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Lehrverpflichtung (Ermäßigung) * Datum: 22. März 1991 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg

Geschäftszeichen: NC 9 S.81/90
Zitierte Vorschriften: GG Art 12 Abs.1, KapVO BW 1980 § 10 S.1 Fassung: 05.05.1988, KapVO BW 1980 § 10 S.2 Fassung: 05.05.1988, KapVO BW 1980 § 11 Abs.2 Fassung: 05.05.1988, KapVO BW 1980 § 12 Abs.1 Fassung: 05.05.1988, KapVO BW 1980 § 13 Abs.1 Fassung: 05.05.1988, KapVO BW 1980 § 14 Abs.3 Nr. 3 Fassung: 05.05.1988, HSchulVergabeVO BW § 22 Abs.1 Nr. 2 Fassung: 21.12.1988, HSchulVergabeVO BW § 22 Abs.2 Fassung: 21.12.1988, LVerpflV BW § 6 Abs.1 S.1 Nr. 6, LVerpflV BW § 6 Abs.1 S.1 Nr. 8, LVerpflV BW § 8 Abs.1, LVerpflV BW § 2 Abs.3 S.1

Leitsatz
1. Zur Rechtswirksamkeit der Festlegung eines "standardisierten" Curricularnormwerts für alle Studiengänge einer Fächergruppe an Fachhochschulen.

2. Zur Rechtswirksamkeit einer pauschalen Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch das Ministerium für den Rektor einer Fachhochschule bzw den Fachbereichsleiter einer Fachhochschule um den jeweiligen Höchstsatz von 14 SWS.bzw 8 SWS.entsprechend § 6 Abs.1 S.1 Nr. 6 bzw Nr. 8 LVVO (LVerpflV BW).
3. Zur Rechtswirksamkeit von Deputatsermäßigungen nach § 8 LVVO (LVerpflV BW) durch den Rektor der Fachhochschule.
4. Ist Berechnungsstichtag der 01.01. eines Jahres, so können für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden gemäß § 10 S.1 KapVO V die Verhältnisse des vorausgegangenen Sommersemesters und des Wintersemesters zugrundegelegt werden, in dem der Berechnungsstichtag liegt (Bestätigung der bisherigen Praxis).
5. Zur Berechnung der Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen gemäß § 10 S.2 KapVO V.
6. Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen sind gemäß § 10 S.2 KapVO V auch nicht insoweit in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, als sie das Lehrdeputat der unbesetzten Stellen übersteigen.
7. Im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nach § 11 Abs.2 KapVO V sind die zu berücksichtigenden Studienanfängerzahlen nicht um einen (eventuellen) Schwund zu verringern.
8. Zur Bildung von Anteilsquoten.
9. Zum Abschluß des Vergabeverfahrens nach § 22 Abs.1 Nr. 2 und Abs.2 HSchulVergabeVO BW.

Veröffentlicht in: VGHBW RSpDienst 1991, Beilage 7, B4

Instanzenzug: VG Stuttgart 07.06.1990 NC 9 K 12/90

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