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Pharmazie (FU Berlin) * Datum: 22.05.1997 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 3 A 212.97
Normenkette:
KapVO
Schlagwörter: (FU Berlin*Pharmazie SS 1997*Studienanfänger; kapazitätsunwirksame Stellenstreichungen zum Haushaltsjahr 1997; Lehraufträge, Verrechnung mit Vakanzen; Schwund, kein Ansatz beurlaubter Studenten)
Volltext:

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 1997 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg.

Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, daß über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1997 (Abl. der Antragsgegnerin Nr.. 4/1997 vom 17. März 1997) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 112 hinaus 3 weitere Studienplätze vorhanden sind, von denen die Antragstellerin einen beanspruchen kann. Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 10. Januar 1997 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 236). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Ausbildungskapazität hält einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: 12 Stellen für Professoren, 1 Stelle für einen Oberassistenten, jeweils 5 Stellen für Hochschulassistenten, für Akademische Räte und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 21 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung und 31 solcher Stellen mit Teilzeitbeschäftigung. Die dem hauptamtlichen Lehrpersonal nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) zuzuordnende Regellehrverpflichtung pro Semesterwoche beträgt für Professoren 8 LVS, für Oberassistenten 6 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte 8 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern mindestens 12, höchstens 16 LVS, für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 LVS und für wissenschaftliche Mitarbeiter mit 2/3-Teilzeitbeschäftigung 2,67 LVS Daraus hat die Antragsgegnerin ein Deputat aus verfügbaren Stellen von 388,77 LVS errechnet.

Soweit die Antragsgegnerin für die 5 Lehrkräfte für besondere Aufgaben lediglich die Mindestlehrverpflichtung von jeweils 12 LVS angesetzt hat, begegnet dies auch unter Beachtung des Gebots der erschöpfenden Kapazitätsauslastung, wonach es in zulassungsbeschränkten Studiengängen geboten ist, grundsätzlich vom Maximaldeputat auszugehen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat im einzelnen dargelegt, daß wegen des jeweiligen Anteils der den Lehrkräften für besondere Aufgaben neben der Lehrtätigkeit obliegenden übrigen dienstlichen Aufgaben eine Verringerung der Lehrverpflichtung auf 12 LVS gerechtfertigt und aus diesem Grunde für die hiervon betroffenen Lehrkräfte - mit Ausnahme von Dr. Schachschneider - eine entsprechende Festsetzung ihrer Lehrverpflichtung vorgenommen worden ist. Die Lehrverpflichtung für den mit einer halben Stelle beschäftigten Dr. Schachschneider, der zu 100 % schwerbeschädigt ist, hat der Präsident der Antragsgegnerin gemäß § 11 Satz 1 Ziffer 3 LVVO mit Schreiben vom 30. April 1997 beanstandungsfrei von 8 auf 6 LVS reduziert.

Demgegenüber kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden, daß sich das Lehrangebot gegenüber dem Wintersemester 1996/97 um die mit der gestrichenen Stelle 023 847 (C2-Prof.; ehemals besetzt mit Prof. Löwe) verbundenen 8 LVS vermindert hat. Die Streichung dieser Stelle geht zurück auf den Kuratoriumsbeschluß A 018/96 vom 31. Januar 1997 für das Jahr 1997 (Anlage 2, Ziffer 5.1). Dort ist sie als Stelle ausgewiesen, die aufgrund Zuschußkürzungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Berliner Hochschulstrukturplans 1993 im Haushalt 1997 gestrichen wird. Die Kammer ist in früheren Entscheidungen davon ausgegangen, daß der vom Senat des Landes Berlin am 24. August 1993 beschlossene Berliner Hochschulstrukturplan 1993 im Grundsatz die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gezielte Rückführung von Ausbildungskapazitäten in zulassungsbeschränkten Studiengängen erfüllt und darauf beruhende Haushaltsentscheidungen der Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - VG 3 A 129.94 u. a. -, OVG Berlin, Beschluß vom 21. April 1995 - OVG 7 S.122.94 u. a. [Psychologie] sowie Beschlüsse vom 27. Oktober 1994 - VG 3 A 1111.94 u. a. -; vom 5. Mai 1995 - VG 3 A 490.95 u. a. -; vom 13. Juni 1996 - VG 3 A 80.96 - [Pharmazie]). Hintergrund dieser Rechtsprechung war u. a., daß die im Hochschulstrukturplan 1993 getroffenen Leitentscheidungen Ausfluß der durch die Wiedervereinigung Deutschlands im Land Berlin und seiner Hochschullandschaft entstandenen beispiellosen Situation waren, bei der es dem Land Berlin und der Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht verwehrt sein durfte, auch im Bereich zulassungsbeschränkter Fächer Einsparungen vorzunehmen, die zu einer Verminderung von Ausbildungskapazitäten an der Antragsgegnerin führen. Hieran hält die Kammer im Grundsatz weiterhin fest; bei der konkreten Umsetzung der Vorgaben des Berliner Hochschulstrukturplans 1993 hat die Antragsgegnerin bei Stellenverminderungen in dem zulassungsbeschränkten Studiengang Pharmazie jedoch das Grundrecht gegenwärtiger und zukünftiger Studienbewerber auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Denn Stellenverminderungen in den sogenannten Numerus-Clausus-Fächern erfordern eine hinreichende, sich am Ausbildungsbedarf und dem Kapazitätserschöpfungsgebot orientierende Abwägungsentscheidung, die gerichtlich daraufhin überprüfbar ist, ob die widerstreitenden Belange der Studienbewerber einerseits und der Freiheit der Hochschule zur Gestaltung von Forschung und Lehre andererseits in die Abwägung sachgerecht eingestellt worden sind und ob das Abwägungsergebnis unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit haltbar ist (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. September 1996 - OVG 7 NC 43.96 u.a. - und vom 18. März 1997 - OVG 7 NC 118.96 - [Psychologie]). Eine entsprechende Abwägungsentscheidung hat der Berliner Hochschulstrukturplan 1993 in bezug auf den Fachbereich Pharmazie, zu dem letzterer lediglich ausführt, daß Pharmazie an der Freien Universität und an der Humboldt-Universität angeboten werden soll und beide Fachbereiche ihre Forschungsangebote bereits aufeinander abgestimmt haben, nicht vorgenommen, sie muß daher bei der konkreten Stellenstreichung durch die Antragsgegnerin erfolgen. An einer diesen Anforderungen genügenden Abwägungsentscheidung, die sich neben den finanziellen Vorgaben und den Interessen der Antragsgegnerin auch am Ausbildungsbedarf orientiert, fehlt es. Der Kuratoriumsbeschluß A 018/96 verweist hinsichtlich der Streichung der Stelle 023 847 lediglich auf die Zuschußkürzungen und die Vorgaben des Berliner Hochschulstrukturplans 1993 für das Haushaltsjahr 1997, auf die Planungen der EPK (Kommission für Entwicklungsplanung) sowie darauf, daß es sich bei der gestrichenen Stelle nicht um eine Eckprofessur handelt, sondern um eine C2-Professur, deren Abbau nach geltendem Hochschulrecht vorgeschrieben sei, da diese Kategorie künftig als Professur entfalle. Mit der Zahl der Studienbewerber im Studiengang Pharmazie hat sich die Antragsgegnerin hingegen ebensowenig auseinandergesetzt wie mit der Frage, inwieweit in Anbetracht der Nachfrage nach Ausgebildeten in diesem Fach, die in der gesamten Bundesrepublik groß ist und sich durch Apothekenneugründungen und zusätzliche Arbeitsmöglichkeiten in der Pharma-Industrie in den neuen Bundesländern noch erhöht hat (vgl. Landeshochschulstrukturkommission Berlin, Stellungnahmen und Empfehlungen zu Struktur und Entwicklung der Berliner Hochschulen 1992, Einzelempfehlungen zum Fachgebiet Pharmazie, Ziffer 3.2.7, S. 325), eine längere Dauer der Zurückstellung der Verwirklichung des Studienwunsches verantwortet werden soll (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 18. März 1997, a.a.O). Der Hinweis im Kuratoriumsbeschluß auf die Planungen der EPK ist gleichfalls nicht ausreichend. Die dort gegebenen Empfehlungen hinsichtlich des Personalbedarfs setzen sich mit dem Bedarf an Studienplätzen nicht auseinander. Hinzu kommt, daß der Hochschulstrukturplan 1993 entgegen Art. 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 HStrukG 1996 nicht bis spätestens 31. Oktober 1996 fortgeschrieben worden war, seine Vorgaben im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Kuratoriums am 31. Januar 1997 somit keine Geltung mehr beanspruchten und unklar war, welche Kriterien für Stellenstreichungen ab dem Haushaltsjahr 1997 gelten sollten; die Verlängerung der Fortschreibungsfrist bis zum 30. Juni 1997 (Art. 1 Nr.. 4 a des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) war bei Beschlußfassung über den Haushalt 1997 am 31. Januar 1997 weder verabschiedet noch in Kraft (Inkrafttreten am 21. März 1997, Art. XX HStruktG 1997). Daß Stellen für C2-Professoren nicht auf Dauer erhalten bleiben sollen, ist aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine hinreichende Begründung für die Verminderung des mit der Streichung einer solchen Stelle einhergehenden Lehrangebots. Das Kapazitätserschöpfungsgebot erfordert auch insoweit eine Abwägung nach den oben genannten Kriterien mit dem Ergebnis, daß die C2-Professoren-Stelle ggf. durch Stellen im Mittelbau zu ersetzen ist, die das weggefallene Lehrangebot ausgleichen. Einen derartigen Ausgleich hatte die Antragsgegnerin zunächst auch durch Umwandlung frei werdender C2-Stellen in Stellen für Oberassistenten bzw. wissenschaftliche Assistenten vorgesehen (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin - Dekan des Fachbereichs Pharmazie - vom 11. Mai 1993 an den Vorsitzenden der Kommission für Entwicklungsplanung). Die weggefallene C2-Stelle ist daher im Umfang von 8 LVS als fiktives Lehrangebot zu führen.

Den Wegfall der Stellen 016 696 und 109 366 für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Teilzeitbeschäftigung hatte die Kammer bereits im vergangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 1996/97 nicht als kapazitätswirksam angesehen (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1997 - VG 3 A 664.96 u. a. ). An den in den genannten Beschlüssen im einzelnen näher dargelegten Gründen wird auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Antragsgegnerin festgehalten. Dabei kann dahinstehen, ob die Finanzierung der in Rede stehenden Stellen durch Mittel des Landesprogramms nunmehr hinreichend dargelegt ist, da es hierauf nicht allein ankommt. In den zitierten Beschlüssen ist darauf hingewiesen worden, daß eine nicht unbeträchtliche Anzahl der aus dem Landesprogramm finanzierten Stellen und Beschäftigungspositionen in den allgemeinen Haushalt überführt worden sind (vgl. auch die Ausführungen zu V. 3. des Kuratoriumsbeschlusses A 020/94 vom 16. Dezember 1994). Aus diesem Grunde hätte angesichts der Tatsache, daß es sich bei dem Studiengang Pharmazie um ein sogen. hartes, in das Vergabeverfahren der ZVS einbezogenes NC-Fach handelt, eine den sich aus Art. 12 GG ergebenden kapazitätsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägung in bezug darauf stattfinden müssen, welche aus dem Landesprogramm finanzierten Stellen wegfallen sollen und welche dauerhaft erhalten bleiben. Erläuterungen dazu, aufgrund welcher Erwägungen nicht die hier in Rede stehenden Stellen, sondern z. B. solche für wissenschaftliche Mitarbeiter in den Fachbereichen Geschichtswissenschaften, Chemie oder Geowissenschaften, d. h. in Studiengängen, für die ein lediglich universitätsinterner bzw. gar kein Numerus Clausus besteht, in den Grundhaushalt (Kapitel 01) überführt worden sind, fehlen nach wie vor. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß die Überführung der betroffenen Stellen in den Grundhaushalt lediglich haushaltstechnische Gründe hatte, verkennt sie, daß die haushaltstechnische Umsetzung erst das Ergebnis einer vorangegangenen Abwägung und Beschlußfassung darüber sein kann, welche Stellen dauerhaft erhalten bleiben sollen.

Das auf die Streichung der Stellen 016 696 und 109 366 entfallende Lehrdeputat von 5,34 LVS ist somit weiterhin als fiktives Lehrangebot zu berücksichtigen, das sich unter Einbeziehung des bisherigen fiktiven Lehrangebots von 11,35 LVS (vgl. hierzu Beschluß der Kammer vom 13. Juni 1996, a.a.O.) und den 8 LVS für die C2-Stelle 023 847 auf 24,69 LVS erhöht. Dieses ist dem tatsächlichen Deputat an Stellen hinzuzurechnen, so daß ein Lehrangebot von insgesamt 413,46 LVS (388,77 + 24,69) zur Verfügung steht.

Dieses Deputat von 413,46 LVS vermindert sich gemäß § 9 Abs. 2 KapVO nicht um 6, sondern um 5 LVS auf 408,46 LVS: Die mit Schreiben des Universitätspräsidenten vom 28. Februar 1994 ab dem 1. April 1994 für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters im Fachbereich Pharmazie erfolgte, nach den Angaben der Antragsgegnerin auch für das Sommersemester 1997 geltende Reduzierung der Lehrverpflichtung für Prof. Dr. Gensch um 2 LVS begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 5 LVVO kann die Lehrverpflichtung für Studienfachberater um bis zu 25 % reduziert werden. Die Verminderung der Lehrverpflichtung für den Dekan ist jedoch nur in Höhe von 3 LVS anzuerkennen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. Oktober 1994 - VG 3 A 1111.94 - u. a.).

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO sind außerdem die Lehrleistungen von Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren, die sogenannte Titellehre, einzubeziehen. Letztere beläuft sich auf 1 LVS; denn nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung wurden im Wintersemester 1995/96 keine und im Sommersemester 1996 2 Deputatsstunden aus Titellehre erbracht. Lehraufträge sind dagegen nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Zwar standen der Lehreinheit zum einen im Wintersemester 1995/96 und im Sommersemester 1996 jeweils 2 bzw. 1 LVS, durchschnittlich 1,5 LVS zur Verfügung. Da die Vergabe von Lehraufträgen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Beschlüsse vom 19. April 1993 - VG 3 A 154.93 u. a. - Psychologie Sommersemester 1993) eine rechtlich zulässige Maßnahme zum Ausgleich fiktiven Lehrangebots darstellt, sind die auf Lehraufträge entfallenden Deputatstunden jedoch mit dem fiktiven Lehrangebot zu verrechnen.

Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 409,46 LVS (413,46 LVS aus Stellen - 5 LVS Verminderungen + 1 LVS Titellehre).

Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie in den vorangegangenen Semestern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Pharmazie festgesetzten Curricularnormwert von 4,5 zugrunde gelegt und diesen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang Pharmazie beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt. Die bereits zum Wintersemester 1995/96 vorgenommene geringfügige Veränderung des von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei ermittelten Eigenanteils der Lehreinheit Pharmazie von 4,2494 (vgl. Beschlüsse der Kammer zum Sommersemester 1990 - VG 3 A 116.90 u. a., bestätigt durch Beschluß des OVG Berlin vom 13. September 1990 - OVG 7 S.15.90) auf 4,1922 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie sich nicht kapazitätsmindernd auswirkt (so bereits der oben genannte Beschluß vom 13. Juni 1996).

Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den Eigenanteil am Curricularnormwert (818,92 : 4,1922) errechnet sich eine Basiszahl von 195,3437. Nach Division dieser Zahl durch die Schwundquote von 0,8476 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 230 (230,4669) Studienplätze. Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität ergibt sich eine Zulassungszahl von 115. Über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 112 für das Sommersemester 1997 stehen somit 3 weitere Studienplätze zur Verfügung, von denen die Antragstellerin einen Platz beanspruchen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.