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Sportökonomie/Diplom * Datum: 21.10.1998 - Spruchkörper: VG Bayreuth
Geschäftszeichen: B 6 E 98.10006
Schlagwörter:
(*Universität Bamberg*Sportökonomie/Diplom WS 1998/99*Streitwert 4.000,--DM)
Volltext:

Beschluß:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zum Studiengang Sportökonomie/Diplom an der Universität Bayreuth im 1. Fachsemester zum Wintersemester 1998/99 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zuzulassen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hatte sich zum Wintersemester 1997/98 für den Studiengang Sportökonomie/Diplom an der Universität Bayreuth beworben. Die dafür erforderliche Sporteignungsprüfung hatte sie abgelegt. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil andere Studienbewerber vorrangig zuzulassen waren.

Am 07.03.1998 besuchte die Antragstellerin zusammen mit ihrem Freund den Studien- und Berufsbasar im Melanchthon-Gymnasium in Nürnberg, an dem auch die Universität Bayreuth einen Stand hatte. Nach ihren Angaben fragte sie eine der beiden dort anwesenden Damen, ob sie die Sporteignungsprüfung in diesem Jahr nochmals ablegen müsse, obwohl sie sich dieser bereits erfolgreich im Jahr 1997 unterzogen habe, ohne einen Studienplatz bekommen zu haben. Eine der beiden Damen habe ihr geantwortet, daß sie diese Prüfung nicht noch einmal machen müsse und im übrigen spiele beim Zulassungsverfahren für den Studiengang ab diesem Jahr nur noch die Abiturnote eine Rolle und die Note der Sporteignungsprüfung werde nicht mehr eingerechnet. Sie habe dann noch eine Informationsbroschüre über den Studiengang Sportökonomie erhalten.

Die Antragstellerin beantragte sodann ihre Zulassung zum Studiengang Sportökonomie/Diplom für das erste Fachsemester für das Wintersemester 1998/99, erhielt aber mit Bescheid der Universität Bayreuth vom 06.08.1998 die Nachricht, daß sie nicht berücksichtigt werden könne, weil sie an der Sporteignungsprüfung nicht teilgenommen habe. Hiergegen ließ sie durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und ausführen, daß sie die Sporteignungsprüfung bereits im Jahr 1997 erfolgreich abgelegt habe und ihr auf Nachfrage versichert worden sei, daß sie sich dieser Prüfung in diesem Jahr nicht erneut unterziehen müsse.

Mit Widerspruchsbescheid der Universität Bayreuth vom 24.08.1998 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 QuaIV die Sporteignungsprüfung in dem Jahr abzulegen sei, in dem das Studium des Sportstudienganges aufgenommen werde. Diese Regelung sei auch § 5 Satz 1 HSchVV zu entnehmen. Eine anderslautende Zusicherung sei der Antragstellerin nicht gegeben worden. Die Universität stelle regelmäßig Merkblätter zur Verfügung, aus denen eindeutig ersichtlich sei, daß die Sporteignungsprüfung in dem Jahr abgelegt werden müsse, in dem die Zulassung zum Studium erfolgen solle. Die Antragstellerin habe durch ihre Unterschrift in ihrem Zulassungsantrag aus dem Jahr 1997 bestätigt, daß sie die Bestimmungen des Informationsblattes 1997 zur Kenntnis genommen habe. Dort sei auf Seite 16 auf das Erfordernis der Ablegung der Sporteignungsprüfung im Jahr der beabsichtigten Studienaufnahme hingewiesen worden. Im übrigen fehle es an der für die Zusicherung erforderlichen schriftlichen Form.

Gegen den am 27.08.1998 versandten Widerspruchsbescheid ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.09.1998, der einen Tag später bei Gericht einging, Klage erheben (Verfahren Nr. B 6 R 98.20001) und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 06.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zum Studiengang Sportökonomie/Diplom zum Wintersemester 1998/99 zuzulassen.

Gleichzeitig ließ sie im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Antragstellerin zum Studiengang Sportökonomie/Diplom zum Wintersemester 1998/99 an der Universität Bayreuth zuzulassen.

Zur Begründung wurde auf die von einer Vertreterin der Universität Bayreuth am 07.03.1998 gegebene Auskunft verwiesen, nach der der Antragstellerin auf ihre ausdrückliche Nachfrage hin versichert worden sei, sie müsse die Sporteignungsprüfung nicht nochmals ablegen, wenn sie sich für das Wintersemester 1998/99 bewerbe. Zur Glaubhaftmachung wurden eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin und ihres Freundes, jeweils vom 27.09.1998, vorgelegt.

Die Universität Bayreuth legte mit Schriftsatz vom 07.10.1998 ihre Akte vor und beantragte, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin (Universität Bayreuth) zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studiengang Sportökonomie/Diplom zum Wintersemester 1998/99 an der Universität Bayreuth zuzulassen, zurückzuweisen, hilfsweise, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studiengang Sportökonomie/Diplom zum Wintersemester 1998/99 an der Universität Bayreuth zuzulassen, abzuweisen.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, weil er gegen den Freistaat Bayern und nicht gegen die Universität Bayreuth direkt zu richten sei. Dies gehe auch eindeutig aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids der Universität Bayreuth hervor. Die Hochschulen nähmen den Vollzug der Bestimmungen über Immatrikulation und Exmatrikulation der Studierenden als staatliche Einrichtungen wahr und nicht als Körperschaftsangelegenheiten. Eine Umdeutung des Antragsgegners von der Universität Bayreuth zum Freistaat Bayern sei nicht möglich. Zudem sei der Eilantrag fehlerhaft gestellt, weil verlangt werde, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Antragstellerin zum Studiengang Sportökonomie/Diplom zum. Wintersemester 1998/99 der Universität Bayreuth zuzulassen, was einer endgültigen Zulassung und nicht nur einer vorläufigen, wie sie im einstweiligen Rechtsschutz äußerstenfalls erreicht werden könne, entspreche. Im übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet, weil die Antragstellerin die Sporteignungsprüfung im Jahr 1998 nicht abgelegt und damit eine Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt habe. Die von ihr behauptete Auskunft auf dem Studien- und Berufsbasar am Melanchthon-Gymnasium in Nürnberg sei ihr nicht gegeben worden, wie die Mitarbeiterin der Universität Bayreuth bestätigen könne. Die Antragstellerin habe wohl eine künftige Neuregelung mißverstanden, nach der alle Abiturienten, die im Jahr 1999 ihre allgemeine Hochschulreife erwerben und mit dem Studium im Studiengang Sportökonomie erst zum Wintersemester 199912000 beginnen würden, ab diesem Zeitpunkt nur noch die Sporteignungsprüfung ablegen müßten, ohne daß deren Note in die Hochschulzugangsberechtigung einfließe. Der Antragstellerin seien schließlich auch die Informationsbroschüren der Jahre 1997 und 1998 bekannt, aus denen eindeutig hervorgehe, daß die Sporteignungsprüfung in dem Jahr abzulegen sei, in dem das Studium eines Sportstudienganges aufgenommen werde. Durch die Auskunft habe ein Vertrauenstatbestand nicht entstehen können, weil Antworten und Hinweise grundsätzlich keine verbindliche Festlegung der Behörde begründeten. Für eine Zusage im Sinne des Art. 38 BayVwVfG fehle es an der Schriftform.

Mit Schriftsatz vom 13.10.1998 erklärte die Universität Bayreuth, daß die Antragstellerin bei erfolgreicher Ablegung der Sporteignungsprüfung im Jahr 1998 aufgrund der bei ihr zu berücksichtigenden Wartezeit einen Studienplatz im gewünschten Studiengang erhalten hätte. Vorgelegt wurde ferner eine eidesstattliche Versicherung von Frau Schneider-Burr, der Vertreterin der Universität Bayreuth, die beim Studien- und Berufsbasar am 07.03.1998 in Nürnberg den Stand der Universität Bayreuth betreute. Darin führt sie aus, daß sie sich an den von der Antragstellerin vorgetragenen Fall nicht erinnern könne. Dieser sei mit ihr nicht besprochen worden. Allerdings sei es möglich, daß es in Anbetracht der Vielzahl der Besucher am Stand zu Mißverständnissen kommen könne. Vielleicht habe die Antragstellerin verwechselt, daß erst ab dem Jahr 1999 nur das Bestehen der Sporteignungsprüfung für die Zulassung zum Studium eine Rolle spiele. Dies habe aber die Antragstellerin nicht betroffen.

Mit Schriftsatz vom 15.10.1998 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin klar, daß Antragsgegner der Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität Bayreuth, sei. Angestrebt werde im Eilverfahren zudem nur eine vorläufige Regelung, wie sich- aus der Begründung des Antrags ergebe. Die Antragstellerin habe mit Sicherheit nicht eine Auskunft der Vertreterin der Universität Bayreuth mißverstanden, sondern sie habe ihren Fall ganz detailliert und ausführlich geschildert und auf ihre Fragen auch die entsprechenden Antworten bekommen. Dadurch habe die Universität Bayreuth einen Vertrauenstat bestand bei ihr geschaffen, an dem sie sich nun festhalten lassen müsse.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Die Antragstellerin besitzt die Antragsbefugnis, denn sie kann geltend machen, einen Anspruch auf Zulassung zu dem von ihr begehrten Studiengang Sportökonomie/Diplom zu haben. Dieser ergibt sich allerdings nicht bereits aus den für die Zulassung einschlägigen Rechtsvorschriften, weil die Antragstellerin die für die Zulassung erforderliche Sporteignungsprüfung im Jahr 1998 nicht abgelegt hat. Sollte aber die von der Antragstellerin behauptete Auskunft der Universität Bayreuth beim Studien- und Berufsbasar in Nürnberg am 07.03.1998, daß sie in ihrer Situation die Sporteignungsprüfung nicht noch einmal ablegen müsse, gegeben worden sein, müßte sich die Universität Bayreuth daran festhalten lassen und sich in ihrem weiteren Verhalten danach richten, d. h. die Antragstellerin zum Studium zulassen. Selbst wenn Auskünfte und Hinweise grundsätzlich keine verbindliche Festlegung der Behörde, sind, kann es unter Umständen nach Treu und Glauben auch Ausnahmen. von diesem Grundsatz geben (Kopp, VwVfG, § 38 Rd. Nr. 6 b m.w.N.).

2. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester zum 01. 11. 1998 beginnt und die Antragstellerin mit einer Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann.

3. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Das ist dann der Fall, wenn bei der überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die dem Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes immanent ist, von einem voraussichtlichen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache auszugehen ist. Lassen sich aus besonderen Gründen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mit hinreichender Klarheit ermitteln, etwa weil eine umfangreiche Beweisaufnahme nötig wäre, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Folgen bei Erlaß und Unterbleiben der einstweiligen Anordnung einzustellen sind.

Ob die Antragstellerin letztendlich zum Studium zugelassen werden muß, hängt davon ab, ob ihr die von ihr behauptete Auskunft, daß die Sporteignungsprüfung im Jahr 1998.von ihr nicht noch einmal abgelegt werden braucht, tatsächlich gegeben worden ist oder nicht. Die eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Freundes und der betreffenden Mitarbeiterin der Universität Bayreuth enthalten jedoch völlig unterschiedliche und gegensätzliche Sachverhaltsdarstellungen, so daß erst eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nähere Erkenntnisse über den Ablauf und den Inhalt des Gesprächs ergeben kann. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann aber eine derartige Beweisaufnahme nicht erfolgen, so daß eine reine Interessenabwägung durchzuführen ist. Danach ergibt sich, daß der Nachteil für die Universität Bayreuth, wenn die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studium im Hauptsacheverfahren nicht aufrechterhalten werden kann, weniger gravierend ist, als der Nachteil für die Antragstellerin, wenn sie keine vorläufige Zulassung zum Studium erhält und sich erst im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, daß sie einen Anspruch darauf hat. Nachdem das Gericht beabsichtigt, die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme noch in' diesem Jahr durchzuführen, ist es der Universität Bayreuth zuzumuten, die Antragstellerin für einige Wochen einstweilen zum Studium zuzulassen, ohne daß dadurch gravierende nachteilige Folgen für sie zu erkennen sind. Die Antragstellerin ist dann zwar eine zusätzliche Studentin über die festgesetzte Kapazitätszahl hinaus, dadurch wird der Ablauf und der Betrieb des Studiengangs aber nicht ernstlich beeinträchtigt. Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin die Möglichkeit, von Anfang an an den Veranstaltungen des Studiengangs teilzunehmen, sich auf mögliche Prüfungen vorzubereiten und diese gegebenenfalls auch abzulegen. Würde sie nicht zugelassen und stellte sich später heraus, daß sie einen Anspruch darauf hat, versäumt sie mehrere Wochen des ersten Fachsemesters und gerät im Vergleich zu ihren Kommilitonen in einen Rückstand, den sie möglicherweise nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wieder aufholen kann. Bestätigt sich dagegen ihr Anspruch auf Zulassung im Hauptsacheverfahren nicht, hat die Antragstellerin einige Wochen zu Unrecht studiert und muß dann die Universität Bayreuth wieder verlassen. Dies wäre allerdings nur die Folge daraus, daß sie einen Anspruch auf Zulassung zum Studium letztlich rechtlich nicht durchsetzen kann. Dieses Risiko nimmt jeder Antragsteller auf sich, ohne daß er sich für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf einen Erfolg im einstweiligen Rechtsschutz berufen könnte. Für den. Fall, daß die Antragstellerin keine endgültige Zulassung für da s Wintersemester 1998/99 erhalten kann, wäre die von ihr zwischenzeitlich absolvierte Studienzeit zumindest vorteilhaft für sie, wenn sie im Wintersemester 1999/2000 einen erneuten Anlauf für die Zulassung im Studiengang Sportökonomie/Diplom nähme.

4. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, nachdem die Bevollmächtigten der Antragstellerin erklärt haben, daß der Eilrechtsschutz nur auf eine vorläufige Regelung abziele. Ebenfalls richtiggestellt wurde die Bezeichnung des Antragsgegners, für den zudem die Angabe der Behörde ausreichend ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO). Nachdem der Freistaat Bayern durch die Universität Bayreuth vertreten wird, hätte es auch ohne weitere Erklärungen der Bevollmächtigten der Antragstellerin ausgereicht, lediglich die Universität Bayreuth zu nennen. Diese Vorschrift gilt im übrigen entsprechend im Eilrechtsschutz (Kopp/Schenke, VwGO, § 78 Rd.Nr. 11).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.