Numerus Clausus Rechtsprechung
Psychologie * Datum: 08.10.1998 - Spruchkörper: VG Sigmaringen
Geschäftszeichen: ????
Schlagwörter: (*Uni Tübingen*Psychologie 1998/99)
Volltext:
Gründe:
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie an der Universität Tübingen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat rechtzeitig zum 15. Juli 1998 einen Zulassungsantrag bei der Universität Tübingen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt (vgl. § 3 Abs.1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung vom 28.4.1998, GBl. S. 286).
Der Antrag ist auch begründet. Es besteht ein Anordnungsgrund, denn dem Antragsteller/der Antragstellerin ist nicht zuzumuten, mit seinem/ihrem Studium bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zu warten. Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. In der Zulassungszahlenverordnung 1998/99 vom 09.06.1998 (GBl. S. 324) sind für das Studium der Psychologie in Tübingen mit dem Abschluß "Diplom" 75 Studienanfänger für das Wintersemester 1998/99 vorgesehen. Die Berechnung dieser Studienplätze weist Fehler auf; eine Überprüfung ergab, daß 16 weitere Studienplätze vorhanden sind. Die Kammer hat die 16 Plätze unter den Antragstellern, die bis 08.10.1998, 12.00 Uhr, einen Eilantrag bei Gericht gestellt hatten, ausgelost. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat einen dieser Plätze im Losverfahren erhalten.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahlen ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VI - vom 14.04.1990 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist. Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmequote ist damit die personelle Ausstattung der Lehreinheit. Die Antragsgegnerin gibt das unbereinigte Lehrangebot zum Stichtag 01.01.1998 mit 152 Semesterwochenstunden (SWS) an. Dieses unbereinigte Lehrangebot ergibt sich aus 9 Stellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3, C 4, jeweils mit einem Deputat von 8 SWS, 9 Assistentenstellen (C 1) mit 4 SWS, 3 Stellen der Besoldungsgruppen A 13/14/15 und 2 Stellen für unbefristet Angestellte, jeweils mit 8 SWS sowie 1 Stelle für befristet Angestellte mit 4 SWS. Diese Ansätze entsprechen der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 11.12.1995 (GBl. S. 43).
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Deputatsreduzierung bei einer der Stellen für unbefristet Angestellte um 3 SWS kann anerkannt werden. Unbefristet Angestellte, die Dienstaufgaben wahrnehmen wie wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, sind zwar nach § 1 Ziff. 8 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung in der Regel zu 8 Lehrveranstaltungsstunden verpflichtet, es kann aber nach Ziff. 8 Abs. 1 im Dienstverhältnis etwas Abweichendes bestimmt werden. Die Antragsgegnerin hat den Arbeitsvertrag mit Frau Dr. O., für die eine Reduzierung geltend gemacht wird, vorgelegt. Aus dem Arbeitsvertrag vom 04.09.1979 ergibt sich, daß Frau Dr. O. mit einer Lehrverpflichtung im Umfang von 5 SWS betraut ist. Eine weitere Verminderung um 4 SWS ergibt sich daraus, daß Professor Diehl Studiendekan ist (vgl. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 LVVO). Das Lehrangebot, so wie es die Universität angibt, beträgt danach 152 SWS minus 7 SWS = 145 SWS.
Zu dieser Zahl sind 25,25 fiktive SWS hinzuzuzählen. Gegenüber dem Studienjahr 1993/94 weist der Kapazitätsbericht 1996/97 eine C-2-Dauerstelle weniger auf; gegenüber dem Bericht für das Studienjahr 1994/95 war eine C-2-Zeitstelle weggefallen. Dies bedeutete einen Deputatsverlust von zusammen 14 SWS. Die Antragsgegnerin hat zu den Kürzungen am 14.11.96 lediglich vorgetragen, die Verminderung des wissenschaftlichen Personals seit 1993/94 sei im wesentlichen durch Lehraufträge abgefangen.
Gegenüber dem Bericht 1996/97 sind im Kapazitätsbericht 1997/98 und im Bericht 1998/99 wiederum 14 SWS weniger ausgewiesen (2 Beamtenstellen weniger sowie eine halbe Zeitangestelltenstelle, dagegen eine C-1-Stelle mehr).
Entscheidungen zum Stellenplan sind unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urt. v. 23.7.1987 - BVerwG 7 C 10.86 - = Buchholz 421.21 Zulassungsrecht Nr. 34). Nicht begründete Reduzierungen gehen bei der Überprüfung der Kapazität zu Lasten der Universität. Die Antragsgegnerin hat am 14. 11. 1996 auf Aufforderung des Gerichts die nach § 10 KapVO VI relevanten Lehraufträge des Sommersemesters 1995 und des Wintersemesters 1995/96 benannt, soweit sie Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen betreffen. Die Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin offenbar in Anwendung von § 10 Satz 3 KapVO VI in jeweils halb so viele Deputatsstunden umgerechnet. Für das Sommersemester 1995 hat sie 10 Lehrauftragsstunden beschrieben und 11 in den Kapazitätsbericht eingesetzt, für das Wintersemester 1995/96 10 Stunden, so daß im Kapazitätsbericht 1996/97 letztlich 5,25 anzurechnende Deputatsstunden erscheinen ebenso wie im Kapazitätsbericht 1997/98 und nun im Kapazitätsbericht 1998/99 . Die Kammer geht im Eilverfahren zunächst von diesen 5,25 Stunden aus. Ein Vergleich anhand der Vorlesungsverzeichnisse mit den für den Berechnungszeitraum 1993/94 relevanten Lehrauftragsstunden im Sommersemester 1992 und Wintersemester 1992/93 ergibt, daß es damals je Semester mindestens 5 anrechenbare Lehrauftragsstunden gab, nämlich die "Einführung in die projektiven Verfahren der psychologischen Diagnostik 1 und 2", das Praktikum "Kommunikations- und Gesprächsführungstechniken" und das Seminar "Umsetzung verhaltenstheoretischer Techniken in die psychotherapeutische Praxis". Bei Umrechnung dieser 5 Lehrauftragsstunden je Semester in Deputatsstunden ergeben sich 2,5 anrechenbare Deputatsstunden. Es kann danach im Eilverfahren davon ausgegangen werden, daß 2,75 SWS, die Erhöhung der Lehrauftragsstunden zwischen 1992 und 1995, der Reduzierung von 14 SWS im Bericht 1996/97 gegengerechnet werden konnten, so daß 11,25 SWS fiktives Lehrdeputat einzubeziehen waren. Dazu kommen die 14 SWS neuerliche und nicht erklärte Reduzierung sowie 5,25 Deputatsstunden aus den Lehrauftragsstunden. Dies ergibt zusammen 175,5 SWS.
Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist das verdoppelte Lehrangebot durch den Curricularanteil zu teilen, der im Studiengang Psychologie (Diplom) auf die Lehreinheit Psychologie entfällt. Der Curricularnormwert selbst ist für den Studiengang Psychologie auf 4,0 festgesetzt (Anlage 2 Nr. 35 KapVO VI). Hiervon hat die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht vom 04.03.1996 einen Dienstleistungsabzug von 0,1574 für andere, mit an der Ausbildung im Studiengang Psychologie beteiligte Lehreinheiten vorgenommen. In einem nachgeschobenen Kapazitätsbericht für 1996/97 mit einigen neueren Berechnungen vom 11.11.1996 wird ein Dienstleistungsimport von 0,0577 angegeben, so daß der Curricularanteil 3,9423 betragen soll gegenüber 3,8426 nach den vorangegangenen Kapazitätsberichten. Dieselbe Zahl 3.9423 ist in die Berichte 1997/98 und 1998/99 eingesetzt. Die Antragsgegnerin hat den Import am 14.11.1996 folgendermaßen erläutert: Sie ist von 92 tatsächlichen Studienanfängern im Fach Psychologie (Diplom) ausgegangen. 10 von diesen 92 Studierenden würden im Fach Pädagogik belegen, 7 im Fach Politikwissenschaft, 3 im Fach Empirische Kulturwissenschaft und alle Psychologen würden Lehrveranstaltungen im Fach Biologie in Anspruch nehmen. 10 von 92 seien 9,2 %; 9,2 % vom Curricularanteil, der im Fach Pädagogik anfalle, nämlich 0,1542 ergebe 0,0142. Entsprechend wird für die anderen Fächer gerechnet. Zusammengenommen rechnet die Universität einen Import von 0,0577. Die Kammer vermißt eine Begründung der Importzahlen aus den Studienplänen. Außerdem hat die Antragsgegnerin denselben Fehler gemacht, der bereits Gegenstand des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 09.12.1980 war (NC 9 S 1626/80). Sie hat den Dienstleistungsanteil direkt von 4,0 abgezogen, anstatt ihn zunächst zu dem tatsächlichen Betreuungsaufwand im Bereich Psychologie in Beziehung zu setzen und gegebenenfalls zu erhöhen oder zu verkleinern entsprechend dem Verhältnis des tatsächlichen Dienstleistungsaufwands im Fach Psychologie zum Curricularnormwert 4,0. Es muß daher im vorliegenden Eilverfahren bei der in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg errechneten Zahl von 3,8426 als Curriculareigenanteil Psychologie bleiben.
Die Lehreinheit Psychologie bietet nicht nur den Hauptfachstudiengang mit dem Abschluß "Diplom" an, sondern auch den Nebenfachstudiengang mit dem Abschluß "Magister" und seit dem 25.02.1985 das Lizentiatenstudium für den Studiengang "Allgemeine Sprachwissenschaft und Nebenfächer" - Psychologie und Informatik -, so daß auf die beiden zuletzt genannten Studiengänge ein Teil der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie entfallen muß.
Bei der Zuordnung mehrerer Studiengänge zu einer Lehreinheit ist gemäß § 12 KapVO VI zunächst das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studienganges zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Anteilquoten Zp) nach den Vorgaben des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst festzulegen. Sodann ist unter Anwendung der Anteilquote der zugeordneten Studiengänge ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln, wobei - mit den Anteilquoten als Gewichten - ein gewichtetes arithmetisches Mittel der Curricularanteile aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet wird. Der gewichtete Curricularanteil CA ist dann die Summe aller Curricularanteile aller zugeordneten Studiengänge, multipliziert mit den entsprechenden Anteilsquoten für diese Studiengänge (vgl. Anlage 1, Ziff. II Formel 4 KapVO VI). Zur Ermittlung der jährlichen personellen Aufnahmekapazität eines Studienganges wird zunächst das bereinigte Lehrangebot je Studienjahr durch den gewichteten Curricularanteil CA geteilt. Das Ergebnis ist die Aufnahmekapazität der Lehreinheit. Die Aufnahmekapazität für jeden zugeordneten Studiengang wird anschließend jeweils durch Vervielfältigung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit mit der Anteilquote des jeweiligen Studienganges ermittelt.
Die Anteilquote (Zp) des Studienganges Psychologie (Diplom) beträgt nach den Angaben in den Kapazitätsberichten für das Studienjahr 1998/99 0,7731. Diese nach Anfängerzahlen gerechneten Anteilquoten dürften den tatsächlichen Anfängerzahlen des Vorjahres entsprechen.
Der Curricularanteil CAp für den Studiengang Psychologie (Diplom) beläuft sich - wie dargelegt - auf 3,8426. Seine Vervielfältigung mit der Anteilquote 0,7731 ergibt 2,9707. Den Curricularanteil CAp für den Studiengang Psychologie (Magister-Nebenfach) hat die Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen wie schon in den vergangenen Jahren mit 1,0 angegeben. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf den Kapazitätserlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg vom 17.01.1996 verwiesen. In diesem Erlaß ist ausgeführt: "Die Magister-Studiengänge sind in der Berechnung wie die Lehramts-Studiengänge zu behandeln: Für den Hauptfach-Studiengang ist der halbe Curricularnormwert nach KapVO anzusetzen, für den Nebenfach-Studiengang ein Viertel des Curricularnormwertes." Dies soll offenbar § 13 Abs. 3 KapVO VI entsprechen, wonach vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für den Studiengang entspricht, sofern für diesen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO nicht aufgeführt ist. Die Vorschrift bestimmt weiter, daß Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge zu berücksichtigen sind. Die Universität interpretiert den Erlaß dergestalt, daß für Lehramt-Hauptfach ein Curricularnormwert von 2,0 gilt, ebenso wie für Magister-Hauptfach, so daß für den Nebenfach-Studiengang ein Viertel des Curricularnormwertes von 4,0 anzusetzen ist. Die Zahlen des Ministeriums sind schon deshalb bedenklich, weil in der Kapazitätsverordnung, soweit Zahlen genannt werden, zwischen dem Abschluß "Diplom" und dem Abschluß "Magister" nicht unterschieden wird. Es sei darauf hingewiesen, daß im Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 09.12.1980 von einem Curricularanteil für den Studiengang "Psychologie Magister-Nebenfach" von 0,8 ausgegangen worden ist. Eine Begründung für die Erhöhung auf 1,0 ist im Erlaß des Ministeriums nicht gegeben worden. Angesichts der Anforderungen an Rationalität auch an zahlenförmige Festsetzungen, wie sie seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1991 - BVerfGE 85,36 - zu stellen sind, ist der Wert von 1,0 erklärungsbedürftig. Die Antragsgegnerin ist darauf auch hingewiesen worden. Die Kammer geht vorläufig von dem vom VGH bestätigten Wert von 0,8 aus. Der Wert 0,8 vervielfältigt mit der Anteilquote 0,2269 ergibt 0,1815, so daß sich der gewichtete Curricularanteil CA als Summe aller Curricularanteile der zugeordneten Studiengänge auf 3,1522 beläuft. Das bereinigte Lehrangebot von 175,5 SWS verdoppelt und durch den gewichteten Curricularanteil CA geteilt, ergibt 351 : 3,1522 = 111,3508 als Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie. Um die Aufnahmekapazität des Studienganges Psychologie-Diplom zu gewinnen, ist dieses Ergebnis noch mit dessen Anteilquote von 0,7731 zu vervielfältigen. Dies ergibt eine Jahresaufnahmequote von 86,08. Diese Zahl dividiert durch den Schwundausgleichsfaktor von 0,9412 ergibt 91,46, abgerundet 91 Studienplätze.
Dieselbe Zulassungszahl wie für das 1. Semester gilt nach § 3 Abs. 2 ZZVO für das 3. Fachsemester.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.