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Architektur (TFH Berlin) * Datum: 17.11.1997 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 1332.97 u.a.
Normenkette:
KapVO
Schlagwörter: (Architektur TFH WS 1997/98, Berücksichtigung einer ab 1.10.97 zugewiesenen Planstelle, Losverfahren unter notarieller Aufsicht notwendig)
Volltext:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,

innerhalb von 12 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A

1332.97 1416.97 1654.97 1849.97

1334.97 1580.97 1676.97 1864.97

1344.97 1611.97 1686.97 1916.97

ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;

das Losverfahren unter notarieller Aufsicht öffentlich durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;

die Antragstellerin/den Antragsteller zum Studium der Architektur ab Wintersemester 1997/98 vorläufig im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 11 entfällt; andernfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der zuzulassenden Bewerber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, daß sie/er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Architektur zugelassen ist, die Immatrikulation beantragt hat.

Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach der Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I. 3. genannten Inhalt beantragt.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 1/12 und der Antragsgegnerin zu 11/12 auferlegt.

V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Architektur an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester vom Wintersemester 1997/98 an erstrebt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß über die in der "Ordnung zur Festsetzung von Höchstzahlen für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Architektur zum Wintersemester 1997/98 und zum Sommersemester 1998 an der Technischen Fachhochschule Berlin" vom 12. Juni 1997 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr.. 17/1997, S. 118) für Studienanfänger des Wintersemesters 1997/98 festgesetzte Zulassungszahl 70 hinaus 11 weitere Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Berechnung der Aufnahmekapazität, die auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1997 (GVBl. S. 404), beruht, hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die Antragsgegnerin hat in ihre die Verhältnisse am Berechnungsstichtag (22. Mai 1997) erfassende Kapazitätsberechnung im Ergebnis 20 verfügbare Hochschullehrerstellen eingestellt (die Angabe "22" auf Bl. 2 des Kapazitätsberichts beruht darauf, daß die Zahl der - z.T. teilzeitbeschäftigten - Stelleninhaber und nicht die Planstellen eingesetzt wurden). Nach dem von ihr im Gerichtsverfahren überreichten Geschäftsverteilungsplan stand der Antragsgegnerin darüber hinaus spätestens mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 eine weitere Professorenstelle (lfd. Nr.. 113, Stelle Nr.. 342 - Bauentwurf) zur Verfügung. Diese Stelle ist jedenfalls nach § 5 Abs. 2 KapVO in die Ermittlung der Aufnahmekapazität für den hier fraglichen Vergabezeitraum einzubeziehen, weil es sich um eine wesentliche Änderung der (kapazitätsrelevanten) Daten i.S. dieser Vorschrift handelt, die zwar zum Berechnungsstichtag noch nicht wirksam war, aber vor dem Vergabetermin (1. Oktober 1997, Beginn des laufenden Semesters) erkennbar wurde. Darauf, daß die Stelle noch nicht besetzt ist, kommt es nach dem hier maßgeblichen abstrakten Stellenprinzip (§ 8 KapVO) nicht an; ein Ausgleich der Vakanz erfolgt allein im Rahmen des § 10 Satz 2 KapVO (Lehraufträge). Dies führt bei einem Lehrdeputat von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58) zu einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 378 LVS

Lehrverpflichtungsverminderungen sind im vollen Umfang von 24 LVS anzuerkennen. Die Verminderung für den Dekan um 8 LVS hält sich in dem von § 9 Abs. 1 Nr.. 4 LVVO vorgesehenen Ermäßigungsrahmen. Auch die weiter in Ansatz gebrachten Ermäßigungen für den Beauftragten für praktische Vorbildung (2 LVS) und für Stundenplanung (2 LVS) sowie für den Beauftragten für Praxissemester (2 LVS) sind unter Berücksichtigung der Regelung des § 9 Abs. 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden. Alle Ermäßigungen für die Wahrnehmung dieser Funktionen sind vom Präsidenten der Antragsgegnerin genehmigt worden, dem diese Entscheidungsbefugnis durch Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vom 18. November 1988 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LVVO übertragen wurde. Das gleiche gilt für die Leiter von fünf Laboreinrichtungen (je 2 LVS, insgesamt 10 LVS).

Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO sind entgegen dem niedrigeren Ansatz der Antragsgegnerin von 109 LVS (S. 2 des Kapazitätsberichts) mit 149 LVS zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin überreichten Aufstellungen der Lehraufträge im Sommersemester 1996 und Wintersemester 1996/97 betrug die Summe der Lehrauftragsstunden in diesen beiden - dem Berechnungsstichtag vorausgehenden und deshalb maßgebenden (§ 10 Satz 1 KapVO) - Semestern 414 LVS (212 LVS im Sommersemester 1996 und 202 LVS im Wintersemester 1996/97). Hiervon waren gemäß § 10 Satz 2 KapVO 116 LVS abzuziehen, weil insoweit Lehraufträge aus Haushaltsmitteln für zwei in diesen beiden Semestern unbesetzte Stellen (Baukonstruktion/Entwurf, KNr. 643, und Entwurf/Innenraumgestaltung, KNr. 649) sowie für eine weitere nur im Sommersemester 1996 unbesetzte Stelle (Freie Darstellung, KNr. 596) im Umfang von insgesamt 88 LVS sowie für die Vakanzen der teilzeitbeschäftigten Professoren Haller und von Halle im Umfang von insgesamt 28 LVS vergeben wurden. Die von der Antragsgegnerin weiterhin für beide Bezugssemester geltend gemachte Vakanzvertretung für eine Stelle Baukonstruktion/Baustoffe (KNr. 652) konnte hingegen nicht anerkannt werden. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage dargelegt, daß die vorgenannte Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1996 gestrichen worden sei. Vakanzvertretungen konnten deshalb insoweit nicht auftreten. Daß die Lehraufträge für eine andere nicht besetzte Stelle vergeben wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit standen in den maßgeblichen beiden Semestern durchschnittlich (298 LVS : 2 =) 149 LVS an zusätzlichen Lehraufträgen zur Verfügung.

Da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist, beläuft sich das bereinigte Lehrangebot auf 503 LVS (378 LVS Deputat aus Stellen - 24 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen + 149 LVS Lehrauftragsstunden).

Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin den in Anlage 2 Abs. 2 Nr.. 1 zu § 13 Abs. 1 KapVO auf 7,91 festgesetzten Curricularnormwert zugrunde gelegt und nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang Architektur beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil von 7,46 ermittelt. Der Normwert und dementsprechend auch der Curriculareigenanteil haben jedoch vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG nicht in jeder Hinsicht Bestand. Diese Auffassung hat die Kammer bereits durch die Beschlüsse vom 21. Oktober 1992 - VG 3 A 801.92 u.a. - (betr. Studiengang Architektur im Wintersemester 1992/93) vertreten (zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 18. April 1997 - VG 3 A 80.97 u.a. - betr. Sommersemester 1997). Neue Sachgesichtspunkte, die insofern eine abweichende Beurteilung entsprechend der von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung aufrechterhaltenen Auffassung gebieten könnten, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Der Curriculareigenanteil des Studienganges Architektur ist hiernach mit 6,8777 anzusetzen; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf die Ausführungen in den bereits erwähnten Beschlüssen betreffend das Wintersemester 1992/93 verwiesen.

Nach Verdopplung des bereinigten Lehrangebots errechnet sich auf der Grundlage des Curriculareigenanteils von 6,8777 eine Basiszahl von 146,2698. Diese Zahl ist gemäß §16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, um die wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwartenden Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern, denen keine entsprechenden Zugänge gegenüberstehen, auszugleichen. Die Schwundquote wurde von der Antragsgegnerin mit 0,93 angesetzt. Diese Berechnung ist insoweit fehlerhaft, als die für das Wintersemester 1994/95, das Sommersemester 1995 und das Sommersemester 1996 in den jeweiligen Zulassungsbeschlüssen der Kammer (vom 28. Oktober 1994 - VG 3 A 1014.94 u.a. -, 7. April 1995 - VG 3 A 111.95 u.a. - und 27. März 1996 - VG 3 A 60.96 u.a.) zusätzlich ermittelten Studienplätze unberücksichtigt blieben (vgl. dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - OVG 7 S.52.94 - Architektur TFH Sommersemester 1994 - und vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95 - Architektur TUB Wintersemester 1995/96). Auf der Grundlage der danach für die genannten beiden Semester korrigierten Studentenverlaufsstatistik errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9060, um die die Basiszahl von 146,2698 zu erhöhen ist. Die jährliche Aufnahmekapazität beträgt danach 161 (161,4457) Plätze. Eine Aufteilung (§ 2 Abs. 2 KapVO) dieser Jahresaufnahmekapazität auf das Wintersemester 1997/98 und das Sommersemester 1998 (81 bzw. 80 Plätze) ergibt gegenüber der für das Wintersemester 1997/98 festgesetzten Zulassungszahl 70 zusätzliche 11 Studienplätze.

Da die Zahl der Antragstellerinnnen/Antragsteller, die sich um die Zulassung bewerben, größer ist als die Zahl der noch zu vergebenden Studienplätze, konnte dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, daß die Teilnahme an einem Losverfahren angeordnet wird, in dem die elf zusätzlichen freien Studienplätze zu vergeben sind. Der Anregung der Antragsgegnerin, das Losverfahren ohne notarielle Aufsicht durchführen zu lassen, um im Hinblick auf die sich verschärfenden Haushaltsprobleme Kosten zu sparen, ist die Kammer nicht gefolgt. In Anbetracht der Bedeutung der Zulassung zum Studium für den weiteren Berufsweg der Betroffenen muß das Gericht sicherstellen, daß das Losverfahren auch aus der Sicht der nicht persönlich teilnehmenden Antragsteller unparteiisch und absolut korrekt verläuft. Hierfür ist die Hinzuziehung eines Notars nach der langjährigen Praxis aller Hochschulzulassungskammern unverzichtbar.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bezüglich der Wertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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