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Zahnmedizin (Tübingen) * 10.07.1998 Datum: - Spruchkörper: VGH Mannheim
Geschäftszeichen: NC 9 S 5/98
Stichworte:
Zulassung der Beschwerde im Eilverfahren wegen besonderer Schwierigkeit bejaht; Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung - Krankenversorgungsabzug

1. Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kann die Zulassung der Beschwerde in der Regel auch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten begehrt werden.

2. Es ist tatsächlich und rechtlich besonders schwierig zu beurteilen, ob der Umfang des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs 3 S 2 Nr 3c KapVO VI (KapVO BW) idF v 04.06.1996 dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung gerecht wird und, falls dies nicht der Fall sein sollte, nach welchen Berechnungskriterien die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin wegen des Zeitaufwands für die ambulante Krankenversorgung vorläufig bis zu einer endgültigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren zu vermindern ist.

Fundstelle: VGHBW-Ls 1998, Beilage 9, B 2

vorgehend VG Sigmaringen 3. April 1998 NC 6 K 14/98

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit welchem dem Begehren des Antragstellers auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1998 stattgegeben worden ist, wird gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, denn die Rechtssache weist besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Die zu entscheidende Frage, ob nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Umfang des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 3c der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 18.04.1990 (GBl. S. 134 - Kapazitätsverordnung - KapVO VI) in der Neufassung durch die Verordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430) dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung gerecht wird und, falls dies nicht der Fall sein sollte, nach welchen Berechnungskriterien die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin wegen des Zeitaufwandes für die ambulante Krankenversorgung vorläufig bis zur endgültigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren zu vermindern ist, unterscheidet sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblich von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitigkeiten (siehe zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.07.1997, VBlBW 1997, 422 m.w.N.).

§ 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 3c KapVO VI i.d.F. vom 04.06.1996 sieht vor, daß in der Lehreinheit Zahnmedizin der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung nunmehr durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36% von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird. Dieser Pauschalwert beruht auf den Ergebnissen eines Untersuchungsberichts, den die Projektgruppe "Zahnmedizin" des Landes Niedersachsen im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellt und unter dem 21.11.1995 vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß der Pauschalwert möglicherweise rechtsfehlerhaft ermittelt worden sei, da nicht berücksichtigt worden sei, daß die Krankenversorgung durch die Assistenten und Zeitangestellten auch deren Fort- und Weiterbildung diene, und diese Fort- und Weiterbildung bereits durch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung dieser Stellengruppen von 8 auf 4 SWS berücksichtigt worden sei. Dieser unaufgeklärte Systemfehler der möglicherweise doppelten kapazitätsmindernden Berücksichtigung der Zeiten für die Fort- und Weiterbildung könne im Eilverfahren nicht mehr hingenommen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, da eine Klärung im Hauptsacheverfahren für jeden einzelnen Bewerber zu spät käme. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, im Eilverfahren als richterliche Notordnung die frühere kapazitätsfreundlichere Berechnungsweise zugrunde zu legen, nach der der Abzug für die ambulante Krankenversorgung entsprechend den jeweiligen Poliklinischen Neuzugängen (PNZ) festzusetzen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dann ein Mittel aus den in den drei vorangegangenen Kapazitätsberichten mit Hilfe der PNZ errechneten Krankenversorgungsabzüge gebildet und diese Zahl in den Kapazitätsbericht für das Studienjahr 1997/98 eingestellt.

Es ist tatsächlich und rechtlich schwierig und keineswegs "auf den ersten Blick" zu beurteilen (siehe zu diesem Kriterium: Beschluß des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.02.1997 - 8 S 375/97), ob die Neuregelung über die Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3c KapVO VI in der nunmehr geltenden Fassung vom 04.06.1996 einer verfassungsrechtlichen Überprüfung an dem aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung standhält. Die inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in anderen Bundesländern sind in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren überwiegend beanstandet und korrigiert worden (so durch das Verwaltungsgericht Gießen, Beschluß vom 26.11.1997 - 3 Mb 27193/97 -, das Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 11.11.1997 - 12 VG Z 924/97 -, das OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG - sowie das OVG Berlin, Beschluß vom 17.03.1998 - OVG 7 NC 116.97). Die Rechtsprechung divergiert dabei jedoch in Einzelheiten ganz erheblich. Die Frage, in welcher Weise die Korrektur zu erfolgen hat, wird ganz unterschiedlich beantwortet; teilweise wird der in der Neuregelung festgesetzte Pauschalwert auf 28% (so OVG Rheinland-Pfalz), teilweise auf 30% (so VG Hamburg) herabgesetzt, teilweise wird, wie in der angefochtenen Entscheidung auf die Vorgängervorschrift zurückgegriffen (so VG Gießen und OVG Berlin). Bereits diese Vorgängervorschrift hatte jedoch beim Bundesverfassungsgericht hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot u.a. aus dem gleichen Grund Zweifel erweckt (siehe Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36). Der Senat sieht sich deshalb außerstande, sich bereits in der Zulassungsentscheidung festzulegen.

Dem Zulassungsbegehren der Antragsgegnerin kann auch nicht entgegengehalten werden, daß das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wegen der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht der Ort sei, besondere rechtliche Schwierigkeiten zu klären. In dem lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ausgerichteten Eilverfahren ist zwar keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Anspruchs auf Zuweisung eines Studienplatzes möglich. Die Frage, ob der Antragsteller das Vorliegen eines solchen Anspruchs glaubhaft gemacht hat, muß jedoch entschieden werden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO kann auch trotz der nur möglichen summarischen Prüfung - anders als im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei dem nach verbreiteter Rechtsprechung § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO problematisch ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1997, 423; DVBl. 1997, 1329 = VBlBW 1997, 421 sowie Beschluß vom 12.02.1997 - 8 S 375/97) - die Frage des Anordnungsanspruchs in der Regel nicht offengelassen und eine reine, nicht an den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels orientierte Interessenabwägung vorgenommen werden (siehe Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl. § 123 RdNrn. 46ff.). Der Antragsteller, der die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes erstrebt, kann nicht darauf verwiesen werden, daß eine Klärung der rechtlich überaus schwierigen Frage erst in einem Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Es muß vielmehr eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob dem Antragsteller bis zu der vermutlich erst in einigen Jahren erfolgenden endgültigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren (das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1991 über die Ansprüche auf Zuweisung eines Studienplatzes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1980/81 entschieden) vorläufig ein Studienplatz zuzuweisen ist, und dazu ist erforderlich, daß bereits jetzt eine vorläufige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3c KapVO VI getroffen wird sowie darüber, welche Berechnungsweise ggf. an ihrer Stelle vorläufig anzuwenden ist. Das gleiche gilt aus der Sicht der rechtsmittelführenden Antragsgegnerin, die sich auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ausbildungskapazität beruft und die im Eilverfahren die Klärung der Frage erstrebt, wieviel Studienanfänger sie im Studiengang Zahnmedizin bis zum endgültigen Abschluß eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen muß.

Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund zuzulassen ist, kann offenbleiben, ob daneben auch die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß viel dafür spricht, daß im vorliegenden Fall bereits das Eilverfahren eine Frage prinzipieller Tragweite aufwirft, die einer Klärung in diesem Verfahren zugänglich ist, nämlich welche Methode bei der Berechnung des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung an den Universitäten Baden-Württembergs bis zur endgültigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren anzuwenden ist (siehe zur Anwendung von § 124 Abs. 2 Nr. 3 im Eilverfahren Rennert, NVwZ 1998, 665, mit ausführlichen Nachweisen zum Stand der bisherigen Rechtsprechung).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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