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HM * Datum: 21.10.1981 - Spruchkörper: BVerfG
Geschäftszeichen: 1 BvR 802/78
Zitierte Vorschriften:
GG Art.12 Abs.1, GG Art.3 Abs.1, HRG § 31 Abs.4
Leitsatz
(Medizinstudium - Recht auf Teilzulassung auch bei Ungewißheit über die Möglichkeit des Weiterstudiums)
1. Das durch GG Art.12 Abs.1 in Verbindung mit GG Art.3 Abs.1 gewährleistete Zulassungsrecht von Studienbewerbern wird verletzt, wenn ihre Anträge auf Zuteilung eines vorhandenen Studienplatzes für den vorklinischen Abschnitt des Medizinstudiums deshalb abgewiesen werden, weil die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum berufsqualifizierenden Abschluß ungewiß ist.
Veröffentlicht in: BVerfGE 59, 172-215
Volltext:

Tenor

I. Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1978 - VI TG 251/78, 551/78, 459/78, 218/78, 529/78, 221/78, 276/78, 563/78, 229/78, 344/78, 480/78, 351/78, 242/ 78, 282/78 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1-14 in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

II. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1978 - X OVG B 263/77, 281/77, 299/77, 303/77, 428/77 - und vom 30. Juni 1978 - X OVG B 236/77, 243/77, 277/77, 235/77, 246/77, 318/77 - verletzen die Beschwerdeführer zu 15-25 in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1978 - 639 VII 78 - verletzt den Beschwerdeführer zu 26 in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Vergabe vorhandener Studienplätze für den vorklinischen Abschnitt des Medizinstudiums (Teilstudienplätze) mit der Begründung verweigert werden darf, eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Ausbildungsabschnitt sei nicht gesichert.

I.

1. Das Problem von Teilzulassungen hängt beim Medizinstudium damit zusammen, daß dieses in mehrere Abschnitte gegliedert ist (vgl. die Approbationsordnung für Ärzte, zuletzt neu bekanntgemacht am 3. April 1979 (BGBl. I S. 425)), daß die Ausbildungskapazitäten für den vorklinischen und den klinisch-praktischen Studienabschnitt nach jeweils besonderen Kriterien ermittelt werden (vgl. die Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen - Kapazitätsverordnung -, die in dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Studienjahr in der III. Fassung vom 18. Januar 1977 galt (GVBl. NRW S. 50)) und daß die Ergebnisse dieser Berechnungen auseinanderklaffen können oder daß an einzelnen Hochschulen überhaupt nur für einen der beiden Studienabschnitte Ausbildungseinrichtungen bestehen.

Nach der Kapazitätsverordnung wird für die beiden Studienabschnitte zunächst die personelle Ausbildungskapazität ermittelt, die erforderlichenfalls aufgrund verschiedener Einflußfaktoren, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwundquoten sowie der räumlichen und sächlichen Ausstattung, korrigiert wird. Für den zweiten Ausbildungsabschnitt sind namentlich die patientenbezogenen Einflußfaktoren wesentlich; denn wegen des Praxisbezuges der klinischen Ausbildung sind hier zusätzlich die tagesbelegten Betten und die poliklinischen Neuzugänge zu berücksichtigen. Führen diese Faktoren zu einem niedrigeren Berechnungsergebnis für den klinischen Ausbildungsabschnitt, sind sie gemäß § 18 Abs. 2 KapVO III der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen. Die für die Festsetzung der Zulassungszahlen wesentliche Vorschrift des § 14 KapVO III bestimmt ferner in Absatz 1 Nr.. 8, daß die personelle Ausbildungskapazität auch daraufhin zu überprüfen ist, ob die Berechnungsergebnisse in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin voneinander abweichen, sofern Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sich dies auf das Berechnungsergebnis vermindernd oder erhöhend auswirkt.

Diese - bislang anscheinend restriktiv angewendete - Regelung ermöglicht es, die Zulassungszahlen für Studienanfänger am jeweils niedrigsten Berechnungsergebnis für die beiden Studienabschnitte auszurichten (vgl. dazu jetzt § 18 der V. Fassung der Kapazitätsverordnung vom 1. April 1980 (GVBl. NRW S. 456)). Soweit dies geschieht, können an einer Hochschule vorklinische und an einer anderen klinische Überhänge an Ausbildungsplätzen verbleiben. Solche Disparitäten lassen sich teilweise durch ein "Abgleichverfahren" ausgleichen, bei dem vorklinische und klinische Kapazitätsreste verschiedener Universitäten zu Vollstudienplätzen gekoppelt werden (im folgenden: komplementäre Teilstudienplätze). Einige Bundesländer - darunter auch Bayern und Hessen - wenden ein solches Abgleichverfahren landesintern an. Eine darüber hinausgehende bundesweite Abgleichverpflichtung ist zwar in den Beratungen des Hochschulrahmengesetzes und später erneut in den Gremien der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen erwogen, aber nicht verwirklicht worden (vgl. Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, Rdnr. 10 zu § 31; ferner die Nachweise S. 15 f. der angegriffenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).

2. Bundesweit gesehen bestand anfangs insgesamt ein Überhang an klinischen Studienplätzen, so daß sich die Kapazität für den zweiten Ausbildungsabschnitt im allgemeinen nicht limitierend für die Zulassung von Studienanfängern auswirkte. Inzwischen sind die Zulassungszahlen für Studienanfänger der Medizin erheblich gestiegen. Nach den in den vorliegenden Verfahren mitgeteilten Berechnungen wird nunmehr ein Defizit an klinischer Ausbildungskapazität erwartet. So wurde nach Angabe des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst für das Studienjahr 1978/79 eine jährliche Ausbildungskapazität von 10 836 Plätzen für Studienanfänger errechnet, während am Ende des vorangegangenen Studienjahrs nur 9 287 klinische Ausbildungsplätze vorhanden gewesen seien; tatsächlich seien im Studienjahr 1978/79 wegen klinischer Engpässe 10 428 Studienanfänger von der Zentralstelle zugelassen worden, zu denen noch weitere 258 gerichtliche Zulassungen im ersten Halbjahr hinzugekommen seien (vgl. dazu auch die Untersuchung über die "Beteiligung außeruniversitärer Krankenhäuser an der klinischen Grundausbildung", Nr.. 32 der Schriftenreihe Hochschule des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft). Werden diese Berechnungen zugrunde gelegt, ist nunmehr davon auszugehen, daß ungenutzte vorklinische Teilstudienplätze verbleiben, und zwar selbst dann, wenn ein überregionales Abgleichverfahren zur Vergabe komplementärer Teilstudienplätze durchgeführt würde.

Diese ungenutzten Teilstudienplätze werden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen nicht gemeldet. Es ist strittig, ob ihrer Zuteilung an Studienanfänger durch die Gerichte die folgende, erstmals zum Wintersemester 1977/78 anwendbare Vorschrift des Hochschulrahmengesetzes - HRG - entgegensteht oder ob diese lediglich die zentrale Vergabe komplementärer Teilstudienplätze für den Fall eines Abgleichs betrifft:

§ 31

Zentrale Vergabe von Studienplätzen (1)-(3) ... (4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der Student sein Studium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann.

Ähnliche Vorschriften enthält der neue Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 (GVBl. NRW 1979 S. 114) in den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4 über die Kapazitätsermittlung und des Art. 17 Abs. 3 über das Verfahren, die jedoch in dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Semester noch nicht galten. In den angefochtenen Entscheidungen und in Stellungnahmen zu den Verfassungsbeschwerden werden ferner landesrechtliche Regelungen herangezogen, aus denen sich ein Verbot der Vergabe vorklinischer Teilstudienplätze für den Fall ergeben soll, daß die Fortsetzung des Studiums nicht gewährleistet ist.

II.

Die Beschwerdeführer erstrebten für das Wintersemester 1977/78 im Wege der einstweiligen Anordnung hilfsweise ihre vorläufige Zulassung zum vorklinischen Teil des Medizinstudiums an der Universität Marburg, der Medizinischen Hochschule Hannover sowie an der Universität Regensburg. Ihre Anträge blieben im Ergebnis erfolglos, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, daß das Studium im klinischen Ausbildungsabschnitt fortgesetzt werden könne.

1. Die Hilfsanträge der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 802/78, sie zum vorklinischen Studienabschnitt bei der Universität Marburg zuzulassen, wurden in beiden Instanzen zurückgewiesen. Dabei blieb dahingestellt, ob über die amtlich festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch einige zusätzliche vorklinische Teilstudienplätze errechnet werden könnten.

a) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Beschwerdeentscheidung von den als Rechtsverordnung erlassenen "Allgemeinen Vorschriften für die Studierenden an den Universitäten des Landes Hessen" - AVSU - vom 29. Oktober 1971 (GVBl. I S. 268) aus. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Vorschriften ist eine "befristete Aufnahme für ein aufnahmebeschränktes Studienfach ... zulässig, wenn die unmittelbare Fortführung dieses Studiums an einer anderen hessischen Universität sichergestellt ist". Diese Regelung sei durch § 31 Abs. 4 HRG bestätigt und nur insofern modifiziert worden, als es nicht allein auf die Studienfortsetzung an hessischen Hochschulen ankomme. Diese Voraussetzung hätten die Beschwerdeführer (die es als ihre Sache bezeichnet hatten, sich für den klinischen Studienabschnitt einen Studienplatz zu suchen) nicht glaubhaft gemacht.

b) Zur Gewährleistung eines Weiterstudiums hatte der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen, durch die inzwischen erledigte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1007/78 angegriffenen Beschluß vom 26. Juli 1978 (VI TG 411/78) ausgeführt, eine Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt sei nicht schon dann möglich, wenn es an einer anderen Hochschule tatsächlich noch freie Kapazität in den höheren Semestern geben sollte. Gewährleistet sei ein Weiterstudium nur dann, wenn zu seinem Beginn bei den einzelnen Hochschulen eine Abstimmung der verschiedenen Kapazitäten erfolge oder wenn die Möglichkeit der Fortsetzung des Studiums an einer bestimmten Hochschule dem Bewerber zugesagt werde.

An dieser Rechtsprechung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch in der Folgezeit im wesentlichen festgehalten (u. a. Beschluß vom 2. Februar 1979 - VI TG 1091/78 -). Er verweist nunmehr auch auf § 36 Abs. 5 Nr.. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319), wonach "die Immatrikulation auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränkt werden (kann), wenn ... einem Studienbewerber ein Studienplatz nur für einen bestimmten Studienabschnitt zugewiesen werden kann und sichergestellt ist, daß er sein Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes ... fortsetzen kann". Der Hessische Kultusminister praktiziere ein Abgleichverfahren auf Landesebene schon seit dem Sommersemester 1976. Spätestens seit dieser Zeit gebe die insgesamt geringere Ausbildungskapazität in den klinischen Lehreinheiten der hessischen Hochschulen die Berechnungsgrundlage für Zulassungszahlen im Studiengang Medizin ab. In tatsächlicher Hinsicht sei auch darauf abzuheben, daß global gesehen im Bundesgebiet insgesamt ein deutlicher Mangel an klinischer Kapazität bestehe.

2. Die Hilfsanträge der Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 839/78 und 1 BvR 841/78, sie zum vorklinischen Studienabschnitt an der Medizinischen Hochschule Hannover zuzulassen, blieben ebenfalls in beiden Instanzen erfolglos. Dabei ging das Beschwerdegericht davon aus, daß sich bei überschlägiger Berechnung über die klinische Ausbildungskapazität hinaus etwa 10 zusätzliche Studienplätze für die Vorklinik ergäben. Einschlägige landesrechtliche Regelungen gab es in Niedersachsen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht; auch das später ergangene Niedersächsische Hochschulgesetz - NHG - vom 1. Juni 1978 (GVBl. S. 473) bestimmt in § 38 lediglich, daß in der Immatrikulationsordnung eine befristete Immatrikulation vorgesehen werden kann.

a) Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg folgt bereits aus der bundeseinheitlichen Vergabeverordnung, daß eine Hochschulzulassung das Vorhandensein eines Studienplatzes für einen vollen Studiengang voraussetze. Auch verfassungsrechtlich sei es angesichts der engen Verknüpfung der Ausbildung mit der späteren Berufsausübung nicht zu beanstanden, wenn die freie Wahl der Ausbildungsstätte normativ nur unter der Voraussetzung gewährleistet werde, daß die angestrebte Ausbildung auch abgeschlossen werden könne. Art. 12 Abs. 1 GG lasse zwar auch die erschöpfende Nutzung von Teilkapazitäten zu, wenn sichergestellt sei, daß die angestrebte Ausbildung an anderer Stelle fortgesetzt und beendet werden könne. Dem trage § 31 Abs. 4 HRG Rechnung. Gewährleistet sei aber das Weiterstudium erst dann, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Zulassung feststellen lasse, daß die Bewerber nach Beendigung der vorklinischen Ausbildung an einer bestimmten Hochschule aufgenommen werden müßten. Das setze ein förmliches Abgleichverfahren voraus, das weder auf Bundesebene noch im Lande Niedersachsen bestehe und das die Gerichte nicht ersetzen könnten. Sofern eine Gewährleistung des Weiterstudiums schon dann anzunehmen sei, wenn dieses nicht gewiß, sondern nur hinreichend sicher erscheine, müsse jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Zulassungschance mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sein. Davon könne nicht ausgegangen werden. Die Chance, das Studium etwa im Wege des Quereinstiegs fortsetzen zu können, lasse sich gegenwärtig auch nicht annähernd abschätzen. Selbst wenn derzeit noch freie klinische Ausbildungskapazitäten vorhanden sein sollten, sei damit noch nicht gewiß, daß dies auch in Zukunft so sein werde. Die Tendenz zur vollen Ausschöpfung ungenutzter Kapazitätsreste erlaube keine langfristige Prognose über die künftige Auslastung von Teilkapazitäten in späteren Studienabschnitten.

b) An dieser Beurteilung hat das Oberverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen mit modifizierter Begründung im Ergebnis festgehalten (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1979 - X OVG B 1103/78 u. a. -). Es geht zwar nunmehr davon aus, Art. 12 Abs. 1 GG gewähre den Zugang zu allen vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten, die den Bewerber dem Ziel der Ausbildung zumindest näher brächten; der Abschluß müsse nicht gesichert sein, sondern lediglich subjektiv angestrebt werden. Dieses Zulassungsrecht sei indessen vom Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eingeschränkt. Die Ausnahmeregelung in Absatz 4 des § 31 HRG sei im Zusammenhang mit den anderen Absätzen dieser Vorschrift zu beurteilen, die eine Zulassung nur für den gesamten Studiengang vorsähen. § 31 Abs. 4 HRG enthalte folglich ein Gebot an die Länder, Teilzulassungen zu unterlassen, wenn der Studienabschluß nicht gewährleistet sei. Die Vorschrift sei allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, daß Teilzulassungen auch ohne förmliches Abgleichverfahren bereits bei faktischer Gewährleistung des Weiterstudiums statthaft seien. Im vorläufigen Eilverfahren müsse demgemäß als überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht worden sein, daß dem einzelnen Studienbewerber nach Abschluß der Vorklinik andernorts ein klinischer Studienplatz zur Verfügung stehe. Selbst wenn im maßgeblichen Einstiegssemester (Sommersemester 1980) ein geringer Überschuß an klinischen Ausbildungsplätzen vorhanden sein sollte, sei dennoch nicht ersichtlich, daß gerade die Antragsteller damit rechnen könnten, einen dieser Plätze zu erhalten; sie hätten lediglich eine "nicht ausreichende Zulassungschance".

3. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1250/78 wurde ebenso wie zahlreiche weitere Antragsteller vom Verwaltungsgericht vorläufig als Studienanfänger für das vorklinische Medizinstudium an der Universität Regensburg zugelassen. Hier bestehen lediglich Einrichtungen für die vorklinische Ausbildung. Deren Kapazität lag nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen erheblich über der amtlichen Zulassungszahl, die im Hinblick auf die klinische Ausbildungskapazität in Bayern festgesetzt worden war.

a) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Nach seiner Ansicht ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn § 31 Abs. 4 HRG die Zulassung zum ersten Studienabschnitt nur unter der Voraussetzung gewähre, daß die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet gewährleistet sei. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG könne sich nur auf den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses beziehen, also darauf, daß die Ausbildung auch abgeschlossen werden könne. Daher könnten die Antragsteller eine Teilzulassung nicht allein mit der Begründung verlangen, die Möglichkeit eines Weiterstudiums liege in ihrem Risikobereich. Es entspreche auch nicht dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung, wenn überflüssigerweise Ausbildungskapazitäten gebunden und Umorganisationen und Maßnahmen zur Kapazitätsangleichung verhindert würden oder wenn neben den Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger ein innerer numerus clausus für den Beginn des klinischen Studienabschnitts geschaffen werde. Allerdings sei eine förmliche Gewährleistung im Rahmen eines institutionalisierten Abgleichverfahrens, zu dem die Länder wohl verpflichtet seien, nicht unumgängliche Voraussetzung einer Teilzulassung. Vielmehr sei auch im Gerichtsverfahren zu prüfen, ob eine Fortsetzung des Studiums an anderen Universitäten tatsächlich möglich sei.

Diese Voraussetzung sei nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei die amtlich festgesetzte Zulassungszahl zu gering; soweit aber in Bayern für Regensburger Absolventen eine höhere klinische Ausbildungskapazität verfügbar sein werde, seien die entsprechenden zusätzlichen Studienplätze bereits vergeben. Bundesweit gesehen erscheine die gegenwärtige Zahl an vorklinischen Zulassungen (insgesamt 10 731 im Studienjahr 1977/78) im Verhältnis zu den vorhandenen klinischen Aufnahmekapazitäten (9 178 Studienplätze im Studienjahr 1978/79) zu hoch, um annehmen zu können, daß alle endgültig oder vorläufig zugelassenen Studienanfänger, darunter auch die Antragsteller, in vertretbarer Zeit ihr Studium im klinischen Abschnitt fortsetzen könnten. Selbst wenn die Differenz unter verschiedenen, im Urteil näher erörterten Gesichtspunkten verringert werde, bleibe immer noch ein nicht abzubauender Überhang von mindestens 560 Studenten der Vorklinik mit bestandener Vorprüfung zu erwarten. Diese Prognose werde durch die Berechnungen des Wissenschaftsrates bestätigt.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat die Vollziehung der Beschwerdeentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen ausgesetzt (BVerfGE 50, 37). Zahlreiche der durch diese Anordnung Begünstigten haben dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, sie hätten nach erfolgreichem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ohne Schwierigkeiten Studienplätze zur Fortführung ihres Studiums gefunden. Gestützt auf diese Erfahrungen und unter Hinweis auf grundsätzliche Prognoseunsicherheiten hat das Verwaltungsgericht in der Folgezeit daran festgehalten, daß Teilzulassungen verfassungsrechtlich geboten seien, solange nicht das beklagte Land seinerseits die Unmöglichkeit eines Weiterstudiums glaubhaft mache.

In einer neueren Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hat nunmehr auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erstinstanzliche Teilzulassungen nach einer umfangreichen Beweisaufnahme bestätigt (Urteil vom 12. Oktober 1981 - 7 B 80 B.3964 u. a. -). Er geht weiterhin davon aus, daß solche Teilzulassungen nur dann erfolgen dürften, wenn eine Fortsetzung des Studiums an anderen Hochschulen im Bundesgebiet und damit eine abschließende Ausbildung in dem angestrebten Beruf gewährleistet sei. Dies folge aus § 31 Abs. 4 HRG und ebenfalls aus Art. 53 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - in der Fassung vom 7. November 1978 (GVBl. S. 791), wonach befristete Immatrikulationen "nur vorgenommen werden (dürfen)", wenn das Weiterstudium an anderen Hochschulen nach Maßgabe weiterer Vorschriften dieses Artikels gewährleistet ist. Diese Vorschriften seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Allerdings müßten sie verfassungskonform ausgelegt werden; die Vergabe vorklinischer Teilstudienplätze könne weder von einem institutionalisierten Abgleichverfahren zwischen den Bundesländern noch davon abhängig sein, daß ein Weiterstudium an einer bestimmten Universität gesichert sei. Auch dürften an die den Studienbewerbern obliegende Beweislast für die Prognose, ob ein Weiterstudium gewährleistet sei, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; alle Prognosen seien mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor belastet, wie etwa die Schwankungsbreiten der Durchfallquoten und der endgültigen Mißerfolgsquote in der Ärztlichen Vorprüfung zeigten. Erforderlich sei ein Gesamtvergleich der vorklinischen Zulassungen und der klinischen Studienplätze im gesamten Bundesgebiet, bezogen auf das Bewerbungssemester. Für das Wintersemester 1978/79 als Bewerbungssemester habe die Aufklärung ergeben, daß voraussichtlich für die Kläger im Zeitpunkt ihres späteren Einstiegssemesters in den klinischen Studienabschnitt ein Weiterstudium hinreichend gewährleistet sei. Die amtlich mitgeteilten Zahlen seien entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu korrigieren; danach stünden für die insgesamt 10 921 zugelassenen Bewerber des Studienjahres 1978/79 im Einstiegsjahr 1980/81 insgesamt 9 966 klinische Ausbildungsplätze zur Verfügung. Die verbleibende Differenz verringere sich auf ein Defizit von 377 klinischen Studienplätzen (4,77 %), wenn die auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Ausbildungsplätze wegen der dort bestehenden besonderen Verhältnisse aus dem Gesamtvergleich herausgenommen würden. Dieses Defizit werde jedoch nach den eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen durch den bei der Ärztlichen Vorprüfung entstehenden Schwund sowie durch die Zahl der Studienabbrecher ausgeglichen.

III.

Andere Oberverwaltungsgerichte hatten schon vorher dem Begehren auf Zuteilung ungenutzter vorklinischer Teilstudienplätze entsprochen.

1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14. März 1978 - IX 500/78 - und Beschluß vom 28. Juni 1978 - IX 2861/77 -) widerspricht es dem verfassungskräftigen Gebot der Kapazitätsausschöpfung, wenn vorhandene Teilkapazitäten ungenutzt blieben. Da das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sich auf den Erwerb des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses beziehe, genieße allerdings ein ausschließlich auf einen Teil eines Ausbildungsganges abzielendes Zulassungsbegehren keinen Grundrechtsschutz. Gehe aber das Begehren darüber hinaus, lasse sich wegen der Entwicklung des Rechtsinstituts des Quereinstiegs die Forderung nicht mehr aufrechterhalten, es müsse der Nachweis einer gesicherten Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule erbracht werden, um eine Teilzulassung aussprechen zu können. Da dieser Nachweis praktisch nicht zu führen sei, vergrößere eine solche Forderung den Mangel an Ausbildungsplätzen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es daher, Anträgen auf Teilzulassung stattzugeben, wenn dadurch die Zulassungschance für das Vollstudium erheblich gegenüber anderen Bewerbern ohne entsprechende Quereinstiegsqualifikation verbessert werde.

Verfahrensrechtlich erfordert ein Teilzulassungsbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs einen gesonderten, ausdrücklich darauf gerichteten Antrag. Die Teilzulassung sei eine Sonderform der Studienzulassung. Zwar erscheine sie bei natürlicher Betrachtungsweise zunächst als ein zeitlicher Bruchteil der Vollzulassung. Sie stelle aber nicht nur objektiv eine Notmaßnahme zur Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots bei vorhandenen Teilkapazitäten dar. Auch aus der Sicht eines Antragstellers sei sie gegenüber der Zulassung zum Vollstudium dann nicht nur ein bloßes Weniger, wenn ein unmittelbar anschließendes Weiterstudium nicht gesichert sei; die Bereitschaft, notfalls auch ein derartiges Risiko einzugehen, pflege der Studienbewerber nicht schon mit seinem allgemeinen Zulassungsbegehren zu übernehmen.

2. Auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluß vom 26. April 1978 - 2 B 38/78 -) bezieht sich das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur auf den Erwerb eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, so daß ein allein auf einen Teil eines Ausbildungsganges abzielendes Zulassungsbegehren keinen Grundrechtsschutz genieße. Aus dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung folge andererseits aber, daß auch alle Teilkapazitäten ausgeschöpft werden müßten, die zusammen mit anderweitig vorhandenen Kapazitätsresten eine vollständige Ausbildung ermöglichen würden. Dieser durch Verfassungsrecht und den Staatsvertrag vorgegebenen Rechtslage trage § 31 Abs. 4 HRG ausdrücklich Rechnung. Zweifelhaft sei, ob ein Anspruch auf Teilzulassung nur dann anerkannt werden könne, wenn im Einzelfall eine gesicherte Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule nachgewiesen sei. Ein solcher Nachweis sei praktisch aber kaum zu führen; werde er gefordert, sei die Nutzung komplementärer Teilkapazitäten praktisch nicht möglich. Angesichts der Verpflichtung der Länder, alle Möglichkeiten der Zusammenführung und Nutzung komplementärer Teilkapazitäten auszuschöpfen, müsse umgekehrt gefolgert werden, daß Teilkapazitäten nur dann ungenutzt bleiben dürften, wenn ein Weiterstudium nachweislich nicht gewährleistet sei. Lasse sich weder die Möglichkeit noch die Unmöglichkeit hinreichend sicher feststellen, so erscheine es - zumindest für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - gerechtfertigt, eine auf die Vorklinik beschränkte Zulassung dann vorzunehmen, wenn hinreichend begründete Aussichten auf eine spätere Fortsetzung des Studiums bestünden. Solange sich die derzeit bestehenden Möglichkeiten auch für die nächste Zukunft nicht ausschließen ließen, dürften die festgestellten Teilkapazitäten nicht ungenutzt bleiben.

In einem späteren Urteil vom 10. Juli 1980 (1 A 131/79) in einem Hauptsacheverfahren führt das Oberverwaltungsgericht weiter aus, solange das an sich gebotene Abgleichverfahren nicht durchgeführt werde, könne ein Anspruch auf Teilzulassung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil wegen unvollständiger Erfassung der Gesamtkapazitäten eine positive Zusage für ein Weiterstudium nicht gegeben werden könne. Vielmehr sei bei festgestellten Teilkapazitäten eine entsprechende Teilzulassung unter verfassungskonformer Auslegung des § 31 Abs. 4 HRG auf jeden Fall geboten, wenn nach dem gegenwärtigen Erfahrungsstand bundesweit ausreichende klinische Studienplätze für das Weiterstudium zur Verfügung stünden. Diese Voraussetzung sei jedenfalls für das Studienjahr 1977/78 erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten in diesem Studienjahr bei erschöpfender Nutzung insgesamt 11 315 Studienanfänger zugelassen werden können, für die unter Berücksichtigung bevorstehender Erweiterungsmaßnahmen 9 868 klinische Studienplätze zur Verfügung stünden; die Differenz werde durch Studienabbrecher und endgültige Prüfungsversager mehr als ausgeglichen, deren Zahl mit insgesamt 13,6 % prognostiziert werden könne. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn die vorhandenen vorklinischen Kapazitätsreserven höher seien als die anderwärts ungenutzten klinischen Studienplätze. Insbesondere könne offenbleiben, ob nicht bis zur Einführung eines Abgleichverfahrens, das unter solchen Umständen von besonderer Bedeutung wäre, ein Teilzulassungsanspruch bereits dann anerkannt werden müsse, wenn hinreichend begründete Aussicht auf eine spätere Fortsetzung des Studiums bestehe oder ein Weiterstudium nicht ausgeschlossen sei.

IV.

Die Beschwerdeführer haben gegen die zu ihrem Nachteil ergangenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerden erhoben, mit denen sie im wesentlichen die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip rügen.

Nach ihrer Ansicht sind bereits die in den angegriffenen Entscheidungen angewandten Rechtsnormen verfassungswidrig, sofern es zutreffe, daß diese die Zulassung zum ersten Studienabschnitt von einer förmlichen, rechtsverbindlichen Gewährleistung oder von einer tatsächlichen Gewähr für ein Weiterstudium abhängig machten. Sollten die Vorschriften auslegungsfähig sein, müßten sie jedenfalls verfassungskonform in dem Sinne eingeschränkt werden, daß die Zuteilung tatsächlich vorhandener vorklinischer Teilstudienplätze nur dann versagt werden dürfe, wenn ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Abschluß mit Sicherheit ausgeschlossen sei; eine nur überschlägige Schätzung dürfe nicht zur Ablehnung führen. Mit der hilfsweise begehrten Teilzulassung sollten letztlich die Voraussetzungen für die endgültige Studienzulassung geschaffen werden. Dieses Begehren genieße Grundrechtsschutz, weil mit ihm eine Qualifikation angestrebt werde, die ihrerseits die Zulassungschance für das Vollstudium erheblich erhöhe. Da mangels eines förmlichen Abgleichverfahrens zwischen den Bundesländern die gebotene staatliche Vorsorge für eine vollständige Nutzung vorhandener Kapazitätsreserven nicht ausreiche, seien die Studienbewerber berechtigt, im Wege der Eigeninitiative ihre Zulassungschancen zu verbessern. Die Mangelsituation in den medizinischen Studiengängen zwinge sie dazu, das damit verbundene und aus ihrer Sicht kalkulierbare Risiko auf sich zu nehmen, selbst wenn damit die Gefahr des Verlustes einer Ausbildungsförderung verbunden sei. Verwehre man ihnen das, so werde ihnen eine Fürsorge aufgezwungen auf Kosten der Möglichkeit, die von ihnen angestrebte Chance zu verwirklichen.

Die Vergabe tatsächlich vorhandener ungenutzter Teilstudienplätze belaste die Hochschulen nicht und beeinträchtige auch keine Ausbildungsrechte Dritter. Solange andererseits die Nutzung komplementärer Teilkapazitäten nicht durch ein bundesweites Abgleichverfahren sichergestellt sei, vergrößere die Versagung risikobelasteter Teilzulassungen den Mangel der ohnehin knappen Studienplätze. Die klinischen Ausbildungskapazitäten seien bislang weitgehend von verwaltungsgerichtlichen Nachprüfungen ausgenommen gewesen, weil Kapazitätsüberhänge in der Vorklinik nicht genutzt würden und weil daher rechtsuchende Bewerber an der Schwelle der klinischen Ausbildung fehlten. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle lasse nach den bisherigen Erfahrungen eine erhebliche Steigerung der Zulassungen zum klinischen Studienabschnitt erwarten. Durch Einbeziehung außeruniversitärer Krankenhäuser könnten die klinischen Ausbildungskapazitäten erweitert werden. Teilzulassungen auf Risiko der Bewerber würden andere Studiengänge von Parkstudenten entlasten, die einen Quereinstieg anstrebten. Außerdem seien nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung leichter Studienplätze im Ausland zu finden.

Die beanstandete Rechtsprechung habe zur Folge, daß sich namentlich in vorläufigen Eilverfahren selbst berechtigte Ansprüche nicht durchsetzen ließen. Dem Bewerber werde grundrechtswidrig eine Darlegungs- und Beweislast für etwas auferlegt, was er von sich aus überhaupt nicht erbringen könne. Selbst wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Amtsuntersuchungsgrundsatz erschöpfender Gebrauch gemacht werde, stoße die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bei der Prüfung, ob eine Fortsetzung des Studiums gewährleistet sei, auf fast unüberwindliche Grenzen. Es müßten nicht nur sämtliche klinischen Kapazitätsberechnungen aller Hochschulen im Bundesgebiet überprüft werden, sondern es seien auch Prognosen über das Schwundverhalten und andere kapazitätsbeeinflussende Entwicklungen erforderlich. Dabei seien in mehrfacher Hinsicht nur grobe Annahmen möglich, die unter Umständen gerade den Spielraum verdeckten, der die Zulassungschancen vergrößere. Beispielhaft dafür seien die groben Abschätzungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die teils auf Prognosen beruhten, deren Fehlerhaftigkeit inzwischen erwiesen sei. Tatsächlich hätten die vorläufig zugelassenen Absolventen der Ärztlichen Vorprüfung stets einen klinischen Studienplatz gefunden; vielfach seien ihnen gleich mehrere Plätze angeboten worden.

V.

Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft namens der Bundesregierung, der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus, der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst, der Hessische Ministerpräsident und die Westdeutsche Rektorenkonferenz Stellung genommen.

1. Nach Auffassung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft werden in den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg, auf die sich die Stellungnahme beschränkt, der Schutzbereich und die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verkannt.

Der hilfsweise von den Beschwerdeführern geltend gemachte Teilzulassungsanspruch sei nicht konstitutiv von einer positiven normativen Gewährung abhängig. Das gelte auch dann, wenn die Realisierung des verfassungsunmittelbaren Zulassungsanspruchs hinsichtlich der Fortsetzung im klinischen Ausbildungsabschnitt weniger wahrscheinlich oder gar ausgeschlossen erscheine, weil insofern nur die Möglichkeit der Realisierung, nicht aber der Anspruch selbst begrenzt werde. Es müsse daher geprüft werden, ob der Zulassungsanspruch durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werde und ob dieses statthaft sei. Als eine solche einschränkende Norm komme § 31 Abs. 4 HRG nicht in Betracht. Diese Vorschrift treffe eine vergaberechtliche Verfahrensregelung ausschließlich für die zentrale Studienplatzvergabe und ermächtige zur Zuweisung von komplementären Teilstudienplätzen in diesem Verfahren. Sie besage nichts darüber, wie der in ihr vorausgesetzte Abgleich herbeizuführen sei und was mit Teilstudienplätzen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens zu geschehen habe. Mangels rahmenrechtlicher Vorgaben richte sich die Beurteilung des auf eine Teilzulassung beschränkten Antrags der Beschwerdeführer ausschließlich nach Landesrecht. Weder das niedersächsische noch das hessische Landesrecht enthielten Regelungen, die eine Versagung von Teilzulassungen rechtfertigen könnten.

Zur Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, als Voraussetzung für die Aufnahme des vorklinischen Teilstudiums die Gewährleistung eines Weiterstudiums zu fordern, werde die Auffassung der Beschwerdeführer im wesentlichen geteilt. Die Einlösung eines verfassungsrechtlich verbürgten Teilhaberechts dürfe nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strenger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit versagt werden. Durch die Nutzung vorhandener Teilstudienplätze werde die Funktionsfähigkeit der Hochschule ersichtlich nicht beeinträchtigt; gleiches gelte für die Rechte Dritter. Berufsrechtliche Gesichtspunkte könnten gerade dann nicht berührt werden, wenn das Medizinstudium tatsächlich nicht abgeschlossen werden könne. Selbst wenn nach Abschluß der vorklinischen Ausbildung ein Weiterstudium an deutschen Hochschulen nicht möglich sein werde, dürften vorhandene Teilkapazitäten den Beschwerdeführern nicht vorenthalten werden; es sei ihnen nicht verwehrt, das Studium im Ausland fortzusetzen. Auch der Umstand, daß im Falle der Aufgabe des vorrangigen Studienwunsches nach Abschluß der Vorklinik bei einem Studienfachwechsel Leistungen aus dem Teilstudium anrechenbar sein könnten, schließe im Rahmen der Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Annahme aus, es bestehe an dem begrenzten Teilstudium kein ernsthaftes Ausbildungsinteresse. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG entfalle aber erst bei einer beabsichtigten Zweckentfremdung staatlicher Ausbildungsleistungen.

Werde auf die Möglichkeit einer Fortsetzung des Studiums abgestellt, dürften nicht ausschließlich die bereits vorhandenen klinischen Kapazitäten berücksichtigt werden. Es müsse vielmehr eine Prognose angestellt werden, in die zusätzliche Kapazitäten im Rahmen des Hochschulausbaus wie etwa des Großklinikums in Göttingen sowie die in anderen Ländern vorhandenen Möglichkeiten für ein Weiterstudium einzubeziehen seien. Das Fehlen landesinterner oder überregionaler Übernahmeregelungen könne eine Abweisung der Hilfsanträge nicht rechtfertigen. Sei der Staat zu einem Abgleich in der Lage, sei er hierzu auch verpflichtet, wenn ohne Abgleich Studienbewerber von der Inanspruchnahme komplementärer Teilkapazitäten und damit zugleich vom gesamten Studium ihrer Wahl ausgeschlossen würden. Aus den aufgezeigten Möglichkeiten eines Weiterstudiums dürfe allerdings nicht gefolgert werden, daß künftig bei allen Teilzulassungen ähnliche Aussichten bestünden. Generell müßten die Chancen für ein Weiterstudium im Gegenteil als ungünstig bezeichnet werden. Global gesehen bestehe im Bundesgebiet auch nach Auffassung des Wissenschaftsrates insgesamt ein deutlicher Mangel an klinischer Kapazität. Daher könne aus einer Teilzulassung keine Garantie für die Fortsetzung des Studiums hergeleitet werden; die Beschwerdeführer müßten vielmehr das von ihnen in Kauf genommene Risiko voll tragen.

2. Der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus und der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst sowie der Hessische Ministerpräsident, der sich den Stellungnahmen der beiden anderen Bundesländer angeschlossen hat, halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.

a) Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus scheitert der von den Beschwerdeführern verfolgte Anspruch auf Teilzulassung daran, daß ein Weiterstudium im klinischen Ausbildungsabschnitt nicht gesichert sei. Daß vorübergehend in dem für die Beschwerdeführer maßgeblichen Einstiegssemester 1979/80 freie klinische Studienplätze vorhanden gewesen seien, beruhe auf einer Verschärfung des Prüfungsrechts ab Herbst 1979; die dadurch verursachten sprunghaften Schwankungen würden aber durch erfolgreiche Prüfungswiederholer wieder ausgeglichen und seien jedenfalls für die rechtliche Beurteilung von Teilzulassungen unerheblich. Langfristig sei lediglich mit einer Ausfallquote von 5 bis 6 % durch solche zu rechnen, die endgültig versagten oder das Medizinstudium aufgäben; bei der Festsetzung der Zulassungszahlen sei inzwischen eine Schwundquote von 7 % zugrunde gelegt worden.

Grundrechte der Beschwerdeführer würden nicht schon dann verletzt, wenn einzelne klinische Ausbildungsplätze nachgewiesen werden könnten. Vielmehr setze die Vergabe von Teilstudienplätzen voraus, daß den Bewerbern von vornherein an bestimmten anderen Hochschulen zum Zwecke des Weiterstudiums eine entsprechende Zahl von Studienplätzen vorbehalten werde. Dies ergebe sich sowohl aus § 31 Abs. 4 HRG als auch aus Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG, denen die Ermächtigungen in Art. 7 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 3 des neuen Staatsvertrages entsprächen. Die genannte Vorschrift des Hochschulrahmengesetzes sei nicht auf die zentrale Vergabe von Studienplätzen beschränkt. Sie habe auch einen immatrikulationsrechtlichen Gehalt und richte sich zugleich an die Länder; sie müsse im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes ausgelegt werden, die übereinstimmend davon ausgingen, daß Studiengänge in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen müßten.

Daß die genannten Vorschriften die rechtliche Garantie für ein Weiterstudium verlangten, sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Dabei könne dahinstehen, ob diese Verfassungsnorm zu einem länderübergreifenden Abgleichverfahren verpflichte. Angesichts des schon jetzt bestehenden erheblichen Defizits an klinischen Ausbildungskapazitäten werde auch ein solches Verfahren nicht zur Erhöhung der Zulassungszahlen führen; im übrigen sei inzwischen durch länderinterne Abgleichverfahren und bilaterale Verträge eine erschöpfende Nutzung der klinischen Ausbildungskapazitäten sichergestellt. Sie aber ein Weiterstudium nicht gewährleistet, bestehe verfassungsrechtlich kein Anspruch auf eine Teilzulassung. Eine Ausbildung, die keine Vorstufe der Berufswahl darstelle, werde vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG von vornherein nicht erfaßt. Selbst wenn aber das vorklinische Teilstudium als Teilrealisierung des verfassungsrechtlich geschützten Zulassungsrechts beurteilt werde, wäre dessen gesetzliche Beschränkung nicht zu beanstanden. Diese würde durch überragende Gesichtspunkte des Gemeinwohls gerechtfertigt, nämlich allein schon zum Schutz der Volksgesundheit und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ärzteausbildung. Bei realistischer Betrachtung sei zu erwarten, daß Teilstudienabsolventen, auch wenn sie das Risiko des Weiterstudiums übernommen hätten, einen verstärkten Druck auf die Kliniken ausübten, die ihrerseits bereits jetzt bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit und teilweise darüber hinaus belastet seien. Die Belastung der von der Ausbildung betroffenen Patienten habe schon jetzt ein Ausmaß erreicht, das sich mit einer verantwortungsbewußten Heilbehandlung kaum noch vereinbaren lasse. Auch die Ausbildungsqualität der angehenden Ärzte müsse dann soweit absinken, daß eine ordnungsgemäße medizinische Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet sei. Die Eröffnung des Weges in ein medizinisches Teilstudium, der in einer Sackgasse ende, bedeute ferner eine erhebliche Verschwendung öffentlicher Mittel, und zwar sowohl durch die Ausbildungsförderung der Studenten als auch durch die Inanspruchnahme personeller, sächlicher und räumlicher Kapazitäten. Schließlich sei die Zulassung zu einem derartigen Teilstudium auch mit der aus dem Sozialstaatsprinzip resultierenden Fürsorgepflicht des Staates nicht vereinbar. Selbst wenn der Staat auf die mit dem Teilstudium verbundenen Risiken hinweise, müsse doch damit gerechnet werden, daß die Studierenden das Studium in der Hoffnung darauf ergriffen, es tatsächlich zu Ende führen zu können. Stünden sie nach der Ärztlichen Vorprüfung vor den verschlossenen Türen der klinischen Abteilungen, hätten sie ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung verloren und wären, wenn sie aus einkommensschwächeren Schichten stammten, am Beginn eines anderen Studiums gehindert. Das von den Beschwerdeführern angestrebte Teilstudium werde nur eine weitere Komplizierung und Bürokratisierung des Zulassungsverfahrens nach sich ziehen. Anders als bei der Zulassung zum Vollstudium, die bislang allein Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gewesen sei, gehe es für die Bewerber nicht um alles oder nichts. Sie seien rechtmäßig vom Vollstudium ausgeschlossen und versuchten lediglich, diese Härte auf Umwegen zu mildern. Bei der gebotenen Gesamtabwägung gebühre nunmehr den anderen Aufgaben der Universität Vorrang vor ihrem Ausbildungsauftrag.

b) Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst schließt sich den Rechtsausführungen des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus an. Auch nach seiner Auffassung ergibt sich aus § 31 Abs. 4 HRG und Art. 53 Abs. 1 BayHSchG und ebenso aus den landesrechtlichen Vorschriften in Niedersachsen (§ 38 Abs. 1 NHG) und in Hessen (§ 36 Abs. 5 Nr.. 1 HHG), daß eine befristete Immatrikulation unzulässig sei, wenn ein Weiterstudium an einer anderen Hochschule nicht sichergestellt sei. Zu den Aussichten eines solchen Weiterstudiums trägt er nach Abstimmung mit den Ländern Bayern und Hessen folgendes vor:

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die klinischen Aufnahmekapazitäten seien zu gering berechnet worden, könne nur im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden. Entgegen ihrer Ansicht bestünden keineswegs hohe Chancen für ein solches Weiterstudium; Teilzulassungen würden vielmehr unweigerlich einen Stau vor der klinischen Ausbildung erzeugen. Im Studienjahr 1978/79 habe nach der Summe der Zulassungszahlen bereits eine Differenz zur klinischen Aufnahmekapazität in Höhe von 1 141 Studienplätzen bestanden (vgl. dazu oben A I 2). Angesichts dieses Defizits könnten selbst kapazitätserweiternde Maßnahmen keine zusätzlichen Teilzulassungen rechtfertigen; zudem seien absehbare klinische Kapazitätserweiterungen wie etwa in Göttingen und München bereits durch Erhöhung der Zulassungszahlen in der Vorklinik berücksichtigt worden. Die in Nordrhein-Westfalen geplanten Ausbaumaßnahmen könnten lediglich die dort bestehende Lücke zwischen Studienanfängerzulassungen und klinischer Kapazität verringern.

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der klinischen Ausbildungskapazitäten lasse ebenfalls eine Steigerung der klinischen Studienplätze über das vorhandene Defizit hinaus nicht erwarten. Nach den Feststellungen des Wissenschaftsrates sei bei den gegenwärtigen Bettenzahlen die Grenze der klinischen Ausbildungskapazität der Universitäten nahezu erreicht und in einigen Fällen schon überschritten. Die Möglichkeiten einer Ausweitung dieser Ausbildungskapazitäten seien derart begrenzt, daß sie den Beschwerdeführern nicht zugute kommen könnten. Ein großer Teil der geplanten Investitionen diene der dringend notwendigen Modernisierung. Weitere Kapazitätssteigerungen durch Erhöhung des Anteils der Medizin an den Ausgaben für den Hochschulbau über die derzeitigen Planzahlen hinaus seien angesichts der bisherigen erheblichen Investitionen unvertretbar. Auch durch eine nur begrenzt mögliche Einbeziehung außeruniversitärer Krankenhäuser in die klinische Ausbildung sei eine weitere Erhöhung der klinischen Aufnahmekapazität nicht zu erwarten. Vorrangig sei zunächst die Bedarfsdeckung im dritten klinischen Studienabschnitt und eine Sicherstellung der Ausbildungsqualität. Der Bettenberg und rückläufige Belegzahlen ließen sogar erwarten, daß nicht einmal die langfristig beabsichtigte Erweiterung der Planbettenzahlen der Hochschulkliniken in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre in vollem Umfang realisiert werden könne.

Die bisherigen Erfahrungen mit den Möglichkeiten eines Quereinstiegs in die klinische Ausbildung könnten nicht zur Beurteilung der Chancen der Beschwerdeführer herangezogen werden. Es sei nicht verwunderlich, daß bislang Quereinsteiger unschwer Plätze in der klinischen Ausbildung erlangt hätten; denn nach den Ergebnissen der Ärztlichen Vorprüfung habe bis einschließlich Frühjahr 1978 die jährliche Zahl der erfolgreichen Prüflinge weit unter der vorhandenen klinischen Ausbildungskapazität gelegen. Bereits am Ende des Studienjahrs 1977/78 habe aber die Zahl der erfolgreichen Prüflinge die klinische Aufnahmekapazität nahezu erreicht. Ab Studienjahr 1979/80 kämen auf die Kliniken mindestens 10 700 Studenten zu, während nur 9 287 klinische Ausbildungsplätze vorhanden seien. Dieses Defizit sei höher als die Ausfallquote durch endgültige Prüfungsversager und Studienabbrecher. Die Beschwerdeführer ließen ihrerseits außer acht, daß die Prüfung zweimal wiederholt werden könne und daß daher die meisten Durchgefallenen mit zeitlicher Verzögerung in die klinische Ausbildung gelangten. Insgesamt hätten die Länder eher einen zu großen Schwund im Studiengang Medizin angenommen als einen zu geringen.

3. Die Westdeutsche Rektorenkonferenz hält die Verfassungsbeschwerden ebenfalls für nicht begründet. Auch nach ihrer Ansicht gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Teilstudium, dessen Fortsetzung bis zum Studienabschluß nicht gewährleistet sei. Der Umfang der von diesem Grundrecht umfaßten Ausbildungsfreiheit beziehe sich nach Sinn und Zweck nur auf die gesamte Ausbildung, nicht dagegen auf Teilhabe an freien Restkapazitäten. Die Ausbildungsfreiheit könne nicht weiter reichen als die Berufsfreiheit selbst; sie schütze nur eine Ausbildung, die dem Berufsbild entspreche und auf den davon geprägten Beruf hinführe.

Werde die Teilzulassung gleichwohl als von Art. 12 GG mitgeschützt angesehen und würden demgemäß zahlreiche Studenten zur vorklinischen Ausbildung zugelassen, obwohl für sie klinische Ausbildungskapazitäten nicht zur Verfügung stünden, liefe das auf eine Art.originäres Teilhaberecht auf Erweiterung von Ausbildungskapazitäten hinaus. Zwar forderten die Beschwerdeführer scheinbar lediglich Teilhabe an etwas Vorhandenem. Tatsächlich wollten sie aber weiterstudieren. Die Vergabe von Studienplätzen im Hinblick auf etwas, was noch gar nicht vorhanden sei, erzeuge einen mittelbaren Druck für den Haushaltsgesetzgeber, neue Kapazitäten zu schaffen, und führe damit zu einer ungerechtfertigten Privilegierung Weniger.

Sei das Teilstudium entgegen diesen Erwägungen unabhängig von seiner Beendigungsmöglichkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG einzubeziehen, so werde doch das Ausbildungsrecht zulässigerweise durch § 31 Abs. 4 HRG und die inhaltsgleichen landesrechtlichen Vorschriften eingeschränkt. Schon das Gebot des sinnvollen Einsatzes öffentlicher Mittel stehe Teilzulassungen entgegen, die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen könnten. Die gesetzliche Beschränkung von Teilzulassungen und der dadurch bewirkte Schutz gegen eine Überfüllung seien zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter - der Funktionsfähigkeit der Hochschulen und der Sicherung der Volksgesundheit - geboten. Seien im vorklinischen Ausbildungsabschnitt noch Restkapazitäten vorhanden, werde zwar die Funktionsfähigkeit der Hochschule in diesem Studienabschnitt durch eine Ausschöpfung der Restkapazität nicht gefährdet. Darauf allein dürfe aber nicht abgestellt werden. Weil die Beschwerdeführer letztlich - notfalls durch Einschaltung der Verwaltungsgerichte - ein Vollstudium anstrebten, müsse auch die Situation im folgenden Ausbildungsabschnitt berücksichtigt werden, in dem die Ausbildungsqualität schon jetzt unter hohen Zulassungen leide. Zudem würden die Hochschullehrer noch weiter als schon jetzt in ihrer Forschungsfreiheit eingeengt.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

Zwar richten sie sich gegen Beschwerdeentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Von den Beschwerdeführern kann jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verlangt werden, daß sie vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchführen (vgl. BVerfGE 51, 130 (137, 143 ff.); 54, 173 (190 f.); vgl. auch BVerfGE 53, 30 (52 f.)). Die von den Verwaltungsgerichten verschieden beantwortete Frage, wie Anträge auf Nutzung vorhandener Teilkapazitäten zu beurteilen sind, ist von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 50, 37 (41)). Ohne ihre Klärung steht zu befürchten, daß tatsächlich vorhandene Teilkapazitäten in nicht unerheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt bleiben. Auch sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung weitere tatsächliche Ermittlungen nicht erforderlich; die Rechtsprechung der zuständigen Verwaltungsgerichte hat sich in der Zwischenzeit - teilweise auch im Verfahren der Hauptsache - fortentwickelt und konsolidiert.

C.

Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet.

Den Anträgen der Beschwerdeführer, ihnen einen vorhandenen Teilstudienplatz für den vorklinischen Studienabschnitt zuzuweisen, stehen bundes- oder landesrechtliche Vorschriften nicht entgegen (dazu I). Eine gesetzliche Regelung, welche die Nutzung vorhandener Teilstudienplätze unterbinden würde, wäre verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn den Bewerbern entgegengehalten werden könnte, daß ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Studienabschluß mit Sicherheit ausgeschlossen ist; die bloße Ungewißheit über die Möglichkeit eines Weiterstudiums genügt hingegen nicht (dazu II). Da beides in den angegriffenen Entscheidungen verkannt wird (dazu III), werden die Beschwerdeführer durch Abweisung ihrer Anträge in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz gewährleisteten Zulassungsrecht verletzt.

I.

Das dem hochschulreifen Staatsbürger gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl ist nach gefestigter Rechtsprechung - unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen - auf gesetzlicher Grundlage regelbar und einschränkbar (vgl. BVerfGE 33, 303 (336 f.); 43, 291 (313 f.)). Einschränkende Vorschriften, welche die Vergabe der von den Beschwerdeführern begehrten Teilstudienplätze untersagen, sind aber entgegen der Ansicht, die in den angegriffenen Entscheidungen und in einigen Stellungnahmen vertreten wird, weder im Bundes- noch im Landesrecht enthalten. Zumindest erlauben die bestehenden Vorschriften eine verfassungskonforme Auslegung in dem Sinne, daß sie lediglich die Nutzung komplementärer Teilstudienplätze im Rahmen einer Zulassung zum Vollstudium ermöglichen und sichern, jedoch ungeregelt lassen, was mit zusätzlich vorhandenen Restkapazitäten zu geschehen hat.

1. Zwischen der Vergabe komplementärer Teilstudienplätze und der Nutzung weiterer Restkapazitäten bestehen gewichtige Unterschiede. In der Regel werden Studienbewerber die Zulassung zu einem Vollstudium begehren, das bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluß führt. Dies läßt sich auch abschnittsweise durch die Zuteilung komplementärer Teilstudienplätze erreichen, wenn das Weiterstudium an einer anderen Hochschule gesichert ist. Schon wenn anstelle eines vollen Studienplatzes ein solcher komplementärer Teilstudienplatz zugewiesen wird, der den Bewerber zu einem Hochschulwechsel nötigt, wird der verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsanspruch nur eingeschränkt erfüllt. Während aber diese Einschränkung in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weiteres zumutbar erscheint, gilt dies nicht für die Zuteilung solcher Studienplätze, bei denen ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Studienabschluß ungewiß ist und die daher mit dem Risiko vergeblicher Bemühungen belastet ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beurteilt solche risikobelasteten Teilzulassungen zutreffend nicht als einen bloßen zeitlich befristeten Bruchteil einer Vollzulassung, sondern als einen Sonderfall des Zulassungsrechts und macht sie demgemäß davon abhängig, daß der Bewerber das damit verbundene Risiko durch einen entsprechenden Antrag selbst übernimmt.

Bei der Prüfung, ob bundes- und landesrechtliche Vorschriften der beantragten Zuteilung risikobelasteter Teilstudienplätze entgegenstehen, ist die dualistische Ausgestaltung des Zulassungsrechts zu beachten, die sich für zulassungsbeschränkte Studiengänge herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 39, 276 (297 f.)). Diese geht im wesentlichen dahin, daß für die Ermittlung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten sowie für die Immatrikulation der Bewerber die Länder und ihre Hochschulen verantwortlich bleiben. Demgegenüber hat die Notwendigkeit, die volle Nutzung der verfügbaren Studienplätze und ihre Vergabe nach bundeseinheitlichen Auswahlkriterien sicherzustellen, zur Einrichtung einer Zentralstelle geführt. Dieser obliegt es aufgrund bundeseinheitlicher Vorschriften, die vorhandenen Studienplätze in einem zentralen Vergabeverfahren denjenigen Bewerbern zuzuweisen, die in diesem Verfahren ausgewählt worden sind. Die Hochschulen sind zur Einschreibung der zugewiesenen Bewerber verpflichtet, wenn die übrigen Immatrikulationsvoraussetzungen vorliegen.

2. Weder die bundeseinheitlichen Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen noch die immatrikulationsrechtlichen Vorschriften der Länder stehen Anträgen auf Zuteilung risikobelasteter Teilstudienplätze entgegen.

a) Die Vergabe der in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandenen Studienplätze durch die Zentralstelle ist bundeseinheitlich in § 31 des Hochschulrahmengesetzes und in den beiden Staatsverträgen der Länder aus den Jahren 1972 und 1978 geregelt. Schon in einer früheren Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Regelung lückenhaft ist (BVerfGE 39, 276 (297 f.)). Sie orientiert sich an dem Normalfall, daß sämtliche vorhandenen Studienplätze pflichtgemäß erfaßt und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden sind. Für den Fall, daß erst in einem Rechtsstreit ungenutzte und amtlich nicht erfaßte Kapazitäten aufgedeckt und von Bewerbern beansprucht werden, besteht hingegen eine Regelungslücke, die von den Verwaltungsgerichten im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden mußte. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Nutzung solcher Teilstudienplätze, die bei den amtlichen Höchstzahlfestsetzungen und im zentralen Vergabeverfahren vernachlässigt worden sind.

Der für die vorliegenden Verfahren maßgebliche Staatsvertrag aus dem Jahre 1972 enthielt zu dieser Problematik keine ausdrücklichen Vorschriften. Demgegenüber bemühen sich das Hochschulrahmengesetz sowie der neue Staatsvertrag aus dem Jahre 1978, das Studienplatzangebot durch die Einbeziehung komplementärer Teilstudienplätze in das zentrale Vergabeverfahren zu erweitern. Für den Fall, daß ein Weiterstudium gewährleistet ist, ermächtigen sie dazu, auch Teilstudienplätze für den ersten Ausbildungsabschnitt bei den Höchstzahlfestsetzungen für das zentrale Vergabeverfahren zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 des Staatsvertrages) und den Zulassungsanspruch der Bewerber durch Zuweisung eines komplementären Teilstudienplatzes nur eingeschränkt zu erfüllen (§ 31 Abs. 4 HRG, Art. 17 Abs. 3 des Staatsvertrages). Damit schaffen sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür, daß die ein Vollstudium ermöglichenden Teilkapazitäten zusammengefaßt und von der Zentralstelle vergeben werden können. Das steht - wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend betont wird - in Einklang mit dem verfassungskräftigen Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung.

Sowohl die bundesrechtliche als auch die staatsvertragliche Regelung - und ebenso die auf ihrer Grundlage ergangenen Vorschriften der Kapazitätsverordnung und der Vergabeverordnung - sind ersichtlich auf die ordnungsgemäße Erfassung und Zuteilung von Studienplätzen für einen vollständigen Studiengang im zentralen Vergabeverfahren zugeschnitten. Das ergibt sich nicht allein aus Wortlaut und Zusammenhang der Vorschriften, sondern insbesondere aus dem Regelungsgegenstand, der die zentrale Vergabe der amtlich erfaßten Studienplätze betrifft und der auf die Erweiterung der Studienplatzangebote durch Einbeziehung komplementärer Teilstudienplätze abzielt. Schon dieser Gegenstand ist jedoch nur unvollständig geregelt; denn die Vergabe- und Immatrikulationsvorschrift des § 31 Abs. 4 HRG setzt einen vorherigen kapazitätsrechtlichen Abgleich zwischen verschiedenen Hochschulen voraus, und der Staatsvertrag begnügt sich sogar für den Fall der Gewährleistung eines Weiterstudiums mit bloßen Kann- und Soll-Vorschriften, welche die zuständigen Organe zur Erfassung und Nutzung komplementärer Teilstudienplätze ermächtigen. Erst recht läßt sich aus dieser unvollständigen Regelung nichts für die weitergehende Frage herleiten, was mit zusätzlich vorhandenen risikobelasteten Teilstudienplätzen zu geschehen hat. Zur Beantwortung dieser Frage bestand in Vorschriften, welche die zentrale Vergabe amtlich erfaßter Studienplätze betreffen, um so weniger Anlaß, als im Zeitpunkt der Beratungen über diese Vorschriften in dem besonders überlaufenen medizinischen Studiengang noch Überkapazitäten für den klinischen Ausbildungsabschnitt bestanden und sich daher das Problem einer Nutzung nichtkomplementärer vorklinischer Restkapazitäten nicht stellte. Zudem erschiene es widersinnig, aus Vorschriften, die auf eine Erweiterung des Studienplatzangebots im zentralen Vergabeverfahren abzielen, umgekehrt ein Verbot herzuleiten, zusätzlich vorhandene Teilkapazitäten außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens an risikobereite Bewerber zu vergeben.

b) Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus den landesrechtlichen Vorschriften, die in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und in einigen Stellungnahmen herangezogen werden. Soweit solche Vorschriften überhaupt bestanden, handelt es sich ausschließlich um immatrikulationsrechtliche Regelungen. Schon das spricht angesichts der dualistischen Ausgestaltung des Zulassungswesens dafür, daß sie das Problem der Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten nicht umfassend regeln, sondern als immatrikulationsrechtliches Spiegelbild der zuvor erörterten bundesrechtlichen und bundeseinheitlichen Vorschriften über die Erfassung und Zuweisung von Studienplätzen zu verstehen sind.

In Niedersachsen bestanden in dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt keine einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Das später erlassene Hochschulgesetz aus dem Jahre 1978 begnügt sich in § 38 mit Immatrikulationsvorschriften und ermächtigt in dessen Absatz 1 lediglich dazu, daß die Immatrikulationsordnung eine befristete Immatrikulation vorsehen "kann". Daraus läßt sich ersichtlich kein Verbot herleiten, vorhandene Teilstudienplätze an risikobereite Studienbewerber zu vergeben.

In Hessen galten im maßgeblichen Zeitpunkt die als Rechtsverordnung erlassenen Allgemeinen Vorschriften für Studierende (AVSU), die später durch das Hochschulgesetz (HHG) aus dem Jahre 1978 abgelöst wurden (vgl. oben A II 1). Deren immatrikulationsrechtliche Bestimmungen (§ 2 AVSU und § 36 HHG) sehen vor, daß eine befristete Immatrikulation zulässig ist, wenn ein Weiterstudium anderwärts sichergestellt ist. Sie befassen sich also ebenso wie die erörterten bundesrechtlichen und bundeseinheitlichen Regelungen allein mit der Problematik komplementärer Teilstudienplätze und schaffen die rechtliche Voraussetzung dafür, im Falle des Vorhandenseins solcher Studienplätze einem uneingeschränkten Zulassungsantrag nur begrenzt durch eine befristete Immatrikulation zu entsprechen. Daß sie die Problematik nicht umfassend regeln und insbesondere nicht die Vergabe vorhandener Teilkapazitäten an risikobereite Bewerber untersagen, wird dadurch bestätigt, daß sich das Hochschulgesetz mit einer bloßen Kann-Vorschrift über die befristete Immatrikulation begnügt.

Die einschlägige Regelung in Art. 53 des Bayerischen Hochschulgesetzes über eine befristete Immatrikulation ist zwar stringenter formuliert (vgl. oben A II 3 b). Sie sieht in Absatz 1 eine solche Befristung für den Fall vor, daß an einer Hochschule eine berufsqualifizierende Ausbildung nur zu einem Teil möglich ist oder daß neben Plätzen für eine vollständige Ausbildung noch Teilkapazitäten vorhanden sind. Gemäß Satz 3 dieses Absatzes darf eine befristete Immatrikulation "nur" erfolgen oder angeordnet werden, wenn das Weiterstudium an anderen Hochschulen nach Maßgabe weiterer Bestimmungen dieses Artikels gewährleistet ist. Daß aber auch diese Vorschrift die Problematik nicht umfassend regelt, geht bereits daraus hervor, daß sie nur auf die Gewährleistung eines Weiterstudiums an bayerischen Hochschulen abstellt und demgemäß unvollständig ist. Davon abgesehen läßt auch sie die Auslegung zu, daß sie lediglich die immatrikulationsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung komplementärer Teilstudienplätze schafft, die unter Durchführung eines landesinternen Abgleichverfahrens ein Vollstudium ermöglichen, und daß sie für diesen Fall zur eingeschränkten Erfüllung des Zulassungsbegehrens in Gestalt befristeter Immatrikulationen ermächtigt. Ein weitergehender Regelungsgehalt kann ihr jedenfalls deshalb nicht beigemessen werden, weil ein solcher aus den folgenden Gründen verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, solange sich die Möglichkeit eines Weiterstudiums nicht mit Sicherheit ausschließen läßt.

II.

Eine gesetzliche Regelung, welche die Zuweisung vorhandener Teilstudienplätze an risikobereite Bewerber nur deshalb untersagte, weil ein Weiterstudium ungewiß ist, würde das verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsrecht dieser Bewerber verletzen.

1. Die angegriffene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich bedenkenfrei, soweit sie einerseits die Vergabe komplementärer Teilstudienplätze fordert und andererseits die Nutzung von Kapazitätsresten dann für nicht geboten erachtet, wenn ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Abschluß mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

a) Da Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung erschöpfender Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfGE 33, 303 (338 ff.)), erfüllten Bund und Länder eine verfassungsrechtliche Pflicht, wenn sie durch die zuvor erörterten Vorschriften für die Nutzung solcher vorhandener Teilkapazitäten sorgten, die sich zu einem Vollstudium kombinieren lassen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsrecht steht aber andererseits in engem Zusammenhang mit der späteren Berufsaufnahme; zusammen mit ihr und als ihre Vorstufe ist die Ausbildung integrierender Bestandteil eines zusammengehörigen Lebensvorgangs (vgl. BVerfGE 33, 303 (329 f.); ferner BVerfGE 41, 251 (261 ff.)). Durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG wird demgemäß nur ein Zulassungsrecht geschützt, das auf ein volles Studium mit berufsqualifizierendem Abschluß gerichtet ist, mag es auch in Teilschritten realisiert werden. Diese Voraussetzung fehlt, wenn ein berufsqualifizierender Studienabschluß von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist, weil in späteren Ausbildungsabschnitten alle Ausbildungskapazitäten zweifelsfrei erschöpfend genutzt sein werden. In einem solchen Fall hat die Inanspruchnahme von Teilkapazitäten keinen Bezug zur späteren Berufsaufnahme. Die Versagung entsprechender Teilzulassungen könnte lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen werden, die einer solchen Versagung in zulassungsbeschränkten Studiengängen unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Universitäten in aller Regel nicht entgegenstehen werden. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn an einer Hochschule nur ungenutzte Kapazitätsreste für einzelne Semester vorhanden sind und ein Weiterstudium an einem unüberwindlichen Engpaß im Folgesemester scheitert.

b) Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlaß, näher auf solche Teilzulassungen für den vorklinischen Ausbildungsabschnitt einzugehen, bei denen ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Abschluß von vornherein und mit Sicherheit wegen zweifelsfreier Erschöpfung der klinischen Ausbildungskapazität ausgeschlossen ist. Denn weder aus den angegriffenen Entscheidungen noch aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich eine entsprechende Feststellung.

Für diese Feststellung genügt es nicht, für den Zeitpunkt des Bewerbungssemesters lediglich die Anzahl der zugelassenen Studienanfänger mit dem Angebot an klinischen Ausbildungsplätzen zu vergleichen. Es ist daher nicht entscheidend, daß nach Angaben des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst im Studienjahr 1978/79 die rechnerische Gegenüberstellung dieser Zahlen ein Defizit von 1 141 klinischen Studienplätzen ergab. Die Feststellung, daß bei Teilzulassungen in einem bestimmten Bewerbungssemester ein Weiterstudium ausgeschlossen sein wird, erfordert vielmehr eine Prognose über Umfang und Nutzung der klinischen Ausbildungskapazität im späteren Einstiegssemester nach Abschluß der vorklinischen Ausbildung. Ob eine zuverlässige Prognose ohne ein bundesweites Abgleichverfahren, das die vorhandenen Disparitäten voll erfaßt und ausgleicht, überhaupt möglich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls bestätigen die bisherigen Erfahrungen, daß die Prognose erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt und für die Gerichte mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Während bei den üblichen Kapazitätsstreitigkeiten die Prüfung genügt, ob an einer bestimmten Hochschule noch ungenutzte Studienplätze verfügbar sind, setzt die genannte Prognose darüber hinaus die Erfassung der gesamten klinischen Ausbildungskapazitäten an sämtlichen Hochschulen voraus. Abgesehen vom Ausmaß dieser Ermittlungen ergeben sich bereits daraus Unsicherheiten, daß die klinische Ausbildungskapazität bislang nur unvollständig auf ihre erschöpfende Nutzung überprüft worden ist. Hinzu kommt die Berücksichtigung kapazitätssteigernder Maßnahmen für den klinischen Studienabschnitt, die ihrerseits von verschiedenen Faktoren - etwa der Einbeziehung außeruniversitärer Krankenhäuser, der Einbettung in die Krankenhausbedarfsplanung und auch der Entwicklung der Belegquoten - beeinflußt werden. Die Gesamtprognose hängt vor allem davon ab, wie sich die Schwundquoten im vorklinischen Studium, die Quoten endgültigen Versagens in der Ärztlichen Vorprüfung sowie die Zahl der Studienabbrecher entwickeln. Solange zuverlässige Erfahrungen über den Umfang dieser Quoten nicht vorliegen, werden die Vorhersagen der Behörden und Gerichte auch weiterhin voneinander abweichen. Auf die Verhältnisse im jeweiligen Einstiegssemester können sich ferner Schwankungen im Prüfungsverhalten und insbesondere in den Prüfungsanforderungen, für die ein gewisser Gestaltungsspielraum besteht, auswirken. Schließlich kann auch die Möglichkeit, das Medizinstudium nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung im Ausland fortzusetzen, nicht völlig vernachlässigt werden.

Alle diese Unsicherheitsfaktoren und deren Bewertung bedürfen keiner näheren Erörterung. Denn jedenfalls enthält keine der angegriffenen Entscheidungen die Feststellung, daß in dem für die Beschwerdeführer maßgeblichen Einstiegssemester (ab Wintersemester 1979/80) das Weiterstudium wegen erschöpfender Nutzung der klinischen Ausbildungskapazitäten mit Sicherheit ausgeschlossen gewesen wäre. Die Gerichte begnügen sich vielmehr infolge eines anderen rechtlichen Ausgangspunktes mit der umgekehrten, unterschiedlich begründeten Feststellung, die Gewährleistung eines Weiterstudiums sei nicht glaubhaft gemacht. Inzwischen hat sich herausgestellt - das bestätigt die Unsicherheit von Prognosen -, daß nicht einmal diese Feststellung und die damit übereinstimmende Würdigung in der Stellungnahme des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst zutraf. Nach dieser Stellungnahme erreichte die Zahl der 9 165 erfolgreichen Kandidaten der Ärztlichen Vorprüfung erstmals im Studienjahr 1978 annähernd die Zahl der mit 9 287 als vorhanden angegebenen klinischen Ausbildungsplätze, während sie vorher weit darunter gelegen hatte. Entgegen den in dieser Stellungnahme enthaltenen Prognosen sank aber nach Darstellung der Beschwerdeführer, die sie durch ein Gutachten von Prof. Golenhofen sowie eine Auskunft des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen belegt haben, auch im Folgejahr die Zahl der erfolgreichen Prüflinge wiederum erheblich unter die angegebene klinische Ausbildungskapazität. Dies mag als vorübergehende Schwankung maßgeblich auf der Verschärfung der Bestehensregeln für die Ärztliche Vorprüfung durch die Zweite Verordnung vor Änderung der Approbationsordnung vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312; geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660)) und der damit verbundenen Folge beruhen, daß gerade in den für die Beschwerdeführer maßgeblichen Einstiegssemestern sich weniger Kandidaten für die Vorprüfungen meldeten und die Versagensquoten erheblich anstiegen. Dieser nachträglich eingetretene Umstand ist aber nicht der alleinige Grund dafür, daß sich die Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen als unzutreffend erwiesen haben. Denn inzwischen haben das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. oben A III 2) sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. oben A II 3 b) in Hauptsacheverfahren eine genauere Überprüfung vorgenommen und sind dabei - unabhängig von den erwähnten vorübergehenden Schwankungen und unter höheren Ansätzen für die klinische Ausbildungskapazität - übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß in den für die Bewerbungssemester 1977/78 und 1978/79 maßgeblichen Einstiegssemestern ein Weiterstudium im klinischen Ausbildungsabschnitt hinreichend gewährleistet gewesen sei und daß demgemäß die in diesen Verfahren umstrittenen vorklinischen Ausbildungsplätze sogar als komplementäre Teilstudienplätze hätten genutzt werden können.

2. Für die verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen können allerdings nicht rückblickend nachträglich eingetretene Umstände und in späteren Hauptsacheentscheidungen getroffene Feststellungen zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den angegriffenen Entscheidungen davon auszugehen, daß über die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuweisung vorhandener Teilstudienplätze in einer Situation zu entscheiden war, in der ein Weiterstudium weder gewährleistet noch umgekehrt mit Sicherheit ausgeschlossen, sondern ungewiß war.

a) In einer solchen Situation der Ungewißheit kann Bewerbern, welche die Zuweisung vorhandener Teilstudienplätze beantragen, nicht entgegengehalten werden, es fehle der verfassungsrechtlich erforderliche enge Zusammenhang zwischen der begehrten Ausbildung und der späteren Berufsaufnahme. Solche Bewerber nehmen lediglich das mit der Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf, erstreben aber ein Vollstudium mit berufsqualifizierendem Abschluß und wollen die Chancen dafür verbessern. Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg läßt sich diese Teilzulassung als eine Art.Parkstudium in Gestalt eines befristeten Fachstudiums bezeichnen, mit dem der Bewerber seine endgültige Zulassung im Wege des Quereinstiegs erleichtern oder jedenfalls die Zwischenzeit bis zur Zulassung sinnvoll überbrücken will.

Angesichts dieses engen Zusammenhangs mit der angestrebten Berufsaufnahme erscheint es gerechtfertigt und geboten, das durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Zulassungsrecht auch auf die Inanspruchnahme derartiger risikobelasteter Teilstudienplätze zu erstrecken. Die Realisierung dieses Zulassungsrechts kann der Staat ebensowenig wie die spätere Berufsausübung davon abhängig machen, daß sie mit Sicherheit gelingen wird. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung besonders wichtigen Bereich; freien Berufsentscheidungen kommt demgemäß eine hohe Bedeutung für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen zu (BVerfGE 41, 251 (263 f.); 43, 291 (315)). Für freiheitliche, selbstbestimmte Berufsentscheidungen ist aber geradezu kennzeichnend, daß sie die Wahrnehmung von Chancen einschließen, deren Preis eine gewisse Risikobereitschaft ist. Im Bereich der Berufsausübung versteht es sich demgemäß von selbst, daß der Staat niemanden an einer Berufsaufnahme deshalb hindern darf, weil ihr Erfolg ungewiß ist, es sei denn, daß die Wahrnehmung von Chancen und die Übernahme von Risiken zu schwerwiegenden Nachteilen für andere oder die Allgemeinheit führen würden. Für die Vorstufe der Berufsausbildung kann dann aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG nichts prinzipiell anderes gelten. Ob ein Staatsbürger die mit einer Ausbildung verbundenen Chancen und Risiken übernehmen will, unterliegt vor allem seiner eigenverantwortlichen Entscheidung; zudem garantiert selbst der erfolgreiche Abschluß einer Ausbildung noch keine entsprechende berufliche Position. Demgemäß können auch risikobehaftete Teilzulassungen, die auf bloßen Chancen für ein Weiterstudium aufbauen, welche sich aus den dargestellten Unsicherheiten ergeben, nicht von vornherein dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG entzogen werden. Vielmehr sind an ihren Ausschluß in einem Zustand der Ungewißheit die gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen wie an Zulassungsbeschränkungen für ein Vollstudium.

b) Im Unterschied zur Berufsausübung setzt allerdings die Wahrnehmung von Ausbildungschancen die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen voraus. Schon im ersten Numerus-clausus-Urteil ist dargelegt worden, daß dieser Umstand jedenfalls im Bereich der staatlich monopolisierten Ausbildung keine grundsätzlich andere Beurteilung rechtfertigt (BVerfGE 33, 303 (330 ff.)). Er wirkt sich lediglich für die weitere Prüfung aus, ob und unter welchen Voraussetzungen das durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Zulassungsrecht auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden darf.

Solche Einschränkungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 33, 303 (338)). Die insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, tatsächlich vorhandene Teilstudienplätze ungenutzt zu lassen, statt sie an risikobereite Bewerber zu vergeben.

Da es ausschließlich um die Nutzung tatsächlich vorhandener Teilstudienplätze geht, können aus ihrer Vergabe keine Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Hochschulen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt folgen. Das wird auch in keiner Stellungnahme angezweifelt. Diese stellen vielmehr auf die Verhältnisse ab, die für die klinische Ausbildung dann befürchtet werden, wenn die erfolgreichen Absolventen zusätzlich zu den für ein Vollstudium zugelassenen Studenten in die klinische Ausbildung drängen; eine weitere Belastung der ohnehin schon stark beanspruchten klinischen Ausbildungseinrichtungen gefährde zugleich die Volksgesundheit. Diese Betrachtungsweise läßt aber außer acht, daß die Teilzulassung sachlich und zeitlich auf das vorklinische Studium und dessen Abschluß durch die Ärztliche Vorprüfung beschränkt ist und daß der auf sein Risiko zugelassene Bewerber sein Studium nur dann fortsetzen kann, wenn und soweit ein klinischer Ausbildungsplatz für ihn verfügbar sein wird. Fehlt ein solcher Platz, weil die klinischen Ausbildungskapazitäten bereits pflichtgemäß ausgelastet sind, bleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Studiums erfolglos. Rechtlich gesehen können sich daher risikobehaftete Teilzulassungen nicht nachteilig auf die Ausbildungsverhältnisse im späteren Abschnitt auswirken. Es käme lediglich ein psychischer oder politischer Druck in Betracht, die klinische Ausbildungskapazität über Gebühr zu beanspruchen oder kapazitätserweiternde Maßnahmen vorzunehmen. Ein solcher Druck kann aber um so weniger als Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut anerkannt werden, als ihm die Legitimation fehlt. Wer in einer Situation der Ungewißheit mit seinem Antrag auf Teilzulassung ein Risiko eingeht, kann sich im Falle des Fehlschlages weder auf Vertrauensschutz noch darauf berufen, der Mißerfolg stelle für ihn eine untragbare Härte dar.

Die Versagung risikobelasteter Teilzulassungen läßt sich ebenfalls nicht damit rechtfertigen, die dafür erforderlichen Mittel könnten anderweitig sinnvoller verwendet werden. Da Teilzulassungen den Nachweis voraussetzen, daß tatsächlich ungenutzte Studienplätze vorhanden sind, ist davon auszugehen, daß die Kosten für die entsprechenden personellen, räumlichen und sächlichen Investitionen bereits entstanden sind. Teilzulassungen verhindern es auch nicht, diese investierten Mittel anderweitig etwa im Wege der Umwidmung effektiver einzusetzen. Denn Teilzulassungen können nur dann und solange erfolgen, wie eine solche Umwidmung vorhandener Kapazitätsüberhänge unterbleibt. Deren Vergabe an risikobereite Teilstudienbewerber entspricht eher umgekehrt dem Gebot einer sinnvollen Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Sie stellt in einer Situation der Ungewißheit sicher, daß Fehlprognosen über die Möglichkeit eines Weiterstudiums nicht zu irreparablen Verlusten an Studienplätzen für ein Vollstudium führen. Sollte sich hingegen ein Weiterstudium wirklich als unmöglich erweisen, konnte sich der Bewerber immerhin anrechenbare Leistungen für verwandte Studiengänge aneignen. Zugleich werden diese ihrerseits von Parkstudenten entlastet, die ihre Chancen für einen Quereinstieg für ein medizinisches Studienfach verbessern wollen. Die vorhandenen vorklinischen Teilstudienplätze ließen sich nicht zuletzt dadurch sinnvoll nutzen, daß sie zur Chancenverbesserung solchen risikobereiten Altwartern angeboten werden, die trotz besonderer Schutzwürdigkeit keine Aussicht haben, im Rahmen des neuen Zulassungsrechts noch über die Sonderquote für Altwarter zum Zuge zu kommen.

Erst recht erscheint eine sozialstaatlich begründete Fürsorgepflicht für die Bewerber nicht geeignet, den Ausschluß von Teilzulassungen in einer Situation zu rechtfertigen, in der ein Weiterstudium nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, sondern lediglich ungewiß ist. Ihre Fürsorgepflicht können die staatlichen Organe dadurch erfüllen, daß sie die Bewerber über die Risiken einer Teilzulassung nachhaltig aufklären. Es ist aber nicht ihre Sache, den Staatsbürger fürsorglich zu zwingen, zur Vermeidung von Enttäuschungen die Wahrnehmung von Chancen zu unterlassen, solange das damit verbundene Risiko nicht zu einer schwerwiegenden Selbstgefährdung führt oder zu Lasten anderer oder der Allgemeinheit geht. Dies wäre vielmehr im Vergleich zu dem schonenderen Mittel der Aufklärung eine unverhältnismäßige Reglementierung. Sicherlich kann der Einzelne - wie das Bundesverfassungsgericht zur Bewilligung des Armenrechts ausgeführt hat (BVerfGE 9, 256 (258)) - Mittel des Sozialstaates nur beanspruchen, wenn deren Einsatz sinnvoll ist. Gerade im Lichte der Berufsfreiheit, welche die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Lebenschancen schützt, kann ein solcher Sinn aber auch darin bestehen, Chancen zu ergreifen, sofern Erfolgsaussichten nicht von vornherein ausgeschlossen sind. An diese Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme chancenverbessernder staatlicher Leistungen dürfen um so weniger übermäßige Anforderungen gestellt werden, je bedeutsamer für den Einzelnen die Zielsetzung ist, um derentwillen er eine Chance verfolgt. Das gilt gerade auch für die Verteilung von Lebenschancen im Bereich der staatlich monopolisierten Ausbildung, wo die Zulassung bislang von jahrelangen Wartezeiten abhing und wo nach dem neuen Zulassungsrecht der endgültige Ausschluß von der erstrebten Ausbildung droht. Hier erschiene es für risikobereite Bewerber nicht nur unverständlich, sondern auch unzumutbar, wenn ihre Anträge auf Zuweisung vorhandener Teilstudienplätze mit der Begründung abgewiesen würden, ihnen solle fürsorglich das Fehlschlagen bei dem von ihnen in Kauf genommenen Risiko erspart werden. Das empfinden die Beschwerdeführer zu Recht als eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bevormundung. Enttäuschungen wären im übrigen eher dann zu befürchten, wenn Bewerber gegen ihren erklärten Willen in ihrem vermeintlichen Eigeninteresse abgewiesen werden und später feststellen müssen, daß entgegen den unsicheren amtlichen Prognosen ein Weiterstudium möglich gewesen wäre. Hätte das Bundesverfassungsgericht nicht zugunsten der Regensburger Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung erlassen (BVerfGE 50, 37), wäre dieser Fall auch im vorliegenden Verfahren zum Nachteil zahlreicher Bewerber eingetreten.

III.

In den angegriffenen Entscheidungen ist verkannt worden, daß den Anträgen der Beschwerdeführer auf Zuweisung vorhandener vorklinischer Studienplätze keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen entgegenstehen und daß zur Abweisung dieser Anträge die bloße Ungewißheit über die Möglichkeit eines Weiterstudiums nicht ausreicht. Die Entscheidungen würden nur dann nicht auf dieser verfassungsrechtlich unzutreffenden Beurteilung beruhen, wenn entgegen den Angaben der Beschwerdeführer keine ungenutzten Teilstudienplätze verfügbar gewesen wären. Das wird aber in keinem der Ausgangsverfahren festgestellt. Im Regensburger Verfahren war im Gegenteil das Vorhandensein zahlreicher Teilstudienplätze sogar unstreitig.

Da die Entscheidungen schon aus diesem Grunde aufzuheben sind, bedarf es keiner näheren Prüfung der weiteren Rüge, die Gerichte hätten grundrechtswidrige Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gestellt, indem sie von den Beschwerdeführern die Glaubhaftmachung verlangt hätten, daß ein Weiterstudium hinreichend gewährleistet sei. Es kann deshalb dahinstehen, ob damit von den Beschwerdeführern etwas gefordert wurde, was auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom einzelnen Studienbewerber praktisch nicht zu erbringen ist, und ob dies damit vereinbar wäre, daß wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsrechts seine effektive Durchsetzbarkeit ist (vgl. BVerfGE 39, 276 (294); 39, 258 (266); vgl. auch BVerfGE 37, 132 (148) zu Art. 14 GG). Die beanstandete Anforderung an die Glaubhaftmachung beruht auf der unzutreffenden materiellrechtlichen Beurteilung. Deren Überprüfung hat ergeben, daß in einer Situation der Ungewißheit der Bewerber nur das Vorhandensein ungenutzter vorklinischer Teilstudienplätze glaubhaft zu machen hat, verbunden mit der Klarstellung, er übernehme selbst das Risiko einer Studienfortsetzung. Geschieht dies, ist seinen Anträgen - wie bereits das Verwaltungsgericht Regensburg ausgeführt hat - stattzugeben, es sei denn, daß ihm die Unmöglichkeit eines Weiterstudiums nachgewiesen wird.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.