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HM (Uni Münster) * Datum: 17.12.1982 - Spruchkörper: BVerwG
Geschäftszeichen: 7 C 99/81
Stichworte: Zur Rechtmäßigkeit der Regellehrverpflichtung habilitierter wissenschaftlicher Assistenten; Zur Berücksichtigung des geringeren Ausbildungsaufwandes von Doppelstudenten (Zahnmedizin/Humanmedizin) bei Kapazitätsberechnung)

Volltext:

Tatbestand

I.

Die Kläger erstreben einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Ihre Anträge, sie an der Westfälischen Wilhelms-Universität M zum Studium im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1979 außerhalb der festgesetzten Höchstzahl zuzulassen, lehnte der Beklagte ab. Ihren Klagen gab das Verwaltungsgericht insoweit statt, als es den Beklagten verpflichtete, drei Studienplätze unter den Klägern der anhängigen Klageverfahren auszulosen. Die Berufungen der Kläger wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es führte zur Begründung aus:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 173) erachte zwar die pauschale Verminderung der Lehrverpflichtung für Verwalter von Assistentenstellen auf zwei Deputatstunden, die der Minister für Wissenschaft und Forschung der Höchstzahlenfestsetzung zugrunde gelegt habe, als verfassungswidrig, billige diesem aber als kapazitätsbestimmender Stelle einen Anpassungsspielraum zu, so daß nur in Ausnahmefällen rückwirkend die auf vier Deputatstunden bemessene Regelung der Vereinbarung der Kultusminister vom 10. März 1977 anzuwenden sei. Ob eine Ausnahmesituation vorliege, beurteile sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung, aus denen sich für die Universität des Beklagten kein Ausnahmetatbestand ergebe. Ein vierstündiges Deputat der Verwalter hätte in der Vorklinik zu 48 zusätzlichen Zulassungen geführt, die dann noch zu der im Vergleich zum Vorjahr eingetretenen Steigerung der festgesetzten Zulassungszahl um 33 Studienbewerber je Fachsemester hinzugekommen wären. Da die Universität bereits zum Studienjahr 1977/1978 eine umfangreiche Mehrbelastung habe hinnehmen müssen, da außerdem kapazitätsrechtlich einem höheren Semester zugeordnete Quereinsteiger häufig noch die Engpaßveranstaltungen für Studienanfänger in Anspruch genommen hätten und diese Maßnahmen in die Phase der auch 1978/1979 noch nicht abgeschlossenen Neuordnung der ärztlichen Ausbildung gefallen sei, hätte eine weitere Erhöhung der Zulassungszahl durch die Verdoppelung der Verwalterdeputate eine für die Universität nicht mehr tragbare Belastung bedeutet. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Grundlage das unbereinigte Lehrangebot mit 380 Deputatstunden zutreffend ermittelt, wobei offenbleiben könne, ob hiervon noch vier Deputatstunden abzuziehen seien, nachdem ein der vorklinischen Lehreinheit angehörender Hochschullehrer am 1. Oktober 1978, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, sein Amt als Dekan angetreten habe. Die vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten im übrigen zutreffend errechneten Dienstleistungsabzüge seien insoweit zu korrigieren, als bei der Berechnung für den Studiengang Zahnmedizin Doppelstudenten nicht besonders zu berücksichtigen seien, wenn und solange ihre Zahl - wie hier - verhältnismäßig gering bleibe. Andererseits könne die nachträgliche Steigerung der Studienanfängerzahl im Studiengang Zahnmedizin von 112 auf 145 bei der Berechnung des Dienstleistungsabzugs nicht außer Ansatz gelassen werden. Bei einem nicht zu beanstandenden Eigenanteil der Vorklinik am Richtwert von 1,3 ergebe sich eine Jahresaufnahmekapazität von 478 Studenten, die unter der vom Verwaltungsgericht ermittelten Jahreskapazität von 486 Studenten liege.

Die Kläger verfolgen mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen ihr Klageziel weiter. Sie wenden sich gegen die Deputatansätze für Verwalter von Assistentenstellen und meinen, daß für die Beurteilung eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht die damalige Sicht der Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 1979, sondern die heutige Sicht der gerichtlichen Kapazitätskontrolle maßgeblich sei.

Der Beklagte tritt den Revisionen entgegen.

EntscheidungsGründe:

II.

Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Die angefochtenen Urteile, die den Klägern den Anspruch absprechen, nach Maßgabe eines (weiteren) gerichtlich angeordneten oder durchzuführenden Verteilungsverfahrens (Losverfahrens) zum Studium der Humanmedizin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 1979 (1. Fachsemester) von dem Beklagten zugelassen zu werden, stehen im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Die verfassungs- und hochschulrahmenrechtlichen Gebote gleichmäßig erschöpfender Kapazitätsauslastung (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG; § 29 HRG) werden bei Anwendung der vom Oberverwaltungsgericht für zutreffend erachteten Zulassungszahl nicht verletzt.

1. Die Revisionen rügen, das Oberverwaltungsgericht hätte die Frage der rückwirkenden Anhebung der Deputate für Verwalter von Assistentenstellen von zwei auf vier Lehrverpflichtungsstunden nicht aus der Sicht der Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 1979, sondern vom gegenwärtigen Standpunkt aus beurteilen müssen. Dann aber seien die Voraussetzungen einer Ausnahme gegeben, unter denen das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 173) die Anhebung vorschreibe; denn aus den nachträglichen Zulassungen, die sich bei einer auf vier Lehrverpflichtungsstunden korrigierten Kapazitätsberechnung ergäben, erwüchsen der Universität nur noch unerhebliche Mehrbelastungen, was schon daran zu erkennen sei, daß zur Zeit noch vielfach Externe an den Praktika der Vorklinik teilnehmen könnten.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Revisionen die angefochtenen Berufungsurteile nicht zu erschüttern. Der Erfolg des Zulassungsbegehrens der Kläger hängt nicht entscheidend davon ab, daß sich zusätzliche Studienplätze obsiegender Kläger nach den gegenwärtigen Verhältnissen auf eine geordnete Ausbildung an der Universität M nicht schädlich auswirken würden. Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung der festgesetzten Zulassungszahl sind vielmehr - wie der erkennende Senat in seinem in den Sachen BVerwG 7 C 93-95.81 ergangenen Urteil vom 17. Dezember 1982 ausgeführt hat - die jeweiligen Hochschulverhältnisse, die der Festsetzungsentscheidung des Ministers für Wissenschaft und Forschung als kapazitätsbestimmender Stelle zugrunde gelegen hatten. Nach ihnen richtet sich, ob an einer Universität ausnahmsweise kein Anlaß bestand, den Spielraum in Anspruch zu nehmen, den das Bundesverfassungsgericht den nordrhein-westfälischen Hochschulen sonst zur Anpassung an die mit der Einführung des Richtwertverfahrens verbundenen, erheblich gesteigerten Studentenzahlen zugestanden hat, indem es den zu niedrig angesetzten Verwalterdeputaten keine nichtigkeitsbegründende Wirkung auf die Festsetzung der Zulassungszahlen durch den Minister beimaß.

Eine Ausnahme von der allgemeinen Zulassungssituation im Lande Nordrhein-Westfalen ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das hier in Rede stehende Semester nicht zu erkennen. Auch an der Universität M sind die amtlichen Zulassungszahlen beträchtlich gestiegen. Die Verordnungen des Ministers für Wissenschaft und Forschung weisen für das Sommersemester 1977 178 und für das Sommersemester 1978 205 Zulassungen auf. Auf der Grundlage von acht Verwalterstellen hätten nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei einer Erhöhung der Verwalterdeputate auf vier Lehrveranstaltungsstunden zum Wintersemester 1978/1979 weitere 48 Studenten in der Vorklinik ausgebildet werden müssen. Zusammen mit der ohnehin im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnenden Vermehrung der festgesetzten Studentenzahlen - 33 Studenten je Fachsemester - hätte dies eine Mehrbelastung ergeben, die nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ohne vorherige vorbereitende Maßnahmen für den Ausbildungsbetrieb nicht tragbar gewesen wären. Nimmt man die weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hinzu, daß gerade die Engpaßveranstaltungen für Anfänger erfahrungsgemäß häufig auch noch von Quereinsteigern besucht werden und die Universität außerdem durch die Neuordnung der ärztlichen Ausbildung weiteren organisatorischen Belastungen ausgesetzt war, so zeichnet sich eine Situation ab, die in ihren den Ausbildungsbetrieb belastenden Auswirkungen insgesamt gesehen nicht wesentlich von den allgemeinen Zulassungsverhältnissen der nordrhein-westfälischen Hochschulen abwich. Ein Anpassungsspielraum kann der Universität mithin nicht vorenthalten werden. Die wegen der verminderten Verwalterdeputate - scheinbar - nicht voll ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der Universität verwehrt es dem Beklagten nicht, sich auf die festgesetzte Höchstzahl zu berufen.

2. Die übrigen der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Stellen wissenschaftlicher Assistenten und Oberassistenten hat das Oberverwaltungsgericht ebenso wie die erste Instanz durchgehend mit einer Lehrverpflichtung von vier Deputatstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, ohne allerdings der vom Verwaltungsgericht erörterten und verneinten Frage nachzugehen, ob die Lehrverpflichtungen habilitierter Assistenten und Oberassistenten von vier auf sechs Deputatstunden zu erhöhen sind (so für wissenschaftliche Assistenten als Inhaber einer Privatdozentur Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 16. Oktober 1980 - OVG Bs III 75/80 - (KMK HSCHR 1981, 572)). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zum akademischen Status der Assistenten, so daß es im Falle einer verfassungsrechtlich gebotenen Erhöhung solcher Deputate auf der Verletzung von Bundesrecht beruhen könnte. Bundesverfassungsrecht gebietet es indes nicht, die Lehrdeputate von Assistenten bzw. Oberassistenten höher als in der Vereinbarung der Kultusminister im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1977 (GMBl. S. 418) unter Nr.. 2.1.7. und 2.1.8. - mit jeweils vier Lehrveranstaltungsstunden - vorgesehen festzusetzen, wenn der Stelleninhaber habilitiert ist.

Die rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsgebots erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten hat hier nicht anders als bei der Beurteilung der Verwalterdeputate von den Stellenkategorien der Kultusministervereinbarung auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht als umfassendste Zusammenfassung aller bisher gewonnenen Erfahrungswerte und als einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird, gekennzeichnet hat (BVerfGE 54, 173 (198); in gleicher Richtung zuvor BVerwGE 60, 25 (50, 51)). Die Vereinbarung kennt in diesem Zusammenhang nur die Stellengruppen der wissenschaftlichen Assistenten der Besoldungsgruppen H 1 und A 13 (unter 2.1.8.) bzw. Oberassistenten der Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 (unter 2.1.7.) mit jeweils vier Lehrveranstaltungsstunden und die Stellengruppen der Dozenten oder vergleichbarer Personengruppen im Beamtenverhältnis auf Widerruf der Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 (unter 2.1.6.), die mit sechs Lehrveranstaltungsstunden belastet werden. Unter Dozenten im Sinne der Nr.. 2.1.6 der Vereinbarung sind ersichtlich nur die zu Dozenten ernannten Stelleninhaber und nicht auch wissenschaftliche Assistenten zu verstehen, die in ihrer Person zwar schon die Voraussetzungen einer Dozentur erfüllen, aber gerade gerade (noch) nicht zu Dozenten ernannt worden sind. Eine eigene Lehrpersonengruppe habilitierter Assistenten bzw. Oberassistenten ist im Deputatskatalog der Vereinbarung nicht vorgesehen. Als Ergebnis sachverständiger Abwägung dessen, was den an einer Hochschule Lehrenden an Lehrverpflichtungen zur vollständigen Verwertung der Ausbildungskapazitäten auferlegt werden kann, deutet die Vereinbarung der Kultusminister demnach darauf hin, daß die unterschiedslose vierstündige Belastung aller wissenschaftlichen Assistenten, auch der habilitierten Assistenten, dem Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung nicht widerspricht. Die Einschätzungen der Kultusminister sind zwar nicht schlechterdings bindend; die Wissenschaftsverwaltung ist aber nur dann befugt und gegebenenfalls auch gehalten, sie außer acht zu lassen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen werden können (BVerfGE 54, 173 (198)). Durchgreifende Gesichtspunkte, die die kapazitätsrechtliche Gleichbehandlung mit den üblicherweise nicht habilitierten Assistenten sachwidrig und eine Gleichstellung mit den üblicherweise habilitierten Dozenten geboten erscheinen lassen könnten, sind jedoch nicht erkennbar. Der habilitierte Assistent mag zwar mit der Habilitation ein wesentliches Ziel seiner akademischen Laufbahn erreicht haben und deshalb, vordergründig gesehen, stärker mit Lehraufgaben belastet werden können. Mehr noch fällt aber ins Gewicht, daß der Assistent den mit der Habilitation verfolgten beruflichen Abschluß in der Form der Ernennung zum Dozenten oder Professor bisher nicht erreicht hat. Hierfür muß er verstärkt auch in der Forschung tätig bleiben können, um seine Anstellungschancen durch weitere wissenschaftliche Leistungen und Veröffentlichungen zu erhalten und zu verbessern. Es ist daher zumindest nicht sachwidrig und unvertretbar, wenn habilitierte Assistenten keine dem Lehrangebot der Dozenten angeglichene Lehrverpflichtung erfüllen müssen. Darum kann es bei der Anwendung des Assistentendeputats der Kultusministervereinbarung verbleiben, ohne daß dies gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Die weiteren Fragen, ob es sich mit dem Konzept der Stellengruppen in §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO III und - aus der Sicht des Bundesrechts - mit dem Erfordernis länderübergreifender Einheit der Kapazitätsermittlungsgrundsätze vertragen würde, habilitierte Assistenten mit sechs Doppelstunden zu belasten, ohne sie als eigene Stellengruppe auszuweisen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Eine Zuordnung der habilitierten Assistenten zur Stellengruppe der Dozenten hätte jedenfalls zur Folge, daß jede Assistentenstelle auf die konkrete Qualifikation ihres Inhabers hin überprüft werden müßte. Das wäre nicht im Sinne des Stellenkonzepts.

3. a) Bundesrechtlich nicht zu billigen ist allerdings die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports der Vorklinik Doppelstudenten unberücksichtigt bleiben könnten, wenn ihre Zahl verhältnismäßig gering sei. Für die Entscheidung, ob der verminderte Ausbildungsbedarf der Studenten, die zugleich Medizin und Zahnmedizin studieren, verfassungskonform außer Betracht gelassen werden darf, ist die zahlenmäßige Geringfügigkeit solcher Studenten kein geeignetes Kriterium. Den Gesichtspunkt der Geringfügigkeit wird man angesichts der in der Hochschulausbildung herrschenden Mangelsituation „am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren“ (BVerfGE 33, 303 (333); 43, 291 (314)) in aller Regel nur gelten lassen können, wenn ein bestimmter an sich kapazitätserheblicher Umstand im Ergebnis auf die konkrete Zulassungszahl ohne Einfluß ist. So liegt es hier jedoch nicht, denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verzeichnet die Universität des Beklagten durchschnittlich je Semester 8,75 Doppelstudenten, was bei einer Entlastung der Vorklinik durch einen bereits im Studium der Zahnmedizin nachgefragten bzw. dort nicht mehr nachzufragenden Anteil am Richtwert von CAq = 0,87 zusätzliche (8,75 x 0,87 =) 7,61 Deputatstunden ergibt.

Es ist deshalb entscheidungsbedeutsam, ob Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die verfassungskonforme Anwendung der Kapazitätsverordnungen dahin fordern, daß Doppelstudenten bei der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs berücksichtigt werden müssen. Der erkennende Senat bejaht dies. Die Nachfrageentlastung durch Doppelstudenten muß zum Zweck der maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven in die Kapazitätsberechnung eingehen, auch wenn das als rechtliche Folge dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang der Kapazitätsverordnungen nicht unmittelbar entnommen werden kann.

Daß das geltende Recht der Hochschulzulassung vom Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazitäten beherrscht wird, steht dem nicht entgegen; unerheblich ist, ob die Berücksichtigung der Doppelstudenten den Vorstellungen der an der Normierung der Kapazitätsverordnungen beteiligten Stellen entspricht. Der Normgeber des Kapazitätsrechts muß zwar aus unumgänglichen Gründen der Praktikabilität pauschalierende und von den Einzeldaten des Ausbildungsbetriebs abstrahierende Regelungen treffen. Deshalb ist es bundesrechtlich bedenkenfrei, wenn das Modell der normativen Kapazitätsberechnung unterstellt, der Student verhalte sich so, wie es Studienplan und Ausbildungsordnung vorsehen, um zu erreichen, daß abweichende und ohne unverhältnismäßigen Aufwand allenfalls statistisch erfaßbare tatsächliche Verhaltensweisen wie die Wiederholung von Kursen oder der Nichtbesuch lehrplanmäßig vorgesehener Veranstaltungen vernachlässigt werden können. Auf den Doppelstudenten treffen diese Überlegungen jedoch nicht zu. Er ist als solcher verwaltungsmäßig ohne Schwierigkeiten erfaßbar. Er verhält sich vor allem auch nicht abweichend, sondern so wie es einem ordnungsgemäßen Studienverlauf entspricht, wenn er an anrechenbaren Ausbildungsveranstaltungen nur einmal und nicht mehrfach teilnimmt, wie es die Kapazitätsberechnung fälschlich fingieren würde, falls sie von seinem besonderen Ausbildungsgang abstrahiert. Aus der Sicht normativer Betrachtung stellt sich beim Dienstleistungsexport die Frage, welche Studenten der Zahnmedizin die Ausbildungsveranstaltungen der Vorklinik in Anspruch nehmen müssen. Beim Doppelstudenten ist diese Frage ohne Anschauung der konkreten Studienwirklichkeit stets und ohne weiteres zu verneinen. Es fehlt also schon im Ansatzpunkt am Bedürfnis nach abstrahierend/pauschalierender Normierung des Kapazitätsrechts, die ihrem Wesen nach darauf abzielt, daß die kapazitätsermittelnden Stellen realen Fakten der Ausbildung für den Einzelfall nicht nachzugehen brauchen.

Der durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Berücksichtigung des verminderten Ausbildungsbedarfs des Doppelstudenten stehen die Regelungen der Kapazitätsverordnungen nach ihrer Zielsetzung und nach ihrem Wortlaut nicht entgegen. Sie sind deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, daß der verminderte Ausbildungsbedarf des Doppelstudenten in den Rechengang der Kapazitätsermittlung einzubeziehen ist. In welchem Rechenschritt der Berechnung dies geschieht, ist ebenso wie der Umstand, ob der Doppelstudent die für beide Studiengänge vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen der Vorklinik in dem einen oder dem anderen Studiengang absolviert (hat), bundesrechtlich ohne Bedeutung.

b) In bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Oberverwaltungsgericht in der Dienstleistungsberechnung die vom Minister für Wissenschaft und Forschung als voraussichtliche jährliche Zulassungszahl des Studiengangs Zahnmedizin im Sinne von § 11 Abs. 2 KapVO III angesetzte Zahl 112 durch die Zahl 145 ersetzt. Diese ergibt sich daraus, daß nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zusätzliche Studienbewerber aufgrund gerichtlicher Entscheidungen aufgenommen werden mußten, weil die Zulassungszahlenfestsetzung des Ministers in wesentlichen Punkten unrichtig gewesen war. Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts dahin, daß die zutreffende Zulassungszahl voraussehbar, die Fehleinschätzung des Ministers bei korrekter Anwendung des Kapazitätsrechts also vermeidbar gewesen sei, betrifft die Anwendung von § 5 Abs. 2 KapVO III, die sich im Hinblick auf die landesrechtliche Natur dieser Bestimmung der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzieht.

c) Die Entlastung der vorklinischen Lehreinheit durch Doppelstudenten um 7,61 Deputatstunden würde die vom Oberverwaltungsgericht   310,73 x 2 errechnete Zulassungszahl von jährlich -----------   1,3   (310,73 + 7,61) x 2 = 478 Studienplätze auf jährlich --------------------   1,3 = 490 Studienplätze, also um 12 Plätze erhöhen. Gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten Höchstzahl von 486 Studienplätzen ergäben sich darum vier weitere den Klägern zufallende Studienplätze.

4. Dennoch hat das angefochtene Berufungsurteil Bestand, denn es erweist sich aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht hat, da es vom Ergebnis seiner Kapazitätsberechnung her nicht darauf ankam, offengelassen, ob das Lehrangebot der Vorklinik im Hinblick auf die ermäßigte Lehrverpflichtung für Leiter von Fachbereichen um vier Deputatstunden zu vermindern war, nachdem ein der vorklinischen Lehreinheit angehörender Hochschullehrer sein Amt als Dekan erst am 1. Oktober 1978, also mit Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne des § 5 KapVO III angetreten hatte. Vom Rechtsstandpunkt des erkennenden Senats aus ist die Frage der Deputatermäßigung hingegen entscheidungserheblich, denn die Ermäßigung führt bei einer Kürzung des Lehrangebots um vier Doppelstunden  4 x 2 zum Abzug von ------- = (gerundet) 6 Studienplätzen  1,3 und damit zu einer das Berechnungsergebnis des Verwaltungsgerichts unterschreitenden Zulassungszahl von 490 - 6 = 484 Studienplätzen.

Das Deputat des Dekans ist nach den Vorschriften der KapVO III, die der Senat als Regelung des Landesrechts anwenden kann, um eine Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr.. 2 VwGO zu vermeiden (BVerwGE 19, 205 (212 f.)), um vier Stunden zu ermäßigen. Die Wahrnehmung der Funktionen eines Dekans (vgl. Nr.. 4.1.4. der Vereinbarung vom 10. März 1977) ist ein Anwendungsfall landesrechtlicher Verminderung der Regellehrverpflichtung, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO III zu berücksichtigen ist. Sie ist hier zu berücksichtigen, obgleich ihre Voraussetzungen noch nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten waren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 KapVO III, nach dem wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar geworden sind, berücksichtigt werden sollen. Die Übernahme der Funktion des Dekans ist mit der Dekanatswahl im Januar 1978 als mit Gewißheit eintretende Änderung erkennbar geworden. Unter dieser Voraussetzung genügt es, daß die Änderung selbst nicht mehr vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten ist, sondern mit diesem zusammenfällt. Das entspricht der Tendenz der Vorschrift, tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch noch nach dem im Ermessen der Behörde liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig zu machen, soweit sie sich wesentlich auswirken, wobei es nicht darauf ankommt, ob das bisherige Berechnungsergebnis zugunsten oder zu Lasten der Hochschule korrigiert werden muß.

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