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Humanmedizin * Datum: 21.10.1986 - Spruchkörper: BVerwG
Geschäftszeichen:
7 B 51/86
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen*Kapazitätserschöpfungsgebot*Umwandlung von Stellen wissenschaftlicher Assistenten in Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher MA*Neuordnung der Hochschulpersonalstruktur
Leitsatz:
Es ist aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu beanstanden, daß der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber im Zuge der Änderung der Hochschulpersonalstruktur die einer medizinischen Lehreinheit zugeordneten Stellen in Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter umgewandelt hat, ohne das Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit zu vermindern.
Veröffentlicht in: Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 29
Verfahrensgang: OVG Münster 15.01.1986, 13 A 1650/85; VG Köln, 19.03.1985 10 K 1548/84
Volltext:

Gründe:

Die Kläger bewarben sich zum Wintersemester 1983/84 bzw. zum Sommersemester 1984 beim Beklagten erfolglos um Zulassung zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Ihre Zulassungsklagen waren in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Die Beschwerden, mit denen die Kläger die Zulassung der Revision erstreben, sind nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr.. 1 VwGO) kommt den Rechtssachen nicht zu.

Die Kläger zu 1 bis 3 halten zunächst folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Verbietet es das verfassungskräftige Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip), das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter von grundsätzlich 8 SWS bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf 4 SWS.zu reduzieren, wobei ausschließlich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch zusätzlich auf die wahrzunehmenden Dienstaufgaben abgestellt wird?"

Hiermit wird, wie die Beschwerden der Kläger zu 1 bis 3 ausdrücklich klarstellen, nicht die Klärung der Frage begehrt, ob es gerechtfertigt ist, bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern von einem Lehrdeputat von vier Semesterwochenstunden (SWS) auszugehen; aufgeworfen wird vielmehr die Frage nach der zutreffenden Abgrenzung der Stellengruppen. Diese Frage würde sich jedoch in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann im vorliegenden Fall schon von einer - in der Frage unterstellten - Reduzierung des Lehrdeputats nicht die Rede sein. Hiernach standen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität zu K im Studienjahr 1983/84 ebenso wie in den Vorjahren 58 im Haushaltsplan ausgewiesene Lehrpersonalstellen zur Verfügung, die ein Brutto-Lehrdeputat von 320 Deputatstunden erbrachten. Von den Stellen für wissenschaftliche Angestellte entfielen eine auf die Stellengruppe unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit einer Lehrverpflichtung von acht SWS.und 25 auf die Stellengruppe befristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit einer Lehrverpflichtung von vier SWS. Bei letzteren handelt es sich um frühere Stellen für wissenschaftliche Assistenten (H 1), die im Zuge der Änderung der Hochschulpersonalstruktur als der Weiterbildung gewidmete Stellen in solche für wissenschaftliche Angestellte mit befristeter Anstellung umgewandelt worden sind. Zu einem Kapazitätsverlust hat diese Umwandlung nicht geführt (Urteilsabdruck S. 10).

Der in der Frage enthaltene Hinweis, zur Abgrenzung der zuletzt erwähnten Stellengruppe werde ausschließlich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Dienstaufgaben abgestellt, knüpft ersichtlich an den Umstand an, daß in der Bezeichnung der Stellengruppe allein das Merkmal der Befristung des Arbeitsverhältnisses erwähnt wird. Er läßt indessen außer acht, daß es sich bei den angesprochenen Stellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um der Weiterbildung gewidmete Stellen im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) handelt. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, fordert der Widmungszweck, daß die Stellen für eine nur befristete Anstellung eingerichtet werden, damit sie ihren Charakter als Weiterbildungsstellen nicht verlieren (Urteilsabdruck S. 8); die Befristung ist also lediglich Folge der Widmung, die Widmung als Weiterbildungsstelle Voraussetzung der Befristung des Arbeitsvertrages (vgl. jetzt § 57 b Abs. 2 Nr.. 1 HRG). Die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses allein - ohne Rücksicht darauf, welchem Zweck die Stelle gewidmet ist - zu einem Kriterium der Bemessung des Lehrdeputats dienen könnte, würde sich auf der Grundlage des der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts deshalb nicht stellen.

Zu der zweiten von den Klägern zu 1 bis 3 aufgeworfenen Frage "Verbietet es das verfassungskräftige Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip), daß die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (fast) ausschließlich mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt werden, die lediglich ein Lehrdeputat von 4 SWS.haben ist zunächst zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Aufteilung der Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf solche im befristeten und solche im unbefristeten Angestelltenverhältnis im Haushaltsplan festgelegt ist (Urteilsabdruck S. 6). Es verhält sich demnach nicht so, daß der Haushaltsplan eine bestimmte Zahl von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausweist und die Universität - mit kapazitätsbestimmender Wirkung - darüber entscheidet, welche und wieviele dieser Stellen sie mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im befristeten oder im unbefristeten Angestelltenverhältnis besetzt. Die Frage ist deshalb dahin zu präzisieren, ob Bundesverfassungsrecht dem nordrhein-westfälischen Haushaltsgesetzgeber die hier vorgenommene Stellenverteilung verbietet und zugleich fordert, daß die Universität sich bei der Stellenvergabe über die haushaltsmäßigen Vorgaben hinwegsetzt.

Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt führt zu einer weiteren Einschränkung der Frage. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht das derzeitige Zahlenverhältnis zwischen den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im befristeten und denen im unbefristeten Angestelltenverhältnis auf der Umwandlung der früheren Stellen für wissenschaftliche Assistenten (H 1) in Stellen für wissenschaftliche Angestellte mit befristeter Anstellung, wobei die Umwandlung zu keinem Kapazitätsverlust geführt hat (Urteilsabdruck S. 10). Die Frage kann demnach nur lauten, ob Bundesverfassungsrecht einer derartigen, im Zuge der Neuordnung der Hochschulpersonalstruktur vorgenommenen Stellenumwandlung entgegensteht. Diese Frage ist, ohne daß es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, eindeutig zu verneinen. Es obliegt grundsätzlich der eigenverantwortlichen Entscheidung des Gesetzgebers, wie er die Organisation der Hochschulen ordnen will (BVerfGE 66, 155 (177)). Zwar ist die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis, die auch die Entscheidung über die Stellenumwandlungen einschließt, nicht unbegrenzt. Insbesondere hat der Gesetzgeber darauf zu achten, daß Kapazitätseinbußen nach Möglichkeit vermieden werden (BVerfGE, a.a.O. S. 179). Das ist hier aber offensichtlich geschehen. Die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Angestellten im befristeten Anstellungsverhältnis von vier SWS.entspricht derjenigen der früheren wissenschaftlichen Assistenten. Die Stellenumwandlung war demnach kapazitätsneutral. Insgesamt hat die Einführung der neuen Hochschulpersonalstruktur an der Universität zu K für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar eine Erhöhung der Zulassungszahl bewirkt (Urteilsabdruck S. 10).

Die Beschwerden der Kläger zu 4 und 5 greifen ebenfalls die vom Berufungsgericht gebilligte Aufteilung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter im befristeten und im unbefristeten Anstellungsverhältnis an und halten die Frage "nach den Grenzen der Beurteilungsermächtigung von Wissenschaftsverwaltung und Haushaltsgesetzgeber für die Zweckbindung der Stellen" für rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig. Diese Frage führt zu denselben Überlegungen wie die zweite Frage der Kläger zu 1 bis 3. Die Frage, wo die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers und der Beurteilungsermächtigung der Wissenschaftsverwaltung verlaufen, würde sich in einem Revisionsverfahren in dieser abstrakten Form ebensowenig stellen wie die Frage, wie "die einschlägigen Regelungen des HRG betreffend wissenschaftliche Mitarbeiter und der dazu ergangenen Landeshochschulgesetze unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots auszulegen und anzuwenden sind". Entscheidungserheblich wäre nur, ob im vorliegenden Fall die Grenzen, die insbesondere von dem auf Verfassungsrecht beruhenden Gebot der Kapazitätserschöpfung gezogen werden, überschritten worden sind. Daß Haushaltsgesetzgeber und Wissenschaftsverwaltung diese Grenzen hier nicht überschritten haben, ergibt sich aber aus den vorstehenden Ausführungen. Auf die in den Beschwerden der Kläger zu 4 und 5 angesprochene Frage, ob zur Kapazitätsermittlung "als zulässiges Orientierungskriterium die Personal-Student-Relation herangezogen" werden kann, kommt es demnach nicht an. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, daß sich, wie in den Beschwerden ausgeführt wird, für die wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität zu K ein Durchschnittsdeputat von 4,3 SWS.ergibt, während nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg von einem "Berechnungsnormwert" von fünf SWS.für sämtliche wissenschaftliche Mitarbeiter auszugehen ist. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat diesen Wert seiner Berechnung zugrunde gelegt, weil - wie es ausführt - nach hamburgischem Recht eine dienstrechtliche Regelung des Umfangs der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter - sei es durch Rechtsnorm oder Verwaltungsanordnung - nicht besteht. Demgegenüber ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit befristeter Anstellung in Nordrhein-Westfalen durch Ministerialerlaß auf vier Deputatstunden festgesetzt worden (Urteilsabdruck S. 4/5).

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