Numerus Clausus Rechtsprechung
Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Fachhochschulassistenten* Datum: 05.08.1997 Spruchkörper: BVerfG
Geschäftszeichen: 1 BvR 2246/96
Zitierte Vorschriften: GG Art 19 Abs.4, KapVO BW, LVerpflV BW, BVerfGG § 90 Abs.2 S.1
Schlagwörter: (Fachhochschulassistenten*Nichtannahmebeschluß: wegen Rechtswegerschöpfung*unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Kapazitätsermittlung im Fachhochschulbereich)
Leitsatz:
1. Einer Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, wonach auch nach der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten ist, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf die Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfG, 26.01.1988, 1 BvR 1561/82, BVerfGE 77, 381 [Ls, 401]).

2a) Hier: Die Einbeziehung von Fachhochschulassistenten in die Kapazitätsermittlung wird von den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen der Länder bei vergleichbarer landesrechtlicher Gesetzeslage unterschiedlich beurteilt. Das Urteil des BVerwG von 20.07.1990 (7 C 90/88, NVwZ-RR 1991, 78), in dem festgestellt wird, daß wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich als Lehrpersonen in die Ermittlung des für die Aufnahmekapazität der Lehreinheit maßgeblichen Lehrangebots einzubeziehen sind, betrifft lediglich wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität. Angesichts dessen gebietet der Subsidiaritätsgrundsatz eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Themenkomplex vorab.

b) Nach st Rspr des BVerfG ist in Kapazitätsüberprüfungsverfahren die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor der Inanspruchnahme des BVerfG in der Regel zumutbar (vgl. BVerfG, 03.04.1979, 1 BvR 1460/78, BVerfGE 51, 130 [140ff]).
Veröffentlicht in: NVwZ-RR 1998, 81
Instanzenzug: VGH Mannheim 16.10.1996 NC 9 S.36/95 VGHBW RSpDienst 1996, Beilage 12, B 9
Volltext

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat er Verfassungsbeschwerde erhoben mit der Begründung, die Kapazität des Fachbereichs Architektur an der Fachhochschule Biberach sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Stellen der am Fachbereich tätigen Assistenten seien in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen. Durch die Nichtbefolgung des verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebots werde er in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verletzt. Im übrigen sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht beachtet worden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, wonach auch nach der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten ist, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf die Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 77, 381 [401]; 78, 290 [301 f.]; 79, 275 [278 f.]).

a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes mit der Begründung rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe auf die Erfolgsaussichten seiner Klage abgestellt, hätte aber bei der Entscheidung allein auf Gesichtspunkte der Folgenabwägung eingehen müssen, entspricht seine Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92, 93 Abs. 1 BVerfGG. Im übrigen rügt der Beschwerdeführer ausschließlich Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen.

b) Die der verfassungsrechtlichen Würdigung zugrunde zu legende einfachrechtliche Lage ist nicht hinreichend geklärt. Die Einbeziehung von Fachhochschulassistenten in die Kapazitätsermittlung wird von den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen der Länder bei vergleichbarer landesrechtlicher Gesetzeslage unterschiedlich beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu dieser Problematik noch nicht geäußert; sein Urteil vom 20. Juli 1990 (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 49), in dem festgestellt wird, daß wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich als Lehrpersonen in die Ermittlung des für die Aufnahmekapazität der Lehreinheit maßgeblichen Lehrangebots einzubeziehen sind, betrifft lediglich wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität. Angesichts dessen gebietet der Subsidiaritätsgrundsatz eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Themenkomplex vorab. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, daß durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte vermittelt werden; zugleich wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (BVerfGE 68, 376 [380]; 77, 381 [401] m.w.N.).

c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Kapazitätsüberprüfungsverfahren die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Regel zumutbar (vgl. BVerfGE 51, 130 [140 ff.]; 66, 155 [173]). Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Durchführung der Hauptsache unzumutbar sein kann (vgl. BVerfGE 54, 173 [190 f.]; 59, 172 [198]), liegen nicht vor. Auslegung und Anwendung des einfachen Landesrechts in Übereinstimmung mit Bundesrecht und der Verfassung sind zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.