Numerus Clausus Rechtsprechung
ZM * Datum: 08.10.1998 - Spruchkörper: VG Sigmaringen
Geschäftszeichen: ???
Schlagwörter: (*Uni Ulm*Zahnmedizin WS 1998/99)
Volltext:
Gründe:
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Ulm zuzulassen, ist zulässig. Die Antragstellerin Der Antragsteller hat rechtzeitig zum 15. Juli 1998 einen Zulassungsantrag bei der Universität Ulm gestellt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung vom 28.4.1998 GBl. S. 286).
Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zuzumuten, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, denn es handelt sich um Berufsausbildung. hat einen Anordnungsanspruch aus Art. 12 GG, denn es sind freie Studienplätze vorhanden.
In der Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - ZZVO 98/99 - vom 09.06.1998, GBl. S. 324, sind 44 Studienplätze für das Studienjahr 1998/99 festgesetzt, jeweils 22 Anfängerplätze im Wintersemester 1998/99 und im Sommersemester 1999. Nach den Berechnungen der Kammer sind pro Semester 3 weitere Studienplätze vorhanden. Die Kammer hat die 3 Plätze unter den Antragstellern, die bis 08.10.1998, 12.00 Uhr, einen Eilantrag bei Gericht gestellt hatten, ausgelost. Der Antragsteller Die Antragstellerin hat einen der Plätze im Losverfahren erhalten.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VI - vom 18.04.1990 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. § §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VI), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VI und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VI -). Nach diesem personalbezogenen Berechnungsergebnis ist im Studiengang Zahnmedizin nur dann die Zulassungsgrenze nicht festzusetzen, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist (§ 19 Abs. 2 KapVO VI). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pä- dagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.01.1996, anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren der Besoldungsgruppen C 4, C 3, C 2 und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 8 SWS und für Hochschulassistenten 4 SWS. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 8 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
Das aus der Zahl der 37 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten sich ergebende unbereinigte Gesamtlehrdeputat beläuft sich auf 216 Semesterwochenstunden. Dabei geht die Kammer von den Berechnungen der Antragsgegnerin in dem Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/99 bis Sommersemester 1999 mit Stichtag 01.01.1998 aus. Danach sind zu berücksichtigen 9 Stellen C 2/C 3/C 4 und 6 Stellen A 13 bis A 15 (15 x 8 SWS = 120 SWS), 18 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen mit je 4 SWS, 2 Stellen für Dauerangestellte (80 SWS + 16 SWS) sowie 2 Stellen C 1. Abzuziehen sind nach § 9 LVVO 2 SWS für Professor Dr. Sitzmann wegen dessen Inanspruchnahme durch seine Funktion als Strahlenschutzbeauftragter. Dazuzurechnen sind fiktive 6 SWS, die sich daraus ergeben, daß ohne Begründung, wie im Vorjahr das Lehrdeputat um 6 SWS gegenüber dem Bericht 1996/97 reduziert worden ist. In der Abteilung II und in der Abteilung V ist im Bericht 1997/98 jeweils eine Beamtenstelle durch eine Zeitangestelltenstelle ersetzt worden, so daß jeweils 4 SWS weggefallen sind; dies wird nicht vollständig kompensiert durch eine zusätzliche Beamtenstelle in der Abteilung 1 bei gleichzeitigem Wegfall einer C 2-Zeitstelle mit 6 SWS. Im Kapazitätsbericht 1998/99 hat sich an der Zahl der Stellen und der Deputatsstunden gegenüber dem Vorjahr nichts verändert; es hat lediglich nicht kapazitätsrelevante Verschiebungen gegeben: In der Abteilung II ist eine Zeitangestelltenstelle und eine A 13/A15 Stelle weggefallen und zwei C 1 Stellen dazugekommen; in der Abteilung V ist eine Zeitangestelltenstelle durch eine C 2 Stelle ersetzt worden. Die genannten Veränderungen, soweit sie nicht ausgeglichen sind, sind daher auch im vorliegenden Studienjahr durch fiktive Deputatsstunden auszugleichen. Entscheidungen zum Stellenplan sind unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urt. v. 23.7.1987 - BVerwG 7 C 10.86 = Buchholz 421.21, Zulassungsrecht Nr. 34). Nicht begründete Reduzierungen gehen bei der Überprüfung der Kapazität zu Lasten der Universität.
Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VI ist vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 der Verordnung ein Stellenabzug in Höhe der Inanspruchnahme des Personals durch Krankenversorgungsaufgaben vorzunehmen. Die Antragsgegnerin macht keinen stationären Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO, sondern lediglich einen Abzug für die ambulante Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VI geltend. Diese Bestimmung ist geändert worden durch die 3. Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430); der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird nun durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 % von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Die Neuregelung ist seit dem Wintersemester 1996/97 anzuwenden. Nach der vorherigen Fassung des Gesetzes war der Abzug für die ambulante Krankenversorgung entsprechend den jeweiligen poliklinischen Neuzugängen und damit jeweils individuell gerechnet für jede Klinik festzusetzen. Die Neuregelung beruht auf den Ergebnissen des Untersuchungsberichts, den die Projektgruppe "Zahnmedizin" des Landes Niedersachsen im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellt und unter dem 21.11.1995 vorgelegt hat (im folgenden: Untersuchungsbericht). Die Projektgruppe hat zunächst den für die ambulante Krankenversorgung notwendigen Zeitaufwand in der Weise ermittelt, daß sie bei 11 Hochschulen aus 9 Bundesländern Erhebungen durchgeführt hat zum tatsächlichen zeitlichen Umfang der außerhalb von Lehre und Forschung erbrachten Krankenversorgungsleistungen. Eine zunächst in die Untersuchung einbezogene 12. Hochschule (Saarbrücken/Homburg) wurde wegen atypischer Verhältnisse bei der Auswertung nicht berücksichtigt. Die Erhebung wurde im Wege der Selbstaufzeichnung durch die einzelnen Stelleninhaber durchgeführt. Diese sollten in entsprechenden Erhebungsbögen die tatsächlich für Krankenversorgungsaufgaben aufgewendete Arbeitszeit in Minuten aufzeichnen, und zwar jeweils für einen Zeitraum von drei Wochen innerhalb und außerhalb der Vorlesungszeit. An diesen Erhebungen haben sich mehr als 96 % der Stelleninhaber beteiligt. Bei der Auswertung der Erhebungsergebnisse hat die Projektgruppe zunächst die für sechs Wochen ermittelten Teilergebnisse auf den Zeitraum eines Jahres hochgerechnet und sodann der aus allen Stellen nach Dienst- und Tarifrecht sich ergebenden Nettoarbeitszeit, ohne Urlaubs- und Krankheitszeiten, gegenübergestellt. Daraus ergibt sich als Durchschnittswert für die 11 untersuchten Hochschulen ein Zeitanteil von 37,42 %, den die Stelleninhaber für ambulante Krankenversorgung zu erbringen haben. Die entsprechenden Einzelwerte der Hochschulen schwanken zwischen 45,68 % und 28,88 %. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zeitanteile wurde im Wege standortsspezifischer Hochrechnungen der absolute Stellenbedarf für ambulante Krankenversorgung ermittelt. Es ergibt sich dann für alle 11 untersuchten Hochschulen ein gewichteter Durchschnittswert von 37,83 %. Nach Abzug des "mittleren Fehlers des Mittelwertes (Unsicherheit des Mittelwertes)" in Höhe von 1,77 % ergibt sich ein Wert von rund 36 %, der von der Projektgruppe als einheitlicher Pauschalabzugswert vorgeschlagen und vom Verordnungsgeber übernommen wurde, nachdem die Ländervertreter in der 86. Sitzung des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS am 18.01.1996 in Schwerin mehrheitlich für die Abschaffung des Parameters der Poliklinischen Neuzugänge die Einführung eines pauschalen Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 36 % gestimmt hatten. Der Neuregelung wird insbesondere vorgeworfen, durch sie würden, ohne daß sich in der Wirklichkeit etwas geändert hat, die Ausbildungsplätze verringert; die Beschlußfassung in dem Unterausschuß "Kapazitätsverordnung" sei irrational gewesen; die Berechnungen seien fehlerhaft, da von der Nettoarbeitszeit der Beschäftigten ausgegangen worden sei. Schließlich sei den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 22.10.1991 nicht Rechnung getragen worden. Zur Anwendbarkeit der neu gefaßten Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO ist zu beachten, daß diese dem aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen muß. Dabei ist die Verordnung von den Verwaltungsgerichten nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Soweit die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln definiert wird, muß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf deren Ableitung erstrecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, DVBl. 1992, S. 145 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, daß die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unwirksam ist mit der Folge, daß insoweit im Rahmen richterlicher Notordnung eine Korrektur geboten ist. Der Ableitungszusammenhang leidet vorliegend daran, daß nicht geklärt ist, ob und inwieweit es systemgerecht ist, bei der Berücksichtigung der unmittelbaren Krankenversorgung als zusätzliche und daher kapazitätsmindernde Belastung des Lehrpersonals den Umstand außer acht zu lassen, daß unmittelbare Krankenversorgung den befristet Bediensteten auch der Fort- und Weiterbildung dient und Fort- und Weiterbildung im Rechenwerk dadurch berücksichtigt wird, daß für befristet eingestellte Lehrkräfte und Assistenten das Deputat von 8 auf 4 SWS reduziert ist. Die Zeiten zur Fort- und Weiterbildung sind damit doppelt kapazitätsmindernd berücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für die frühere wie für die jetzige Fassung von § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VI. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 22.10.1991, ergangen zur Altfassung, eine widerspruchsfreie Rechtfertigung für den Systembruch vermißt. Der Aussage, die Besserstellung des akademischen Mittelbaus bei den Zahnmedizinern sei deshalb gerechtfertigt, weil sie einen Anreiz bilde "zu Zwecken der Stellenbesetzung und zum längeren Verbleib auf den Stellen" (Begründung des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS vom 12.02.1982, vgl. BVerfG aaO., S. 65), stehe die Feststellung entgegen, den strukturellen Problemen der Zahnkliniken könne durch eine Änderung der Kapazitätsbemessungskriterien nicht begegnet werden; Hauptursache sei das starke Einkommensgefälle zwischen niedergelassenen Zahnärzten und wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bericht des Unterausschusses der ZVS vom 08.02.1980, vgl. BVerfG aaO., S. 65). Der Begründungswiderspruch ist in der Zwischenzeit nicht aufgelöst worden. Es ist vielmehr so, daß geleugnet wird, daß das Problem nach wie vor vorhanden ist. Im Untersuchungsbericht vom 21.11.1995 ist auf Seite 14 folgendes ausgeführt: In Rechtsstreitigkeiten sei wiederholt die Frage aufgeworfen worden, ob mit der Reduktion der Lehrverpflichtung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO wegen Aufgaben in der Krankenversorgung bereits ein Teil des Zeitbedarfs für selbständige wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 3 Hochschulrahmengesetz - HRG - abgegolten sei. Während ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Krankenversorgungsaufgaben durch Halbierung des Regellehrdeputats Gelegenheit zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke der wissenschaftlichen Weiterbildung erhalte, sei
- wie auch im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1191 gefordert - zu prüfen, ob einem befristet beschäftigten Mitarbeiter nach den §§ 57 a ff. HRG in der Zahnmedizin ein Teil seiner Krankenversorgungstätigkeit bereits als wissenschaftliche Weiterbildung im o. g. Sinne anzurechnen sei. Zwar könnte davon ausgegangen werden, daß zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestünden. Doch führe dies nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben in der Krankenversorgung. Der festzulegende Krankenversorgungsabzug sei ein Pauschalwert, der einheitlich für alle Stellen gelte, auf denen Krankenversorgungsleistungen erbracht werden müßten. Grundlage für diesen Pauschalwert sei eine Modellberechnung, die die tatsächlich erbrachten Krankenversorgungsleistungen außerhalb von Forschung und Lehre erfasse und sie in ein Verhältnis zu den vorhanden klinischen Stellen setze. Abgestellt werde mithin auf die Gesamtleistung der Krankenversorgung. Werde aber ein pauschaler Abzug für außerhalb von Forschung und Lehre erbrachte Krankenversorgungsleistungen bei allen Stellen vorgenommen, so bedürfe die Frage, welche Auswirkungen dies auf einzelne Stellen habe, keiner erneuten Entscheidung. Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft gewesen sein. Dies führe jedoch lediglich zur Korrektur des Pauschalwertes, nicht aber zur Verminderung des Krankenversorgungsabzuges für einzelne Stellen.
In dieser Argumentation liegt ein Denkfehler. Das Problem kann nicht dadurch beseitigt werden, daß gefragt wird, ob bei den einzelnen Stellen ein Krankenversorgungsabzug un ter Berücksichtigung der Weiterbildung gerechnet werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn von einem pauschalen Abzug, errechnet nach Durchschnitten, ausgegangen wird. Es ist aber dieser Pauschalwert insoweit rechtsfehlerhaft ermittelt worden, als in der Gruppe der Assistenten und der Zeitangestellten die doppelte Reduzierung für die Krankenversorgung nicht beachtet worden ist. Es ist damit nicht allenfalls die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft, sondern die fehlerhafte Berechnung des Pauschalwertes macht jedenfalls den konkreten Ansatz der Zahl 36 % rechtswidrig. Es ist auch nicht versucht worden, die doppelte Berücksichtigung der Krankenversorgung aus der besonderen Situation der befristet Angestellten zu erklären in dem Sinne, daß die doppelte Berücksichtigung Anreiz für die Mitarbeiter sein sollte oder daß nur auf diese Weise besonderen Schwierigkeiten der Ausbildungswirklichkeit Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer betreffend das Studium der Zahnmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester 1993/94, z. B. Beschl. v. 14.02.1994 - NC 6 K 201/93 -). Argumente in dieser Richtung sollten auch berücksichtigen, daß aus der Stellungnahme der ZVS vom 25.08.1993 zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1991, die dem Untersuchungsbericht als Anlage 6 beigefügt ist, hervorgeht, daß sich die Stellenbesetzungssituation seit 1980 verbessert hat.
Nachdem das Problem des doppelten Abzugs für die Krankenversorgung bei der Änderung von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c normativ nicht aufgearbeitet worden ist, kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch im Eilverfahren der aufgewiesene Systemfehler nicht mehr hingenommen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, da eine Klärung im Hauptsacheverfahren für jeden einzelnen Bewerber zu spät käme.
Ausgehend von der Annahme, daß die Wissenschaftlichen Assistenen jedenfalls 30 % ihrer Jahresarbeitszeit zur Fortbildung durch Krankenversorgung aufwenden, errechnet das Verwaltungsgericht Hamburg im Beschluß vom 11.11.1997 (12 VG Z 924/97) einen Prozentsatz von 30 statt 36 als Parameter für den Abzug für die ambulante Krankenversorgung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz errechnet dagegen im Beschluß vom 10.12.1997 (1 D 12216/97.OVG) als Wert 28 %. Das OVG berücksichtigt dabei, daß laut Untersuchungsbericht durchschnittlich 43,07 % der Arbeitszeit der befristet Beschäftigten auf Krankenversorgungstätigkeit entfallen und geht von der Annahme aus, daß etwa die Hälfte der Weiterbildungszeit für Krankenversorgungstätigkeit verwendet wird.
Die Kammer hält es für gerechtfertigt, solche Berechnungen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Im Eilverfahren greift die Kammer auf den Einwand zurück, daß die Neuregelung schon wegen der Reduzierung der Studienplätze erhöhte Anforderungen an einen rationalen Entscheidungsprozeß stellt, die Neuregelung tradiert nicht nur die Fraglichkeit einer rationalen Auflösung des Systemfehlers, sondern führt dazuhin noch zu einer Reduzierung von Studienplätzen. Es erscheint gerechtfertigt, im Eilverfahren die frühere Berechnungsweise zugrunde zu legen, dergestalt, daß ein Mittel aus den mit Hilfe der PNZ gerechneten Krankenversorgungsabzüge in den drei Kapazitätsberichten, die dem gegenwärtigen vorausgegangen sind, gebildet wird und diese Zahl in dem neuen Bericht eingesetzt wird (ähnlich VG Gießen, Beschl. v. 26.11.1997 - 3 Mb 27193/97 -).
Die letzten Zahlen, gerechnet nach der Methode über die PNZ, lauten 12,89, 10,84 und 11,12. Dies ergibt einen Mittelwert von 11,6166 Stellen. Für die Lehre verfügbar verbleiben demgemäß (37 - 11,6166 =) 25,3834 Stellen, die nach Vervielfachung mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von (220 : 37 =) 5,9459 SWS ein Lehrangebot von 150,9271 SWS ergeben. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Deputats sieht die Kammer keine Veranlassung, die Deputatsreduzierung für den Strahlenschutzbeauftragten nicht in Ansatz zu bringen. Der Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KaVO VI gebietet dies nicht und ebensowenig der erkennbare Sinn der Vorschrift. Abzüglich eines Dienstleistungsbedarfs der Lehreinheit "Klinische Medizin" von 0,755 SWS (Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner) beträgt das bereinigte Lehrangebot 150,172 SWS.
Das bereinigte Lehrangebot ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität zu verdoppeln und sodann durch den auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden CAp zu teilen. Die Antragsgegnerin nimmt einen CAp von 6,0973 in Anspruch, als Folge der Erhöhung des CNW der Zahnmedizin von 7,6 auf 7,8 infolge einer Änderung des zahnärztlichen Ausbildungsrechts auf den Gebieten der Radiologie und des Strahlenschutzes. Die Erhöhung des CNW und der daraus abgeleitete CAp sind nicht zu beanstanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1993 - NC 9 S 140/92 - u. a.).
Die Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebotes durch den CAp ergibt eine Jahresaufnahmequote von 49,2585, pro Semester 24,629, aufgerundet 25. Dies sind pro Semester 3 mehr als festgesetzt.
Die personalbezogene Kapazität wird nicht durch die ausstattungsbezogene Kapazität verdrängt, weil die erstere niedriger ist (§ 19 Abs. 2 KapVO VI). Die Berechnung nach der Anzahl der klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde, von denen bei der Antragsgegnerin 41 vorhanden sind, ergibt gemäß § 19 Abs. 1 KapVO VI (41 : 0,67 = 61,19 : 2 = 30,59, aufgerundet) 31 Studienplätze im Semester.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.