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Publizistik (FU Berlin) * Datum:08.07.1998 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 180.98 u.a.
Normenkette:
Art. 12 Abs. 1 GG, KapVO
Schlagwörter: (FU Publizistik Magister Hauptfach SS 1998, Stellenstreichungen, Strukturplanung 2003, Stiftungsprofessur, kein Abwägungsprozeß, Schwundquote (erstmals))
Volltext:

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Publizistik (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 1998 an erstrebt wird, hat Erfolg. Bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1998 (Abl. der Antragsgegnerin Nr.. 5/1998 vom 30. März 1998) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 105 hinaus im oben genannten Studiengang weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 8. Dezember 1997 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung vom 14. August 1997 (GVBl. S. 404). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Ausbildungskapazität ist rechtlich fehlerhaft.

Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: 10 Stellen für Professoren, 3 Stellen für Hochschulassistenten, 5 Stellen für Akademische Räte, 2,5 Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter und 7 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung. Die dem zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) für Professoren 8 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte 8 LVS und für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung 4 LVS Für die auf Dauer angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, welche die genannten 2 ½ Funktionsstellen innehaben, ermäßigt sich das Lehrdeputat auf die Hälfte (Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 1996 - VG 3 A 48.96 u.a. - betr. Sommersemester 1996), mithin also auf 10 LVS (2,5 x 8 : 2). Dementsprechend hat die Antragsgegnerin ein Deputat aus Stellen von 170 LVS errechnet.

Hiervon in Abzug zu bringen ist die von der Antragsgegnerin berücksichtigte und mit Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 8. August 1997 gewährte Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 2 SWS.für Prof. Dr. Ruß-Mohl gemäß § 9 Abs. 4 KapVO wegen seiner Aufgaben als Beauftragter des Fachbereichs Philosophie und Sozialwissenschaften I (dem der ehemalige Fachbereich Kommunikationswissenschaften nunmehr zugeordnet ist) für das Studienangebot Journalistenweiterbildung.

Diesem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen ist ein fiktives Lehrangebot hinzuzuzählen. Denn die sich gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum (WS.1997/98) ergebende Verminderung des Lehrdeputats um 6,67 LVS hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Den Wegfall der mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS verbundenen Professorenstelle, die aufgrund des Kooperationsvertrages vom 13. Juli 1988 von der Pressestiftung Tagesspiegel GmbH der Antragsgegnerin für die Zeit von fünf Jahren gestiftet worden war (Erik-Reger-Stiftungsprofessur), begründet letztere mit dem Auslaufen des Bewilligungszeitraumes bzw. dem Weggang des auf die Stiftungsprofessur berufenen Professors Schütz. Diese Begründung ist nicht tragfähig. Sie vernachlässigt, daß die Pressestiftung Tagesspiegel GmbH Personalkosten für diese Stiftungsprofessur bereits seit Oktober 1993 nicht mehr erstattet (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an Referat II A vom 20. September 1993, 16. Mai 1995 und 19. November 1996), es sich mithin von diesem Zeitpunkt an nicht mehr um eine "gestiftete" Professorenstelle handelt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin seitdem die entsprechenden Personalkosten selbst getragen. Sie hat mithin - jedenfalls bis zum Ausscheiden des Stelleninhabers (Prof. Schütz) im März 1996 - das Lehrangebot aus eigenen Haushaltsmitteln erhöht. Durch diesen Umstand unterliegt die Streichung dieser Professorenstelle denselben Kriterien wie der Wegfall sonstigen Lehrdeputats und ist daher an dem Kapazitätserschöpfungsgebot zu messen. Eine danach erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber ist indes nicht erfolgt.

Ebensowenig kann der Wegfall der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Stellen-Nr.. 084460) mit einer Lehrverpflichtung von 2,67 LVS kapazitätsrechtlich anerkannt werden. Die Streichung dieser Stelle beruht auf dem Kuratoriumsbeschluß der Antragsgegnerin über den Haushaltsplan 1998 (A 020/97) vom 8. Dezember 1997. Sie hat ihren Grund in der durch den Landesgesetzgeber vorgenommenen Kürzung des Landeszuschusses und betrifft die Frage, in welcher Weise die Antragsgegnerin die noch verfügbaren Haushaltsmittel verwandt hat. Entscheidungen der Hochschule, die die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zum Inhalt haben und die zu einer Verminderung von Ausbildungskapazitäten führen (namentlich Stellensperren, -streichungen und -verlagerungen), können nur Bestand haben, wenn sie mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot in Einklang stehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u. a. - Psychologie SS.1998). Die Entscheidung über die Stellenstreichung ist somit daraufhin zu überprüfen, ob sie sich als Ergebnis einer Abwägung darstellt, die sowohl die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung und Studium als auch die Rechte der Studienbewerber in zulassungsbeschränkten Fächern berücksichtigt (vgl. u. a. OVG Berlin, Beschluß vom 3. März 1983 - 7 S.558.82 - OVGE 16, 224, 226 ff). Hieran fehlt es.

Zur Begründung der Stellenstreichung heißt es in der Anlage 3 (S. 15) des vorgenannten Kuratoriumsbeschlusses:

"Die Stellen im Akademischen Mittelbau ... und 084460 (Teilzeit) sind derzeit nicht besetzt. Ebenso kann in diesem Bereich die Stelle ... gestrichen werden, ohne daß sich das Stellenverhältnis von Professoren und Wissenschaftlichen Mitarbeitern verändert. Die vorgeschlagenen Kürzungen befinden sich im Rahmen des Hochschulstrukturplans."

Damit ist diese Stellenstreichung in die mit dem Haushaltsplan 1998 erstmals umgesetzte Strukturplanung der Antragsgegnerin eingeordnet, dem ein umfangreicher Planungsprozeß zugrunde liegt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die bereits genannten Entscheidungen der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u. a. - verwiesen. Danach beruht der Beschluß über den Haushaltsplan 1998 auf dem Rahmenvertrag zwischen dem Land Berlin und den Hochschulen sowie der Hochschulstrukturplanung des Landes, weiterhin auf den Empfehlungen der Ständigen Kommission für Entwicklungsplanung (EPK) der Antragsgegnerin für die Geistes- und Sozialwissenschaften und die Naturwissenschaften - Struktur 2003 - und dem von Herrn Prof. Dr. Hoppe und Rechtsanwalt Dr. Deutsch zu Rechtsfragen des Kapazitätsabbaus an der FU Berlin erstatteten Rechtsgutachten vom 11. August 1997. Diesen Grundlagen des Kuratoriumsbeschlusses können ebensowenig wie den Ausführungen im Beschluß selbst - entgegen der Vorbemerkung in dessen Anlage 3

"Die Kürzung von Stellen in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist das Ergebnis einer sorgfältigen Planung, die zum einen der Haushaltsentwicklung folgt und zum anderen einen Abwägungsprozeß berücksichtigt, wie ihn die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung verlangt"

- strukturelle Überlegungen für eine Stellenkürzung in der hier maßgeblichen Lehreinheit Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Elemente einer Abwägung in bezug auf die Streichung der konkreten Stelle entnommen werden. Im Gegenteil heißt es in dem Vorschlag der EPK (S. 39):

"Die Publizistik/Kommunikationswissenschaft ist schon gegenwärtig eines der profilbildenden Fächer der FU. Deshalb sollte sie in der bisherigen Ausrichtung beibehalten werden...."

Danach ist die Streichung der Stelle 084460 nicht auf die Hochschulstrukturplanung zurückzuführen, sondern offenbar allein dem Umstand ihrer Vakanz geschuldet. Hiervon geht im übrigen auch die Antragsgegnerin aus, die diese Stelle sobald wie möglich erneut einrichten will.

Somit fehlt es für den Wegfall der vorgenannten Stellen an dem hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozeß. Daher muß sich die Antragsgegnerin das diesen Stellen zugeordnete Lehrdeputat von insgesamt 6,67 LVS als fiktives Lehrangebot anrechnen lassen, so daß sich das Lehrangebot aus Stellen auf 174,67 LVS (168 LVS aus verfügbaren Stellen + 6,67 LVS fiktives Lehrangebot) erhöht.

Dem Lehrangebot hinzuzurechnen sind ferner Lehraufträge, die mit 49,5 LVS anzusetzen sind. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Im Sommersemester 1997 wurden nach der von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung 43 LVS aus Lehraufträgen im Pflichtlehrbereich erbracht. Im Wintersemester 1996/97 sind insoweit 56 LVS zu berücksichtigen (vgl. Beschluß der Kammer vom 17. Dezember 1997 - VG 3 A 1348.97 -). Der maßgebliche durchschnittliche Wert für beide Semester betrug demnach 49,5 LVS

Als Vertretung für unbesetzte Stellen (§ 10 S. 2 KapVO) sind - wie von der Antragsgegnerin angesetzt - 4 LVS im Wintersemester 1996/97 und 12 LVS im Sommersemester 1997 anzuerkennen, wodurch sich ein durchschnittlicher Wert von 8 LVS ergibt, so daß sich die kapazitätswirksamen Lehraufträge auf 41,5 LVS vermindern.

In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Aus der von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung ergibt sich für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 1996/97 und Sommersemester 1997 ein Lehrangebot von insgesamt 12 LVS Der maßgebliche durchschnittliche Wert beträgt damit 6 LVS

Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 222,17 LVS (174,67 LVS aus Stellen + 41,5 LVS Lehraufträge + 6 LVS Titellehre).

Die dem Lehrangebot gegenüberzustellende Lehrnachfrage des einzelnen Studenten drückt sich in den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularanteilen aus, die für die der Lehreinheit Publizistik zugeordneten Studiengänge Magister Haupt- und Nebenfach 1,6 bzw. 0,7 betragen. Diese Curricularanteile führen unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,617, das Nebenfach von 0,33 und das Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus von 0,053 zu einem gewichteten Curricularanteil von 1,2553. Die bereits zum Wintersemester 1996/67 erfolgte geringfügige Verminderung der Anteilquote für das Fach Publizistik (Magister Hauptfach) zugunsten des Zusatzstudiums Wissenschaftsjournalismus ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. November 1996 - VG 3 A 677.96 u. a.).

Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots von 444,34 LVS durch den gewichteten Curricularanteil (1,2553) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,617 errechnet sich eine Basiszahl von 218,4002. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr.. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen. Anders als in vorangegangenen Semestern zeigt eine Auswertung des statistischen Zahlenmaterials, daß die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Dies ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Schwundquotenberechnung, bei der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die Studentenanfängerzahlen im Wintersemester 1997/98 zu berücksichtigen sind, da es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Studentenverlaufsstatistik ankommt, sondern darauf, wann der Antragsgegnerin das entsprechende Zahlenmaterial zur Verfügung gestanden hat. Die vorgelegte Statistik ist darüber hinaus hinsichtlich der für das jeweils erste Fachsemester angesetzten Zahlen zu korrigieren. Insoweit kann nicht - wovon die Antragsgegnerin ausgegangen ist - auf die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeschriebenen Studenten abgestellt werden. Um auch den bereits im ersten Studiensemester auftretenden Schwund erfassen zu können, ist es vielmehr erforderlich, die - gegebenenfalls gerichtlich korrigierte - Zulassungszahl des entsprechenden ersten Semesters anzusetzen (vgl. u. a. Beschluß des OVG Berlin vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95). Dementsprechend waren zu berücksichtigen für das Sommersemester 1995: 108, für das Wintersemester 1995/96: 110 (Beschlüsse vom 2. November 1995 - VG 3 A 750.95 u. a.), für das Sommersemester 1996: 111, für das Wintersemester 1996/97: 121 (Beschlüsse vom 22. November 1996 - VG 3 A 677.96 u. a.), Sommersemester 1997: 112, Wintersemester 1997/98: 112 Studienanfänger. Auf der Grundlage dieser Zahlen errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9033. Dividiert man die Basiszahl durch diese Schwundquote, erhöht sie sich auf 242 (241,78), so daß für das laufende Sommersemester 1998 gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl 105 eine Aufnahmekapazität von 121 Studienplätzen zur Verfügung steht. Von diesen zusätzlichen 16 Studienplätzen kann die Antragstellerin/der Antragsteller einen beanspruchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.