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Vorrang ZVS-Bescheid * Datum: 30.12.1997 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 1554.97
Normenkette:
Art. 12 Abs 1 GG, Art. 11 Abs 1 Satz 2, 10 Abs 2 Staatsvertrag, §§ 11 Abs 3, 8 VergabeVO
Schlagwörter: (Kein Überkapazitätsanspruch eines Studienplatzbewerbers, der einen von der ZVS zugewiesenen Studienplatz wegen abweichenden Ortswunsches nicht angenommen hat, Vorrang des Rechtsschutzes gegen ZVS-Bescheid)
Volltext:

Gründe:

Der Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der Antragsgegnerin ab Wintersemester 1997/98 begehrt wird, hat keinen Erfolg. ist nämlich durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) mit Bescheid vom 2. September 1997 ein endgültiger Studienplatz in diesem Studiengang an der Universität Frankfurt/Oder zugewiesen worden, an der das angestrebte Studium absolvieren kann. Nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte steht Bewerbern, die einen Platz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang innehaben und lediglich an einer anderen Universität oder einem anderen Studienort studieren wollen, ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität grundsätzlich nicht zu, da sie ihr Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG bereits verwirklichen können (vgl. z.B. die Beschlüsse des OVG Berlin vom 27. Juni 1984 - OVG 2 S.26.84 - , vom 9. Juni 1987 - OVG 5 S.25.87 - und vom 21. April 1995 - OVG 7 S.213.94). Dies gilt auch, wenn ein Zulassungsbescheid ergangen ist, der Studienplatz aber - wegen eines abweichenden Ortswunsches - nicht angenommen wurde; durch die Nichtannahme des Studienplatzes kann der Bewerber seine rechtliche Situation gegenüber denjenigen, die den Studienplatz trotz eines abweichenden Ortswunsches annehmen, nicht verbessern. Wenn ein Bewerber mit dem von der ZVS zugewiesenen Studienort nicht einverstanden ist, kann er - entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen den Zulassungsbescheid der ZVS Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben und ggf. gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Dort kann dargelegt werden, daß die ZVS bei der Zulassungsentscheidung, die hier im Rahmen des Allgemeinen Auswahlverfahrens nach den §§ 9 ff der Vergabeverordnung - VergabeVO - zu treffen ist, die geltend gemachten Gründe für die Zuweisung eines bestimmten Studienortes (siehe Art. 11 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen i. V. m. §§ 11 Abs. 3 , 8 VergabeVO) nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat (so schon die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluß vom 2. Oktober 1997 - VG 12 A 941.97).

Härtegründe können hier zu keiner anderen Entscheidung (Überprüfung der Aufnahmekapazität, ggf. Zuweisung eines Überkapazitätsplatzes) führen, da auch sie nur im Verfahren gegen die ZVS geltend gemacht werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.