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Publizistik (FU
Berlin) * Datum:08.07.1998 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 180.98 u.a.
Normenkette: Art.
12 Abs. 1 GG, KapVO
Schlagwörter: (FU Publizistik Magister Hauptfach SS 1998,
Stellenstreichungen, Strukturplanung 2003, Stiftungsprofessur, kein
Abwägungsprozeß, Schwundquote (erstmals))
Volltext:
Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von
§ 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der
Publizistik (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien Universität
Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 1998 an erstrebt wird, hat Erfolg.
Bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen
und möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß über die in der
Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1998 (Abl. der
Antragsgegnerin Nr.. 5/1998 vom 30. März 1998) für Studienanfänger festgesetzte
Zulassungszahl 105 hinaus im oben genannten Studiengang weitere Studienplätze
zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende
Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 8. Dezember 1997 beruht auf
den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10.
Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung vom 14. August
1997 (GVBl. S. 404). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung
der Ausbildungskapazität ist rechtlich fehlerhaft.
Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende
Personalausstattung zugrunde gelegt: 10 Stellen für Professoren, 3 Stellen für
Hochschulassistenten, 5 Stellen für Akademische Räte, 2,5 Stellen für auf Dauer
angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter und 7 Stellen für wissenschaftliche
Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung. Die dem zuzuordnende
Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993
(GVBl. S. 58) für Professoren 8 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für
Akademische Räte 8 LVS und für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit
Vollzeitbeschäftigung 4 LVS Für die auf Dauer angestellten wissenschaftlichen
Mitarbeiter, welche die genannten 2 ½ Funktionsstellen innehaben, ermäßigt sich
das Lehrdeputat auf die Hälfte (Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 1996 - VG 3 A 48.96 u.a. - betr. Sommersemester 1996), mithin also auf 10 LVS (2,5 x
8 : 2). Dementsprechend hat die Antragsgegnerin ein Deputat aus Stellen von 170
LVS errechnet.
Hiervon in Abzug zu bringen ist die von der Antragsgegnerin
berücksichtigte und mit Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 8.
August 1997 gewährte Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 2 SWS.für
Prof. Dr. Ruß-Mohl gemäß § 9 Abs. 4 KapVO wegen seiner Aufgaben als
Beauftragter des Fachbereichs Philosophie und Sozialwissenschaften I (dem der
ehemalige Fachbereich Kommunikationswissenschaften nunmehr zugeordnet ist) für
das Studienangebot Journalistenweiterbildung.
Diesem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen ist ein fiktives Lehrangebot
hinzuzuzählen. Denn die sich gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum
(WS.1997/98) ergebende Verminderung des Lehrdeputats um 6,67 LVS hält einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Den Wegfall der mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS verbundenen
Professorenstelle, die aufgrund des Kooperationsvertrages vom 13. Juli 1988 von
der Pressestiftung Tagesspiegel GmbH der Antragsgegnerin für die Zeit von fünf
Jahren gestiftet worden war (Erik-Reger-Stiftungsprofessur), begründet letztere
mit dem Auslaufen des Bewilligungszeitraumes bzw. dem Weggang des auf die
Stiftungsprofessur berufenen Professors Schütz. Diese Begründung ist nicht
tragfähig. Sie vernachlässigt, daß die Pressestiftung Tagesspiegel GmbH
Personalkosten für diese Stiftungsprofessur bereits seit Oktober 1993 nicht
mehr erstattet (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an Referat II A vom 20. September
1993, 16. Mai 1995 und 19. November 1996), es sich mithin von diesem Zeitpunkt
an nicht mehr um eine "gestiftete" Professorenstelle handelt.
Vielmehr hat die Antragsgegnerin seitdem die entsprechenden Personalkosten
selbst getragen. Sie hat mithin - jedenfalls bis zum Ausscheiden des
Stelleninhabers (Prof. Schütz) im März 1996 - das Lehrangebot aus eigenen
Haushaltsmitteln erhöht. Durch diesen Umstand unterliegt die Streichung dieser
Professorenstelle denselben Kriterien wie der Wegfall sonstigen Lehrdeputats
und ist daher an dem Kapazitätserschöpfungsgebot zu messen. Eine danach
erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber
ist indes nicht erfolgt.
Ebensowenig kann der Wegfall der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
(Stellen-Nr.. 084460) mit einer Lehrverpflichtung von 2,67 LVS
kapazitätsrechtlich anerkannt werden. Die Streichung dieser Stelle beruht auf
dem Kuratoriumsbeschluß der Antragsgegnerin über den Haushaltsplan 1998
(A 020/97) vom 8. Dezember 1997. Sie hat ihren Grund in der durch den
Landesgesetzgeber vorgenommenen Kürzung des Landeszuschusses und betrifft die
Frage, in welcher Weise die Antragsgegnerin die noch verfügbaren
Haushaltsmittel verwandt hat. Entscheidungen der Hochschule, die die Verwendung
der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zum Inhalt haben und die zu einer
Verminderung von Ausbildungskapazitäten führen (namentlich Stellensperren,
-streichungen und -verlagerungen), können nur Bestand haben, wenn sie mit dem
Kapazitätserschöpfungsgebot in Einklang stehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u. a. - Psychologie SS.1998). Die Entscheidung
über die Stellenstreichung ist somit daraufhin zu überprüfen, ob sie sich als
Ergebnis einer Abwägung darstellt, die sowohl die Aufgaben der Hochschule in
Lehre, Forschung und Studium als auch die Rechte der Studienbewerber in
zulassungsbeschränkten Fächern berücksichtigt (vgl. u. a. OVG Berlin, Beschluß
vom 3. März 1983 - 7 S.558.82 - OVGE 16, 224, 226 ff). Hieran fehlt es.
Zur Begründung der Stellenstreichung heißt es in der Anlage 3 (S. 15)
des vorgenannten Kuratoriumsbeschlusses:
"Die Stellen im Akademischen Mittelbau ... und 084460 (Teilzeit)
sind derzeit nicht besetzt. Ebenso kann in diesem Bereich die Stelle ...
gestrichen werden, ohne daß sich das Stellenverhältnis von Professoren und
Wissenschaftlichen Mitarbeitern verändert. Die vorgeschlagenen Kürzungen
befinden sich im Rahmen des Hochschulstrukturplans."
Damit ist diese Stellenstreichung in die mit dem Haushaltsplan 1998
erstmals umgesetzte Strukturplanung der Antragsgegnerin eingeordnet, dem ein
umfangreicher Planungsprozeß zugrunde liegt. Wegen der Einzelheiten wird
insoweit auf die bereits genannten Entscheidungen der Kammer vom 19. Juni 1998
- VG 3 A 80.98 u. a. - verwiesen. Danach beruht der Beschluß über den
Haushaltsplan 1998 auf dem Rahmenvertrag zwischen dem Land Berlin und den
Hochschulen sowie der Hochschulstrukturplanung des Landes, weiterhin auf den
Empfehlungen der Ständigen Kommission für Entwicklungsplanung (EPK) der
Antragsgegnerin für die Geistes- und Sozialwissenschaften und die
Naturwissenschaften - Struktur 2003 - und dem von Herrn Prof. Dr. Hoppe und
Rechtsanwalt Dr. Deutsch zu Rechtsfragen des Kapazitätsabbaus an der FU Berlin
erstatteten Rechtsgutachten vom 11. August 1997. Diesen Grundlagen des
Kuratoriumsbeschlusses können ebensowenig wie den Ausführungen im Beschluß
selbst - entgegen der Vorbemerkung in dessen Anlage 3
"Die Kürzung von Stellen in zulassungsbeschränkten Studiengängen
ist das Ergebnis einer sorgfältigen Planung, die zum einen der
Haushaltsentwicklung folgt und zum anderen einen Abwägungsprozeß
berücksichtigt, wie ihn die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger
Rechtsprechung verlangt"
- strukturelle Überlegungen für eine Stellenkürzung in der hier
maßgeblichen Lehreinheit Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder
Elemente einer Abwägung in bezug auf die Streichung der konkreten Stelle
entnommen werden. Im Gegenteil heißt es in dem Vorschlag der EPK (S. 39):
"Die Publizistik/Kommunikationswissenschaft ist schon gegenwärtig
eines der profilbildenden Fächer der FU. Deshalb sollte sie in der bisherigen
Ausrichtung beibehalten werden...."
Danach ist die Streichung der Stelle 084460 nicht auf die
Hochschulstrukturplanung zurückzuführen, sondern offenbar allein dem Umstand
ihrer Vakanz geschuldet. Hiervon geht im übrigen auch die Antragsgegnerin aus,
die diese Stelle sobald wie möglich erneut einrichten will.
Somit fehlt es für den Wegfall der vorgenannten Stellen an dem hierfür
verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozeß. Daher muß sich
die Antragsgegnerin das diesen Stellen zugeordnete Lehrdeputat von insgesamt
6,67 LVS als fiktives Lehrangebot anrechnen lassen, so daß sich das Lehrangebot
aus Stellen auf 174,67 LVS (168 LVS aus verfügbaren Stellen + 6,67 LVS fiktives
Lehrangebot) erhöht.
Dem Lehrangebot hinzuzurechnen sind ferner Lehraufträge, die mit 49,5
LVS anzusetzen sind. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als
Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen,
die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in
den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je
Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung
beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln
für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Im
Sommersemester 1997 wurden nach der von der Antragsgegnerin eingereichten
Aufstellung 43 LVS aus Lehraufträgen im Pflichtlehrbereich erbracht. Im
Wintersemester 1996/97 sind insoweit 56 LVS zu berücksichtigen (vgl. Beschluß
der Kammer vom 17. Dezember 1997 - VG 3 A 1348.97 -). Der maßgebliche
durchschnittliche Wert für beide Semester betrug demnach 49,5 LVS
Als Vertretung für unbesetzte Stellen (§ 10 S. 2 KapVO) sind - wie
von der Antragsgegnerin angesetzt - 4 LVS im Wintersemester 1996/97 und 12 LVS
im Sommersemester 1997 anzuerkennen, wodurch sich ein durchschnittlicher Wert
von 8 LVS ergibt, so daß sich die kapazitätswirksamen Lehraufträge auf 41,5 LVS
vermindern.
In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog.
Titellehre) einzubeziehen. Aus der von der Antragsgegnerin eingereichten
Aufstellung ergibt sich für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO
maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 1996/97 und Sommersemester 1997 ein
Lehrangebot von insgesamt 12 LVS Der maßgebliche durchschnittliche Wert beträgt
damit 6 LVS
Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen
ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 222,17 LVS
(174,67 LVS aus Stellen + 41,5 LVS Lehraufträge + 6 LVS Titellehre).
Die dem Lehrangebot gegenüberzustellende Lehrnachfrage des einzelnen
Studenten drückt sich in den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten
Curricularanteilen aus, die für die der Lehreinheit Publizistik zugeordneten
Studiengänge Magister Haupt- und Nebenfach 1,6 bzw. 0,7 betragen. Diese Curricularanteile
führen unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,617, das
Nebenfach von 0,33 und das Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus von 0,053 zu
einem gewichteten Curricularanteil von 1,2553. Die bereits zum Wintersemester 1996/67
erfolgte geringfügige Verminderung der Anteilquote für das Fach Publizistik
(Magister Hauptfach) zugunsten des Zusatzstudiums Wissenschaftsjournalismus ist
rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. November 1996 - VG 3 A 677.96 u. a.).
Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots von 444,34 LVS durch den
gewichteten Curricularanteil (1,2553) und anschließender Multiplikation mit der
Anteilquote 0,617 errechnet sich eine Basiszahl von 218,4002. Diese Zahl ist
gemäß § 14 Abs. 3 Nr.. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote
zu erhöhen. Anders als in vorangegangenen Semestern zeigt eine Auswertung des
statistischen Zahlenmaterials, daß die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren
Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer
ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Dies ergibt sich aus der von
der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Schwundquotenberechnung, bei der
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die Studentenanfängerzahlen im
Wintersemester 1997/98 zu berücksichtigen sind, da es insoweit nicht auf den
Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Studentenverlaufsstatistik
ankommt, sondern darauf, wann der Antragsgegnerin das entsprechende
Zahlenmaterial zur Verfügung gestanden hat. Die vorgelegte Statistik ist
darüber hinaus hinsichtlich der für das jeweils erste Fachsemester angesetzten
Zahlen zu korrigieren. Insoweit kann nicht - wovon die Antragsgegnerin
ausgegangen ist - auf die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt
eingeschriebenen Studenten abgestellt werden. Um auch den bereits im ersten
Studiensemester auftretenden Schwund erfassen zu können, ist es vielmehr
erforderlich, die - gegebenenfalls gerichtlich korrigierte - Zulassungszahl des
entsprechenden ersten Semesters anzusetzen (vgl. u. a. Beschluß des OVG Berlin
vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95). Dementsprechend waren zu
berücksichtigen für das Sommersemester 1995: 108, für das Wintersemester
1995/96: 110 (Beschlüsse vom 2. November 1995 - VG 3 A 750.95 u. a.), für das
Sommersemester 1996: 111, für das Wintersemester 1996/97: 121 (Beschlüsse vom
22. November 1996 - VG 3 A 677.96 u. a.), Sommersemester 1997: 112,
Wintersemester 1997/98: 112 Studienanfänger. Auf der Grundlage dieser Zahlen
errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9033. Dividiert man die
Basiszahl durch diese Schwundquote, erhöht sie sich auf 242 (241,78), so daß
für das laufende Sommersemester 1998 gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl
105 eine Aufnahmekapazität von 121 Studienplätzen zur Verfügung steht. Von
diesen zusätzlichen 16 Studienplätzen kann die Antragstellerin/der
Antragsteller einen beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die
Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1
Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.