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Überbuchung * Datum: 09.02.1994 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.131/92
Zitierte Vorschriften: HSchulVergabeVO BW § 6 Abs.4, KapVO BW § 11 Abs.2 Fassung: 30.04.1991, LVerpflV BW § 6 Abs.1 Nr. 8 Fassung: 04.04.1989, LVerpflV BW § 8 Abs.1 Fassung: 04.04.1989, LVerpflV BW § 8 Fassung: 04.04.1989, LVerpflV BW § 6 Fassung: 04.04.1989
Leitsatz
1. Die Festsetzung einer das Ergebnis der Kapazitätsberechnung überschreitenden Zulassungszahl ist keine Überbuchung im zulassungsrechtlichen Sinne. Sie verletzt keine Rechte von Studienbewerbern.
Veröffentlicht in: VGHBW RSpDienst 1994, Beilage 5, B 9
Instanzenzug: VG Stuttgart 18.05.1992 NC 9 K 22/92

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Werbetechnik und Werbewirtschaft (WW) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1992 als Studienanfänger außerhalb, hilfsweise innerhalb der durch die Zulassungszahlenverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 4.6.1991 (GBl. S. 363) - ZZVO-FH 1991/92 - festgesetzten Zulassungszahl von 28 Studienplätzen zuzuweisen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Hauptantrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl setzt eine Kapazitätsüberprüfung voraus. Diese dürfte der Antragsteller als Staatsangehöriger des EG-Mitgliedstaates Griechenland gemäß. § 27 Absätze 1 und 3 HRG i.V.m. Art. 7 und 128 EWG-Vertrag sowie Art. 12 EWG-Verordnung Nr.. 1612/68 beanspruchen können (Senatsbeschluß vom 2.3.1988 - 9 S.2330/87 -, NVwZ 1989, 386). Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung ergibt jedoch, daß die festgesetzte Zulassungszahl kapazitätserschöpfend ist.

Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Zulassungszahlen im Sommersemester 1992 sowie Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren sind die Vorschriften der Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 18.4.1990 (GBl. S. 134), geändert durch Verordnung vom 30.4.1991 (GBl. S. 270) - KapVO VI -. Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch denjenigen Teil am Curricularnormwert (CNW; vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VI), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen- Curricularanteil CAp, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VI und Gleichung 5 unter II der Anl. 1 zur KapVO VI).

Das Lehrangebot errechnet sich aus den verfügbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals (§ 8 Absätze 1 und 3 KapVO VI), das der Lehreinheit - Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen = Fachbereich 2 der Antragsgegnerin - zugeordnet ist. Nach dem Datenerhebungsbogen mit Stichtag 1.1.1991 waren dies zehn Planstellen von Professoren, für die gemäß. § 1 Abs. 1 Nr.. 2 Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.2.1986 (GBl. S. 46), geändert durch Verordnung vom 4.4.1989 (GBl. S. 118), - LVVO - ein Lehrdeputat von jeweils 18 SWS.gilt. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Deputatsermäßigungen im Gesamtumfang von 13 SWS.sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Verminderung der Lehrverpflichtung für den Fachbereichsleiter in Höhe von 8 SWS.findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr.. 8 LVVO; den Nachweis eines entsprechenden Erlasses des zuständigen Ministeriums wird die Antragsgegnerin nötigenfalls im Hauptsacheverfahren zu führen haben. Die Deputatsverminderungen in Höhe von 2 SWS.für das Prüfungsamt und von 3 SWS.für das Praktikantenamt dürften nach § 8 Abs. 1 LVVO gerechtfertigt sein; der Senat geht davon aus, daß diesen Reduzierungen entsprechende Verfügungen des hierfür zuständigen Rektors zugrunde liegen, wofür die Antragsgegnerin beweispflichtig ist. Dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die inhaltliche Überprüfung, ob die Übernahme der genannten Zusatztätigkeiten ohne Deputatsverminderung nicht zumutbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22.4.1993 - NC 9 S.132/92 -, der ein Zulassungsbegehren des Antragstellers für denselben Studiengang bei der Fachhochschule P betrifft), denn diese setzt u.U. umfangreiche Ermittlungen und Feststellungen in jedem einzelnen Ermäßigungsfall voraus.

Den verbleibenden (180 - 13 =) 167 SWS.sind gemäß. § 10 Satz 1 KapVO VI als Lehrauftragsstunden diejenigen Lehrveranstaltungsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO VI in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Maßgebend sind hier somit die Verhältnisse des Sommersemesters 1990 und des Wintersemesters 1990/91 (Senatsurteil vom 22.3.1991 - NC 9 S.81/90 -). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen (Bl. 34, 40) fielen im Sommersemester 1990 (994 Lehrveranstaltungsstunden : 14 Semesterwochen =) 71 SWS.an, im Wintersemester 1990/91 (723 Lehrveranstaltungsstunden : 14 Semesterwochen =) 51,6429 SWS. Dies ergibt einen Semesterdurchschnitt von (71 + 51,6429 = 122,6429 : 2 =) 61,3215 SWS. Abzüge nach § 10 Satz 2 KapVO VI sind schon deshalb nicht vorzunehmen, weil im Referenzzeitraum keine Stellenvakanzen gegeben waren. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf (167 + 61,3215 =) 228,3215 SWS.

Dieses unbereinigte Lehrangebot ist gemäß. § 11 KapVO VI i.V.m. Anl. 1 Abschn. I Nr.. 2 um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, zu reduzieren, welche die Lehreinheit für die nicht zugeordneten Studiengänge Druckereitechnik (DT), Verpackungstechnik (VT), Farbe (FC) und Medientechnik (MT) zu erbringen hat. Hierbei sind die Curricularanteile CAq anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Gem. § 11 Abs. 2 KapVO VI sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (zur Rechtmäßigkeit der Wahlmöglichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531). Danach ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin auf Daten aus dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern zurückgegriffen hat. Zweifelhaft ist allerdings, ob die herangezogenen (tatsächlichen) Studienanfängerzahlen lediglich zweier Semester, hier des Sommersemesters 1990 und des Wintersemesters 1990/91, eine ausreichende Datenbasis für die von § 11 Abs. 2 KapVO VI bezweckte Prognose der Belastung der Lehreinheit mit Dienstleistungsverpflichtungen darstellen. Die Frage bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil ein diesbezüglicher Mangel angesichts der nicht gravierend abweichenden einschlägigen (normierten) Zulassungszahlen in drei weiteren zurückliegenden Semestern (WS.1988/89 bis WS.1989/90) nur marginale Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der Kapazitätsberechnung hätte und dieses jedenfalls um ca. ein Drittel niedriger liegt als die festgesetzte Zulassungszahl (s.u.). Hiernach ist es vorbehaltlich einer Überprüfung auch der tatsächlichen früheren Studienanfängerzahlen im Hauptsacheverfahren gerechtfertigt, von den Daten der dem Berechnungsstichtag immerhin am nächsten liegenden beiden Semester auszugehen (Bl. 3, 12 der Kapazitätsberechnungsunterlagen); ein etwaiger Schwund ist insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 22.3.1991, a.a.O.). Der Dienstleistungsexport beträgt somit - ausgehend von einem jeweils gekürzten CAq, weil die Curricularnormwerte für die nicht zugeordneten Studiengänge jeweils hinter dem anhand des quantifizierten und valutierten Studienplans der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 20.5.1988 (W.u.K. S. 220), zuletzt geändert durch Satzung vom 14.9.1990 (W.u.K. S. 355), - SPO 4 - ermittelten tatsächlichen Betreuungsaufwand zurückbleiben (vgl. Bl. 9, 10 der Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin) - nach der Formel CAq x Aq/2 für den Studiengang DT (0,7248 x 27 =) 19,5696, für den Studiengang VT (0,4150 x 15,5 =) 6,4325, für den Studiengang FC (0,0945 x 26 =) 2,4570 und für den Studiengang MT (0,6383 x 30 =) 19,1490, insgesamt also 47,6081 SWS. Die (geringfügigen) Abweichungen von dem Zahlenwerk der Antragsgegnerin auf Blatt 10 der Kapazitätsberechnungsunterlagen beruhen auf der ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis entsprechenden Berechnung mit vier statt drei Kommastellen. Gegen die Zugrundelegung der in der Ausbildungswirklichkeit praktizierten Lehrveranstaltungsarten und der Betreuungsrelationen, wie sie in der CA-Matrix auf Bl. 9 der Kapazitätsberechnungsunterlagen aufgeführt sind, bestehen im vorliegenden Verfahren ebensowenig durchgreifende Bedenken wie gegen die einstweilige Fortführung der Berechnung der Curricularanteile für Wahlpflichtfächer im Verhältnis der mindestens nachzufragenden zu den insgesamt angebotenen Wahlpflichtfächern (vgl. dazu das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 19.3.1991 - NC 9 S.83/90 -, UA S. 9 ff.).

Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit (228,3215 - 47,6081 =) 180,7134 SWS.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Curricularanteils des Fachbereichs 2 geht der Senat jedenfalls im vorliegenden Verfahren weiterhin von dem in Anlage 2 Nr.. 2 lfd. Nr.. 2 zur KapVO VI für die Fächergruppe Wirtschaft, zu der der Studiengang Werbetechnik/Werbewirtschaft gehört, normierten Curricularnormwert von 5,4 aus, den die Antragsgegnerin, ohne eine etwaige (zulassungsungünstige) Erhöhung des CNW nach der mit Änderungsverordnung vom 13.4.1991 (a.a.O.) zum WS.1991/92 eingefügten Fußnote 5 zu Anlage 2 KapVO VI in Betracht zu ziehen, ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt hat. Gegenüber den diesbezüglichen Angriffen des Antragstellers hat der Senat im Beschluß vom 22.4.1993 (a.a.O.) ausgeführt:

Dem Antragsteller wird ferner nicht dadurch der effektive Rechtsschutz verweigert, daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Rechtmäßigkeit des CNW von 5,4 ausgegangen wird, wenn nicht präsente Beweismittel das Gegenteil ergeben. Diese Beschränkung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gilt entgegen der Behauptung des Antragstellers grundsätzlich auch im Kapazitätsprozeß (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., RdNr. 994 m.w.N.; Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 338 f.). Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in einem auf summarische Prüfung angelegten Verfahren lediglich auf die bloße Behauptung hin, die Kapazitätsauslastung der Hochschule sei unzureichend, in alle denkbaren Richtungen hin Ermittlungen anzustellen, um dem Antragsteller einen Studienplatz zu verschaffen, und es ist nicht gerechtfertigt, von der Vermutung auszugehen, Rechtsnormen des Kapazitätsermittlungsrechts seien prinzipiell verdächtig, im Widerspruch zu höherrangigem Recht zu stehen. Die Beschwerde fußt insoweit auf der Annahme, zum CNW keine Stellung nehmen zu können, weil die dafür notwendigen Daten nicht im notwendigen Maße zur Verfügung stünden. Dies trifft nicht zu. Wie der beschließende Senat in seinen Urteilen vom 22.3.1991 ausgeführt hat, kann insbesondere unter den Besonderheiten von Fachhochschulstudiengängen die Prüfung von Curricularnormwerten in Form einer Plausibilitätskontrolle stattfinden, die ihren Ausgangspunkt bei der Studienordnung nach § 32 FHG nimmt (a.a.O., UA S. 8 ff.). Die Studienordnung der Antragsgegnerin ist gemäß. § 7 Abs. 3 Satz 3 FHG im Amtsblatt des zuständigen Ministeriums öffentlich bekannt gemacht worden (Studien- und Prüfungsordnung vom 1.8.1994, W.u.K. S. 440; zuletzt geändert durch die 7. und 8. Änderungssatzung vom 1.9.1988, W.u.K. S. 350) und damit auch dem Antragsteller zugänglich. Ihm hätte somit die Möglichkeit ohne weiteres offengestanden, konkrete Mängel und Zweifel zu benennen, die im gerichtlichen Verfahren durch Anhörung der Antragsgegnerin kontradiktorisch hätten behandelt werden und ggf. zu einer Sachaufklärung hätten führen können. An diesen Ausführungen hält der Senat - bezogen auf die Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin - auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Normwertkontrolle fest. Dies ist hier um so eher gerechtfertigt, als die festgesetzte Zulassungszahl (28) das bei Zugrundelegung des CNW 5,4 sich ergebende Berechnungsergebnis (19 Studienplätze, s.u.) um nicht weniger als 9 Studienplätze (= 47 %) überschreitet und die Annahme unrealistisch erscheint, es könnte eine so starke Herabsetzung dieses CNW geboten sein, daß die Kapazität noch über 28 Studienplätze hinausginge. Soweit der Antragsteller im Hauptsacheverfahren einschlägige substantiierte Rügen erhebt, wird diesen dort nachzugehen sein.

Die auf die Lehreinheit entfallenden Eigen-Curricularanteile CAp für die zugeordneten Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen (WD), Verlagswirtschaft und Verlagsherstellung (VV) und Werbetechnik und Werbewirtschaft (WW) hat die Antragsgegnerin zulässigerweise so gebildet, daß sie unter Rückgriff auf die in der SPO 4 normierten Unterrichtsmengen v, auf die jeweilige Betreuungsrelation g und den jeweiligen Anrechnungsfaktor f den quantifizierten Studienplan der SPO 4 valutiert, sodann den Anteil der Wahlpflichtveranstaltungen im Verhältnis der mindestens nachzufragenden zu den insgesamt angebotenen Wahlpflichtfächern verringert und schließlich die so ermittelte Gesamtlehrnachfrage ins Verhältnis zum Curricularnormwert gesetzt und in diesem Verhältnis die jeweiligen auf die zugeordneten Studiengänge entfallenden Teile heruntergerechnet hat. Hiernach bestehen, abgesehen von der nur drei statt vier Kommastellen berücksichtigenden Berechnungsweise der Antragsgegnerin, gegen die von ihr ermittelten (gekürzten) Eigen-Curricularanteile CAp der Lehreinheit keine durchgreifenden Bedenken (zur Berechnung vgl. Bl. 9, 10 der Kapazitätsberechnungsunterlagen sowie Senatsurteil vom 22.3.1991, a.a.O.). Dabei hat die Antragsgegnerin den nach der Formel v x f : g ermittelten Anteilen der einzelnen Lehrveranstaltungen ohne Rechtsfehler einen Anteil in Höhe von 0,4 für die Betreuung der Diplomarbeiten hinzugerechnet (vgl. KapVO III Anlage 2 Nr.. 1, Nr.. 3 - Lehrveranstaltungsart Q, k = 30). Für den Studiengang WD beträgt der CAp danach 3,3684, für den Studiengang VV 3,7006 und für den Studiengang WW 4,1577.

Da der Lehreinheit drei Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen- Curricularanteil CA aller zugeordneten Studiengänge zu bilden. Dies setzt zunächst die Festlegung von Anteilquoten gemäß. § 12 KapVO VI voraus. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Anteilquoten (WD: 0,333; VV: 0,279; WW: 0,388) erscheinen rechtlich unbedenklich. Da in allen zugeordneten Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen, fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten für eine unzulässige Berufslenkung oder Bedürfnisprüfung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349, 351). Bei Anwendung der Anteilquoten und Zugrundelegung der oben genannten Eigen-Curricularanteile CAp ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil CA in Höhe von (WD: 0,333 x 3,3684 =) 1.1217 + (VV: 0,279 x 3,7006 =) 1,0325 + (WW: 0,388 x 4,1577 =) 1,6132 = 3,7674.

Hiernach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von 180,7134 SWS.x 2 = 361,4268 SWS.(verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot) : 3,7674 (CA) = 95,9353.

Unter Zugrundelegung der oben genannten Anteilquoten ergibt sich danach eine jährliche Aufnahmekapazität im Studiengang WW von (95,9353 x 0,388 =) 37,2229 Studienplätzen. Da im Studiengang WW ein Schwund nicht festgestellt wurde, ist dieses Berechnungsergebnis nicht durch Zuschlag einer Schwundquote nach §§ 14 Abs. 3 Nr.. 3, 16 KapVO VI zu erhöhen. Die Semesterquote beträgt somit (37,2229 : 2 =) 18,6115, aufgerundet 19 Studienplätze.

Dieses Berechnungsergebnis unterschreitet die normierte Zulassungszahl um 9 Studienplätze und ist daher kapazitätserschöpfend. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, die Antragsgegnerin habe eine unzulässige Überbuchung vorgenommen, unterliegt er einem Mißverständnis des Begriffs der Überbuchung. Das Zulassungsrecht versteht unter einer Überbuchung die Zuweisung einer höheren Zahl von Studienplätzen an Studienbewerber als nach der festgesetzten Zulassungszahl an sich gerechtfertigt ist, um voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen auszugleichen und dadurch nach Möglichkeit Nachrückverfahren zu vermeiden (vgl. § 6 Abs. 4 HVVO, § 7 Abs. 4 VergabeVO ZVS). Diese zur Verteilung der bereits festgesetzten Zahl von Studienplätzen gehörende Handhabung weist keinen rechtlichen Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Festsetzung einer deutlich über dem Berechnungsergebnis liegenden Zulassungszahl durch das Ministerium als Normgeber der Zulassungszahlenverordnung auf. Der Fachhochschule wird vielmehr im Interesse der Abmilderung des Numerus clausus und der Kontinuität der Zulassungszahlen eine zusätzliche Ausbildungsleistung auferlegt, die Rechte von Zulassungsbewerbern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzen kann.

Eine Teilzulassung kommt nicht in Betracht, da wegen der Maßgeblichkeit der Personalkapazität keine unausgenutzten Ausbildungsreserven bestehen.

Der Hilfsantrag auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist ebenfalls unbegründet. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, daß einer der Studienplätze unbesetzt geblieben sein könnte, noch dafür, daß der Antragsgegnerin bei der Bewerberauswahl Fehler unterlaufen wären. Nach der bei der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft waren sämtliche 28 Studienplätze auch bis zum formellen Semesterende (31.8., vgl. § 30 Satz 1 FHG) belegt. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei Exmatrikulation von Studenten während des Semesters Nachrückverfahren bis zum formellen Semesterende erforderlich sind, um eine kapazitätsrechtlich wirksame Belegung herbeizuführen (so die ständige Senatsrechtsprechung für die medizinischen Studiengänge, vgl. Urteil vom 7.3.1986 - NC 9 S.652/85 - m.w.N.), oder ob im Hinblick auf § 22 Abs. 2 HVVO und die besonderen Studienbedingungen an Fachhochschulen das Vergabeverfahren kapazitätsrechtlich wirksam auch zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden kann.

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