NC Rechtsprechung
HM (Uni Hamburg) * Datum: 20.04.1990 - Spruchkörper: BVerwG
Geschäftszeichen: 7 C 51/87
Zitierte Vorschriften: GG Art 5 Abs.3, GG Art 12 Abs.1, HRG § 53 Abs.1, HSchulG HA § 23, KapVO HA § 8 Abs.1 Fassung: 09.07.1982
Schlagwörter: Hochschulzulassungsrecht; Kapazitätsermittlung; Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter; Berücksichtigung von Stellenvakanzen und wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne Lehraufgaben; ZVS-Beispielstudienplan
Leitsätze:
1. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die wegen des speziellen Aufgabenprofils ihrer Stellen von Lehrverpflichtungen befreit sind, brauchen nicht in die Lehrangebotsberechnung einbezogen zu werden.
2. Bei der Berechnung des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter dürfen abweichend von Stellen- oder Sollprinzip Stellenvakanzen lehrangebotsmindernd berücksichtigt werden.
3. Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter durfte, solange diese im Rahmen der Personalstrukturreform übergangsweise auf Stellen von wissenschaftlichen Assistenten (alter Art) beschäftigt wurden, ebenso wie deren Lehrdeputat auf vier Semesterwochenstunden bestimmt werden.
4. Ein im Vergleich zum ZVS-Beispielstudienplan erhöhter Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am vorklinischen Ausbildungsaufwand darf der Kapazitätsermittlung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn er realitätsgerecht d.h. auf seiner Verwirklichung angelegt und mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen auch tatsächlich durchführbar ist. Ist dies nicht der Fall, so hat das Gericht ersatzweise den entsprechenden Wert des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde zu legen (im Anschluß an die Urteile vom 26. September 1986 - BVerwG 7 C 64.84 - und vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nrn. 28 und 34.
Verfahrensgang: OVG Hamburg 15.12.1986 Bf III 122/85: VG Hamburg 19.04.1985 6 Z 457/83
Volltext:
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Zuweisung eines Studienplatzes bei der beklagten Universität Hamburg im Studiengang Medizin für das Wintersemester 1982/83 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens. Mit ihrer Klage macht sie geltend, die vorhandene Aufnahmekapazität werde durch die von der beigeladenen Freien und Hansestadt Hamburg auf 271 Studienplätze festgesetzte Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Das Oberverwaltungsgericht hat der in der ersten Instanz erfolglosen Klage stattgegeben. Es hat eine Kapazitätsobergrenze von 316 Studienplätzen errechnet, von denen 275 im zentralen Vergabeverfahren vergeben worden seien. Demnach verblieben für die Verteilung durch das Gericht 41 freie Studienplätze, von denen nach den entsprechend anzuwendenden Kriterien des zentralen Vergabeverfahrens einer der Klägerin zustehe.
Im Berufungsurteil ist ausgeführt, die festgesetzte Zulassungszahl beruhe auf einer fehlerhaften Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage. In die Ermittlung des Lehrangebots seien 18 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von je 5 Semesterwochenstunden - SWS.- einzubeziehen. Die Beklagte und die Beigeladene hätten nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Lehrverpflichtung von nur 4 SWS.für zutreffend hielten, obwohl diese an vielen anderen Hochschulen eine höhere Lehrverpflichtung hätten. Darum müsse das Deputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Wege der Schätzung sowie in Anlehnung an die Verhältnisse an anderen Hochschulen auf den Durchschnittswert von 5 SWS.erhöht werden. Die Gesamtzahl der mit wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen sei um zwei zu vermindern, weil zwei dieser Stellen im Durchschnitt unbesetzt seien. Darüber hinaus müßten drei Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne Lehraufgaben außer Ansatz bleiben. Zur Ermittlung der vorklinischen Lehrnachfrage sei der von der Beklagten aufgestellte quantitative Studienplan vom 27. Januar 1982 ungeeignet, so daß der sich aus ihm ergebende Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am vorklinischen Ausbildungsaufwand von 1,2348 der Kapazitätsermittlung nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Der entscheidende Mangel des Studienplans bestehe darin, daß in ihm für die Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl Betreuungsrelationen angegeben seien, die dem tatsächlichen gestalterischen Willen des Fachbereichs nicht entsprächen und mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen nicht realisierbar seien. Daraus folge die Notwendigkeit, aufgrund der konkreten Gegebenheiten an den Instituten der Lehreinheit für die einzelnen Lehrveranstaltungen fachspezifische Betreuungsrelationen zu ermitteln. Die nötigen Korrekturen führten zu einem vorklinischen Eigenanteil von 1,1639. Der sich aus den Ansätzen des ZVS-Beispielstudienplans ergebende Vergleichswert von 1,1885 sei nicht rechtsverbindlich und dürfe daher sowohl von der Hochschule als auch vom Gericht unterschritten werden. Der an der Lehreinheit eintretende Schwund von Medizinstudenten sei ebenso wie der für die Berechnung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin bedeutsame Schwund von Zahnmedizinstudenten nach dem Modell des "gewichteten" Schwunds zu berechnen und ergebe einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9124. Daraus errechne sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 632 Studienplätzen, von denen die Hälfte auf das Wintersemester 1982/83 entfalle.
Gegen das Berufungsurteil haben die Beklagte und die Beigeladene mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils Revision eingelegt. Die Beigeladene hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 28. August 1987 zurückgenommen, hält aber an ihrem Sachantrag fest.
Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Revision geltend: Das Berufungsgericht habe dadurch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und ihre Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG verstoßen, daß es die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter von 4 auf 5 SWS.erhöht habe. Der Deputatansatz von 4 SWS.trage in angemessener Weise dem Umstand Rechnung, daß wissenschaftliche Mitarbeiter nur zur Erteilung von unselbständiger Lehre verwendbar seien. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner bei der Ermittlung der Lehrnachfrage entgegen Art. 5 Abs. 3 GG unter Berufung auf eine ihm nicht zustehende Notkompetenz einen eigenen Studienplan an die Stelle des Studienplans der Universität gesetzt. Insbesondere sei es nicht berechtigt gewesen, den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am Ausbildungsaufwand des vorklinischen Studiengangteils niedriger als den entsprechenden Anteilswert des kapazitätserschöpfenden ZVS-Beispielstudienplans festzusetzen. Darüber hinaus sei die Anwendung des vom Berufungsgericht entwickelten Modells einer "gewichteten" Schwundberechnung zu rügen. Die bei der Festsetzung der Zulassungszahl angewendete Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" gewährleiste eine zuverlässige Erfassung freiwerdender Kapazitäten.
Die Beigeladene unterstützt das Vorbringen der Beklagten.
Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
EntscheidungsGründe:
Da die Beigeladene ihre Revision zurückgenommen hat, ist das Revisionsverfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Bei bundesrechtlich zutreffender Rechtsanwendung steht für die Klägerin kein freier Studienplatz im Bewerbungssemester zur Verfügung. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.
1. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht, den im Bewerbungssemester an der vorklinischen Lehreinheit der Beklagten tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Lehraufgaben, deren Zahl das Berufungsgericht ohne Verletzung revisiblen Rechts mit 18 ermittelt hat, ein höheres Lehrdeputat als 4 SWS.zuzuordnen.
a) Nach § 53 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) - HRG - und § 23 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1978 (GVBl. I S. 109) - HmbHG - obliegen den wissenschaftlichen Mitarbeitern wissenschaftliche Dienstleistungen; dazu gehört es nach § 53 Abs. 2 Satz 1 HRG und § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter haben mithin nach Maßgabe des vorhandenen Bedarfs Lehrleistungen in Form der Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und der Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden (sog. unselbständige Lehre) zu erbringen. Da ein Bedarf nach solcher Lehre in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weitere Prüfung zu unterstellen ist (BVerfGE 66, 155 [185]), gehen das Oberverwaltungsgericht und die Verfahrensbeteiligten zu Recht von der Notwendigkeit aus, die an der vorklinischen Lehreinheit der Beklagten tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter in die Ermittlung des Lehrangebots einzubeziehen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Berechnung nicht sämtliche Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugrunde gelegt, sondern drei Stellen, die wegen des ausschließlichen Einsatzes ihrer Inhaber im übrigen Dienstleistungsbereich nicht mit Lehraufgaben verbunden waren, unberücksichtigt gelassen hat. Wenn auch das Hochschulrahmengesetz in seinem § 53 - Entsprechendes gilt für die Vorschrift des § 23 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - eine im Hinblick auf die gemeinsame Aufgabenstellung homogene Kategorie des Hochschulpersonals geschaffen hat, so schließt dies eine entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 34 S. 22). Auch das im Kapazitätserschöpfungsgebot mitenthaltene Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen (BVerfGE 33, 303 [340]; BVerwGE 64, 77 [93 f.]) verbietet eine derartige Differenzierung nach der Lehrbelastung der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht. Denn das föderalistisch strukturierte Grundgesetz verlangt keine bundesweit einheitlichen Stellenverhältnisse an den Hochschulen, sondern beläßt den Haushaltsgesetzgebern der Länder und den auf der Grundlage des Wissenschaftshaushalts zu weiteren Dispositionen ermächtigten Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen die Freiheit, die Stellenverhältnisse entsprechend den besonderen Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule nach ihren Vorstellungen zu gestalten (Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O. S. 32 f.). Das bringt die Möglichkeit mit sich, in Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 53 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter der Lehre ganz zu entziehen. Wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, waren die drei am Großraum-Radioaktivitätsdetektor der Beklagten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter wegen des speziellen Aufgabenprofils ihrer Stellen von Lehrverpflichtungen befreit. Es handelte sich mithin bei diesen Stellen nicht um solche des wissenschaftlichen Lehrpersonals i.S. von § 8 Abs. 1 der Hamburgischen Kapazitätsverordnung - KapVO -, hier anwendbar in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 9. Juli 1982 (GVBl. I S. 225), so daß sie nach dieser Vorschrift bei der Lehrangebotsermittlung unberücksichtigt zu bleiben hatten.
Das Oberverwaltungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht von der Gesamtzahl der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter zwei weitere Stellen abgezogen, die nach seinen Feststellungen im Bewerbungszeitraum im Durchschnitt unbesetzt waren.
Allerdings steht dieser Stellenabzug im Widerspruch zu dem sog. Stellen- oder Sollprinzip (vgl. § 8 KapVO), dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpaßbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt. Dieses Prinzip besagt, daß bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Es läßt mithin die Berücksichtigung von Stellenvakanzen nicht zu. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht das Lehrangebot des hauptberuflichen Lehrpersonals sonst ausschließlich nach Stellen und den mit den einzelnen Stellengruppen regelmäßig verbundenen Lehrverpflichtungen ermittelt; nur bei der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter hat es darüber hinaus die Frage nach der tatsächlichen Besetzung der Stellen aufgeworfen und die Zahl der anzusetzenden Stellen um die von ihm festgestellten Stellenvakanzen vermindert.
Diese Durchbrechung des Stellenprinzips ist indes, soweit sie auf der Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 8 KapVO beruht, irrevisibel (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO) und wird überdies durch die gesetzliche Beschränkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die unselbständige Lehre und ihren hierdurch bedingten lediglich subsidiären Lehreinsatz (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HRG) vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot hinreichend gerechtfertigt. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, daß die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, daß eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Darum ist die Hochschule im Interesse der Studienbewerber gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, wenn nicht sogar unter dem Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsnutzung geboten, die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese - jedenfalls im allgemeinen - solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 45.81 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 7 S. 36). Diese Erwägungen treffen jedoch auf die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht oder nur mit Einschränkungen zu. Denn diese Stellen werden der Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck zugewiesen, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Der Umfang des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter hängt daher schon aufgrund der gesetzlichen Funktionsbeschreibung in § 53 HRG, § 23 HmbHG - und infolgedessen gleichsam stellenimmanent - nicht allein von der Zahl der zugewiesenen Stellen, sondern auch und in erster Linie von dem tatsächlichen Bedarf der Lehreinheit nach unselbständiger Lehre ab. Dieser Umstand nötigt zwar nicht dazu, unter vollständiger Aufgabe des Stellenprinzips die tatsächliche Lehrleistung eines jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiters zu erfassen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 a.a.O. S. 25 f.). Er gibt aber immerhin einen tragfähigen Grund dafür ab, im Bereich der unselbständigen Lehre absehbare Stellenvakanzen lehrangebotsmindernd zu berücksichtigen und auf diese Weise in stärkerem Maße als sonst üblich der Ausbildungswirklichkeit an der Hochschule Rechnung zu tragen. Mit diesem Abzug unbesetzter Stellen nähert sich die Erfassung des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter der kapazitätsrechtlichen Behandlung der Lehraufträge an, die gleichfalls lediglich der bedarfsorientierten Vervollständigung des regulären Lehrangebots dienen. Auch insoweit bestimmt sich der Umfang des anzusetzenden Lehrangebots bundesrechtlich unbedenklich nicht nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern nach den tatsächlichen Lehrleistungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit im Berechnungszeitraum voraussichtlich erbracht werden (vgl. § 10 KapVO).
b) Das Oberverwaltungsgericht hat indes das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter, das von der Beigeladenen mit nachträglicher Billigung der Beklagten bei der Festsetzung der Zulassungszahl mit 4 SWS.angenommen worden ist, rechtsfehlerhaft auf 5 SWS.erhöht.
Zur Begründung dieses erhöhten Deputatansatzes hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Dienstrechtliche Regelungen über die Höhe der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter bestünden in Hamburg nicht. Auch dem im Auftrag der Kultusministerkonferenz - KMK - erarbeiteten Entwurf einer Vereinbarung über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen - ohne Kunsthochschulen -, Stand 2. September 1982, (NVwZ 1985, 552) sei kein geeigneter Maßstab für die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu entnehmen. Denn die dort unter Nr.. 2.1.4 den Akademischen Räten (wissenschaftlichen Mitarbeitern) mit Lehraufgaben zugeordnete Regellehrverpflichtung von 8 SWS.entspreche nicht dem Willen der Ländermehrheit, weil sich sechs Länder, darunter Hamburg, ausdrücklich vorbehalten hätten, anstelle dieser Regellehrverpflichtung eine entsprechende Höchstgrenze der zu erbringenden Lehre zu bestimmen. Davon abgesehen gewährleiste die genannte Bestimmung des Vereinbarungsentwurfs nicht, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Hochschulen der Länder dem Grundsatz einheitlicher Kapazitätsauslastung entsprechend in gleichem Umfang zur Lehrtätigkeit herangezogen würden. Denn sie messe sich nur für einen Teil der wissenschaftlichen Mitarbeiter, nämlich die wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Lehraufgaben, Geltung zu. Offen sei auch, inwieweit die Bestimmung auf wissenschaftliche Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis übertragbar sei, ferner ob - was überwiegend bejaht werde - für die wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen eine geringere Lehrverpflichtung gelte und wie groß ggf. der Anteil der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Gesamtzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter sein dürfe. Angesichts dieser Ungewißheiten sei es geboten, auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen einen für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter geltenden Durchschnittswert zu ermitteln. Die vom Gericht zu diesem Zweck angestellte vergleichende Untersuchung habe eine durchschnittliche Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter von fünf SWS.ergeben, die folglich der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legen sei.
Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts stehen im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 21 ff.). Der Senat hat in diesem Urteil den vom Oberverwaltungsgericht erwähnten Vereinbarungsentwurf der KMK vom 2. September 1982 im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155 [181]) als Erkenntnisquelle und Orientierungsrahmen für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen bezeichnet und festgestellt, daß darin auch für die wissenschaftlichen Mitarbeiter i.S. von § 53 HRG ein Richtmaß angegeben sei, von dem die Wissenschaftsverwaltungen der Länder (einschließlich der sog. Vorbehaltsländer, die nach den in der Vorinstanz getroffenen Feststellungen ihren Vorbehalt gemäß Fußnote 4 des Entwurfs überwiegend nicht auf den Bereich der zulassungsbeschränkten Studiengänge bezogen wissen wollten) nicht ohne gewichtige Gründe abweichen dürften. Nach Nr.. 2.1.4 des Entwurfs betrage das Lehrdeputat der beamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter (Akademische Räte, Oberräte und Direktoren) 8 SWS. Dieses Deputat müsse nach Nr.. 2.1.6.2 des Entwurfs auf angestellte Mitarbeiter in vergleichbaren Dienstverhältnissen übertragen werden. Das treffe namentlich auf unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zu, deren Lehrdeputat nicht vertraglich festgelegt sei und die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Dienstaufgaben in der Lage seien, ein Deputat von 8 SWS.wahrzunehmen; für solche Mitarbeiter dürfe das Lehrdeputat aus Gründen der Gleichbehandlung nicht niedriger als für die beamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter bemessen werden.
Obwohl das Oberverwaltungsgericht hiernach dem Vereinbarungsentwurf der KMK vom 2. September 1982 zu Unrecht jede Bedeutung für die Festsetzung des Lehrdeputats der wissenschaftlichen Mitarbeiter abgesprochen hat, kann der hier streitige Deputatansatz der Beigeladenen für das Wintersemester 1982/83 deswegen nicht an den im Vereinbarungsentwurf niedergelegten Beratungsergebnissen der KMK gemessen werden, weil zum damaligen Zeitpunkt die in Nr.. 2.1.4 des Entwurfs vorausgesetzte Personalstruktur nach dem Hochschulrahmengesetz an der vorklinischen Lehreinheit der Beklagten noch nicht vorhanden war. Mit dem Vereinbarungsentwurf vom 2. September 1982 sollte die frühere Vereinbarung der KMK über die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen vom 10. März 1977 (GMBl. S. 418), die die Personalstruktur vor dem Erlaß des Hochschulrahmengesetzes betraf und ebenso wie der Vereinbarungsentwurf ein sachverständiges Urteil über angemessene und kapazitätserschöpfende Lehrdeputate verkörpert, der durch das Hochschulrahmengesetz geänderten Rechtslage angepaßt werden. Dementsprechend sind in Nr.. 2.1.4 des Entwurfs im Unterschied zu den wissenschaftlichen Räten, Oberräten und Direktoren alten Rechts (vgl. Fußnote 3 zur Vereinbarung vom 10. März 1977) wissenschaftliche Mitarbeiter neuer Art ("Akademische Räte") angesprochen. Solche wissenschaftlichen Mitarbeiter waren aber im Bewerbungssemester an der vorklinischen Lehreinheit der Beklagten in Ermangelung entsprechender Beamtenstellen noch nicht tätig. Vielmehr standen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts damals für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern neuer Art mit Lehraufgaben, abgesehen von einer Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe BAT I b, lediglich Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 13 - wissenschaftlicher Assistent -, mithin Stellen der alten Personalstruktur zur Verfügung; diese Stellen sind erst später im Zuge der weiteren Verwirklichung der Personalstrukturreform in solche eines Akademischen Rats, Oberrats oder Direktors umgewandelt worden. Infolgedessen handelte es sich, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, bei den im Bewerbungssemester an ihrer vorklinischen Lehreinheit tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Lehraufgaben ausschließlich um Angestellte, die mit nur einer Ausnahme auf den der alten Personalstruktur entstammenden Stellen von wissenschaftlichen Assistenten beschäftigt wurden.
War mithin die neue Personalstruktur noch nicht den Prämissen in Nr.. 2.1.4 des Vereinbarungsentwurfs vom 2. September 1982 entsprechend in die Realität umgesetzt, so war die Beigeladene weder durch die damaligen Beratungen der KMK über die Lehrdeputate nach der Personalstrukturreform noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gehindert, das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter in Anlehnung an das Deputat der wissenschaftlichen Assistenten gemäß Nr.. 2.1.8 der Vereinbarung vom 10. März 1977 auf 4 SWS.zu bestimmen. Das bot sich deshalb an, weil - wie soeben bemerkt - die wissenschaftlichen Mitarbeiter ganz überwiegend auf Stellen von wissenschaftlichen Assistenten beschäftigt wurden und es wegen der einheitlich zu beurteilenden Gesamtwirkung der Umstellung der Lehrstruktur nur folgerichtig war, diese Stellen bis zum Abschluß der Personalreform noch nach Maßgabe der Vereinbarung vom 10. März 1977 zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 3., 6., 8. und 13.83 - BVerwGE 70, 318 [322]). Ob die Ausweisung dieser Stellen trotz der gesetzlich angeordneten Personalstrukturreform noch weiterhin übergangsweise zulässig war oder ob sie im Bewerbungssemester bereits in solche von wissenschaftlichen Mitarbeitern hätten umgewandelt sein müssen, mag dahinstehen; denn aus kapazitätsrechtlicher Sicht war allein bedeutsam, daß die Personalstrukturreform, soweit möglich, nicht mit einer Verminderung des bisherigen Lehrangebots verbunden war, also kapazitätsneutral durchgeführt wurde (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 320 ff.). Dieser Forderung war mit der Übernahme des Lehrdeputats der früheren Stelleninhaber entsprochen. Der Deputatansatz von 4 SWS.lag überdies auch deswegen nahe, weil die damaligen Beratungen der KMK zum Umfang der Lehrverpflichtungen des neugestalteten Lehrkörpers nur einen Teil der wissenschaftlichen Mitarbeiter (neuer Art), nämlich - wie dargelegt - nur die beamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Lehraufgaben (vgl. Nr.. 2.1.4 des Vereinbarungsentwurfs vom 2. September 1982) sowie solche angestellten Mitarbeiter betrafen, die den beamteten Mitarbeitern nach dem Inhalt ihres Dienstverhältnisses gleichzustellen waren (vgl. Nr.. 2.1.6.2 des Entwurfs). Demgegenüber waren namentlich die zum Zwecke ihrer Weiterbildung befristet angestellten Mitarbeiter von jenen Beratungen nicht betroffen. Für diese zahlenmäßig besonders starke Personengruppe hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 30 f.) ein Lehrdeputat von 4 SWS.als kapazitätserschöpfend anerkannt und zur Begründung ausgeführt, die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter würden von den Ländern rechtstatsächlich als die Nachfolger der durch die Personalstrukturreform abgeschafften wissenschaftlichen Assistenten (alter Art) angesehen; deren Lehrdeputat habe aber gleichfalls - mit Billigung des Senats - 4 SWS.betragen. In ähnlicher Weise durfte die Beigeladene für die im Bewerbungssemester an der vorklinischen Lehreinheit der Beklagten tätigen und ganz überwiegend auf Stellen von wissenschaftlichen Assistenten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter weiterhin deren Lehrdeputat von 4 SWS.zugrunde legen.
Der Deputatansatz der Beigeladenen wird mithin, ohne daß es hierzu noch der vom Oberverwaltungsgericht vermißten konkreten Darlegung des Anteilsverhältnisses der Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter einerseits und ihrer sonstigen Dienstaufgaben andererseits bedürfte, schon allein durch die den damaligen Stand der Personalstrukturreform widerspiegelnde überwiegende Beschäftigung der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Stellen von wissenschaftlichen Assistenten hinreichend gerechtfertigt. Ebensowenig kommt es auf die vom Oberverwaltungsgericht zum Vergleich herangezogenen Verhältnisse an den anderen Hochschulen im Bundesgebiet an. Abgesehen davon, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter kapazitätsrechtlich nicht notwendig eine einheitliche Stellengruppe bilden und darum die für die Deputatbestimmung maßgebenden Verhältnisse von Hochschule zu Hochschule differieren können, unterfällt die Beurteilung der Angemessenheit der Lehrdeputate - wie der Senat in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 30 f.) hervorgehoben hat - grundsätzlich dem kompetenziell begründeten Bewertungsvorrecht des jeweiligen Ministeriums, welches die beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und, soweit es die medizinischen Studiengänge betrifft, der Gesundheitspflege in eigener Verantwortung, jedoch mit dem Ziel kapazitätserschöpfender Zulassungsverhältnisse zum Ausgleich zu bringen hat. Das ist hier für die wissenschaftlichen Mitarbeiter unter nachvollziehbarer Anknüpfung an das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Assistenten und damit aus der maßgeblichen Sicht des Bundesrechts rechtmäßig geschehen.
2. Das Berufungsurteil ist des weiteren auch insoweit zu beanstanden, als das Oberverwaltungsgericht seiner Kapazitätsermittlung einen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am gesamten vorklinischen Lehraufwand von 1,1639 und damit einen Lehrnachfragewert zugrunde gelegt hat, der noch unter dem entsprechenden Wert des ZVS-Beispielstudienplans von 1,1885 liegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - Buchholz Hochschulzulassungsrecht 421.21 Nr.. 35; Beschluß vom 29. Juni 1988 - BVerwG 7 CB 64.87 -, Buchholz a.a.O. Nr.. 38) müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen den der Bestimmung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legenden Ausbildungsaufwand der vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an der im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsmenge ausrichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen. Diese Bindung besteht auch und gerade mit Blick auf den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am vorklinischen Lehraufwand, der den Nenner des über die Zahl der auszuweisenden Studienplätze entscheidenden Kapazitätsbruchs bildet. Sofern die kapazitätsbestimmenden Stellen von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abweichen wollen, muß die Abweichung durch besondere Gründe gerechtfertigt sein. Darüber hinaus darf eine höhere als die im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehene Lehrnachfrage nur dann der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden, wenn der Studienplan der Hochschule, dem der betreffende Lehrnachfragewert entnommen ist, kein bloßes Berechnungsmodell darstellt, sondern auf seine Verwirklichung angelegt und mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen auch tatsächlich durchführbar ist (vgl. Urteil vom 23. Juli 1987 a.a.O. S. 39). Auch dies folgt aus der Wirkung des ZVS-Beispielstudienplans als eines Orientierungsmaßstabs, von dem die Hochschule und die die Zulassungszahl verordnende Wissenschaftsverwaltung, solange er mit allgemeiner Billigung eine für ein ordnungsgemäßes Studium ausreichende Unterrichtsmenge bezeichnet, selbst bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe nur zugunsten einer real verbesserten Ausbildung abweichen dürfen.
Der von der Beigeladenen ihrer Kapazitätsermittlung zugrunde gelegte Eigenanteil von 1,2348 ist dem Studienplan der Beklagten vom 27. Januar 1982 entnommen; dieser füllt den in Nr.. 4.1 der Anlage 2 zur KapVO bestimmten Curricularnormwert des vorklinischen Studiengangteils von 1,75 näher aus. Auch wenn zugunsten der Beklagten angenommen wird, daß diese bei ihrer Studienplanung den genannten und im Vergleich zum ZVS-Beispielstudienplan erhöhten Curricularnormwert ohne weitere Rechtfertigung ausschöpfen und infolgedessen auch den Eigenanteil des ZVS-Beispielstudienplans in entsprechendem Umfang überschreiten durfte, fehlt es doch jedenfalls an der weiter erforderlichen Realitätsgerechtigkeit ihres Studienplans. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, daß die Beklagte, wie sich nicht zuletzt aus ihrem Verhalten in dem der Festsetzung der Zulassungszahl vorangegangenen Verfahren ergebe, die Verwirklichung des im Studienplan vom 27. Januar 1982 vorgesehenen Eigenanteils von 1,2348 nicht anstrebte und daß demgemäß ihre tatsächliche Ausbildungsleistung hinter jenem Wert zurückblieb. Die Revision hat diese Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie wendet sich in ihren Ausführungen zur Lehrnachfrage ausschließlich dagegen, daß das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem Anteilswert des ZVS-Beispielstudienplans von 1,1885 gerechnet hat, und geht damit offenbar selbst davon aus, daß der vom Verordnunggeber der Zulassungszahl zugrunde gelegte studienplangemäße Wert von 1,2348 nicht realitätsgerecht und damit übersetzt war.
Der Angriff der Revision gegen den vom Oberverwaltungsgericht anstelle des rechtswidrigen Eigenanteils von 1,2348 angesetzten Eigenanteil von 1,1639 ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Wert in der Weise gewonnen, daß es auf der Grundlage der den Instituten der Lehreinheit jeweils zur Verfügung stehenden Ausbildungsressourcen für die einzelnen im Studienplan der Beklagten genannten Veranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl andere Betreuungsrelationen als von der Beklagten vorgesehen bestimmt hat. Es hat folglich im Ergebnis den Studienplan der Beklagten durch einen von ihm selbst festgelegten neuen Studienplan ersetzt. Damit hat es in stärkerem Maße als zur Durchsetzung des Kapazitätserschöpfungsgebots nötig in die Wissenschaftsfreiheit der Beklagten eingegriffen und infolgedessen deren Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 31 S. 4 m.w.N.), obliegt die Entscheidung über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit in erster Linie der Hochschule. Diese muß sich freilich bei ihrer Entscheidung innerhalb des Spielraums halten, den ihr der normierte Curricularwert beläßt. Darüber hinaus hat sie, wie ausgeführt, die Vorgabe des ZVS-Beispielstudienplans zum vorklinischen Eigenanteil zu beachten. Entschließt sie sich zur Übernahme dieser Vorgabe, so ist eine weitere Begründung für die Bildung des kapazitätsbestimmenden Eigenanteils gegenüber der die Zulassungszahl verordnenden Wissenschaftsverwaltung entbehrlich. Der dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene Eigenanteil geht folglich unabhängig davon in die Festsetzung der Zulassungszahl ein, ob dieser Wert durch eine detaillierte und im einzelnen verifizierbare eigene Studienplanung der Hochschule gestützt wird. Auf eine solche Kontrolle kann bei Einhaltung des Lehrnachfragewerts des ZVS- Beispielstudienplans darum verzichtet werden, weil die Lehrnachfrage in diesem Plan sachgerecht und kapazitätserschöpfend quantifiziert ist und weil sich Studienplan und Ausbildungswirklichkeit ohnehin niemals vollständig decken (vgl. Urteil vom 18. März 1987 a.a.O. S. 5).
Dürfen demnach die kapazitätsbestimmenden Stellen bei ihrer Kapazitätsermittlung den Anteilswert des ZVS-Beispielstudienplans ohne weitere Ableitung oder Erläuterung übernehmen, so können an die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsermittlung dann keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wenn es - wie im vorliegenden Rechtsstreit - darum geht, den vom Verordnunggeber bei der Festsetzung der Zulassungszahl zu hoch angesetzten Lehraufwand auf einen dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügenden Wert zu kürzen. Das führt erneut auf den kapazitätserschöpfenden Lehrnachfragewert, der sich aus dem ZVS-Beispielstudienplan ergibt. Der ZVS- Beispielstudienplan hat mithin nicht nur die Bedeutung eines Orientierungsmaßstabs für die Hochschule und den Verordnunggeber bei der Festsetzung der Zulassungszahl, sondern enthält zudem auch einen Ersatzmaßstab für das Gericht, wenn der Verordnunggeber von einer überhöhten Lehrnachfrage ausgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1986 - BVerwG 7 C 64.84 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 28 S. 144 ff.). Das Gericht darf daher nicht, wie es das Oberverwaltungsgericht unter Mißachtung der Wissenschaftsfreiheit der Beklagten getan hat, einen neuen Lehrnachfragewert aufgrund eigener, an den Verhältnissen der jeweiligen Hochschule ausgerichteter Berechnungen "substituieren". Es muß vielmehr seiner ersatzweisen Kapazitätsermittlung den jeweiligen Eigenanteil des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde legen. Eine noch weitergehende Verminderung des Lehrnachfragewerts kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eindeutig feststeht, daß die Hochschule den Studenten nicht einmal die im ZVS-Beispielstudienplan veranschlagte Unterrichtsmenge zugute kommen lassen wollte oder aber diese Menge mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen unmöglich erbringen konnte. Einen solchen Sachverhalt - der freilich die Frage aufwerfen würde, ob die Hochschule ihrer Ausbildungsverpflichtung noch gerecht wird - hat das Oberverwaltungsgericht indes nicht festgestellt. Selbst wenn seinen Ausführungen zur Lehrnachfrage und zu den richtigen Betreuungsrelationen zu entnehmen sein sollte, daß die Beklagte im Bewerbungssemester die im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Betreuungsrelationen bei einzelnen Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl wegen ungünstiger Stellenausstattung der betreffenden Institute tatsächlich überschritten hat, wäre damit noch nicht zugleich die Plausibilität des dem ZVS-Beispielstudienplan zu entnehmenden Anteilswerts von 1,1885 insgesamt in Frage gestellt. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, ist der vom Oberverwaltungsgericht angestellte, ins Detail gehende Vergleich von Studienplan und Ausbildungswirklichkeit für eine rechtmäßige Kapazitätsfestsetzung entsprechend den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans gerade nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn der darin vorgesehene Lehrnachfragewert im großen und ganzen eingehalten wird. Daß dies hier zu dem für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Zeitpunkt von der Beklagten nicht angestrebt oder von vornherein ausgeschlossen war, ist auch auf der Grundlage der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennbar.
Die Revision verlangt nach alledem zu Recht, daß anstelle des studienplangemäßen, aber nicht realitätsgerechten Eigenanteils von 1,2348 der entsprechende Wert des ZVS-Beispielstudienplans von 1,1885 in die Kapazitätsberechnung eingestellt wird.
3. Schließlich rügt die Revision zutreffend, daß das Oberverwaltungsgericht sich für verpflichtet gehalten hat, die das vorzeitige Ausscheiden von Studenten berücksichtigende Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen Curricularanteile (sog. "gewichteter" Schwund) zu errechnen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 35) entschieden, daß das Kapazitätserschöpfungsgebot eine derartige Berechnungsweise nicht gebietet; vielmehr ist die vom Verordnunggeber angewendete Berechnungsweise nach dem "Hamburger Modell" nicht zu beanstanden. An dieser ausführlich begründeten Entscheidung, die im vorliegenden Verfahren nicht durch neue Argumente in Frage gestellt worden ist, hält der Senat fest; das Oberverwaltungsgericht hat sich inzwischen der Senatsrechtsprechung angeschlossen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1988 - OVG Bf III 6/86 - S. 47).
4. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kapazitätsberechnung des Oberverwaltungsgerichts wie folgt zu berichtigen:
In das vom Oberverwaltungsgericht ermittelte Brutto-Lehrangebot von 384,1 SWS.sind 18 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von je 5 SWS.eingegangen. Bei Ansatz eines Lehrdeputats von nur 4 SWS.ermäßigt sich das Brutto-Lehrangebot um 18 SWS.auf 366,1 SWS.
Der Dienstleistungsexport der vorklinischen Lehreinheit an den Studiengang Zahnmedizin ist vom Oberverwaltungsgericht unter Ansatz eines "gewichteten" Schwunds mit 43,1089 SWS.angenommen worden. Demgegenüber ergibt sich bei linearer Berechnung auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Übergangsquoten (qu 1 *= 0,8962; qu 2 *= 1; qu 3 *= 0,9653) ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9144. Hieraus errechnet sich die Zahl von (57 x 0,9144 *=) gerundet 52 Studenten der Zahnmedizin, die die vorklinische Lehreinheit mit (0,7822 x 52 *=) 40,6744 SWS.für Praktika und 3,5334 SWS.für Vorlesungen in Anspruch nehmen. Der Dienstleistungsexport an den Studiengang Zahnmedizin beträgt mithin (40,6744 + 3,5334 *=) 44,2078 SWS, so daß sich der Gesamtdienstleistungsbedarf der nicht zugeordneten Studiengänge um (44,2078 - 43,1089 *=) 1,0989 SWS.auf (48,7547 + 1,0989 *=) 49,8536 SWS.erhöht. Damit ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (366,1 - 49,8536 *=) 316,2464 SWS.
Aus diesem Lehrangebot und dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Curriculareigenanteil der Lehreinheit von 1,1885 folgt - vor Schwund - eine jährliche Aufnahmekapazität von (2 x 316,2464 : 1,1885 *=) 532,1774 Studienplätzen. Geteilt durch den linear ermittelten Schwundausgleichsfaktor 0,9335, der sich auf der Basis der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten vorklinischen Übergangsquoten (qu 1 *= 0,9453; qu 2 *= 0,9655; qu 3 *= 0,9597) ergibt, errechnen sich (532,1774 : 0,9335 *=) 570,0883, gerundet 570 Studienplätze jährlich. Davon entfällt auf das Wintersemester 1982/83 die Hälfte, mithin 285 Studienplätze, von denen 275 im zentralen Vergabeverfahren besetzt worden sind, so daß zur Verteilung durch das Gericht statt der vom Oberverwaltungsgericht ermittelten 41 Plätze nur 10 Plätze zur Verfügung stehen. Nach der vom Oberverwaltungsgericht unter den jetzt noch konkurrierenden Studienbewerbern entsprechend den Kriterien des zentralen Vergabeverfahrens gebildeten Rangfolge verbleibt für die Klägerin, die den 18. Rang einnimmt, kein freier Studienplatz.
Der Umstand, daß das Oberverwaltungsgericht bei der Berechnung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin die Betreuungsrelationen für die beiden von Zahnmedizinern und Medizinern gemeinsam besuchten Praktika in Physiologischer Chemie und Physiologie seinen Ausführungen zur Lehrnachfrage und zu den dabei anzusetzenden Betreuungsrelationen angepaßt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 31 f.), ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Rechnet man insoweit mit den Betreuungsrelationen im ZVS-Beispielstudienplan von g *= 15, so ergeben sich für das Bewerbungssemester nicht 10, sondern 11 freie Studienplätze. Auch unter dieser Voraussetzung steht für die Klägerin wegen ihrer ungünstigen Rangziffer kein freier Studienplatz zur Verfügung.