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Pharmazie (FU Berlin) * Datum: 15.07.1998 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 79.98 u.a.
Normenkette:
Art. 12 Abs. 1 GG, KapVO
Schlagwörter: (Pharmazie FU SS 1998, Stellenstreichungen, Strukturplanung 2003, fiktives Lehrangebot, Streichung, Abwägungsgebot, Studienbewerber, Belange der -, ungenügende Berücksichtigung)
Orientierungssatz: im Anschluß an Beschlüsse vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a. - Psychologie SS 1998
Volltext:

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 1998 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, daß über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1998 (Abl. der Antragsgegnerin Nr.. 5/1998 vom 30. März 1998) festgesetzte Zulassungszahl 99 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 1998 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung vom 14. August 1997 (GVBl. S. 404). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Ausbildungskapazität ist rechtlich fehlerhaft.

Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: 12 Stellen für Professoren, 1 Stelle für einen Oberassistenten, jeweils 5 Stellen für Hochschulassistenten, für Akademische Räte, Oberräte bzw. auf Dauer beschäftige wissenschaftliche Mitarbeiter und für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben, 22,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung und 24 solcher Stellen mit Teilzeitbeschäftigung. Die dem hauptamtlichen Lehrpersonal nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) zuzuordnende Regellehrverpflichtung pro Semesterwoche beträgt für Professoren 8 LVS, für Oberassistenten 6 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte 8 LVS, für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern mindestens 12, höchstens 16 LVS, für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 LVS und für wissenschaftliche Mitarbeiter mit 2/3-Teilzeitbeschäftigung 2,67 LVS Für die 5 Lehrkräfte für besondere Aufgaben hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei jeweils 12 LVS angesetzt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. Mai 1997 - VG 3 A 212.97 u. a. - Sommersemester 1997). Gleiches gilt für die Herabsetzung des Lehrdeputats um 4 LVS für den Inhaber der Stelle 018 942 (Akademischer Oberrat Dr. Mehnert), der spezielle Dienstaufgaben zugeordnet sind, die nach Art und Umfang ihre Anerkennung als (teilweise) Funktionsstelle rechtfertigen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 3. November 1997 - VG 3 A 828.97 u. a. - Wintersemester 1997/98). Rechtlich bedenkenfrei ist auch der Ansatz von nur 6 LVS für den Inhaber der Stelle 080 006 (wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Kinawi), dem mit Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1997 aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben als Strahlenschutzbeauftragter eine entsprechende Lehrverpflichtungsverminderung gewährt worden ist. Diese Deputatsverminderung ist aufgrund des Umfangs des Tätigkeitsfeldes, das die Antragsgegnerin durch die überreichte Aufstellung der "Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 3 der Strahlenschutzverordnung" vom 24. August 1994 näher beschrieben hat, anzuerkennen. Schließlich ist die Lehrverpflichtung von Herrn Dr. Kinawi in Übereinstimmung mit § 11 LVVO wegen seiner zu 60 v. H. bestehenden Schwerbehinderung um eine weitere LVS ermäßigt worden.

Hieraus hat die Antragsgegnerin zutreffend ein Brutto-Deputat aus verfügbaren Stellen von 369,08 LVS errechnet. Dieses vermindert sich gemäß § 9 Abs. 2 KapVO um weitere 11 LVS auf 358,08 LVS: Die Lehrverpflichtung für Herrn Prof. Löwe um 2 LVS ist mit Schreiben des Universitätspräsidenten vom 4. März 1998 ab dem 1. April 1998 für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters am Fachbereich Pharmazie gemäß. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 5 LVVO beanstandungsfrei reduziert worden. Gleiches gilt für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung für die Vizepräsidenten Frau Professorin Dr. Schäfer-Korting gemäß. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 2 LVVO um 6 LVS auf 2 LVS Die Verminderung der Lehrverpflichtung für den Dekan ist jedoch weiterhin nur in Höhe von 3 LVS anzuerkennen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. Oktober 1994 - VG 3 A 1111.94 u. a.).

Gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum (Wintersemester 1997/98) hat es im Stellenbestand folgende Veränderungen gegeben: Die Stellen 090 755, 090 811 und 090 522 für teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einer Lehrverpflichtung von 2,67 LVS sind jeweils im Umfang von 2 LVS kapazitätsneutral umgewandelt worden in halbe Stellen für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Der restliche, mit einer Lehrverpflichtung von 0,67 LVS verbundene Stellenanteil ist ebenso wie die Stellen 053 089, 053 274, 090 718 und 090 510 für teilzeitbeschäftige wissenschaftliche Mitarbeiter weggefallen, so daß sich das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen insgesamt um 12,69 LVS (4 x 2,67 LVS + 3 x 0,67 LVS) vermindert hat. Diese Stellenreduzierung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Hinsichtlich der Streichung dieser Stellen verweist die Antragsgegnerin auf ihren Kuratoriumsbeschluß über den Haushaltsplan 1998 (A 020/97) vom 8. Dezember 1997. Die darin beschlossene Stellenausstattung bzw. -reduzierung hat ihren Grund in der durch den Landesgesetzgeber vorgenommenen Kürzung des Landeszuschusses und betrifft die Frage, in welcher Weise die Antragsgegnerin die noch verfügbaren Haushaltsmittel verwandt hat. Entscheidungen der Hochschule, die die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zum Inhalt haben und die zu einer Verminderung von Ausbildungskapazitäten führen (namentl. Stellensperren, -streichungen und -verlagerungen), können nur Bestand haben, wenn sie mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot in Einklang stehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 90.98 u. a. - Psychologie Sommersemester 1998). Die Entscheidung über die Stellenstreichung ist somit daraufhin zu überprüfen, ob sie sich als Ergebnis einer Abwägung darstellt, die sowohl die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung und Studium als auch die Rechte der Studienbewerber in zulassungsbeschränkten Fächern berücksichtigt (vgl. u. a. OVG Berlin, Beschluß vom 3. März 1983 - 7 S.558.82 - OVGE 16, 224, 225 ff.). Hieran fehlt es.

Die Streichung der oben genannten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter wird in der Anlage 3 (S. 25) des vorgenannten Kuratoriumsbeschlusses begründet mit den Zuschußkürzungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Berliner Hochschulstrukturplans 1993, der vom Berliner Senat 1996 beschlossenen Konsolidierungslast und der Kürzungsmaßnahme Naturwissenschaften 1997 und 1998.

Im Berliner Hochschulstrukturplan 1993 ist lediglich dargelegt, daß Pharmazie an der Freien Universität und an der Humboldt-Universität angeboten werden soll und beide Fachbereiche ihre Forschungsangebote bereits aufeinander abgestimmt haben. Abgesehen davon, daß der Fachbereich Pharmazie an der Humboldt-Universität durch Art. II § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 aufgehoben worden ist, kann diesen Ausführungen keine dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot genügende Abwägungsentscheidung entnommen werden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. Mai 1997 - VG 3 A 212.97 u. a.). Nichts anderes gilt für die die Verminderung des Haushaltsvolumens berücksichtigende Strukturplanung der Antragsgegnerin, die dem genannten Kuratoriumsbeschluß zugrunde liegt und mit dem Haushaltsplan 1998 erstmals umgesetzt worden ist. Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Planungsprozesses wird auf die bereits genannten Entscheidungen der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u a. - verwiesen. Danach beruht der Beschluß über den Haushaltsplan 1998 auf dem Rahmenvertrag zwischen dem Land Berlin und den Hochschulen sowie der schon erwähnten Hochschulstrukturplanung des Landes, weiterhin auf den Empfehlungen der Ständigen Kommission für Entwicklungsplanung (EPK) der Antragsgegnerin für die Geistes- und Sozialwissenschaften und die Naturwissenschaften - Struktur 2003 - (im folgenden: EPK-Empfehlungen) und dem von Herrn Prof. Dr. Hoppe und Rechtsanwalt Dr. Deutsch zu Rechtsfragen des Kapazitätsabbaus an der FU Berlin erstatteten Rechtsgutachten vom 11. August 1997. Diese Grundlagen des Kuratoriumsbeschlusses enthalten ebensowenig wie die Ausführungen im Beschluß selbst - entgegen der Vorbemerkung in dessen Anlage 3

"Die Kürzung von Stellen in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist das Ergebnis einer sorgfältigen Planung, die zum einen der Haushaltsentwicklung folgt und zum andern einen Abwägungsprozeß berücksichtigt, wie ihn die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung verlangt"

- einen Abwägungsprozeß, der die Interessen der Studienbewerber berücksichtigt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der strukturellen Überlegungen für die Ausstattung der Lehreinheit Pharmazie mit wissenschaftlichem Personal als auch in bezug auf die Streichung der vorgenannten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Insbesondere beinhalten die EPK-Empfehlungen, deren Abwägungsprozeß sich das Kuratorium zu eigen gemacht hat (Beschlußprotokoll über die 304. Sitzung des Kuratoriums der Freien Universität vom 8. Dezember 1997), keine entsprechenden Überlegungen. Zur Ausstattung des Fachbereichs Pharmazie mit Stellen des sogen. Mittelbaus finden sich generelle Erwägungen lediglich in dem Beschluß der EPK vom 1. Juni 1994 (EPK 54/116/94), in dem eine Relation zwischen Professoren und Mittelbaustellen von 1 : 4 vorgeschlagen wird. Zur Begründung ist dort ausgeführt:

"Die Pharmazie zeichnet sich durch eine geringe Zahl von Professuren aus. Dies wird ausgeglichen durch Dauerstellen, die die Praktika betreuen und durch Studienräte/Studienrätinnen im Hochschuldienst, die mit besonderen Lehraufgaben betreut sind. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Studierenden in einer Vielzahl von durch die Approbationsordnung vorgeschriebener Praktika intensiv zu betreuen, was die besonders hohe Stellenrelation verständlich macht. Es wird dem AS.empfohlen, die NC Zahl von 110 um 10 bis 20 % zu reduzieren, nur so wäre eine Kürzung in der Kapazität des Gesamtlehrkörpers möglich."

Hieraus wird deutlich, daß bei der Festlegung dieser Stellenrelation und der Empfehlung, die Aufnahmekapazität zu senken, die Belange der Studienbewerber sowie auch der bereits eingeschriebenen Studenten in keiner Weise einbezogen worden sind. Insbesondere ist unberücksichtigt geblieben, daß die Antragsgegnerin nach Aufhebung des Fachbereichs Pharmazie an der Humboldt-Universität zu Berlin die einzige Berliner Hochschüle mit dem Studiengang Pharmazie sein würde, die Zahl der im Fachbereich Pharmazie eingeschriebenen Studierenden seit 1987 angestiegen ist und für alle Absolventen dieses Studiengangs Arbeitsplatzangebote vorhanden sind (vgl. EPK-Empfehlungen, S. 112 - 114). Die EPK geht weiterhin bei im Jahre 1997 besetzten 12 Professorenstellen und 57,66 Stellen im Mittelbau (Relation = 1 : 4,8) bereits davon aus, daß der Fachbereich Pharmazie sowohl im Hinblick auf die Relation Studierender/Hochschullehrer als auch hinsichtlich des gesamten wissenschaftlichen Personals der am schlechtesten ausgestattete naturwissenschaftliche Fachbereich der FU sei (vgl. EPK-Empfehlungen, S. 114). Bei einer Reduzierung der Stellenrelation auf 1 : 4 würden den 12 Professorenstellen, bei denen es nach den Empfehlungen der EPK verbleiben soll, nur noch 48 (Vollzeit-) Stellen im Mittelbau gegenüberstehen, was eine weitere Verschlechterung in der Ausstattung des Fachbereichs Pharmazie mit wissenschaftlichem Personal zur Folge hätte.

Fehlt es somit für den Wegfall der vorgenannten Stellen an dem hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozeß, muß sich die Antragsgegnerin das diesen Stellen zugeordnete Lehrdeputat von insgesamt 12,69 LVS als fiktives Lehrangebot anrechnen lassen. Dieses ist dem bisherigen fiktiven Lehrangebot von 24,69 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. Mai 1997 - VG 3 A 212.97 u. a. - Sommersemester 1997) hinzuzuzählen.

Soweit die Antragsgegnerin das bisherige fiktive Lehrangebot - anders als in früheren Kapazitätsberechnungen - in die Ermittlung der Aufnahmekapazität nicht mehr einbezogen hat, ist auch dies rechtlich fehlerhaft (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - a.a.O.).

Hierzu ist im Haushaltsbeschluß 1998 des Kuratoriums vom 8. Dezember 1997 unter IV (S. 16) ausgeführt:

"Die im Haushaltsstrukturgesetz 1997 festgesetzte ... Höhe des Landeszuschusses stellt den Rahmen der möglichen Ausgaben dar. Dieser Rahmen wird durch die in der Anlage dargestellte Stellenausstattung voll ausgeschöpft. Dies schließt auch die von der Rechtsprechung erkannten Stellen, aus denen das kapazitätserhöhende fiktive Lehrangebot in den harten Numerus-Clausus-Fächern resultiert, mit ein. Die EPK hat diese Stellen bei ihrem Abwägungsprozeß berücksichtigt. Mit der Übernahme der EPK-Planung wird zugleich der Abwägungsprozeß durch das Kuratorium nachvollzogen. Die (fiktiven) Stellen entfallen daher mit diesem Kuratoriumsbeschluß".

Im Beschluß des Akademischen Senats der Freien Universität von Berlin vom 4. Februar 1998 heißt es darüberhinaus:

"Da die Entwicklungsplanung der FU - und damit auch die konkret vorgenommenen Stellenstreichungen - nunmehr auf der Grundlage eines neuen Planungsprozesses vorgenommen wurden, muß auch davon ausgegangen werden, daß diese Stellen nicht wieder eingerichtet werden können, da es hierfür nicht den finanziellen Spielraum gibt."

Da die Stellenplanung für den Studiengang Pharmazie - wie vorstehend dargelegt - insgesamt dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht genügt, können auch diese Ausführungen die Außerachtlassung des bisherigen fiktiven Lehrangebots nicht rechtfertigen. Denn für das fiktive Lehrangebot gilt nichts anderes als für das real verfügbare. Die Entscheidung über die Streichung dieses Lehrangebots erfordert mithin ebenfalls einen fehlerfreien Abwägungsprozeß. Dies sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der Anlage 3 zum vorgenannten Kuratoriumsbeschluß (Darstellung der Veränderungen in der Beschäftigungsplanung im Vergleich zu 1997, S. 1) u. a. ausführt:

"...Mit diesen fiktiven Stellen wird wie mit realen Stellen verfahren. Sie werden nach dem gebotenen Abwägungsvorgang ggf. abgebaut. Eine Darstellung dieses auf die einzelne Stelle bezogenen Abbaus findet sich bei den einzelnen Lehreinheiten."

In dem den Studiengang Pharmazie betreffenden besonderen Teil der Anlage 3 zum Kuratoriumsbeschluß vom 8. Dezember 1997 (S. 25, 26) findet sich - wie bereits oben ausgeführt - die angekündigte Abwägung jedoch nicht.

Das fiktive Lehrangebot ist danach mit 37,38 LVS in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO sind außerdem die Lehrleistungen von Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren, die sogenannte Titellehre, zu berücksichtigen. Letztere beläuft sich auf 1 LVS; denn nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung wurden im Wintersemester 1996/97 keine und im Sommersemester 1997 2 Deputatsstunden aus Titellehre erbracht. Lehraufträge sind dagegen nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Zwar standen der Lehreinheit zum einen im Sommersemester 1997 1 LVS und im Wintersemester 1996/97 2 LVS, durchschnittlich 1,5 LVS zur Verfügung. Da die Vergabe von Lehraufträgen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 8. November 1996 - VG 3 A 650.96 u. a. - a.a.O.) eine rechtlich zulässige Maßnahme zum Ausgleich fiktiven Lehrangebots darstellt, sind die auf Lehraufträge entfallenden Deputatstunden jedoch mit dem fiktiven Lehrangebot zu verrechnen.

Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 396,46 LVS (358,08 LVS aus verfügbaren Stellen + 37,38 LVS fiktives Lehrangebot + 1 LVS Titellehre).

Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie in den vorangegangenen Semestern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Pharmazie festgesetzten Curricularnormwert von 4,5 zugrunde gelegt und diesen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang Pharmazie beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt. Die bereits zum Wintersemester 1995/96 vorgenommene geringfügige Veränderung des von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei ermittelten Eigenanteils der Lehreinheit Pharmazie von 4,2494 (vgl. Beschlüsse der Kammer zum Sommersemester 1990 - VG 3 A 116.90 u. a., bestätigt durch Beschluß des OVG Berlin vom 13. September 1990 - OVG 7 S.15.90) auf 4,1922 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie sich nicht kapazitätsmindernd auswirkt (so bereits der oben genannte Beschluß vom 13. Juni 1996).

Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den Eigenanteil am Curricularnormwert (792,92 : 4,1922) errechnet sich eine Basiszahl von 189,1417. Nach Division dieser Zahl durch die Schwundquote von 0,8708 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 217 (217,2046) Studienplätze. Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität und unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit stets angewandten Regel, daß bei ungerader Jahreskapazität die höhere Zahl im Wintersemester vergeben wird, ergibt sich für das laufende Sommersemester eine Zulassungszahl von 108. Über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 99 hinaus stehen somit 9 weitere Studienplätze zur Verfügung, von denen die Antragstellerin/der Antragsteller einen beanspruchen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.