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HM * Datum: 20.01.1988 - Spruchkörper: BVerwG
Geschäftszeichen: 7 B 47/87
Schlagwörter:
(Hochschulzulassungsrecht; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis; Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde)

Leitsätze:

1. Eine Deputatsbestimmung nach dem Anteilsverhältnis der Lehrbelastung und sonstigen dienstlichen Belastung des Stelleninhabers verstößt nicht gegen das kapazitätsrechtliche Stellenprinzip (Vergleiche BVerwG, 23.07.1987, 7 C 10/86 us).

2. Eine auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde kann in eine Divergenzbeschwerde nach VwGO § 132 Abs.2 Nr. 2 umgedeutet werden, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich beantwortet und vom Berufsgericht abweichend entschieden worden ist.

Verfahrensgang: VGH Mannheim 02.12.1986 NC 9 S.534/86; VG Freiburg (Breisgau) 19.11.1985 NC 6 K 1198/85
Volltext:

Gründe:

Die Klägerin bewarb sich zum Sommersemester 1985 bei der Beklagten erfolglos um Zulassung zum Studium der Medizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Klägerin an einem Losverfahren zur Verteilung von sechs freigebliebenen Studienplätzen zu beteiligen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr.. 1 VwGO.

Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam will die Klägerin die Frage geklärt wissen, ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist, wenn im Hinblick auf bestimmte, von einem einzelnen Stelleninhaber vorgenommene Funktionen die individuelle Lehrverpflichtung reduziert wird, obwohl für die Stellengruppe, der die Stelle des betreffenden Stelleninhabers zuzuordnen ist, grundsätzlich eine höhere Lehrverpflichtung gilt. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar abweichend von dem der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegenden Lehrdeputat von einheitlich vier Semesterwochenstunden (SWS) für alle angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter den Mitarbeitern im unbefristeten Anstellungsverhältnis in Anlehnung an die Lehrverpflichtung der beamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter ein lehrdeputat von acht SWS.zugeordnet, aber diesen höheren Deputatsansatz auf solche Stellen unbefristet angestellter Mitarbeiter beschränkt hat, deren Inhaber nicht in außergewöhnlichem Umfang außerhalb der Lehre tätig sind. Nach Ansicht der Beschwerde ist der danach erforderliche Rückgriff auf die tatsächliche Ausgestaltung der individuellen Dienstverhältnisse mit dem kapazitätsrechtlichen Grundsatz der pauschalierenden Stellengruppenbildung unvereinbar. Sie meint, daß auch die Stellen der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit außergewöhnlich umfangreichen Dienstaufgaben außerhalb der Lehre ebenso wie die übrigen Stellen der Dauerangestellten mit einem Lehrdeputat von acht SWS.in die Kapazitätsermittlung einzugehen hätten.

Dieses Vorbringen der Beschwerde wirft keine Frage auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - zu dem vom Verwaltungsgerichtshof praktizierten und von der Beschwerde angegriffenen Deputatsansatz von vier SWS.für Dauerangestellte Stellung genommen und ihn aus bundesrechtlicher Sicht gebilligt. Es hat in jenem Urteil ausgeführt, daß der Verwaltungsgerichtshof der tatsächlichen Ausgestaltung der einzelnen Dienstverhältnisse kein individuelles Deputat entnehme und nicht - was mit dem Stellenprinzip in der Tat unvereinbar wäre - die individuellen Lehrverpflichtungen der einzelnen Stelleninhaber nach Maßgabe des konkreten Umfangs der Tätigkeiten in der Lehre bemesse. Vielmehr setze er das Anteilsverhältnis an dienstlicher Belastung des Stelleninhabers innerhalb und außerhalb der Lehre als abstraktes Entscheidungskriterium dafür ein, inwieweit die Stellengruppenbildung durch den Verordnunggeber der Zulassungszahl, das Ministerium für Wissenschaft und Kunst, als rechtmäßig anzuerkennen sei. Es würden diejenigen Stellen, die unter dem Aspekt der vom Stelleninhaber wahrgenommenen Dienstaufgaben in der Frage der Lehrbelastung den Stellen beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter gleichzubehandeln seien, aus der vom Ministerium gebildeten Stellengruppe ausgeschieden, und die einheitliche, alle angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter umfassende ministerielle Stellengruppe mit einem Lehrdeputat von vier SWS.werde enger gefaßt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die von der Beschwerde bekämpfte Deputatsbestimmung nach dem Anteilsverhältnis der Lehr- und der sonstigen dienstlichen Belastung des Stelleninhabers nicht gegen das kapazitätsrechtliche Stellenprinzip verstößt. Schon deswegen entzieht sich die Frage, ob aus einem das Kapazitätsrecht als nichtrevisibles Landesrecht betreffenden Verstoß gegen das Stellenprinzip eine Verletzung des dem revisiblen Bundesrecht zuzurechnenden Kapazitätserschöpfungsgebots gefolgert werden könnte, einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

Auch die weitere von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Bedeutung der Dauer des Anstellungsverhältnisses als Kriterium für eine rechtmäßige Stellengruppenbildung ist bereits durch das genannte Senatsurteil vom 23. Juli 1987 in einer die Revisionszulassung erübrigenden Weise geklärt. Der Senat hat dort - insoweit den auch von der Beschwerde vorgetragenen Bedenken folgend - zwar einerseits festgestellt, daß nicht schon allein die Befristung von Anstellungsverhältnissen dazu berechtige, aus den Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen eine eigene Stellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen geringeren Lehrdeputat zu bilden. Er hat jedoch andererseits darauf hingewiesen, daß die Befristung als stellenerhebliches Kriterium ihrerseits auf Umständen beruhen könne, die nach ihrer Art.für die Bemessung der Lehrverpflichtungen bedeutsam seien. Dies treffe - neben dem Fall der Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen erstmaliger Einstellung des Stelleninhabers (§ 57 b Abs. 2 Nr.. 5 HRG) - namentlich für solche Stellen befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter zu, die der Fort- und Weiterbildung ihrer Inhaber gewidmet seien (§ 57 b Abs. 2 Nr.. 1 HRG); bei diesen Stellen sei in Ermangelung individueller Vereinbarungen der Ansatz eines Lehrdeputats von vier SWS.nicht zu beanstanden. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die hier in Betracht kommenden und sowohl vom Ministerium als auch von den Vorinstanzen übereinstimmend mit vier SWS.in die Kapazitätsermittlung einbezogenen Stellen befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter sämtlich mit Weiterbildungsfunktionen verbunden sind, weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die in einem Revisionsverfahren weitergehende Erkenntnisse erwarten ließen.

Schließlich kann auch der Umstand, daß das mehrfach erwähnte Senatsurteil vom 23. Juli 1987 erst während des Beschwerdeverfahrens ergangen ist und daher der Klägerin bei Einlegung der Beschwerde noch nicht bekannt sein konnte, ihrem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar kann eine auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde in eine Divergenzbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr.. 2 VwGO umgedeutet werden, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich beantwortet und vom Berufungsgericht abweichend entschieden worden ist. Der Tatbestand der Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr.. 2 VwGO ist jedoch, wie sich aus dem Gesagten ergibt, nicht gegeben.