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HM (Uni
Tübingen) * Datum: 13.10.1998- Spruchkörper: VGH Mannheim
Geschäftszeichen: NC 9 S 12/98
Stichworte: Zur Lehrverpflichtung von Hochschuldozenten;
Fundstelle: NVwZ-RR 1999, 171-172; JURIS
Verfahrensgang: vorgehend VG Sigmaringen 13. August 1998 NC 6 K 54/98
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1.Der Zulassungsgrund des
Verfahrensmangels (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht
vor. Dem Verwaltungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, es habe den
Sachverhalt zur Frage der Schwundquote nicht genügend aufgeklärt (§ 86
Abs. 1 VwGO). Einen dahingehenden Beweisantrag hat die Antragstellerin beim
Verwaltungsgericht nicht gestellt; auch eine dahingehende Aufklärungsanregung
hat sie nicht gegeben. Dann aber steht der Umfang der gerichtlichen
Sachaufklärung im Ermessen des Gerichts. Da kein Anlaß bestand, an der
Richtigkeit der bisherigen ständigen Rechtsprechung zu diesem Punkt zu
zweifeln, war das Absehen von diesbezüglicher näherer Sachaufklärung nicht
ermessensfehlerhaft.
Der angefochtene Beschluß
begegnet aber auch keinen ernstlichen Zweifeln (§ 146 Abs. 4, § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit die Antragstellerin solche Zweifel wegen der
Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Angestellten äußert, geschieht dies
erstmals im Schriftsatz vom 07.10.1997 und damit nach Ablauf der in § 146
Abs. 5 VwGO genannten Frist; dieser Vortrag mußte daher unberücksichtigt
bleiben. Ernstlichen Zweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung jedoch
auch nicht wegen der - fristgerecht vorgebrachten und hinlänglich dargelegten -
(Ab-) Rundungsproblematik. Diese stellt nämlich nur ein Detail der vom Verwaltungsgericht
vorgenommenen eigenen Kapazitätsberechnung dar, die der Antragstellerin im
übrigen günstig ist. Dieser Kapazitätsberechnung vermag der Senat indes in
ihrem tragenden Punkt nicht zu folgen, wie im einzelnen zu zeigen sein wird
(unten 2.), so daß sich die (Ab-) Rundungsproblematik gar nicht stellt. Das
kann der Senat schon im Zulassungsverfahren feststellen; denn es betrifft die
vom Verwaltungsgericht selbst für seine Entscheidung gegebene Begründung - und
damit keinen neuen Streitstoff - und ist im übrigen von den Beteiligten auch im
Zulassungsverfahren streitig erörtert worden.
2. Das Wissenschaftsministerium
hat die Zulassungszahl für das erste Fachsemester für den Studiengang Medizin
an der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1998 auf 148 festgesetzt
(Zulassungszahlenverordnung 1997/98 - ZZVO 1997/98 - vom 03.06.1997, GBl. S.
223 <228>). Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber eine um zwei
Studienplätze höhere Kapazität errechnet, im wesentlichen weil es zwei C
2-Stellen beim Physiologischen Institut eine Lehrverpflichtung von jeweils 8
Lehrveranstaltungsstunden zugeordnet hat, während die festgesetzte
Zulassungszahl insofern von lediglich 6 Lehrveranstaltungsstunden ausgeht. Die
Antragsgegnerin hat dementsprechend 150 Studienplätze vergeben.
Die Antragstellerin hat mit
ihrem Rechtsmittel schon deshalb keinen Erfolg, weil die festgesetzte
Zulassungszahl nicht aus dem vom Verwaltungsgericht genannten Grund hinter der
tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität zurückbleibt.
a) Die Antragsgegnerin hat
nachgewiesen, daß die beiden in Rede stehenden C 2-Stellen nicht mit
Hochschuldozenten, sondern mit Oberassistenten besetzt sind. Jedenfalls die
eine Stelle war auch schon vor dem hier maßgeblichen Stichtag mit dem jetzigen
Stelleninhaber besetzt; und die Antragsgegnerin hat dargetan, daß auch die
andere Stelle - die erst nach dem Stichtag besetzt wurde - zuvor für einen
Oberassistenten und nicht für einen Hochschuldozenten vorgesehen war.
Oberassistenten aber haben nur eine Lehrverpflichtung von 6
Lehrveranstaltungsstunden, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 der
Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) ergibt.
b) Diese Fassung der
Lehrverpflichtungsverordnung ist hier anwendbar. Anderes ergibt sich auch nicht
daraus, daß § 9 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung - KapVO VI - vom
18.04.1990 (GBl. S. 134, m.sp.Änd.) auf die ältere Fassung der
Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.02.1986 (GBl. S. 46) Bezug nimmt. Zwar
enthält die Kapazitätsverordnung die nötigen Bestimmungen zur Ausführung des in
Art. 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen (StaatsV; vgl. Hochschulzulassungsgesetz - HZG - vom 22.03.1993,
GBl. S. 201 <204>) enthaltenen Gebots, die jährliche Aufnahmekapazität
unter anderem auf der Grundlage des Lehrangebots und dieses unter anderem auf
der Grundlage der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des hauptamtlich tätigen
wissenschaftlichen Personals zu ermitteln. Insofern bestimmt § 9 Abs. 1
KapVO VI indes, daß das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte
Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in
Deputatsstunden, sei. Damit nimmt die Kapazitätsverordnung auf die
dienstrechtliche Lehrverpflichtung in ihrer jeweiligen Fassung Bezug. Daß
§ 9 Abs. 2 KapVO VI für eine Detailfrage, nämlich die Berücksichtigung
einer Verminderung der Regellehrverpflichtung, auf die im Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens gültige Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung verweist,
ändert hieran nichts. Es führt insbesondere nicht dazu, der
Kapazitätsverordnung eine statische Verweisung auf die
Lehrverpflichtungsverordnung 1986 zu entnehmen. Das kann auch für § 9 Abs.
2 KapVO VI nicht angenommen werden und vollends nicht für § 9 Abs. 1 KapVO
VI. Ein solches Festhalten am alten Rechtszustand wäre schon mit der in Art. 16
Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 StaatsV enthaltenen
Verordnungsermächtigung unvereinbar, welche gebietet, die jährliche
Aufnahmekapazität auf der Grundlage der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung
festzusetzen; das kann aber stets nur die aktuelle Lehrverpflichtung sein und
keine vergangene. Daß der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung keine
statische Verweisung beabsichtigt haben kann, zeigt sich auch daran, daß die
Lehrverpflichtungsverordnung 1986 der Personalstruktur des hauptamtlichen
wissenschaftlichen Lehrpersonals nicht mehr entspricht: Sie knüpft noch an an
die ältere Personalstruktur, welche seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14.11.1985 (BGBl. I S. 2090) und in
dessen Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze vom 05.10.1987
(GBl. S. 397) teilweise - und gerade in dem hier interessierenden Bereich der C
2-Stellen - überholt ist.
c) Daß die Antragsgegnerin die
beiden in Rede stehenden C 2-Stellen nicht mit Hochschuldozenten besetzt und
diesen keine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden zugeordnet hat,
begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Es ist zwar richtig, daß
haushaltsrechtliche Gründe einer Besetzung mit Hochschuldozenten statt - wie
geschehen - mit Oberassistenten nicht entgegenstehen: Beide Ämter sind nach C 2
besoldet und im Staatshaushaltsplan alternativ genannt (Staatshaushaltsplan für
1997, Kap. 1415, S. 1748). Dies führt aber nicht dazu, daß die Antragsgegnerin
die Stellen hätte mit Hochschuldozenten besetzen müssen, weil dies
kapazitätsfreundlicher gewesen wäre.
Es ist schon nicht richtig, daß
die Lehrverpflichtung eines Hochschuldozenten immer oder doch im Regelfall auf
8 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt werden müßte. § 1 Abs. 1 Nr. 5
LVVO sieht eine Regellehrverpflichtung von 6 - 8 Lehrveranstaltungsstunden vor,
eröffnet also einen Festsetzungsrahmen, enthält indes keine Bestimmungen
darüber, wie dieser Rahmen auszufüllen sei. Dieser Festsetzungsrahmen ist der
Universität eröffnet, die ihn im Rahmen ihrer Hochschulautonomie auszufüllen
hat, nicht aber der staatlichen Verwaltung; schon aus diesem Grunde ist die
Universität durch den Kapazitätserlaß des Wissenschaftsministeriums vom
17.01.1996 - II-635.31/339 SV - nicht gebunden, der in Abschnitt A Nr. 3 seiner
Anlage von einer generellen Regellehrverpflichtung von Hochschuldozenten von 8
Lehrveranstaltungsstunden ausgeht. Allerdings hat die Universität das Gebot der
erschöpfenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten in Studienfächern mit
Bewerberüberhang zu beachten. Will sie die Regellehrverpflichtung eines
Hochschuldozenten auf weniger als 8 Lehrveranstaltungsstunden festsetzen, so
braucht sie hierfür sachliche Gründe, die sie im Rechtsstreit darlegen muß
(Senat, Beschlüsse vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. - und vom 28.07.1997 - NC
9 S 19/97 -). Dies führt indes nicht dazu, daß bei Hochschuldozenten eine
Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden die Regel wäre. Das
Gegenteil ist der Fall. Es ist nämlich zum einen in Rechnung zu stellen, daß
der Gesetzgeber des Hochschulrahmengesetzes und - ihm folgend - der Gesetzgeber
des Universitätsgesetzes mit der Schaffung des Amtes des Hochschuldozenten das
personalpolitische Ziel der Förderung des habilitierten wissenschaftlichen
Nachwuchses verfolgt hat (vgl. die Entwurfsbegründungen zu § 48d HRG und
zu § 71d UG, § 51e PHG: BT-Drucks. 10/2883, S. 16 f., 26, 28 f.;
BT-Drucks. 10/3751, S. 20 ff.; LT-Drucks. 9/4241, S. 67; LT-Drucks. 9/4665, S.
90) und daß gerade für Anfänger in der Lehre mit Blick auf den dann höheren
Vorbereitungsaufwand in den ersten Jahren eine geringere Regellehrverpflichtung
üblicherweise als angemessen angesehen wird. Zum anderen ist das Gebot
möglichst ländereinheitlicher Regelung zu beachten (Art. 16 Abs. 2 StaatsV);
nach Ziff. 2.1.2.1 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an
Hochschulen vom 05.10.1990 (NVwZ 1992, 46) aber soll die Regellehrverpflichtung
von Hochschuldozenten auf Zeit nur 6 Lehrveranstaltungsstunden betragen,
während nur für Hochschuldozenten auf Lebenszeit eine solche von 8
Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen ist. Das Landesrecht in Baden-Württemberg
kennt keine Hochschuldozenten auf Lebenszeit. Wenn Hochschuldozenten nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO gleichwohl auch eine über 6
Lehrveranstaltungsstunden hinausgehende Regellehrverpflichtung auferlegt
bekommen können, so ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß dies nur für solche
Hochschuldozenten in Betracht zu ziehen sein wird, die nach ihrer Habilitation schon
einige Jahre lang hauptberuflich in der wissenschaftlichen Lehre tätig sind,
sei es durchgängig als Hochschuldozent (vgl. insb. § 71d Satz 2 UG), sei
es zunächst als Oberassistent (vgl. § 71d Satz 3 UG).
Auch hiervon abgesehen läßt
sich aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen
Ausbildungskapazität nicht herleiten, daß die Universität eine vorhandene C
2-Stelle mit einem Hochschuldozenten statt mit einem Oberassistenten besetzen
müßte. Das liefe darauf hinaus, daß jedenfalls in Studienfächern mit
Bewerberüberhang das Amt des Oberassistenten abgeschafft würde oder eine
vorhandene C 2-Stelle allenfalls dann mit einem Oberassistenten besetzt werden
könnte, wenn sich für eine Hochschuldozentur kein Bewerber fände. Das
widerspräche der Konzeption und der Absicht des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat
vielmehr mit dem Oberassistenten einerseits, dem Hochschuldozenten andererseits
zwei zwar besoldungsrechtlich gleichgestellte, hochschulrechtlich aber
unterschiedlich ausgestaltete Ämter geschaffen (vgl. BT-Drucks. 10/2883, S. 16
f., 29 sowie Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand August 1997, Rdnrn. 9 ff.,
16 ff. zu § 42). Wie eine vorhandene C 2-Stelle zu besetzen sei, hat er
bewußt der Entscheidung der Universität überlassen, die dabei den Gegebenheiten
des jeweiligen Fachs ebenso Rechnung zu tragen hat (BT-Drucks. 10/2883, S. 26,
29) wie den Eignungen und beruflichen Biographien der jeweils in Betracht
kommenden Nachwuchswissenschaftler. Dabei ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, daß im Studiengang Medizin eher Oberassistenten Verwendung finden
würden, in den Geisteswissenschaften hingegen eher Hochschuldozenten
(LT-Drucks. 9/4665, S. 90). Daß es dem Gesetzgeber aus kapazitätsrechtlichen
Gründen verwehrt gewesen wäre, den Universitäten diesen hochschul- und
personalpolitischen Spielraum zu eröffnen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
3. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf
§ 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.