschwierigkeiten bereiten; sie belegen aber nur, daß eine einheitliche Behandlung der Vorlesungen bei der Ermittlung des Curricularrichtwerts und bei der Berechnung des Dienstleistungsexports sinnvoll nicht möglich ist.