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Studienordnungsmaßgaben* Datum: 19.01.1988 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.1097/87
Zitierte Vorschriften: HRG § 11, HRG § 12, UniG BW § 45, UniG BW § 46, KapVO1980ÄndV BW 3 § 13 Abs.4, KapVO1980ÄndV BW 3 Anl 1 Abs.2
Leitsatz
1. In der Studienordnung nach § 45 UG (§ 11 HRG) müssen Struktur und Inhalt des Studiums unter zeitlicher Quantifizierung der Pflichtlehrveranstaltungen und unter Bestimmung der Veranstaltungsarten im einzelnen normiert werden.
2. Sieht die Studienordnung "Seminare" vor, so sind darunter nur eigenständige Lehrveranstaltungen zu verstehen.
3. Die Aufteilung des CNW Medizin nach Maßgabe eines örtlichen Studienplans, dessen über den Werten des ZVS-Beispielsstudienplans liegender Eigenanteilswert aus den besonderen örtlichen Verhältnissen heraus gerechtfertigt ist, setzt voraus, daß ein im einzelnen quantifiziertes Curriculum rechtswirksam in der gesetzeskonformen Studienordnung normiert worden ist (Anschluß BVerwG, Urteil vom 23.07.1987, 7 C 10/86).
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 03.04.1985 XX