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Zahnmedizin (Tübingen)
* 10.07.1998 Datum: - Spruchkörper: VGH Mannheim
Geschäftszeichen: NC 9 S 5/98
Stichworte: Zulassung der Beschwerde im Eilverfahren
wegen besonderer Schwierigkeit bejaht; Zulassung zum Studium der Zahnmedizin:
Kapazitätsberechnung - Krankenversorgungsabzug
1. Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kann die Zulassung der
Beschwerde in der Regel auch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten begehrt werden.
2. Es ist tatsächlich und rechtlich besonders schwierig zu
beurteilen, ob der Umfang des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs 3 S 2
Nr 3c KapVO VI (KapVO BW) idF v 04.06.1996 dem verfassungsrechtlichen Gebot der
erschöpfenden Kapazitätsauslastung gerecht wird und, falls dies nicht der Fall
sein sollte, nach welchen Berechnungskriterien die Ausbildungskapazität der
Lehreinheit Zahnmedizin wegen des Zeitaufwands für die ambulante
Krankenversorgung vorläufig bis zu einer endgültigen Klärung in einem
Hauptsacheverfahren zu vermindern ist.
Fundstelle: VGHBW-Ls 1998, Beilage 9, B 2
vorgehend VG Sigmaringen 3. April 1998 NC 6 K 14/98
Gründe
Die Beschwerde gegen den
Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit welchem dem Begehren des Antragstellers
auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Zahnmedizin nach den
Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1998 stattgegeben worden ist, wird
gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, denn die
Rechtssache weist besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.
Die zu entscheidende Frage, ob nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen
Prüfung der Umfang des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 3c
der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 18.04.1990
(GBl. S. 134 - Kapazitätsverordnung - KapVO VI) in der Neufassung durch die
Verordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430) dem verfassungsrechtlichen Gebot der
erschöpfenden Kapazitätsauslastung gerecht wird und, falls dies nicht der Fall
sein sollte, nach welchen Berechnungskriterien die Ausbildungskapazität der
Lehreinheit Zahnmedizin wegen des Zeitaufwandes für die ambulante
Krankenversorgung vorläufig bis zur endgültigen Klärung in einem
Hauptsacheverfahren zu vermindern ist, unterscheidet sich in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erheblich von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu entscheidenden Streitigkeiten (siehe zu diesem Erfordernis VGH
Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.07.1997, VBlBW 1997, 422 m.w.N.).
§ 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 3c
KapVO VI i.d.F. vom 04.06.1996 sieht vor, daß in der Lehreinheit Zahnmedizin
der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung nunmehr durch einen
pauschalen Abzug in Höhe von 36% von der um den Personalbedarf für stationäre
Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird. Dieser
Pauschalwert beruht auf den Ergebnissen eines Untersuchungsberichts, den die
Projektgruppe "Zahnmedizin" des Landes Niedersachsen im Auftrag des
Verwaltungsausschusses der ZVS erstellt und unter dem 21.11.1995 vorgelegt hat.
Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß der
Pauschalwert möglicherweise rechtsfehlerhaft ermittelt worden sei, da nicht
berücksichtigt worden sei, daß die Krankenversorgung durch die Assistenten und
Zeitangestellten auch deren Fort- und Weiterbildung diene, und diese Fort- und
Weiterbildung bereits durch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung dieser
Stellengruppen von 8 auf 4 SWS berücksichtigt worden sei. Dieser unaufgeklärte
Systemfehler der möglicherweise doppelten kapazitätsmindernden Berücksichtigung
der Zeiten für die Fort- und Weiterbildung könne im Eilverfahren nicht mehr
hingenommen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, da eine Klärung im
Hauptsacheverfahren für jeden einzelnen Bewerber zu spät käme. Es erscheine
deshalb gerechtfertigt, im Eilverfahren als richterliche Notordnung die frühere
kapazitätsfreundlichere Berechnungsweise zugrunde zu legen, nach der der Abzug
für die ambulante Krankenversorgung entsprechend den jeweiligen Poliklinischen
Neuzugängen (PNZ) festzusetzen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dann ein
Mittel aus den in den drei vorangegangenen Kapazitätsberichten mit Hilfe der
PNZ errechneten Krankenversorgungsabzüge gebildet und diese Zahl in den
Kapazitätsbericht für das Studienjahr 1997/98 eingestellt.
Es ist tatsächlich und
rechtlich schwierig und keineswegs "auf den ersten Blick" zu
beurteilen (siehe zu diesem Kriterium: Beschluß des 8. Senats des erkennenden
Gerichtshofs vom 12.02.1997 - 8 S 375/97), ob die Neuregelung über die
Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in § 9
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3c KapVO VI in der nunmehr geltenden Fassung vom 04.06.1996
einer verfassungsrechtlichen Überprüfung an dem aus Art. 12 Abs. 1 GG
herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden
Kapazitätsauslastung standhält. Die inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in
anderen Bundesländern sind in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
bereits im Eilverfahren überwiegend beanstandet und korrigiert worden (so durch
das Verwaltungsgericht Gießen, Beschluß vom 26.11.1997 - 3 Mb 27193/97 -, das Verwaltungsgericht
Hamburg, Beschluß vom 11.11.1997 - 12 VG Z 924/97 -, das OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluß vom 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG - sowie das OVG Berlin, Beschluß vom
17.03.1998 - OVG 7 NC 116.97). Die Rechtsprechung divergiert dabei jedoch in Einzelheiten
ganz erheblich. Die Frage, in welcher Weise die Korrektur zu erfolgen hat, wird
ganz unterschiedlich beantwortet; teilweise wird der in der Neuregelung
festgesetzte Pauschalwert auf 28% (so OVG Rheinland-Pfalz), teilweise auf 30%
(so VG Hamburg) herabgesetzt, teilweise wird, wie in der angefochtenen
Entscheidung auf die Vorgängervorschrift zurückgegriffen (so VG Gießen und OVG
Berlin). Bereits diese Vorgängervorschrift hatte jedoch beim
Bundesverfassungsgericht hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem
Kapazitätserschöpfungsgebot u.a. aus dem gleichen Grund Zweifel erweckt (siehe
Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36). Der Senat sieht sich deshalb
außerstande, sich bereits in der Zulassungsentscheidung festzulegen.
Dem Zulassungsbegehren der Antragsgegnerin
kann auch nicht entgegengehalten werden, daß das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wegen der nur möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung nicht der Ort sei, besondere rechtliche Schwierigkeiten zu
klären. In dem lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
ausgerichteten Eilverfahren ist zwar keine abschließende Entscheidung über das
Vorliegen eines Anspruchs auf Zuweisung eines Studienplatzes möglich. Die
Frage, ob der Antragsteller das Vorliegen eines solchen Anspruchs glaubhaft
gemacht hat, muß jedoch entschieden werden. Im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 123 VwGO kann auch trotz der nur möglichen
summarischen Prüfung - anders als im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei
dem nach verbreiteter Rechtsprechung § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO problematisch
ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1997, 423; DVBl. 1997, 1329 = VBlBW
1997, 421 sowie Beschluß vom 12.02.1997 - 8 S 375/97) - die Frage des
Anordnungsanspruchs in der Regel nicht offengelassen und eine reine, nicht an
den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels orientierte Interessenabwägung
vorgenommen werden (siehe Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl. § 123 RdNrn.
46ff.). Der Antragsteller, der die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes erstrebt,
kann nicht darauf verwiesen werden, daß eine Klärung der rechtlich überaus
schwierigen Frage erst in einem Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Es muß
vielmehr eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob dem Antragsteller bis
zu der vermutlich erst in einigen Jahren erfolgenden endgültigen Klärung in
einem Hauptsacheverfahren (das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 22.10.1991 über die Ansprüche auf Zuweisung eines
Studienplatzes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1980/81
entschieden) vorläufig ein Studienplatz zuzuweisen ist, und dazu ist
erforderlich, daß bereits jetzt eine vorläufige Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3c KapVO VI
getroffen wird sowie darüber, welche Berechnungsweise ggf. an ihrer Stelle
vorläufig anzuwenden ist. Das gleiche gilt aus der Sicht der
rechtsmittelführenden Antragsgegnerin, die sich auf die vollständige
Ausschöpfung ihrer Ausbildungskapazität beruft und die im Eilverfahren die
Klärung der Frage erstrebt, wieviel Studienanfänger sie im Studiengang
Zahnmedizin bis zum endgültigen Abschluß eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen
muß.
Da die Beschwerde bereits aus
diesem Grund zuzulassen ist, kann offenbleiben, ob daneben auch die weiteren
von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind. Der
Senat weist allerdings darauf hin, daß viel dafür spricht, daß im vorliegenden
Fall bereits das Eilverfahren eine Frage prinzipieller Tragweite aufwirft, die
einer Klärung in diesem Verfahren zugänglich ist, nämlich welche Methode bei
der Berechnung des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung an den
Universitäten Baden-Württembergs bis zur endgültigen Klärung in einem
Hauptsacheverfahren anzuwenden ist (siehe zur Anwendung von § 124 Abs. 2 Nr.
3 im Eilverfahren Rennert, NVwZ 1998, 665, mit ausführlichen Nachweisen zum
Stand der bisherigen Rechtsprechung).
Dieser Beschluß ist
unanfechtbar.