Numerus Clausus Rechtsprechung
HM (Uni Ulm)* Datum: 09.10.1998 - Spruchkörper: VG Sigmaringen
Geschäftszeichen: ???
Schlagwörter: (*Uni Ulm*Humanmedizin WS 1998/99)
Volltext:
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers / der Antragstellerin auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 vorläufig zum Studium der Humanmedizin ins 1. Fachsemester zuzulassen, ist zulässig. Der Antragsteller hat rechtzeitig zum 15. Juli 1998 einen Zulassungsantrag bei der Universität Ulm gestellt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung vom 28.04.1998 - HVVO - GBl. S. 286).
Der Antrag hat zum Teil Erfolg.
Die Aufnahmekapazität der Universität Ulm im Studiengang Humanmedizin wurde für das Studienjahr 1998/99 auf 294 Studienplätze festgesetzt, dazu 4 Plätze beschränkt auf den Vorklinischen Studienabschnitt (Anlage zur Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) vom 09.06.1998, GBl. 324). Die festgesetzte Zulassungszahl erweist sich, soweit dies im Eilverfahren überprüft werden kann, entsprechend den Vorgaben in der Kapazitätsverordnung des MWK vom 18.04.1990 (KapVO VI), GBl. 134, als um mindestens 12 Plätze zu niedrig angesetzt. Das Gericht hat diese 12 Plätze unter den Antragstellern, die bis 08.10.1998, 12.00 Uhr, einen Eilantrag bei Gericht gestellt hatten, ausgelost. Der Antragsteller Die Antragstellerin hat einen der ausgelosten Plätze erhalten.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Kapazitätsbericht zum 01.01.1998 das Lehrangebot der Vorklinik (§§ 8 - 10 KapVO VI) mit 284 Semesterwochenstunden - SWS - angegeben:
19 Stellen C 2/C 3/C 4 und 7 Dauerangestelltenstellen mit jeweils 8 SWS ergeben 208 SWS, 11 C 1-Stellen sind mit jeweils 4 SWS anzusetzen = 44 SWS. 9 Stellen für befristet Angestellte sind mit zusammen 36 SWS berechnet worden. Zusammen sind das 288 SWS unbereinigtes Lehrdeputat. Von Antragstellerseite ist dem entgegengehalten worden, gemäß § 1 Ziff. 8 Abs. 3 Lehrverpflichtungsverordnung sei die Lehrverpflichtung bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, soweit sie Lehrverpflichtungen wahrnehmen, nur in der Regel auf 4 SWS festzusetzen. Soweit sie sich in der Fort- und Weiterbildung befänden, seien 4 SWS auch nicht zu beanstanden. Angestellte in der Gruppe I b befänden sich jedoch nicht mehr in der Fort- und Weiterbildung. Hier bestünde noch Aufklärungsbedarf. Die Antragsgegnerin hat Deputatsreduzierungen in Höhe von zusammen 4 SWS für den Beauftragten für die biologische Sicherheit und für den Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO geltend gemacht. Dem ist entgegengehalten worden, die Notwendigkeit eines Beauftragten für die biologische Sicherheit sei nicht dargetan; beide Beauftragte hätten aus Gründen der Kompetenz und zur größtmöglichen Schonung der Aufnahmekapazität dem Bereich "Klinisch - theoretische Medizin" entnommen werden müssen.
Die Kammer hat fiktive Semesterwochenstunden aus früheren Deputatsreduzierungen nicht mehr eingesetzt. Solche Reduzierungen sind mit dem Bericht 1997/98 bereinigt worden. Jedoch wurde nun im Fach Physiologie eine C 1-Stelle im Rahmen des Solidarpaktes abgebaut. Die Kammer erwartet hinsichtlich der Deputatsreduzierungen für die Beauftragten bzw. der C 1-Stelle und im Hinblick auf die Zweifel an der Berechtigung, für alle befristet Angestellten 4 SWS anzusetzen, noch eine Stellungnahme der Antragsgegnerin. Damit Wartezeit vermieden wird, hat die Kammer vorsorglich die bereits festgestellte Mehr-Kapazität verlost. Eine weitere Verlosung bleibt vorbehalten.
Das bereinigte Lehrangebot von vorläufig 288 SWS erhöht sich nicht um nach § 10 KapVO VI ermittelte Lehrauftragsstunden, denn der Vorklinischen Lehreinheit standen in den nach § 10 Abs. 1 KapVO VI maßgeblichen Semestern (SS 1996 und WS 1996/97) keine Lehrauftragsstunden zur Verfügung. Ob der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Wege der "Titellehre" erbrachte Lehrleistungen im Pflichtlehrbereich zur Verfügung gestanden haben, die das Maß der im selben Zeitraum infolge von Stellenvakanzen und Unterbesetzungen eingetretenen Deputatsverluste überstiegen und deshalb in dieser Höhe in analoger Anwendung des § 10 KapVO VI zu berücksichtigen wären, muß einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. hierzu im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.1984 - NC 9 S 1915/83 - u. a.).
Nach § 11 KapVO VI ist das unbereingte Lehrangebot um die Dienstleistungen zu reduzieren, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VI festgesetzt; der Umfang des Exports muß als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. In ihrer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 1998/99 hat die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie (Diplom) in Höhe von 7,7991 SWS ermittelt. Es handelt sich zum einen um das "biochemische Praktikum für Biologen", für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluß vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt hat. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VI), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (Aq : 2, vgl. dazu die Formel 2 unter I der Anlage 1 zur KapVO VI), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). Die Antragsgegnerin hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VI zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl für das biochemische Praktikum eingesetzt, die von einer Teilnehmerzahl von 54 ausgeht. Das Gericht stellt diese Prognose im Eilverfahren nicht in Frage. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 6,2991 SWS (0,2333 x (54) : 2), denen 1,5 SWS für die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Biologen" (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) hinzuzurechnen sind, so daß sich ein Dienstleistungsexport von 7,7991 SWS für Biologie ergibt.
Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 20,5 angesetzt, die Zahl der Studienanfänger nach ZZVO. Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der "Marburger Analyse" entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984 a.a.O.), so daß sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von (0,8667 x 20,5) 17,7674 SWS ergeben. Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich daher auf 25,5665 SWS. Dies führt zu einem bereinigten Lehrangebot von 262,4335 SWS.
Zur Berechnung der Zahl der Studienanfänger ist das doppelte bereinigte Lehrangebot durch den CAq 1,6663 zu teilen. Das nach der Anlage 2 Nr. 49 Fn. 2 zur KapVO VI zuständige MWK hat den Eigen-Curricularanteil auf 1,7329 festgesetzt. Vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, ist davon auszugehen, daß der Wert 1,7329 um 0,0666 zu hoch ist. Das Praktikum "Einführung in die Klinische Medizin" mit dem Wert 0,0666 dürfte wohl ebenso wie die zugehörige Vorlesung von Lehrkräften der Lehreinheit Klinische Medizin abgehalten werden. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 1991/92 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, eine Klärung erst in einem eventuellen Verfahren der Hauptsache herbeiführen zu wollen. Da in das Praktikum eine Vielzahl von Lehrpersonen beider Lehreinheiten einbezogen sei, könne eine korrekte Zuordnung nur unter erheblichem Aufwand erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. und VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.11.1993 - NC 9 S 37/93 u.a., s. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.03.1997 - NC 9 S 18/96 -).
Im übrigen bestehen gegen die Aufteilung des CNW mit einem CAp von 1,6663 für die Lehreinheit Vorklinik keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu wird auf die genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.12.1992 Bezug genommen.
Das verdoppelte bereinigte Lehrangebot beläuft sich vorläufig auf 516,867 SWS. Dieser Wert geteilt durch den Curriculareigenanteil von 1,6663 ergibt 310,188, abgerundet 310 Studienanfänger im Wintersemester 1998/99.
Das Berechnungsergebnis ist nicht durch Zuschlag einer Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VI) zu erhöhen, da der Normgeber sich in § 4 Abs. 1 ZZVO 1995/96 dafür entschieden hat, einen etwa auftretenden Schwund durch Zulassungen von Bewerbern in höhere Fachsemester auszugleichen und die Antragsgegnerin dieser Auffüllungsverpflichtung bisher auch regelmäßig nachgekommen ist.
Die vorläufige Zulassung war auf die Vorklinik zu beschränken. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren zum Wintersemester 1989/90 unwidersprochen dargelegt, daß die Nichtbestehensquote, von der die Schwundquote Vorklinik/Klinik im wesentlichen abhängt, im Bundesdurchschnitt 2,8 % beträgt. Sie selbst rechnet mit einer Schwundquote von 3,74 % (294 vorklinische Vollstudienplätze zu 283 klinischen Studienplätzen - siehe § 4 Abs. 1 ZZVO 1998/99). Die ausgewiesene Zahl der klinischen Studienplätze wird im vorliegenden Eilverfahren nicht in Frage gestellt, nachdem die patientenbezogene Ausbildungskapazität durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten entsprechend der Rechtsprechung der Kammer systemkonform einbezogen worden ist. Würden die 12 zusätzlichen Studienplätze als Vollstudienplätze geführt, so entspräche dies einer Schwundquote von 7,52 %. Diese Zahl wäre eindeutig zu hoch. Eine nähere Abklärung muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der weitergehende Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.