Numerus Clausus Rechtsprechung
Zweitstudium * Datum: 03.11.1982 - Spruchkörper: BVerfG
Geschäftszeichen: 1 BvR 900/78
Zitierte Vorschriften: HRG § 32 Abs.2 S.1 Nr. 5 Fassung: 26.01.1976, VergabeVtr Art.13 Abs.1 Nr. 5 Fassung: 23.06.1978, VergabeVO NW § 17 Abs.2 Fassung: 10.05.1977, GG Art.12 Abs.1, GG Art.3 Abs.1
Schlagworte: Zulassungsvoraussetzungen für medizinisches Zweitstudium*Verhältnismäßigkeitsgrundsatz*Kriterium der sinnvollen Ergänzung weit auszulegen
Leitsatz
(Verfassungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens für die Zulassung zu einem medizinischen Zweitstudium nach vorausgegangenem Abschluß eines Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiums in einem anderen Studiengang)
1. Die gesetzliche Erschwerung des medizinischen Zweitstudiums durch Bildung einer Sonderquote und durch das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung des Erststudiums war jedenfalls im Bewerbungszeitraum bis Sommersemester 1980 verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2. Die Vergabeverordnung 1977 schränkt das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung übermäßig ein und verletzt dadurch die Grundrechte insbesondere solcher Zweitstudienbewerber, welche die Berechtigung zu einem medizinischen Studium erst mit dem Abschluß einer Fachhochschulausbildung erwerben.
3. Das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung ist auf solche Bewerber für ein medizinisches Zweitstudium unanwendbar, die bis spätestens Wintersemester 1974/75 ein Parkstudium oder ein Fachhochschulstudium im Vertrauen auf die damals bestehenden Möglichkeiten zum Zweitstudium begonnen haben.
Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.
Veröffentlicht in: BVerfGE 62, 117-168
Volltext:
Tenor
1. Die Zweitstudienregelung in § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 185) und in Artikel 13 Absatz 1 Nummer 5 des Staatsvertrages zwischen den Ländern über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen der Länder außer Berlin (West) verstößt gegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit die Zulassung zu einem medizinischen Zweitstudium auch bei solchen Bewerbern vom Erfordernis der sinnvollen Ergänzung des Erststudiums abhängig ist, die dieses bis einschließlich Wintersemester 1974/75 im Vertrauen auf die damals bestehende Möglichkeit zu einem solchen Zweitstudium begonnen haben.
2. § 17 Absatz 2 der bundeseinheitlichen Verordnung zur Durchführung der Gesetze zum Staatsvertrag zwischen den Ländern über die Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung - VergabeVO) vom 10. Mai 1977 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen S. 694) verstößt gegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit die Zulassung zu einem medizinischen Zweitstudium ausschließlich auf die in Satz 2 Nummern 1 bis 3 geregelten Fälle einer sinnvollen Ergänzung des Erststudiums beschränkt ist.
3. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 12) werden durch die von ihnen angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 und teilweise in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verletzt. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
4. Den Beschwerdeführern zu 2) bis 5), 8) und 9) hat die Bundesrepublik Deutschland und den Beschwerdeführern zu 1), 6), 7), 10) bis 12) hat das Land Nordrhein-Westfalen die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Zulassung zu einem Zweitstudium nach vorangegangenem Abschluß eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in einem anderen Studiengang.
I.
Die Beschwerdeführer haben sich in der Zeit zwischen Wintersemester 1977/78 und Sommersemester 1980 erfolglos um eine Zulassung zum Zweitstudium der Medizin oder Tiermedizin beworben. Die erforderliche allgemeine Hochschulreife erwarben die meisten erst durch den erfolgreichen Abschluß eines Fachhochschulstudiums (Fachhochschulabsolventen), einige hingegen durch das Abitur, das sie zum Studium in jeder Fachrichtung an wissenschaftlichen Hochschulen berechtigte (echte Zweitstudienbewerber).
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Gerichtsentscheidungen, welche die Abweisung der Zulassungsanträge bestätigt haben. Mittelbar beanstanden die Beschwerdeführer die Zweitstudienregelung, wie sie aufgrund der Neuordnung durch das Hochschulrahmengesetz erstmals zum Wintersemester 1977/ 78 angewendet worden ist.
1. Gegenüber der ursprünglichen Regelung, wie sie im alten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (vgl. GVBl. NW 1973 S. 221) und der dazu ergangenen Vergabeverordnung enthalten war und die vom Bundesverfassungsgericht im Zweiten Numerus-clausus-Urteil verfassungsrechtlich gebilligt worden ist (BVerfGE 43, 291 (356 ff.)), hat das Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) die Zulassung zu einem Zweitstudium namentlich für Fachhochschulabsolventen erheblich erschwert. Das frühere Zulassungsrecht hatte das Zweitstudium lediglich mittelbar im Zusammenhang mit der Wartezeitzulassung eingeschränkt. Von dieser waren grundsätzlich alle Bewerber ausgeschlossen, die ihre Berechtigung für das gewählte Studium vor mehr als acht Jahren erworben hatten (Art. 11 Abs. 1 Nr.. 2 des Staatsvertrages). In besonders begründeten Fällen sollten Ausnahmen zulässig sein, insbesondere für Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, wenn der erstrebte Studiengang eine "sinnvolle Ergänzung ihres Erststudiums" darstelle (Anlage zum Staatsvertrag Teil A Nr.. 3.3 sowie § 9 Abs. 3 der damaligen Vergabeverordnung). Selbst in zulassungsbeschränkten Studiengängen bestand also ursprünglich keine Erschwerung für ein Zweitstudium, soweit die Zulassung über die Leistungsliste, nach der Härtequote oder vor Ablauf der Achtjahresfrist nach der Warteliste erfolgte.
Diese Regelung hatte sich für Fachhochschulabsolventen besonders günstig ausgewirkt. Entsprechend der bildungspolitischen Zielsetzung, ein durchlässiges System von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Abschlüssen zu schaffen (vgl. Bildungsgesamtplan, BTDrucks. 7/1474 S. 31, sowie Strukturbericht der Bundesregierung, BTDrucks. 8/1551 S. 37), war bereits im Länderabkommen zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens vom 31. Oktober 1968 sowie in den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister zur Fachhochschulgesetzgebung vom 12. März 1970 abgesprochen und in der Folgezeit durch Landesrecht bestimmt worden, daß mit dem erfolgreichen Abschluß des Fachhochschulstudiums die allgemeine Hochschulreife erworben wird. Für diese Fachhochschulabsolventen war die damalige Erschwerung der Wartezeitzulassung für ein medizinisches Zweitstudium praktisch gegenstandslos; denn die erwähnte Achtjahresfrist begann erst mit dem Erwerb der "Berechtigung für das gewählte Studium", also bei denjenigen Studiengängen, welche - wie die medizinischen - die allgemeine Hochschulreife erforderten, erst mit dem erfolgreichen Abschluß des Fachhochschulstudiums. Gute Chancen bestanden für Fachhochschulabsolventen ebenso für eine Zweitstudienzulassung über die Leistungsliste, die damals keinen Einschränkungen unterlag; denn die von ihnen erzielten Abschlußnoten fielen im Durchschnitt günstiger aus als die Abiturdurchschnittsnoten, denen sie gleichgestellt waren (vgl. Teil A Nr.. 2.4 der Anlage zum Staatsvertrag sowie § 7 Abs. 3 VergabeVO; kritisch dazu Bahro/Becker/Hitpass, Abschied vom Abitur?, 1974, S. 76 f.).
2. Durch das Hochschulrahmengesetz ist die Möglichkeit zu einem Zweitstudium generell in quantitativer und qualitativer Weise eingeschränkt worden. Bewerber für ein solches Studium können nur noch im Rahmen einer Sonderquote zugelassen werden, die neben ihnen auch Härtefälle, Verpflichtete für Bereiche des öffentlichen Bedarfs, Ausländer und Fachhochschulüberwechsler umfaßt und die auf höchstens 30 % der verfügbaren Studienplätze begrenzt ist. Ferner muß der angestrebte Studiengang eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellen. Im einzelnen enthält das Gesetz folgende Regelung, die grundsätzlich auch für das in den Ausgangsverfahren noch nicht interessierende besondere Auswahlverfahren für harte Numerus-clausus- Fächer gilt (§ 33 Abs. 5):
§ 32
"Allgemeines Auswahlverfahren (1) ... (2) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind vorzubehalten für 1.-4. ... 5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben, wenn der Studiengang, für den sie sich bewerben, eine sinnvolle Ergänzung ihres früheren Studiums darstellt; ihre Auswahl erfolgt nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums sowie nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben, können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden. ... (3)-(4) ..."
Diese Neuregelung wurde erstmals zum Wintersemester 1977/ 78 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 HRG). Nähere Einzelheiten enthält die seit diesem Semester geltende Fassung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 1977 (vgl. GVBl. NW S. 194). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 3 dieser Verordnung wird die Vorabquote für Zweitstudienbewerber in den medizinischen Studiengängen und in Pharmazie auf 2 %, in den übrigen zulassungsbeschränkten Studiengängen auf 3 % der verfügbaren Studienplätze festgesetzt; soweit diese Quote nicht von berechtigten Bewerbern ausgeschöpft wird, werden freibleibende Plätze dem weiteren Auswahlverfahren zugeschlagen. Die Vergabeverordnung konkretisiert ferner in § 17 das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung. Dieses wird auf drei Fallgruppen beschränkt, von denen lediglich die dritte eine berufsrechtlich nicht notwendige Qualifikationsverbesserung außerhalb der ursprünglichen Fachrichtung in engen Grenzen zuläßt. Die Vorschrift (deren ab Wintersemester 1979/80 geltende Ergänzung durch die Dritte Änderungsverordnung vom 10. Mai 1979 - GVBl. NW S. 424 - in Absatz 2 Nr.. 3 in Klammern hinzugefügt ist) lautet:
§ 17
Zweitstudium (1) Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), können nur im Rahmen der Quote nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 3 ausgewählt werden. (2) Unberücksichtigt bleiben Bewerber für einen Studiengang, der keine sinnvolle Ergänzung ihres Erststudiums darstellt. Eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums liegt vor, wenn 1. der Bewerber einen Beruf anstrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, oder 2. die im Erststudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein Zweitstudium mit dem Ziel vervollkommnet oder ergänzt werden, in der gleichen Fachrichtung eine erweiterte theoretisch-wissenschaftliche Qualifikation zu erwerben, oder 3. die schwerpunktmäßige Ausübung der im Erststudium erworbenen Befähigung durch ein Zweitstudium in einem anderen Studiengang erheblich verbessert wird (oder das Zweitstudium aus wissenschaftlichen Erwägungen zu befürworten ist) und ein anderer unmittelbar auf die angestrebte berufliche Tätigkeit hinführender Studiengang nicht angeboten wird. (3)-(4) ...
Die Neuregelung behandelt Fachhochschulabsolventen ebenso wie echte Zweitstudienbewerber (vgl. aber die Sonderregelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 4 HRG für solche Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben haben und zu denen insbesondere solche Fachhochschulüberwechsler gehören, die ihre Hochschulreife aufgrund einer Zwischenprüfung nach zweijährigem Grundstudium an einer Fachhochschule erlangt haben). Das Hochschulrahmengesetz geht von der rechtlichen Gleichstellung der staatlichen Hochschulen aus (§ 1) und bestimmt auch für staatlich anerkannte (private oder kirchliche) Hochschulen ausdrücklich, daß das an ihnen abgeschlossene Studium ein Hochschulstudium im Sinne des Gesetzes ist (§ 70 Abs. 3). Demgemäß sieht es ebenso wie die Vergabeverordnung keine besonderen Vorschriften für ein Weiterstudium von Fachhochschulabsolventen vor, obwohl diese vor dem Abschluß ihres Fachhochschulstudiums und dem damit verbundenen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu bestimmten Studiengängen - darunter den medizinischen - nicht zugelassen werden können. Das Zulassungserfordernis der sinnvollen Ergänzung hat in der Konkretisierung durch die Vergabeverordnung zur Folge, daß Fachhochschulabsolventen in medizinischen Studiengängen faktisch überhaupt keine Zulassungschance haben, weil diese als Ergänzung eines vorangegangenen Fachhochschulstudiums ausscheiden (vgl. Abschn. III Ziff. 3 des für die Hochschulen bestimmten "Leitfadens für die Bearbeitung von Zweitstudienanträgen").
3. Die Zweitstudienregelung des Hochschulrahmengesetzes modifizierte nach Maßgabe der Übergangsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 das einstweilen fortbestehende Landesrecht und galt auf diese Weise in dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum zunächst unmittelbar. Die Länder entsprachen ihrer Verpflichtung, das Zulassungsrecht den Rahmenvorschriften des Bundes anzugleichen, durch den Abschluß eines neuen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 (vgl. GVBl. NW 1979 S. 114), der nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde am 1. Juli 1979, also innerhalb des für einige Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraums, in Kraft getreten ist (vgl. GVBl. NW 1979 S. 524). Die seit diesem Zeitpunkt gesetzlich geltende Zweitstudienregelung des neuen Staatsvertrages ist mit derjenigen des Hochschulrahmengesetzes inhaltsgleich (Art. 13 Abs. 1 Nr.. 5 und Abs. 6; für das hier nicht interessierende besondere Auswahlverfahren vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7). Auch die Zweitstudienvorschriften der neuen Vergabeverordnung vom 20. Mai 1980 (vgl. GVBl. NW S. 566), die erstmals zum Wintersemester 1980/81 - also nach dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum - anwendbar war, stimmen mit den früheren Vorschriften überein (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 3 und § 20 sowie für die medizinischen Studiengänge § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 3 und Abs. 5, § 34).
4. Die Entscheidung über die Zweitstudienanträge trifft die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen auf der Grundlage eines vom Bewerber vorzulegenden Hochschulgutachtens (§ 17 Abs. 4 VergabeVO). Nach Auskunft der Zentralstelle lag die Zahl der Bewerber für ein Zweitstudium in den medizinischen Studiengängen bis zum Sommersemester 1980 erheblich über der auf 2 % der Studienplätze begrenzten Sonderquote. Jedoch wurde diese Quote bei den Zulassungen für Humanmedizin lediglich zwischen etwa 25 und 50 % ausgenutzt.
II.
Das für die Anfechtung von Zulassungsbescheiden in zweiter Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Zweitstudienregelung auch in ihrer Konkretisierung durch die Vergabeverordnung in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt.
1. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. den im Verfahren 1 BvR 900/78 angegriffenen Beschluß vom 30. Juni 1978 und das im Verfahren 1 BvR 1202/81 angegriffene Urteil vom 15. September 1981) ist auch das Zulassungserfordernis der sinnvollen Ergänzung und dessen enge Auslegung durch den Verordnungsgeber gerechtfertigt. Dem Studienwunsch eines Zweitstudienbewerbers, der bereits einmal an der Verteilung von Lebenschancen teilgenommen habe, dürfe mit Rücksicht auf andere Bewerber, die noch keinen Studienabschluß besäßen, nur in zwingenden Ausnahmefällen entsprochen werden.
Im Unterschied zum Hanseatischen Oberverwaltungsgericht in Hamburg (DVBl. 1979, S. 912) ist das Oberverwaltungsgericht in Münster ferner der Auffassung, die Gleichbehandlung von Fachhochschulabsolventen mit echten Zweitstudienbewerbern sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - XVI B 3678/77 -, den im Verfahren 1 BvR 48/81 angegriffenen Beschluß vom 5. Dezember 1980, ferner Urteil vom 5. Mai 1981 - DVBl. 1981, S. 1013 - sowie das im Verfahren 1 BvR 1202/81 angegriffene Urteil vom 15. September 1981). Die Fachhochschulen seien Hochschulen im Sinne des in der Zweitstudienregelung vorausgesetzten Hochschulbegriffs. Der mit dem berufsqualifizierenden Abschluß verbundene Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sei nicht Zweck, sondern lediglich Nebenfolge des erfolgreichen Studiums. Die Fachhochschulen seien keine Bildungseinrichtungen, die - wie etwa die Gymnasien oder die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges - zur allgemeinen Hochschulreife hinführten und damit erst die Möglichkeit einer Berufsausbildung in der Form eines Hochschulstudiums eröffneten. Mit dem Fachhochschulabschluß hätten die Absolventen eine Hochschulausbildung abgeschlossen und somit an der Verteilung von Berufschancen teilgenommen. Daher sei der Gesetzgeber berechtigt, ihnen ebenso wie echten Zweitstudienbewerbern im Interesse einer gerechten Verteilung von Lebenschancen für ein weiteres Studium strengere Voraussetzungen zuzumuten als einem Erstbewerber. Die gegenteilige Auffassung führe dazu, daß das Fachhochschulstudium eines Abiturienten sicherlich als Erststudium, dasjenige anderer Fachhochschulstudenten, die erst mit dem Abschluß die allgemeine Hochschulreife erwürben, hingegen nicht als Erststudium zu bewerten sei; ob aber eine bestimmte Ausbildung an einer bestimmten Ausbildungsstätte ein Studium darstelle, müsse nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich beurteilt werden. Der Gesetzgeber habe einen Wunsch der Bildungspolitiker nach Aufwertung der Fachhochschulen vollzogen und sie mit den wissenschaftlichen Hochschulen gleichbehandelt; dem entspreche es, daß die Zweitstudienregelung ausschließlich an die Abschlußqualifikation eines Studiums anknüpfe und nicht an vorausgegangene Qualifikationen.
Es sei verfassungsrechtlich auch unbedenklich, wenn auf Fachhochschulabsolventen ebenso wie auf die übrigen Zweitstudienbewerber das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung angewendet werde. Für Fachhochschulabsolventen sei die Aufnahme eines Zweitstudiums an den wissenschaftlichen Hochschulen ohne weiteres in all den Fächern möglich, die keinen Zulassungsbeschränkungen unterlägen. Darüber hinaus sei der Weg über das Fachhochschulstudium prinzipiell durchaus geeignet, die Zulassung zu einem es sinnvoll ergänzenden zweiten Hochschulstudium auch in einem zulassungsbeschränkten Fach zu erreichen. Lediglich die medizinischen Studiengänge und das Sportstudium seien Fachhochschulabsolventen im allgemeinen verschlossen. Soweit sich dies praktisch wie ein Ausschluß auswirke, seien aber Fachhochschulabsolventen nicht anders betroffen als Absolventen eines Studiums an wissenschaftlichen Hochschulen, die das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung nicht erfüllten. Im Unterschied zu diesen hätten allerdings Fachhochschulabsolventen zu Beginn ihres Fachhochschulstudiums nicht die Voraussetzungen für ein Medizinstudium erfüllt; für sie habe daher zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit der Zulassung zu diesem Studium bestanden. Sie hätten sich ursprünglich aber für einen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg entscheiden können. Aus der damaligen Minderqualifikation, dem Nichtbesitz der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, könne zulassungsrechtlich nunmehr keine Besserstellung durch Ausnahmen von der Zweitstudienregelung hergeleitet werden.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch gegen die Neuregelung verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, weil sie keine angemessene Übergangsregelung enthalte. Unter Anknüpfung an die Beurteilung der Parkstudienklausel durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) hat es seit einem Beschluß vom 19. Mai 1978 (NJW 1979, S. 330) im Eilverfahren vorläufige Zulassungen zum Zweitstudium angeordnet, soweit die Bewerber im Vertrauen auf die damalige Rechtslage ihr Erststudium spätestens bis zum Wintersemester 1974/75 begonnen und inzwischen abgeschlossen hatten.
Vertrauensschutz unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung gebührt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch solchen Fachhochschulabsolventen, die ihr Fachhochschulstudium bis spätestens zum Wintersemester 1974/75 ausschließlich in der Absicht aufgenommen hätten, auf diesem Wege die allgemeine Hochschulreife für das spätere Wunschstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule zu erwerben (DVBl. 1981, S. 1013 (1015) unter Hinweis auf einen ersten Beschluß dieses Inhalts vom 18. September 1978 - XVI B 636/78 -; Beschluß vom 26. November 1980 - 16 B 596/80 -). Allerdings scheiterten die Bewerber in der Regel daran, daß sie den Anforderungen an die Darlegung eines Vertrauenstatbestandes nicht genügten (vgl. Humborg, DVBl. 1982, S. 469 (476)). Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. den im Verfahren 1 BvR 1039/79 angegriffenen Beschluß vom 29. August 1979 sowie den im Verfahren 1 BvR 163/80 angegriffenen Beschluß vom 9. Januar 1980) reicht die bloße Tatsache eines spätestens zum Wintersemester 1974/75 aufgenommenen Fachhochschulstudiums allein nicht aus. Die Notwendigkeit einer individuellen Prüfung ergebe sich daraus, daß die Verwaltungsgerichte die Zweitstudienklausel nicht selbst als verfassungswidrig verwerfen, sondern lediglich ausnahmsweise im Eilverfahren unter Vorgriff auf eine zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts außer acht lassen könnten; eine vom individuellen Bewerberverhalten losgelöste Behandlung ganzer Bewerbergruppen lediglich nach zeitlichen Gesichtspunkten setze zumindest eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus. Demgemäß müßten Fachhochschulabsolventen glaubhaft machen, daß sie ihr Fachhochschulstudium von vornherein und ausschließlich als Mittel zum Erwerb der Hochschulreife aufgenommen und betrieben hätten. Im Unterschied zu Abiturienten könnten sie diese Glaubhaftmachung naturgemäß nicht durch Vorlage früherer Ablehnungsbescheide erbringen. Als Beweismittel seien jedoch Bescheinigungen über früher eingeholte Studienauskünfte sowie Erklärungen von Familienangehörigen, Freunden oder Studienkollegen geeignet.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet das Oberverwaltungsgericht auch auf Zweitstudienbewerbungen seine vom Bundesverwaltungsgericht als bundesrechtlich unbedenklich beurteilte (Buchholz 421.2 Nr.. 46) ständige Rechtsprechung an, wonach sich Glaubhaftmachung und Nachweis eines Zulassungsanspruchs ausschließlich nach den Erklärungen und Unterlagen beurteilen, die der Bewerber der Zentralstelle bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt hat (DVBl. 1981, S. 1013 (1015) m. w. N.; vgl. ferner den im Verfahren 1 BvR 851/80 angegriffenen Beschluß vom 3. Juli 1980 sowie den im Verfahren 1 BvR 163/80 angegriffenen Beschluß vom 9. Januar 1980). Es handle sich dabei um materielle Ausschlußfristen, die als solche sachgerecht und notwendig seien, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden könne. Deshalb müßten alle auswahlerheblichen Daten innerhalb der Ausschlußfrist in der dafür vorgesehenen Form nachgewiesen sein. Das gelte auch für die Erklärung, daß sich der Bewerber auf die Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung berufe, sowie für die Glaubhaftmachung des Vertrauenstatbestandes. Obwohl die Zentralstelle ihrerseits gehalten sei, weiterhin von der Wirksamkeit dieser Regelung auszugehen, und es daher für das behördliche Verfahren nicht auf die entsprechenden Erklärungen und Nachweise ankommen könne, rechtfertige das kein Absehen von den allgemein geltenden Frist- und Formerfordernissen. Es entspreche vielmehr dem Gleichheitssatz, daß diese für alle Studienbewerber gleichermaßen anzuwenden seien.
III.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 11) richten sich gegen Beschwerdeentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren; lediglich der Beschwerdeführer zu 12) greift ein Berufungsurteil im Hauptsacheverfahren an.
1. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) sind Abiturienten, die ein Erststudium abgeschlossen haben (echte Zweitstudienbewerber).
a) Der Beschwerdeführer zu 1) hat im Mai 1971 die Reifeprüfung bestanden; seine Durchschnittsnote hätte für eine sofortige Zulassung zum Medizinstudium nicht ausgereicht. Zum Wintersemester 1971/72 begann er ein Psychologiestudium, das er Ende 1976 mit dem Diplom abschloß. Beruflich möchte er als Psychotherapeut im klinischen Bereich tätig werden. Erstmals zum Wintersemester 1976/77 und seitdem fortlaufend hat er sich erfolglos um Zulassung zum Medizinstudium beworben, weil er für den von ihm erstrebten Beruf eine Doppelqualifikation benötige. Sein Antrag auf Zulassung zum Wintersemester 1977/78 blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, daß das Medizinstudium eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums im Sinne des § 17 Abs. 2 VergabeVO sei. Das von ihm vorgelegte Gutachten befürworte das Zweitstudium in erster Linie deshalb, weil das Psychologiestudium zu wenig an den tatsächlichen Anforderungen der klinischen Praxis orientiert sei. Für die Berufsausübung eines klinischen Psychologen sei das Medizinstudium aber nicht erforderlich, weil im Rahmen des Psychologiestudiums die für die schwerpunktmäßige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse angeboten würden. Auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat sich der Beschwerdeführer erstmals im Verfassungsbeschwerde- Verfahren berufen.
b) Die Beschwerdeführerin zu 2) hat im Juni 1973, die Beschwerdeführerin zu 3) im Mai 1972 die Reifeprüfung bestanden. Beide studierten zunächst an Pädagogischen Hochschulen und legten im Jahre 1977 die erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab. Anschließend setzte die Beschwerdeführerin zu 2) die Lehrerinnenausbildung fort und bestand auch die zweite Prüfung; die Beschwerdeführerin zu 3) studierte an der Pädagogischen Hochschule weiter und erwarb zusätzlich die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I. Die Anträge beider Beschwerdeführerinnen auf Zulassung zum Medizinstudium im Sommersemester 1980 blieben erfolglos. Da dieses Studium nicht als sinnvolle Ergänzung des Erststudiums in Betracht kam, hätte das Zulassungsbegehren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Erfolg haben können.
Die Beschwerdeführerin zu 2) habe - so führt das Oberverwaltungsgericht aus - in ihrem Zulassungsantrag in keiner Weise darauf hingewiesen, daß sie eine Zulassung als Erststudienbewerberin begehre oder daß ihr Erststudium lediglich ein Parkstudium gewesen sei. Die Begründung ihres Antrags spreche eher für das Gegenteil.
Die Beschwerdeführerin zu 3) habe ihrem Zulassungsantrag zwar Ablehnungsbescheide der ZVS.vom Wintersemester 1972/ 73 bis Wintersemester 1974/75 und erneut vom Wintersemester 1977/78 bis Wintersemester 1979/80 beigefügt. Daraus ergebe sich aber noch nicht, daß sie ihr Lehramtsstudium in der bis zur Antragstellung beibehaltenen Absicht aufgenommen habe, bei Erreichen der Zulassungsgrenze Medizin zu studieren. Es fehlten Nachweise für die Zwischenzeit, die mit dem Zeitraum zusammenfalle, in dem die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Qualifikation für das Lehramt erworben habe; möglicherweise habe sie zugunsten dieser Qualifikation ihren früheren Studienwunsch aufgegeben. Soweit sie außerhalb der Bewerbungsfrist ergänzende Erklärungen beigebracht habe, seien diese unbeachtlich.
2. Die übrigen Beschwerdeführer haben ihre allgemeine Hochschulreife erst durch den Abschluß eines Fachhochschulstudiums erworben, und zwar die Beschwerdeführer zu 7) und 10) bis 12) in den Fachrichtungen Sozialwesen und Sozialpädagogik und der Beschwerdeführer zu 6) in der Fachrichtung chemische Technik. Auch ihre Zulassung zu dem von ihnen erstrebten Zweitstudium der Humanmedizin muß nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts am eng auszulegenden Erfordernis der sinnvollen Ergänzung scheitern.
a) Der Beschwerdeführer zu 7) hatte sein Fachhochschulstudium im Wintersemester 1974/75 begonnen und 1977 mit der Graduierung als Sozialpädagoge abgeschlossen. Er beabsichtigt ein Studium der Sozial-Medizin; er hatte schon vom 1. August 1971 bis 3. Juli 1972 als Krankenpfleger und 1974 acht Monate lang als Erziehungshelfer gearbeitet. Nach erfolgloser Bewerbung zum Wintersemester 1978/79 wurde er zum Sommersemester 1979 vom Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes vorläufig zum Medizinstudium zugelassen, da er die Voraussetzungen einer Zulassung zu einem Erststudium nach der Leistungsliste erfüllte. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nicht innerhalb der Bewerbungsfrist glaubhaft gemacht habe.
b) Die Beschwerdeführerin zu 10), die als Berufsziel Kinderpsychiatrie anstrebt, hatte ihre Ausbildung in Sozialpädagogik 1969 begonnen und Anfang 1974 mit der Graduierung abgeschlossen. Sie hätte im Bewerbungssemester (Sommersemester 1979) die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Erststudium der Medizin erfüllt gehabt. Auch diese Beschwerdeführerin hat nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nicht innerhalb der Bewerbungsfrist glaubhaft gemacht. Dagegen spreche bereits - wie in der angegriffenen Entscheidung unter Berücksichtigung der damals eingeleiteten Umwandlung von höheren Fachschulen in Fachhochschulen dargelegt wird -, daß die Beschwerdeführerin bei Beginn ihrer Ausbildung im Jahre 1969 noch nicht damit habe rechnen können, der Abschluß bei der von ihr besuchten kirchlichen Fachschule werde ihr die allgemeine Hochschulreife vermitteln.
c) Die Beschwerdeführerin zu 11) und der Beschwerdeführer zu 12), die ihr Fachhochschulstudium in den Fachrichtungen Sozialwesen und Sozialpädagogik erst nach der Beschlußfassung des Bundestages über das Hochschulrahmengesetz begonnen haben und für die daher nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ein Vertrauensschutz nicht in Betracht kommt, erstreben eine Berufstätigkeit im Bereich der Rehabilitation. Ihre Bewerbung um Zulassung zum Medizinstudium im Sommersemester 1980 blieb erfolglos, obwohl das Universitätsgutachten eine Zulassung des Beschwerdeführers zu 12) als einzig richtig bezeichnet hatte. In beiden Verfahren bekräftigt das Oberverwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit der abweichenden Meinung des Oberverwaltungsgerichts in Hamburg seine Auffassung, die Zweitstudienregelung sei auch auf Fachhochschulabsolventen anwendbar. Auf die Erfüllung des eng auszulegenden Kriteriums der sinnvollen Ergänzung könne nach der Härtefallklausel dann verzichtet werden, wenn der Zweitstudienbewerber etwa aus Gesundheitsgründen seinen bisherigen Beruf aufgeben müsse. Der Härtefallantrag des Beschwerdeführers zu 12) sei indessen nicht begründet.
d) Der Beschwerdeführer zu 6), der sein Fachhochschulstudium Anfang 1974 mit der Graduierung als Ingenieur für chemische Technik abgeschlossen hatte, will auf dem Gebiet der Arzneimittelforschung tätig werden. Er hätte im Bewerbungssemester (Wintersemester 1978/79) die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Erststudium erfüllt gehabt. Seine Zulassung zu einem Zweitstudium scheitert jedoch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts am Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung. Mangels rechtzeitiger Glaubhaftmachung hat das Gericht keinen Anlaß gesehen, näher auf die Frage des Vertrauensschutzes einzugehen. Auch dieser Beschwerdeführer hatte seine Ausbildung bereits begonnen, als noch keine Regelungen über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch Fachhochschulabsolventen bestanden.
3. Bei den weiteren Beschwerdeführern zu 4), 5), 8) und 9) kommt eine sinnvolle Ergänzung ihres Fachhochschulstudiums durch das angestrebte medizinische Zweitstudium nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts von vornherein nicht in Betracht.
a) Der Beschwerdeführer zu 4) hat im Jahre 1973 mit der Graduierung als Bauingenieur die allgemeine Hochschulreife erworben und sich seitdem - nach seiner Darstellung - ständig erfolglos für das Medizinstudium beworben. Seine Zulassung zum Wintersemester 1977/78 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schied nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts deshalb aus, weil der Beschwerdeführer sich schon zum vorangegangenen Semester erfolgreich hätte bewerben können, da er unter Berücksichtigung seines Wehrdienstes zu diesem Semester über die Warteliste hätte zugelassen werden können. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren hat der Beschwerdeführer dargetan, daß sein Zulassungsantrag zum Sommersemester 1977 abgelehnt worden ist.
b) Die allgemeine Hochschulreife erwarb der Beschwerdeführer zu 5), der ein Medizinstudium anstrebt, Anfang 1972 mit der Graduierung als Ingenieur im Fachbereich Elektrotechnik und der Beschwerdeführer zu 8), der Tiermedizin studieren möchte, Ende 1974 mit der Graduierung als Betriebswirt. Ihre Zulassungsanträge blieben in den Bewerbungssemestern (Sommersemester 1978 und Wintersemester 1979/80), zu denen sie als Erststudienbewerber hätten zugelassen werden können, in allen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts haben beide Beschwerdeführer nicht innerhalb der Bewerbungsfrist glaubhaft gemacht, das Fachhochschulstudium in der Absicht aufgenommen und fortgeführt zu haben, auf diesem Wege die allgemeine Hochschulreife für das angestrebte medizinische Studium zu erwerben. Der Beschwerdeführer zu 5) hatte seine Ausbildung bereits begonnen, als noch keine Regelungen über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch Fachhochschulabsolventen bestanden.
c) Die Beschwerdeführerin zu 9), die nach Realschulabschluß, einer abgeschlossenen Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin und Besuch eines Vorbereitungskurses im Wege einer Begabtensonderprüfung im Mai 1975 zunächst die fachgebundene Hochschulreife erwarb, begann im Wintersemester 1975/76 ein Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I, mit dessen Abschluß sie die allgemeine Hochschulreife erlangte. Nach ihrer Meinung steht auch ihr gegenüber der Zweitstudienregelung Vertrauensschutz zu. Ihr Antrag auf Zulassung zum Medizinstudium im Wintersemester 1979/80 blieb in allen Instanzen erfolglos. Eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kommt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie von Anfang an ein Medizinstudium beabsichtigt und das Erststudium allein mit dem Ziel aufgenommen habe, auf diesem Wege die allgemeine Hochschulreife zu erwerben; ihre Bewerbungsunterlagen sprächen eher dafür, daß sie das Erststudium wegen der dort vermittelten sozialwissenschaftlichen Kenntnisse betrieben habe.
4. Mit ihren unterschiedlich begründeten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip sowie des Rechtsstaatsgebots.
Einige Beschwerdeführer halten die Zweitstudienregelung, insbesondere das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung, allgemein für verfassungswidrig. Soweit im Interesse von Erstbewerbern eine Erschwerung des Zweitstudiums erforderlich sei, genüge die Verringerung der Zulassungschancen durch Bildung einer Sonderquote. Das zusätzliche, ganze Bewerbergruppen ausschließende Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung entspreche nicht den Geboten der Chancenoffenheit und der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls müsse es verfassungskonform weit ausgelegt werden im Sinne freiheitssichernder Flexibilität für individuelle Berufsvorstellungen, da andernfalls traditionelle Berufsbilder unzulässig begünstigt würden.
Die beschwerdeführenden Fachhochschulabsolventen beanstanden insbesondere ihre Gleichbehandlung mit echten Zweitstudienbewerbern, von denen sie sich bereits dadurch unterschieden, daß sie erstmals von ihrer gerade erworbenen allgemeinen Hochschulreife Gebrauch machten. Zudem vermittelte der Fachhochschulabschluß deutlich geringere Berufs- und Lebenschancen als ein Erststudium an wissenschaftlichen Hochschulen. Jedenfalls sei es weder objektiv sachgerecht noch individuell zumutbar, wenn die Gleichstellung mit echten Zweitstudienbewerbern dazu führe, daß Fachhochschulabsolventen durch das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung schlechthin von einem medizinischen Studium ausgeschlossen seien.
Die beschwerdeführenden echten Zweitstudienbewerber und ebenfalls die Fachhochschulabsolventen zu 4) bis 10) halten die normative Regelung ferner deshalb für verfassungswidrig, weil eine angemessene Übergangsregelung fehle. Insoweit sei dem Oberverwaltungsgericht zuzustimmen. Dessen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz von Fachhochschulabsolventen werde aber deren besonderer Situation nicht gerecht, wenn ebenso wie bei echten Zweitstudienbewerbern maßgeblich auf die Studienabsichten zu Beginn der Fachhochschulausbildung abgestellt werde. Anfangs hätten öffentliche Stellen vor allem im Rahmen der Berufsberatung die Ausbildung an Fachhochschulen als einen der Wege zum wissenschaftlichen Studium dargestellt. Auf diese Rechtslage hätten die Beschwerdeführer ihre berufliche Zukunftsplanung eingestellt und darauf vertraut, daß sie nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht grundsätzlich anders behandelt würden als Erststudienbewerber mit Abitur.
Einige Beschwerdeführer beanstanden schließlich die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts an die Geltendmachung des Vertrauensschutzes. Es sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, daß das Gericht diesen Gesichtspunkt nur dann prüfe, wenn sich der Bewerber bereits im Zulassungsantrag auf die teilweise Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung berufen und den Vertrauenstatbestand glaubhaft gemacht habe. Dies erscheine um so weniger einsehbar, als dieses Vorbringen im Verfahren der Zentralstelle ohnehin unbeachtlich sei, solange die Zweitstudienklausel nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei.
IV.
1. Nach Ansicht des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft, der namens der Bundesregierung zu einigen Verfassungsbeschwerden Stellung genommen hat, verletzt die Erschwerung des Zweitstudiums durch das Hochschulrahmengesetz keine Grundrechte der Beschwerdeführer.
Das Hochschulrahmengesetz orientiere sich an dem Leitgedanken, in zulassungsbeschränkten Studiengängen jede mehrfache Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten durch Einzelne einzuschränken, um die Zulassungschancen möglichst vieler zu wahren. Mit der Zweitstudienregelung verfolge es zweierlei: Zum einen solle mit der Bildung einer Sonderquote die unverträgliche Konkurrenz zwischen Studienanfängern und Zweitstudienbewerbern, die nach Wartezeit oder Notenniveau überproportional hohe Zulassungschancen gehabt hätten, beseitigt werden. Zum anderen solle durch zahlenmäßige Begrenzung der Quote und durch das Auswahlkriterium der sinnvollen Ergänzung das Zweitstudium eingeschränkt werden. Die Inanspruchnahme einer zweiten Hochschulausbildung habe zuletzt so stark zugenommen, daß Korrekturen zugunsten einer Chancenverbesserung der Erstbewerber notwendig geworden seien.
Bei der Quotenbildung habe das Hochschulrahmengesetz auf Einzelquoten für die fünf in § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Gruppen verzichtet und damit der landesrechtlichen Konkretisierung Spielraum für eine nachfrage- und fachspezifische Regelung und für deren regelmäßige Anpassung nach Erfahrungswerten gelassen. Bedenken gegen die sehr niedrig ausgefallene und auch nicht fächerspezifisch flexibel gestaltete Zweitstudienquote der Vergabeverordnung könnten sich nicht gegen das Hochschulrahmengesetz richten. Die zusätzliche qualitative Einschränkung durch das Kriterium der sinnvollen Ergänzung schließe zwar bestimmte Bewerber unvermeidlich vom Zweitstudium ganz aus. Bei entsprechend großzügiger Interpretation, die freilich wiederum Sache des Landesrechts sei, werde hiervon aber nur betroffen, wer auf einen ganz anderen, mit dem Erststudium in keinerlei Zusammenhang stehenden Berufsabschluß umsatteln wolle. Sein Interesse müsse in der Kollisionslage des absoluten numerus clausus hintanstehen.
Auch für die stärker betroffenen Fachhochschulabsolventen halte sich die Belastung in vertretbaren Grenzen, selbst wenn ihr Fachhochschulabschluß geringere berufliche Einstiegs- und Aufstiegschancen biete und nach wie vor keine volle Chancengleichheit für bildungsferne und einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen bestehe. Diesem Nachteil müsse dort begegnet werden, wo er sich auswirke, also durch eine Neuordnung des Beschäftigungssystems. Statt dessen einen Ausgleich über die Durchlässigkeit im Hochschulbereich zu suchen, bedeute die Abwertung eines eigenständigen berufsqualifizierenden Bildungsganges und dessen Deformation zu einer Durchlaufstation. Im übrigen sei das fachnahe Weiterstudium an der wissenschaftlichen Hochschule in der Regel eine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium an der Fachhochschule. Gerade das Rahmenrecht des Bundes lasse wegen der verschiedentlich als zu offen gerügten Fassung des Zulassungskriteriums hinreichend Spielraum.
Selbst wenn für Fachhochschulabsolventen eine Zulassung zu den medizinischen Studiengängen praktisch nahezu ausgeschlossen sein sollte, genüge die Zweitstudienregelung auch insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Nachdem erkennbar geworden sei, wie sich die erweiterte Zugangsregelung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch den Fachhochschulabschluß ausgewirkt habe, müsse es zulässig sein, diese Entwicklung in Richtung auf eine mehr fachgebundene Berechtigung zu korrigieren. Verfassungsrechtlich müsse es dann aber auch statthaft sein, diese Rechtsfolge für Numerus-clausus-Fächer annähernd durch eine bloße Zulassungsregelung herbeizuführen, zumal dies das mildere Mittel gegenüber Erschwerungen für den Erwerb der Hochschulreife sei. Jedenfalls sei es nicht geboten, Fachhochschulabsolventen, die bereits über einen berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschluß verfügten, mit Abiturienten gleichzubehandeln. Die Fachhochschulausbildung nehme im neugeordneten Hochschulbereich einen gefestigten Platz ein. Sie vermittele Beschäftigungschancen, die trotz allgemein wachsender Risiken nicht ungünstig seien. Ihr Stellenwert werde dadurch bestätigt, daß schon 1977 nahezu ein Drittel der Fachhochschulstudenten Abiturienten gewesen seien. Bei dieser Sachlage müsse ein nach dem Fachhochschulabschluß angestrebtes, fachfremdes Weiterstudium als Doppelqualifikation betrachtet werden.
Was den Vertrauensschutz anbelange, so gebühre nach Auffassung der Bundesregierung der baldigen Verwirklichung des gesetzgeberischen Anliegens der Vorrang. Ohne die Ergänzung durch die Parkstudienklausel wirke die Zweitstudienregelung allerdings nur als bloße Verhinderung von Studienabschlüssen; zur Kapazitätsentlastung oder zur Entspannung der Bewerbersituation könne sie dann nichts beitragen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Übergangsregelung müsse sie daher wohl das verfassungsrechtliche Schicksal der Parkstudienklausel teilen. Da § 32 Abs. 2 HRG im Gegensatz zur Parkstudienregelung in Absatz 3 keine ausdrückliche Bestimmung über den zeitlichen Anknüpfungspunkt enthalte, bleibe möglicherweise Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Bei Fachhochschulabsolventen könne ein Vertrauenstatbestand nur dann angenommen werden, wenn der Bewerber auf ein Fachhochschulstudium verzichtet und über einen anderen Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife angestrebt hätte, wenn ihm die angegriffene Regelung bekannt gewesen sei. Eine derartige Annahme erscheine aber im allgemeinen lebensfremd; in denkbaren seltenen Ausnahmefällen könne über die Härteklausel geholfen werden. Eine ungeprüfte Übertragung der zur Parkstudienklausel entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze auch auf Fachhochschulabsolventen komme nicht in Betracht. Allerdings schaffe eine Ungleichbehandlung im Übergangsrecht im Zweifel neue Probleme.
2. Die Westdeutsche Rektorenkonferenz hat sich auf eine Äußerung zu der Frage beschränkt, ob Fachhochschulabsolventen unterschiedslos mit echten Zweitstudienbewerbern gleichbehandelt werden dürften. Sie hat dies im Ergebnis befürwortet.
Bedenken bestünden nur wegen der Besonderheit, daß ein Teil der Fachhochschulabsolventen erst mit dem Abschluß die allgemeine Hochschulreife erwerbe und sich dann erstmals um ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bewerben könne. Demgegenüber sei jedoch auf den berechtigten Zweck der Zweitstudienregelung hinzuweisen. Danach sollten Absolventen eines berufsqualifizierenden Studiengangs im tertiären Bereich nur in eingeschränktem Maße eine Chance zur Inanspruchnahme eines weiteren Studienplatzes erhalten, da andernfalls Bewerber verdrängt würden, die mit diesem Studienplatz erst eine Berufsqualifikation erwerben wollten.
Die den Fachhochschulabsolventen von der Kultusministerkonferenz zuerkannte uneingeschränkte Qualifikation für ein Weiterstudium stehe zwar in Einklang mit Empfehlungen, welche eine Kommission der Westdeutschen Rektorenkonferenz im Jahre 1969 erarbeitet habe. Schon Ende 1975 habe aber die Westdeutsche Rektorenkonferenz eine Neuregelung des Übergangs von Fachhochschulen auf wissenschaftliche Hochschulen angeregt. Bei allen Bemühungen um Durchlässigkeit im tertiären Bereich habe nicht die Absicht bestanden, einer praktisch unbeschränkten Zahl von Fachhochschulabsolventen ein weiteres Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule zu ermöglichen. Fachhochschulen dürften nicht zu Hochschulen zweiter Klasse mit Zubringer-Funktion verwandelt werden. Dies vertrage sich weder mit ihrer Eingliederung in den tertiären Bereich noch mit ihren eigenständigen Aufgaben im Bereich der Berufsausbildung. Jedenfalls erscheine eine Beschränkung der Durchlässigkeit im tertiären Bereich für sich allein nicht unverhältnismäßig. Die Frage der Verhältnismäßigkeit stelle sich allenfalls für das Kriterium der sinnvollen Ergänzung. Insoweit bestünden aber für Fachhochschulabsolventen keine Besonderheiten. Vor allem sei es nicht sachgerecht, die Folgen einer niedrigeren Einstufung des Fachhochschulabschlusses im Berufsleben durch das Zulassungsrecht auszugleichen, statt ihren Ursachen durch geänderte Besoldungs- und Laufbahnregelungen zu begegnen.
3. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hält die Anwendung der Zweitstudienregelung auf Fachhochschulabsolventen für verfassungswidrig. Die in der Vergabeverordnung vorgesehene viel zu niedrige Sonderquote schränke den Übergang zu wissenschaftlichen Hochschulen drastisch ein. Das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung führe praktisch zur Aberkennung der erst mit dem Abschluß erworbenen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung. Diese Regelung sei für Fachhochschulabsolventen als objektive Zulassungsbeschränkung zu beurteilen, die den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge.
Im einzelnen bezieht sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft auf ein Gutachten von U. Hammer und B. Nagel sowie auf eine ergänzende Stellungnahme von Hammer. Darin wird zunächst dargelegt, die Zuerkennung der Hochschulreife stehe nicht im Belieben des Gesetzgebers. Das sei auch bei der Beurteilung der Zweitstudienregelung zu berücksichtigen. Der Wissenschaftsrat habe zwar schon 1974 eine Einschränkung der im Ausbildungsrecht geschaffenen Übergangsmöglichkeit erwogen, dabei aber eingeräumt, daß diese einen wichtigen Beitrag zu ausgleichender sozialer Gerechtigkeit darstelle. Vor allem Berufstätigen werde damit außerhalb der traditionellen Bildungsgänge mehr Chancengleichheit eröffnet. Nach einer Erhebung des Studentenwerks von 1978 hätten nahezu zwei Drittel aller Fachhochschulstudenten bereits eine Lehre abgeschlossen. Neben der Sonderbegabtenprüfung habe sich gerade die Möglichkeit des Übergangs zu einem wesentlichen Element des sog. "Dritten Bildungswegs" entwickelt, der Kindern aus einkommensschwächeren Schichten einen sozial angemessenen Zugang zur begabungsgemäßen Qualifikation eröffne und deren Benachteiligung kompensiere. Demgemäß sei der Anteil der Arbeiterkinder an Fachhochschulen mehr als doppelt so hoch wie an Universitäten.
Die Anwendung der Zweitstudienregelung auf Fachhochschulabsolventen bedeute eine Erschwerung des Hochschulzugangs berufserfahrener Studienbewerber aus sozial schwächeren Bevölkerungskreisen zugunsten von Studienbewerbern mit reiner Schulausbildung aus häufig besser gestellten Schichten. Die Verschiedenbehandlung zwischen Abiturienten und Fachhochschulabsolventen, die erst mit dem Fachhochschulabschluß die allgemeine Hochschulreife erlangten, sei weder sachgerecht noch mit der gebotenen Chancengleichheit und dem Sozialstaatsprinzip zu vereinbaren. Eine an der Fachhochschule erworbene Berechtigung sei nicht geringer zu bewerten als eine am Gymnasium oder auf dem zweiten Bildungsweg erlangte. Im Verhältnis zu Bewerbern mit ausschließlich schulischer Bildung verstärkten die von den meisten Fachhochschulabsolventen erbrachten beruflichen Leistungen in einer studienfachnahen Ausbildung noch die außerdem gegebene Bewährung aufgrund ihres abgeschlossenen Fachhochschulstudiums. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Forderung nach chancenverbessernder Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten als rechtlich relevant anerkannt. Das allein verbleibende Argument, Fachhochschulabsolventen hätten bereits ein Studium abgeschlossen, sei nur scheinbar einleuchtend. Nicht nur seien die Abschlüsse an Fachhochschulen und wissenschaftlichen Hochschulen unterschiedlich, sie vermittelten auch Berechtigungen, die in der Praxis nicht als gleichwertig behandelt würden. Im Laufbahnsystem des öffentlichen Dienstes sei eine Reform ausgeblieben, die eine Gleichbehandlung der Absolventen von Fachhochschulen und wissenschaftlichen Hochschulen ermögliche. Solange aber der Staat Fachhochschulabsolventen ausbildungs- und insbesondere dienstrechtlich anders behandele als Absolventen der Universitäten, dürfe er sie zulassungsrechtlich nicht gleich behandeln.
Auch abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken sei die Einbeziehung der Fachhochschulabsolventen in die Zweitstudienregelung jedenfalls wegen deren Ausgestaltung verfassungswidrig. Die in der Vergabeverordnung vorgesehene verschwindend geringe Quote für Fachhochschulüberwechsler und Zweitstudienbewerber entspreche nicht annähernd der Studiennachfrage. Bei der Verabschiedung des Hochschulrahmengesetzes und der erstmaligen Quotenfestsetzung in der Vergabeverordnung hätten nicht einmal detaillierte Planungsdaten zum Übergangsverhalten und seinen möglichen Ursachen vorgelegen. In den medizinischen Studiengängen und in Sport wirke sich die Zweitstudienregelung durch das Kriterium sinnvoller Ergänzung noch schärfer aus. Hier seien Fachhochschulabsolventen ganz ausgeschlossen. Das sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, wonach jedem hochschulreifen Bewerber über zumindest ein Auswahlkriterium eine Chance eingeräumt werden müsse. Darüber hinaus schränke das Zulassungskriterium das verfassungsmäßige Recht zum freien Berufswechsel unverhältnismäßig ein. Es müsse zumindest verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden, daß für einen Berufswechsel aus wichtigem Grund Raum bleibe.
Soweit es überhaupt noch auf die Frage des Vertrauensschutzes ankomme, müßten die zur Parkstudienklausel entwickelten Grundsätze auch auf die Zweitstudienregelung angewandt werden, und zwar einheitlich für alle hierunter fallenden Bewerber. Eine nachträgliche Privilegierung ausschließlich des Parkstudiums erscheine nicht vertretbar.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet.
I.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 11), die sich gegen letztinstanzliche Beschwerdeentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richten, genügen den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerfGE 51, 130 (138); 54, 173 (190); 59, 172 (198)).
Auch gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 12) bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Dieser greift zwar ein Berufungsurteil im Hauptsacheverfahren an, so daß der - durch Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beschrittene - Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Bedeutung kann indessen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Einerseits ist die strittige Zweitstudienregelung ohnehin Gegenstand zulässiger verfassungsgerichtlicher Verfahren (vgl. BVerfGE 39, 169 (184 f.)); andererseits hat die in den anderen Verfahren beanstandete Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster gerade in dem hier strittigen Urteil ihren zusammenfassenden Abschluß gefunden.
II.
Die von den Beschwerdeführern vorrangig angegriffene normative Zweitstudienregelung ist nur insoweit abschließend zu überprüfen, wie sie für die Entscheidung der Ausgangsverfahren sachlich und zeitlich erheblich ist.
1. Entscheidungserheblich sind die angewandten Vorschriften nur für die von den Beschwerdeführern begehrte Zulassung in einem der medizinischen Studiengänge. Hier hat die starke Bewerbernachfrage dazu geführt, daß - seit Ende des für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Bewerbungszeitraums - ein besonderes Auswahlverfahren angewendet wird, bei dem die frühere, von den meisten Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes angestrebte Wartezeitzulassung grundsätzlich entfällt mit der Folge, daß auch ein erheblicher Teil der Erststudienbewerber keine Zulassung erhält. Eine Beschränkung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auf die Zulassung zum medizinischen Zweitstudium erscheint vor allem deshalb geboten, weil die Würdigung von Zulassungsregelungen - wie das Bundesverfassungsgericht stets betont hat - in besonderem Maße von den jeweiligen Gegebenheiten und den gesammelten Erfahrungen abhängt (hierzu näher Schuppert, Der Zugang zu den Universitäten, Festschrift für M. Hirsch, 1981, S. 567 (590 f.)). Keiner Prüfung bedarf demgemäß die Frage, ob es auch in weniger überlaufenen Studiengängen im Interesse der Erstbewerber geboten und vertretbar wäre, für das Zweitstudium sehr niedrige Quoten anzusetzen, in diese auch sämtliche Fachhochschulabsolventen einzubeziehen und - unter Sofortzulassung der Begünstigten - zugleich einen Berufswechsel dadurch zu erschweren, daß das Kriterium der sinnvollen Ergänzung nicht allein für die Auswahl innerhalb der Quote, sondern als Zugangsvoraussetzung eingesetzt wird.
2. Für die Ausgangsverfahren ist die Zweitstudienregelung ferner nur in ihrer Geltung für den Bewerbungszeitraum vom Wintersemester 1977/78 bis zum Sommersemester 1980 entscheidungserheblich. Auch und gerade für diesen Zeitraum hatte die Regelung nur eine begrenzte Tragweite. Wesentlich erscheint vor allem, daß sie ausschließlich für zulassungsbeschränkte Studiengänge gilt, daß deren Zahl aber nach der Öffnung der Hochschulen im Jahre 1977 erheblich verringert wurde und daß daher für Berufswechsler breite Möglichkeiten für ein Zweitstudium in zahlreichen Studiengängen verblieben. Ferner hat das Hochschulrahmengesetz die Befugnis zum Studienfachwechsel vor Abschluß des zunächst betriebenen Studiums - mit Ausnahme der Sonderregelung für Fachhochschulüberwechsler in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 4 HRG - beibehalten, wobei für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu berücksichtigen ist, daß viele ihr Ausweichstudium wegen der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Parkstudienklausel (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) ohne Nachteile für die erstrebte Wartezeitzulassung zum Wunschstudium fortsetzen konnten (vgl. auch zur Sonderregelung für Altparker im neuen Zulassungsrecht BVerfGE 59, 1 (24 ff.)). Unberührt blieb bis zur landesrechtlichen Neuregelung zunächst auch die Möglichkeit, im Wege eines gleichzeitigen Parallelstudiums eine Doppelqualifikation zu erreichen (vgl. dazu BVerfGE 45, 393). Da ferner die Zweitstudienklausel nur für die Zulassung von Studienanfängern gilt, steht sie einem Quereinstieg in höhere Fachsemester nicht entgegen, der seit der dazu im Jahre 1976 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 43, 34) in erheblichem Umfang erfolgreich war. Schließlich wird die Tragweite der Zweitstudienregelung auch dadurch begrenzt, daß die ergänzend eingreifende Härteklausel es in begrenztem Umfang ermöglicht, auch solche Bewerber mit abgeschlossenem Erststudium zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Zweitstudienklausel nicht erfüllen.
III.
Das Bundesverfassungsgericht hat Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); 43, 291 (313 f.); 59, 1 (30 f.)). Daran ist auch für die Beurteilung von Zweitstudienregelungen festzuhalten.
Bei deren Überprüfung ist das Bundesverfassungsgericht schon im Zweiten Numerus-clausus-Urteil davon ausgegangen, daß der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluß eines Erststudiums nicht verbraucht wird. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt - insbesondere in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt - auch einen Berufswechsel als Akt der freien Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausbildung gilt das gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf (BVerfGE 43, 291 (313 f.); ebenso BVerfGE 45, 393 (397 f.)). Es besteht kein Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen. Das Schrifttum hat ihr nahezu einhellig zugestimmt (vgl. Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz 1978, S. 183; Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 32, Rdnr. 19; Reich, Hochschulrahmengesetz, 2. Aufl., 1979, S. 107; Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 1981, S. 82; Rauschning, in Handbuch des Wissenschaftsrechts (hrsg. von Flämig u. a.), Bd. 1, 1982, S. 768 (780 f.); Bode, JZ 1976, S. 569 (571); Röttger, NJW 1977, S. 1913 (1914); Hammer/Nagel, NJW 1977, S. 1257 (1262)). (Zurück zum Dokumentenanfang)
Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Bundesverfassungsgericht die recht großzügige Zweitstudienregelung im alten Staatsvertrag gebilligt (BVerfGE 43, 291 (362 ff.)). Diese Beurteilung kann auf die wesentlich strengere neue Zweitstudienregelung nicht ohne weiteres übertragen werden. Zudem ist zu beachten, daß die damalige Begründung auf die Konkurrenz zwischen Erstbewerbern und echten Zweitstudienbewerbern abstellte, die zum wiederholten Male von ihrem Grundrecht Gebrauch machen, die aufgrund ihrer Hochschulzugangsberechtigung bereits früher Zulassungsaussichten für das jetzt angestrebte Studium und durch ihr Erststudium bereits Anteil an der Verteilung von Lebenschancen gehabt haben. Diese Erwägungen treffen zwar weiterhin auf die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) als echte Zweitstudienbewerber zu, nicht jedoch in gleicher Weise auf die beschwerdeführenden Fachhochschulabsolventen zu 4) bis 12), die erst durch den Fachhochschulabschluß die allgemeine Hochschulreife erworben haben und davon erstmals durch eine Bewerbung für einen medizinischen Studiengang Gebrauch machen wollen.
Daraus folgt indessen entgegen der Meinung einiger Beschwerdeführer nicht, daß für die verfassungsrechtliche Überprüfung von Zweitstudienregelungen die gleichen strengen Maßstäbe anzuwenden seien wie auf Auswahlregelungen für Erstbewerber, die noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluß erreicht haben. Dem Gesetzgeber ist es nach der übereinstimmenden und zutreffenden Ansicht im Schrifttum nicht verwehrt, im Interesse dieser Erstbewerber den Zugang zu einem Zweitstudium von Bewerbern mit erfolgreicher Hochschulausbildung erheblich zu erschweren. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es hier - anders als bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Erstbewerbern - nicht in gleicher Schärfe darum geht, ob der eine alles und der andere nichts erhält. Zumindest im Bereich der harten Numerus-clausus-Fächer, in denen auch ein großer Teil der Erstbewerber das Zulassungsrecht nicht verwirklichen kann, ist der Gesetzgeber nicht zu einer Ausgestaltung der Zulassungsregelungen gehalten, die sämtlichen Zweitstudienbewerbern eine Zulassungschance eröffnet. Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, daß sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 (345); 43, 291 (316 f.); 59, 1 (31)). (Zurück zum Dokumentenanfang)
IV.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1), 6), 7) und 10) bis 12) sind selbst dann begründet, wenn davon ausgegangen wird (dazu unter V), daß die gesetzliche Zweitstudienregelung im Hochschulrahmengesetz und im neuen Staatsvertrag ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Die Ablehnung der Zweitstudienanträge dieser Beschwerdeführer beruht vor allem darauf, daß das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des § 17 VergabeVO das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung zu eng ausgelegt hat. Soweit die Vergabeverordnung diese enge Auslegung vorschreibt, verletzt sie den verfassungsrechtlich geschützten Zulassungsanspruch der Beschwerdeführer.
1. Das Hochschulrahmengesetz und der neue Staatsvertrag begnügen sich damit, für Zweitstudienbewerber und für vier weitere Bewerbergruppen eine Gesamtquote von maximal 30% der verfügbaren Studienplätze vorzusehen und die Zulassung zum angestrebten Zweitstudium vom Erfordernis der sinnvollen Ergänzung des Erststudiums abhängig zu machen.
Der Regelungszweck der begrenzten Sonderquote ist klar erkennbar. Eine solche Quote ist bei gleichzeitigem Ausschluß der Zweitstudienbewerber von der Vergabe der übrigen Plätze das bevorzugte Mittel, um die Zulassungschancen von Erstbewerbern gegen die Konkurrenz von Zweitstudienbewerbern abzuschirmen und deren ursprünglich günstige Zulassungsaussichten zu verringern.
Umstritten und in seiner Funktion weniger eindeutig ist das Kriterium der sinnvollen Ergänzung. Auch dieses Gestaltungselement wäre voll verständlich und zugleich unproblematisch, wenn es lediglich die vom Gesetz vorgesehenen Auswahlkriterien in dem Sinne präzisieren würde, daß innerhalb der Sonderquote bevorzugt zuzulassen ist, wer eine sinnvolle Ergänzung seines Erststudiums anstrebt. Es ist aber nicht als Auswahl-, sondern als Zulassungskriterium ausgestaltet, ohne daß sich dafür eine Begründung aus der Entstehungsgeschichte entnehmen läßt. Offenbar ist das Kriterium aus der Regelung des alten Staatsvertrages übernommen worden. Während aber die frühere Regelung die ohnehin günstigen Zulassungsaussichten von Zweitstudienbewerbern unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Ergänzung über die damalige Achtjahresfrist für eine Wartezeitzulassung hinaus erweiterte, hat seine jetzige Ausgestaltung im Rahmen der Neuregelung umgekehrt generelle einschränkende Wirkungen: Einmal verstärkt das Zulassungskriterium im Interesse der Erstbewerber die limitierende Wirkung der Sonderquote für den Fall, daß diese größer ist als die Zahl derjenigen Bewerber, die dieses Kriterium erfüllen; es bleiben dann für Erstbewerber noch zusätzliche Plätze verfügbar. Zugleich schließt es unabhängig von der Ausnutzung der Quote von vornherein und chancenlos alle Berufswechsler von einem Zweitstudium aus, die das Kriterium nicht erfüllen.
Ob dieses Zulassungskriterium neben der Bildung der Sonderquote objektiv sachgerecht und für die Benachteiligten zumutbar ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang noch keiner Prüfung. Hier erscheint zunächst nur wesentlich, daß die gesetzliche Umschreibung dieses Kriteriums nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft gerade wegen seiner gelegentlich kritisierten weiten Fassung in hohem Maße auslegungsfähig ist. Weder der Wortlaut noch die insoweit unergiebige Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BVerfGE 43, 291 (353 f.)) gebieten eine enge Auslegung; dagegen könnte eher sprechen, daß der Bundesrat sogar gegen die Sonderquote für Fachhochschulüberwechsler (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 4 HRG) Bedenken angemeldet hatte, obwohl diese auf ein chancenausschließendes Zulassungskriterium verzichtet (vgl. BTDrucks. 7/1328 S. 94 f. und 7/3279 S. 9). Auch der mit der Zweitstudienregelung bezweckte Schutz der Erststudienbewerber nötigt nicht unbedingt zu einer engen Auslegung, da eine übermäßige Inanspruchnahme von Zweitstudienplätzen bereits durch die Quotenbildung verhinderte werden kann, zumal das Gesetz Raum für deren flexible Gestaltung läßt. Im Schrifttum wird eine großzügigere Auslegung des Kriteriums vor allem deshalb gefordert, um verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen (vgl. Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O., S. 181; Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, a.a.O., § 32, Rdnr. 19 f.; ferner Reich, BayVBl. 1978, S. 136, und für Fachhochschulabsolventen auch Bahro, a.a.O., S. 81 ff.).
2. Im Vergleich zur gesetzlichen Regelung schränkt die bundeseinheitliche Vergabeverordnung die Möglichkeiten zu einem Zweitstudium drastisch ein. Sie reduziert nicht nur die Sonderquote in den medizinischen Studiengängen auf maximal 2 % der verfügbaren Plätze, sondern unterbindet darüber hinaus eine weite Auslegung des Zulassungskriteriums der sinnvollen Ergänzung.
Das Gesetz stellt seinerseits auf den Ausbildungsabschnitt ab und schreibt lediglich vor, daß das Zweitstudium eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellen muß. Damit schließt zwar schon das Gesetz einen Berufswechsel durch ein Zweitstudium in berufsfremden zulassungsbeschränkten Studiengängen aus, wie ihn einige Beschwerdeführer beabsichtigen, die ihren mit dem Erststudium ermöglichten Beruf als Lehrer, Ingenieur oder Betriebswirt aufgeben und Arzt oder Tierarzt werden wollen. Es läßt aber den Erwerb einer Doppelqualifikation durch ein interdisziplinäres Studium bereits dann zu, wenn dies für die sachgemäße Ausübung des angestrebten Berufs sinnvoll ist, ohne daß dabei einseitig herkömmliche Berufsbilder bevorzugt werden. Das erscheint sachgerecht; denn es kann nicht Funktion des Zulassungsrechts sein, die Ausbildung zu neuartigen Berufen zu reglementieren. Ergänzen sich die beiden Studiengänge sinnvoll, kommt es nach dem Gesetz insbesondere nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher zeitlichen Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Die sachgerechte Entscheidung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann dabei durch verfahrensrechtliche Maßnahmen - Darlegung der für das Zweitstudium maßgeblichen Gründe und Vorlage eines Hochschulgutachtens - abgesichert werden.
Demgegenüber zwingt § 17 Abs. 2 VergabeVO nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu einer engen Auslegung des Zulassungskriteriums mit der Folge, daß selbst bei Nichtausschöpfung der geringen Quote ausschließlich die in Satz 2 Nr.. 1 bis 3 genannten drei Bewerbergruppen zum Zweitstudium zugelassen werden können. Das sind zunächst diejenigen, für die berufsrechtlich eine Doppelqualifikation zwingend erforderlich ist (insbesondere Kieferchirurgen und je nach Einstellungsvoraussetzungen Schulpsychologen) oder die ihre Fachhochschulausbildung in der gleichen Fachrichtung durch ein Studium an wissenschaftlichen Hochschulen ergänzen wollen. Für die Ausgangsverfahren ist vor allem die in Nr.. 3 umschriebene dritte Gruppe solcher Bewerber bedeutsam, welche "die schwerpunktmäßige Ausübung der im Erststudium erworbenen Befähigung durch ein Zweitstudium in einem anderen Studiengang erheblich verbessern" wollen. Durch diese Umschreibung, die anders als das Gesetz nicht allein auf den sachlichen Zusammenhang der beiden Studiengänge abstellt, ermöglicht die Vergabeverordnung den Erwerb einer Doppelqualifikation durch ein weiterbildendes Ergänzungsstudium ausschließlich dann, wenn der Schwerpunkt der angestrebten Berufstätigkeit im Bereich der Erstausbildung bleibt. Dadurch kann die Reihenfolge der beiden Studiengänge maßgebliche Bedeutung gewinnen und zu einer entgegengesetzten Behandlung solcher Bewerber führen, welche die gleiche Berufstätigkeit anstreben: Wer beispielsweise später im Bereich der Sozialmedizin oder der Rehabilitation tätig sein will und dazu eine Doppelqualifikation in Medizin und Sozialpädagogik benötigt, kann seine Zweitzulassung erreichen, wenn er zunächst Medizin studiert hat; wenn er hingegen zuerst seine sozialpädagogische Ausbildung abschließt, ist er - unabhängig von seinen Leistungen in dieser Erstausbildung - chancenlos vom Zweitstudium ausgeschlossen.
Wenn auch eine bevorzugte Zweitstudienzulassung der in der Vergabeverordnung vorgesehenen drei Bewerbergruppen für sich allein nicht zu beanstanden ist, so wird doch die ausschließliche Beschränkung des Zulassungskriteriums auf diese Gruppen durch die gesetzliche Regelung im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag nicht geboten. Ob ihr - wie einige Beschwerdeführer meinen - sogar die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt, kann dahinstehen. Jedenfalls hält sie nicht den materiellrechtlichen Anforderungen an Zulassungsregelungen stand. Zumindest in ihrer Anwendung auf Fachhochschulabsolventen ist die Beschränkung des Zulassungskriteriums weder objektiv sachgerecht noch individuell zumutbar. Obwohl die normative Regelung auf eine Gleichbehandlung aller Zweitstudienbewerber abzielt, bewirkt ihre Ausgestaltung durch die Vergabeverordnung eine folgenschwere Ungleichbehandlung von echten Zweitstudienbewerbern und Fachhochschulabsolventen, indem sie diese von vornherein und chancenlos von einem medizinischen Studium ausschließt. Da Fachhochschulabsolventen erst mit Abschluß ihres Erststudiums die allgemeine Hochschulreife erwerben, konnten sie vorher nicht zum Medizinstudium zugelassen werden. Ihre Zulassung zu einem medizinischen Zweitstudium scheitert daran, daß die Fachhochschulen keine Ausbildungsgänge anbieten, die im Sinne der Vergabeverordnung durch ein Medizinstudium sinnvoll ergänzt werden könnten. Für diesen chancenlosen Ausschluß sind - wie noch auszuführen ist - hinreichend gerechtfertigte Gründe nicht erkennbar. Für die Betroffenen erscheint er um so weniger zumutbar, weil sie die Reihenfolge des Erst- und Zweitstudiums nicht selbst bestimmen können.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschränkende Regelung in der Vergabeverordnung gelten für echte Zweitstudienbewerber nicht in gleicher Weise. Das nötigt aber nicht dazu, die teilweise Nichtigerklärung auf die Anwendung der beanstandeten Regelung für Fachhochschulabsolventen zu beschränken mit der Folge, daß das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung unterschiedlich auszulegen und anzuwenden wäre. Ob eine solche unterschiedliche Anwendung sachlich zu rechtfertigen wäre, hat zunächst der Normgeber zu entscheiden. Diesem vorzugreifen, besteht um so weniger Anlaß, als es auch bei echten Zweitstudienbewerbern nicht ohne weiteres einleuchtet, die Entscheidung über ihre Zulassung unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Ergänzung maßgeblich von der Reihenfolge ihres Erst- und Zweitstudiums abhängig zu machen.
3. Die teilweise Nichtigerklärung des § 17 VergabeVO nötigt zur Aufhebung der zu Lasten der Beschwerdeführer zu 1), 6), 7), 10) bis 12) ergangenen Entscheidungen.
Die beschwerdeführenden Fachhochschulabsolventen zu 7) und 10) bis 12), die ihre Erstausbildung in den Fachrichtungen Sozialwesen und Sozialpädagogik abgeschlossen haben, erstreben die Zulassung zum Zweitstudium der Medizin, weil sie beruflich im Bereich der Sozialmedizin, der Kinderpsychiatrie oder der Rehabilitation tätig werden wollen. Der Beschwerdeführer zu 6) will seine Fachhochschulausbildung als Ingenieur für chemische Technik durch ein Medizinstudium ergänzen, um in der Arzneimittelforschung tätig zu werden. Der Beschwerdeführer zu 1), der zu den echten Zweitstudienbewerbern gehört, will seinen Beruf als Psychotherapeut im klinischen Bereich ausüben und begehrt die Zulassung zum medizinischen Zweitstudium, um sein psychologisches Erststudium zu ergänzen. Bei allen Beschwerdeführern hat das Oberverwaltungsgericht die durch die Vergabeverordnung vorgesehene enge Auslegung des Zulassungskriteriums der sinnvollen Ergänzung zugrunde gelegt, wonach die Zweitstudienzulassung schon deshalb abzulehnen war, weil die Beschwerdeführer schwerpunktmäßig auf einem anderen Gebiet als dem ihrer Erstausbildung tätig werden wollen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberverwaltungsgericht auf veränderter Rechtsgrundlage zu einer anderen Beurteilung gelangt, zumal im Falle des Beschwerdeführers zu 12) der Gutachterausschuß der Universität eine positive Entscheidung sogar als die einzig richtige bezeichnet hatte.
Ob und wieweit den Verfassungsbeschwerden dieser Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stattzugeben wäre, den das erstinstanzliche Gericht im Falle des Beschwerdeführers zu 7) bejaht hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.
V.
Entfällt die unverhältnismäßig enge Auslegung des Zulassungskriteriums der sinnvollen Ergänzung, dann genügte die Zweitstudienregelung - abgesehen von der Problematik des Vertrauensschutzes (dazu unten VI) - jedenfalls in dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum und für die medizinischen Studiengänge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
1. Es bestehen insbesondere keine durchgreifenden Bedenken gegen die Neuregelung, soweit sie für echte Zweitstudienbewerber gilt.
a) Mit Recht wird es im Schrifttum übereinstimmend für zulässig angesehen, daß echte Zweitstudienbewerber anders behandelt werden als Erststudienbewerber und daß ihre Zulassung über eine Sonderquote unter gleichzeitigem Ausschluß vom weiteren Auswahlverfahren erfolgt. Soweit dadurch die Zulassungschancen der echten Zweitstudienbewerber eingeschränkt werden, erscheint dies im Interesse der Erstbewerber jedenfalls in den besonders überlaufenen medizinischen Studiengängen gerechtfertigt. Hier fällt - wie das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Beurteilung der früheren Zweitstudienregelung ausgeführt hat (BVerfGE 43, 291 (363 f.)) - entscheidend ins Gewicht, daß in solchen Studiengängen die Auswahl des einen Bewerbers zwangsläufig einen anderen konkurrierenden Bewerber verdrängt; dann aber ist es objektiv sachgerecht und individuell zumutbar, daß der Gesetzgeber im Interesse einer gerechten Verteilung von Lebenschancen bei Zweitstudienbewerbern, die zum wiederholten Male von ihrem Grundrecht Gebrauch machen, strengere Zulassungsvoraussetzungen vorsieht als für Erstbewerber. Eine Sonderregelung kann für Zweitstudienbewerber im übrigen insofern vorteilhaft sein, als für ihre Auswahl innerhalb der Sonderquote spezielle Kriterien vorgesehen und dabei Studierfähigkeit und Bewährung im Erststudium berücksichtigt werden können.
b) Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3), die zu den echten Zweitstudienbewerbern gehören, räumen ein, daß ihre Zulassungschancen durch Bildung einer Sonderquote eingeschränkt werden dürfen. Entgegen ihrer Ansicht überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis aber auch nicht dadurch, daß er die Zulassung vom Erfordernis einer sinnvollen Ergänzung abhängig macht und dadurch alle diejenigen Bewerber chancenlos von einem medizinischen Zweitstudium ausschließt, die dieses Kriterium nicht erfüllen.
Der Kreis der vom Ausschluß Betroffenen setzt sich unterschiedlich zusammen. Zu ihnen gehören zunächst solche, die bereits bei der Bewerbung für ihr Erststudium an den Auswahlkriterien für das angestrebte medizinische Wunschstudium gescheitert sind, die dann ein Ausweichstudium in einem fachfernen Studiengang betrieben und abgeschlossen haben und denen schon während ihres Erststudiums die Parkstudienklausel ein Hinüberwechseln in das ursprüngliche Wunschstudium erschwerte. Wenn es zum Schutz von Erststudienbewerbern verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, durch die Parkstudienregelung einer doppelten Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 43, 291 (389)), kann es erst recht nicht geboten sein, der genannten Bewerbergruppe über die Zweitstudienklausel auf Kosten von Erstbewerbern erneut einen Zugang zu dem ursprünglich angestrebten zulassungsbeschränkten Studiengang und damit eine doppelte Inanspruchnahme knapper Ausbildungskapazitäten zu eröffnen; das liefe auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung dieser Bewerbergruppe hinaus.
Die Neuregelung verletzt aber auch nicht die Grundrechte von Berufswechslern, also derjenigen, die ihr Erststudium mit dem Ziel einer entsprechenden Berufsausübung betrieben haben, später aber - sei es aus zwingenden persönlichen (etwa gesundheitlichen) Gründen, sei es wegen mangelnder Eignung oder schlechter Aussichten im Erstberuf, sei es wegen veränderter Neigungen - in einen anderen Beruf hinüberwechseln möchten. Soweit solche Berufswechsler von vornherein und chancenlos von einem medizinischen Zweitstudium ausgeschlossen werden, beruht dies auf einem von ihnen selbst gesetzten Sachverhalt, nämlich darauf, welche Nähe das von ihnen gewählte Erststudium zu dem von ihnen nunmehr angestrebten Zweitstudium hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hält die Erschwerung des Zweitstudiums in Fächern mit hohem Bewerberüberhang durch das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Ebenso wie die Bildung einer besonderen Zulassungsquote ist das Kriterium geeignet, die Zulassungschancen der vorrangig schutzwürdigen Erstbewerber zu verbessern. Für die benachteiligten Berufswechsler war es zumindest für den in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum auch zumutbar, da in dieser Zeit die Zahl der zulassungsbeschränkten Studiengänge gering war und demgemäß breite Auswahlmöglichkeiten für einen Berufswechsel bestanden. Daß ihnen unter Verdrängung von Erstbewerbern ein Berufswechsel in jede beliebige Richtung und speziell im Wege über harte Numerus-clausus-Fächer ermöglicht werden müsse, konnten sie nicht erwarten. Soweit ein derartiger Berufswechsel aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, beläßt die Härtefallregelung dafür hinreichende Möglichkeiten. Ist das strittige Kriterium aber zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes objektiv geeignet und subjektiv zumutbar, kann das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auch dann nicht entgegentreten, wenn er dieses Kriterium zusätzlich zur Bildung einer Sonderquote für erforderlich hält, um einer mehrfachen Inanspruchnahme knapper Ausbildungskapazitäten entgegenzuwirken. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugeben, daß sich dieses Ziel weitgehend bereits durch die Bildung der Sonderquote erreichen läßt. Das Mittel zahlenmäßiger Quotierung hat indessen den Nachteil, daß es die Grenze zwischen den begünstigten und den ausgeschlossenen Zweitstudienbewerbern schematisch zieht. Sachgerechter erscheint demgegenüber ein inhaltliches Abgrenzungskriterium, das dem wichtigsten Bedürfnis für den Erwerb einer Doppelqualifikation Rechnung trägt, indem es ein Zweitstudium denjenigen ermöglicht, die darauf für die sachgemäße Ausübung ihres späteren Berufes angewiesen sind.
c) Ist das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung verfassungsrechtlich hinzunehmen, dann läßt sich nach dem derzeitigen Stand der Erfahrungen auch die Höhe der Sonderquote nicht beanstanden. Soweit das Gesetz eine Obergrenze von 30 % für alle Vorabquoten zusammen vorsieht, sind gegen deren Höhe aus der Sicht der Beschwerdeführer keine Bedenken erkennbar. Die Regelung läßt dem Verordnungsgeber erheblichen Raum, die Gesamtquote je nach Bewerbernachfrage und je nach den Verhältnissen in den verschiedenen zulassungsbeschränkten Studiengängen aufzuteilen. Problematisch könnte lediglich sein, ob die niedrige Quotenfestsetzung in der Vergabeverordnung verfassungsrechtlich vertretbar ist und ob nicht der Gesetzgeber seinerseits zu konkreten Vorgaben für die Aufteilung der Gesamtquote gehalten war. Für die Zulassung zu den medizinischen Studiengängen in dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum sind aber auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken erkennbar. Dies bedarf allerdings keiner abschließenden Prüfung, das sich die Höhe der Zulassungsquote nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt hat. Ausschlaggebend für die Ablehnung ihrer Anträge war vielmehr das limitierend wirkende Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung, das nach Auskunft der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in dem genannten Zeitraum dazu geführt hat, daß die Sonderquote für Zweitstudienbewerber in den medizinischen Studiengängen nicht ausgenutzt worden ist.
2. Problematischer erscheint die Anwendung der Zweitstudienregelung auf solche Fachhochschulabsolventen, die ihre allgemeine Hochschulreife erst mit dem Fachhochschulabschluß erworben haben und von ihr erstmals durch ein Weiterstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule Gebrauch machen wollen. Wird indessen das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung in der bereits erwähnten Weise ausgelegt, die den chancenlosen Ausschluß von den medizinischen Studiengängen vermeidet, dann entfällt das gewichtigste Bedenken gegen die Einbeziehung der Fachhochschulabsolventen in die Zweitstudienregelung.
a) Nach der zutreffenden und insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in Münster und Hamburg war der Gesetzgeber jedenfalls nicht genötigt, Fachhochschulabsolventen zulassungsrechtlich mit Abiturienten gleichzustellen und demgemäß wie Erststudienbewerber zu behandeln. Die Ungleichbehandlung der Fachhochschulabsolventen gegenüber Abiturienten und die Erschwerung ihres Weiterstudiums lassen sich allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, sie nähmen in höherem Umfang öffentliche Bildungseinrichtungen in Anspruch. Denn es fehlen verläßliche Anhaltspunkte dafür, daß die Verweilzeit von Fachhochschulabsolventen in den verschiedenen Bildungseinrichtungen bis zum Abschluß eines Zweitstudiums in der Regel deutlich länger ist als die übliche Dauer einer abgeschlossenen akademischen Ausbildung auf dem klassischen Bildungsweg (vgl. Schulz, Einflüsse auf die Verweildauer der Studenten an Universitäten, Zeitschrift des Bayerischen Statistischen Landesamts 1976, S. 25 (35 f.)). Zweifelhaft erscheint auch die Erwägung, eine zulassungsrechtliche Erschwerung des Weiterstudiums von Fachhochschulabsolventen sei verfassungsrechtlich deshalb gerechtfertigt, weil anderenfalls das strengere Mittel hätte angewendet werden müssen, den Erwerb der Hochschulreife auf dem Wege über den Fachhochschulabschluß wieder einzuschränken. Diese Erwägung setzt zunächst voraus, daß dem Normgeber nahezu beliebiger Spielraum in der Zuerkennung der Hochschulreife zusteht, obwohl Zulassungsanforderungen für die Ausbildung nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen des späteren Berufes stehen dürfen, obwohl graduierte Fachhochschulabsolventen mit zusätzlicher Berufserfahrung nicht etwa typischerweise weniger hochschulreif sind als die Inhaber anderer Hochschulzugangsberechtigungen und obwohl nach Meinung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sogar eine sozialstaatliche Pflicht besteht, Angehörigen der einkommensschwächeren und bildungsferneren Bevölkerungsgruppen über das Fachhochschulstudium den Zugang zu akademischen Berufen zu erleichtern. Davon abgesehen erschiene die genannte Erwägung nur dann tragfähig, wenn anderenfalls eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Zulassungsverhältnisse drohen und diese Gefährdung speziell von den Fachhochschulabsolventen ausgehen würde. Dafür fehlen indessen ausreichende Anhaltspunkte, nachdem sich entgegen den ursprünglichen Befürchtungen inzwischen herausgestellt hat, daß das Weiterstudium von Fachhochschulabsolventen - möglicherweise als Folge der Arbeitsmarktsituation und der Umstellung der Ausbildungsförderung nach Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - schon seit Jahren deutlich rückläufig ist (vgl. dazu Empfehlungen des Wissenschaftsrats zu Aufgaben und Stellung der Fachhochschulen, 1981 S. 38 und S. 191 ff.).
Ein gewichtiger und sachgerechter Grund für die Ungleichbehandlung der Fachhochschulabsolventen gegenüber Abiturienten und für die Erschwerung des Weiterstudiums ist hingegen der Umstand, daß sie durch ihr Studium bereits einen berufsqualifizierenden Abschluß erlangt haben und demgemäß günstiger stehen als Abiturienten. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß ein Fachhochschulabschluß nach wie vor nicht die gleichen Chancen im Einkommen und im beruflichen Status eröffnet wie ein akademisches Studium und daß diese Nachteile bislang selbst im staatlichen Bereich nicht durch Änderungen des Beschäftigungssystems aufgefangen worden sind. Andererseits sprechen neuere Untersuchungen sowie der wachsende Anteil der Abiturienten an den Fachhochschulen dafür, daß sich diese inzwischen als echte Alternative im tertiären Ausbildungssystem durchgesetzt haben und daß die Beschäftigungsaussichten teilweise eher günstiger sind als für Akademiker (vgl. Empfehlungen des Wissenschaftsrats, a.a.O., S. 23 ff.; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur Situation der Fachhochschulen, BTDrucks. 9/1293). Davon abgesehen ist dem Oberverwaltungsgericht in Münster jedenfalls darin zuzustimmen, daß der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nur Nebenfolge des erfolgreichen Fachhochschulabschlusses und nicht dessen Zweck ist. Dann aber läßt sich eine Erschwerung des Weiterstudiums auch damit rechtfertigen, daß die Fachhochschulen gegen eine Überbeanspruchung als bloße Durchlaufstation geschützt werden müssen, die sich nachteilig für eine differenzierte und leistungsfähige Ausgestaltung des Fachhochschulwesens im Sinne ihres primären Ausbildungsauftrags auswirken könnte. Eine damit begründete Erschwerung des Weiterstudiums erscheint nicht nur sachgerecht, sondern auch zumutbar, wenn dabei berücksichtigt wird, daß der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auch auf andere Weise erreicht werden kann und daß durch das Fachhochschulstudium immerhin ein berufsqualifizierender Abschluß vermittelt wird.
b) Die nähere Entscheidung darüber, in welcher Weise das Weiterstudium für Fachhochschulabsolventen zu erschweren ist, obliegt dem Gesetzgeber. Dieser hat sich im Zuge der Aufwertung des Fachhochschulwesens und seiner Eingliederung in den tertiären Bildungsbereich dafür entschieden, auch Fachhochschulabsolventen in die für echte Zweitstudienbewerber vorgesehene Regelung einzubeziehen, obwohl zwischen beiden Bewerbergruppen nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in Hamburg (DVBl. 1979, S. 912; vgl. auch Bahro, a.a.O., S. 81 ff.; Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, a.a.O., Rdnr. 15 ff. zu § 32) nicht unerhebliche Unterschiede bestehen.
Diese Gleichbehandlung wäre verfassungsrechtlich dann zu beanstanden, wenn sie zulassungsrechtlich zu einer Schlechterstellung der Fachhochschulabsolventen führen und diesen bestimmte Studiengänge schlechthin verschließen würde. Ein solcher völliger Ausschluß ließe sich weder durch die Interessen konkurrierender Erstbewerber rechtfertigen noch durch die Belange der Fachhochschulen, nicht als bloße Durchlaufstation überbeansprucht zu werden; erst recht versagt der Gesichtspunkt, die Fachhochschulabsolventen hätten bereits einen berufsqualifizierenden Abschluß erreicht, da dies in gleicher Weise auf echte Zweitstudienbewerber zutrifft. Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts in Münster und eines Teiles des Schrifttums lassen sich die hier bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken auch nicht mit der Erwägung ausräumen, den Fachhochschulabsolventen habe es freigestanden, ihre allgemeine Hochschulreife wenn nicht durch das Abitur, dann jedenfalls auf dem zweiten Bildungsweg zu erwerben. Wenn der Gesetzgeber aus guten Gründen verschiedene Wege zum Erwerb der Hochschulreife eröffnet, darf er nicht eine von mehreren Gruppen bei der späteren Ausübung dieser Berechtigung wesentlich ungünstiger behandeln als die beiden anderen und ihr ohne schwerwiegende Gründe den Zugang zum Medizinstudium völlig versperren.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken entfallen indessen, wenn das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung verfassungskonform in der bereits erörterten Weise ausgelegt wird, die auch Fachhochschulabsolventen je nach Wahl ihres Erststudiums ein medizinisches Weiterstudium ermöglicht. Für zahlreiche andere Studiengänge eröffnet die Vergabeverordnung in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr.. 2 gerade auch Fachhochschulabsolventen eine besondere Möglichkeit zum Weiterstudium; denn danach liegt eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums auch dann vor, wenn der Bewerber seine Fachhochschulausbildung in der gleichen Fachrichtung durch ein Studium an wissenschaftlichen Hochschulen ergänzen oder vervollkommnen will (vgl. dazu auch die Anlage 1 zu den Richtlinien des Verwaltungsausschusses der ZVS.für Entscheidungen über Anträge von Zweitstudienbewerbern). Bei dieser Sachlage kann das Bundesverfassungsgericht dem Normgeber aber nicht entgegentreten, wenn er Fachhochschulabsolventen ebenso wie echte Zweitstudienbewerber behandelt und in die dafür vorgesehene Sonderquote einbezieht. Es ist insbesondere weder erkennbar noch von den Beschwerdeführern geltend gemacht worden, daß die Kriterien für die Auswahl der Bewerber innerhalb der Quote den Fachhochschulabsolventen nicht wenigstens eine gleich hohe Chance wie ihren Mitbewerbern lassen. Zu der weiteren Prüfung, ob die Höhe der Quote angemessen ist, geben die Ausgangsverfahren aus den bereits genannten Gründen keinen Anlaß. Im übrigen ließe jedenfalls die gesetzliche Regelung Raum dafür, die beiden Quoten für Zweitstudienbewerber und Fachhochschulüberwechsler als untereinander deckungsfähig zu behandeln und die von Überwechslern nicht beanspruchten Plätze an Fachhochschulabsolventen ohne Reifezeugnis zu vergeben.
3. Genügt die Zweitstudienregelung bei verfassungskonformer Auslegung den verfassungsrechtlichen Anforderungen, dann werden die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 2) bis 5), 8) und 9) nicht schon dadurch verletzt, daß bei ihnen die Voraussetzungen für eine Zweitstudienzulassung verneint worden sind. Das von ihnen beabsichtigte Studium in medizinischen Studiengängen ist nach der zutreffenden und auch von den Beschwerdeführern nicht angegriffenen Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts keine sinnvolle Ergänzung ihres Erststudiums (Ausbildung für das Lehramt, als Ingenieur oder als Betriebswirt). Ihre Verfassungsbeschwerden könnten daher nur Erfolg haben, soweit diese Beschwerdeführer in ihren Grundrechten wegen des Fehlens einer Übergangsregelung verletzt werden.
VI.
Nach der zutreffenden Ansicht des Oberverwaltungsgerichts war eine solche Übergangsregelung unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung der Neuregelung erforderlich.
1. Soweit es sich um echte Zweitstudienbewerber handelt, knüpft das Oberverwaltungsgericht zutreffend an der verfassungsgerichtlichen Beurteilung der Parkstudiumsklausel (BVerfGE 43, 291 (378)) an, die ebenso wie die Zweitstudienregelung einer doppelten Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten entgegenwirken soll. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Klausel zwar gebilligt, sie jedoch unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung teilweise für verfassungswidrig erklärt, soweit sie auch auf solche Parkstudenten anwendbar war, die ihr Ausweichstudium vor dem Gesetzesbeschluß des Bundestages vom 12. Dezember 1974 - also spätestens bis zum Wintersemester 1974/75 - im Vertrauen auf die Fortgeltung des früheren Zulassungsrechts begonnen hatten und die sich demgemäß bei der erstmaligen Anwendung der Neuregelung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium dieses Ausweichstudiums befanden. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung wurde dabei vom Überwiegen eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes dieses Bewerberkreises ausgegangen, der nicht in die Zwangslage versetzt werden dürfe, entweder das bereits weit geförderte Ausweichstudium durch dessen Abbruch zu entwerten oder durch Fortsetzung des Parkstudiums die Chancen auf Wartezeitzulassung zum Wunschstudium einzubüßen. Bei der Bewertung ihrer Position falle ins Gewicht, daß Ausbildungsentscheidungen ihrer Natur nach auf Langzeitwirkungen angelegt und für den gesamten weiteren Lebensweg bestimmend seien und daß eine Änderung der bisherigen Disposition um so schwerer wiege, je länger sich der Betroffene danach verhalten habe. Demgegenüber müsse das allgemeine Interesse an einer alsbaldigen und möglichst ausnahmslosen Einführung der Neuregelung um so mehr zurücktreten, als deren Anwendung auf den genannten Bewerberkreis aus den im Urteil näher dargelegten Gründen nicht geeignet sei, nennenswerte Anfängerkapazitäten freizusetzen.
Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts in Münster folgt aus dieser Beurteilung, daß auch die Zweitstudienregelung teilweise verfassungswidrig ist. Diese erfasse "examinierte Altparker" selbst dann, wenn das Parkstudium im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Zulassungsrechts aufgenommen und wenn weiterhin durch wiederholte Bewerbungen das Fortbestehen des eigentlichen Studienwunsches deutlich gemacht worden sei. Ihre Schutzwürdigkeit wiege schwerer als das gesetzgeberische Anliegen für das Wohl der Allgemeinheit; denn die Regelung habe in solchen Fällen keine positiven Auswirkungen auf die Studienplatzsituation: Entweder werde das Examen im Parkstudium bis zur Wartezeitzulassung im Wunschstudium unter unnötig verlängerter Inanspruchnahme des Parkstudienplatzes hinausgeschoben oder aber die Absicht des Examens werde sogar ganz fallengelassen. Beide Male werde Ausbildungsaufwand nutzlos in Anspruch genommen. Sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Parkstudium unschädlich für die Zulassung zum Wunschstudium, so dürfe es auch nicht allein wegen seines Abschlusses entwertet werden.
Dieser Beurteilung, die - soweit ersichtlich - allenthalben Zustimmung gefunden hat, ist für echte Zweitstudienbewerber beizupflichten. Für sie würde eine uneingeschränkte Anwendung der Zweitstudienregelung bedeuten, daß sie ihr Parkstudium zwar schadlos fortsetzen, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen aber keinesfalls abschließen durften. Dies erschiene aber um so sinnwidriger, als sich durch die Fortsetzung des Parkstudiums und die gleichzeitig anwachsende Chance auf Zulassung zum Wunschstudium der schutzwürdige Besitzstand noch verstärkt hat. Allerdings gebietet der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach der zutreffenden Ansicht von Bode (in: Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O., S. 184) keine völlige Befreiung von der Neuregelung, sondern lediglich die Nichtanwendung des Zulassungskriteriums der sinnvollen Ergänzung. Die schutzwürdigen Parkstudenten konnten nicht erwarten, daß ihnen über die wartezeitunschädliche Fortsetzung ihres spätestens bis zum Wintersemester 1974/75 begonnenen Parkstudiums hinaus in der gleichen großzügigen Weise wie früher die Aufnahme eines Zweitstudiums zum Nachteil von Erststudienbewerbern in harten Numerus-clausus-Fächern möglich bleiben würde (vgl. dazu auch BVerfGE 59, 1 (24 ff.) - Altwarter). Schützenswert war ihr Vertrauen nur darin, daß ihnen der Zugang zum Zweitstudium nicht chancenlos durch ein Kriterium versperrt wird, das sie nicht vorhersehen und auf das sie sich bei der Wahl ihres Erststudiums nicht einstellen konnten. Im übrigen blieb es dem Gesetzgeber unbenommen, auch für den Kreis der schutzwürdigen Parkstudenten die Zulassung zu einem Zweitstudium durch Festsetzung von Sonderquoten und besonderen Auswahlkriterien neu zu regeln. Ob er gehalten war, die Zulassungsquote für eine Übergangszeit höher anzusetzen, bedarf keiner Entscheidung, da die Quote im Bewerbungszeitraum ohnehin nicht voll genutzt war.
2. Die vorstehenden Erwägungen sind auf echte Zweitstudienbewerber zugeschnitten, welche die Zeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium durch ein Parkstudium überbrückt haben und die ihre eigentliche Absicht - etwa durch vergebliche Bewerbungen für das angestrebte Studium - ohne größere Schwierigkeiten nachweisen können. Nach der zutreffenden Ansicht des Oberverwaltungsgerichts muß eine Übergangsregelung aber auch Fachhochschulabsolventen zugute kommen. Deren Lage wird es indessen nicht hinreichend gerecht, ihnen Vertrauensschutz nur dann zuzubilligen, wenn sie ihr Fachhochschulstudium im Vertrauen auf die frühere Regelung ausschließlich deshalb aufgenommen haben, um auf diesem Wege die allgemeine Hochschulreife für ein medizinisches Wunschstudium zu erwerben. Diese Anforderungen lassen - abgesehen von den Schwierigkeiten ihres Nachweises - die Unberechenbarkeit langfristiger Ausbildungsplanungen außer acht und laufen im Ergebnis auf strengere Voraussetzungen für den Vertrauensschutz bei Fachhochschulabsolventen als bei echten Zweitstudienbewerbern hinaus. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung haben auch Parkstudenten ihr Ausweichstudium nicht ausschließlich zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Wunschstudium betrieben, sondern bei der Wahl des Ausweichfachs vorsorglich ein Scheitern ihrer ursprünglichen Absichten mit einbezogen. Dann kann aber erst recht bei Fachhochschulabsolventen ein Vertrauensschutz nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie ihre Erstausbildung ausschließlich wegen des damit verbundenen Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife und nicht wegen des gleichzeitigen berufsqualifizierenden Abschlusses betrieben haben. Vielmehr muß es zur übergangsweisen Befreiung vom Zulassungserfordernis der sinnvollen Ergänzung genügen, daß die Bewerber auf die Möglichkeit eines Weiterstudiums nach Abschluß ihrer Fachhochschulausbildung vertraut haben und in Kenntnis der späteren Regelung andere, für das angestrebte Weiterstudium günstigere Dispositionen getroffen hätten. In der Regel wird der Nachweis von Anhaltspunkten dafür ausreichen, daß der Bewerber schon zu Beginn seines vor dem Wintersemester 1974/75 angefangenen Fachhochschulstudiums ein medizinisches Studium anstrebte. Im übrigen muß es dem Normgeber überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten so abzugrenzen, daß dabei die vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft befürchtete Verschiedenbehandlung von echten Zweitstudienbewerbern und Fachhochschulabsolventen im Übergangsrecht vermieden wird (vgl. auch BVerfGE 43, 291 (399) - Parkstudium; 59, 1 (35) - Altwarter).
3. Entgegen der Meinung einiger Beschwerdeführer ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den Kreis der Begünstigten großzügiger zu bestimmen als bei der Befreiung von der Parkstudienregelung. Beide Neuregelungen waren bereits in der am 12. Dezember 1974 beschlossenen Gesetzesfassung enthalten, ohne daß darüber in der Folgezeit Streit entstand. Wer später sein Erststudium begann, erwarb dadurch jedenfalls keinen derart schutzwürdigen Besitzstand, daß demgegenüber das allgemeine Interesse an der einheitlichen Anwendung der Neuregelung zurücktreten müßte.
Entgegen den Erwägungen des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft läßt die Regelung des Hochschulrahmengesetzes keinen Raum, den verfassungsrechtlichen Bedenken durch eine verfassungskonforme Auslegung Rechnung zu tragen. Zwar nennt das Gesetz anders als für die Parkstudienregelung keinen speziellen Geltungszeitpunkt. Es enthält aber in § 72 Abs. 2 auch für die Zweitstudienregelung eine Vorschrift über ihre erstmalige Anwendung, ohne dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit für Übergangsmaßnahmen zu eröffnen.
4. Die teilweise Nichtigerklärung der Zweitstudienregelung wegen fehlender Übergangsvorschriften nötigt zur Aufhebung der zu Lasten der Beschwerdeführer zu 2) bis 5), 8) und 9) ergangenen Entscheidungen.
Sie alle haben nach ihrer Darstellung ihre Erstausbildung vor dem maßgeblichen Stichtag begonnen und konnten nach der damaligen Rechtslage darauf vertrauen, daß ihnen das beabsichtigte medizinische Weiterstudium nicht unmöglich gemacht werde. Ob im übrigen für alle Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Zweitstudienzulassung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wirklich vorlagen, muß der abschließenden Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht überlassen bleiben. Das Bundesverfassungsgericht könnte die Verfassungsbeschwerden seinerseits nur dann zurückweisen, wenn zu erwarten wäre, daß das Oberverwaltungsgericht auch nach teilweiser Nichtigerklärung der Zweitstudienregelung erneut und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zur Abweisung der Zulassungsanträge gelangen würde. Dafür fehlen indessen hinreichende Anhaltspunkte.
Das gilt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen ein Vertrauensschutz für Fachhochschulabsolventen wegen überhöhter Anforderungen an die Voraussetzungen verneint oder ein Antrag mit der irrigen Begründung abgelehnt worden ist, der Bewerber habe eine erfolgversprechende Bewerbung im Vorsemester versäumt. Auch im Falle des Beschwerdeführers zu 5), der sein Fachhochschulstudium schon vor der endgültigen Regelung über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife begonnen hatte, erscheint ein Vertrauensschutz nicht von vornherein ausgeschlossen, sofern er aufgrund des Länderabkommens aus dem Jahre 1968 und den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister mit dem Erwerb der Hochschulreife rechnen konnte. Dies ist bislang nicht hinreichend geklärt, ebensowenig wie im Falle der Beschwerdeführerin zu 9) die Frage, ob sie deshalb noch in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen oder nach der Härtefallklausel zuzulassen ist, weil sie nach Abschluß einer Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin bereits vor dem maßgeblichen Stichtag einen Vorbereitungskurs zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife begonnen hatte.
Die bisherige Abweisung der Zulassungsanträge läßt sich auch nicht aufrechterhalten, soweit sie damit begründet worden ist, die Beschwerdeführer hätten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erst im gerichtlichen Verfahren und damit verspätet dargetan. Zwar werden Grundrechte nicht schon dadurch verletzt, daß nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts alle auswahlerheblichen Angaben grundsätzlich innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Zentralstelle vorliegen müssen. Dieser Grundsatz kann indessen nur für solche Angaben gelten, die nach der jeweiligen für die Zentralstelle verbindlichen normativen Regelung maßgeblich sind. Auch das Oberverwaltungsgericht verkennt nicht, daß Angaben zum Vertrauensschutz im Bewerbungsverfahren vor der Zentralstelle so lange bedeutungslos waren, wie die Zweitstudienregelung nicht für teilweise nichtig erklärt worden ist. Dann aber darf der Anspruch der Bewerber auf effektive Durchsetzung eines verfassungsrechtlich geschützten Zulassungsrechts (vgl. BVerfGE 39, 276 (294)) nicht dadurch verkürzt werden, daß sie mit ihrem Vorbringen zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Regelung und zu den Voraussetzungen eines Vertrauensschutzes dort als verspätet ausgeschlossen werden, wo es allein entscheidungserheblich sein kann, nämlich im gerichtlichen Verfahren.
Im Ergebnis waren sonach sämtliche angegriffenen Entscheidungen aufzuheben. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.