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Architektur (TFH Berlin)* Datum: 18.04.1997 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 80.97 u.a.
Normenkette:
KapVO
Schlagwörter: (TFH Architektur Sommersemester 1997)
Volltext:

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Architektur im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 1997 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt, daß im o.g. Studiengang über die in der "Ordnung zur Festsetzung von Höchstzahlen für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang ’Architektur’ zum Wintersemester 1996/97 und zum Sommersemester 1997 an der Technischen Fachhochschule Berlin" vom 27. Juni 1996 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr.. 13/1996, S. 99) für Studienanfänger des Sommersemesters 1997 festgesetzte Zulassungszahl 81 hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 20. Mai 1996 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1996 (GVBl. 236). Daran gemessen hält die vorliegende Kapazitätsberechnung einer gerichtlichen Überprüfung zwar nicht in allen Punkten stand; zusätzliche Studienplätze ergeben sich hieraus jedoch nicht.

Die Antragsgegnerin hat in die Kapazitätsberechnung alle der Lehreinheit zugewiesenen 20 Hochschullehrerstellen mit einem Lehrdeputat von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVO - vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) eingestellt und auf dieser Grundlage das Angebot an Deputatsstunden aus verfügbaren Stellen zutreffend mit 360 LVS ermittelt. Lehrverpflichtungsverminderungen sind im vollen Umfang von 24 LVS anzuerkennen. Die Verminderungen für den Dekan um 8 LVS und für die Studienfachberatung um 2 LVS halten sich in dem von § 9 Abs. 1 Nr.. 4 und 5 LVVO vorgesehenen Ermäßigungsrahmen. Auch die weiter in Ansatz gebrachten Ermäßigungen für den Beauftragten für praktische Vorbildung (2 LVS) sowie für den Beauftragten für Praxissemester (2 LVS) sind unter Berücksichtigung der Regelung des § 9 Abs. 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden. Alle Ermäßigungen für die Wahrnehmung dieser Funktionen sind vom Präsidenten der Antragsgegnerin genehmigt worden, dem diese Entscheidungsbefugnis durch Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vom 18. November 1988 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LVVO übertragen wurde. Das gleiche gilt für die Leiter von fünf Laboreinrichtungen (je 2 LVS, insgesamt 10 LVS).

Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO sind entgegen dem höheren Ansatz der Antragsgegnerin von 216 LVS nur mit 144,5 LVS zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin überreichten Aufstellungen der Lehraufträge im Sommersemester 1995 und Wintersemester 1995/96 betrug die Summe der Lehrauftragsstunden in diesen beiden - dem Berechnungsstichtag vorausgehenden und deshalb maßgebenden (§ 10 Satz 1 KapVO) - Semestern 486 (248 LVS im Sommersemester 1995 und 238 LVS im Wintersemester 1995/96). Hiervon waren gemäß § 10 Satz 2 KapVO insgesamt 170 LVS (82 LVS im Sommersemester 1995 und 88 LVS im Wintersemester 1995/96) abzuziehen, weil insoweit Lehraufträge aus Haushaltsmitteln für die in diesen beiden Semestern unbesetzten Stellen "Freie Gestaltung" (KNr. 596), "Baukonstruktion" (KNr. 604), "Baukonstruktion/Entwurf" (KNr. 643), "Innenraumgestaltung/Entwurf" (KNr. 649) und "Konstruktion/Baustoffe" (KNr. 652) vergeben wurden. Für die teilzeitbeschäftigten Professoren Haller (3/4 Stelle) und von Halle (1/2 Stelle), deren Stellen im Umfang der Lehrdeputatsermäßigung als vakant gelten, wurden semesterlich 13,5 LVS, insgesamt 27 LVS der genannten Lehraufträge vergeben. Damit standen in den maßgeblichen beiden Semestern durchschnittlich (289 LVS : 2 =) 144,5 LVS an zusätzlichen Lehraufträgen zur Verfügung. Da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist, beträgt das bereinigte Lehrangebot hiernach 480,5 LVS (360 LVS Deputat aus Stellen - 24 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen + 144,5 LVS Lehrauftragsstunden). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin den in Anlage 2 Abs. 2 Nr.. 1 zu § 13 Abs. 1 KapVO auf 7,91 festgesetzten Curricularnormwert zugrunde gelegt und nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang Architektur beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil von 7,46 ermittelt. Der Normwert und dementsprechend auch der Curriculareigenanteil haben jedoch vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG nicht in jeder Hinsicht Bestand. Diese Auffassung hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 21. Oktober 1992 - VG 3 A 801.92 u.a. - (betr. Studiengang Architektur im Wintersemester 1992/93) vertreten (zuletzt Beschluß der Kammer vom 31. Oktober 1996 - VG 3 A 763.96 u.a. - betr. Wintersemester 1996/97). Neue Sachgesichtspunkte, die insofern eine abweichende Beurteilung entsprechend der von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung aufrechterhaltenen Auffassung gebieten könnten, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Der Curriculareigenanteil des Studienganges Architektur ist hiernach mit 6,8777 anzusetzen; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf die Ausführungen in den bereits erwähnten Beschlüssen betreffend das Wintersemester 1992/93 verwiesen. Nach Verdopplung des bereinigten Lehrangebots errechnet sich auf der Grundlage des Curriculareigenanteils von 6,8777 eine Basiszahl von 139,7269. Diese Zahl ist gemäß §16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, um die wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwartenden Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern, denen keine entsprechenden Zugänge gegenüberstehen, auszugleichen. Die Schwundquote wurde von der Antragsgegnerin mit 0,91 angesetzt. Anhaltspunkte dafür, daß diese Berechnung Fehler aufweist, die sich zu Lasten der Antragstellerin/des Antragstellers auswirken, sind nicht vorhanden. Allerdings hatte die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren - VG 3 A 763.96 u. a. - betreffend die Berechnung der Aufnahmekapazität für das Wintersemester 1996/97 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, daß sich die in die Schwundquotenberechnung eingegangenen Studentenzahlen auf einen Stichtag wenige Tage nach Ende der Immatrikulationsfrist, zugleich Ende des Nachrückverfahrens, beziehen. Hierbei blieben die für das Wintersemester 1994/95 und das Sommersemester 1995 in den jeweiligen Zulassungsbeschlüssen der Kammer (vom 28. Oktober 1994 - VG 3 A 1014.94 u.a. - und 7. April 1995 - VG 3 A 111.95 u.a.) zusätzlich ermittelten Studienplätze unberücksicht (vgl. dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - OVG 7 S.52.94 - Architektur TFH Sommersemester 1994 - und vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95 - Architektur TUB Wintersemester 1995/96). Auf der Grundlage der danach für die genannten beiden Semester korrigierten Studentenverlaufsstatistik errechnet sich ein Schwundquote von 0,8926, um die die Basiszahl von 139,7269 zu erhöhen ist. Die jährliche Aufnahmekapazität beträgt danach 157 (156,9965) Plätze. Eine Aufteilung (§ 2 Abs. 2 KapVO) dieser Jahresaufnahmekapazität auf das Wintersemester 1996/97 und das Sommersemester 1997 (79 bzw. 78 Plätze) ergibt gegenüber der für das Sommersemester 1997 festgesetzten Zulassungszahl von 81 keine weiteren Studienplätze.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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