Numerus Clausus Rechtsprechung
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HM * Datum: 13.03.1996 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 7 NC 147.95
Zitierte Vorschriften:
GG Art. 12, 100 Abs. 1; Verfassung von Berlin von 1950 Art. 11 (= Art. 17 der Verfassung von 1995); Hochschulrahmengesetz §§ 27 ff.; Universitätsmedizingesetz § 9 Abs. 2 - 4
Schlagwörter: (*Verfassungsmäßigkeit Universitätsmedizingesetz)
Leitsatz:

1. Der Gesetzgeber wird durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, eine einmal geschaffene Ausbildungskapazität zu Lasten der Studienbewerber zu reduzieren. Es bleibt ihm im Rahmen seiner bildungs-, haushalts- und sonstigen allgemeinpolitischen Kompetenzen überlassen, in welchem Umfang er im Verhältnis zu anderen staatlich zu finanzierenden Aufgaben die Hochschulausbildung fördern will.

2. Bei dieser gesetzgeberischen Entscheidung sind die widerstreitenden Belange zu ermitteln und untereinander unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen.

3. Ein so einschneidender Abbau von Lehrkapazität und Studienplätzen im vorklinischen Bereich der Humanmedizin, wie er im Universitätsmedizingesetz vorgesehen ist, muß mindestens auf sachlichen Überlegungen zur zukünftigen Entwicklung des Ärztebedarfs und der Nachfrage nach Medizinstudienplätzen, zum zukünftigen Verhältnis der vorklinischen und klinischen Ausbildung, zu den behaupteten positiven Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung, zu der Belastung Berlins durch die medizinische Ausbildung im vorklinischen Bereich im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt und zum tatsächlichen Umfang der angenommenen finanziellen Entlastung der Haushalte des Landes und der Universitäten beruhen.

4. Zur Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Verfahrensgang: VG Berlin VG 12 A 923.95
Volltext:

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die im Vergabeverfahren keinen Studienplatz erhalten hat, begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium im ersten vorklinischen Fachsemester Humanmedizin an der Freien Universität Berlin, der Antragsgegnerin, für das Wintersemester 1995/96. Sie hat zugleich Klage gegen den Bescheid erhoben, mit dem die Antragsgegnerin eine Zulassung außerhalb des Vergabeverfahrens abgelehnt hat.

In der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin (ABl. der Freien Universität Berlin 28/95) ist die Zahl der Studienanfänger für das Wintersemester 1995/96 auf 282 festgesetzt. Für das vorangegangene Sommersemester 1995 hatte das Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Beschluß vom 19. April 1995 - VG 12 A 17.95 - u.a., bestätigt durch Beschluß des Senats vom 30. November 1995 - OVG 7 NC 37.95 -) die Zulasssungskapazität mit 308 Plätzen berechnet. Die Abweichungen im Wintersemester 1995/96 beruhen im wesentlichen darauf, daß fünf Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit insgesamt 32 Lehrverpflichtungsstunden von der Antragstellerin in der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt worden sind, weil sie gestrichen werden sollten. Diese Stellen sind in dem von der Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Universitätsmedizin (Universitätsmedizingesetz -UniMedG-; Art. I des Gesetzes über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin vom 3. Januar 1995 - GVBl. S. 1 - ) aufgestellten Stufenplan zum Abbau von Lehrkapazität zur alsbaldigen Streichung in der ersten Stufe der Abbauplanung vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß zusätzlich zu den festgesetzten 282 weitere 22, somit insgesamt 304 Studienplätze vorhanden sind, von denen 21 vorläufig zu vergeben und nach Maßgabe des Losverfahrens auf die Gesamtzahl der Antragsteller zu verteilen sind. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: Die Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG über die verbindliche Festsetzung von Zielzahlen für Studienanfänger im Fach Humanmedizin und über den entsprechenden planmäßigen Abbau der Lehrkapazität aufgrund eines von den Hochschulen aufzustellenden Stufenplans seien wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Die nach dem Stufenplan der Antragsgegnerin für 1996 vorgesehenen Stellenstreichungen im Bereich der Lehre könnten daher nicht der Berechnung der Zulassungszahl für das Wintersemester 1995/96 zugrundegelegt werden. Auf eine allein haushaltsrechtlich - unabhängig von den Vorgaben des Universitätsmedizingesetzes - getroffene Entscheidung ihrer Gremien zur Auflösung der vom Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses beschlossenen Zuschußkürzung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese noch nicht wirksam geworden sei.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend: Sie sei an die Vorgaben des Universitätsmedizingesetzes zum Abbau von Lehrkapazität und Studienplätzen, deren Verfassungsmäßigkeit sie selbst für zweifelhaft halte, gebunden. Hiervon abgesehen beruhten die betreffenden Stellenstreichungen auch auf einer eigenständigen haushaltsrechtlichen Planungs- und Abwägungsentscheidung ihrer zuständigen Gremien nach der pauschalen Kürzung des Landeszuschusses. Die betreffenden Stellenstreichungen seien inzwischen von der dafür zuständigen Finanz- und Wirtschaftskommission beschlossen, wenn auch noch nicht von der zuständigen Senatsverwaltung genehmigt worden. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts müßten im übrigen bei einer Neuberechnung des Lehrangebots weitere sechs Lehrverpflichtungsstunden abgezogen werden, weil eine entsprechende Verminderung der Lehrverpflichtungen zweier Hochschullehrer inzwischen von der Personalstelle der Freien Universität genehmigt worden sei.

Das beigeladene Land, für das in der mündlichen Verhandlung kein Antrag gestellt worden ist, verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Außer den üblichen Kapazitätsunterlagen haben der Beschlußfassung folgende Materialien zugrundegelegen:

Senat von Berlin: Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1991 mit Senatsvorlage "Bericht zur Struktur der Universitätsmedizin in Berlin"; Senatsvorlage für die Senatssitzung am 30. Juni 1992 : "Abschlußbericht zur Neustrukturierung der Hochschulmedizin"; Senatsbechluß vom 16. März 1993 "Festlegungen zur Neustrukturierung der Hochschulmedizin" mit Senatsvorlage und Ergänzung;

Expertenkommission zur Neustrukturierung der Hochschulmedizin in Berlin: "Empfehlungen...", 26. Januar 1993; Landeshochschulstrukturkommission: Stellungnahmen und Empfehlungen zur Struktur und Entwicklung der Berliner Hochschulen, Januar 1993; Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung, Berliner Hochschulstrukturplan, 1993; FUB und HUB: Vorschläge von FUB und HUB zur Neustrukturierung der Hochschulmedizin (sog. Konsenspapier) vom 25. Februar 1993; Abgeordnetenhaus von Berlin: Gutachten des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes über die Verfassungsmäßigkeit von § 1 und 9 des Gesetzes über die Neuordnung der Universitätsmedizin in Berlin" vom 27. April 1995; Wortprotokolle der Sitzungen des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 31. Oktober, 14. November und 5. Dezember 1994 sowie der Sitzung des Hauptausschusses vom 7. Dezember 1994; Freie Universität Berlin: Vorlagen und Beschlußfassung A 019/95 zur Sitzung des Kuratoriums vom 7. Juli 1995, mit dem Stufenplan und zahlreichen weiteren Anlagen; Finanz- und Wirtschaftskommission der Freien Universität, Beschlußprotokoll vom 15. Dezember 1995; Bundesministerium für Gesundheit: Entwurf einer Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte, Stand 15.1.1996.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht gemäß § 123 VwGO die beantragte einstweilige Anordnung erlassen.

1. Ohne die im Stufenplan der Antragsgegnerin für 1996 vorgesehenen Stellenstreichungen errechnet sich nach dem Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz -BerlHZ) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung -KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. 186) für das Wintersemester 1995/96, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Zulassungszahl von 304 für vorklinische Studienanfänger. Die Antragsgegnerin ist in ihrer hier umstrittenen Kapazitätsberechnung ebenfalls von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts für das vorangegangene Semester ausgegangen. Sie hat dabei auch das sogenannte fiktive Lehrangebot berücksichtigt, das das Verwaltungsgericht und der beschließende Senat in der Vergangenheit aufgrund von früheren kapazitätsrechtlich nicht gerechtfertigten Stellenstreichungen errechnet haben. Die Differenz zwischen der Berechnung der Antragsgegnerin und derjenigen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß beruht daher nur darauf, daß die Antragsgegnerin 32 Lehrverpflichtungsstunden weniger angesetzt hat, die auf die nach dem Stufenplan zu streichenden fünf Stellen entfallen. Es handelt sich dabei um die drei haushaltsplanmäßig bisher noch vorhanden gewesenen Stellen 019662 -C3 ( ehemals F.) mit 8 Lehrverpflichtungsstunden, 026849 -C3 (ehemals G.) mit 8 Lehrverpflichtungsstunden und 029201 -Q II a (ehemals Langer) mit 4 Lehrverpflichtungsstunden sowie aus dem sogenannten fiktiven Lehrangebot um die beiden Stellen 054523 -C3 (ehemals Kocher) mit 8 Lehrverpflichtungsstunden und 019987 -C1 (ehemals St.) mit 4 Lehrverpflichtungsstunden. Hinsichtlich der Berechnung der Lehrkapazität kann daher im übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.

Soweit die Antragsgegnerin nunmehr im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ihrer Berechnung die Anrechnung zusätzlicher Lehrverminderungen im Umfang von sechs Lehrverpflichtungsstunden begehrt, ist ebenfalls der Entscheidung der Vorinstanz zu folgen. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß die Personalstelle der Antragstellerin inzwischen die betreffende Verminderung der Lehrverpflichtungen der Professoren K. und R. antragsgemäß genehmigt hat. Nach § 5 Abs. 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der Verhältnisse am Berechnungsstichtag, das war hier der 31. Mai 1995, berechnet. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind, berücksichtigt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei den zur Begründung der Lehrverminderung genannten Funktionen um solche, die nach § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung -LVVO-) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) von der Personalstelle mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats nur "nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen" als Begründung für eine Lehrverminderung anerkannt werden können. Im Gegensatz zu der damals ebenfalls noch nicht genehmigten Lehrverminderung für den Dekan des Fachbereichs, die zu den in § 9 Abs. 1 LVVO aufgeführten Regelfällen für eine Lehrverminderung gehört, war daher die Erteilung der Ausnahmegenehmigung - im Januar bzw. Februar 1996 - für die betreffenden Funktionen noch nicht absehbar und daher nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen. Es bedarf daher keiner Überprüfung, ob die genannten Ausnahmegenehmigungen zu Recht erteilt worden sind.

2. Der beschließende Senat folgt dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin, daß die Nichtberücksichtigung der genannten fünf Stellen des Lehrkörpers bei der Berechnung der Zahl der im Wintersemester 1995/96 zuzulassenden vorklinischen Studienanfänger im vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht anerkannt werden kann. Der mit den Regelungen des Universitätsmedizingesetzes verbindlich den Hochschulen vorgeschriebene Abbau von Studienplätzen durch entsprechende Reduzierung des im vorklinischen Bereich vorhandenen Lehrangebots wird mit großer Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der freien Berufswahl und der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG im Klageverfahren einer - nach Art. 100 Abs.1 GG in die Wege zu leitenden - verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

a) Das Universitätsmedizingesetz regelt die Zuordnung der verschiedenen medizinischen Lehreinrichtungen, insbesondere der Universitätsklinika, zu den Berliner Universitäten neu. Nach § 1 Abs. 1 ist es Ziel des Gesetzes, "im Land Berlin die universitäre Medizin und ihre Klinika mit einer langfristigen Bestands- und Standortgarantie neu zu ordnen, damit künftig eine humanmedizinische Ausbildung, verbunden mit Forschung und Krankenversorgung, für 600 Studienanfänger und Studienanfängerinnen jährlich angeboten werden kann."

Neben den organisatorischen Einzelheiten dieser Strukturreform enthält das Gesetz in § 9 Abs. 2 bis 4 nähere Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 genannte Zahl von 600 Studienanfängern. Nach Absatz 2 wird "die Aufnahmekapazität für das erste (vorklinische) Fachsemester im Studiengang Humanmedizin ... auf insgesamt 600 Studienanfänger und Studienanfängerinnen jährlich festgelegt, davon 400 an der Humboldt - Universität und 200 an der Freien Universität", wobei "die künftige Personalausstattung der vorklinischen Einrichtungen der beiden Universitäten ... jeweils an diesen Zielzahlen auszurichten" und in einem Sollstellenplan auszuweisen ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift erfolgt "der erforderliche Abbau der Aufnahmekapazität zur Erreichung der Zielzahlen gemäß Abs. 2 ... in einem Stufenplan". Dieser "ist mit Wirkung vom Wintersemester 1995/96 an von der Freien Universität und der Humboldt-Universität jeweils für ihren Bereich aufzustellen". Im Stufenplan sind "die entfallenden Stellen ... zu benennen, und der Zeitpunkt des Wegfalls ist festzulegen." Nach Absatz 4 sind "bis zur Erreichung der festgelegten Aufnahmekapazitäten ...die Zulassungszahlen nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (GVBl. 1993 S. 237) festzusetzen."

Der geplante Abbau der Aufnahmekapazitäten zur Erreichung der Zielzahl von 600 Studienanfängern, an beiden Universitäten zusammen genommen ist im Verhältnis zu den bisherigen Aufnahmekapazitäten beider Universitäten drastisch. Die jährlichen Zulassungszahlen der letzten fünf Jahre einschließlich der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellten zusätzlichen Studienplätze haben sich wie folgt entwickelt: 1990/91 - 1 153 (HU 514; FU: WS 323; SS 311 + 5 verwaltungsgerichtlich erstrittene Plätze); 1991/92 - 1 144 (HU 514; FU: WS 313; SS 317); 1992/93 - 1 118 (HU 490; FU: WS 260 + 54 verwaltungsgerichtlich erstrittene Plätze; SS 308 + 6 verwaltungsgerichtlich erstrittene Plätze); 1993/94 - 1 075 (HU 464 ; FU: WS 308 + 6 verwaltungsgerichtlich erstrittene Plätze; SS 297); 1994/95 - 1 073 (HU 375 + 88 verwaltungsgerichtlich erstrittene Plätze; FU: WS 302; SS 272 + 36 verwaltungsgerichtlich erstrittene Plätze). Bezogen auf die letztgenannte Zahl bedeutet der durch das Universitätsmedizingesetz vorgeschriebene Abbau einen Rückgang um 44 %. Bei der Antragsgegnerin, der Freien Universität, würde die Reduzierung 68 % betragen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die Regelungen der § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG eine die beiden Universitäten bindende Verpflichtung zum entsprechenden Kapazitätsabbau. Das Gesetz läßt keinen mit dem klaren Wortlaut, dem aus dem Gesamtzusammenhang erkennbaren Willen des Gesetzgebers und der unten noch im einzelnen darzustellenden Entstehungsgeschichte zu vereinbarenden Interpretationsspielraum etwa des Inhalts zu, daß es sich bei den genannten Zielzahlen um anzustrebende, aber unverbindliche Richtwerte handeln könnte, über deren Verwirklichung auf der Ebene der Hochschulen zu entscheiden ist. Es enthält zwar keinen Zeitpunkt, bis zu dem der angestrebte Abbau zu erreichen ist. Jedoch sollen nach dem gleichzeitig mit dem Gesetz am 9. Dezember 1994 vom Abgeordnetenhaus (Plenarprotokoll der 78. Sitzung S. 66 ff.) angenommenen Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU und SPD (Drs. 12/5028 zu II. Nr. 1) die Stufenpläne darauf abgestellt werden, daß der Abbau der Studienanfängerzahlen bis zum Jahre 2004, also innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren, realisiert wird. Angesichts des Fehlens jeglicher Gesetzesbegründung bzw. einer Begründung der Beschlußempfehlung des zuständigen Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (Drs. 12/5051) für die Annahme des Gesetzes muß diese Entschließung als der hinter dem Gesetzentwurf stehende Wille des Gesetzgebers angesehen werden, daß die Universitäten den Kapazitätsabbau etwa in dem genannten Zehnjahreszeitraum zu bewirken haben. Hinsichtlich des Beginns des Kapazitätsabbaus ist der gesetzlichen Festlegung in § 9 Abs. 3 Satz 2 UniMedG, wonach der Stufenplan "mit Wirkung vom Wintersemester 1995/96" aufzustellen ist, die bindende Verpflichtung der Universitäten zu entnehmen, von diesem Semester an die erforderlichen Stellenstreichungen vorzunehmen. Die Planungsfreiheit der Universitäten beim Kapazitätsabbau bezieht sich mithin nur auf die Modalitäten zum Erreichen der Zielzahlen des § 9 Abs 2 UniMedG innerhalb des genannten Zeitraums.

Aus der bindenden Verpflichtung der Hochschulen zum stufenweisen Abbau der Lehrkapazität ergibt sich auch die Auslegung der für sich genommen mehrdeutigen Regelung des § 9 Abs. 4 UniMedG, wonach bis zur Erreichung der nach § 9 Abs. 2 festgelegten Aufnahmekapazitäten die Zulassungszahlen nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen festzusetzen sind. Damit kann nur gemeint sein, daß die Hochschulen künftig bis zum Abbau des Lehrkörpers, der kapazitätsrechtlich den Studienanfängerzahlen von 400 bzw. 200 entspricht, die Zulassungszahl nicht nach den allgemeinen Regeln des Hochschulzulassungsrechts (§ 2 ff. BerlHZG in Verbindung mit Art . 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages und der KapVO) festzusetzen haben. Vielmehr soll den Universitäten einschränkungslos die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 verbindlich aufgegeben werden, wonach "bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen" die Zulassungszahlen abweichend von den allgemeinen Regeln festgesetzt werden können. Das heißt mit anderen Worten, daß die Hochschulen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags zu unterstellen und als Rechtsfolge die jeweils nach dem Stufenplan abzubauenden Stellen außer Ansatz zu lassen haben, mithin den Hochschulen insoweit keinerlei Entscheidungsspielraum mehr zugestanden werden soll.

Der Stufenplan, auf dem die für das Studienjahr 1995/96 festgelegte Zulassungszahl beruht, entspricht mit seiner rund 8%igen Kürzung der Lehrkapazität in jeder Hinsicht den vorstehend dargestellten bindenden gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es daher - soweit sich die Antragsgegnerin nicht unabhängig davon auf die Auflösung der pauschalen Kürzung der Landeszuschüsse durch angeblich eigenständige Entscheidungen auf Hochschulebene berufen kann - für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der hier umstrittenen Zulassungszahl darauf an, ob diese Regelungen des Gesetzes mit häherrangigem Recht vereinbar sind.

b) Als Prüfungsmaßstab für die Übereinstimmung des Universitätsmedizingesetzes mit höherrangigem Recht kommen nur das Grundrecht auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 GG sowie Art. 11 der Berliner Verfassung in der damals geltenden Fassung vom 1. September 1950 (jetzt Art. 17 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 - GVBl. S. 779 -) in Betracht. Das Gesetz steht bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Regelungen der § 27 ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170) mit späteren Änderungen über die Zulassung zum Studium. Diese rahmenrechtlichen Bestimmungen regeln den Zugang zum Studium in den aus Kapazitätsgründen zulassungsbeschränkten Studiengängen. Nach § 29 Abs. 2 HRG darf für einen Studiengang, in dem nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß an den Hochschulen nicht alle Bewerber zugelassen werden können, die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Dabei geht der Festsetzung die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Diese Vorschriften beziehen sich demnach nur auf die Ermittlung der vorhandenen Ausbildungskapazität, nicht aber auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die vorhandene Ausbildungskapazität aus allgemeinen haushalts- und bildungs- und sonstigen allgemeinpolitischen Erwägungen durch den Landesgesetzgeber - wie vorliegend mit dem Universitätsmedizingesetz - abgebaut werden kann.

Die Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen sind Berliner Landesrecht, so daß sich nach dem lex-posterior-Grundsatz die Frage erübrigt, ob § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG zu einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch steht . Hiervon abgesehen regeln diese im Rahmen der § 27 ff. HRG erlassenen landesrechtlichen Zulassungsbestimmungen auch nur die Kapazitätsberechnung aufgrund der vorhandenen Ausbildungskapazität. Ob das Land Berlin mit dem drastischen Abbau der Lehrkapazität auf dem Gebiet der Vorklinik gegen die Zielrichtung des Staatsvertrags verstößt und damit seine vertraglichen Pflichten zu Lasten der anderen Bundesländer verletzt, ist ebenfalls keine Frage der Übereinstimmung des Universitätsmedizingesetzes mit höherrangigem Recht.

c) Der nach dem Universitätsmedizingesetz vorgeschriebene erhebliche Abbau von Lehrkapazität wirkt sich als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte gegenwärtiger und zukünftiger Studienbewerber aus, der über die bereits bestehenden gesetzlichen Beschränkungen des Hochschulzugangs in den sogenannten Numerus-Clausus-Fächern aufgrund des Gesetzes über den Staatsvertrag, die dazu erlassene Kapazitätsverordnung und die sonstigen Bestimmungen des Hochschulzulassungsrechts hinausgeht. Auf Art. 11 der Verfassung von Berlin braucht hier nicht gesondert eingegangen zu werden, da dieses Grundrecht mit Art. 12 Abs.1 GG insoweit inhaltlich übereinstimmt (vgl. Beschluß des Senats vom 25. Juni 1991 - OVG 7 S 204.90 - = OVGE 19, 180).

Gesetzliche Zulassungsbeschränkungen sind nach dem Gesetzesvorbehalt des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der sowohl für die Freiheit der Berufswahl als auch für die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte gilt (BVerfGE 33, 329, 336), grundsätzlich zulässig.

Die Verfasssungswidrigkeit der Berliner landesgesetzlichen weiteren Verringerung der Zulassungschancen der Studienbewerber durch § 9 Abs. 2 bis 4 UniMedG ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem bereits in der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972 = BVerfGE 33, 329 ff., 338 ff.) zum Problemkreis des sogenannten numerus clausus entwickelten und seitdem der ständigen Rechtsprechung aller Gerichte in Hochschulzulassungssachen zugrundeliegenden Kapazitätserschöpfungsgebot. Dieses verfassungsrechtliche Gebot betrifft allein die Erschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Nach der Rechtsprechung können zu dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot insbesondere im Widerspruch stehen:

- personalwirtschaftliche Entscheidungen der einzelnen Hochschule über Stellenstreichungen und Stellenverlagerungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 - = DVBl. 1990, S. 526 sowie aus der st. Rspr. des Senats Beschluß vom 23. Februar 1995 - OVG 7 S 123.94 -);

- allgemeine gesetzgeberische Entscheidungen zur inneren Struktur der Hochschulen, die nicht eine Kapazitätsminderung bezwecken, sich aber kapazitätsmindernd auswirken, wie etwa die Reduzierung der Beteiligung des akademischen Mittelbaus an der Lehre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Februar 1984 in BVerfGE 66, 155).

- allgemeine gesetzliche Regelungen über die Ermittlung der vorhandenen Kapazität (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1991 in BVerfGE 85, 36 ff. zur Berücksichtigung der Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO).

Alle diese von der Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Gebot der Kapazitätserschöpfung behandelten Fragen betreffen die Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der vorhandenen Hochschulkapazitäten für die Ausbildung im Spannungsverhältnis zu den übrigen Aufgaben der Hochschulen im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie im medizinischen Bereich zusätzlich der Krankenpflege.

Vorliegend geht es nicht um die Gestaltung des Einsatzes der vorhandenen Lehrkapazität im Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Aufgaben der Hochschulen, sondern - gewissermaßen in der Stufe davor - um den planmäßigen Abbau von Lehrkapazitäten und Ausbildungsplätzen im Bereich der Hochschulmedizin aus allgemeinen politischen Erwägungen zur Gestaltung der Hochschulstruktur nach der Wiedervereinigung unter den Zwängen der Haushaltspolitik des Landes Berlin. Die Entscheidung des Gesetzgebers betrifft das Spannungsfeld zwischen der staatlichen Aufgabe zur Finanzierung der hochschulmedizinischen Ausbildung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Studienbewerber auf der einen und der gesamten Bewältigung staatlicher Aufgaben unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs.1 GG auf der anderen Seite in Zeiten allgemeinen staatlichen Sparzwangs. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist immer wieder betont worden, daß sich das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot nicht auf einen solchen gezielten Abbau von Kapazitäten bezieht (vgl. BVerfGE 66, 155 ff. zum "besonderen Fall einer - nicht durch Sparzwang veranlaßten - strukturellen Neuordnung"; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 - = DVBl. 88, 393 zur Lehrangebotsminderung durch "Maßnahmen der Hochschulverwaltung, die - anders als Maßnahmen des gezielten Um- oder Abbaus von Ausbildungskapazitäten aus Gründen der Personalstrukturreform, des Arbeitsmarktbedarfs oder der haushaltspolitischen Zwänge - in Erfüllung der dauernden Aufgabe" im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Vorgaben getroffen worden sind; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1987 - 7 C 70.85 - = KMK Hochschulrecht 1988, 338 läßt offen, "welche bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben ... beim Abbau von Ausbildungskapazität durch Stellenstreichungen und -umwidmungen zur Verwirklichung einer die Ausbildungskapazität betreffenden politischen Zielsetzung zu beachten sind"; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 - = DVBl. 1990, 526 bezieht sich auf die "kapazitätsrechtlichen Anforderungen an Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung ..., die ... im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffen werden und nicht dem gezielten Um- oder Abbau von Ausbildungskapazitäten dienen ...").

Die Regelungen des Universitätsmedizingesetzes über den Kapazitäts- und Studienplatzabbau verstoßen jedoch gegen das aus der Bedeutung des Grundrechts nach Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot an den Gesetzgeber, aus allgemeinen bildungs- und haushaltspolitischen Gesichtspunkten nur solche Eingriffe in die bestehende Ausbildungskapazität zu Lasten der Studienbewerber vorzunehmen, die auf einer angemessenen Abwägung der Ausbildungsinteressen mit den widerstreitenden staatlichen Belangen beruht.

Der Gesetzgeber wird durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, eine einmal geschaffene Ausbildungskapazität zu Lasten der Studienbewerber zu reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner ersten Entscheidung zum numerus clausus (BVerfGE 33, 303 ff., 330 ff., ebenfalls zur Hochschulmedizin) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Staat aus dem Gesichtspunkt eines sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Teilhaberechts der Studienbewerber verpflichtet sein könnte, eine der Zahl der Ausbildungsbewerber entsprechende Ausbildungskapazität zur Verfügung zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der damals nur aktuellen Frage, ob sich aus einem Teilhaberecht der Studienbewerber ein Anspruch auf Erweiterung der Studienkapazitäten ergeben könnte, u.a. ausgeführt, daß Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stünden, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Dies habe in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen habe. Ihm obliege auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus. Der einzelne müsse sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsehe, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibe. Diese Erwägungen beanspruchten erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiere, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts ist die heutige Frage zu bejahen, ob der Staat grundsätzlich berechtigt ist, die in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs geschaffene Lehrkapazität zu Lasten der Studienbewerber angesichts der für die öffentlichen Haushalte bestehenden und in Berlin durch die Wiedervereinigung verstärkten objektiven Sparzwänge zu kürzen. Da somit ein verfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch der Studienbewerber auf vollständige Aufrechterhaltung bestehender Kapazitäten nicht anzuerkennen ist, bleibt es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner bildungs-, haushalts- und sonstigen allgemeinpolitischen Kompetenzen überlassen, in welchem Umfang er im Verhältnis zu anderen staatlich zu finanzierenden Aufgaben die Hochschulausbildung fördern will. Hier gilt nichts anderes als bei anderen gesetzgeberischen Entscheidungen, die sich auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen beschränkend auswirken: Die widerstreitenden Belange sind zu ermitteln und untereinander unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sachgerecht abzuwägen. Dabei hat auch das Grundrecht der Studienbewerber auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte Gewicht. Selbstverständlich können demgegenüber auch bildungspolitische Gründe im Sinne einer Orientierung der Ausgabenpolitik an dem gesellschaftlichen Bedarf ins Feld geführt werden. In diesem Sinne ist staatliche Bedarfslenkung als im Abwägungsprozeß zu berücksichtigender Belang legitim und hat mit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässigen Bedürfnisprüfung im engeren Sinn bei der direkten Zulassung zu einem Beruf nichts zu tun. Diese Sicht entspricht im wesentlichen der einhelligen Meinung in Rechtsprechung (vgl. StGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.8.1981 - GR 1/81 - = D…V 1981, 963 zur Schließung von Hochschulen als Maßnahme der Kapazitätsplanung im Bereich der Lehrerausbildung; OVG Münster, Beschluß vom 19. Mai 1989 - 13 B 4094/89 - [soweit ersichtlich, unveröffentlicht] zur Frage der sachlichen Gründe für einen planmäßigen Abbau von Lehrpersonal im Bereich der Vorklinik an den Hochschulen Nordrhein Westfalens ) und Schrifttum (vgl. Seidler, JuS 1976, 700, 703 ff.; Franzke, ZRP 1977, 246, 249; Scholz in Maunz-Dürig-Herzog, GG Komm., Stand 1981, Rdnr. 338, 451 ff. zu Art. 12; Pitschas, Wiss R 1982, 229, 241 ff.; v. Brünneck, D…V 1984, 993, 1002 f.; Schneider, VVdDStRL 1985 S. 28 f.; Rittstieg in Alternativkommentar zum GG, Stand 1989, Rdnr. 137 zu Art. 12; Tettinger, AäR 108, 1983, S. 93, 127 ff. sowie WissR 1990, 101,109 ff., 199 ff.: zum planmäßigen Abbau von vorklinischen Studienplätzen in NRW; Reich, HRG, Komm.,1992, Bem. 1 zu § 27; Gubelt in v. Münch-Kunig, GG Komm. 4. Auflage 1992, Rdnr. 32 f. zu Art. 12 )

3. Soweit die Regelungen des Universitätsmedizingesetzes nur die Verlagerung vorhandener Ausbildungskapazitäten an der Freien Universität innerhalb des Landes Berlin betreffen, kann dahinstehen, ob damit die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte überhaupt berührt wird. Denn ein solcher Eingriff in die Wahlfreiheit wäre so geringfügig, daß er für sich allein den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen könnte. Daher ist im folgenden nur der Gesamtkapazitätsabbau im Bereich der Vorklinik bei der Überprüfung des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit als grundrechtsrelevant zu behandeln, nicht aber speziell der Abbau an der Freien Universität.

Aus dem oben dargelegten Abwägungserfordernis unter Berücksichtigung des Grundrechts der Studienbewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG folgt, daß ein so einschneidender Abbau von Lehrkapazität und Studienplätzen, wie er im Universitätsmedizingesetz vorgesehen ist, mindestens auf sachlichen Überlegungen zur zukünftigen Entwicklung des Ärztebedarfs und der Nachfrage nach Medizinstudienplätzen (a), zum zukünftigen Verhältnis der vorklinischen und klinischen Ausbildung (b), zu den behaupteten positiven Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung (c), zu der Belastung Berlins durch die medizinische Ausbildung im vorklinischen Bereich im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt (d) und zum tatsächlichen Umfang der angenommenen finanziellen Entlastung der Haushalte des Landes und der Universitäten (e) beruhen muß. Hieran fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in jeder Hinsicht. Erst nach derartigen sachlichen Überlegungen können die Belange der Studienplatzbewerber mit den sonstigen vom Gesetzgeber zu beachtenden gesamtgesellschaftliche Belange in ein angemessenes Verhältnis gesetzt werden.

In den Materialien des außergewöhnlich kurzen Gesetzgebungsverfahrens von Mitte Oktober bis Anfang Dezember 1994 fehlt es an einer zusammenhängenden Darlegung der genannten Gesichtspunkte. Insbesondere gibt es, worauf bereits oben hingewiesen worden ist, keine dem Gesetzentwurf bzw. der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung beigefügte Begründung. Ebensowenig läßt sich eine solche Darstellung den Unterlagen aus der Vorgeschichte vor der parlamentarischen Behandlung des Gesetzes entnehmen: Am 8. Oktober 1991 legte der Senat von Berlin fest, daß es zukünftig drei Universitätsklinika in Berlin geben soll, jedoch mit erheblichem Bettenabbau, wobei die "Auswirkungen auf die Zulassungszahlen entsprechend zu berücksichtigen" seien. Am 30. Juni 1992 beschloß der Senat aufgrund eines von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vorgelegten Berichts, der insoweit keine weitere Begründung enthält, "Eckwerte" für die Neustrukturierung der Universitätsmedizin. Darin heißt es u.a.: "Die Zahl der Studienanfängerplätze in der Humanmedizin ist längerfristig auf 600, d.h. 200 je Universitätsklinikum, zurückzuführen. Die Kapazität der FU Vorklinik in Dahlem ist längerfristig auf 200 Studienanfängerplätze zurückzuführen und für das Universitätsklinikum Steglitz vorzuhalten. Die Kapazität der Vorklinik der Charité ist längerfristig auf 400 Studienanfängerplätze anzulegen und für die Universitätsklinika Charité und Rudolf-Virchow vorzuhalten."

Im November 1992 legte die Landeshochschulstrukturkommission ihre "Stellungnahmen und Empfehlungen" vor, wonach im Medizinbereich die Entscheidung des Senats zur Rückführung der Studienanfängerplätze auf 600 jährlich und ihre Aufteilung im Verhältnis 400/200 auf HU und FU "begrüßt" wird (S. 70). Am 26. Januar 1993 legte die von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung eingesetzte, aus Vertretern der Universitäten und externer Sachverständiger bestehende Expertenkommission zur Neustrukturierung der Hochschulmedizin in Berlin ihren Bericht vor, wonach "die vom Senat von Berlin vorgesehene Absenkung der Studienanfängerzahlen auf die patientenorientierte Kapazität von insgesamt höchstens 600 pro Jahr für das Fach Humanmedizin in Berlin ... ausdrücklich begrüßt" wird (S. 14). Am 25. Februar 1993 unterbreiteten die Freie Universität und die Humboldt-Universität ihre "Vorschläge zur Neustrukturierung der Hochschulmedizin", wonach "alle ... diskutierten und einvernehmlich akzeptierten Änderungen, die neuprojektierten Strukturen und die Reduktion von Professorenstellen von ca. 400 auf 330 ... nur auf der Basis der vom Senat vorgegebenen Studentenzahlen (600/Jahr) realisierbar" sein sollen (S. 4). Der Senat billigte am 16. März 1993 dieses sogenannte Konsenspapier und damit die zukünftigen Rahmenbedingungen für die Strukturreform. Am 24. August 1993 beschloß der Senat den Hochschulstrukturplan, der dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde. Darin wird bei der Einzeldarstellung zur Hochschulmedizin im wesentlichen auf die bereits vom Senat im Oktober 1991, Juni 1992 und März 1993 getroffenen Festlegungen verwiesen.

Nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist eine zusammenhängende Begründung für den Abbau der Lehrkapazität auf den Bedarf für 600 vorklinische Studienplätze tatsächlich auch nicht vorhanden gewesen. Bereits dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche sorgfältige Abwägung nicht stattgefunden hat. Der Senat vermag eine solche auch nicht einer Gesamtschau der Vorgeschichte des Universitätsmedizingesetzes einschließlich der Zeit vor der Einbringung des Gesetzentwurfs zu entnehmen. Er braucht daher nicht die Rechtsfrage zu beantworten, ob sich der hinreichende Abwägungsprozeß aus den Materialien ergeben muß, die den Parlamentsabgeordneten vorgelegen haben.

a) Die Entwicklung des zukünftigen Ärztebedarfs und der Nachfrage nach Medizinstudienplätzen wird in den vorliegenden Materialien nicht dargestellt und in die Entscheidung einbezogen. In der Expertenanhörung durch den Parlamentsausschuß wurde dazu lediglich einerseits vom Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen Resch (Ausschußprotokoll vom 31.10.1994 S. 61 f.) angeführt, daß infolge der von den Krankenkassen vorgenommenen Reduzierung der Kassenzulassung für niedergelassene Ärzte der Ausbildungsbedarf deutlich zurückgehen werde, während andererseits der Präsident der Berliner Ärztekammer Huber (a.a.O. S. 127) von einem Ansteigen des Bedarfs und der Vertreter der Gewerkschaft …TV Fast (Ausschußprotokoll vom 14.11.1994 S. 25 ff.) von einer unverhältnismäßigen Senkung der Ausbildungsplätze im Verhältnis zum Bedarf sprachen. In der Expertenanhörung wurde das Fehlen von Bedarfsprognosen von mehreren Seiten beanstandet. Eine Diskussion zu dieser Frage fand weder im Ausschuß noch im Plenum statt. Der Abwägungsmangel ist offenkundig.

b) Hinsichtlich des Verhältnisses der Studiengänge der vorklinischen und der klinischen Ausbildung zueinander bestand die Ausgangslage für den Landesgesetzgeber darin, daß in Berlin praktisch kein Engpaß bei der Zulassung zum klinischen Studium besteht. Der Zahl der jährlichen Zulassungen im vorklinischen Bereich von ca. 1 100 entspricht eine annähernd gleich Zahl von Zulassungsplätzen im klinischen Bereich (vgl. die Angaben der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung in ihrem Bericht für die Senatssitzung am 30. Juni 1992 (S. 11), wonach die Istkapazität in den Kliniken mit insgesamt 1 072 angegeben wird). Gegenüber dem naheliegenden Einwand, der auch in der Expertenanhörung vor dem Parlamentsausschuß mehrfach geäußert worden ist (vgl. u.a. die Ausführungen des FU-Präsidenten Prof. Dr. Gerlach, Ausschußprotokoll vom 14. November 1994 S. 27 ff. und von Prof. Dr. Körber, a.a.O. S. 223 f.), durch die Reduzierung der Ausbildungskapazität in der Vorklinik werde das Brachliegen von Ausbildungskapazität im klinischen Bereich erzeugt, gehen der Senat und die Befürworter des Gesetzentwurfs anscheinend davon aus, daß mit der Verlegung der vorklinischen Ausbildung in die drei Klinika die Trennung der beiden Studiengänge überhaupt aufgehoben werden könne. So hatte bereits die vom Senat eingesetzte Expertenkommission in ihrem Bericht zur Neustrukturierung der Hochschulmedizin in Berlin vom Januar 1993 dargelegt, daß sie von einer Reform des Medizinstudiums ausgeht, wonach die horizontale Trennung des vorklinischen vom klinischen Studienabschnitt durch eine Verzahnung der Grundlagenausbildung mit dem klinischen Bereich bereits vom Beginn des Studiums an aufgehoben werde (S. 14 ff.). Berlin solle "wegen der langen Übergangszeiten ...die rechtlichen Voraussetzungen für die Integration schaffen, indem es die Verträge kündigt, die Zulassungs- und Prüfungswesen regeln" (2 f.). In der Expertenanhörung wurde dazu u.a. der naheliegende Einwand vorgebracht (Dr. Knuth als Vertreter der Bundesärztekammer, Ausschußprotokoll vom 31. Oktober 1994, S. 42 ff), "erst eine vollzogene Neustrukturierung vermöge die erforderlichen soliden Grundlagen für eine Kapazitätsberechnung bereitzustellen und zu ergeben, wo als weitere Komponente noch die Neuordnung des Medizinstudiums" hinzukomme; "die ex-ante-Festlegung auf 600 Studienanfänger pro Jahr" sei "nicht auf gesicherter Basis mäglich, weil diese Zahl ganz einfach zu hoch oder auch zu niedrig" sein könnte. Es sei deshalb systematischer, die Anpassung der Studentenzahlen erst nach der Neustrukturierung vorzunehmen.

Die Vorstellung, daß mit der Neuordnung der Hochschulmedizin durch die Zuordnung der Vorklinik zu den drei zu erhaltenden Klinika zugleich eine Reform des Medizinstudiums im Sinn einer Integration der bisher horizontal getrennten vorklinischen und klinischen Ausbildung einhergehen könne, stimmt in keiner Weise mit den rechtlichen Gegebenheiten überein. Die geltende bundesrechtliche Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) mit späteren nicht einschlägigen Änderungen schreibt die bestehende Trennung der beiden Bereiche weiterhin zwingend vor; hierauf beruhen die ländereinheitlichen Regelungen der Kapazitätsverordnung (§ 7 Abs. 3 KapVO). Im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes war und auch heute ist in keiner Weise absehbar, wann die genannte Reform des Medizinstudiums bundesgesetzlich geregelt wird. Seit Dezember 1995 liegen lediglich Entwürfe des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung der Bundesärzteordnung und zur Neufassung der Approbationsordnung vor, die sich auch auf die Neuordnung der medizinischen Ausbildung beziehen. Darin sind im übrigen sehr lange Überleitungsfristen des Inhalts vorgesehen, daß Studenten, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1997 aufgenommen haben, nach den bisherigen Regelungen weiterstudieren und ihre Prüfungen ablegen können. Es bestand seinerzeit auch kein Anlaß zu der Annahme, daß die für die Maßnahmen des Berliner Landesgesetzgebers erforderlichen Rechtsgrundlagen durch die Aufnahme einer "Experimentierklausel" in die Approbationsordnung aufgrund einer Bundesratsinitiative des Landes Berlin alsbald hätten geschaffen werden können, wie sie in der gesetzesbegleitenden Entschließung des Abgeordnetenhauses gefordert wird (Drs. 12/2058 zu 6.). Eine solche Klausel ist ebenfalls erst in dem jetzt vorliegenden Entwurf einer neuen Approbationsordnung des Bundesgesundheitsministeriums enthalten (vgl. § 41 "Modellstudiengang"). Somit liegt auch hier ein eklatanter Mangel bei der Bewertung der maßgeblichen Belange vor.

c) Dasselbe gilt auch für die im Laufe der Entstehungsgeschichte immer wieder vorgebrachte Behauptung, die medizinische Ausbildung der Studenten werde durch die Reduzierung der Lehrkapazität und der Studienplatzzahlen im vorklinischen Bereich entscheidend verbessert. Solange eine Studienreform in dem vorgenannten Sinn nicht absehbar ist und die Approbationsordnung sowie die daraus hergeleiteten Curricularnormwerte der Kapazitätsverordnung (§ 13 KapVO) gelten, kann die Senkung der Stellenzahl im vorklinischen Bereich zum Zweck der entsprechenden Reduzierung der Studienanfängerzahlen nicht zu einem zahlenmäßig günstigeren Verhältnis zwischen Lehrkörper und Studenten führen. Auch hierauf ist in der Expertenanhörung vor dem Parlamentsausschuß mehrfach hingewiesen worden (vgl. u.a. die Ausführungen des Vertreters der Bundesärztekammer Knuth a.a.O.), ohne daß hierzu von der Seite der Befürworter des Gesetzes in irgendeiner Weise Stellung genommen worden ist.

d) Das weiter für die Reduzierung der Zulassungszahlen im vorklinischen Bereich vorgetragene Argument, Berlin sei mit 2,9 Studienanfängern im Fach Medizin auf

10 000 Einwohner im Vergleich zum Bundesdurchschnitt von 1,33 weit überdurchschnittlich belastet und werde auch nach der Absenkung mit 1,74 immer noch deutlich darüber liegen (so der Abgeordnete Engler in der 1. Lesung des Gesetzentwurfs, Plenarprotokoll der 74. Sitzung der 12. Wahlperiode S. 6336, und im Ausschuß, Ausschußprotokoll vom 31. Oktober 1994 S. 2 ff.), liegt neben der Sache. In der betreffenden Statistik (im einzelnen wiedergegeben in den dem Strukturplan der FU vorangestellten "Rahmenbedingungen/ Hochschulstrukturplanung", Anlage 5 zum Protokoll der Sitzung des Kuratoriums der FU vom 7. Juli 1995) wird das Land Brandenburg bei einer Bevölkerung von 2,5 Mio. mit 0 Studienplätzen aufgeführt. Der Verzicht Brandenburgs auf die Errichtung von Universitätsklinika und auf die Bereitstellung medizinischer Ausbildungskapazitäten beruht gerade darauf, daß Berlin die weitgehende Konzentration der Hochschulmedizin in der DDR mit der Charité in Ostberlin übernommen hat und damit das umliegende Brandenburg mitversorgt. Die Vertreter der Antragsgegnerin aus dem hochschulmedizinischen Bereich bestätigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die naheliegende Annahme, daß die betreffende Entscheidung der brandenburgischen Landesregierung auf entsprechenden Absprachen mit den zuständigen Berliner Stellen beruht.

Eines sachlichen Gehalts als Begründung für die Reduzierung der Zulassungszahlen entbehrt in gleicher Weise der Hinweis, der Anteil der Medizinstudenten von 5,3 % an der gesamten Studentenschaft liege weit über dem Bundesdurchschnitt (vgl. u.a. Abg. Engler a.a.O.). Diese Tatsache ist ebenfalls in der Mitversorgung Brandenburgs durch Berlin begründet. In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß nach dem Hochschulstrukturplan (S. 41) die in Berlin außerhalb des Medizinbereichs abzubauenden Ausbildungskapazitäten weitgehend durch den Hochschulausbau in Brandenburg ersetzt werden sollen, was inzwischen durch eine Protokollnotiz zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungs-Vertrag; GVBl. 1995 S. 491; Nr. 3 Ziff. 1 zu Art. 24) ausdrücklich zwischen beiden Landesregierungen verabredet worden ist. Es wird also auch insoweit erkennbar, daß die überproportionale Belastung der Berliner Hochschulen mit Medizinstudienplätzen übergreifenden Strukturüberlegungen entspricht.

e) Schließlich läßt sich den vorliegenden Materialien nicht entnehmen, daß die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten realistische Vorstellungen vom Umfang einer mit dem Kapazitätsabbau verbundenen Entlastung der Haushalte des Landes Berlin bzw. der Hochschulen hatten. In dem Bericht der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung, der dem Senatsbeschluß vom 30. Juni 1992 mit seiner erstmaligen Zielsetzung der Reduzierung der Zulassungszahl auf 600 zugrundeliegt, wird ausgeführt, daß mit dem gesamten Personalabbau in Klinik und Vorklinik im "Endeffekt" Minderausgaben von 41,7 Mio. DM erreicht werden kännten. Jedoch würde, so heißt es dort weiter, über Jahre die Entlastung des Landeshaushalts auf der Basis der Leitentscheidungen des Senats netto eher bei weniger als 10 Mio. DM liegen; langfristig dürfte selbst bei diesem einschneidenden Personalabbau allenfalls ein Wert von 50 Mio. DM erreichbar sein, wenn vorher die Bereitschaft bestehe, erhebliche zusätzliche Übergangsfinanzierungen bereitzustellen (S. 31 f.). Dem wird in diesem Bericht (S. 24) ein Investitionsbedarf von 1 bis 1,2 Milliarden DM für den Ausbau des Klinikums Steglitz und der Charité gegenübergestellt.

Die vom Senat eingesetzte Expertenkommission kommt in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, daß die Umsetzung des von ihr empfohlenen Modells "langfristig zweifellos mit Einsparungen verbunden" sei. Sie legt jedoch weiter dar, daß der jährliche Investitionsbedarf für die Hochschulmedizin von derzeit "200 Mio. deutlich über 500 Mio. DM" angehoben werden müsse, wenn die Planungen in einem überschaubaren Zeitraum von vier Jahren begonnen und in zehn bis fünfzehn Jahren umgesetzt werden sollten (S. 51 ff).

Im sogenannten Konsenspapier der Universitäten wird ganz allgemein dargelegt, daß innerhalb der Strukturreformen die Zahl der Hochschullehrer von derzeit ca. 400 auf 330 gesenkt werden könnte. Damit könnten unter Berücksichtigung des mit jeder Stelle verbundenen Personal- und Sachaufwands mittelfristig die notwendigen konsumtiven Einsparungen über Strukturveränderungen umgesetzt werden (S. 9). Nach dem Hochschulstrukturplan soll die Verminderung der Zahl der Hochschullehrer im Zusammenhang mit der Neuordnung der Fächerstruktur die Grundlage für die Absenkung der konsumtiven Zuschüsse aus dem Landeshaushalt werden. Jedoch sei investiv mit der Entscheidung für drei Universitätsklinika (mit integrierter Vorklinik) ein Ausbaubedarf gegeben, der in den Jahren 1993 bis 2005 einen Finanzbedarf von 3.139 Mio. DM erfordere (S. 67). In der Expertenanhörung des Parlamentsausschusses wurde von mehreren Seiten beanstandet, daß keine konkreten Zahlen vorlägen (vgl. die Ausführungen von Häfler, Fachtagung Medizin UBFK, Ausschußprotokoll vom 31. Oktober 1994 S.124 ff.; Botschafter, Personalrat der FU, Ausschußprotokoll vom 14. November 1994 S. 45 ff.; Abg. Tolksdorf a.a.O. S.61). Darauf ging der Abgeordnete Engler (Ausschußprotokoll vom 5. Dezember 1994 S. 14) in der abschließenden Beratung des Ausschusses ohne nähere Aufschlüsselung mit dem Bemerken ein, mit dem Stufenplan könnten die konsumtiven Zuschüsse um insgesamt 60 bis 90 Mio. DM in den nächsten sechs Jahren gesenkt werden.

Es fehlt demnach bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung der Einsparungsmöglichkeiten aufgrund des Stufenplans infolge des Abbaus des Lehrkörpers. Dies wird eindrucksvoll bestätigt durch die Angaben der Haushaltsexperten des Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, wonach der Einspareffekt bis zum Jahr 2003 voraussichtlich höchstens bei 37 Mio. DM liegen werde.

Darüber hinaus ist im Gesetzgebungsverfahren nicht erläutert worden, welche investiven Kosten mit der Verlagerung der Grundlagenmedizin aus der Freien Universität in die drei Klinika verbunden sind, insbesondere mit dem Ausbau der Charité für die betreffenden Ausbildungszwecke. In diesem Zusammenhang ist die bereits mehrfach zitierte Entschließung des Abgeordnetenhauses vom 8. Dezember 1994 (Drs. 12/5028 zu I 4) zu erwähnen, wonach "für den Ausbau und die Modernisierung der Charité ... im Rahmen der Neustrukturierung der Hochschulmedizin unter Berücksichtigung der Schwerpunkt- und Profilbildung bis zum Jahr 2004 ein Investitionsprogramm von 800 Mio. DM, einschließlich der klinisch-theoretischen Fächer und grundlagenmedizinischer Einrichtungen realisiert" wird, "um Forschung, Lehre und Krankenversorgung auf hohem Niveau zu sichern". Der für den Abbau hauptsächlich ins Feld geführte und grundsätzlich als gewichtig anzuerkennende Belang der Sanierung der Landesfinanzen ist nach alledem in seiner Bedeutung nicht hinreichend im Gesetzgebungsverfahren bestimmt worden, so daß auch insoweit von einer sachgerechten Ermittlung der maßgeblichen Belange nicht gesprochen werden kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Reduzierung der Zahl der Studienanfängerplätze in der vorklinischen Medizinausbildung nicht das Ergebnis einer nachvollziehbaren Abwägungsentscheidung ist. Vielmehr ist die erstmals im Senatsbeschluß vom 30. Juni 1992 als Ziel genannte Zahl von insgesamt 600 Studienanfängern, verteilt zu je 200 auf die drei Klinika, in der Folgezeit bis hin zur parlamentarischen Behandlung des Gesetzentwurfs als praktisch nicht mehr zu belegende und diskutierbare Vorgabe behandelt worden.

Mit der Vorinstanz ist daher für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, daß die Regelungen des Universitätsmedizingesetzes über den Abbau der Studienplätze im vorklinischen Bereich wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 11 der Verfassung von Berlin (a.F.) verfassungswidrig sind.

4. Die Nichtberücksichtigung der hier umstrittenen fünf Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals läßt sich auch nicht als eigenständige haushaltsrechtliche Entscheidung der Antragstellerin im Rahmen der ihr überlassenen Auflösung der Kürzung des für das Haushaltsjahr 1996 ursprünglich bereitgestellten Zuschusses aus dem Landeshaushalt rechtfertigen.

Das betreffende Beschwerdevorbringen bezieht sich auf folgende Entwicklung:

Das Abgeordnetenhaus beschloß am 8. Dezember 1994 im Rahmen der Feststellung des Landeshaushalts für die Jahre 1995/96 die Kürzung des Landeszuschusses für die Hochschulen (vgl. die Beratungen zu Einzelplan 08, Plenarprotokoll der 77. Sitzung der 12. Wahlperiode). Nachdem eine Einigung mit den Hochschulen über die Auflösung der Zuschußsenkung nicht erreicht worden war, teilte der Senator für Wissenschaft und Forschung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. Juni 1995 eine Entscheidung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses vom 21. Juni 1995 mit (Anlage 6 zum Protokoll der Kuratoriumssitzung am 7. Juli 1995) . Danach seien im Jahre 1995 10 Mio. und im Jahr 1996 20 Mio. von den pauschalen Minderausgaben aufzulösen. In dem Schreiben heißt es weiter, daß "für den Bereich der Medizin (UBFK) ... der Kürzungsanteil auf 2.622.000 DM festgelegt" werde. Hiermit verbunden sei "in einem ersten Schritt die erforderliche Kapazitätsreduzierung der Lehreinheit Vorklinik an der Freien Universität Berlin in der Humanmedizin im Wege eines Stufenplans zur Realisierung der Zielzahl von 200 Studienanfängern jährlich." Die Finanz- und Wirtschaftskommission der Freien Universität für das Universitätsklinikum Benjamin Franklin (vgl. § 68 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. II des Universitätsmedizingesetzes ) beschloß am 30. Juni 1995 (Anlage 5 und 6 zum Sitzungsprotokoll des Kuratoriums vom 7. Juli 1995) den Stufenplan zum Kapazitätsabbau mit der von ihrem Vorsitzenden, dem Senator für Wissenschaft und Forschung, eingebrachten Änderung des vom Fachbereich Humanmedizin vorgelegten Entwurfs. Danach wurde dem Stufenplan eine weitere Begründung ("Rahmenbedingungen/Hochschulstrukturplanung") vorangestellt, worin die bisherigen politischen Entscheidungen zum Kapazitätsabbau als "Ergebnis einer angemessenen Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden strukturellen, haushaltsmäßigen und kapazitätsrechtlichen Erfordernisse" dargestellt werden, u.a. mit den bereits oben erwähnten Statistiken über die Belastung Berlins mit medizinischen Studienanfängern und über den Anteil der Studienplätze an der Gesamtstudentenzahl jeweils im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. In dem Beschlußprotokoll der Kommission heißt es, die Kommission halte die Verminderung des kapazitätswirksamen Stellenbestandes in der FU-Vorklinik aufgrund des Universitätsmedizingesetzes "für bindend vorgeschrieben und außerdem auch wegen der verfügten Haushaltsmittel für unabdingbar". Die Kommission beschließe daher "die in der ersten Phase des Stufenplans vorgesehenen Stellenstreichungen auch im Hinblick auf die vom Hauptausschuß beschlossenen Zuschußkürzungen ... (s.a. das Schreiben von SenWiFo vom 29.06.1995)". Insoweit werde "auf die Anlage mit der Abwägung zur Umsetzung dieser Haushaltskürzung insbesondere im Personalbereich verwiesen (Anlage 2) ...". Aufgrund dieser Haushaltskürzungen würden "unter Beachtung der erforderlichen kapazitätsrechtlichen Abwägung die auch im Stufenplan vorgesehenen Stellenkürzungen im einzelnen wie folgt beschlossen ...". Bei der erwähnten Anlage 2 handelt es sich offenbar um den eigentlichen Stufenplan. Das Kuratorium der Freien Universität nahm in seinem Beschluß A 019/95 vom 7. Juli 1995 den Stufenplan und den hierzu ergangenen Beschluß der Finanz- und Wirtschaftskommission zustimmend zur Kenntnis (Anlage 5 und 6 zum Sitzungsprotokoll des Kuratoriums vom 7. Juli 1995). Am 15. Dezember 1995 beschloß die Finanz- und Wirtschaftskommission die betreffenden Stellenstreichungen im Rahmen eines dritten Nachtrags zum Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums für das Haushaltsjahr 1995. Die Genehmigung des dritten Nachtrags durch die zuständige Senatsverwaltung ( vgl. § 77 a Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. II des Neuordnungsgesetzes) soll nach en Angaben der Antragsgegnerin noch nicht vorliegen.

Der beschließende Senat folgt dem Verwaltungsgericht zwar nicht darin, daß zum Berechnungsstichtag für das Wintersemester 1995/96 noch keine kapazitätsrechtlich bedeutsamen Stellenstreichungen vorgenommen worden seien, weil es an der haushaltsrechtlichen Umsetzung gefehlt habe. Wie bereits oben dargestellt, sollen nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind, berücksichtigt werden. Eine solche Lage war hier aufgrund des Auflagenbeschlusses des Hauptausschusses und der übereinstimmenden Beschlüsse der Finanz- und Wirtschaftskommission sowie des Kuratoriums zur Umsetzung der pauschalen Mindereinnahmen nach Maßgabe der für die erste Stufe des Stufenplans vorgesehenen Stellenstreichungen gegeben. An der haushaltsrechtlichen Umsetzung durch die entsprechenden Gremienentscheidungen im Dezember 1995 konnten somit keinerlei Zweifel bestehen. Es ist daher auch unerheblich, ob inzwischen sämtliche haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Entscheidungen tatsächlich getroffen worden sind.

Der Senat vermag in den vorgenannten Entscheidungen der Finanz- und Wirtschaftskommission sowie des Kuratoriums jedoch keine eigenständige, von den verbindlichen Vorgaben des Universitätsmedizingesetzes unabhängige Abwägungsentscheidung zum Stellenabbau allein aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben des Landes zu erkennen. Die Beschlüsse der Finanz- und Wirtschaftskommission und des Kuratoriums beziehen sich eindeutig auf das Schreiben des Senators für Wissenschaft und Forschung vom 29. Juni 1995, worin als Auflagenbeschluß des Hauptausschusses mitgeteilt wird, daß der festgelegte Kürzungsanteil für den Bereich Medizin durch einen ersten Schritt zur erforderlichen Kapazitätsreduzierung der Lehreinheit Vorklinik aufgrund des Stufenplans zur Realisierung der Zielzahl von 200 Studienanfängern jährlich erfolgen soll. Es ist dabei unerheblich, ob der Beschluß des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses, der dem beschließenden Senat im Wortlaut nicht vorliegt, tatsächlich eine so weitgehende, nach § 87 Abs. 3 BerlHG haushaltsrechtlich für die Universität verbindliche Festlegung enthält. Denn die Antragsgegnerin hat sich an diese Maßgabe gehalten. In ihrem materiellen Gehalt eigenständige Erwägungen zur Abwägung der in Rede stehenden Belange unter Einschluß des Grundrechts der Studienbewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG sind dem Stufenplan selbst auch nicht in der von der Finanz- und Wirtschaftskommission und vom Kuratorium beschlossenen Fassung zu entnehmen. Hiervon abgesehen sind nunmehr auf Veranlassung des Senators dieselben verfasssungsrechtlich unhaltbaren Darlegungen, insbesondere die irreführenden Statistiken, als Begründung vorangestellt, die nach den obigen Ausführungen dem Universitätsmedizingesetz zugrunde liegen.

5. Nach alledem ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO davon auszugehen, daß die Stellenstreichungen, die zur Reduzierung der Ausbildungskapazität geführt haben, kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden können.

6. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, besteht im einstweiligen Rechtschutzverfahren keine Verpflichtung zur Vorlage der Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bzw. nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) vom 8. November 1990 (GVBl. S.2246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), an den Berliner Verfassungsgerichtshof. Denn die Entscheidung hängt nicht von der Gültigkeit des betreffenden Gesetzes ab, sondern von der Gewichtung der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz im Rahmen der vom Gericht im vorläufigen Verfahren nach § 123 VwGO anzustellenden Interessenabwägung. Es bedarf hier keiner Erörterung der umstrittenen Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dennoch eine Vorlage an das Verfassungsgericht zulässig sein könnte (vgl. dazu im einzelnen Berkemann in BVerfGG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Rdnr. 81 f. zu § 32 mit Nachweisen). Der Senat stimmt zwar mit der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen insoweit überein, daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Universitätsmedizingesetzes nicht wegen der Besonderheiten der gerichtlichen Hochschulzulassungsverfahren, die in aller Regel nicht zu einer Entscheidung im Klageverfahren nach Durchführung eines für Studienbewerber erfolgreichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes führen, ungeklärt bleiben kann. Diese würde in der Tat der nur den Verfassungsgerichten zustehenden Kompetenz zur Verwerfung von Gesetzen als verfassungswidrig widersprechen. Es erscheint jedoch - nicht zuletzt wegen der Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Vorlage - zweckmäßiger, daß das Verwaltungsgericht die Frage in den im vorliegenden Zusammenhang anhängigen - auszusetzenden - Klageverfahren umgehend vorlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).