Numerus Clausus Rechtsprechung
Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Formerfordernis Zulassungsantrag* Datum: 03.07.1997 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 755.97
Normenkette:
§ 170 ZPO
Schlagwörter: (Zulassungsordnung für das Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus, § 170 ZPO)
Volltext:

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, die Antragstellerin am Auswahlverfahren um freie Studienplätze im Zusatzstudiengang Wissenschaftsjournalismus für das Wintersemester 1997/98 zu beteiligen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 2 Abs. 2 der Zulassungsordnung für das Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus (Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr.. 21/1995) wird die Bewerbung um einen Studienplatz in diesem Studiengang nur berücksichtigt, wenn die Bewerbungsunterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni eines jeden Jahres (Ausschlußfrist) vollständig in der vorgeschriebenen Form im Zulassungsbüro der Antragsgegnerin vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 3 der genannten Ordnung sind der Bewerbung u. a. beglaubigte Abschriften der Abschlußzeugnisse des allgemeinbildenden Schulsystems und eines Hochschul- bzw. Fachhochschulstudiums beizufügen. Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat mit ihrer Bewerbung zwar Abschriften ihrer Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und der Ersten Juristischen Staatsprüfung eingereicht. Diese Abschriften sind jedoch nicht ordnungsgemäß beglaubigt, da sie lediglich einen Beglaubigungsvermerk eines Rechtsanwalts tragen. Rechtsanwälte üben keine allgemeine öffentliche Beglaubigungs- oder Beurkundungsfunktion aus; ihnen steht die Befugnis zur Beglaubigung nur im Rahmen des § 170 ZPO zur Ausführung der Zustellung von Schriftstücken innerhalb eines Prozesses oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu (vgl. BGHZ 92, 76 (79); Baumbach-Lauterbach, ZPO, 55. Auflage, Rnr. 15). Demgemäß enthält der Beglaubigungsvermerk der Rechtsanwälte Geisenheyner & Partner auch den Zusatz "zwecks Zustellung". Da es bereits an einer Beglaubigung an sich fehlt, kommt es nicht darauf an, ob diese in amtlicher oder öffentlicher Form hätte erfolgen müssen.

Eine Nachfrist zur Nachholung der erforderlichen Beglaubigungen war der Antragstellerin, deren Bewerbung erst am 15. Juni 1997 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, bereits wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist, bei der es sich um eine Ausschlußfrist handelt, nicht einzuräumen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.