Numerus Clausus Rechtsprechung
Medienwissenschaft* Datum: 17.06.1998 - Spruchkörper: OVG Thüringen
Geschäftszeichen: 1 NcO 339/98
Zitierte Vorschriften: *GG Art.12 Abs.1*§ 7 Abs.2 Satz 2 StV 1992
Schlagwörter: (*Ilmenau Technische Universität*Angewandte Medienwissenschaft WS 1997/98*Erprobung*Normwert)
Leitsatz
Zur Reichweite der Abweichungsbefugnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 bei einem neuartigen Studiengang.
Verfahrensgang: VG Meinigen Beschluß 21.11.1997 Gz. 8 NC 935/97.Me
Volltext:
Gründe:
Die vom Senat zugelassene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Angewandten Medienwissenschaft an der Technischen Universität Ilmenau im Wintersemester 1997/98 glaubhaft gemacht. Bezüglich der Zulassung innerhalb der durch die Thüringer Hochschul-Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 1997/98 (ThürZZVO WS 97/98) vom 27.5.1997 (GVBl. S. 232) festgesetzten Zulassungszahl verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (S. 21 der Beschlußausfertigung). Der Antragsteller kann auch nicht im Hinblick auf eine die Ausbildungskapazität nicht erschöpfende Festsetzung der Zulassungszahl die vorläufige Zulassung zum 1. Semester erreichen (vgl. §§ 66 ff. Thüringer Hochschulgesetz - ThürHG). Für den Studiengang Angewandte Medienwissenschaft ist die Zahl der von der Antragsgegnerin aufzunehmenden Studienanfänger in § 1 ThürZZVO WS 97/98 für das Wintersemester 1997/98 auf 110 festgesetzt worden. Diese Festsetzung wird voraussichtlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren standhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip für jeden Bürger, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (grundlegend BVerfG, U. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 331 f., 336 ff.; seither ständige Rechtsprechung, vgl. B. v. 3.6.1980 - 1 BvR 967, 973, 627, 737/78 -, BVerfGE 54, 173, 191 und B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 37, 53 f.). Die hier anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften tragen diesen Erfordernissen Rechnung.
Gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für den nur bei der Antragsgegnerin angebotenen Studiengang Angewandte Medienwissenschaft bildet § 5 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen (Thüringer Studienplatzvergabegesetz - ThürStVG -) vom 7.5.1993 (GVBl. S. 292). Danach können für einen solchen nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang durch Rechtsverordnung des Ministers für Wissenschaft und Kunst (heute: Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur) nach Anhörung der Hochschulen Zulassungszahlen nach Art. 7 Abs. 5 des Staatsvertrages vom 12.3.1992 (veröffentlicht im ThürGVBl. 1993, S. 293 ff. - im folgenden: StV 1992) festgesetzt werden. Die unmittelbar die Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle regelnden Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn - wie hier - für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang die Zulassungszahl durch Rechtsverordnung vorgegeben wird. Die weiteren Maßgaben für die Festsetzung richten sich nach der (aufgrund des § 2 Abs. 1 ThürStVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 14 StV 1992 erlassenen) Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO -) vom 13.8.1993 (GVBl. S. 577; geändert durch VO vom 8.8.1994 - GVBl. S. 961 - und durch VO vom 26.4.1996 - GVBl. S. 83).
Die Zulassungszahlen sind nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV 1992 so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 StV 1992 näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StV 1992). Diese wird nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV 1992 auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 7 Abs. 3 StV 1992 näher erläutert wird. Diese Ermittlung wird durch das Berechnungsverfahren nach der jeweiligen landesrechtlichen Kapazitätsverordnung konkretisiert. Dementsprechend schreibt Art. 7 Abs. 4 StV 1992 die Vorlage eines Berichts der Hochschule mit einer Kapazitätsberechnung vor; die Festsetzung vollzieht sich nach der jeweiligen auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 Nr. 14 StV 1992 erlassenen Kapazitätsverordnung. Das vorgesehene Verfahren ist auf den "Normalfall" eingerichteter Studiengänge zugeschnitten.
Demgegenüber erlaubt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 u.a. bei der Erprobung neuer Studiengänge eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der jährlichen Aufnahmekapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt. Diese Bestimmung trägt im vorliegenden Fall die Festsetzung.
Der Studiengang Angewandte Medienwissenschaft ist im Wintersemester 1996/97 neu eingerichtet worden. Für seine Ausrichtung gibt es kein Vorbild, vielmehr handelt es sich um einen völlig neu konzipierten Studiengang, der sich zur Zeit noch in der Aufbau- und Erprobungsphase befindet. Das hat die Antragsgegnerin im einzelnen dargelegt; dagegen hat sich auch der Antragsteller nicht gewandt.
In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Abweichungsbefugnis nicht nur auf das in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV 1992 enthaltene Gebot der erschöpfenden Nutzung der (nach den in Abs. 3 genannten Kriterien errechneten) Ausbildungskapazität, sondern gerade auch auf die darin angesprochene Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten nach dem Berechnungsmodell für den "Normalfall" eingerichteter Studiengänge. Die Regelung soll bei der Erprobung neuer Studiengänge schon von dem Erfordernis freistellen, die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten (und in Abs. 3 näher konkretisierten) Kriterien exakt zu errechnen. Sie steht damit nicht in einem Widerspruch zu Art. 7 Abs. 3 StV 1992 (so aber OVG Lüneburg, B. v. 30.7.1996 - 10 N 7771/95 -, zitiert nach Juris), sondern erlaubt gerade, die für die Festsetzung der Zulassungszahl grundsätzlich maßgebende Aufnahmekapazität anders als nach den in dieser Bestimmung enthaltenen (und in der jeweiligen KapVO näher konkretisierten) Kriterien zu ermitteln. Dies bedeutet insbesondere, daß im Anwendungsbereich der Regelung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 weder das Lehrangebot zwingend nach dem sog. Sollstellenprinzip des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 StV 1992 errechnet werden muß noch der Ausbildungsaufwand zwingend durch studiengangspezifische Normwerte zu ermitteln ist, die ihrerseits durch Rechtsverordnung festzusetzen sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 StV 1992). Dies ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
So sind etwa das Sollstellenprinzip und die Festlegung von Curricularnormwerten sinnvolle Instrumente zur Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität bei einem voll eingerichteten Studiengang. Verfassungsrechtlich geboten sind sie indes nicht; dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Sollstellenprinzip ausdrücklich festgestellt (vgl. - zum Sollstellenprinzip - BVerfGE 54, 173, 200). Entsprechendes gilt auch für Curricularnormwerte, die sich für neu eingerichtete Studiengänge mangels hinreichender Erfahrungen ohnehin kaum funktionsgerecht festlegen lassen. Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität hat das Bundesverfassungsgericht allgemein ausgeführt, daß dem Normgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt und daß seine Regelungen erst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden sind, wenn er trotz ausreichender Erfahrungen und Erkenntnisse eine sachgerechte Lösung unterläßt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 202 m.w.N.). Dementsprechend kann der Gesetz- oder Verordnungsgeber auch nicht von Verfassungs wegen gehindert sein, Sachverhalten wie dem vorliegenden, in dem es um die naturgemäß durch zahlreiche Unsicherheiten gekennzeichnete Erprobung eines neuen Studiengangs geht, durch angemessene und nur für den Erprobungszeitraum geltende Sonderregelungen Rechnung zu tragen.
Ob die nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 erlaubte Abweichung von dem in Satz 1 enthaltenen Kapazitätserschöpfungsgebot Bedenken unterliegt (zu dessen inhaltlichen Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot vgl. BVerfG, a.a.O., S. 191 und BVerwG, U. v. 18.3.1987 - 7 C 62.84, NVwZ 1987, 690), kann offenbleiben. Von einer so verstandenen Befugnis, die Ausbildungskapazität zu unterschreiten, hat der Verordnungsgeber bei der Festsetzung einer Zulassungszahl von 110 für das Wintersemester 1997/98 ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.
Die Thüringer Kapazitätsverordnung greift diese im Staatsvertrag enthaltene Abweichungsbefugnis in der (durch die 1. ÄnderungsVO vom 8.8.1994 eingefügten) Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf und konkretisiert sie in § 20 dahin, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der ThürKapVO festgesetzt werden können. Damit stellt § 20 ThürKapVO die Ermittlung von Zulassungszahlen im Falle der Erprobung neuer Studiengänge ausdrücklich von dem sonst zwingenden Erfordernis einer detaillierten Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten (vgl. § 6 ThürKapVO) und der Überprüfung dieses Berechnungsergebnisses nach Maßgabe der §§ 14 ff. ThürKapVO frei. Diese im Einklang mit den Vorgaben des Staatsvertrages stehende Regelung ist ihrerseits jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn man sie dahin versteht, daß sie nicht eine beliebige abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen erlaubt, sondern nur eine Festsetzung, die nach objektivierbaren und nachprüfbaren Kriterien unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgt, mit der jedenfalls die Ausbildungskapazität nicht unterschritten wird (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfGE 85, 36, 54; zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Vorschrift auf der Grundlage eines anderen Verständnisses des Regelungsinhalts vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 1994, § 20 KapVO Rdn. 4).
Eine solche auf nachprüfbaren Kriterien beruhende Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Angewandte Medienwissenschaft liegt hier vor. Sie ist sowohl hinsichtlich des Lehrangebots als auch der Lehrnachfrage nachvollziehbar. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen detaillierten Berechnung der Aufnahmekapazität bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer internen Ermittlung der Aufnahmekapazität (die ihrem an das Ministerium gerichteten Antrag vom 28.4.1997 auf Festsetzung einer Zulassungszahl von 110 für das Wintersemester 1997/98 als Anlage beigefügt ist) an die für bereits "etablierte" Studiengänge vorzunehmende Berechnung nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt der ThürKapVO angelehnt und die Zulassungszahl nach der für die Studienbewerber günstigeren Variante nur aufgrund des Ausbildungsaufwandes für das Grundstudium ermittelt.
Die angenommene Lehrkapazität ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte sich angesichts der nach ihrer internen Planung noch nicht abgeschlossenen Zuordnung von Professorenstellen und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter an dem tatsächlich für den Studiengang vorhandenen Lehrpersonal ausrichten, was sie im gerichtlichen Verfahren ergänzend dargelegt hat (vgl. die als Anlage zum Schriftsatz vom 21.10.1997 eingereichte Übersicht über das wissenschaftliche Personal im Institut für Medien- und Kommunikationswissenschaften i.G. - Bl. 77 d.A.). Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß der Antragsgegnerin mehr an Lehrkapazität für den neuen Studiengang Angewandte Medienwissenschaft zur Verfügung steht, als sie in ihren internen Berechnungen zugrundegelegt hat. Die Verminderung des Lehrangebots durch Lehre für nicht zugeordnete Studiengänge ist im Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Auf die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände (etwa zur Reduzierung der Lehrverpflichtung der Gleichstellungsbeauftragten) mag es bei einer "regulären" Ermittlung der Lehrkapazität nach dem Zweiten Abschnitt der ThürKapVO - vgl. hier die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 - ankommen. Für die von der Antragsgegnerin lediglich in Anlehnung an den Zweiten und Dritten Abschnitt der ThürKapVO vorgenommene interne Kapazitätsermittlung genügt die Feststellung, daß die entsprechende Lehrkapazität tatsächlich nur in reduziertem Umfang zur Verfügung steht.
Die Antragsgegnerin hat ebenso den von ihr für das Grundstudium errechneten Curricularwert, der der Kapazitätsermittlung zugrundeliegt, in nachvollziehbarer Weise festgelegt. Die dort für das Grundstudium ausgewiesene Zahl von 86 Semesterwochenstunden für das Grundstudium entspricht den im Studienplan für diesen Abschnitt vorgeschriebenen Unterrichtsstunden. Auch die vorgenommene Kürzung des nach dem Modell des Studienganges in Aussicht genommenen Curricularnormwertes im Hinblick auf die von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehre hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Die fehlende Festlegung eines Curricularnormwertes durch das Ministerium ist unschädlich, da § 20 ThürKapVO zulässigerweise in der hier gegebenen Erprobungssituation die Ermittlung der Ausbildungskapazität ohne vorherige Festlegung eines solchen Wertes erlaubt. Deshalb geht auch der Einwand des Antragstellers, wegen des Fehlens einer gültigen Studien- und Prüfungsordnung habe der Curricularnormwert überhaupt nicht festgelegt werden können, ins Leere.
Auf die vom Antragsteller gegen Einzelheiten der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung erhobenen Bedenken kommt es schließlich nicht an, da es solcher Berechnungen - wie dargelegt - nicht bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.