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HM * Datum:
15.12.1989 - Spruchkörper: BVerwG
Geschäftszeichen: 7 C 15/88
Schlagwörter:
Kapazitätserschöpfungsgebot; kleine oder große Lehreinheit; Anteilsquote;
kapazitätsmindernde Stellenverlagerung; fiktives Lehrangebot
Leitsätze:
1. Es ist mit dem
Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, der Berechnung der Aufnahmekapazität von
zwei Studiengängen mit absoluter Zulassungsbeschränkung anstelle von getrennten
Lehreinheiten eine beide Studiengänge umfassende "große" Lehreinheit
zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn sich bei dieser Berechnungsweise
infolge der stärkeren Inanspruchnahme des Lehrangebots durch den
ausbildungsintensiveren Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze in beiden
Studiengängen vermindert und wenn nur in dem "ausbildungssparsameren"
der beiden Studiengänge Studienplatzkläger auftreten, an die etwaige ungenutzte
Kapazitätsreste ausgekehrt werden können.
2. Eine im Rahmen
der allgemeinen Personalverwaltung getroffene kapazitätsmindernde
Stellenentscheidung genügt nur dann dem Kapazitätserschöpfungsgebot, wenn die
Belange der Studienbewerber auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten
Sachverhalts gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen
Belange abgewogen worden sind (im Anschluß an das Urteil vom 23. Juli 1987 -
BVerwG 7 C 10.86 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 34). Im
Falle einer rechtswidrigen Stellenverlagerung ist das Lehrdeputat der
verlagerten Stelle fiktiv weiterzuführen.
3. Das
Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, das
Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, daß studiengangübergreifend eine
möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann.
Verfahrensgang: VGH
Mannheim 16.12.1986 NC 9 S.1550/86; VG Sigmaringen 16.05.1986 NC 5 K 6633/84
Volltext:
Tatbestand:
Die Klägerin bewarb
sich erfolglos um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der vom
baden-württembergischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf 138
Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl zum Wintersemester 1984/85 im
Studiengang Medizin an der beklagten Universität. Mit ihrer Klage rügt sie die
mangelhafte Kapazitätsauslastung im Bewerbungssemester.
Das
Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Mai 1986
stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Medizinstudienplatz
nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1984/85 zuzuweisen; der
Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die
Aufnahmekapazität im Bewerbungssemester ist vom Verwaltungsgericht mit 187, vom
Verwaltungsgerichtshof mit 183 Studienplätzen ermittelt worden. Während die
Beklagte und das Ministerium bei der Ermittlung und Festsetzung der
Zulassungszahl von einer sog. "großen" Lehreinheit, bestehend aus den
Fächern Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie (Biochemie),
ausgegangen waren, der sie neben dem Studiengang Medizin auch den Studiengang
Biochemie zugeordnet hatten, haben das Verwaltungsgericht und der
Verwaltungsgerichtshof ihrer Kapazitätsermittlung lediglich das Lehrangebot in
den Fächern Anatomie und Physiologie (sog. "kleine" Lehreinheit)
zugrunde gelegt, weil nur diese Berechnungsweise dem
Kapazitätserschöpfungsgebot entspreche. Ferner haben sie dem Lehrangebot im
Fach Anatomie das Lehrdeputat einer Stelle der Besoldungsgruppe C 4 in Höhe von
acht Semesterwochenstunden - SWS.- hinzugerechnet, weil die infolge der
Emeritierung des früheren Stelleninhabers Prof. G. zum 1. April 1984
vorgenommene Verlagerung einer C 4-Stelle vom Anatomischen Institut zur
Lehreinheit Philologie kapazitätsrechtlich nicht als wirksam anerkannt werden
könne.
Die Beklagte hat
die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage
erstrebt. Sie wendet sich gegen die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene
Notwendigkeit der Bildung einer "kleinen" Lehreinheit und gegen die
Erhöhung des Lehrangebots im Fach Anatomie um acht SWS.
Die Klägerin
beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Der
Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Rechtsauffassung der
Beklagten, daß sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Pflicht zur
Bildung einer "kleinen" Lehreinheit ergibt.
EntscheidungsGründe:
Die Revision führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an den Verwaltungsgerichtshof. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht; zur
abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung (§ 137 Abs.
1, § 144 Abs. 3 VwGO).
1. Zu Unrecht hat
der Verwaltungsgerichtshof die von der Beklagten und dem baden-württembergischen
Ministerium für Wissenschaft und Kunst aus den Fächern Anatomie, Physiologie
und Physiologische Chemie (Biochemie) gebildete und die Studiengänge Medizin
und Biochemie umfassende "große" Lehreinheit als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot
(Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar verworfen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung in seinen Entscheidungen vom
7. März 1986 (KMK-HSchR 1986, 746) und vom 19. April 1984 (KMK-HSchR 1984,
990), auf die er sich im Berufungsurteil ohne zusätzliche Ausführungen bezogen
hat, im wesentlichen wie folgt begründet: Nur bei der Bildung einer auf die
Fächer Anatomie und Physiologie beschränkten (*= "kleinen")
Lehreinheit sei gewährleistet, daß diese Fächer, die - anders als das in erheblichem
Maße auch vom Studiengang Biochemie beanspruchte Fach Physiologische Chemie
(Biochemie) - praktisch ausschließlich die Lehrnachfrage für den Studiengang
Medizin befriedigten, mit ihrem gesamten Lehrangebot für die Ausbildung von
Medizinstudenten zur Verfügung stünden. Demgegenüber bestehe bei der von der
Beklagten und dem Ministerium bevorzugten Kapazitätsermittlung die Möglichkeit,
daß in den beiden genannten Fächern ungenutzte Kapazitätsreste verblieben, die
auch im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang zugunsten der Bewerber
im Studiengang Medizin nutzbar gemacht werden könnten. Das sei mit dem
Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar.
Mit diesen
Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof die Auswirkungen des
Kapazitätserschöpfungsgebots auf die Bildung von Lehreinheiten im System der
Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung - KapVO -, hier anwendbar in
der Fassung der Verordnung des baden-württembergischen Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst vom 13. Mai 1983 (GBl. S. 203), verkannt.
Nach der
Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus
einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des
Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der
Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot
bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten
untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit -
wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit
bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen
Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für
Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer
Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale
Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe
innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken,
weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher
vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser
Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem
Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen,
daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend
bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung
hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der
Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der
horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl.
Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21
Hochschulzulassungsrecht Nr.. 21 S. 121).
Die - jedenfalls
tendenziell - engpaßüberspielende und damit kapazitätsgünstige Wirkung einer
großen Lehreinheit tritt auch dann ein, wenn, wie das hier der Fall ist, der
Lehreinheit statt nur eines Studiengangs mehrere Studiengänge, hier die
Studiengänge Medizin und Biochemie, zugeordnet sind. In diesem Fall wird gemäß
Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung - Teil II, Formeln (4) und (5) - zunächst die
Gesamtkapazität der Lehreinheit für alle zugeordneten Studiengänge ermittelt;
die so ermittelte Zahl wird sodann im Verhältnis der festgesetzten
Anteilsquoten (§ 12 KapVO) auf die zugeordneten Studiengänge aufgeteilt.
Das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot geht also unabhängig von
der Zahl der zugeordneten Studiengänge stets als einheitliche Größe in die
Kapazitätsberechnung ein. Damit wird deutlich, daß der Blick des
Berufungsgerichts auf die "Ausbildungswirklichkeit" in Teilen der von
der Beklagten und dem Ministerium gebildeten ("großen") Lehreinheit
und seine daran anknüpfende Frage, ob das entsprechende Teil-Lehrangebot von
Studenten eines der beiden zugeordneten Studiengänge, nämlich des Studiengangs
Medizin, erschöpfend genutzt wird, dem Berechnungssystem der
Kapazitätsverordnung nicht gerecht wird. Denn der Begriff der Lehreinheit ist,
wie dargelegt, durch die Abstraktion von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen
und durch die damit korrespondierende Vorstellung gekennzeichnet, daß das
Lehrangebot der Lehreinheit für die jeweils anzusetzende Lehrnachfrage, die
einem oder mehreren Studiengängen entstammen kann, gleichmäßig zur Verfügung
steht. Wegen ihres ohnehin weitgehend fiktiven Charakters wird diese
Vorstellung nicht schon dadurch widerlegt, daß sich die Lehrnachfrage mehrerer
zugeordneter Studiengänge in der Realität schwerpunktmäßig bestimmten Fächern
zuordnen läßt, mithin eine Aufteilung der - "großen" - Lehreinheit in
mehrere - "kleine" - Lehreinheiten mit jeweils nur einem zugeordneten
Studiengang möglich erscheint.
Da im Fall einer
Lehreinheit mit mehreren zugeordneten Studiengängen prinzipiell nicht anders
als im Fall einer Lehreinheit mit nur einem zugeordneten Studiengang das
vorhandene Lehrangebot insgesamt erfaßt und in Studienplätze für alle
zugeordneten Studiengänge umgesetzt wird, ist auch dieses Berechnungsmodell mit
dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Allerdings kann der Wechsel von
einer "großen" Lehreinheit mit mehreren zugeordneten Studiengängen zu
getrennten Lehreinheiten mit jeweils nur einem zugeordneten Studiengang und
umgekehrt je nach der festgesetzten Anteilsquote zu Verschiebungen bei den auf
die einzelnen Studiengänge entfallenden Zulassungszahlen führen; so wird, was
der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt, im vorliegenden Fall die mit der
Bildung der "kleinen" Lehreinheit aus den Fächern Anatomie und
Physiologie verbundene Erhöhung der Zahl der Medizinstudienplätze durch einen
der erhöhten Zulassungszahl angepaßten Dienstleistungsbedarf dieser
"kleinen" Lehreinheit im Fach Physiologische Chemie (Biochemie) und
einer entsprechenden Verminderung des Lehrangebots in diesem Fach für die
Studenten der Biochemie erkauft (vgl. § 11 KapVO i.V.m. der Anlage 1 -
Teil I Formel (2) -). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studenten
dieses oder von Studenten jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist
jedoch vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten
jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden Studiengängen, wie hier in
den Studiengängen Medizin und Biochemie, die Zahl der Bewerber diejenige der
Studienplätze übersteigt. Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen
auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist nicht in erster Linie eine solche
der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die
Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum
Studium seiner Wahl (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem
Sozialstaatsgebot). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten
Numerus-clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 [332 ff.]) - noch vor
der Erörterung des Kapazitätserschöpfungsgebotes, das als zwingende
Vorbedingung für die mit dem Numerus clausus verbundenen Einschränkungen des
Zulassungsrechts der Bewerber entwickelt wird - ausgeführt, der Staat sei nicht
verpflichtet, für jeden Bewerber zu jeder Zeit einen Studienplatz
bereitzustellen. Vielmehr dürfe er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für
die Hochschulen zur Verfügung stünden, Prioritäten für bestimmte Studiengänge
setzen und sich insoweit auch, freilich nicht ausschließlich, am vordringlichen
gesellschaftlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe orientieren. Das
Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die
eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte
Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 [327] sowie Senatsbeschluß
vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen
derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und
Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 [334]). Die in § 12 KapVO
vorgesehene Bildung von Anteilsquoten für mehrere einer Lehreinheit
zugeordneten Studiengänge ist Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis.
Zwar ist die Verteilung der Ausbildungsressourcen auf die einzelnen
Studiengänge der erschöpfenden Kapazitätsnutzung in den Studiengängen
gedanklich nachgeordnet. Doch ist das System der Kapazitätsermittlung nach der
Kapazitätsverordnung im Hinblick auf die Widmung der Ausbildungsressourcen
nicht völlig neutral. Das erklärt sich daraus, daß der Berechnung nicht
Studiengänge, sondern Lehreinheiten zugrunde liegen, deren fachliche Grenzen
mit denen der Studiengänge im allgemeinen nicht übereinstimmen. Aus diesem
Grunde bedarf es, wenn einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind,
einer Aufteilung der für die Lehreinheit ermittelten Gesamtkapazität auf die
zugeordneten Studiengänge. Aber auch im Fall der Bildung getrennter
Lehreinheiten mit jeweils nur einem zugeordneten Studiengang wirkt wegen der
Dienstleistungsverflechtungen zwischen den Lehreinheiten regelmäßig die
Kapazitätsermittlung für einen Studiengang auf die Kapazität eines benachbarten
anderen Studiengangs über. Dementsprechend ist, wie die Beklagte zu Recht
hervorhebt, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte "kleine"
Lehreinheit aus den Fächern Anatomie und Physiologie ihrerseits insofern nicht
widmungsneutral, als hiernach das Lehrangebot im Fach Physiologische Chemie
(Biochemie) vorrangig für die Ausbildung der in dieser Lehreinheit studierenden
Mediziner einzusetzen ist und für die Ausbildung der Biochemiker nur die nach
Abzug dieses Dienstleistungsbedarfs verbleibende "Restkapazität" zur
Verfügung steht. So gesehen wird durch die von der Beklagten und dem
Ministerium gebildete "große" Lehreinheit lediglich die mangelnde
Widmungsneutralität der "kleinen" Lehreinheit offengelegt und den
kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch
eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang
Biochemie entgegenzuwirken. Das Kapazitätserschöpfungsgebot wird hierdurch nicht
verletzt. In gleichem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil
vom 31. Dezember 1982 (KMK-HSchR 1984, 109) - freilich im Zusammenhang mit der
Bildung der Anteilsquoten nach § 12 KapVO - zu Recht hervorgehoben, daß
Art. 12 Abs. 1 GG keine Antwort auf die Frage gibt, ob die Zahl der
Medizinstudienplätze zu Lasten der Studienplätze im Studiengang Biochemie
vermehrt werden sollen oder umgekehrt.
Das soeben
gewonnene Ergebnis - die Vereinbarkeit der "großen" Lehreinheit mit
Art. 12 Abs. 1 GG - wird nicht durch den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs in
Frage gestellt, daß sich der Wechsel von der "großen" zur
"kleinen" Lehreinheit nicht nur auf die Zahl der
Medizinstudienplätze, sondern darüber hinaus auch auf die Gesamtzahl der
Studienplätze in den beiden Studiengängen Medizin und Biochemie positiv
auswirke (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 1986 a.a.O. S. 749). Es ist zwar
richtig, daß der Gewinn an Studienplätzen im Studiengang Medizin bei einem
Vergleich der absoluten Zahlen den Verlust an Studienplätzen im Studiengang
Biochemie übertrifft; das liegt daran, daß die Lehrnachfrage - ausgedrückt
durch den in die Kapazitätsberechnung einzusetzenden Curricularnormwert - in
diesem Studiengang höher ist als in dem zulassungszahlenbestimmenden vorklinischen
Studiengangabschnitt der Medizin, weshalb mit demselben Lehrangebot mehr
Studenten der Medizin ausgebildet werden können als Studenten der Biochemie.
Das ändert aber nichts daran, daß der Staat prinzipiell frei darüber
entscheiden kann, ob das von ihm geschaffene Lehrangebot stärker von Medizinern
oder von Biochemikern in Anspruch genommen werden soll. Die Studenten der
Medizin haben auch in Anbetracht ihrer geringeren Lehrnachfrage keinen Vorrang
vor den Studenten der Biochemie. Das Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht
die Verpflichtung, das Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, daß
studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum
Studium zugelassen werden kann.
Ebensowenig läßt
sich der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG
damit begründen, daß im Studiengang Biochemie im Gegensatz zum Studiengang
Medizin keine Studienplatzkläger auftreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich
auch durch diesen Umstand an der Anerkennung der "großen" Lehreinheit
gehindert gesehen und darauf hingewiesen, daß etwaige vom Gericht festgestellte
Kapazitätsreste der "großen" Lehreinheit, die rechnerisch auf die
Anteilsquote des Studiengangs Biochemie entfielen, nicht durch weitere Zulassungen
zum Studium der Medizin ausgefüllt werden dürften und daher, wenn nicht die
"kleine" Lehreinheit zugrunde gelegt werde, unter Verstoß gegen das
Kapazitätserschöpfungsgebot ungenutzt bleiben müßten (vgl. Beschluß vom 19. April 1984 a.a.O. S. 994). Diesem Gedankengang des Verwaltungsgerichtshofs kann
jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er die Frage nach der
rechtmäßigen Bildung der Lehreinheit mit der Möglichkeit eines anderweitigen
Rechtsfehlers des zuständigen Ministeriums bei der Festsetzung der Zulassungszahlen
verknüpft, obwohl diese Möglichkeit nicht ohne weiteres als
rechtsfolgebegründend unterstellt werden darf. Die Rechtsordnung erhebt den
Anspruch, daß das Ministerium a l l e für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen
Vorschriften beachtet, und braucht nicht von vornherein mit der Mißachtung
dieses Anspruchs zu rechnen. Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das
Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im
Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang
Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 [268 ff.]) ausgeführt, die
Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten
Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber
nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von
Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind,
eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die
freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer
Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den
Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das
Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung
zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom
Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich
Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser
Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig
ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des
Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis
des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im
Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist,
um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das
Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.
Nach alledem hätte
der Verwaltungsgerichtshof die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete
"große" Lehreinheit nicht wegen eines Verstoßes gegen das
Kapazitätserschöpfungsgebot beanstanden dürfen. Das Berufungsurteil verletzt
mithin insoweit Bundesrecht.
Ob der
Zulassungsanspruch der Klägerin auch auf der Basis der "großen"
Lehreinheit begründet ist, läßt sich anhand der bisherigen tatsächlichen
Feststellungen im Berufungsurteil nicht entscheiden. Insbesondere hat der
Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine
Feststellungen zum Lehrangebot im Fach Physiologische Chemie (Biochemie)
getroffen. Ferner fehlen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum
Dienstleistungsexport der "großen" Lehreinheit, der mit dem
Dienstleistungsexport der "kleinen" Lehreinheit nur teilweise
übereinstimmt. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof den von der Beklagten
und dem Ministerium zugrunde gelegten Curriculareigenanteil des Studiengangs
Biochemie und die festgesetzten Anteilsquoten noch nicht auf ihre Vereinbarkeit
mit der Kapazitätsverordnung überprüft. Da der Zulassungsanspruch der Klägerin
nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
andererseits auch nicht verneint werden kann, muß der Rechtsstreit unter
Aufhebung des Berufungsurteils an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen werden.
Der
Verwaltungsgerichtshof wird - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - bei
seiner erneuten Entscheidung die von der Beklagten und dem Ministerium zugrunde
gelegten Anteilsquoten aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden können.
Die Quoten sind nach dem Vorbringen der Beklagten, das durch den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge bestätigt wird, so gewählt worden, daß sich im
Studiengang Biochemie eine Studienanfängerzahl von 60 im Jahr ergab. Die
bundesrechtlichen Grenzen der Anteilsquotenbildung werden, wie dargelegt, im
wesentlichen durch das Verbot der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung markiert. Für
eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung bestehen im vorliegenden
Fall keine Anhaltspunkte. Die Gründe, die die Beklagte für die Zahl von 60
Studienanfängern im Studiengang Biochemie anführt, sind sachlich einleuchtend
und lassen nicht einmal ansatzweise die Absicht der Berufslenkung oder eine
Bedürfnisprüfung erkennen. Die Wissenschaftsfreiheit der Beklagten (Art.* 5
Abs. 3 GG) ist durch die Quotenbildung nicht berührt worden; die Beklagte hat
im Gegenteil geltend gemacht, daß eine didaktisch sinnvolle Gestaltung des
Studiengangs Biochemie die Zulassung von 60 Studienanfängern gebiete.
2. Soweit der
Verwaltungsgerichtshof die zum 1. April 1984 anläßlich der Emeritierung des
bisherigen Stelleninhabers Prof. G. vorgenommene Verlagerung einer Stelle der
Besoldungsgruppe C 4 im Fach Anatomie zur Lehreinheit Philologie nicht als
kapazitätswirksam anerkannt hat, ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
Der Senat hat sich
bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (Buchholz
421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 34 S. 35 f.) zu den kapazitätsrechtlichen
Anforderungen an Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung geäußert, die -
wie hier - im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffen werden und
nicht dem gezielten Um- oder Abbau von Ausbildungskapazitäten dienen. Er hat
diese Maßnahmen im Anschluß an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
als komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und
wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige
Ermessensentscheidungen gekennzeichnet, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot
Bestand haben müßten, wenn und soweit sie in der Kapazitätsberechnung das
Lehrangebot im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum minderten. Das
Kapazitätserschöpfungsgebot bewirke, daß die Verwaltung Stellenentscheidungen,
die für einen Kapazitätsverlust (mit) ursächlich seien, unter Beachtung der
Belange der Studienbewerber zu treffen habe, die gegen die übrigen in
Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen seien. Wie die
Verwaltung die entscheidungserheblichen Belange im einzelnen gewichte und
gegeneinander abwäge, unterliege ihrem Stellendispositionsermessen, auch soweit
es um die Belange der Studienbewerber gehe. Die verwaltungsgerichtliche
Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen habe allein die Einhaltung der
durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses
Ermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestünden darin, daß die Verwaltung von
einer planerischen Abwägung nicht absehen dürfe, daß willkürfrei auf der
Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen sei und daß die Belange
der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürften, die den
erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von
Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der
letzteren verfehle. An diesen Ausführungen hält der Senat fest.
Hiernach setzt eine
rechtmäßige lehrangebotsmindernde Stellenentscheidung u.a. voraus, daß sie auf
der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts getroffen wird. Die
hier streitige Stellenverlagerung erfüllt diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
nicht, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - das nach
§ 64 Abs. 3 Satz 5 des baden-württembergischen Universitätsgesetzes zur
Entscheidung berufene Ministerium bei seiner Entscheidung irrtümlich angenommen
hat, die Stellenverlagerung werde sich infolge eigener kapazitätswirksamer
Ausgleichsmaßnahmen der Beklagten im Ergebnis nicht nachteilig auf das
Lehrangebot der Lehreinheit auswirken. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter
festgestellt, daß der Irrtum für die getroffene Entscheidung ursächlich war. An
diese von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen
ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Entgegen den
Ausführungen der Revision ist die Entscheidung des Ministeriums über die
Stellenverlagerung nicht ungeachtet des vom Verwaltungsgerichtshof
festgestellten Sachverhaltsirrtums deshalb als rechtmäßig anzuerkennen, weil
sie der Sache nach gerechtfertigt war. Das Ministerium hatte, wie dargelegt,
eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei solchen Entscheidungen kommt es
darauf an, daß die Entscheidungsfindung sich unbeeinflußt von Fehlern
vollzieht, da sich - anders als bei der gebundenen Verwaltung - am
Entscheidungsergebnis allein die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
regelmäßig nicht feststellen läßt. Die Fehlerfreiheit der Entscheidungsfindung
soll die Fehlerfreiheit des Entscheidungsergebnisses gewährleisten. Aus diesem
Grund haben Fehler bei der Entscheidungsfindung mit Auswirkungen auf das
Entscheidungsergebnis dessen Rechtswidrigkeit zur Folge, ohne daß es noch
darauf ankäme, ob das Entscheidungsergebnis für sich allein genommen der
Rechtsordnung entspricht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 -
BVerwG 7 C 80.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.. 202 S. 207). Da die
Entscheidung des Ministeriums an einem solchen ergebnisrelevanten Fehler bei
der Entscheidungsfindung leidet, stellt sich nicht die Frage, ob das
Ministerium bei rechtmäßiger Ausübung seines Ermessens ebenso hätte entscheiden
können. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge der Revision geht daher fehl.
Der der
Entscheidung des Ministeriums anhaftende Rechtsmangel ist auch nicht, wie die
Revision ferner meint, durch eine rechtsfehlerfreie erneute Entscheidung
geheilt worden. Hierzu ist es nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs - und ebenso nach dem von der Revision vorgetragenen
Sachverhalt - nicht gekommen. Der bloße Vollzug der Entscheidung durch
Neubesetzung der verlagerten Stelle läßt sich nicht als erneute Entscheidung
deuten. Ebensowenig hat das Ministerium die Stellenverlagerung oder den mit ihr
verbundenen Kapazitätsverlust dadurch bestätigt, daß es nach Aufdeckung des
Irrtums bei späte- ren Kapazitätsermittlungen an der Berechnung des
Lehrangebots ohne die verlagerte Stelle festgehalten hat. Diesem Umstand ist
lediglich zu entnehmen, daß das Ministerium eine fiktive Zurechnung des
Deputats der verlagerten Stelle zum Lehrangebot der Lehreinheit nicht für
geboten gehalten hat.
Ist die fragliche C
4-Stelle mithin nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots
entsprechend zur Lehreinheit Philologie verlagert worden, so war die hierdurch
bewirkte Minderung des Lehrangebots der Lehreinheit mit der Verfassung nicht
vereinbar mit der weiteren Folge, daß das Lehrangebot rechnerisch um das
Lehrdeputat der verlagerten Stelle erhöht werden muß. Soll die Rechtsverletzung
nicht - was mit der Bedeutung des verletzten Grundrechts (Art. 12 Abs. 1 GG)
unvereinbar wäre - überhaupt ohne eine wirksame Sanktion bleiben, so kommt nur
diese Rechtsfolge in Betracht. Auf eine der Studienplatzklage vorangehende
Klage auf tatsächliche Wiederzuweisung einer rechtswidrig verlagerten Stelle
oder auf sonstige Maßnahmen des Kapazitätsausgleichs (Schaffung einer
Ersatzstelle, Erhöhung der Mittel für Lehraufträge o.ä.) können die
Studienbewerber nicht verwiesen werden, weil dies offensichtlich dem Gebot
effektiver Grundrechtsverwirklichung widerspräche.
Der mithin durch
Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen fiktiven Weiterführung der verlagerten Stelle
stehen Rechte der Beklagten nicht entgegen. Daß einzelne in das Lehrangebot
einbezogene Stellen das ihnen zugeordnete Lehrdeputat in der Realität nicht
erbringen, wird der Universität wegen des kapazitätsrechtlichen Stellen- oder
Sollprinzips (§ 8 KapVO) auch sonst zugemutet. Die Beklagte hat nicht
geltend gemacht, daß sie durch die Erhöhung des Lehrangebots um acht SWS.und
die damit verbundene Studienplatzvermehrung entgegen Art. 5 Abs. 3 GG bis zur
Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wird. Mangels einer solchen Belastung
ist es auch bundesrechtlich nicht zu beanstanden, daß der
Verwaltungsgerichtshof die verlagerte Stelle nicht lediglich mit dem ermäßigten
Deputat des früheren Stelleninhabers und Vizepräsidenten der Beklagten Prof. G.
von vier SWS, sondern dem eben erwähnten Stellen- oder Sollprinzip entsprechend
mit dem vollen Deputat eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 in Höhe von
acht SWS.in Ansatz gebracht hat.