Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC
HM (Uni Münster)
* Datum: 17.12.1982
- Spruchkörper: BVerwG
Geschäftszeichen: 7 C 99/81
Stichworte: Zur Rechtmäßigkeit der Regellehrverpflichtung habilitierter
wissenschaftlicher Assistenten; Zur Berücksichtigung des geringeren
Ausbildungsaufwandes von Doppelstudenten (Zahnmedizin/Humanmedizin) bei
Kapazitätsberechnung)
Volltext:
Tatbestand
I.
Die Kläger erstreben einen Studienplatz im
Studiengang Humanmedizin. Ihre Anträge, sie an der Westfälischen
Wilhelms-Universität M zum Studium im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen
des Sommersemesters 1979 außerhalb der festgesetzten Höchstzahl zuzulassen,
lehnte der Beklagte ab. Ihren Klagen gab das Verwaltungsgericht insoweit statt,
als es den Beklagten verpflichtete, drei Studienplätze unter den Klägern der
anhängigen Klageverfahren auszulosen. Die Berufungen der Kläger wies das
Oberverwaltungsgericht zurück. Es führte zur Begründung aus:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 173)
erachte zwar die pauschale Verminderung der Lehrverpflichtung für Verwalter von
Assistentenstellen auf zwei Deputatstunden, die der Minister für Wissenschaft
und Forschung der Höchstzahlenfestsetzung zugrunde gelegt habe, als
verfassungswidrig, billige diesem aber als kapazitätsbestimmender Stelle einen
Anpassungsspielraum zu, so daß nur in Ausnahmefällen rückwirkend die auf vier
Deputatstunden bemessene Regelung der Vereinbarung der Kultusminister vom 10.
März 1977 anzuwenden sei. Ob eine Ausnahmesituation vorliege, beurteile sich
nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung, aus denen sich
für die Universität des Beklagten kein Ausnahmetatbestand ergebe. Ein
vierstündiges Deputat der Verwalter hätte in der Vorklinik zu 48 zusätzlichen
Zulassungen geführt, die dann noch zu der im Vergleich zum Vorjahr
eingetretenen Steigerung der festgesetzten Zulassungszahl um 33 Studienbewerber
je Fachsemester hinzugekommen wären. Da die Universität bereits zum Studienjahr
1977/1978 eine umfangreiche Mehrbelastung habe hinnehmen müssen, da außerdem
kapazitätsrechtlich einem höheren Semester zugeordnete Quereinsteiger häufig
noch die Engpaßveranstaltungen für Studienanfänger in Anspruch genommen hätten
und diese Maßnahmen in die Phase der auch 1978/1979 noch nicht abgeschlossenen
Neuordnung der ärztlichen Ausbildung gefallen sei, hätte eine weitere Erhöhung
der Zulassungszahl durch die Verdoppelung der Verwalterdeputate eine für die
Universität nicht mehr tragbare Belastung bedeutet. Das Verwaltungsgericht habe
auf dieser Grundlage das unbereinigte Lehrangebot mit 380 Deputatstunden zutreffend
ermittelt, wobei offenbleiben könne, ob hiervon noch vier Deputatstunden
abzuziehen seien, nachdem ein der vorklinischen Lehreinheit angehörender
Hochschullehrer am 1. Oktober 1978, also mit Beginn des Berechnungszeitraums,
sein Amt als Dekan angetreten habe. Die vom Verwaltungsgericht und dem
Beklagten im übrigen zutreffend errechneten Dienstleistungsabzüge seien
insoweit zu korrigieren, als bei der Berechnung für den Studiengang Zahnmedizin
Doppelstudenten nicht besonders zu berücksichtigen seien, wenn und solange ihre
Zahl - wie hier - verhältnismäßig gering bleibe. Andererseits könne die
nachträgliche Steigerung der Studienanfängerzahl im Studiengang Zahnmedizin von
112 auf 145 bei der Berechnung des Dienstleistungsabzugs nicht außer Ansatz
gelassen werden. Bei einem nicht zu beanstandenden Eigenanteil der Vorklinik am
Richtwert von 1,3 ergebe sich eine Jahresaufnahmekapazität von 478 Studenten,
die unter der vom Verwaltungsgericht ermittelten Jahreskapazität von 486
Studenten liege.
Die Kläger verfolgen mit den vom
Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen ihr Klageziel weiter. Sie wenden
sich gegen die Deputatansätze für Verwalter von Assistentenstellen und meinen,
daß für die Beurteilung eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nicht die damalige Sicht der Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 1979,
sondern die heutige Sicht der gerichtlichen Kapazitätskontrolle maßgeblich sei.
Der Beklagte tritt den Revisionen entgegen.
EntscheidungsGründe:
II.
Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Die
angefochtenen Urteile, die den Klägern den Anspruch absprechen, nach Maßgabe
eines (weiteren) gerichtlich angeordneten oder durchzuführenden
Verteilungsverfahrens (Losverfahrens) zum Studium der Humanmedizin nach den
Verhältnissen des Sommersemesters 1979 (1. Fachsemester) von dem Beklagten
zugelassen zu werden, stehen im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Die
verfassungs- und hochschulrahmenrechtlichen Gebote gleichmäßig erschöpfender
Kapazitätsauslastung (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG; § 29
HRG) werden bei Anwendung der vom Oberverwaltungsgericht für zutreffend
erachteten Zulassungszahl nicht verletzt.
1. Die Revisionen rügen, das Oberverwaltungsgericht
hätte die Frage der rückwirkenden Anhebung der Deputate für Verwalter von
Assistentenstellen von zwei auf vier Lehrverpflichtungsstunden nicht aus der
Sicht der Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 1979, sondern vom
gegenwärtigen Standpunkt aus beurteilen müssen. Dann aber seien die Voraussetzungen
einer Ausnahme gegeben, unter denen das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54,
173) die Anhebung vorschreibe; denn aus den nachträglichen Zulassungen, die
sich bei einer auf vier Lehrverpflichtungsstunden korrigierten
Kapazitätsberechnung ergäben, erwüchsen der Universität nur noch unerhebliche
Mehrbelastungen, was schon daran zu erkennen sei, daß zur Zeit noch vielfach
Externe an den Praktika der Vorklinik teilnehmen könnten.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Revisionen die
angefochtenen Berufungsurteile nicht zu erschüttern. Der Erfolg des
Zulassungsbegehrens der Kläger hängt nicht entscheidend davon ab, daß sich
zusätzliche Studienplätze obsiegender Kläger nach den gegenwärtigen
Verhältnissen auf eine geordnete Ausbildung an der Universität M nicht
schädlich auswirken würden. Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung der
festgesetzten Zulassungszahl sind vielmehr - wie der erkennende Senat in seinem
in den Sachen BVerwG 7 C 93-95.81 ergangenen Urteil vom 17. Dezember 1982
ausgeführt hat - die jeweiligen Hochschulverhältnisse, die der
Festsetzungsentscheidung des Ministers für Wissenschaft und Forschung als
kapazitätsbestimmender Stelle zugrunde gelegen hatten. Nach ihnen richtet sich,
ob an einer Universität ausnahmsweise kein Anlaß bestand, den Spielraum in
Anspruch zu nehmen, den das Bundesverfassungsgericht den
nordrhein-westfälischen Hochschulen sonst zur Anpassung an die mit der
Einführung des Richtwertverfahrens verbundenen, erheblich gesteigerten
Studentenzahlen zugestanden hat, indem es den zu niedrig angesetzten
Verwalterdeputaten keine nichtigkeitsbegründende Wirkung auf die Festsetzung
der Zulassungszahlen durch den Minister beimaß.
Eine Ausnahme von der allgemeinen
Zulassungssituation im Lande Nordrhein-Westfalen ist nach den Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts für das hier in Rede stehende Semester nicht zu
erkennen. Auch an der Universität M sind die amtlichen Zulassungszahlen
beträchtlich gestiegen. Die Verordnungen des Ministers für Wissenschaft und
Forschung weisen für das Sommersemester 1977 178 und für das Sommersemester
1978 205 Zulassungen auf. Auf der Grundlage von acht Verwalterstellen hätten
nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei einer Erhöhung der
Verwalterdeputate auf vier Lehrveranstaltungsstunden zum Wintersemester
1978/1979 weitere 48 Studenten in der Vorklinik ausgebildet werden müssen.
Zusammen mit der ohnehin im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnenden Vermehrung
der festgesetzten Studentenzahlen - 33 Studenten je Fachsemester - hätte dies
eine Mehrbelastung ergeben, die nach der Einschätzung des
Oberverwaltungsgerichts ohne vorherige vorbereitende Maßnahmen für den
Ausbildungsbetrieb nicht tragbar gewesen wären. Nimmt man die weiteren
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hinzu, daß gerade die
Engpaßveranstaltungen für Anfänger erfahrungsgemäß häufig auch noch von
Quereinsteigern besucht werden und die Universität außerdem durch die
Neuordnung der ärztlichen Ausbildung weiteren organisatorischen Belastungen
ausgesetzt war, so zeichnet sich eine Situation ab, die in ihren den
Ausbildungsbetrieb belastenden Auswirkungen insgesamt gesehen nicht wesentlich
von den allgemeinen Zulassungsverhältnissen der nordrhein-westfälischen
Hochschulen abwich. Ein Anpassungsspielraum kann der Universität mithin nicht
vorenthalten werden. Die wegen der verminderten Verwalterdeputate - scheinbar -
nicht voll ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der Universität verwehrt es dem
Beklagten nicht, sich auf die festgesetzte Höchstzahl zu berufen.
2. Die übrigen der vorklinischen Lehreinheit
zugeordneten Stellen wissenschaftlicher Assistenten und Oberassistenten hat das
Oberverwaltungsgericht ebenso wie die erste Instanz durchgehend mit einer
Lehrverpflichtung von vier Deputatstunden in die Kapazitätsberechnung
einbezogen, ohne allerdings der vom Verwaltungsgericht erörterten und
verneinten Frage nachzugehen, ob die Lehrverpflichtungen habilitierter
Assistenten und Oberassistenten von vier auf sechs Deputatstunden zu erhöhen
sind (so für wissenschaftliche Assistenten als Inhaber einer Privatdozentur
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 16. Oktober 1980 - OVG Bs III
75/80 - (KMK HSCHR 1981, 572)). Das Berufungsurteil enthält keine
Feststellungen zum akademischen Status der Assistenten, so daß es im Falle
einer verfassungsrechtlich gebotenen Erhöhung solcher Deputate auf der
Verletzung von Bundesrecht beruhen könnte. Bundesverfassungsrecht gebietet es
indes nicht, die Lehrdeputate von Assistenten bzw. Oberassistenten höher als in
der Vereinbarung der Kultusminister im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
10. März 1977 (GMBl. S. 418) unter Nr.. 2.1.7. und 2.1.8. - mit jeweils vier
Lehrveranstaltungsstunden - vorgesehen festzusetzen, wenn der Stelleninhaber
habilitiert ist.
Die rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des
Verfassungsgebots erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten hat hier nicht
anders als bei der Beurteilung der Verwalterdeputate von den Stellenkategorien
der Kultusministervereinbarung auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht als
umfassendste Zusammenfassung aller bisher gewonnenen Erfahrungswerte und als
einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz
für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung
als erforderlich angesehen wird, gekennzeichnet hat (BVerfGE 54, 173 (198); in
gleicher Richtung zuvor BVerwGE 60, 25 (50, 51)). Die Vereinbarung kennt in
diesem Zusammenhang nur die Stellengruppen der wissenschaftlichen Assistenten
der Besoldungsgruppen H 1 und A 13 (unter 2.1.8.) bzw. Oberassistenten der
Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 (unter 2.1.7.) mit jeweils vier
Lehrveranstaltungsstunden und die Stellengruppen der Dozenten oder
vergleichbarer Personengruppen im Beamtenverhältnis auf Widerruf der
Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 (unter 2.1.6.), die mit sechs
Lehrveranstaltungsstunden belastet werden. Unter Dozenten im Sinne der Nr..
2.1.6 der Vereinbarung sind ersichtlich nur die zu Dozenten ernannten
Stelleninhaber und nicht auch wissenschaftliche Assistenten zu verstehen, die
in ihrer Person zwar schon die Voraussetzungen einer Dozentur erfüllen, aber
gerade gerade (noch) nicht zu Dozenten ernannt worden sind. Eine eigene
Lehrpersonengruppe habilitierter Assistenten bzw. Oberassistenten ist im
Deputatskatalog der Vereinbarung nicht vorgesehen. Als Ergebnis
sachverständiger Abwägung dessen, was den an einer Hochschule Lehrenden an
Lehrverpflichtungen zur vollständigen Verwertung der Ausbildungskapazitäten
auferlegt werden kann, deutet die Vereinbarung der Kultusminister demnach
darauf hin, daß die unterschiedslose vierstündige Belastung aller
wissenschaftlichen Assistenten, auch der habilitierten Assistenten, dem Gebot
erschöpfender Kapazitätsausnutzung nicht widerspricht. Die Einschätzungen der
Kultusminister sind zwar nicht schlechterdings bindend; die
Wissenschaftsverwaltung ist aber nur dann befugt und gegebenenfalls auch
gehalten, sie außer acht zu lassen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen
werden können (BVerfGE 54, 173 (198)). Durchgreifende Gesichtspunkte, die die
kapazitätsrechtliche Gleichbehandlung mit den üblicherweise nicht habilitierten
Assistenten sachwidrig und eine Gleichstellung mit den üblicherweise
habilitierten Dozenten geboten erscheinen lassen könnten, sind jedoch nicht
erkennbar. Der habilitierte Assistent mag zwar mit der Habilitation ein
wesentliches Ziel seiner akademischen Laufbahn erreicht haben und deshalb,
vordergründig gesehen, stärker mit Lehraufgaben belastet werden können. Mehr
noch fällt aber ins Gewicht, daß der Assistent den mit der Habilitation verfolgten
beruflichen Abschluß in der Form der Ernennung zum Dozenten oder Professor
bisher nicht erreicht hat. Hierfür muß er verstärkt auch in der Forschung tätig
bleiben können, um seine Anstellungschancen durch weitere wissenschaftliche
Leistungen und Veröffentlichungen zu erhalten und zu verbessern. Es ist daher
zumindest nicht sachwidrig und unvertretbar, wenn habilitierte Assistenten
keine dem Lehrangebot der Dozenten angeglichene Lehrverpflichtung erfüllen
müssen. Darum kann es bei der Anwendung des Assistentendeputats der
Kultusministervereinbarung verbleiben, ohne daß dies gegen Art. 12 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Die weiteren Fragen, ob es sich mit dem Konzept der
Stellengruppen in §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO III und - aus der Sicht des
Bundesrechts - mit dem Erfordernis länderübergreifender Einheit der
Kapazitätsermittlungsgrundsätze vertragen würde, habilitierte Assistenten mit
sechs Doppelstunden zu belasten, ohne sie als eigene Stellengruppe auszuweisen,
braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Eine
Zuordnung der habilitierten Assistenten zur Stellengruppe der Dozenten hätte
jedenfalls zur Folge, daß jede Assistentenstelle auf die konkrete Qualifikation
ihres Inhabers hin überprüft werden müßte. Das wäre nicht im Sinne des
Stellenkonzepts.
3. a) Bundesrechtlich nicht zu billigen ist
allerdings die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß bei der Ermittlung
des Dienstleistungsexports der Vorklinik Doppelstudenten unberücksichtigt
bleiben könnten, wenn ihre Zahl verhältnismäßig gering sei. Für die
Entscheidung, ob der verminderte Ausbildungsbedarf der Studenten, die zugleich
Medizin und Zahnmedizin studieren, verfassungskonform außer Betracht gelassen
werden darf, ist die zahlenmäßige Geringfügigkeit solcher Studenten kein
geeignetes Kriterium. Den Gesichtspunkt der Geringfügigkeit wird man angesichts
der in der Hochschulausbildung herrschenden Mangelsituation „am Rande des
verfassungsrechtlich Hinnehmbaren“ (BVerfGE 33, 303 (333); 43, 291 (314)) in
aller Regel nur gelten lassen können, wenn ein bestimmter an sich
kapazitätserheblicher Umstand im Ergebnis auf die konkrete Zulassungszahl ohne
Einfluß ist. So liegt es hier jedoch nicht, denn nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts verzeichnet die Universität des Beklagten
durchschnittlich je Semester 8,75 Doppelstudenten, was bei einer Entlastung der
Vorklinik durch einen bereits im Studium der Zahnmedizin nachgefragten bzw.
dort nicht mehr nachzufragenden Anteil am Richtwert von CAq = 0,87 zusätzliche
(8,75 x 0,87 =) 7,61 Deputatstunden ergibt.
Es ist deshalb entscheidungsbedeutsam, ob Art. 12
Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die verfassungskonforme Anwendung der
Kapazitätsverordnungen dahin fordern, daß Doppelstudenten bei der Ermittlung
des Ausbildungsbedarfs berücksichtigt werden müssen. Der erkennende Senat
bejaht dies. Die Nachfrageentlastung durch Doppelstudenten muß zum Zweck der
maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven in die
Kapazitätsberechnung eingehen, auch wenn das als rechtliche Folge dem Wortlaut
und dem Regelungszusammenhang der Kapazitätsverordnungen nicht unmittelbar
entnommen werden kann.
Daß das geltende Recht der Hochschulzulassung vom
Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der
Ausbildungskapazitäten beherrscht wird, steht dem nicht entgegen; unerheblich
ist, ob die Berücksichtigung der Doppelstudenten den Vorstellungen der an der
Normierung der Kapazitätsverordnungen beteiligten Stellen entspricht. Der
Normgeber des Kapazitätsrechts muß zwar aus unumgänglichen Gründen der
Praktikabilität pauschalierende und von den Einzeldaten des Ausbildungsbetriebs
abstrahierende Regelungen treffen. Deshalb ist es bundesrechtlich bedenkenfrei,
wenn das Modell der normativen Kapazitätsberechnung unterstellt, der Student
verhalte sich so, wie es Studienplan und Ausbildungsordnung vorsehen, um zu
erreichen, daß abweichende und ohne unverhältnismäßigen Aufwand allenfalls
statistisch erfaßbare tatsächliche Verhaltensweisen wie die Wiederholung von
Kursen oder der Nichtbesuch lehrplanmäßig vorgesehener Veranstaltungen
vernachlässigt werden können. Auf den Doppelstudenten treffen diese
Überlegungen jedoch nicht zu. Er ist als solcher verwaltungsmäßig ohne
Schwierigkeiten erfaßbar. Er verhält sich vor allem auch nicht abweichend,
sondern so wie es einem ordnungsgemäßen Studienverlauf entspricht, wenn er an
anrechenbaren Ausbildungsveranstaltungen nur einmal und nicht mehrfach
teilnimmt, wie es die Kapazitätsberechnung fälschlich fingieren würde, falls
sie von seinem besonderen Ausbildungsgang abstrahiert. Aus der Sicht normativer
Betrachtung stellt sich beim Dienstleistungsexport die Frage, welche Studenten
der Zahnmedizin die Ausbildungsveranstaltungen der Vorklinik in Anspruch nehmen
müssen. Beim Doppelstudenten ist diese Frage ohne Anschauung der konkreten
Studienwirklichkeit stets und ohne weiteres zu verneinen. Es fehlt also schon
im Ansatzpunkt am Bedürfnis nach abstrahierend/pauschalierender Normierung des
Kapazitätsrechts, die ihrem Wesen nach darauf abzielt, daß die
kapazitätsermittelnden Stellen realen Fakten der Ausbildung für den Einzelfall
nicht nachzugehen brauchen.
Der durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG
gebotenen Berücksichtigung des verminderten Ausbildungsbedarfs des
Doppelstudenten stehen die Regelungen der Kapazitätsverordnungen nach ihrer
Zielsetzung und nach ihrem Wortlaut nicht entgegen. Sie sind deshalb
verfassungskonform dahin auszulegen, daß der verminderte Ausbildungsbedarf des
Doppelstudenten in den Rechengang der Kapazitätsermittlung einzubeziehen ist.
In welchem Rechenschritt der Berechnung dies geschieht, ist ebenso wie der
Umstand, ob der Doppelstudent die für beide Studiengänge vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen der Vorklinik in dem einen oder dem anderen Studiengang
absolviert (hat), bundesrechtlich ohne Bedeutung.
b) In bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise
hat das Oberverwaltungsgericht in der Dienstleistungsberechnung die vom
Minister für Wissenschaft und Forschung als voraussichtliche jährliche
Zulassungszahl des Studiengangs Zahnmedizin im Sinne von § 11 Abs. 2 KapVO
III angesetzte Zahl 112 durch die Zahl 145 ersetzt. Diese ergibt sich daraus,
daß nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zusätzliche
Studienbewerber aufgrund gerichtlicher Entscheidungen aufgenommen werden
mußten, weil die Zulassungszahlenfestsetzung des Ministers in wesentlichen
Punkten unrichtig gewesen war. Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts dahin,
daß die zutreffende Zulassungszahl voraussehbar, die Fehleinschätzung des
Ministers bei korrekter Anwendung des Kapazitätsrechts also vermeidbar gewesen
sei, betrifft die Anwendung von § 5 Abs. 2 KapVO III, die sich im Hinblick
auf die landesrechtliche Natur dieser Bestimmung der revisionsgerichtlichen
Überprüfung entzieht.
c) Die Entlastung der vorklinischen Lehreinheit
durch Doppelstudenten um 7,61 Deputatstunden würde die vom
Oberverwaltungsgericht 310,73 x 2
errechnete Zulassungszahl von jährlich ----------- 1,3 (310,73 + 7,61) x 2
= 478 Studienplätze auf jährlich -------------------- 1,3 = 490 Studienplätze, also um 12 Plätze erhöhen. Gegenüber
der vom Verwaltungsgericht errechneten Höchstzahl von 486 Studienplätzen
ergäben sich darum vier weitere den Klägern zufallende Studienplätze.
4. Dennoch hat das angefochtene Berufungsurteil
Bestand, denn es erweist sich aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs.
4 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat, da es vom Ergebnis
seiner Kapazitätsberechnung her nicht darauf ankam, offengelassen, ob das
Lehrangebot der Vorklinik im Hinblick auf die ermäßigte Lehrverpflichtung für
Leiter von Fachbereichen um vier Deputatstunden zu vermindern war, nachdem ein
der vorklinischen Lehreinheit angehörender Hochschullehrer sein Amt als Dekan
erst am 1. Oktober 1978, also mit Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne des
§ 5 KapVO III angetreten hatte. Vom Rechtsstandpunkt des erkennenden
Senats aus ist die Frage der Deputatermäßigung hingegen entscheidungserheblich,
denn die Ermäßigung führt bei einer Kürzung des Lehrangebots um vier
Doppelstunden 4 x 2 zum Abzug von
------- = (gerundet) 6 Studienplätzen
1,3 und damit zu einer das Berechnungsergebnis des Verwaltungsgerichts
unterschreitenden Zulassungszahl von 490 - 6 = 484 Studienplätzen.
Das Deputat des Dekans ist nach den Vorschriften der
KapVO III, die der Senat als Regelung des Landesrechts anwenden kann, um eine
Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr.. 2 VwGO zu vermeiden (BVerwGE 19,
205 (212 f.)), um vier Stunden zu ermäßigen. Die Wahrnehmung der Funktionen
eines Dekans (vgl. Nr.. 4.1.4. der Vereinbarung vom 10. März 1977) ist ein
Anwendungsfall landesrechtlicher Verminderung der Regellehrverpflichtung, die
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO III zu berücksichtigen ist. Sie ist hier zu
berücksichtigen, obgleich ihre Voraussetzungen noch nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums
eingetreten waren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 KapVO III, nach dem
wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums
erkennbar geworden sind, berücksichtigt werden sollen. Die Übernahme der
Funktion des Dekans ist mit der Dekanatswahl im Januar 1978 als mit Gewißheit
eintretende Änderung erkennbar geworden. Unter dieser Voraussetzung genügt es,
daß die Änderung selbst nicht mehr vor Beginn des Berechnungszeitraums
eingetreten ist, sondern mit diesem zusammenfällt. Das entspricht der Tendenz
der Vorschrift, tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch
noch nach dem im Ermessen der Behörde liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig
zu machen, soweit sie sich wesentlich auswirken, wobei es nicht darauf ankommt,
ob das bisherige Berechnungsergebnis zugunsten oder zu Lasten der Hochschule
korrigiert werden muß.