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HM (Uni Tübingen) * Datum: 13.10.1998- Spruchkörper: VGH Mannheim
Geschäftszeichen: NC 9 S 12/98
Stichworte:
Zur Lehrverpflichtung von Hochschuldozenten;
Fundstelle: NVwZ-RR 1999, 171-172; JURIS

Verfahrensgang: vorgehend VG Sigmaringen 13. August 1998 NC 6 K 54/98

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1.Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt zur Frage der Schwundquote nicht genügend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Einen dahingehenden Beweisantrag hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht nicht gestellt; auch eine dahingehende Aufklärungsanregung hat sie nicht gegeben. Dann aber steht der Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung im Ermessen des Gerichts. Da kein Anlaß bestand, an der Richtigkeit der bisherigen ständigen Rechtsprechung zu diesem Punkt zu zweifeln, war das Absehen von diesbezüglicher näherer Sachaufklärung nicht ermessensfehlerhaft.

Der angefochtene Beschluß begegnet aber auch keinen ernstlichen Zweifeln (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit die Antragstellerin solche Zweifel wegen der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Angestellten äußert, geschieht dies erstmals im Schriftsatz vom 07.10.1997 und damit nach Ablauf der in § 146 Abs. 5 VwGO genannten Frist; dieser Vortrag mußte daher unberücksichtigt bleiben. Ernstlichen Zweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung jedoch auch nicht wegen der - fristgerecht vorgebrachten und hinlänglich dargelegten - (Ab-) Rundungsproblematik. Diese stellt nämlich nur ein Detail der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen eigenen Kapazitätsberechnung dar, die der Antragstellerin im übrigen günstig ist. Dieser Kapazitätsberechnung vermag der Senat indes in ihrem tragenden Punkt nicht zu folgen, wie im einzelnen zu zeigen sein wird (unten 2.), so daß sich die (Ab-) Rundungsproblematik gar nicht stellt. Das kann der Senat schon im Zulassungsverfahren feststellen; denn es betrifft die vom Verwaltungsgericht selbst für seine Entscheidung gegebene Begründung - und damit keinen neuen Streitstoff - und ist im übrigen von den Beteiligten auch im Zulassungsverfahren streitig erörtert worden.

2. Das Wissenschaftsministerium hat die Zulassungszahl für das erste Fachsemester für den Studiengang Medizin an der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1998 auf 148 festgesetzt (Zulassungszahlenverordnung 1997/98 - ZZVO 1997/98 - vom 03.06.1997, GBl. S. 223 <228>). Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber eine um zwei Studienplätze höhere Kapazität errechnet, im wesentlichen weil es zwei C 2-Stellen beim Physiologischen Institut eine Lehrverpflichtung von jeweils 8 Lehrveranstaltungsstunden zugeordnet hat, während die festgesetzte Zulassungszahl insofern von lediglich 6 Lehrveranstaltungsstunden ausgeht. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend 150 Studienplätze vergeben.

Die Antragstellerin hat mit ihrem Rechtsmittel schon deshalb keinen Erfolg, weil die festgesetzte Zulassungszahl nicht aus dem vom Verwaltungsgericht genannten Grund hinter der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität zurückbleibt.

a) Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, daß die beiden in Rede stehenden C 2-Stellen nicht mit Hochschuldozenten, sondern mit Oberassistenten besetzt sind. Jedenfalls die eine Stelle war auch schon vor dem hier maßgeblichen Stichtag mit dem jetzigen Stelleninhaber besetzt; und die Antragsgegnerin hat dargetan, daß auch die andere Stelle - die erst nach dem Stichtag besetzt wurde - zuvor für einen Oberassistenten und nicht für einen Hochschuldozenten vorgesehen war. Oberassistenten aber haben nur eine Lehrverpflichtung von 6 Lehrveranstaltungsstunden, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) ergibt.

b) Diese Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung ist hier anwendbar. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß § 9 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung - KapVO VI - vom 18.04.1990 (GBl. S. 134, m.sp.Änd.) auf die ältere Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.02.1986 (GBl. S. 46) Bezug nimmt. Zwar enthält die Kapazitätsverordnung die nötigen Bestimmungen zur Ausführung des in Art. 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (StaatsV; vgl. Hochschulzulassungsgesetz - HZG - vom 22.03.1993, GBl. S. 201 <204>) enthaltenen Gebots, die jährliche Aufnahmekapazität unter anderem auf der Grundlage des Lehrangebots und dieses unter anderem auf der Grundlage der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals zu ermitteln. Insofern bestimmt § 9 Abs. 1 KapVO VI indes, daß das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden, sei. Damit nimmt die Kapazitätsverordnung auf die dienstrechtliche Lehrverpflichtung in ihrer jeweiligen Fassung Bezug. Daß § 9 Abs. 2 KapVO VI für eine Detailfrage, nämlich die Berücksichtigung einer Verminderung der Regellehrverpflichtung, auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gültige Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung verweist, ändert hieran nichts. Es führt insbesondere nicht dazu, der Kapazitätsverordnung eine statische Verweisung auf die Lehrverpflichtungsverordnung 1986 zu entnehmen. Das kann auch für § 9 Abs. 2 KapVO VI nicht angenommen werden und vollends nicht für § 9 Abs. 1 KapVO VI. Ein solches Festhalten am alten Rechtszustand wäre schon mit der in Art. 16 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 StaatsV enthaltenen Verordnungsermächtigung unvereinbar, welche gebietet, die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung festzusetzen; das kann aber stets nur die aktuelle Lehrverpflichtung sein und keine vergangene. Daß der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung keine statische Verweisung beabsichtigt haben kann, zeigt sich auch daran, daß die Lehrverpflichtungsverordnung 1986 der Personalstruktur des hauptamtlichen wissenschaftlichen Lehrpersonals nicht mehr entspricht: Sie knüpft noch an an die ältere Personalstruktur, welche seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14.11.1985 (BGBl. I S. 2090) und in dessen Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze vom 05.10.1987 (GBl. S. 397) teilweise - und gerade in dem hier interessierenden Bereich der C 2-Stellen - überholt ist.

c) Daß die Antragsgegnerin die beiden in Rede stehenden C 2-Stellen nicht mit Hochschuldozenten besetzt und diesen keine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden zugeordnet hat, begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Es ist zwar richtig, daß haushaltsrechtliche Gründe einer Besetzung mit Hochschuldozenten statt - wie geschehen - mit Oberassistenten nicht entgegenstehen: Beide Ämter sind nach C 2 besoldet und im Staatshaushaltsplan alternativ genannt (Staatshaushaltsplan für 1997, Kap. 1415, S. 1748). Dies führt aber nicht dazu, daß die Antragsgegnerin die Stellen hätte mit Hochschuldozenten besetzen müssen, weil dies kapazitätsfreundlicher gewesen wäre.

Es ist schon nicht richtig, daß die Lehrverpflichtung eines Hochschuldozenten immer oder doch im Regelfall auf 8 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt werden müßte. § 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO sieht eine Regellehrverpflichtung von 6 - 8 Lehrveranstaltungsstunden vor, eröffnet also einen Festsetzungsrahmen, enthält indes keine Bestimmungen darüber, wie dieser Rahmen auszufüllen sei. Dieser Festsetzungsrahmen ist der Universität eröffnet, die ihn im Rahmen ihrer Hochschulautonomie auszufüllen hat, nicht aber der staatlichen Verwaltung; schon aus diesem Grunde ist die Universität durch den Kapazitätserlaß des Wissenschaftsministeriums vom 17.01.1996 - II-635.31/339 SV - nicht gebunden, der in Abschnitt A Nr. 3 seiner Anlage von einer generellen Regellehrverpflichtung von Hochschuldozenten von 8 Lehrveranstaltungsstunden ausgeht. Allerdings hat die Universität das Gebot der erschöpfenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten in Studienfächern mit Bewerberüberhang zu beachten. Will sie die Regellehrverpflichtung eines Hochschuldozenten auf weniger als 8 Lehrveranstaltungsstunden festsetzen, so braucht sie hierfür sachliche Gründe, die sie im Rechtsstreit darlegen muß (Senat, Beschlüsse vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. - und vom 28.07.1997 - NC 9 S 19/97 -). Dies führt indes nicht dazu, daß bei Hochschuldozenten eine Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden die Regel wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist nämlich zum einen in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber des Hochschulrahmengesetzes und - ihm folgend - der Gesetzgeber des Universitätsgesetzes mit der Schaffung des Amtes des Hochschuldozenten das personalpolitische Ziel der Förderung des habilitierten wissenschaftlichen Nachwuchses verfolgt hat (vgl. die Entwurfsbegründungen zu § 48d HRG und zu § 71d UG, § 51e PHG: BT-Drucks. 10/2883, S. 16 f., 26, 28 f.; BT-Drucks. 10/3751, S. 20 ff.; LT-Drucks. 9/4241, S. 67; LT-Drucks. 9/4665, S. 90) und daß gerade für Anfänger in der Lehre mit Blick auf den dann höheren Vorbereitungsaufwand in den ersten Jahren eine geringere Regellehrverpflichtung üblicherweise als angemessen angesehen wird. Zum anderen ist das Gebot möglichst ländereinheitlicher Regelung zu beachten (Art. 16 Abs. 2 StaatsV); nach Ziff. 2.1.2.1 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 05.10.1990 (NVwZ 1992, 46) aber soll die Regellehrverpflichtung von Hochschuldozenten auf Zeit nur 6 Lehrveranstaltungsstunden betragen, während nur für Hochschuldozenten auf Lebenszeit eine solche von 8 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen ist. Das Landesrecht in Baden-Württemberg kennt keine Hochschuldozenten auf Lebenszeit. Wenn Hochschuldozenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO gleichwohl auch eine über 6 Lehrveranstaltungsstunden hinausgehende Regellehrverpflichtung auferlegt bekommen können, so ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß dies nur für solche Hochschuldozenten in Betracht zu ziehen sein wird, die nach ihrer Habilitation schon einige Jahre lang hauptberuflich in der wissenschaftlichen Lehre tätig sind, sei es durchgängig als Hochschuldozent (vgl. insb. § 71d Satz 2 UG), sei es zunächst als Oberassistent (vgl. § 71d Satz 3 UG).

Auch hiervon abgesehen läßt sich aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität nicht herleiten, daß die Universität eine vorhandene C 2-Stelle mit einem Hochschuldozenten statt mit einem Oberassistenten besetzen müßte. Das liefe darauf hinaus, daß jedenfalls in Studienfächern mit Bewerberüberhang das Amt des Oberassistenten abgeschafft würde oder eine vorhandene C 2-Stelle allenfalls dann mit einem Oberassistenten besetzt werden könnte, wenn sich für eine Hochschuldozentur kein Bewerber fände. Das widerspräche der Konzeption und der Absicht des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Oberassistenten einerseits, dem Hochschuldozenten andererseits zwei zwar besoldungsrechtlich gleichgestellte, hochschulrechtlich aber unterschiedlich ausgestaltete Ämter geschaffen (vgl. BT-Drucks. 10/2883, S. 16 f., 29 sowie Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand August 1997, Rdnrn. 9 ff., 16 ff. zu § 42). Wie eine vorhandene C 2-Stelle zu besetzen sei, hat er bewußt der Entscheidung der Universität überlassen, die dabei den Gegebenheiten des jeweiligen Fachs ebenso Rechnung zu tragen hat (BT-Drucks. 10/2883, S. 26, 29) wie den Eignungen und beruflichen Biographien der jeweils in Betracht kommenden Nachwuchswissenschaftler. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß im Studiengang Medizin eher Oberassistenten Verwendung finden würden, in den Geisteswissenschaften hingegen eher Hochschuldozenten (LT-Drucks. 9/4665, S. 90). Daß es dem Gesetzgeber aus kapazitätsrechtlichen Gründen verwehrt gewesen wäre, den Universitäten diesen hochschul- und personalpolitischen Spielraum zu eröffnen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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