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HM * Datum: 20.10.1998 - Spruchkörper: OVG Schleswig-Holstein
Geschäftszeichen: 3 N 2/98 u.a.
Zitierte Vorschriften:
(§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO;
Schlagwörter: (*Universität Kiel *Humanmedizin WS 98/99 *Darlegungspflicht*Verletzung rechtlichen Gehörs*Nichtzulassung der Beschwerde)
Volltext:

Gründe:

Mit Beschlüssen vom 20. Oktober 1998, auf deren Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerinnen und Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen zum Wintersemester 1998/99 vorläufig einen Studienplatz für das erste Semester im Fach Humanmedizin zuzuteilen oder sie an einem entsprechenden Losverfahren zu beteiligen.

Die hiergegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Beschwerden bleiben erfolglos.

Der Einwand, es beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses(§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), greift bereits deshalb nicht durch, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller insoweit der sich aus § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungspflicht nicht entsprochen haben. Die Begründungen der Zulassungsanträge enthalten keine Gesichtspunkte, aufgrund derer die Richtigkeit der festgesetzten und vom Verwaltungsgericht ausführlich überprüften Zulassungszahl von 250 in Frage gestellt werden könnte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen und Antragsteller ist insoweit unerheblich, daß die Antragsgegnerin in ihrer "Ausgangsberechnung" eine Kapazität von lediglich 227 Studienplätzen ermittelt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die letztlich festgesetzte Zahl von 250 Studienplätzen. Darüber hinaus lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ausführlich begründeten erstinstanzlichen Beschlusses nicht aus dem bloßen Hinweis darauf herleiten, seit etlichen Jahren habe kein Hauptsacheverfahren mit einer erschöpfenden Kapazitätskontrolle stattgefunden. Ein derartiger Hinweis kann die sachliche Richtigkeitsprüfung im vorliegenden Falle und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht ersetzen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs berufen (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Rechtliches Gehör bedeutet, daß das Gericht den Beteiligten Gelegenheit geben muß, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu allen wesentlichen, für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung möglicherweise entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu erklären (OVG Schleswig, Beschluß v. 17.12.1997 - 3 N 3/97 u.a. -). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht beachtet. Insbesondere hatten die Antragstellerinnen und Antragsteller hinreichend Gelegenheit, sich zum Inhalt der Kapazitätsunterlagen zu erklären. Diese Unterlagen sind ihnen vom Verwaltungsgericht antragsgemäß übersandt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerinnen und Antragtragsteller hat mit Schriftsatz vom 09. Oktober 1998 lediglich mitgeteilt, daß die Seiten 3 und 5 der Kapazitätsunterlagen fehlten. Diese beiden Seiten sind dem Prozeßbevollmächtigten sodann mit Schreiben des Berichterstatters vom 09. Oktober 1998 - abgesandt am 12. Oktober 1998 - zugegangen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller hatten somit bis zum Beschluß des Verwaltungsgerichts am 20. Oktober 1998 genügend Zeit, sich insoweit zu erklären. Das gilt um so mehr, als eine Beschleunigung des Verfahrens gerade in ihrem (mutmaßlichen) Interesse lag. Die weitergehenden Begründungen der Zulassungsanträge vermögen eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).