Numerus Clausus Rechtsprechung
TM * Datum: 03.02.1998 - Spruchkörper: HessVGH
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet, denn ein Grund, der die Zulassung rechtfertigen kann, ist nicht dargelegt worden.
Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist (§ 146 Abs. 4 VwGO). Die Ausführungen in dem Zulassungsantrag, die sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und hilfsweise Nrn. 1 und 2 VwGO beziehen, rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde jedoch nicht.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hätte sie eine bestimmte noch ungeklärte und für die Beschwerdeentscheidung erhebliche Rechtsfrage formulieren und darlegen müssen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 7 B 261.97 7 NJW 1997J1 3328 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat die Frage formuliert, "ob es rechtens ist, daß in den medizinischen Studiengängen generell und vorliegend speziell im Studiengang Tiermedizin die Möglichkeit einer besonderen Ausstattung generell ausgeschlossen ist." Sie bezieht sich dabei auf die Regelung in § 14 Abs. 3 Nr. 1 der Kapazitätsverordnung - KapVO -. Nach dieser Regelung i.V.m. Abs. 1 der genannten Bestimmung ist das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren u.a. in Abs. 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Im Falle des § 14 Abs. 3 Nr. 1 kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn das wissenschaftliche Lehrpersonal durch eine "besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern" eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt.
Die von der Antragstellerin formulierte Frage ist ihrem Wortlaut nach keine Rechts-, sondern eine tattsächliche Frage, denn "die Möglichkeit einer besonderen Ausstattung" hängt von den zur Verfügung gestellten Personal- und Sachmitteln ab. Die Frage ist gemäß § 14 KapVO ohne weiteres dahin zu beantworten, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist. Ein Beschwerdeverfahren muß zur Beantwortung dieser Frage nicht durchgeführt werden. Außerdem wäre die Frage jedenfalls insoweit nicht entscheidungserheblich, wie sie sich nicht auf den Studiengang Tiermedizin, sondern andere medizinische Studiengänge bezieht.
Die weitere von der Antragstellerin formulierte Frage, "welcher Grenzwert anzunehmen ist" bezieht sich auf die Regelung in Rdnr. 10 des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 10. Februar 1997. Darin sind für bestimmte Studiengänge durchschnittliche Lehrdeputate der Stellen für wissenschaftliches Personal von Lehreinheiten vor Reduzierung des Lehrangebots aufgeführt. Soweit sie unterschritten werden, ist bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität jede Stelle des wissenschaftlichen Personals der betreffenden Lehreinheit mit dem Grenzwert als Deputat in die Berechnung einzubeziehen.
Die Frage welcher Grenzwert anzunehmen ist, setzt jedoch voraus, daß ein derartiger Grenzwert festgelegt werden müßte. Das wäre nur der Fall, wenn bei der Lehreinheit Tiermedizin der Antragsgegnerin - der einzigen tiermedizinischen in Hessen - Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, daß eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO) sich auf das Berechnungsergebnis auswirkt (§ 14 Abs. 1 KapVO). Die Antragstellerin hat, um dies zu begründen, vorgetragen, sofern man im Studiengang Tiermedizin von 800 Semesterwochenstunden ausgehe und hiervon den vom Verwaltungsgericht errechneten Krankenversorgungsabzug in Höhe von 148,2 SWS abziehe, ergebe sich bei 129 Stellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 5,05 SWS. Dabei übersieht die Antragstellerin, daß die den Krankenversorgungsabzug rechtfertigende zusätzliche Belastung der Lehreinheit Tiermedizin durch die Krankenversorgung ebenso wie andere Be - und Entlastungen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 [GVB1. I S. 1591) und eine zum Ausgleich für diese Belastung erfolgende Verringerung des Lehrangebots (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 KapVO) außer Betracht bleiben muß, wenn geprüft wird, ob Anhaltspunkte für eine besondere Personalausstattung i. S. von § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO vorliegen. Wird die Zahl der Stellen wegen der Krankenversorgung und der diagnostischen Untersuchungen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 KapVO verringert, so errechnet sich ein Stellenabzug von 26,85 (30 % von 89,5). Infolgedessen wären 102,15 statt 129 Stellen zu berücksichtigen, von denen 651,8 SWS.(800 - 148,2) erbracht werden. Dann errechnet sich jedoch bei einem Lehrangebot von 651,8 SWS und 102,15 Stellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,38. Selbst vom Ausgangspunkt der Antragstellerin ausgehend dürften sich danach keine "Anhaltspunkte" für eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern ergeben. Hier ist nicht zu erörtern, wie weit sich aus dem durchschnittlichen Lehrdeputat einer Lehreinheit generell Schlüsse auf eine besondere Ausstattung mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ziehen lassen und ob nicht die im Einzelfall bei einer Lehreinheit bestehenden besonderen Verhältnisse maßgeblich sind. In bezug auf die Lehreinheit Tiermedizin der Antragsgegnerin sind jedenfalls Anhaltspunkte für eine besondere Ausstattung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO weder dargelegt noch erkennbar, so daß die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.
Unter diesen Umständen bestehen auch nicht die von der Antragstellerin hilfsweise geltend gemachten ernstlichen Zweifel oder besonderen Schwierigkeiten, denn das Verwaltungsgericht hatte kein en Anlaß, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, zumal die Antragstellerin sie erst im Zulassungsantragsverfahren aufgeworfen hat.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg hat (9 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus H '14 Abs. 1 Sätze 1 und. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. -3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).