Numerus Clausus Rechtsprechung
Auswahlverfahren * Datum: 03.11.1981 - Spruchkörper: BVerfG
Geschäftszeichen: 1 BvR 632/80
Zitierte Vorschriften:
VergabeVtr 1978 Art.16 Abs.1 S.2 Fassung: 23.06.1978, VergabeVtr 1978 Art.15 Abs.5 Fassung: 23.06.1978, BVerfGG § 90 Abs.2, GG Art.12 Abs.1, GG Art.3 Abs.1
Leitsatz
(Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften über die Vergabe von Studienplätzen - Verfassungsmäßigkeit des geänderten Auswahlverfahrens für Altwarter in den medizinischen Studiengängen)
1. Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Vorschriften über die Vergabe von Studienplätzen richten, sind in der Regel unzulässig. Ist ein Ablehnungsbescheid ergangen, kommt auch eine Vorabentscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nur ausnahmsweise in Betracht.
2. Grundrechte von Altwartern werden nicht dadurch verletzt, daß in den medizinischen Studiengängen die bisherige Auswahl nach reiner Wartezeit ab Wintersemester 1980/1981 abgeschafft worden ist.
3. Das geänderte Auswahlverfahren für die medizinischen Studiengänge enthält eine ausreichende Übergangsregelung für Altwarter. Soweit sich jedoch die fehlerhafte Abgrenzung des Kreises der Begünstigten zum Nachteil bevorzugt schutzwürdiger Altwarter ausgewirkt hat, ist eine Neuregelung geboten.
Veröffentlicht in: BVerfGE 59, 1-36 (LT1-3)
Volltext:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Wegfall der bisherigen Wartezeitzulassung für das Studium von harten Numerus- clausus-Fächern. Die Beschwerdeführer, die ihre Zulassung zum Studium der Human-, Zahn- oder Tiermedizin erstreben, rügen insbesondere, das geänderte Zulassungsrecht gelte ohne ausreichende Übergangsregelungen auch für solche Bewerber, die bereits seit Jahren auf ihre Zulassung warten ("Altwarter").
I.
1. Nach dem früheren Zulassungsrecht waren die Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach Abzug von Sonderquoten zu 60 % nach der Qualifikation der Bewerber, im übrigen nach ihrer Wartezeit seit Erwerb der Hochschulreife zu vergeben. Diese Zulassungsregelung ist für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin mit Wirkung ab Wintersemester 1980/81 grundlegend geändert worden. Zu diesen Änderungen gehört der Wegfall der bisherigen Wartezeitzulassung; lediglich für Altwarter ist übergangsweise ein Losverfahren mit Chancenverbesserung bei längeren Wartezeiten vorgesehen.
Diese Änderung wurde eingeleitet durch das Hochschulrahmengesetz (HRG), das am 27. Januar 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 185). Schon dessen am 12. Dezember 1974 im Bundestag zunächst beschlossene Fassung (BTDrucks. 7/2844) sah für stark überfüllte Studiengänge ein besonderes Auswahlverfahren unter Verzicht auf eine Wartezeitzulassung vor; auch im übrigen sollte die Auswahl nach der reinen Wartezeit durch die Dauer einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung ersetzt werden. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses führte zwar dazu, daß im allgemeinen Auswahlverfahren für die weniger harten Numerus-clausus-Fächer im Prinzip weiterhin an der Auswahl nach Qualifikation und Wartezeit festgehalten wurde. Für solche Studiengänge jedoch, in denen die Auswahl nach der Leistungsliste von unvertretbar hohen Grenznoten oder die Auswahl nach der Warteliste von unangemessen langen Wartezeiten abhängt, ermöglicht das Gesetz in § 33 die Einführung eines besonderen Auswahlverfahrens, bei dem sich die Bewerberauswahl grundsätzlich nach den Noten der Hochschulzugangsberechtigung sowie nach dem Ergebnis eines besonderen Feststellungsverfahrens bestimmt. Gemäß § 33 Abs. 4 HRG ist die Teilnahme am Feststellungsverfahren grundsätzlich auf eine einmalige Wiederholung beschränkt; jedoch kann eine mehrmalige Wiederholung vorgesehen werden, soweit dies zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber geboten oder im Hinblick auf die Zulassungschancen nachfolgender Jahrgänge vertretbar ist. Sofern und soweit für die Anwendung des besonderen Auswahlverfahrens Übergangsregelungen erforderlich werden, können gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 HRG abweichende Auswahlregelungen getroffen werden, die sicherstellen müssen, daß jeder Bewerber innerhalb einer bestimmten Frist eine Auswahlchance hat und daß diese mit dem Grad der Qualifikation wächst.
Ihrer Verpflichtung, das Hochschulzugangsrecht auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes neu zu regeln, entsprachen die Bundesländer durch den am 23. Juni 1978 unterzeichneten neuen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (vgl. etwa GVBl. NW 1979 S. 114), der nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunden am 1. Juli 1979 in Kraft getreten ist (GVBl. NW 1979 S. 524). Dieser sieht in Art. 9 Abs. 4, Art. 15 in Übereinstimmung mit dem Hochschulrahmengesetz ein besonderes Auswahlverfahren für stark überfüllte Studiengänge vor. Da indessen ein geeignetes und allgemein anerkanntes Feststellungsverfahren noch nicht zur Verfügung steht, regeln Art. 16 des Staatsvertrags sowie die §§ 23 bis 44 der neugefaßten bundeseinheitlichen Vergabeverordnung vom 20. Mai 1980 (GVBl. NW S. 566) für die Dauer von längstens sechs Jahren ein Übergangsverfahren zum besonderen Auswahlverfahren. Danach werden die vorhandenen Studienplätze nach Abzug von Sonderquoten (darunter etwa 12 % für Härtefälle) nach verschiedenen Kriterien vergeben, nämlich nach den Noten der Hochschulzugangsberechtigung, nach den Ergebnissen eines Testverfahrens, nach einer Kombination aus Noten und Testergebnis sowie im Wege einer leistungsgesteuerten Verlosung. Die Teilnahmemöglichkeit am Übergangsverfahren ist begrenzt (Art. 16 Abs. 8 i. V. m. Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrags); gemäß § 24 VergabeVO können Bewerber für Medizin und Zahnmedizin äußerstenfalls fünfmal und Bewerber für Tiermedizin äußerstenfalls dreimal teilnehmen.
Für sogenannte Altwarter eröffnet das Übergangsverfahren neben der Bewerbung nach den für alle Bewerber geltenden Auswahlkriterien vorübergehend eine zusätzliche Zulassungsmöglichkeit. Insoweit erklärt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags die folgende Vorschrift für anwendbar:
Art. 15 (5) Bei Einführung des besonderen Auswahlverfahrens in einem Studiengang kann für einen Zeitraum von längstens drei Jahren ein jährlich abnehmender Teil der Studienplätze, höchstens jedoch 20 v.H. der Gesamtzahl der Studienplätze für Bewerber vorbehalten werden, die ihre Hochschulzugangsberechtigung wenigstens zwei Jahre vor der erstmaligen Anwendung des besonderen Auswahlverfahrens in diesem Studiengang erworben haben und bis zu diesem Zeitpunkt nach Wartezeit nicht ausgewählt werden konnten. Die Studienplätze werden in einem Losverfahren vergeben, bei dem die Zulassungschance mit der Dauer der bis zur Einführung des besonderen Auswahlverfahrens erreichten Wartezeit wächst. Absatz 4 Sätze 4 und 5 bleibt unberührt. ...
Die in Bezug genommenen Sätze 4 und 5 des Art. 15 Abs. 4 lauten: Eine mehrmalige Wiederholung soll vorgesehen werden, soweit dies zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber geboten oder im Hinblick auf die Zulassungschancen nachfolgender Jahrgänge vertretbar ist. Für die Wiederholung sollen Fristen vorgesehen werden.
Eine nähere Regelung des wartezeitgesteuerten Losverfahrens für Altwarter enthält die Vergabeverordnung. Danach gilt als Altwarter, wer seine Hochschulreife vor dem 30. September 1978, also früher als zwei Jahre vor Einführung des neuen Verfahrens, erworben hat; dabei ist keine Voraussetzung, daß der Bewerber schon früher seine Absicht zum Studium eines medizinischen Faches zum Ausdruck gebracht hat. Für diese Altwarter wurde erstmals zum Wintersemester 1980/81 ein bestimmter Prozentsatz der Studienplätze reserviert, der sich in den folgenden beiden Studienjahren ständig verringert. Die Zulassungschancen steigen nach Maßgabe der Wartezeiten, wobei Parkstudienzeiten grundsätzlich nicht anrechenbar sind. Im einzelnen bestimmt die Vergabeverordnung in den von den Beschwerdeführern beanstandeten Vorschriften folgendes:
§ 27
Quoten (1) bis (3) ... (4) Die verbliebenen Studienplätze werden wie folgt vergeben: 1. Von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der bevorzugt auszuwählenden Bewerber, a) 20 vom Hundert in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 1980/81 und zum Sommersemester 1981, 10 vom Hundert in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 1981/82 und zum Sommersemester 1982, 5 vom Hundert in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 1982/83 und zum Sommersemester 1983, an Bewerber, die in einem Losverfahren unter Berücksichtigung der Wartezeit ausgewählt werden (Altwarter), b) ... 2. (5) bis (9) ...
§ 28
Auswahl von Altwartern (1) Bei der Auswahl von Altwartern wird der Rang der Bewerber aufgrund der nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Zulassungswahrscheinlichkeit durch Los bestimmt. Ausgeschlossen von der Auswahl in dieser Quote sind Bewerber, die ... ihre Hochschulzugangsberechtigung nach dem 30. September 1978 erworben haben oder in dem Vergabeverfahren bis einschließlich Sommersemester 1980 entsprechend den bisherigen Vorschriften nach Wartezeit hätten ausgewählt werden können. (2) Entsprechend der Anzahl der Halbjahre, die nach § 17 Abs. 6 höchstens zu berücksichtigen sind, werden 16 Gruppen gebildet. Jeder Bewerber wird aufgrund seiner Wartezeit einer dieser Gruppen zugeordnet. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt nach § 17, wobei Wartezeiten ..., die nach dem 30. September 1980 liegen, nicht berücksichtigt werden. Die Gruppen sind fortlaufend numeriert, wobei die Gruppennummer der Wartezeit entspricht, die die jeweils zugeordneten Bewerber aufzuweisen haben. Bewerber, die keine Wartezeit aufzuweisen haben, werden der Gruppe mit der Nummer 1 zugeordnet. (3) Die Zulassungswahrscheinlichkeit der Bewerber in jeder Gruppe betragen das der Gruppennummer entsprechende Vielfache der Zulassungswahrscheinlichkeit der Gruppe mit der Nummer 1. ...
Alsbald nach Zustellung der Verfassungsbeschwerden erfolgte durch Änderungsverordnung vom 20. November 1980 (GVBl. NRW S. 1036) eine Neuregelung der Zulassungswahrscheinlichkeiten ab Sommersemester 1981 mit dem Ziel, die Chancen der länger Wartenden weiter zu verbessern. Dazu wurden einmal die verfügbaren Studienplätze zu gleichen Teilen auf die 16 Gruppen verteilt, was sich zugunsten älterer kleinerer Gruppen auswirkt; ferner wurde aufgrund von Modelluntersuchungen statt der bisherigen "linearen" Verbesserungen ein "Kaskadenmodell" eingeführt, wonach erfolglose Bewerber aus den Gruppen mit höheren Wartezeiten weiterhin an den Auslosungen der anderen Gruppen teilnehmen. Die entsprechende Änderung der Vergabeverordnung lautet:
§ 28 (3) Für die Berechnung der Zulassungswahrscheinlichkeiten werden zunächst die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr.. 1 a) zur Verfügung stehenden Studienplätze zu gleichen Teilen auf die 16 Gruppen aufgeteilt. Beginnend mit der Gruppe 16 wird auf Grund der Studienplatzzahlen nach Satz 1 und der Zahl der Bewerber nach Absatz 2 gruppenweise der Zulassungsanteil berechnet, wobei für die Gruppen 15 und niedriger die Zahl der Bewerber um den Nichtzulassungsanteil der Gruppen mit höheren Gruppennummern vermehrt wird. Übersteigt hierbei in einer Gruppe die Studienplatzzahl die zu berücksichtigende Bewerberzahl, werden die nicht benötigten Studienplätze zu gleichen Teilen auf die übrigen Gruppen mit niedrigerer Nummer aufgeteilt. Die Zulassungswahrscheinlichkeit jeder Gruppe ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Zulassungsanteile. Dabei werden die Werte zugrunde gelegt, die sich unmittelbar vor der Vergabe der Studienplätze im Hauptverfahren ergeben.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsausschuß der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) im Einvernehmen mit der Kultusministerkonferenz mit Wirkung ab Sommersemester 1981 die Richtlinien für Entscheidungen über Härtefallanträge um folgende Ziffer I 6 ergänzt: "Bewerber gehört zum Personenkreis nach § 28 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS.(Altwarter). Seine maßgebliche Wartezeit betrug am 1. Oktober 1980 in den Studiengängen Medizin und Tiermedizin mindestens 10, im Studiengang Zahnmedizin mindestens 14 Halbjahre. Er hat seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung insbesondere durch Bewerbung bei der ZVS.die Ernsthaftigkeit seines Studienwunsches bekundet" (ZVS.Info SS.1981).
2. Das Bundesverfassungsgericht hat von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Angaben über die Auswirkungen der Neuregelung für Altwarter eingeholt. Daraus ergibt sich, daß in den ersten drei Semestern seit Anwendung des neuen Verfahrens erheblich mehr Altwarter zugelassen worden sind, als die Beschwerdeführer ursprünglich angenommen hatten. (Damit steht in Einklang, daß von den 362 Beschwerdeführern, die zunächst Verfassungsbeschwerden eingereicht hatten, inzwischen 268 ihre Zulassung erhalten haben.) Im einzelnen:
Unter den insgesamt 27 241 deutschen Bewerbern für das Studium der Humanmedizin befanden sich im Wintersemester 1980/81 13 175 Altwarter im Sinne des § 28 VergabeVO. Auf diese entfielen etwa 43 % aller im ganzen Studienjahr ausgesprochenen 11 216 Zulassungen. Insgesamt wurden in den ersten drei Semestern seit Anwendung des neuen Auswahlverfahrens 6 725 Altwarter zugelassen, also mehr als die Hälfte der entsprechenden Bewerber des ersten Semesters.
Weniger günstig wirkte sich die Neuregelung bislang auf dem Gebiet der Tiermedizin aus. Hier bewarben sich im Wintersemester 1980/81 insgesamt 3 656, darunter 1 613 Altwarter. Auf diese entfielen etwa 40 % der insgesamt 964 Zulassungen. Bislang erhielten nur ein starkes Drittel derer, die sich im ersten Semester als Altwarter beworben hatten, nämlich 599, eine Zulassung.
Am ungünstigsten sind die Zulassungsaussichten auf dem Gebiet der Zahnmedizin, wo die Zahl der bislang noch nicht zugelassenen Altwarter - im Unterschied zu den beiden anderen medizinischen Studiengängen - noch weit über der Gesamtzahl aller jährlichen Zulassungen liegt. Hier befanden sich im Wintersemester 1980/81 unter den insgesamt 6 379 deutschen Bewerbern 3 825 Altwarter. Auf sie entfielen zwar im ganzen Studienjahr etwa 52 % aller Zulassungen, doch lag deren Zahl lediglich bei 1 690. Bislang konnten in den ersten drei Semestern nur 1 238 Altwarter zugelassen werden, also weniger als ein Drittel derer, die sich im ersten Semester als Altwarter beworben hatten.
II.
Die Beschwerdeführer sind nach ihren Angaben Altwarter im Sinne der Vorschriften und sind bislang nicht zugelassen worden. Ein Teil von ihnen hat die Hochschulreife bereits vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes erworben. Manche haben in der Zwischenzeit kein Ausweichstudium begonnen, sondern berufspraktische Ausbildungen und Tätigkeiten ausgeübt.
1. Soweit die Beschwerdeführer ursprünglich unmittelbar die neuen Zulassungsvorschriften angegriffen haben, begründen sie die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden damit, daß die Einführung des neuen Auswahlverfahrens ihre Zulassungschancen unmittelbar verschlechtert habe. Während sie bislang nach Ablauf weitgehend berechenbarer Wartezeiten mit Sicherheit mit ihrer Zulassung hätten rechnen und sich in ihrer Lebensplanung darauf hätten einstellen können, sei dies jetzt ungewiß geworden. Beschwerdeführer mit langen Wartezeiten haben geltend gemacht, sie hätten nahe vor ihrer Zulassung nach früherem Recht gestanden; die Studienplätze, die im Falle einer Verfassungswidrigkeit der Neuregelung ihnen gebührt hätten, würden unwiederbringlich an andere Bewerber vergeben.
Nachdem in der Zwischenzeit Ablehnungsbescheide ergangen und vor den Verwaltungsgerichten angefochten worden sind, halten die Beschwerdeführer jedenfalls eine Vorabentscheidung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG wegen allgemeiner Bedeutung ihrer Verfassungsbeschwerden für geboten. Zudem bestehe die Gefahr, daß das befristete Übergangsverfahren mit begrenzten Wiederholungsmöglichkeiten für sie gegenstandslos werde, wenn zunächst der Rechtsweg erschöpft werden müsse.
2. Nach Meinung der Beschwerdeführer werden sie durch die den Ablehnungsbescheiden zugrunde liegende Auswahlregelung in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.
a) Mehrere Beschwerdeführer wenden sich grundsätzlich gegen die Einführung des neuen Auswahlverfahrens, durch das die bisherige Zulassungsgarantie in Gestalt der Wartezeitzulassung in den medizinischen Fächern auf eine bloße unsichere Zulassungschance reduziert worden sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Zweiten Numerus-clausus-Urteil die Ablösung des bisherigen Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus- Fächern für geboten erachtet. Dies habe aber auf den damals dem Gericht vermittelten Prognosen über eine sich ständig verschärfende Mangelsituation beruht. Entgegen den damaligen Befürchtungen habe sich indessen die Zulassungssituation insbesondere in der Humanmedizin eher entschärft. Hier lasse sich die durch mangelhafte Kapazitätsausnutzung entstandene Warteschlange bis zum Studienantritt der geburtenschwachen Jahrgänge auch durch das mildere Mittel einer vorübergehenden Überlastquote abbauen, nachdem in der Zwischenzeit die Zahl der Studienplätze erheblich vermehrt worden sei und nunmehr sogar die Zahl der jährlichen Neubewerber übersteige. In der Zahnmedizin sei der Numerus clausus wegen evidenter Verletzung von Ausbaupflichten verfassungswidrig; trotz Steigerung der Zulassungszahlen blieben hier die vorhandenen Ausbildungsplätze immer noch erheblich unter dem vom Wissenschaftsrat bereits 1973 errechneten Bedarf. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt gewesen, ab Wintersemester 1980/81 von der Möglichkeit zur Einführung des neuen Verfahrens Gebrauch zu machen und dadurch die Zulassungsaussichten der Altwarter erheblich zu verschlechtern.
Soweit das neue Verfahren auch den Altwartern erlaube, sich neben der Nutzung der Sonderquote zusätzlich nach den für alle geltenden Auswahlkriterien zu bewerben, seien die Zulassungsaussichten wegen des Einflusses der Abiturnoten gering. Weder im leistungsgesteuerten Losverfahren noch erst recht im Testverfahren - sofern sie dafür überhaupt ausgelost würden - hätten sie gegenüber jüngeren Bewerbern mit besseren Noten und frischem Wissensstand angemessene Chancen. Das Ergebnis der erstmaligen Anwendung des neuen Auswahlverfahrens bestätige, daß die Abiturnote ein gänzlich unvertretbares Gewicht erlangt habe und daß die Noteninflation der letzten Jahre die älteren Jahrgänge erheblich benachteilige. Davon abgesehen entspreche das neue Auswahlverfahren nicht den in der Rechtsprechung entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere bestünden schwerwiegende Bedenken gegen das Testverfahren, das in keiner gesicherten Beziehung zum Beruf stehe und das sich schon nach den bisherigen Erfahrungen nicht bewährt habe. Unbefriedigend sei auch die Abhängigkeit der Zulassung vom Losentscheid. Um zu vermeiden, daß ein Teil der Bewerber von einer endgültigen Zulassung ausgeschlossen werde, müsse im Interesse von "Hochmotivierten" an einer Wartezeitquote festgehalten werden, bei der die Zulassungschancen durch berufsbezogene Leistungen verbessert werden könnten, die auch von sozial Schwächeren erbracht werden könnten.
b) Selbst wenn aber das neue Auswahlverfahren für künftige Studienanfänger sachgerecht und zumutbar sein sollte, verstoße seine Anwendung auf Altwarter bereits gegen den Gleichheitssatz, da es Altwartern erheblich geringere Zulassungschancen lasse als jüngeren Neubewerbern, die sich nach Abbau der Warteschlange bewürben. Zugunsten der Altwarter seien im Wege eines "intergenerativen Lastenausgleichs" besondere Übergangsregelungen geboten, um ihre Benachteiligung gegenüber Neubewerbern auszugleichen. Dafür reiche die Sonderregelung des wartezeitgesteuerten Losverfahrens nicht aus. Dieses ersetze die bisherige Wartezeitgarantie durch das Lotteriespiel einer maximal fünfmaligen Teilnahme an der Verlosung von maximal 20 % der Studienplätze. Damit habe der Normgeber die Grenzen überschritten, die ihm zumindest unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung gezogen seien. Durch die Neuregelung werde bei den Wartezeitbewerbern, die im Vertrauen auf das bisherige Zulassungsrecht Dispositionen getroffen oder unterlassen hätten, eine bereits verfestigte Anwartschaft rückwirkend entwertet, ohne daß dies durch überwiegende Allgemeinbelange oder die Interessen jüngerer Jahrgänge geboten sei. Eine Verfestigung der Zulassungschance zu einer Studienplatzgarantie sei zumindest bei denjenigen Altwartern anzunehmen, die nach dem bisherigen Recht in Kürze mit einer Zuteilung hätten rechnen können und die nach endgültiger Ablehnung mehrere Jahre ihres Lebens nutzlos vergeudet hätten. Da Studienentscheidungen wegen ihrer Langzeitwirkungen und ihrer Grundsätzlichkeit einigermaßen kalkulierbar sein müßten, dürften an den Vertrauensschutz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Über den Stichtag, bis zu dem ein Vertrauensschutz gerechtfertigt gewesen sei, gehen die Meinungen der Beschwerdeführer auseinander. Ein Teil von ihnen hält die im neuen Staatsvertrag und in der Vergabeverordnung gewählte Abgrenzung (30. September 1978) für zutreffend, da das Hochschulrahmengesetz lediglich einen Entwicklungsauftrag für ein besonderes Auswahlverfahren enthalten und den Zeitpunkt seiner Einführung offengelassen habe. Andere werten den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom März 1980, auf dem die neue Vergabeverordnung beruht, als entscheidend, da erst in diesem Zeitpunkt klar erkennbar geworden sei, daß die Wartezeitregelung keine Anwendung mehr finden werde. Die meisten Beschwerdeführer stellen auf das Zweite Numerus-clausus-Urteil vom 8. Februar 1977 ab, nach dessen Verkündung Neubewerber nicht mehr auf eine Wartezeitzulassung hätten vertrauen können. Diese Beschwerdeführer beanstanden zugleich die Abgrenzung des Kreises der Altwarter als wesentlichen Mangel der Neuregelung. Die "echten" Altwarter würden dadurch benachteiligt, daß die Sonderquote auch den Abiturjahrgängen 1977 und 1978 zugute komme und daß selbst solche begünstigt würden, die sich ohne frühzeitige Studienmotivation und entsprechende Dispositionen erst aufgrund der Neuregelung für ein medizinisches Studium bewürben. Die willkürliche Abgrenzung lasse die besondere Schutzwürdigkeit derjenigen außer acht, die sich bildungspolitisch erwünscht verhalten und die Wartezeit durch berufsbezogene Ausbildungen und Tätigkeiten überbrückt hätten. Diese Bewerber hätten nicht nur durch Verzicht auf ein mit staatlichen Mitteln gefördertes Parkstudium zur Konsolidierung der Zulassungssituation beigetragen und auf eine Chancenerhöhung im Wege des Quereinstiegs verzichtet, sondern seien auch hoch motiviert, gut qualifiziert und vor allem deshalb schutzwürdig, weil der Normgeber selbst jahrelang und ohne Aufklärung durch abweichende Informationen den Eindruck erweckt habe, durch berufsqualifizierende Tätigkeiten und Ausbildungen könnten die Zulassungschancen verbessert werden. Eine Studienplatzgarantie für diese Bewerbergruppe könne eine Umstellung auf das neue System sicher nicht unangemessen verzögern.
c) Die meisten Beschwerdeführer beanstanden ferner die Beschränkung der Teilnahmemöglichkeiten am Auswahlverfahren auf höchstens fünf Bewerbungen für Medizin und Zahnmedizin und auf höchstens drei Bewerbungen für Tiermedizin (§ 24 VergabeVO), durch welche die Zahl der Wartezeitbewerber abgebaut sowie das Entstehen neuer Warteschlangen verhindert und erreicht werden soll, daß innerhalb angemessener Fristen endgültig über die Studienzulassung in harten Numerus-clausus- Fächern entschieden werden kann. Die damit verbundene Gefahr eines endgültigen Ausschlusses vom Wunschstudium sei eine objektive Zulassungsbeschränkung, die nicht erforderlich sei, um schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut abzuwehren, und die namentlich Altwarter unverhältnismäßig hart treffe. Zudem habe der Verordnungsgeber hier die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschritten.
III.
Die gegen Gesetzes- und Verordnungsrecht der Länder und zugleich gegen konkrete Ablehnungsbescheide gerichteten Verfassungsbeschwerden sind den äußerungsbefugten Organen des Bundes, den Landtagen und Landesregierungen sowie den Kultus- oder Wissenschaftsministerien und ferner einigen anderen sachkundigen Stellen zugestellt worden.
1. Eine nähere Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden enthält lediglich die Äußerung des Unterausschusses "Vergabeverordnung" des Verwaltungsausschusses der ZVS, die im Einvernehmen mit dem Direktor der ZVS.sowie im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft zur Vorbereitung der Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerden erfolgt ist.
Nach einer Schilderung der Entwicklung des Zulassungsrechts wird in der Stellungnahme zunächst die Umstellung auf ein neues Auswahlverfahren erörtert und deshalb als notwendig beurteilt, weil nach wie vor eine hohe Nachfrage in den medizinischen Studiengängen bestehe, weil ferner die Zahl der Studienplätze nicht einmal für die Neubewerber eines Abiturjahrgangs ausreiche und weil in den nächsten Jahren wegen der geburtenstarken Jahrgänge mit einer steigenden Zahl von Bewerbern gerechnet werden müsse. Bei der Beurteilung der Altwarterregelung sei zunächst zu berücksichtigen, daß jedes Vergabeverfahren semesterbezogen sei und sich demgemäß das grundrechtlich geschützte Recht auf Hochschulzulassung in jedem Verfahren neu konkretisiere; eine Umstellung des Vergabeverfahrens könne daher niemals als ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt und als echte Rückwirkung beurteilt werden. Vielmehr liege eine zulässige unechte Rückwirkung vor, bei der den Belangen der Allgemeinheit der Vorzug gebühre. Nach dem Gesetzesbeschluß des Bundestags am 12. Dezember 1974 habe sich ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nicht mehr bilden können. Soweit Bewerber mit früheren Hochschulzugangsberechtigungen bereits vorher einen Besitzstand erworben hätten, sei dieser angesichts der langen Wartezeiten für medizinische Studiengänge und der schon vorher laut gewordenen Kritik an der ursprünglichen Auswahlregelung nicht so schutzwürdig gewesen, daß der Normgeber zu mehr als der strittigen Übergangsregelung für Altwarter verpflichtet gewesen sei.
Diese Übergangsregelung sei deshalb nicht auf Bewerber beschränkt worden, die schon früher ein medizinisches Studium beabsichtigt hätten, weil nach dem bisherigen Zulassungsrecht das Unterlassen aussichtsloser Bewerbungen unschädlich gewesen sei und weil demgemäß der Nachweis früherer Studienabsichten nicht von der Vorlage von Ablehnungsbescheiden habe abhängig gemacht werden können. Eine Differenzierung der Altwarter danach, ob sie ein Parkstudium betrieben oder berufsbezogene Leistungen erbracht hätten, erscheine ebenfalls problematisch. Bis zum Sommersemester 1980 seien Zeiten eines Parkstudiums mit Ausnahme des Studiums eines Altparkers nicht auf die Wartezeit angerechnet worden; ein Bewerber, der die Zulassung über die Wartezeit habe erreichen wollen, habe daher richtig gehandelt, kein Parkstudium aufzunehmen. Im Übergangsverfahren sei ein Parkstudium hingegen ohne Bedeutung. Ein Bewerber, der sich frühzeitig auf den Wegfall der Wartezeitzulassung eingestellt habe, habe daher ohne Schaden für seine spätere Bewerbung ein Parkstudium aufnehmen können. Es sei daher für die mit der Altwarterquote angestrebte generelle Regelung wenig angemessen erschienen, in dieser Quote diejenigen besonders zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Beibehaltung der Wartezeitauswahl von einem Parkstudium abgesehen und eine berufsbezogene Tätigkeit aufgenommen hätten.
Sollte sich bei einer Auswertung der Ergebnisse des neuen Zulassungsverfahrens herausstellen, daß den Belangen der Altwarter nicht angemessen Rechnung getragen werde, hätten die Länder zu entscheiden, welche Änderungen oder Ergänzungen zu treffen seien. Als mögliche Modifikation kämen - neben den inzwischen bereits erfolgten Änderungen - beispielsweise ein weniger starker Abbau der Altwarterquote sowie eine Erhöhung der Zahl der Teilnahmemöglichkeiten in Betracht. Deren derzeitige Beschränkung auf eine höchstens fünfmalige Wiederholung beruhe auf einer Modelluntersuchung, deren Ziel die Sicherstellung gewesen sei, daß die konkreten Zulassungschancen früherer, heutiger und künftiger Abiturjahrgänge möglichst gleich blieben. Ob dieses Ziel erreicht worden sei, werde gegenwärtig überprüft.
2. Der Präsident der Ständigen Konferenz der Kultusminister hat über die zwischenzeitliche Änderung der Vergabeverordnung und der Härterichtlinien berichtet.
Der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf diesen Bericht Bezug genommen und sich im übrigen nur zur Beschränkung der Teilnahmemöglichkeiten geäußert, die er als rechtlich bedenklich beurteilt. Bislang fehle ein überzeugendes Instrumentarium für ein besonderes Auswahlverfahren in harten Numerus-clausus-Fächern. Das derzeitige Übergangsverfahren ziele erst auf die Erprobung eines solchen Instrumentariums und begnüge sich mit einer Auswahl, die weitgehend durch das Zufallsprinzip bestimmt sei. Aus diesem Grunde habe sich das Land Nordrhein-Westfalen schon während der Beratungen über den neuen Staatsvertrag und die neue Vergabeverordnung dafür ausgesprochen, für die Dauer des Übergangsverfahrens auf eine Beschränkung der Teilnahmemöglichkeiten zu verzichten, um zur Chancengerechtigkeit zwischen den verschiedenen Bewerberjahrgängen beizutragen. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Verfahren deuteten darauf hin, daß Bewerber mit durchschnittlichen und unterdurchschnittlichen Noten nur überaus geringe Zulassungschancen hätten; besonders schlecht schienen die Chancen derartiger Bewerber aus den Abiturjahrgängen 1977 bis 1980 zu sein.
3. Der Präsident der Westdeutschen Rektorenkonferenz hat im wesentlichen auf deren Entschließung aus dem Jahre 1977 hingewiesen, wonach zugunsten von Altwartern eine Sonderregelung in folgender Richtung geboten sei: Bei der erstmaligen Durchführung des neuen Auswahlverfahrens sollten 30 % der Studienplätze für Altwarter reserviert werden. Deren Zulassungschance solle im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Wartezeit wachsen. Der Anteil der für Altwarter reservierten Studienplätze sei innerhalb der beiden Folgejahre so zu verringern, daß im Anschluß daran alle Studienplätze für nachrückende Bewerber zur Verfügung stünden.
Den damaligen Ausführungen sei - sofern keine Möglichkeit zur generellen Abschaffung des Numerus clausus bestehe - nichts hinzuzufügen. Inzwischen seien die Härtefallrichtlinien geändert worden, so daß sich insoweit eine Stellungnahme erübrige. Gleichwohl seien Bedenken zu äußern, ob diese Änderung rechtlich erforderlich gewesen sei. Sicherlich seien die Bewerber, die nach langer Wartezeit kurz vor ihrer Zulassung gestanden hätten, von der Umstellung des Verfahrens besonders betroffen. Sie hätten aber keine Zulassungsgarantie im eigentlichen Sinn oder gar Anwartschaften im Rechtssinne erworben.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind nur in begrenztem Umfang zulässig.
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Zweiten Numerus- clausus-Urteil zum Ausdruck gebracht, daß Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Zulassungsvorschriften richten, grundsätzlich unzulässig sind (BVerfGE 43, 291 (385 ff.); vgl. ferner Beschluß vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - zur Anfechtung rentenrechtlicher Vorschriften (= EuGRZ 1981, S. 532)). Es fehlt an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Betroffenheit, da die Durchführung der Vorschriften einen besonderen Vollziehungsakt erfordert. Erst nach Ergehen eines Ablehnungsbescheides steht fest, daß die Vorschriften überhaupt in die Rechtssphäre der Bewerber eingreifen; die Neuregelung beeinflußt zwar die Möglichkeiten künftiger Ablehnungen, führt aber nicht zwangsläufig dazu. Das haben die vorliegenden Verfahren erneut bestätigt; denn zahlreiche der ursprünglichen Beschwerdeführer sind bereits im ersten Semester nach Inkrafttreten der Neuregelung zugelassen worden. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Begrenzung der Teilnahmemöglichkeiten richten (§ 24 Vergabe- VO), fehlt es ferner an der Gegenwärtigkeit der Betroffenheit, da diese Regelung erst nach mehrmaliger erfolgloser Beteiligung wirksam wird und demgemäß auch nicht den bislang ergangenen Ablehnungsbescheiden zugrunde liegt.
Eine unmittelbar gegen Zulassungsvorschriften gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise dann für zulässig gehalten, wenn die Vorschrift der Verwaltung keinen Spielraum läßt und wenn sie ferner den Betroffenen schon vor ihrer Anwendung in einem Ablehnungsbescheid zu entscheidenden Dispositionen veranlaßt, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte. Diese Voraussetzungen lagen bei der seinerzeit angegriffenen Parkstudiumsklausel vor, da diese lange vor Einführung des neuen Auswahlverfahrens einen unmittelbaren rechtlichen Verhaltenszwang ausübte (BVerfGE a.a.O. (386 f.)), ohne daß durch die Anfechtung von Ablehnungsbescheiden eine alsbaldige Klärung herbeigeführt werden konnte. Das gilt für die angegriffene Neuregelung nicht in gleicher Weise. Da sie die bisherige Wartezeitzulassung grundsätzlich abschafft und die wiederholte Beteiligung am Auswahlverfahren begrenzt, nötigt sie zwar die beschwerdeführenden Altwarter zu Überlegungen über ihre weitere Lebens- und Berufsgestaltung. Das beruht aber auf dem schon im Zweiten Numerus- clausus-Urteil beschriebenen Umstand, daß in überfüllten Studiengängen eine Zulassung ohnehin nicht garantiert werden kann und daß jedes Auswahlsystem nur einem Teil der Bewerber reale Zulassungsaussichten eröffnet (BVerfGE a.a.O. (316)). Dieser Umstand allein kann daher noch nicht genügen, um ausnahmsweise die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen Zulassungsvorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde zu bejahen. Ihm kann lediglich bei der weiteren Prüfung Rechnung getragen werden, ob ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs bejaht werden können.
II.
Inzwischen sind für alle noch am Verfahren beteiligten Beschwerdeführer Ablehnungsbescheide ergangen, die - zumindest in vielen Fällen - vor den Verwaltungsgerichten angefochten und die von den Beschwerdeführern zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerden gemacht worden sind. Auch insoweit sind die Verfassungsbeschwerden mangels Erschöpfung des Rechtswegs grundsätzlich unzulässig, soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung zu bejahen sind (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
1. Eine solche Vorabentscheidung erscheint unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Bedeutung und auch zur Vermeidung schwerer und unabwendbarer Nachteile gerechtfertigt, soweit die Beschwerdeführer die in den Ablehnungsbescheiden angewandten besonderen Übergangsvorschriften für Altwarter (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrags sowie § 27 Abs. 4 Nr.. 1 Buchst. a, § 28 VergabeVO) als unzureichend beanstanden. Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist auf drei Jahre ab Wintersemester 1980/81 beschränkt. Ihre weitere Anwendung trotz etwaiger Verfassungswidrigkeit bewirkt für zahlreiche Betroffene, die schon lange auf ihre Studienzulassung gewartet haben, daß die möglicherweise ihnen zustehenden Studienplätze unwiederbringlich an andere Bewerber vergeben werden. Eine Rechtswegerschöpfung erscheint hier auch deshalb verzichtbar, weil das zuständige Oberverwaltungsgericht Münster im Rahmen eines Eilverfahrens bereits seine Auffassung dargelegt hat.
Die verfassungsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Sondervorschriften läßt sich nicht von der Vorfrage trennen, ob es verfassungsrechtlich überhaupt zulässig war, die bisherige reine Wartezeitzulassung in harten Numerus-clausus-Fächern abzuschaffen. Zumindest bei solchen Altwartern, die nach der früheren Regelung Aussicht auf alsbaldige Zulassung hatten, beruhen die Ablehnungsbescheide auf dieser Änderung. Demgemäß erscheint eine Vorabentscheidung auch in bezug auf diese Vorfrage geboten.
2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Vorschriften des Übergangsverfahrens angreifen, kommt hingegen eine Vorabentscheidung derzeit nicht in Betracht.
Das gilt uneingeschränkt für die Rügen gegen die Begrenzung der Teilnahmemöglichkeiten (§ 24 VergabeVO). Diese kann schon deshalb nicht in die Prüfung einbezogen werden, weil die Ablehnungsbescheide nicht auf ihrer Anwendung beruhen. Im übrigen ist abzuwarten, wie sich diese - für sämtliche Bewerber geltende - Begrenzung speziell für Altwarter auswirkt und wie die allgemeine Zulassungssituation im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens aussieht. Möglicherweise ist dann besser zu übersehen, ob und inwieweit - wie es in § 33 Abs. 4 HRG und Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrags heißt - eine mehrmalige Wiederholung zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber geboten und im Hinblick auf die Zulassungschancen nachfolgender Jahrgänge vertretbar ist. Soweit im übrigen die Beschwerdeführer rügen, der Verordnungsgeber habe seinerseits die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschritten, kann diese Problematik auch von den Verwaltungsgerichten ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts beurteilt werden.
Die von mehreren Beschwerdeführern erhobenen Rügen gegen die inhaltliche Ausgestaltung des neuen Auswahlverfahrens geben ebenfalls keinen Anlaß zu einer Vorabentscheidung. Die Neuregelung stellt ein befristetes Übergangsverfahren zu einem besonderen Auswahlverfahren dar, das eingeführt wurde, weil für definitive Regelungen noch hinreichende Erfahrungen fehlen. Schon im Zweiten Numerus-clausus-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung eines Auswahlsystems als typischen Anwendungsfall dafür bezeichnet, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebührt und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (BVerfGE 43, 291 (321) m. w. N.). Gerade bei solchen Regelungen ist regelmäßig vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung abzuwarten, ob und wie sich die jeweiligen Vorschriften konkret auswirken, wie die Fachgerichte nach vorheriger Aufklärung der Umstände die Regelung beurteilen, welche Vor- und Nachteile bei der praktischen Anwendung in Erscheinung treten und wie der Normgeber darauf seinerseits reagiert. Das strittige Übergangsverfahren ist zudem für solche Altwarter mit Vorteilen verbunden, die durch seine Anwendung rascher als nach der früheren Wartezeitzulassung zum Zuge kommen. Soweit die Beschwerdeführer das umstrittene Testverfahren beanstanden, lassen sie außer acht, daß dieses weitgehend die ursprüngliche Zulassung über die Leistungsliste ersetzt, für welche die beschwerdeführenden Altwarter wegen ihres Notendurchschnitts ohnehin keine Chancen hatten.
C.
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, muß ihnen im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.
I.
1. Die beschwerdeführenden Altwarter werden nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß die bisherige reine Wartezeitzulassung in harten Numerus-clausus-Fächern durch die Neuregelung des Zulassungsrechts abgeschafft worden ist. Ob die inhaltliche Ausgestaltung des neuen Auswahlsystems den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist nicht zu prüfen, da insoweit die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Zweiten Numerus-clausus-Urteil mit der Einführung eines neuen Auswahlverfahrens in Studiengängen mit hohem Bewerberüberhang befaßt (BVerfGE 43, 291 (Leitsatz I 2 und S. 317 ff.)). Es hat damals im Blick auf das Hochschulrahmengesetz ausgeführt, die bisherige kumulative Anwendung des Leistungs- und des Wartezeitprinzips erfülle zwar weitgehend die verfassungsrechtliche Forderung nach Chancenoffenheit und lasse bei vertretbaren Grenzwerten allen Bewerbern eine hohe Zulassungschance. Auch aus der Verschärfung der Zulassungssituation in den harten Numerus-clausus-Fächern und den damit verbundenen Auswirkungen folge noch keine Nichtigkeit des bisherigen Auswahlsystems. Wohl aber ergebe sich daraus die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Veränderungen bevorzugt durch kapazitätsverbessernde Maßnahmen zu begegnen und die Vergabe freier Studienplätze nach Durchschnittsnoten und Wartezeit beschleunigt durch ein verbessertes Auswahlverfahren zu ersetzen.
Mit diesen Ausführungen steht in Einklang, daß das Hochschulrahmengesetz (§ 33) und - etwas konkreter - der neue Staatsvertrag (Art. 9 Abs. 4) die Einführung eines besonderen Auswahlverfahrens ermöglichen, sofern sich wegen unvertretbar hoher Anforderungen an den Grad der Qualifikation Wartezeiten von über drei Jahren ergeben. Zugleich sind weitere kapazitätsverbessernde Maßnahmen getroffen worden, die im Verein mit der strengen verwaltungsgerichtlichen Überprüfungspraxis - vor allem im Bereich der Humanmedizin - zu einer beträchtlichen Steigerung der Zulassungszahlen geführt haben (vgl. BVerfGE 54, 173 (203)).
b) Entgegen der Meinung einiger Beschwerdeführer handelte der Verordnungsgeber nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil er mit Wirkung ab Wintersemester 1980/81 von der im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit für die medizinischen Studiengänge Gebrauch gemacht hat. Zwar trifft es zu, daß das Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Urteil aufgrund der damaligen Informationen und angesichts der geburtenstarken Jahrgänge von einer zunehmenden Verschärfung der Zulassungssituation und nicht von einer Tendenz zum Abbau von Zulassungsbeschränkungen in harten Numerus-clausus-Fächern ausgegangen ist. Demgegenüber mag sich die Zulassungssituation in der Human- und der Tiermedizin - namentlich infolge der erwähnten Erhöhung der Zulassungszahlen und möglicherweise wegen eines veränderten Ausbildungsverhaltens der Abiturienten - derzeit entschärft haben. Die Beschwerdeführer unterscheiden indessen nicht zwischen der im Urteil behandelten verfassungsrechtlichen Pflicht zur Einführung eines neuen Auswahlsystems und der Gestaltungsbefugnis des Normgebers zur Änderung problematischer Auswahlkriterien. Selbst wenn eine Pflicht derzeit nicht bestehen würde, so bleibt doch der Normgeber in den Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er in den medizinischen Studiengängen die bisherigen Auswahlkriterien nach Durchschnittsnote und Wartezeit, auf die er verfassungsrechtlich nicht unbedingt festgelegt ist, wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen aufgibt.
Im besonders kritischen Bereich der Zahnmedizin hat nach den übersandten Unterlagen der ZVS.bestenfalls jeder sechste Bewerber Aussicht auf Zulassung. Auch im Bereich der Humanmedizin lag im Studienjahr 1980/81 die Bewerberzahl (etwa 27 000 allein im WS.1980/81) nach wie vor so weit über der Zahl der jährlichen Zulassungen (etwa 11 200), daß ohne eine Änderung weiterhin mit einem beträchtlichen Bewerberstau gerechnet werden müßte. Ähnlich ist die Lage bei der Tiermedizin. Es kommt hinzu, daß die Zahl der Studierfähigen als Folge der geburtenstarken Jahrgänge in den nächsten Jahren noch erheblich zunimmt und erst ab Anfang der neunziger Jahre deutlich sinken wird. Bei dieser Sachlage kann dem Normgeber von Verfassungs wegen nicht entgegengetreten werden, wenn er in den überlaufenen Studiengängen die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zum Abbau des Bewerberstaus und zur Verhinderung neuer Warteschlangen getroffen hat. Dagegen läßt sich nicht einwenden, die Zahl der jährlichen Neubewerber sei nach Darstellung des Unterausschusses "Vergabeverordnung" derzeit nicht wesentlich höher als die Zahl der freien Studienplätze. Selbst wenn sie - wie einige Beschwerdeführer meinen - sogar etwas niedriger läge, ändert dies nichts daran, daß bei einer Beibehaltung der früheren Wartezeitzulassung die bislang entstandene Warteschlange noch auf viele Jahre hinaus fortbestünde und Neubewerber ständig zu schwer zumutbaren Wartezeiten genötigt würden. Der genannte Umstand könnte lediglich die Handhabung der noch zu erörternden Übergangsmaßnahmen beeinflussen, die in der Neuregelung im Interesse des Chancenausgleichs zwischen Altwartern und Neubewerbern vorgesehen sind.
2. Der Normgeber war verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die Einführung der neuen Auswahlregelung auf künftige Studienbewerber zu beschränken und früheren Wartezeitbewerbern weiterhin eine Zulassung nach bisherigem Recht zu sichern.
a) Mit der Frage, ob bei einer Umstellung auf ein besonderes Auswahlverfahren zugunsten älterer Wartezeitbewerber besondere chancenverbessernde Übergangsmaßnahmen geboten sein könnten, hat sich das Bundesverfassungsgericht ebenfalls schon im Zweiten Numerus-clausus-Urteil befaßt (BVerfGE 43, 291 (397 ff.)). Es hat zur Vermeidung unerfüllbarer Hoffnungen schon damals klargestellt, eine etwaige Verpflichtung zu Übergangsmaßnahmen könne keinesfalls so weit gehen, daß für alle damaligen Altparker (Wartezeitbewerber, die ihr Ausweichstudium schon vor dem ersten Gesetzesbeschluß des Bundestags, also spätestens im Wintersemester 1974/75 begonnen hatten) nicht nur eine Befreiung von der Parkstudiumsklausel, sondern sogar weiterhin eine Zulassung nach Wartezeit vorgesehen werden müsse. Angesichts der großen Zahl der Wartenden in den harten Numerus-clausus-Fächern würde eine Übergangsmaßnahme dieses Umfangs die wirksame Umstellung auf ein besonderes Auswahlverfahren um Jahre verzögern; auch fehle insoweit ein Vertrauenstatbestand, der schwerer wiege als das erhebliche Allgemeininteresse an der alsbaldigen Ablösung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Zulassungsregelung.
An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Dabei ist der Stellungnahme des Unterausschusses "Vergabeverordnung" darin zu folgen, daß die Umstellung auf das geänderte Auswahlverfahren für die Altwarter verfassungsrechtlich als unechte Rückwirkung zu beurteilen ist. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE a.a.O. (391)). Entgegen der Meinung einiger Beschwerdeführer ist die strittige Neuregelung insbesondere nicht deshalb zu beanstanden, weil sie eine angeblich zu einer Zulassungsgarantie erstarkte Anwartschaft entwerte, die der nach der Leistungsliste nicht zugelassene Bewerber durch Ansammlung eines Potentials an Wartezeit erworben habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das verfassungsrechtlich geschützte Zulassungsrecht keine Zulassungsgarantie, sondern schließt in überfüllten Studiengängen das Risiko eines Fehlschlags ein (BVerfGE 33, 303 (332); 43, 291 (316 f.)). Soweit zugunsten von Wartezeitbewerbern besondere Übergangsmaßnahmen geboten waren, wird dem durch die Neuregelung - unbeschadet der noch zu erörternden Bedenken gegen ihre nähere Ausgestaltung (unter II) - hinreichend Rechnung getragen.
Unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung kommt ein Vertrauensschutz nur für solche Altwarter in Betracht, die ihre Hochschulreife erworben und sich in ihren Dispositionen auf ein medizinisches Studium eingestellt hatten, bevor aus gesetzgeberischen Maßnahmen erkennbar wurde, daß mit einer Wartezeitzulassung innerhalb der Wartezeiten nicht mehr gerechnet werden konnte. Für die Abgrenzung dieses Kreises wäre der späteste Stichtag das Inkrafttreten des neuen Staatsvertrags, da dieser definitiv die Voraussetzungen für ein neues Auswahlverfahren in überlaufenen Studiengängen schuf. Schon vorher konnte aber von einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand einer reinen Wartezeitzulassung, das ein entsprechendes Verhalten gerechtfertigt hätte, nicht mehr die Rede sein. Dem stand bereits das am 27. Januar 1976 in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz entgegen (so auch das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluß vom 18. Februar 1981 - 16 B 1818/80 -; vgl. ferner Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, Kommentar zum HRG, Rdnr. 24 zu § 72). Denn schon dieses Gesetz sah in harten Numerus-clausus-Fächern den Fortfall der reinen Wartezeitzulassung und den Übergang zu einem veränderten Auswahlverfahren vor, ohne für Wartezeitbewerber eine übergangsweise Zulassung nach Wartezeitgesichtspunkten vorzuschreiben. Wer nach diesem Zeitpunkt seine Hochschulreife erwarb und keine Aussicht auf eine Sofortzulassung über die Leistungsliste oder die Härtequote hatte, konnte angesichts der damaligen langen Wartezeiten nur noch eine äußerst geringe Hoffnung haben, vor Umstellung auf ein neues Auswahlverfahren noch über die Warteliste seine Zulassung zu erreichen. Wenn er sein Verhalten auf diese Hoffnung einrichtete, handelte er auf eigenes Risiko. Das gleiche gilt für diejenigen, die zwar schon vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes ihre Hochschulreife erworben hatten, aber später ein wartezeitschädliches Parkstudium betrieben, ohne zu denjenigen zu gehören, für welche die Parkstudienklausel nach dem Zweiten Numerus-clausus-Urteil nicht anwendbar war (Studienbeginn spätestens zum WS.1974/75); denn auch bei ihnen fehlt ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer Wartezeitzulassung.
Fraglich könnte allenfalls sein, ob nicht erst das Zweite Numerus-clausus-Urteil vom 8. Februar 1977 für die Betroffenen hinreichende Klarheit gebracht hat. Selbst wenn das aber zu bejahen wäre, erschiene doch ein Besitzstand, der in Kenntnis des Hochschulrahmengesetzes in der kurzen Spanne zwischen Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem genannten Urteil erworben wurde, nicht schutzwürdig im Sinne der unechten Rückwirkung. Den Belangen dieser Bewerber, denen die Voraussetzungen für eine sofortige Zulassung nach der Leistungsliste oder über die Härtequote fehlten, wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß sie sich am neuen Auswahlverfahren beteiligen können, daß sie ein für diese Beteiligung unschädliches Ausweichstudium betreiben konnten und daß einem Teil von ihnen auch die Sonderquote für Altwarter zugute kommt.
b) Auf dem Gebiet der Human- und Tiermedizin kann davon ausgegangen werden, daß alle diejenigen Altwarter, für die nach der zuvor genannten Abgrenzung ein Vertrauensschutz in Betracht kommt, eine Zulassung erhalten. Das beruht einmal darauf, daß sich bereits das Hinausschieben der Umgestaltung des Auswahlsystems als Anpassungsfrist ausgewirkt und für die am längsten wartenden Bewerber noch eine Zulassung nach der Warteliste ermöglicht hat. Schon dadurch ist weitgehend eingetreten, was die Beschwerdeführer nunmehr erneut erstreben, nämlich eine jahrelange Weitergeltung des früheren Auswahlrechts. Ferner sind - das haben die Beschwerdeführer bei der Einschätzung ihrer Zulassungsaussichten zumeist außer acht gelassen - eine Reihe Altwarter nach den für alle Bewerber geltenden Auswahlkriterien zugelassen worden. Vor allem ist die gemäß § 27 Abs. 4 VergabeVO für Altwarter getroffene Sonderregelung infolge ihrer Ausgestaltung bevorzugt solchen Altwartern zugute gekommen, die bereits am längsten auf ihre Zulassung warten. Insgesamt hat sich die Neuregelung nach den bisherigen Erfahrungen wesentlich günstiger für Altwarter ausgewirkt, als diese zunächst auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 VergabeVO errechnet hatten. Die Zahl der noch nicht zugelassenen schutzwürdigen Altwarter ist nach den vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Auskünften in den Studiengängen Human- und Tiermedizin nur noch gering. In der Humanmedizin lag sie im Wintersemester 1981/82 bereits erheblich unter der für Altwarter reservierten und noch nicht verbrauchten Sonderquote; in der Tiermedizin erhielten von den Altwartern, die ihre Hochschulreife vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes erworben hatten, lediglich 63 noch keine Zulassung, von denen ein Teil wegen eines Parkstudiums nicht schutzwürdig sein dürfte. Allen schutzwürdigen Bewerbern für Human- und Tiermedizin, welche die Ernsthaftigkeit ihres Studienwunsches dartun, eröffnet die geänderte Härteregelung eine zusätzliche Zulassungsaussicht; denn wer vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes seine Hochschulreife erworben und kein wartezeitschädliches Parkstudium betrieben hatte, verfügte am 1. Oktober 1980 über eine Wartezeit von mindestens 10 Halbjahren.
Erheblich kritischer ist die Situation im Bereich der Zahnmedizin. Hier näherte sich bei der erstmaligen Anwendung der Neuregelung im Wintersemester 1980/81 die Zahl der insgesamt 1 433 Altwarter mit Hochschulreife vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes dem gesamten Jahresangebot an freien Studienplätzen (1 746). Von ihnen konnten bislang weniger als die Hälfte zugelassen werden. Auch über die Härteklausel können lediglich diejenigen ernsthaft Interessierten noch mit einer Zulassung rechnen, deren anrechenbare Wartezeit am 1. Oktober 1980 mindestens 14 Halbjahre betrug, die also ihre Hochschulreife in der Regel vor dem Wintersemester 1973/74 erworben hatten. Demgemäß wird von den schutzwürdigen Bewerbern für Zahnmedizin eine nicht unerhebliche Zahl verbleiben, die nach dem neuen Zulassungsrecht keinen Studienplatz erhalten werden. Insoweit ist daher unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung eine Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des erlangten Besitzstandes und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich (vgl. BVerfGE 43, 291 (392 f.)). Bei dieser Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, daß gerade bei der Zahnmedizin seit langem übermäßige Wartezeiten bestanden und daß gerade hier wegen der Selbstzerstörung des früheren Auswahlsystems dessen Änderung unerläßlich erschien. Demgegenüber müssen die Belange der betroffenen Altwarter zurücktreten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, die ihre Hochschulreife vor oder nach dem Gesetzesbeschluß des Bundestags vom 12. Dezember 1974 über das Hochschulrahmengesetz erworben hatten (vgl. dazu BVerfGE a.a.O. (392 f.)). Da bereits die damals beschlossene Fassung des Gesetzes für harte Numerus-clausus- Fächer ein verändertes Auswahlverfahren vorsah (vgl. BT- Drucks. 7/2844, S. 13) und da insoweit auch im anschließenden Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß kein Streit bestand (vgl. BTDrucks. 7/4462, S. 11 f.), war schon seit diesem Zeitpunkt das Vertrauen in einen Fortbestand der Wartezeitzulassung für das besonders kritische Fach Zahnmedizin erschüttert. Wer andererseits schon in dem Jahr zuvor seine Hochschulzugangsberechtigung erworben hatte, konnte immerhin nach dem Zweiten Numerus-clausus-Urteil ein bereits begonnenes Parkstudium ohne Nachteil für eine Wartezeitberechnung fortsetzen. Bei dieser Sachlage ist die Übergangsregelung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie für den genannten Kreis von Altwartern keine Zulassung garantiert.
II.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Normgeber die reine Wartezeitzulassung abschaffen durfte und daß die von ihm getroffenen Übergangsmaßnahmen zugunsten schutzwürdiger Altwarter grundsätzlich ausreichen. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Übergangsmaßnahme kann hingegen verfassungsrechtlich nicht gebilligt werden. Insoweit hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem erwähnten Beschluß vom 18. Februar 1981 im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens Bedenken geäußert.
1. Der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts kann zunächst darin gefolgt werden, daß die nähere Ausgestaltung der Sonderregelung für Altwarter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, soweit sie die Zulassungschancen von Neubewerbern einschränkt. Der Normgeber war - sei es in Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht, sei es im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis - nicht gehindert, im Rahmen der Umstellung des Auswahlverfahrens eine Sonderquote für bislang nicht zugelassene Wartezeitbewerber einzuführen und auf diesem Wege die Zulassungschancen zwischen diesen und Neubewerbern auszugleichen. Auch der Stichtag, der kurz nach Abschluß des zweiten Staatsvertrags und der darin vorgesehenen Umgestaltung des Zulassungssystems liegt, erscheint nicht willkürlich, zumal dann nicht, wenn - wie der nordrhein-westfälische Wissenschaftsminister darlegt - die Angehörigen der letzten Abiturjahrgänge vor diesem Stichtag im Vergleich zu Neubewerbern besonders ungünstige Zulassungschancen haben. Die weitere Frage, ob die Degression der Sonderquote von zunächst knapp 20 % auf zuletzt etwa 5 % der Studienplätze angesichts der beträchtlichen Länge der Warteschlange, insbesondere im Studiengang Zahnmedizin, angemessen ist, hat das Oberverwaltungsgericht offengelassen. Da nach dem zuvor Ausgeführten weitergehende Übergangsmaßnahmen zum Schutz von Altwartern verfassungsrechtlich nicht geboten waren und da ferner durch diese Degression Neubewerber nicht benachteiligt werden, kann diese Frage auch im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben (vgl. aber unten II 3).
2. Unbedenklich erscheint diese Sonderregelung indessen nur im Verhältnis zu den Neubewerbern, nicht hingegen im Verhältnis der Begünstigten untereinander. Insoweit wäre die inhaltliche Ausgestaltung lediglich dann verfassungsrechtlich hinnehmbar gewesen, wenn wenigstens der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt worden wäre. Allenfalls unter dieser Voraussetzung hätte sich die Anwendung eines wartezeitgesteuerten Losverfahrens als Auswahlkriterium damit rechtfertigen lassen, daß es den älteren und schutzwürdigen Altwartern besonders günstige Zulassungschancen eröffnet. Zusammen mit der von zahlreichen Beschwerdeführern beanstandeten Abgrenzung führt hingegen die Anwendung dieses Auswahlkriteriums zu Ergebnissen, welche die dadurch Benachteiligten in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, sofern bis zum Auslaufen der Sonderregelung keine Abhilfe geschaffen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat von Anfang an mit Nachdruck auf die krasse Ungleichbehandlung zwischen zugelassenen und abgewiesenen Bewerbern in der Verteilung von Lebenschancen hingewiesen. Für definitive Auswahlentscheidungen, die dem einen alles und dem anderen nichts geben, hat es daher verlangt, der Realisierungsgrad der Zulassungschance müsse durch objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien bestimmt werden (BVerfGE 33, 303 (345 f.); 43, 291 (323)). Das muß auch und gerade dann gelten, wenn der Gesetzgeber zugunsten eines Bewerberkreises, dem der endgültige Verlust der Zulassungschance droht, eine härtemildernde Sonderquote einführt. Reicht diese nicht zur Zulassung aller Berechtigten aus, führt eine sachwidrige Abgrenzung zwangsläufig zur ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen solchen, die infolge dieser Abgrenzung einen Studienplatz erhalten, und solchen, die leer ausgehen, obwohl gerade in ihrem Interesse die Sonderquote geschaffen wurde und obwohl gerade sie bevorzugt schutzwürdig sind.
Die sachwidrige Abgrenzung erblickt das Oberverwaltungsgericht in Münster zutreffend darin, daß über die strittige Sonderquote sogar solche Studienbewerber ihre Zulassung als Altwarter erreichen können, die ursprünglich überhaupt kein medizinisches Studium angestrebt und sich demgemäß auch nicht auf eine Wartezeit eingestellt hatten, sondern lediglich die für sie günstige Gelegenheit einer Beteiligung sowohl an dem für alle eröffneten leistungsgesteuerten Losverfahren als auch an dem für Altwarter bestimmten wartezeitgesteuerten Losverfahren ausprobieren. Als widersinnig beurteilt das Oberverwaltungsgericht ferner zutreffend die Einbeziehung solcher Bewerber, die infolge eines wartezeitschädlichen Parkstudiums über keine Wartezeit verfügen; denn da sich diese Bewerber auf einen Wegfall der Wartezeitzulassung eingestellt hatten, fehlt ein sachlicher Grund dafür, ihnen zum Nachteil anderer eine zusätzliche Zulassungschance unter Wartezeitgesichtspunkten einzuräumen. Aus der Sicht der noch zu erörternden bevorzugt schutzwürdigen Bewerbergruppe erscheint es schließlich weder objektiv sachgerecht noch individuell zumutbar, wenn sie abgewiesen werden, während andere, die bereits den Vorteil eines Parkstudiums in einem der überlaufenen medizinischen Studiengänge hatten, nunmehr über die Sonderquote eine erneute Zulassung in einem anderen medizinischen Studiengang erhalten, statt daß ein solcher Wechsel auf eine Auswahl nach den für alle Bewerber vorgesehenen Kriterien beschränkt bleibt.
Soweit die Ausgestaltung der Sonderquote zu Zulassungen aus dem zuvor umschriebenen Bewerberkreis geführt hat oder führt, bewirkt dies eine evident ungerechtfertigte Benachteiligung bevorzugt schutzwürdiger Altwarter. Dazu gehören zunächst diejenigen, die das Oberverwaltungsgericht in Münster unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als "echte Altwarter" bezeichnet, weil sie ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes erworben und sich im Vertrauen auf das damals geltende Recht auf eine Wartezeitzulassung für das angestrebte Wunschstudium eingestellt hatten, ohne in der Zwischenzeit ein wartezeitschädliches Parkstudium betrieben (oder eine Zulassung in einem anderen medizinischen Studiengang erhalten) zu haben. Mit dieser Gruppe überschneidet sich teilweise eine weitere, die von der Neuregelung zumindest ebenso hart betroffen ist und der unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes erst recht Vorrang vor anderen Angehörigen des durch die Sonderquote begünstigten Personenkreises gebührt. Das sind nach den zutreffenden Ausführungen in mehreren Verfassungsbeschwerden diejenigen Altwarter, die sich bildungspolitisch erwünscht verhalten und die Wartezeit unter Verzicht auf ein Parkstudium durch berufsbezogene Ausbildungen und Tätigkeiten überbrückt haben. Deren besondere Schutzwürdigkeit beruht vor allem darauf, daß der Normgeber zwar die Abschaffung der Wartezeitzulassung angekündigt, zugleich aber den Eindruck erweckt hatte, beim Übergang auf ein besonderes Auswahlverfahren könnten sich berufsbezogene, mit Leistungsnachweisen verbundene praktische Tätigkeiten als chancenerhöhend auswirken. Das ergibt sich nicht nur aus den Beratungen bis zur Verabschiedung des Hochschulrahmengesetzes (vgl. dessen Entwurf, BTDrucks. 7/1328, S. 14 f. und 59 f., sowie die vom Bundestag am 12. Dezember 1974 beschlossene Fassung, BTDrucks. 7/2844, S. 13; ferner die Begründung des Bundesrats für die Anrufung des Vermittlungsausschusses, BTDrucks. 7/3279, S. 11 f.), sondern ebenfalls aus dessen endgültiger Fassung. Denn diese sieht vor, daß im besonderen Auswahlverfahren den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden soll, die in der Hochschulzugangsberechtigung nicht ausgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, und daß zu diesem Zweck auch auf das Studium ausgerichtete, mit Leistungsnachweisen verbundene praktische Tätigkeiten bewertet werden können (§ 33 Abs. 3 HRG; vgl. ferner Art. 16 Abs. 1 Nr.. 3 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 des neuen Staatsvertrags).
Einer Auswahl nach studienfachbezogenen praktischen Ausbildungen oder Tätigkeiten standen Schwierigkeiten entgegen, die der Unterausschuß "Vergabeverordnung" in seiner Stellungnahme darlegt. Danach befürchtete die Ständige Konferenz der Kultusminister in Übereinstimmung mit der Gesundheitsministerkonferenz, daß für ein dem Medizinstudium vorgeschaltetes besonders strukturiertes Praktikum nicht die erforderlichen Praktikantenplätze in ausreichender Zahl bereitzustellen seien, so daß ein strenger Numerus clausus vor dem Praktikum unausweichlich gewesen sei; im übrigen wäre eine im ganzen Bundesgebiet einheitliche Durchführung und Bewertung eines solchen Praktikums kaum möglich gewesen. Diese Gründe haben schließlich dazu geführt, daß nach der Neufassung der Vergabeverordnung vom 20. Mai 1980 im Übergangsverfahren zum besonderen Auswahlverfahren lediglich Testergebnisse berücksichtigt werden, während Berufstätigkeiten oder berufsqualifizierende Abschlüsse nach Erwerb der Hochschulreife nur die Wartezeit um ein Semester verbessern (vgl. aber die Antwort auf eine Anfrage in der Bundestagssitzung vom 13. Juni 1980 - Verh. des Deutschen Bundestags, 8. Wp., StenBer. S. 17940 f., wonach dies als bedauerliche Schwachstelle des neuen Zulassungsverfahrens zu beurteilen ist). Die Schwierigkeiten, insbesondere auch die Gefahr einer Überwälzung des Numerus clausus auf medizinische Hilfsberufe, wurden aber erstmals im Zweiten Numerus-clausus- Urteil erörtert und damit für die Betroffenen erkennbar (BVerfGE 43, 291 (369 ff.)). Dies kann es rechtfertigen, als besonders schutzwürdig nur diejenigen Altwarter im Rahmen der Sonderquote bevorzugt zu behandeln, die schon vor der Verkündung dieses Urteils mit berufspraktischen Ausbildungen und Tätigkeiten begonnen hatten, während sich die übrigen mit der erwähnten Verbesserung der Wartezeit begnügen müssen. Gerade wenn aber als frühester Stichtag die Verkündung des Zweiten Numerus-clausus-Urteils in Betracht kommt, fallen umgekehrt die Erwägungen dieses Urteils für die Berücksichtigung zurückliegender berufspraktischer Ausbildungen und Tätigkeiten um so mehr ins Gewicht (vgl. BVerfGE a.a.O. (Leitsatz II 3 sowie S. 374 f.)). Das Urteil hebt ausdrücklich die - auch rechtlich relevanten - Vorteile einer Chancenverbesserung durch die Berücksichtigung berufspraktischer Ausbildungen und Tätigkeiten hervor, die dann nicht ohne gute Gründe außer acht bleiben dürften, wenn sich schädliche Auswirkungen auf andere Berufe (Überwälzung des Numerus clausus) vermeiden ließen; solche Auswirkungen würden namentlich dann gering bleiben, wenn berufliche Vorbildungen und Tätigkeiten nicht generell (für die Zukunft) als chancenverbessernd vorgeschrieben, sondern lediglich (nachträglich) in besonders gelagerten Fällen im Verein mit anderen Umständen im Rahmen einer Härteklausel mitberücksichtigt würden. Eine derartige nachträgliche Mitberücksichtigung wäre auch bei der Ausgestaltung der strittigen härtemildernden Übergangsregelung für Altwarter ohne schädliche Nebenwirkungen möglich gewesen. Entsprechende Bewerber werden daher jedenfalls dann in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn und soweit ihnen bei der Zulassung über die Sonderquote Bewerber vorgezogen werden, die ohne hinreichenden Grund in diese Quote einbezogen worden sind.
3. Die dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilten bisherigen Auswahlergebnisse sowie die Begründungen der Verfassungsbeschwerden erlauben keine abschließende Beurteilung darüber, welche Beschwerdeführer und wie viele von ihnen durch die beanstandete Ausgestaltung der Neuregelung benachteiligt worden sein könnten. Eine weitere Aufklärung erübrigt sich gegenwärtig. Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden sind nur so weit zulässig, wie sie sich gegen Ablehnungsbescheide für das bereits abgelaufene Wintersemester 1980/81 richten. Ein Anspruch bevorzugt schutzwürdiger Altwarter darauf, speziell in diesem Semester im Rahmen der Sonderquote zugelassen zu werden, läßt sich aber aus den Grundrechten nicht herleiten. Vielmehr wäre ihre Benachteiligung erst dann als Grundrechtsverletzung zu beurteilen, wenn sich diese Benachteiligung nicht mehr ausgleichen ließe und die Betroffenen endgültig keinen Studienplatz erhalten würden. Ein solches Ergebnis würde aber nur dann eintreten, wenn die strittige Regelung bis zu ihrem Auslaufen weiterhin unverändert angewendet würde. Es ließe sich hingegen vermeiden, wenn die Vergabeverordnung so geändert wird, daß die bislang Benachteiligten in den nächsten drei Semestern bevorzugt über die Altwarterquote zum Zuge kommen. Auf welche Weise dies zu geschehen hätte, obliegt der Entscheidung des Normgebers, dem auch eine nähere Abgrenzung des Kreises der bevorzugt Schutzwürdigen und die Ermittlungen über den Umfang des gebotenen Nachteilsausgleichs vorbehalten bleiben. Sofern die bereits eingetretenen Benachteiligungen im Rahmen der degressiven Sonderquote nicht mehr ausgeglichen werden können, ließe sich dem dadurch begegnen, daß der Normgeber die ohnehin starke Degression abmildert oder rückgängig macht.