Numerus Clausus Rechtsprechung
Zahnmedizin* Datum: 22.10.1991 Spruchkörper: BverfG
Geschäftszeichen: 1 BvR 393/85; 1 BvR 610/85
Zitierte Vorschriften:
GG Art 12 Abs.1 S.2, GG Art 3 Abs.1, GG Art 5 Abs.3, GG Art 20 Abs.1, KapVO BW 1980 § 9 Abs.3 S.1, KapVO BW 1980 § 9 Abs.3 S.2 Nr. 3 Buchst c, KapVO NW 1980 § 9 Abs.3 S.1, KapVO NW 1980 § 9 Abs.3 S.2 Nr. 2 Buchst c, HRG § 29, HRG § 30, VergabeVtr 1978 Art 7 Abs.2, VergabeVtr 1978 Art 7 Abs.3, VergabeVtr Art 9 Abs.2, VergabeVtr Art 12 Abs.1 Nr. 8, VergabeVtr 1978 Art 18 Abs.1 Nr. 12, VergabeVtr 1978 Art 18 Abs.2
Schlagwörter:
(Verfassungsrechtliche Anforderungen gerichtlicher Überprüfung der Berechnungsgrundsätze für Ausbildungskapazität von Universitätszahnkliniken - verfassungsrechtliches Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung - freie Wahl der Ausbildungsstätte und Beschränkung des Hochschulzugangs durch landesrechtliche Kapazitätsverordnungen)
Leitsatz
1. Ist der Zugang zum Hochschulstudium beschränkt und werden die Grenzen der Ausbildungskapazität durch Rechtsverordnung bestimmt, so muß diese dem aus Art 12 Abs.1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen.
2. Eine solche Verordnung ist von den Verwaltungsgerichten nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt.
3. Definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken.
Leitsatz:
1. Zum Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und Zulassung zum Hochschulstudium vgl. grundlegend BVerfG, 18.07.1972, 1 BvL 32/70, BVerfGE 33, 303 [331f] und zu den Voraussetzungen von Zulassungsbeschränkungen vgl. BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 967/78, BVerfGE 54, 173 [191]; st Rspr.
2. KapVO NW 1980 § 9 Abs.3 S.2 Nr. 2 Buchst c bzw KapVO BW 1980 § 9 Abs.3 S.2 Nr. 3 Buchst c, welche die Ausbildungskapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten bestimmen, genügen in formeller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es überschreitet nicht den Rahmen der Verordnungsermächtigung, wenn die Ausbildungskapazität global nach Durchschnittswerten bestimmt und je nach dem Umfang der Belastung durch unmittelbare Krankenversorgung um feste Größen gekürzt wird.
3. zu Ls 1: Für die Kapazitätsverordnungen ergibt sich die Schranke, daß der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfG, 08.02.1984, 1 BvR 580/83, BVerfGE 66, 155 [179], auch aus VergabeVtr 1978 Art 7 Abs.2, der die Gestaltungsfreiheit der Landesverordnungsgeber insoweit begrenzt.
4. Zu LS.2: Bei der Abwägung des Zugangsrechts der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (GG Art 5 Abs.3) und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten muß der Normgeber von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken.
Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluß nahelegen, daß das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde. Ein offensichtlicher Abwägungs- oder Ableitungsfehler läßt sich nicht ohne weiteres dadurch rechtfertigen, daß Erwägungen, die bei der Schaffung einer kapazitätsbestimmenden Norm als untauglich bewertet wurden, nachträglich als tragende Gründe angeführt werden.
5. Zu Ls 3: Auch wenn im Falle der Kapazitätsverordnung die inhaltliche Nachprüfung ungewöhnlichen Schwierigkeiten begegnet, ist verfassungsrechtlich geboten, daß die Verwaltungsgerichte von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stande der Rspr und öffentlichen Diskussionen nachgehen sowie die Einwände der Prozeßbeteiligten würdigen.
6. Die Neufestsetzung des kapazitätsneutralen Sockelwerts in den angegriffenen Regelungen ist dem Grunde nach von Verfassungs wegen insoweit gerechtfertigt, als im Blick auf die zusätzliche Belastung des Lehrpersonals durch unmittelbare Krankenversorgung die Herabsetzung dieses Wertes im Vergleich zu den vorher maßgebenden Kapazitätsverordnungen generell die Ausbildungskapazität der zahnmedizinischen Lehreinheiten vermindert.
7. Die Auslegung von KapVO NW/BW 1980 § 9 Abs.3 S.2, Nr. 2/3 Buchst c, daß eine Begrenzung des Krankenversorgungsabzugs im Einzelfall gefunden werden muß, indem bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen seien, verschafft dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung hinreichend Geltung.
8. Erstreckt sich die Inhaltskontrolle einer zahlenförmigen Norm auf eine Plausibilitätskontrolle dergestalt, daß sie unter keiner denkbaren Betrachtungsweise mehr gerechtfertigt erscheint oder wird die Prüfung auf Willkür beschränkt, dh auf die eindeutige Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, und werden in diesem Zusammenhang Feststellungen, Annahmen und Ableitungen in Sachverständigenanalysen und Gremienbeschlüssen der ZVS, die zur Begründung kapazitätsbestimmender Parameter angeführt werden, lediglich als Argumentationsmaterial in Vorbereitung der verordnungsrechtlichen Entscheidungen der Bundesländer und deshalb für die gerichtliche Inhaltskontrolle unerheblich angesehen, so stellt eine solche starke Einschränkung der Kontrollmöglichkeit der Verwaltungsgerichte keinen effektiven Schutz des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dar.
Veröffentlicht in:
KMK-HSchR/NF 41C Nr. 4 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
BVerwG 13.12.1984 7 C 3/83 BVerwGE 70, 318; OVG Münster 05.11.1984 13 A 387/82; VG Düsseldorf 02.10.1981 15 K 1024/81; BVerwG 13.12.1984 7 C 16/84 VBlBW 1985, 295; VG Freiburg (Breisgau) 01.02.1983 NC 6 K 1006/81
Volltext:
Gründe:
A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin. Unmittelbar greifen sie verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an. Mittelbar richten sie sich gegen wortgleiche Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen, wonach die Ausbildungskapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten wegen des Zeitaufwandes für Krankenversorgung nach bestimmten Berechnungskriterien vermindert wird. I.
1. Nach dem Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) - HRG - gilt der Grundsatz der einheitlichen und vollständigen Kapazitätsauslastung. Das Verfahren der Festsetzung von Zulassungszahlen ist in den §§ 29 und 30 HRG rahmenrechtlich geregelt.
Die Bundesländer schlossen am 20. Oktober 1972 einen ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (StV 1972 - abgedruckt unter anderem in GVBl. NW 1973, S. 221). Art. 9 Abs. 2 StV 1972 bestimmte, daß Höchstzahlen für die Aufnahme von Studienbewerbern nicht geringer angesetzt werden dürfen, als dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgabe der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung und Festsetzung der Höchstzahlen waren nach einheitlichen Grundsätzen gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr.. 8 StV 1972 durch Rechtsverordnungen zu regeln. Zur Koordinierung ihrer Zulassungspraxis errichteten die Länder als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) mit Sitz in Dortmund. Die ZVS.hat die Aufgabe, für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen und die Vergabe von Studienplätzen zu übernehmen. Mit ihrer Hilfe haben die Länder in der Folgezeit inhaltlich übereinstimmende Kapazitätsverordnungen erlassen.
Die Kapazitätsverordnungen enthalten Formeln und Zahlenwerte, mit deren Hilfe die Anzahl der vorhandenen Studienplätze zu berechnen ist. Im Prinzip geschieht das in der Weise, daß das Lehrangebot (Zahl der Dozentenstellen multipliziert mit den zu erbringenden Semesterwochenstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt wird, die sich nach dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang richtet ("Curricular-Normwert"). Um eine gleichmäßige Auslastung der Hochschulen zu erreichen, vereinbarte die Ständige Konferenz der Kultusminister (KMK) am 10. März 1977 eine Regelung über das bei der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legende Lehrangebot (GMBl. 1977, S. 418). Diese enthält folgende Ausnahme:
2.2. Umfang der Lehrverpflichtung von Lehrenden, die unmittelbar in der Krankenversorgung tätig sind.
Die Lehrverpflichtung dieser Lehrenden kann ermäßigt werden,
2.2.1. entsprechend der Inanspruchnahme durch Dienstleistungen in der Krankenversorgung (ohne den Bereich Zahnmedizin mit Ausnahme der Kieferchirurgie) um höchstens 50 vom Hundert;
2.2.2. entsprechend der Inanspruchnahme durch Dienstleistungen in der Zahnmedizin um höchstens 20 vom Hundert.
2. Am 23. Juni 1978 schlossen die Länder einen neuen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (StV 1978 - abgedruckt unter anderem in GVBl. NW 1979, S. 114). Entsprechende Zustimmungsgesetze, die für die vorliegenden Verfahren maßgebend sind, ergingen in Nordrhein-Westfalen am 27. März 1979 (GVBl. NW S. 112) und in Baden-Württemberg am 27. Juni 1979 (GBl. BW S. 221). Zur Kapazitätsberechnung enthält der Staatsvertrag - soweit hier von Interesse - folgende Vorschriften: Artikel 7
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) und (2) ...
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangsspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, die bisherige Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Studenten, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern, das Verbleibeverhalten der Studenten (Schwund) und besondere Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen.
(4) bis (7) ... Artikel 18 Rechtsverordnungen
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen insbesondere
1. bis 11. ...
12. die Normwerte sowie die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 7.
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
Auf der Grundlage des Staatsvertrages von 1978 wurden im Jahre 1980 von den Kultusministern der Länder neue Kapazitätsverordnungen erlassen (kurz: KapVO V), die nahezu wörtlich übereinstimmten und frühere Kapazitätsverordnungen ersetzten. Es handelt sich in Nordrhein-Westfalen um die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricular-Normwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 1. April 1980 (GVBl. NW S. 456) und in Baden-Württemberg um die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricular-Normwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 26. März 1980 (GBl. BW S. 274). § 9 KapVO V bestimmte:
(1) und (2) ...
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1. Lehreinheit klinisch-praktische Medizin ...
2. Lehreinheit Tiermedizin
... [die Nummer fehlt in Nordrhein-Westfalen]
3. Lehreinheit Zahnmedizin [= Nr.. 2 in Nordrhein-Westfalen] a) und b) ... c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird wie folgt berücksichtigt: Übersteigt die Zahl der Poliklinischen Neuzugänge 190 je Stelle, ist je zusätzliche 700 Poliklinische Neuzugänge eine Stelle abzuziehen; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich in die Zahnklinik für eine Poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine und die Leistungsabrechnungen für Selbstzahler sowie zusätzlich die Kieferbruchabrechnungen, die abgerechneten Heil- und Kostenpläne (Prothetik, Kieferorthopädie), die abgerechneten Parodontalstaten und die abgerechneten kieferorthopädischen Berechtigungsscheine. Die Kieferbruchabrechnungen, abgerechnete Heil- und Kostenpläne, abgerechnete Parodontalstaten und abgerechnete kieferorthopädische Berechtigungsscheine sind auch dann zusätzlich zu zählen, wenn ein Krankenschein vorliegt.
3. Die Zahlenwerte in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO beruhen auf Modellrechnungen in Sachverständigengutachten, den sogenannten Marburger Analysen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten.
In den Kapazitätsverordnungen III und IV war der anrechnungsfreie Sockelwert auf 230 Poliklinische Neuzugänge (PNZ) festgesetzt worden. Die Berechnung stützte sich damals auf ein Gutachten, das die Projektgruppe Zahnmedizin an der Universität Marburg dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft im Jahre 1976 erstattet hatte (kurz: Marburger Analyse I). Dieses Gutachten konnte noch nicht die Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung von 1977 zugrundelegen und ermittelte deshalb in repräsentativen Universitäten (vor allem Marburg und Mainz) anhand realer Zeitbudgets, welcher Arbeitszeitanteil des Lehrpersonals tatsächlich auf Lehre und Krankenversorgung entfiel.
Die Kapazitätsverordnung V, die den Sockelwert auf 190 PNZ herabsetzt, stützt sich auf ein jüngeres Gutachten derselben Projektgruppe, das im Auftrag der Kultusministerien von Hessen und Rheinland-Pfalz erstellt wurde (kurz: Marburger Analyse II). Das Gutachten geht von einem Deputatdurchschnitt von fünf Semesterwochenstunden aus und ermittelt den Umfang der Krankenversorgung anhand des Honoraraufkommens bei den Zahn-, Mund- und Kieferkliniken (ZMK-Kliniken) der Universitäten Frankfurt, Gießen, Marburg und Mainz, berechnet mit Hilfe eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes (BEMA) in Verbindung mit durchschnittlichen Fallwerten. II.
1. Das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 1)
a) Der Beschwerdeführer bewarb sich zum Wintersemester 1980/81 bei der Universität Düsseldorf um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Höchstzahl. Sein Antrag wurde von der Universität abgelehnt. Nachdem der Beschwerdeführer in einem Eilverfahren in beiden Instanzen erfolglos geblieben war, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, die Studienplatzberechnung beruhe auf einem überhöhten Abzug für ambulante Krankenversorgung. Die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2 Buchst. c KapVO V sei nichtig, weil sie das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verletze. Die Ableitung der einzelnen Berechnungsparameter stütze sich auf unzutreffende Annahmen und führe zu fehlerhaften Schlußfolgerungen; auch fehle eine sachgerechte Begrenzung. Da die personelle Ausstattung keine Begrenzung ergebe, sei die höhere sachausstattungsbezogene Kapazitätsgrenze maßgebend, wobei ein "Schwundausgleich" berücksichtigt werden müsse. Das führe zu weiteren noch nicht zugeteilten Studienplätzen und begründe seinen Zulassungsanspruch.
b) Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Revision blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 70, 318) erachtete § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2 Buchst. c KapVO V für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Herabsetzung des Sockelwerts von 230 auf 190 PNZ wirke zwar kapazitätsvermindernd und bedürfe deshalb der Rechtfertigung, es fehle aber nicht an einleuchtenden Gründen (a.a.O., S. 324 ff.): Zum einen diene die Neuregelung der Anpassung an die KMK-Vereinbarung von 1977, die die Lehrdeputate einheitlich festgelegt habe, ohne auf die Besonderheiten der Krankenversorgung Rücksicht zu nehmen. Zum anderen habe die Neuregelung der bedrängten Personalsituation im Studiengang Zahnmedizin Rechnung tragen sollen; die zunehmenden Besetzungsschwierigkeiten bei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter hätten die grundlegende hochschulpolitische Entscheidung veranlaßt, die der Fort- und Weiterbildung des Personals dienende Krankenversorgung nicht mehr kapazitätsrechtlich zu neutralisieren. Eine im Vergleich zu anderen Fachrichtungen merklich verstärkte Fort- und Weiterbildung erscheine aus der hochschulpolitisch maßgeblichen Sicht der Kultusminister unumgänglich notwendig und gebiete eine entsprechende Verminderung der Lehrverpflichtungen. Für solche hochschulpolitischen Entscheidungen gebühre dem Verordnunggeber ein Regelungsspielraum. Willkürfreie Regelungen habe der rechtsgebundene Richter zu respektieren. Er dürfe eine aus seiner Sicht von Fehleinschätzungen getragene Regelung nicht verwerfen und bis zum Erlaß einer Neuregelung durch Richterrecht vorläufig ersetzen (a.a.O., S. 332).
Auch die rechnerische Ableitung der Kapazitätsparameter sei durch die Gerichte nur in sehr engen Grenzen nachprüfbar, weil allein der Rechtssatz selbst und nicht dessen Begründung am höherrangigen Recht zu messen sei. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers, sondern nur die objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln solle, könne zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit führen (a.a.O., S. 335). Auch bei zahlenförmigen Kapazitätsnormen komme eine "Begründungskontrolle" nicht in Betracht. Die Feststellungen, Annahmen und Ableitungen in Sachverständigenanalysen und in Gremienbeschlüssen der ZVS.seien nur "Argumentationsmaterial in Vorbereitung der verordnungsrechtlichen Entscheidungen der Bundesländer". Die daraus abgeleiteten Parameternormen würden dann "politisch kompromißhaft gefunden und von den Verordnunggebern der Länder wesentlich als das Ergebnis politischer, auf die Gegebenheiten, Möglichkeiten und Sachzwänge der Hochschulwirklichkeit ausgerichteter Entscheidungsprozesse und nicht als Resultat wissenschaftlicher Expertisen zur modellhaft-quantifizierenden Erfassung jener Hochschulwirklichkeit in Kraft gesetzt" (a.a.O., S. 336). Deshalb könne es nicht darauf ankommen, ob ihre Erklärung unter sachlogischen Aspekten fehlerfrei erscheine (a.a.O., S. 337).
2. Das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 2)
Der Beschwerdeführer bewarb sich zum Sommersemester 1981 bei der Universität Freiburg um Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der durch die Zulassungszahlenverordnung auf 12 Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl. Seine Zulassung wurde abgelehnt. Dagegen klagte er mit dem Antrag, die Universität zu verurteilen, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1981 zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf einzelne vorklinische Semester, zuzulassen.
a) Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit dem hier angegriffenen Urteil nur teilweise statt. Nachdem es bereits im Eilverfahren 40 andere Studienanfänger vorläufig zugelassen hatte, verpflichtete es die Universität, zwei weitere Studienplätze unter Berücksichtigung des Beschwerdeführers im Losverfahren zuzuteilen. Die weitergehende Klage wies es ab. Zur Begründung führte es aus, der Sockelbetrag in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 Buchst. c KapVO V sei zu niedrig. Mit dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot lasse sich nicht vereinbaren, daß die unmittelbare Krankenversorgungstätigkeit der wissenschaftlichen Assistenten und Angestellten in vollem Umfange zu einer Kapazitätsminderung führe. Diese Tätigkeit müsse zu 30 vom Hundert kapazitätsneutralisierend in den Sockelwert eingehen, weil sie insoweit der Fort- und Weiterbildung diene.
b) Auf die Berufung des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof der Klage in vollem Umfange statt. Nicht nur 54, sondern sogar 56 Studienplätze seien im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin frei. Danach habe die Universität alle Berufungskläger zu berücksichtigen, ohne daß es eines Losverfahrens bedürfte.
Allerdings könne der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, daß der Verordnunggeber bewußt die unmittelbare Krankenversorgung des Lehrpersonals in vollem Umfange bei der Entlastung von Lehrverpflichtungen habe berücksichtigen wollen. Das Fort- und Weiterbildungsinteresse der wissenschaftlichen Assistenten und Angestellten sei nicht etwa übersehen, sondern im Rahmen des Normsetzungsspielraums bewußt vernachlässigt worden. Das erscheine nicht offensichtlich fehlerhaft, weil die Funktionsfähigkeit der ZMK-Kliniken nach den Feststellungen der Marburger Analyse II durch eine extrem hohe Fluktuation und eine sprunghaft steigende Zahl unbesetzter Stellen gefährdet sei. Berücksichtige man ferner die Schwierigkeit eines Lehrbetriebs mit ungewöhnlich jungen und eine Facharztausbildung anstrebenden Mitarbeitern, so sei nicht zu beanstanden, daß die unmittelbare Krankenversorgung ohne Abzug als zusätzliche Belastung bewertet wurde.
Hingegen sei der Sockelwert von 190 PNZ und der Wert für den linearen Stellenabzug von 700 PNZ offensichtlich zu niedrig angesetzt, wenn man das Ableitungsmodell der Marburger Analyse II in die Betrachtung einbeziehe. Das sei aber erforderlich, weil normierte Zahlenwerte nur anhand eines solchen Ableitungsmodells überprüft werden könnten. Die Marburger Analyse II sei sowohl bei der Berechnung des Sockelwerts wie auch bei der Berechnung des linearen Kürzungsfaktors von dem Krankengut ausgegangen, das für die studentische Behandlungstätigkeit ermittelt worden sei. Tatsächlich zeige aber die Aufstellung der Leistungen und Fallwerte, daß ein Student zweieinhalbmal mehr überdurchschnittlich schwierige Prothetikfälle behandele, als dem Klinikdurchschnitt entsprechen würde. Angesichts des gegenüber einem einfachen Krankenscheinfall zwölffachen Behandlungsaufwands seien die Unterschiede im Leistungsprofil der Krankenversorgung innerhalb und außerhalb der Lehre beträchtlich und könnten nicht vernachlässigt werden, ohne daß die darauf aufbauenden Berechnungen fehlerhaft würden. Gehe man von den Durchschnittswerten der Marburger Analyse II aus, so ergebe sich ein Sockelwert von 230 PNZ und für den linearen Stellenabzug ein Wert von 870 PNZ. In diesem Sinne sei § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 Buchst. c KapVO V richterrechtlich zu korrigieren.
c) Auf die Revision der Universität hat das Bundesverwaltungsgericht beide vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen auf seine Entscheidung im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 1) (BVerwGE 70, 318) verwiesen. Rechnerische Ableitungsmodelle zahlenförmiger Rechtsnormen dienten nur der Normerklärung, seien also keine Bestandteile der normierten Zahlenwerte und äußerten daher auch keine Rechtswirkungen. Das schließe zwar nicht aus, daß ein eklatanter Systembruch in der Ableitung auf die Regelungswirkungen durchschlagen und zur Normnichtigkeit führen könne; ein so schwerwiegender Mangel sei jedoch nicht ersichtlich. III.
Die Beschwerdeführer greifen die ihnen jeweils ungünstigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte an. Die Verletzung ihrer Grundrechte sehen sie in der unkorrigierten Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt darüber hinaus eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Der entscheidende Fehler der angegriffenen Urteile bestehe darin, daß sich die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Kapazitätsverordnung auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt hätten. Damit sei Art. 12 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab ausgeschieden worden. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch wiederholt betont, daß nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG jeder Staatsbürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfülle, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl habe. Dieses Recht könne nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten beschränkt werden. Da aber die Ausbildungskapazität keine rein empirische Größe sei, sondern weitgehend normativ bestimmt werde, habe das Bundesverfassungsgericht einen verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gefordert. Gerade bei der Bemessung der Lehrverpflichtung, die von verschiedenen Wertungen abhängig sei, müsse die Wissenschaftsverwaltung eine gerichtliche Kontrolle ermöglichen, indem sie nachprüfbar darlege, daß sie höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen habe. Auch Rechtsverordnungen, die Kapazitätsparameter normativ festlegten, seien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz dazu auf eine Willkürkontrolle beschränke und bei zahlenförmigen Normbestandteilen sogar den Ableitungszusammenhang außer Betracht lasse, mache es wirksamen Grundrechtsschutz unmöglich.
Hätte das Bundesverwaltungsgericht - wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und die meisten Oberverwaltungsgerichte - näher geprüft, ob sich die Kapazitätsparameter der umstrittenen Vorschrift auf zutreffende Annahmen und widerspruchsfreie Berechnungen stützen könnten, hätte es erkennen müssen, daß den Verordnunggebern schwerwiegende Fehler unterlaufen seien; diese bedürften der richterrechtlichen Korrektur, damit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Geltung verschafft werde. Vor allem entbehre die Herabsetzung des Sockelwerts in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V von 230 auf 190 PNZ einer vernünftigen Begründung. Wegen eines unstreitigen Rechenfehlers der Marburger Analyse I hätte der Sockelwert vielmehr auf 325 PNZ angehoben werden müssen. Die unbegründete Herabsetzung enthalte neue Ableitungsfehler. Vor allem widerspreche es dem Hochschulrahmenrecht, daß wissenschaftliche Mitarbeiter, die in erheblichem Umfange zum Zwecke ihrer Fort- und Weiterbildung Kranke behandelten, dafür bei ihren Lehrverpflichtungen entlastet würden. Außerdem seien in die Kapazitätsfaktoren unzutreffende Annahmen eingegangen. Weitere Rechenfehler beanstanden die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angenommenen Durchschnittsdeputaten und dem Curricular-Normwert. Ein wesentlicher Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot liege schließlich darin, daß der Krankenversorgungsabzug nicht mit einer Höchstgrenze verbunden worden sei; dadurch bestehe die Gefahr, daß die Krankenversorgung in Universitätskliniken die gesamte Ausbildungskapazität aufzehre. IV.
1. Der Verwaltungsausschuß der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder haben nach Abstimmung mit den für das Hochschulwesen zuständigen Ressorts eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Sie verteidigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf Willkürtatbestände ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung. Der wertend-normierende und damit auch politische Charakter der kapazitätsrechtlichen Vorgaben erfordere den Ausgleich verschiedener grundrechtlich geschützter Rechtspositionen: des Anspruchs der zugelassenen Studenten auf eine qualifizierte Ausbildung, des Anspruchs der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Forschungs- und Fortbildungsmöglichkeiten und der Persönlichkeitsrechte von Patienten, die in die Ausbildung einbezogen seien. Dieser Ausgleich sei beherrscht vom "Prinzip praktischer Konkordanz" und erfordere einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum des Normgebers. Würden einzelne Faktoren der ausgleichenden Norm gerichtlicher Kontrolle unterworfen, führe das zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verlagerung der politischen Verantwortung. Die Angriffe der Beschwerdeführer würden insoweit auch den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. In ZMK-Kliniken sei die Verweildauer wissenschaftlicher Mitarbeiter so kurz und die Zahl unbesetzter Stellen so groß, daß an sich eine Senkung der Aufnahmekapazität um mehr als 33 vom Hundert geboten gewesen wäre. In Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen habe der Normgeber dennoch am Stellen- oder Sollprinzip festgehalten, zum Ausgleich dafür aber die unmittelbare Krankenversorgung des Lehrpersonals uneingeschränkt kapazitätsmindernd berücksichtigt.
Da dem Rechenmodell der Kapazitätsverordnung eine Bilanzierung von Lehrangebot und -nachfrage zugrunde liege, sei der Grundsatz der Bilanzrichtigkeit, also der Konsistenz und Gleichartigkeit der Parameter, zu beachten. Dabei dürften die einzelnen Vorgaben nicht isoliert betrachtet werden. Es sei zu berücksichtigen, daß es sich um Typisierungen handele. Deshalb könne auch das Fehlen einer Höchstbegrenzung für den Krankenversorgungsabzug nicht beanstandet werden. Die Ausbildung an den ZMK-Kliniken werde nämlich weniger durch ein Übermaß, als vielmehr durch einen Mangel an Patienten beeinträchtigt.
Im übrigen verweist die Stellungnahme auf eine "inhaltliche Begründung der Rechenwerte für den Stellenabzug zur Berücksichtigung der Krankenversorgung in der Zahnmedizin", die der Verwaltungsausschuß der ZVS.am 12. Februar 1982 beschlossen hatte und die schon in den Ausgangsverfahren vorgelegt worden war.
2. Die Westdeutsche Rektorenkonferenz nimmt auf die tatsächlichen Darlegungen und rechtlichen Bewertungen in der gemeinsamen Stellungnahme der Länder Bezug. Nach ihrer Ansicht geht es im verfassungsrechtlichen und hochschulpolitischen Kern der Verfassungsbeschwerden um die grundsätzliche Frage nach der Kompetenzverteilung zwischen Normgeber und Gerichten. Hier sei festzuhalten, daß in die Entscheidungen der Verordnunggeber für die Kapazitätsermittlung neben der Berücksichtigung sachlicher Kriterien auch politische Wertungen, Zielsetzungen und Kompromisse aller beteiligten Bundesländer eingegangen seien. Eine allein richtige Kapazitätsberechnung könne es nicht geben, wenngleich einzuräumen sei, daß das geltende Recht einerseits durch detaillistisch-perfektionistische Einzelparameter und andererseits durch offenkundige Regelungslücken richterliche Interventionen geradezu herausfordere. Es erscheine aber zweifelhaft, ob die Gerichte eine "bessere", das heißt der verfassungsmäßigen Ordnung eher entsprechende, Antwort auf die komplexen fachwissenschaftlichen, didaktischen, organisatorischen und hochschulpolitischen Fragen anbieten könnten. In Betracht komme allenfalls eine Aufforderung an den Normgeber, seine Gestaltungsprärogative selbst neu und objektiv fehlerfrei zu betätigen und sei es auch nur durch Nachschieben einer verfassungsrechtlich tragfähigeren Begründung.
3. Im gleichen Sinne nimmt die Universität Freiburg als Beklagte im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 2) Stellung. Die Regelung des Krankenversorgungsabzugs in der Kapazitätsverordnung V verstoße nicht gegen das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung. Das Fehlen einer Höchstbegrenzung sei entbehrlich, solange tatsächlich nicht die Gefahr bestehe, daß die Ausbildung übermäßig zurückgedrängt werde. Das komme aber nur in Ausnahmefällen in Betracht und sei von den Beschwerdeführern für die Universitäten Düsseldorf und Freiburg nicht behauptet worden.
4. Die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sind gemäß §§ 94, 82 Abs. 4 BVerfGG um Mitteilung gebeten worden, ob und wie sie die Problematik der Verfassungsbeschwerden bisher beurteilt haben.
a) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sowie der Bayerische und der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben mitgeteilt, daß nach ihrer Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Stellenabzug in der Kapazitätsverordnung V nicht bestünden.
b) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und die Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz, Hamburg, Niedersachsen/Schleswig-Holstein und Saarland haben mitgeteilt, daß sie die umstrittene Regelung beanstandet und korrigiert haben. Ihre Rechtsprechung divergiert jedoch in Einzelheiten erheblich.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beanstanden übereinstimmend die Berechnung des Sockelwerts auf der Grundlage von ärztlichen Leistungen, die nicht typisch für das Leistungsspektrum einer ZMK-Klinik seien. Wähle man einen durchschnittlichen Zeitaufwand, der sich aus dem gesamten Leistungsprofil ergebe, so errechne sich ein deutlich höherer Sockelwert. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überträgt diesen Rechenansatz auch auf den linearen Kürzungsfaktor, während das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz insoweit keine Korrekturen vornimmt.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hält es für verfassungswidrig, daß die gesamte unmittelbare Krankenversorgung zu einer Minderung der Lehrverpflichtungen führen soll. Bei wissenschaftlichen Assistenten entfielen zumindest 30 vom Hundert ihrer Netto-Jahresarbeitszeit auf Krankenversorgung zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung. Dieser Anteil der unmittelbaren Krankenversorgung dürfe nicht zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität führen.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen/Schleswig-Holstein beanstandet, daß der Krankenversorgungsabzug nach § 5 Abs. 3 KapVO V nicht mit einer Höchstbegrenzung verbunden sei. Bei der ZMK-Klinik Hannover sei dadurch die Zahl der verfügbaren Studienplätze rechnerisch von mindestens 80 auf nunmehr 54 gesunken. Eine solche Kürzung vermindere die Lehrkapazität unverhältnismäßig und sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Solange eine verfassungsmäßige Neuregelung fehle, müsse das Gericht davon ausgehen, daß der Gesamtabzug des Stellenbedarfs für Krankenversorgungsleistungen auf höchstens ein Drittel der verfügbaren Stellen zu begrenzen sei. Das Oberverwaltungsgericht Saarland geht hier noch weiter. Es hat mitgeteilt, sein zuständiger Senat habe den Krankenversorgungsabzug nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 1 bis 3 KapVO ermittelt, weil diese Regelung wegen der besonderen Organisation der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg zu nicht vertretbaren Lösungen geführt hätte. Der sich aus der Kapazitätsverordnung ergebende Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen sei erheblich höher gewesen als die Zahl der der Klinik zugeordneten und in die Lehrdeputatsberechnung eingehenden Stellen im Sinne des § 8 KapVO. Die Kürzungsregelung hätte deshalb bei wortgetreuer Anwendung zu einer "Null-Kapazität" geführt.
c) Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mitgeteilt, sein zuständiger Senat habe zwar noch nicht zum Krankenversorgungsabzug in ZMK-Kliniken Stellung genommen, jedoch eine vergleichbare Regelung im Bereich der Tiermedizin korrigiert. B.
Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zulässig.
Unzulässig ist nur die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2), soweit dieser das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg angreift. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Beschwerdevorbringen wendet sich ausschließlich dagegen, daß die Kapazitätsverordnung V ohne ausreichende Kontrolle angewandt wurde. Das wird jedoch der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht ist im Wege einer richterlichen Korrektur der Kapazitätsverordnung zu erhöhten Zulassungszahlen gelangt; dem vollem Erfolg der Klage stand lediglich entgegen, daß die Zahl der zusätzlichen Studienplätze nicht für alle 62 Kläger ausreichte. Daraus ergab sich die Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens, das in der Berufungsinstanz dadurch entbehrlich wurde, daß sich die Zahl der Kläger verringert hatte. Bei dieser Sachlage hätte es einer näheren Begründung bedurft, weshalb schon die teilweise Abweisung der Klage in der ersten Instanz den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt haben soll.
Im übrigen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere ist das schutzwürdige Interesse an der Feststellung einer Grundrechtsverletzung nicht dadurch entfallen, daß die Beschwerdeführer nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden sind. Das geschah erst nach längerer Wartezeit und führte zu einer erheblichen Verzögerung der beruflichen Pläne. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer im Falle der Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes feststellen lassen können. Das genügt für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. auch BVerfGE 34, 165 [180]; 39, 258 [264]). C.
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, haben sie überwiegend Erfolg. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) für die Beschränkung des Zugangs zum Hochschulstudium und sind deshalb aufzuheben. Hingegen läßt das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verfassungsrechtliche Fehler nicht erkennen. I.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muß er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (grundlegend BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [191]; st. Rspr.).
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Feststellung der vorhandenen Ausbildungskapazität, insbesondere um den Umfang des verfügbaren Lehrangebots. Die Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehört zum Kern des Zulassungswesens. Sie ist weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig. Dieser wertungsabhängige Charakter eröffnet aber der Wissenschaftsverwaltung keinen unbeschränkten Freiraum. Vielmehr müssen höherrangige Gebote, vor allem die Grundrechte, beachtet und die für ihre Konkretisierung wesentlichen Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [197 f.]; 66, 155 [179 f.]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. II.
Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V, der von den Beschwerdeführern angegriffen wird. Diese kapazitätsbestimmende Vorschrift genügt in formeller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
1. Nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 Nr.. 12 des Staatsvertrages der Länder über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 in Verbindung mit den jeweiligen Zustimmungsgesetzen sind die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnungen zu bestimmen. Dabei sollen die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen bezogen auf die verfügbaren Stellen für das wissenschaftliche Personal zugrunde gelegt und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen berücksichtigt werden. Entsprechend dieser Ermächtigung bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO V, daß die Lehrdeputate und deren Kürzung mit Rücksicht auf die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung grundsätzlich durch das Dienstrecht bestimmt werden. Nur solange kein ländereinheitliches Dienstrecht die Lehrverpflichtungen des wissenschaftlichen Personals regelt, soll die Ausbildungskapazität der Lehreinheiten global nach Durchschnittswerten bestimmt und je nach dem Umfang der Belastung durch unmittelbare Krankenversorgung um feste Größen gekürzt werden. Diese Form der Kapazitätsberechnung überschreitet nicht den Rahmen der Verordnungsermächtigung und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Dienstrechtliche Lehrverpflichtungen müssen nicht zum Zwecke der Kapazitätsberechnung normiert werden, wenn dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auf andere Weise wirkungsvoll Geltung verschafft wird (BVerfGE 54, 173 [192 ff.]). Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, daß in einem zielgerichteten Entwicklungsprozeß unter Auswertung gewonnener Erfahrungen ein praktikables Kapazitätsermittlungsrecht geschaffen wird. Diesem Zweck dient die Kapazitätsverordnung. Sie fordert auf der Grundlage der Kultusminister-Vereinbarung vom 10. März 1977 und mit Hilfe des Stellen- oder Sollprinzips eine Berechnungsmethode, die im Ergebnis die Kapazitätsermittlung einerseits und die Festlegung von Lehrverpflichtungen andererseits entkoppelt (a.a.O., S. 195).
Im Rahmen dieser Berechnungsmethode ist es folgerichtig, die zusätzliche Belastung durch unmittelbare Krankenversorgung nicht als Deputatkürzung für einzelne Bedienstete oder Planstellen, sondern als Kapazitätsminderung der gesamten Lehreinheit zu erfassen. Das wäre nur dann zu beanstanden, wenn die entsprechende Kapazitätsminderung in der Vereinbarung der Kultusminister schon auf andere Weise berücksichtigt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Katalog der Lehrverpflichtungen endet vielmehr mit dem Vorbehalt einer Ausnahmeregelung. Nach Nr.. 2.2. der Vereinbarung sollen diejenigen Dozenten, die unmittelbar in der Krankenversorgung tätig sind, dienstrechtlich entlastet werden. Diese Entlastung kapazitätsrechtlich zu erfassen und zu quantifizieren, ist der berechtigte Zweck der umstrittenen Regelung. III.
Fraglich ist jedoch, ob der Umfang des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vollauf gerecht wird. Eine abschließende Beurteilung ist dem Bundesverfassungsgericht insoweit nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen haben die den Fachgerichten obliegende Inhaltskontrolle, die zum Schutze des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) erforderlich ist, unzureichend vorgenommen.
1. Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern setzt auch dem Normgeber Schranken, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Auch beim Erlaß von Gesetzen und Verordnungen ist zu beachten, daß der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 155 [179] m.w.N.). Für die Kapazitätsverordnungen ergibt sich diese Schranke auch aus Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 23. Juni 1978, der die Gestaltungsfreiheit der Landesverordnungsgeber insoweit begrenzt.
a) Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muß abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnunggebers verbunden, sie muß aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muß von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (BVerfGE 54, 173 [197]; 66, 155 [179 f.]).
b) Eine solche Inhaltskontrolle setzt voraus, daß die Annahmen und Wertungen des Normgebers, die seine Abwägung bestimmt haben, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offengelegt werden. Daraus ergibt sich eine Darlegungspflicht der Wissenschaftsverwaltung (BVerfG, a.a.O.). War die Verordnung nicht von vornherein mit einer Begründung versehen, die die maßgebenden Gesichtspunkte deutlich macht, muß die Entstehungsgeschichte nachträglich rekonstruierbar sein. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluß nahelegen, daß das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (so offenbar jetzt auch BVerwG, NVwZ 1987, S. 682 [684] linke Spalte). Ein offensichtlicher Abwägungs- oder Ableitungsfehler läßt sich nicht ohne weiteres dadurch rechtfertigen, daß Erwägungen, die bei der Schaffung einer kapazitätsbestimmenden Norm als untauglich bewertet wurden, nachträglich als tragende Gründe angeführt werden.
Das Darlegungserfordernis erhält besondere Bedeutung, wenn die kapazitätsbestimmende Regelung Zahlen und Formeln als Tatbestandsmerkmale verwendet, so daß sie den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht mehr erkennen läßt und dem Rechtsanwender den Spielraum für zweckbestimmte und wertausfüllende Auslegung nimmt. Zu ihrer Überprüfung ist ein Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte unerläßlich. Jede Quantifizierung ist das Ergebnis einer Ableitung. Diese erfordert zunächst rechtstatsächliche Annahmen, die der Normgeber als typisch, erwünscht oder unerwünscht wertet. Aus ihnen ergeben sich mit Hilfe von Modellrechnungen diejenigen Zahlenwerte, die bei der Rechtsanwendung als Grenzwerte oder Berechnungsfaktoren dienen sollen. Von der Auswahl der maßgebenden Annahmen und von der Art der Modellrechnungen hängt es ab, ob die Regelung als das Ergebnis rationaler Abwägung gelten kann. Nur die Kenntnis des Ableitungszusammenhangs ermöglicht eine Nachprüfung, ob die umstrittene Norm den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt.
c) Eine solche inhaltliche Nachprüfung begegnet im Falle der Kapazitätsverordnung ungewöhnlichen Schwierigkeiten. Die maßgebenden Zahlenwerte sind aus umfangreichen Erhebungen und Analysen hervorgegangen und führen erst in Verbindung mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln zu konkreten Zulassungszahlen. Dabei ist der hier umstrittene Abzug wegen des Zeitaufwandes durch ambulante Krankenversorgung nur ein kleiner Ausschnitt im Rahmen eines komplexen Rechenwerks, bei dem auf Tabellen im Anhang der Verordnung zurückgegriffen werden muß. Entsprechend umfangreich und unübersichtlich sind die vielfältigen Ableitungen, die für das Ergebnis Bedeutung gewinnen können.
Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sind aus der Natur der Sache Grenzen gesetzt. Eine erschöpfende Nachprüfung aller nur denkbaren Einwände und Kritikpunkte wäre im Prozeß nicht einmal mit der Hilfe mehrerer Sachverständiger erreichbar. Die Formulierung von Beweisfragen setzt bereits Zweifel oder Bedenken voraus, die ihrerseits Vorkenntnisse erfordern. Insofern ist dem Bundesverwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß die Forderung einer lückenlosen Kontrolle unerfüllbar wäre. Verfassungsrechtlich geboten ist jedoch, daß die Verwaltungsgerichte von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stande der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozeßbeteiligten würdigen.
2. Im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 1) beruht nur das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer ausreichend intensiven Kontrolle der umstrittenen Verordnungsvorschrift. Allerdings werden darin noch nicht alle Einwände erörtert, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat. Das Verwaltungsgericht bemüht sich jedoch um eine sorgfältige Plausibilitätskontrolle des Ableitungszusammenhangs auf der Grundlage einer Begründung des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS.vom 29. Februar 1980. Alle Einwände, die der Beschwerdeführer bereits in der ersten Instanz vorgebracht hatte, und alle Streitpunkte, die damals schon den Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen gebildet hatten, sind berücksichtigt. Im Gegensatz dazu gehen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß der Verordnunggeber einen sehr weiten Gestaltungsfreiraum habe, der von den Verwaltungsgerichten nur in außerordentlich engen Grenzen kontrollierbar sei. Die Ableitung der Zahlenwerte in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V betrachten sie nicht als Prüfungsgegenstand von entscheidungserheblicher Bedeutung.
Das Oberverwaltungsgericht spricht dabei immerhin von einer Plausibilitätskontrolle. Diese soll aber auf die Prüfung beschränkt sein, ob die Norm in keiner Weise mehr einleuchtend und vertretbar, also unter keiner denkbaren Betrachtungsweise mehr gerechtfertigt erscheint (S. 9 des Urteils). Bei einer zahlenförmigen Norm soll das Fehlen einer plausiblen Begründung nicht zur Ungültigkeit der Norm führen, wenn sich auch andere Erwägungen denken lassen, die zur Rechtfertigung der Norm geeignet wären (S. 10 des Urteils). Als eine solche Ersatzbegründung, die einen Ableitungsfehler ausgleichen könne, genügt dem Oberverwaltungsgericht die Tatsache, daß die fehlerhafte Modellrechnung auch kapazitätsfreundliche Faktoren enthält, deren Übernahme durch den Normgeber nicht zwingend erforderlich gewesen wäre (S. 20 und 23 des Urteils).
Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem noch weiteren Gestaltungsfreiraum aus. Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]). Feststellungen, Annahmen und Ableitungen in Sachverständigenanalysen und Gremienbeschlüssen der ZVS, die zur Begründung kapazitätsbestimmender Parameter angeführt würden, seien lediglich Argumentationsmaterial in Vorbereitung der verordnungsrechtlichen Entscheidungen der Bundesländer und deshalb für die gerichtliche Inhaltskontrolle unerheblich. Nur die normierten Zahlenwerte selbst, die vielfach Kompromisse darstellten, dürften verfassungsrechtlich bewertet werden.
Diese Grundsätze sind mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Sie eröffnen die Möglichkeit, mit Hilfe von Kapazitätsverordnungen den Hochschulzugang zu beschränken, ohne das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung hinreichend beachten und sich insoweit einer Kontrolle unterwerfen zu müssen. Das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte wird jedoch nicht effektiv geschützt, wenn die Kontrollmöglichkeit der Verwaltungsgerichte so stark eingeschränkt ist.
3. Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings die Kritik der Beschwerdeführer an der umstrittenen Regelung des Krankenversorgungsabzugs sorgfältiger gewürdigt, als es seinem eigenen Ansatz entsprochen hätte. Auch die Entstehungsgeschichte und die Ableitung der Kapazitätsparameter in den Modellrechnungen der Marburger Analysen sind nicht völlig außer Betracht geblieben. Die Angriffe der Beschwerdeführer sind teilweise mit einer Begründung zurückgewiesen worden, die im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.
a) Das gilt zunächst für die Neufestsetzung des kapazitätsneutralen Sockelwerts in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V dem Grunde nach. Die Herabsetzung dieses Wertes im Vergleich zu den vorher maßgebenden Kapazitätsverordnungen III und IV vermindert generell die Ausbildungskapazität der zahnmedizinischen Lehreinheiten. Eine derartige Minderung erscheint jedoch dem Grunde nach gerechtfertigt. Die angegriffenen Entscheidungen haben das überzeugend begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, daß sich der höhere Sockelwert in den Kapazitätsverordnungen III und IV aus einem Rechenmodell der Marburger Analyse I ergab. Dieses Modell war korrekturbedürftig, weil es (abgesehen von einem kapazitätserhöhenden Rechenfehler) auf einer überholten Grundannahme beruhte (BVerwGE 70, 318 [324 ff. unter aa]). Die erste Marburger Analyse entstand im Jahre 1976, als noch generelle Regelungen für die Berechnung des Lehrangebots fehlten. Die Gutachter behalfen sich deshalb mit der Erhebung realer Zeitbudgets der Dozenten. Als Lehrverpflichtung wurde diejenige Wochenstundenzahl angenommen, die real neben unmittelbarer Krankenversorgung erbracht werden konnte, soweit diese Krankenversorgung 44 vom Hundert der Gesamtarbeitszeit nicht überstieg. Das führte dazu, daß die erhebliche Arbeitsbelastung in den erfaßten ZMK-Kliniken als Maßstab für alle anderen zahnmedizinischen Lehreinheiten wirkte und deren Besonderheiten unberücksichtigt bleiben mußten. Dieser enge Ansatz entsprach nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz im Jahre 1977 nicht mehr dem aktuellen Erkenntnisstand.
Folgerichtig ermittelte die Marburger Analyse II den Durchschnitt der Lehrverpflichtungen nicht mehr anhand realer Zeitbudgets, sondern mit Hilfe fiktiver Durchschnittswerte auf der Grundlage des Kultusministerbeschlusses von 1977. Dabei gingen die Gutachter davon aus, daß unmittelbare Krankenversorgung bei der Festlegung der Deputate noch nicht berücksichtigt ist, also auch nicht zeitanteilig in den kapazitätsneutralen Sockelwert eingestellt werden darf. Dafür spricht in der Tat Nr.. 2.2. des Kultusministerbeschlusses und der Gesamtzusammenhang der Regelung. Wenn sich der Umfang de Lehrverpflichtungen nur nach der Gruppenzugehörigkeit innerhalb des wissenschaftlichen Personals richtet und nicht nach Fachrichtungen und sonstigen Dienstpflichten differenziert ist, muß die unmittelbare Krankenversorgung als zusätzliche Belastung gelten. Das Ziel der Gleichbehandlung zahnmedizinischer mit anderen Lehreinheiten ist dann nur erreichbar, wenn die zusätzliche Belastung durch unmittelbare Krankenversorgung mit Hilfe eines kapazitätsmindernden Abzugs ausgeglichen wird. Eine entsprechende Kürzung des Sockelwerts ist also sachgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht gibt für dieses Ergebnis noch eine zweite Begründung, die aber einer Nachprüfung angesichts der Entstehungsgeschichte nicht standhält. Nach seiner Ansicht rechtfertigt auch die bedrängende Ausbildungssituation im Studiengang Zahnmedizin eine Verminderung der Ausbildungskapazität durch Erhöhung des Krankenversorgungsabzugs. Gemeint ist die in den beteiligten Fachkreisen übereinstimmend und nachdrücklich beklagte Schwierigkeit, zahnmedizinische Assistentenstellen zu besetzen. Tatsächlich war es aber nicht der Sinn der Neuregelung, durch einen Kapazitätsbonus die Arbeitsbedingungen an ZMK-Kliniken zu verbessern und auf diese Weise einen werbewirksamen Anreiz für Assistenten zu schaffen. Der Unterausschuß Kapazitätsverordnung der ZVS.hat in seinem Bericht vom 8. Februar 1980, der die Neufassung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V veranlaßte und den neuen Sockelwert begründete, in einem Einleitungsteil besonders betont, daß den Schwierigkeiten bei der Besetzung von Assistentenstellen nicht durch eine Änderung der Kapazitätsbemessungskriterien oder durch Senkung der Zulassungszahlen begegnet werden könne. Dazu seien Verbesserungen erforderlich, die im einzelnen beschrieben werden und in eine andere Richtung weisen. Die nachträgliche Begründung des Unterausschusses vom 12. Februar 1982, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht beruft, streift das Thema nur im Zusammenhang mit dem linearen Kürzungsfaktor und widerlegt die ursprüngliche Begründung nicht.
b) Ein weiterer Angriff der Beschwerdeführer gegen die Sachgerechtigkeit des Krankenversorgungsabzugs, der auch in der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte eine Rolle spielt, wird vom Bundesverwaltungsgericht durch eine zweckgerechte Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V entkräftet.
Die Beschwerdeführer beanstanden, daß der Krankenversorgungsabzug in keiner Weise begrenzt sei. Das habe zur Folge, daß bei einer entsprechenden Zahl Poliklinischer Neuzugänge die Ausbildungskapazität einer zahnmedizinischen Lehreinheit völlig aufgezehrt werden könne. Insofern bewirke die Regelung eine verfassungswidrige Überbewertung der Krankenversorgung zu Lasten des grundrechtlich gewährleisteten Hochschulzugangs. In der Tat wäre eine Entscheidung des Verordnunggebers, wonach der Ausbildungsbedarf grundsätzlich gegenüber dem Personalbedarf für Krankenversorgung zurücktreten müßte, verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Sie widerspräche auch der Höchstbegrenzung in Nr.. 2.2.1. und 2. der Kultusministervereinbarung vom 10. März 1977, die zwar unmittelbar nur die dienstrechtlichen Lehrdeputate betrifft, jedoch erkennen läßt, daß nach Ansicht der Kultusminister die Ausbildungskapazität nur in angemessenen Grenzen vermindert werden sollte. Solcher Kritik bietet aber die umstrittene Regelung keine Angriffsfläche, weil sie in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts eine unbegrenzte Kürzung der Ausbildungskapazität nicht zuläßt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V so ausgelegt, daß eine Begrenzung des Krankenversorgungsabzugs im Einzelfall gefunden werden muß. Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl Poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]). Diese Auslegung ist für die verfassungsgerichtliche Überprüfung maßgebend. Sie verschafft dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung hinreichend Geltung. Das Verhältnis von Ausbildung und Krankenversorgung wird zwar nicht generell geregelt, das Problem einer übermäßigen Kapazitätsminderung bleibt jedoch im Rahmen einer Einzelfallkontrolle lösbar. Die Rechtsprechung derjenigen Verwaltungsgerichte, die im Zusammenhang mit untypischen Ausbildungs- und Klinikverhältnissen von der Kapazitätsberechnung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V abgewichen sind (OVG Niedersachsen/Schleswig- Holstein und OVG Saarland), wird damit im Prinzip gebilligt. Insofern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Aber nicht alle Streitpunkte sind in den Ausgangsverfahren so eingehend geprüft worden. Die Beschwerdeführer haben gegen die umstrittene Kapazitätsbestimmung eine Reihe von Einwänden erhoben, deren Berechtigung sich auf der Grundlage der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts nicht beurteilen läßt.
a) So wollen die Beschwerdeführer nicht gelten lassen, daß nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V die unmittelbare Krankenversorgung des wissenschaftlichen Personals in vollem Umfange als kapazitätsmindernd bewertet wurde. Nach ihrer Ansicht hätte ein Teil des Zeitaufwandes für unmittelbare Krankenversorgung als kapazitätsneutral behandelt und in den Sockelwert eingerechnet werden müssen. Die Ausbildungskapazität werde nämlich insoweit nicht berührt, als die Krankenversorgung der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals, insbesondere dem Erwerb der Facharztqualifikation, diene. Daß dies bei der Berechnung der Kürzungsfaktoren vernachlässigt worden sei, verstoße nicht nur gegen Hochschulrahmenrecht, sondern sei darüber hinaus als Ableitungsfehler zu werten, weil der Zeitaufwand für Fort- und Weiterbildung schon bei der Festsetzung der Regeldeputate in der Kultusminister-Vereinbarung von 1977 berücksichtigt worden sei.
Die hochschulrechtliche Argumentation der Beschwerdeführer, die sich auf § 53 HRG stützt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit eingehender Begründung zurückgewiesen (NVwZ 1987, S. 682 [686] linke Spalte). Davon ist hier auszugehen, weil die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Aber die gegen die Ableitung erhobenen Einwände sind damit noch nicht widerlegt. Das Bundesverwaltungsgericht betont selbst, daß eine Kapazitätsminderung wegen des Zeitaufwandes für Fort- und Weiterbildung zahnmedizinische Lehreinheiten im Vergleich zu anderen Fachrichtungen begünstigt, also die Chancen der Bewerber für einen zahnmedizinischen Studienplatz mindert. Das erscheine jedoch "aus der hochschulpolitisch maßgeblichen Sicht der in der ZVS.repräsentierten Kultusminister unumgänglich notwendig, um der personellen Funktionsfähigkeit der zahnmedizinischen Kliniken ... Genüge zu tun" (BVerwGE 70, 318 [327]). Dabei stützt sich das Bundesverwaltungsgericht - wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - auf die Begründung des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS.vom 12. Februar 1982, die unter dem Eindruck ungünstiger Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nachträglich formuliert wurde und auf Besetzungsschwierigkeiten bei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in ZMK-Kliniken hinweist. Aus diesem Hinweis schließen die Gerichte, daß der Verordnunggeber einen "effektiven Anreiz zu Zwecken der Stellenbesetzung und zum längeren Verbleib auf den Stellen" schaffen wollte, indem er das Aus- und Weiterbildungsinteresse kapazitätsmindernd berücksichtigt habe. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts waren die Besetzungsschwierigkeiten so bedeutsam, daß sogar das Stellen- oder Sollprinzip hätte aufgegeben werden können und die Kapazitätsminderung im Wege des Krankenversorgungsabzugs als das kapazitätsfreundlichere Mittel erscheine.
Diese Begründung ist nicht ausreichend abgesichert und beruht auf einer lückenhaften Kontrolle der Erwägungen, die bei Erlaß der Vorschrift maßgebend waren. Diese lassen sich nicht allein aus der nachträglichen Begründung ablesen, die der Unterausschuß "Kapazitätsverordnung" der ZVS.mit dem Ziel formuliert hat, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu beeinflussen. Vielmehr ergeben sich die Vorstellungen des Verordnunggebers aus dem Bericht des gleichen Unterausschusses, der dem Verwaltungsausschuß der ZVS.mit Datum vom 8. Februar 1980 übersandt wurde und bei der Formulierung der umstrittenen Regelung vorlag. Unter Nr.. II. 1. dieses Berichts betonen die Sachverständigen, daß durch eine Änderung der Kapazitätsbemessungskriterien oder durch Senkung der Zulassungszahlen den strukturellen Problemen der ZMK-Kliniken nicht begegnet werden könne; Hauptursache sei das starke Einkommensgefälle zwischen niedergelassenen Zahnärzten und wissenschaftlichem Lehrpersonal. Dieser Begründungswiderspruch hätte aufgeklärt werden müssen. Dabei ist nicht zu verkennen, daß die Ausbildungssituation kapazitätsmindernd wirken könnte. Ansätze, die in diese Richtung weisen, finden sich in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe von Baden-Württemberg und Bayern. Deren Überlegungen nachzugehen, ihre Grundlagen zu prüfen und ihre Schlüssigkeit zu würdigen, ist jedoch nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.
b) Ein weiteres Kontrolldefizit rügen die Beschwerdeführer mit Recht im Zusammenhang mit der rechnerischen Ableitung des Sockelwerts in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2/3 Buchst. c KapVO V.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stimmen - bei Unterschieden der Begründung im einzelnen - darin überein, daß die normierten Zahlenwerte das Ergebnis einer Reihe von kapazitätsbeschränkenden und kapazitätsfreundlichen Annahmen seien, die sich nicht isoliert würdigen ließen und deren Kombination sowie wechselwirkende Kompensation der rechtspolitischen Entscheidung des Verordnunggebers überlassen bleibe. Das Bundesverwaltungsgericht hält darüber hinaus die Forderung, Ableitungsmodelle müßten sich als fehlerfrei erweisen, für unerfüllbar, weil jedes Modell mit einem "Wirklichkeitsverlust" verbunden sei und der Kritik um so mehr Angriffspunkte biete, je genauer es die Wirklichkeit zu erfassen suche (BVerwGE 70, 318 [337]).
(2) Daran ist richtig, daß jede Kritik von Modellrechnungen deren Eigenart beachten muß. Einzelne Annahmen und Rechenoperationen dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen und in einer Weise korrigiert werden, die das Ableitungskonzept des Modells verändert. Auch sind der pauschalierende Charakter und der Abstraktionsgrad des jeweiligen Modells zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, daß Modellrechnungen jeder Kontrolle entzogen wären. So führen Rechenfehler und die Verletzung von Regeln der Statistik regelmäßig zur Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses und sind modellkonform zu korrigieren. Darüber hinaus können die tatsächlichen Annahmen, die einer Modellrechnung zugrunde liegen, unzutreffend sein. Der Normgeber hat zwar eine Einschätzungsprärogative, muß sich aber bei Irrtümern und offensichtlichen Einseitigkeiten korrigieren lassen. Entsprach die Modellrechnung bei ihrem Erlaß noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand, wird dem Normgeber eine Anpassungsfrist zuzubilligen sein; auch das unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle.
(3) Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle in den Ausgangsverfahren wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruhen die Zahlenwerte, aus denen sich der Krankenversorgungsabzug errechnet, auf einem Ableitungsfehler der Marburger Analyse II, der im Ergebnis die Ausbildungskapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten unnötig stark einschränkt. Die Fallwerte der von Studenten behandelten Patienten beträfen nur einen besonders arbeitsaufwendigen Ausschnitt innerhalb des Behandlungsspektrums einer ZMK-Klinik und seien deshalb als Ableitungsgrundlage für den Arbeitsaufwand des wissenschaftlichen Personals ungeeignet; ihre Verallgemeinerung in der Marburger Analyse II führe zwangsläufig zu der unrichtigen Annahme einer übermäßig großen Arbeitsbelastung der Dozenten und damit zur Ableitung einer zu weitgehenden Kapazitätsminderung für die gesamte Lehreinheit.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht an dieser Stelle nur eine Vereinfachung, die zwar die Wirklichkeit verfehle, deren "Relativität" aber durch zwei Überlegungen deutlich gemacht werden könne: Zum einen sei zu berücksichtigen, daß die Zufälligkeit der Patientenzusammensetzung in den vier Kliniken der Marburger Analyse II weniger repräsentativ sei als der "studentische PNZ", der sich immerhin an den einheitlichen Leistungsanforderungen des zahnmedizinischen Studiums orientiere. Zum anderen gebe es "gegenläufige Gesichtspunkte" einer nicht in die Zahl der Poliklinischen Neuzugänge eingehenden Krankenversorgung, die kompensierend wirkten. Beide Überlegungen reichen jedoch nicht aus, um die Kritik der Beschwerdeführer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg zu widerlegen und die Fehlerfreiheit des Ableitungszusammenhangs nachzuweisen.
Was die Repräsentativität der Behandlungszahlen anbelangt, so mag es zutreffen, daß der "studentische PNZ" zuverlässiger ermittelt werden kann als das Leistungsspektrum der wissenschaftlichen Mitarbeiter; das rechtfertigt es jedoch nicht, beide Zahlenwerte trotz ihrer signifikanten Unterschiede gleichzusetzen. Im übrigen bewertet das Bundesverwaltungsgericht die statistischen Grundlagen der Marburger Analyse II trotz der Beschränkung auf vier Universitätskliniken als ausreichend zuverlässig (a.a.O., S. 340). Das muß dann auch für die Durchschnittsberechnung gelten, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgenommen hat. Diese verändert nicht das Ableitungskonzept, sondern bezweckt nur eine modellkonforme Korrektur.
Was die Kompensation der kapazitätsmindernden durch kapazitätsfreundliche Annahmen anbelangt, so hätte das näherer Prüfung bedurft. Die Ausführungen der Universität Freiburg, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht beruft, sind rechnerisch nicht belegt und finden auch in der Marburger Analyse II keine Stütze. Wenn das Bundesverwaltungsgericht wie auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidend darauf abstellen, der Normgeber hätte auch von einer ganz anderen Ableitung ausgehen und im Ergebnis zu noch kapazitätsungünstigeren Ergebnissen gelangen können, so beruht das auf der Ausgangsüberlegung, daß im Grunde jede Ableitung nur "relativ" sei und sich deshalb einer gerichtlichen Kontrolle entziehe. Das ist jedoch unzutreffend und verkürzt den Rechtsschutz des Studienbewerbers in einer Weise, die mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
c) Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben. Im Verfahren 1 BvR 393/85 ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung der umstrittenen Kapazitätsparameter schon in der Berufungsinstanz nicht vollständig durchgeführt wurde. Im Verfahren 1 BvR 610/85 genügt die Zurückverweisung an das Bundesverwaltungsgericht, das noch über die Revisionsangriffe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entscheiden muß.