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ZM * Datum: 00?.11.1998 - Spruchkörper: VG Hamburg
Geschäftszeichen: 12 VG Z 578/97
Schlagwörter:
(*Uni Hamburg Zahnmedizin WS 1997/98Krankenversorgungsabzug 28% + Korrekturen bei wissenschaftlichen Assistenten)
Volltext:

1.  Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller der Verfahren 12 VG Z  578/97 und 961/97 - Qualifikation - sowie 1158/97 und 1176/97 - Wartezeit - vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1997/98 zuzulassen.

2.  Die Antragsteller der zu Ziffer 1. genannten Verfahren haben bis zum 5.12.1997 persönlich bei der Antragsgegnerin zu erscheinen und innerhalb der Frist die Hochschulzulassungsvoraussetzungen nachzuweisen.

3.  Die Antragsgegnerin wird ferner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Falle eines gerichtlichen Nachrückverfahrens, das notwendig wird, falls einer der zu Ziff. 1 genannten Antragsteller seine Annahmeerklärung nicht rechtzeitig abgibt (siehe dazu oben Ziff. 2) oder sonstige Zulassungshindernisse bestehen, folgende nachrückende Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Ranglisten vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1997/98 zuzulassen:

- Rangliste Qualifikation/Feststellungsverfahren: [Es folgt hier die entsprechende Rangliste]

 Rangliste Wartezeit: [Es folgt hier die entsprechende Rangliste]

Die Anträge der an den Nachrückverfahren beteiligten o. g. Antragsteller werden vorbehaltlich einer Entscheidung im gerichtlichen Nachrückverfahren abgelehnt.

4.  Bei der Inanspruchnahme des Studienplatzes haben die jeweiligen Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung beizubringen, daß sie einen Studienplatz, Teilstudienplatz oder eine Teilzulassung in einem in das Auswahlverfahren der Zentralen Vergabestelle einbezogenen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehaben oder endgültig zugewiesen erhalten haben.

5.  Die nachfolgenden Anträge werden abgelehnt: 12 VG Z 924/97, 12 VG Z 1055/97 und 12 VG Z 1189/97.

6.  Die Kosten der unter Ziff. 1 genannten Verfahren trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten der unter Ziff. 3 und 5 genannten Verfahren tragen die jeweiligen Antragsteller.

7.  Der Streitwert beträgt für jedes Verfahren 6.000,- DM.

Gründe:

Das Gericht gibt seinen Entscheidungen vom 11.11.1997 über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 1997/98 eine Sammelbegründung. In die Entscheidung einbezogen wurden alle Anträge, die der Kammer bis zum 20.10.1997, 23.59 Uhr, vorgelegen haben.

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Höchstzahl nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1997/98. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung setzte die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 1997/98 durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg vom 11.7.1997 - HöchstzahlVO - (GVBl. I, S. 366) für Studienanfänger auf 43 und für Bewerber des 1. klinischen Semesters auf ebenfalls 43 fest.

Der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 1997/98 und Sommersemester 1998 nach dem Berechnungsstichtag 1.1.1997 weist die folgenden Eckdaten der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin aus:

- 80 verfügbare Planstellen des Lehrpersonals

- Deputatminderungen in Höhe von 7 SWS

- 6,5 verfügbare Planstellen ohne Lehrverpflichtung mit

Krankenversorgungsaufgaben

- Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung:

11,66 Stellen für 83,97 tagesbelegte Betten

- Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:

26,94 Stellen

- 73 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs-

und Zahnersatzkunde

- 0,00 SWS an Lehrauftragsstunden

- Schwundausgleichsfaktor (10 FS): 0,8317

- Schwundausgleichsfaktor (6 FS): 0,8956

- Curricularanteil der Lehreinheit Zahnmedizin: 6,4916;

Curricularfremdanteil: 1,3068

Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berechnete die Antragsgegnerin entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Bst. c KapVO VI (i. F.: KapVO) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 16.10.1996 (GVBl. I, S. 251) in der Weise, daß sie dafür 36% der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl veranschlagte. Zuvor hatte der Verwaltungsausschuß der ZVS in seiner 112. Sitzung am 28.2.1996 mit 12:1:3 Stimmen beschlossen, die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 Bst. c KapVO entsprechend der nunmehr von der Antragsgegnerin verwendeten Berechnungsweise zu ändern. Grundlage dafür war die von der "Projektgruppe Zahnmedizin" unter der Federführung des Landes Niedersachsen im Auftrage des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellte Studie "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin" vom 21.11.1995. Diese Studie gründet sich auf eine an 11 Universitätszahnkliniken durchgeführten Untersuchung in den Monaten September 1994 bis Januar 1995. Dabei wurden an diesen Hochschulen in zwei jeweils dreiwöchigen Phasen - je eine Phase in der Vorlesungszeit und in der vorlesungsfreien Zeit - die Wissenschaftler mit Lehrverpflichtung gebeten, im Wege der Selbstaufzeichnung auf bestimmten Erhebungsbögen die von ihnen an den betreffenden Tagen in die ambulante Krankenversorgung investierte Arbeitszeit in Minuten festzuhalten. Krankheits- und Urlaubszeiten waren in besonderen Rubriken der Bögen anzugeben. Für die ambulante Krankenversorgungstätigkeit im Rahmen bezahlter Überstunden und für die Krankenversorgungstätigkeit von Studenten im Rahmen der Behandlungskurse wurden weitere Erhebungsbögen geführt. An dem Selbstaufzeichnungsverfahren beteiligten sich etwa 97% der Stelleninhaber. Die Auswertung der Erhebungen geschah sodann auf die folgende Weise: Die Verfasser der o. g. Studie addierten die in den Erhebungsbögen festgehaltenen Zeiten ambulanter Krankenversorgung (ohne Berücksichtigung der Überstunden und der Versorgungszeiten durch Studenten) und rechneten die auf den jeweils sechswöchigen Erhebungszeiträumen beruhenden Zahlen auf einen Jahreswert (insgesamt 23.311.565 Minuten) hoch. Dieser Wert wurde dann durch die (ebenfalls im Wege der Hochrechnung ermittelte) "Summe Nettoarbeitsminuten" (62.302.003) - die Gesamtarbeitszeit abzüglich der Krankheits- und Urlaubszeiten - geteilt, was einen Anteil von 37,42% ergab. Dieser Wert wurde auf die Gesamtstellenzahl (also auch auf die Stellen der Inhaber, die keine Angaben gemacht hatten) umgeschlagen, was zu einem "gewichteten Prozentsatz" von 37,83% führte; als "mittlerer Fehler des Mittelwertes" wurden 1,77% veranschlagt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannte Studie (vgl. dort insbesondere die Anlagen 10-13, 28 und 29) Bezug genommen.

Auf der Grundlage der o. g. Parameter berechnete die Antragsgegnerin ihre jährliche Aufnahmekapazität nach Maßgabe der personellen Ausstattung mit 70,58 Studienanfängerplätzen und unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors (10 FS) mit 85 Studienanfängerplätzen. Dementsprechend schlug die Antragsgegnerin für die Aufnahme von Studienanfängern zum Winmersemester 1997/98 die Zahl 43 vor. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung folgte diesem Vorschlag und setzte die Zahl der für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplätze für das Wintersemester 1997/98 mit 43 fest.

Auf eine gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 12.08.1997 hat die Antragsgegnerin unter dem 28.08.1997 u. a. mitgeteilt, die im Kapazitätsbericht genannten Deputatsverminderungen von insgesamt 7 SWS seien auf 5 SWS zu reduzieren: Der C4-Professor in der Abteilung für Prothetik sei mittlerweile nicht mehr - wie bei der Deputatsverminderung um 2 SWS vorausgesetzt - stellvertretender Fachbereichssprecher gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 der LehrverpflichtungsVO vom 18.1.1994 (GVBl. I S. 16) - im Folgenden: LVVO -, sondern Studienbeauftragter der Lehreinheit Zahnmedizin gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 LVVO, so daß insoweit nur noch eine Deputatsverminderung von 1 SWS gerechtfertigt sei; die im Kapazitätsbericht ausgewiesene Deputatsverminderung bei dem C4-Professor für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie von 1 SWS als Geschäftsführender Direktor im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO sei nicht mehr zutreffend, da diese Funktion von dem Stelleninhaber nicht mehr wahrgenommen werde.

Auf eine weitere gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 10.10.1997 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.10.1997 u. a. mitgeteilt:

- Aus der früheren Abteilung "Prothetik II" sei eine C4-Stelle an die Lehreinheit Humanmedizin, Radiologische Klinik, "ausgeliehen" worden, da ein dort geführter C4-Professor wegen eines Strahlenskandals aus disziplinarischen Gründen seine Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen dürfe, und die Universitätsklinik angesichts der dringenden Verpflichtungen in der Krankenversorgung diese Stelle faktisch habe besetzen müssen; dies sei nicht anders möglich gewesen. Die C4-Stelle solle so bald wie möglich in die Abteilung Prothetik zurückgeführt werden; als Gegenleistung sei dieser Abteilung eine Stelle Wissenschaftlicher Assistent-A13 zur Verfügung gestellt worden;

- die in dem Kapazitätsbericht genannte Zahl von 83,97 tagesbelegten Betten sei unzutreffend: Tatsächlich habe es 1996 64,70 tagesbelegte Betten gegeben, von denen wiederum 3,94 durch Privatpatienten genutzt worden seien;

- im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 seien insgesamt 106 Studenten für das Fach Zahnmedizin eingeschrieben worden. In diesen Semestern hätten 163 bzw. 157 Studenten an den Kursen in Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde teilgenommen. Im Sommersemester 1996 hätten 43, im Wintersemester 1996/97 31 Studenten die zahnärztliche Vorprüfung bestanden.

Die Antragsteller meinen, mit der verordneten Zulassungszahl werde die Ausbildungskapazität nicht erschöpfend genutzt. Zum Teil wenden sie sich insbesondere gegen die Neuregelung des pauschalen Abzugs für die ambulante Krankenversorgung. Mit ihren Anträgen begehren sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 1997/98 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin als Studienanfänger oder in höhere Fachsemester zuzulassen. Hilfsweise erstreben einzelne Antragsteller Teilzulassungen bis zum klinischen Engpaß, für den vorklinischen Studienabschnitt, für ein einzelnes höheres Semester oder Beteiligungen an einem Losverfahren über die Besetzung ungenutzter Studienplätze.

Die Antragsgegnerin hat am 5.11.1997 schriftlich mitgeteilt, daß zum WS 1997/98 wegen "technischer Überbuchung" (Meldung einer zu hohen Zahl von Studienplätzen an die ZVS in der - dieses Mal unzutreffenden - Erwartung, daß diese teilweise nicht in Anspruch genommen werden) über die festgesetzte Höchstzahl hinaus im Fach Zahnmedizin 6 weitere Studienplätze vergeben und angenommen worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten der Kapazitätsermittlung und -berechnung wird auf die gerichtliche Sammelakte 12 VG Z Zahnmedizin WS 1997/98, S. 1 ff. sowie auf den Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin 1997/98 Bezug genommen.

II.

Erfolgreich sind die im Beschlußtenor unter Ziffer 1. genannten Antragsteller.

Die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im Wintersemester 1997/98 wird mit den bisherigen Zuweisungen nicht erreicht. Die Beschränkung der Zulassung auf 43 Studienanfängerplätze durch die Höchstzahlenverordnung verletzt höherrangiges Recht und ist daher unbeachtlich. Das Gericht ergänzt die Zahl der im Wintersemester 1997/98 zu besetzenden Vollstudienplätze auf 53.

1 .Lehrangebot (S)

Das unbereinigte personelle Lehrangebot des Studienganges Zahnmedizin ist seitens der Antragsgegnerin unzutreffend mit 241,47 SWS angesetzt worden. Das unbereinigte personelle Lehrangebot beträgt vielmehr 283,57 SWS.

a) Das Deputat berechnet sich zunächst wie folgt:

18 Stellen C4/C3/C2 a 8 SWS 144 SWS

3 Stellen C1 a 4 SWS 12 SWS

47 Stellen A 13 Wiss. Ass. a 4 SWS 188 SWS

12 Stellen BAT IIa/Ia Arzt a 4 SWS 48 SWS

---------- -------- 80 Stellen 392 SWS

Diese Zahl wird von der Kammer um weitere 4 SWS auf 396 SWS erhöht. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Kapazitätsverminderung durch das "Ausleihen" einer C4-Stelle an die Radiologische Klinik der Lehreinheit Klinische Medizin erkennt die Kammer nicht an. Denn jede Veränderung der Stellenausstattung einer Lehreinheit, die sich auf die Kapazität auswirkt, muß das Ergebnis einer sorgfältigen Planung und Abwägung sein, bei der sowohl die Aufgaben der Hochschule als auch die Rechte der Studienbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu: HmbOVG, Beschl. v. 31.3.1995, OVG Bs III 34/95 u.a.; OVG Lüneburg KMK-HSchR 1985,560 f.; OVG Berlin OVGE 16,224,227). Dies hätte im vorliegenden Fall die substantiierte Darlegung erfordert, wieso die entstandene Lücke in der Lehreinheit Humanmedizin gerade durch eine Stellenverlagerung aus der erheblich kleineren und stark zulassungsbeschränkten Lehreinheit Zahnmedizin geschlossen werden mußte, zumal für eine vorübergehende faktische Besetzung der Stelle in der Radiologischen Klinik kapazitätsneutral auch eine C3- oder einer C2-Stelle aus der Lehreinheit Humanmedizin hätte herangezogen werden können. Eine solche Darlegung ist mit der Behauptung, es sei keine andere C4-Stelle frei gewesen, und es habe daher keine Alternative gegeben, jedoch nicht erfolgt. Dem Haushaltsplan 1996, Anlageband I c, S. 515,518, ist vielmehr zu entnehmen, daß dem Universitätskrankenhaus als Ausbildungsort beider Lehreinheiten gegenüber 1995 eine weitere C4-Stelle (Erhöhung von 68 auf 69) zugeteilt worden ist; die Personalkosten sind im Wirtschaftsplan des Heinrich-Pette-Instituts veranschlagt. Die C4-Stelle der früheren Abteilung Prothetik II ist bereits zum Berechnungszeitraum WS 1996/97, SS 1997 (Stichtag: 1.1.1996) an die Radiologische Klinik ausgelagert worden. Angesichts dessen erscheint es kapazitätsrechtlich nicht hinreichend plausibel begründet, daß die in der Radiologischen Klinik entstandene Lücke gerade mit einer Stelle aus der Lehreinheit Zahnmedizin geschlossen werden mußte; dies hätte auch mit der o. g. Stelle geschehen können, die 1996 zusätzlich dem Universitätskrankenhaus zugeteilt und beim Heinrich-Pette-Institut eingerichtet worden ist.

Im Bereich des Deputats ist dementsprechend von dem Zustand auszugehen, der vor der "Ausleihung" der C4-Stelle bestanden hat; dies führt zu einer Erhöhung um 8 SWS für die C4-Stelle abzüglich der 4 SWS für die im Gegenzug zur Verfügung gestellte WissAssA13-Stelle, insgesamt also zu der genannten Erhöhung um 4 SWS.

Davon abzusetzen sind insgesamt 5 Stunden Deputatsverminderung, die sich wie folgt zusammensetzen: 1 SWS für Prof. Dr. Jüde als "Studienbeauftragter" (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 LVVO), und 4 SWS für die Frauenbeauftragte des Akademischen Senats (§ 12 Abs. 1 Nr. 10 LVVO). Dies führt zu einem Lehrangebot vor einer Berücksichtigung von Krankenversorgungsleistungen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO) von 391 SWS. Eine Erhöhung um Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO) ist nicht vorzunehmen, da Lehraufträge in der Lehreinheit Zahnmedizin im Berechnungszeitraum nicht vergeben werden.

Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Lehrdeputat von 391 SWS : 80 = 4,8875 SWS.

b) Bei der Berechnung des personellen Lehrangebots weiter zu berücksichtigen ist der zum Abzug zu bringende Personalbedarf für die Krankenversorgung.

aa) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dies führt bei 60,76 (= 64,70 minus 3,94 privat genutzten) berücksichtigungsfähigen tagesbelegten Betten zu einer Verminderung um 8,4389 (= 60,76 : 7,2) Stellen, wobei allerdings gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. a KapVO die 6,5 Planstellen für Krankenversorgung ohne Lehrverpflichtung in Rechnung zu stellen sind, so daß ein restlicher berücksichtigungsfähiger Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung von 1,9389 Stellen verbleibt.

Dem von der Antragsgegnerin insofern zugrunde gelegten Wert von 11,66 (= 83,97 : 7,2) Stellen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Zahl der tagesbelegten Betten entsprechend der korrigierenden Hinweise der Beklagten von 83,97 auf 64,70 zu verringern. Darüber hinaus ist aber noch eine zweite Korrektur erforderlich. Denn die Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung des Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung unzulässigerweise auch von den 3,94 privat genutzten tagesbelegten Betten ausgegangen. Bei der Zahl der tagesbelegten Betten sind jedoch Privatpatienten, die Betten belegen, nicht zu berücksichtigen, so daß diese 3,94 Betten von den o.g. 64,70 Betten abzusetzen sind, was zu dem o.g. Wert von 60,76 Betten führt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird die Lehrverpflichtung u.a. durch die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung vermindert. Die Krankenbehandlung der Privatpatienten durch liquidationsberechtigte Klinikärzte erfolgt demgegenüber als Nebentätigkeit. Bei den Patienten handelt es sich nicht um Patienten der Hochschule, sondern um Patienten des jeweiligen Arztes. Dementsprechend hat dieser aus seinen diesbezüglichen Einnahmen dem Krankenhausträger für die Bereitstellung von Sach- und Personalleistungen ein kostendeckendes Nutzungsentgelt zu entrichten. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für eine Krankenversorgungstätigkeit beansprucht werden, zu der der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist. Die Behandlung von Privatpatienten durch liquidationsberechtigte Klinikärzte ist dagegen eine Nebentätigkeit, die außerhalb der hauptamtlichen Pflichten erbracht wird.

bb) Weiter zu berücksichtigen ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung.

Auszugehen ist dabei zunächst von der inzwischen auch im Land Hamburg durch die Dritte Änderungsverordnung zur KapVO vom 16.10.1996 umgesetzten Novellierung von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO, wonach als Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung pauschal 36% der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl anzusetzen sind. Die Kammer vermag hinsichtlich der Ableitung dieses Wertes keine Mängel zu erkennen, die derart gravierend wären, daß die novellierte Fassung schon vom Ansatz her nicht anzuwenden und damit etwa nach dem früheren Berechnungssystem der Poliklinischen Neuzugänge zu verfahren wäre (vgl. dazu aaa)); die Kammer nimmt jedoch kraft richterlicher Notkompetenz zur Beseitigung offensichtlicher Unrichtigkeiten im Wege der Substitution mehrere gleichsam systemimmanente Korrekturen vor, die für die Lehreinheit Zahnmedizin der Universität Hamburg in dem vorliegenden Berechnungszeitraum im Ergebnis zu einem Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung von lediglich 28% führen (dazu bbb)).

aaa) Die Ableitung des Werts von 36% weist nach Auffassung der Kammer keine Mängel auf, die es rechtfertigen würden, sie bereits vom Ansatz her zu verwerfen und etwa nach dem bisherigen System auf die Poliklinischen Neuzugänge (PNZ) abzustellen. Dazu ist zunächst festzustellen, daß eine Neuregelung der Berechnung des Bedarfs für die ambulante Krankenversorgung geboten gewesen sein dürfte. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluß vom 22.10.1991 (-1 BvR 393, 610/85-, DVBl 1992,145ff.) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (KMK-HSchulR 1984, 690,705) darauf hingewiesen, daß die bis zu der jetzigen Novellierung verwendeten Zahlenwerte für die Errechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs auf einem Ableitungsfehler der Marburger Analyse II beruhten (BVerfG, a.a.O., 149). Auch wird in der Studie "Überprüfung der Parameter ..." vom 21.11.1995 (im folgenden: "Studie") nachvollziehbar auf Schwachpunkte der bisher verwendeten Ableitung in der heutigen Zeit hingewiesen (z.B. Änderungen des Leistungsspektrums der Kliniken, der Arbeitszeit des Personals, der Sicherheitsbestimmungen und der haftungsrechtlichen Bestimmungen, vgl. die Studie, S. 12/13). Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Ableitung dürften ferner hinsichtlich der "Sockelzahl" ("190") bestehen: Mit dieser Sockelzahl sollte der Anteil an der ambulanten Krankenversorgung beziffert werden, der von Studenten geleistet wird. Dies führte aufgrund der pauschalen Multiplikation der "190" mit der Anzahl der Stellen zu einem "Sockel" von PNZ, der von vornherein von dem Abzug ausgenommen war, was realitätsfremde Ergebnisse ergab, wenn die Gesamtzahl der PNZ nicht wesentlich höher war als der "Sockel" selbst: Dann war praktisch kein Abzug vorzunehmen aufgrund der Unterstellung, daß alle diese PNZ von Studenten versorgt werden könnten. Diese Unterstellung dürfte jedoch der Wirklichkeit nicht entsprochen haben; vielmehr spricht alles dafür, daß nur ein Teil der PNZ für die studentische Ausbildung geeignet ist (vgl. die Studie, S. 13).

War somit eine Neuorientierung geboten, so stellt sich die Frage, ob der methodische Ansatz der die Grundlage der Studie bildenden Untersuchung zu beanstanden ist. Nach Auffassung der Kammer ist dies im wesentlichen nicht der Fall:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Erhebung an immerhin 11 von 30 zahnmedizinischen Hochschulen repräsentativere Ergebnisse ergeben dürfte als beispielsweise jene Untersuchungen an seinerzeit 4 Hochschulen, die den Gegenstand der Marburger Analysen in den siebziger Jahren bildeten. Auch die von einigen Antragstellern kritisierte Erhebungsmethode der Selbstaufzeichnung führt nicht zur Verwerfung der Ableitung: Abgesehen davon, daß die Vielzahl der befragten Wissenschaftler (bei einer Beteiligungsquote von 97%) an insgesamt 11 Hochschulen gegen unrealistische Verzerrungen des Gesamtbildes spricht, sind die dabei gemachten Angaben nicht unkritisch übernommen worden: Sie wurden auf jedem ausgefüllten Erhebungsbogen hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit und Plausibilität geprüft; bei gravierenden Abweichungen wurden die Daten hinterfragt und korrigiert, bei fehlenden Angaben der Grund erfragt (vgl. die Studie, S. 32f., und VG Göttingen, Beschl. v. 24.2.1997, 4 C 043085/96 u.a., S. 17 des Abdrucks). Die Summe der von den Stelleninhabern angegebenen Zeitwerte für die tatsächliche Arbeitszeit, den Ausfall aus dienstlichen Gründen und die Krankheitszeiten insbesondere ist auch im Hinblick auf die gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeitverpflichtungen der Stelleninhaber plausibel: Diese Summe beträgt 63.899.769 Arbeitsminuten (vgl. hierzu und den folgenden Zahlen: Studie, Anl. 28, Bl. 2). Auf die 605,73 Stelleninhaber, die Angaben gemacht haben, verteilt, ergibt dies eine jährliche Arbeitszeit von 105.492,16 Minuten; dies entspricht in etwa der Jahresarbeitszeit bei 45 Wochen zu je 38,5 Stunden (45 x 38,5 x60 = 103.950).

Sicherere Erhebungsmethoden, die mit einem noch vertretbaren Aufwand hätten geleistet werden können, sind nicht ersichtlich. Es erscheint (insbesondere finanziell) unzumutbar, die Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer entsprechenden Untersuchung zu verlangen, sofern - was wohl geboten wäre - die gleiche zeitliche (6 Wochen) und örtliche (11 Hochschulen) Erhebungsdichte gewährleistet sein soll.

Als potentieller Schwachpunkt der neuen Berechnungsmethode mag es allerdings erscheinen, daß nunmehr aus einem Durchschnittswert der beteiligt gewesenen 11 Hochschulen ein für alle Hochschulen einheitlicher Abzug festgelegt wird, da im Einzelfall bei manchen Hochschulen das tatsächliche Patientenaufkommen geringer (derzeit oder zukünftig) sein könnte; insoweit erscheint das frühere Abstellen auf die Zahl der PNZ präziser, da sie individuell für jede Hochschule in jedem Berechnungszeitraum neu ermittelt werden mußte. Dazu ist jedoch zu bemerken, daß diese Präzision insofern relativiert wurde, als die Bewertung der PNZ ihrerseits pauschaliert war und die Struktur der Behandlungsfälle an den verschiedenen Hochschulen unberücksichtigt ließ (vgl. dazu HessVGH, Beschl. v. 25.11.1985, -Gc 32 G 6536/83 T-, zum strukturell gleichgelagerten pauschalierten Krankenversorgungsabzug im Studiengang Tiermedizin gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Auch war die empirische Grundlage der früheren Ableitung noch lückenhafter, da die zugrunde liegenden Untersuchungen (Marburger Analysen) nur an 4 Hochschulen stattgefunden hatten. Angesichts dessen und mangels derzeit erkennbarer besserer Alternativen bleibt die Kammer dabei, bei der Berechnung des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung zunächst von dem der Novellierung zugrunde liegenden Ableitungsansatz auszugehen.

bbb) Die Kammer ändert jedoch den Abzugswert von 36% kraft richterlicher Notkompetenz im Wege der Substitution durch mehrere gleichsam systemimmanente Korrekturen dahingehend, daß hinsichtlich des ambulanten Krankenversorgungsaufwandes im Bereich der Lehreinheit Zahnmedizin im vorliegenden Berechnungszeitraum entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Bst. c KapVO im Ergebnis ein Abzug von lediglich 28% an einem seinerseits verringerten Wert der "um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl" vorzunehmen ist.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu verpflichtet, die Kontrolle einer Rechtsverordnung, welche die Ausbildungskapazität eines Studiengangs durch Zahlenwerte und Formeln definiert, auch auf deren Ableitung zu erstrecken. Dabei hat es zu beachten, daß der Verordnungsgeber bei der Abwägung des Kapazitätsausschöpfungsgebots mit der Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum hat, er jedoch von Annahmen ausgehen muß, die dem aktuellen Erfahrungs- und Erkenntnisstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a.a.O., 145,146). Ergibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle insoweit offenkundige Irrtümer, so muß sich der Verordnungsgeber im Wege der gerichtlichen Normsubstitution korrigieren lassen, da andernfalls die durch Art. 19 Abs. 4 GG eröffnete Rechtsschutzgarantie leerliefe, weil ein Studienplatzbewerber nicht ohne Rechtsschutz bleiben darf, bis der Normgeber die ungültige Norm durch eine wirksame ersetzt hat (HmbOVG, Urt. v. 7.5.1982, NVwZ 1983, 361,363). Allerdings haben die Gerichte dabei den zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers so weit wie möglich zu berücksichtigen (HmbOVG, ebenda). Nach diesen Grundsätzen nimmt die Kammer sowohl eine Korrektur des Prozentsatzes von 36% (dazu (1)) als auch der "um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl" (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Bst. c KapVO) vor (dazu (2)).

(1) Jede Quantifizierung ist das Ergebnis einer Ableitung. Diese erfordert zunächst rechtstatsächliche Annahmen, die der Normgeber als typisch, erwünscht oder unerwünscht wertet (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a.a.O., 145,146). Der erkennbare Wille des Verordnungsgebers (der dem Willen des Verwaltungsauschusses der ZVS entsprechen dürfte) ist hier darauf gerichtet, die Leistungen des wissenschaftlichen Personals in der ambulanten Krankenversorgung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, da dem Personal diese Zeit für die Vorbereitung ihrer Lehrveranstaltungen fehlt. Dieser plausible und vernünftige Ausgangspunkt rechtfertigt indessen nach Auffassung der Kammer die Ableitung des Wertes von 36% nicht, da dieser u.a. auf 2 korrekturbedürftigen Prämissen beruht, die auch unter Zugrundelegung des genannten Grundsatzes über das für eine Kapazitätsbegrenzung "unbedingt erforderliche Maß" (vgl. BVerfG, a.a.0., 146) hinausgehen. Korrekturbedürftig sind danach die folgenden beiden Prämissen: Erstens hätten bei der Berechnung des Anteils der Krankenversorgungszeiten an der Gesamtarbeitszeit die Krankheitszeiten als Arbeitszeit mitgezählt werden müssen (dazu (1.1)). Zweitens hätte die ambulante Krankenversorgungstätigkeit der Wissenschaftlichen Assistenten selbständig erfaßt und in der Ableitung mit einem geringeren Wert berücksichtigt werden müssen (dazu (1.2)). Keine Korrektur ist hingegen mehr erforderlich im Hinblick auf die in den Universitätskliniken geleisteten bezahlten Überstunden (dazu (1.3.).

(1.1) Die fehlende Berücksichtigung der Krankheitszeiten bei der Berechnung des Anteils der ambulanten Krankenversorgungstätigkeit an der Gesamtarbeitszeit ist nach Auffassung der Kammer mit dem Kapazitätsausschöpfungsgebot nicht vereinbar. Im Gegensatz zu den Urlaubszeiten, auf die ebenfalls noch einzugehen sein wird, handelt es sich bei Krankheitszeiten um eine von vornherein unbestimmte und völlig unberechenbare, nicht von der Arbeitszeit abgesetzte Komponente, die sich nicht kapazitätsmindernd auswirken darf, sondern nur zu Lasten der Ausbildungsstätte gehen kann. Dem entspricht es, daß nach dem für das Zulassungsrecht fundamentalen Stellen-Soll-Prinzip (vgl. § 8 KapVO) bei der Ermittlung des Lehrdeputats Krankheitszeiten ebenfalls unberücksichtigt bleiben; nach § 8 Abs. 3 KapVO werden nur solche Stellen, die aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, nicht in die Berechnung einbezogen.

Nicht zu beanstanden dagegen ist entgegen der Meinung einiger Antragsteller, daß bei der Ableitung des Wertes von 36% die Urlaubszeiten des Personals nicht als Arbeitszeiten bewertet worden sind. Bei den Urlaubszeiten handelt es sich um von vornherein feststehende, der Arbeitszeit entzogene Zeiten, die bei der Stellenplanung berücksichtigt werden (müssen). Gäbe es sie nicht, so müßten entsprechend weniger Stellen besetzt werden; dementsprechend führen die Urlaubszeiten zu einer höheren Stellenzahl und wirken damit mittelbar kapazitätserhöhend. Angesichts dessen wäre es jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Hochschulen, die Urlaubszeiten gleichsam als Arbeitszeiten zu fingieren, ohne zugleich auch eine entsprechend erhöhte Zeit für die ambulante Krankenversorgung zu veranschlagen: Hätte der Stelleninhaber während der Urlaubszeit gearbeitet, so hätte er einen Teil der Zeit auch für die ambulante Krankenversorgung aufgewendet. Alldem schließlich entspricht es, daß auch nach dem früheren Berechnungssystem bei der Ableitung der Linearzahl "700" (PNZ) von der Nettoarbeitszeit des Personals ausgegangen wurde (vgl. HmbOVG a.a.O., 361, 367).

Der in der Untersuchung ermittelte und hochgerechnete Zeitraum für die Urlaubszeiten ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden: Die Urlaubszeit von 9.586.728 Minuten entspricht gegenüber der hochgerechneten Bruttoarbeitszeit von 73.486.497 Minuten (vgl. dazu jeweils die Anl. 28, Bl. 2 der Studie) einem Anteil von etwa 13% oder 6,78 von 52 Arbeitswochen. Angesichts des regelmäßigen Jahresurlaubs von 30 Arbeitstagen (= 6 Wochen) und der bundesweit geltenden Feiertage ist dieser Wert nicht als überhöht zu bezeichnen.

Somit ist die Ableitung zunächst (nur) dahingehend zu korrigieren, daß zu den als Nettoarbeitszeit berechneten 62.302.003 Minuten die Krankheitszeit von 1.597.766 Minuten (vgl. dazu jeweils die Anl. 28, Bl. 2 der Studie) zu addieren ist. Dies führt zu einer Gesamtarbeitszeit von 63.899.769 Minuten. Durch diesen Wert ist die für die ambulante Krankenversorgung aufgebrachte Zeit zu teilen: 23.311.565 : 63.899.769 ergibt einen Wert von 36,4814%.

(1.2) Dieses Zwischenergebnis bedarf indessen einer weiteren Korrektur, da die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Wissenschaftlichen Assistenten - entgegen dem von den Verfassern der Studie verfolgten Ansatz - nicht vollständig berücksichtigt werden dürfen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, daß durch eine derartige vollständige Berücksichtigung die vorhandene Ausbildungskapazität stärker gemindert wird, als dies im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer sowie auf die Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten unbedingt erforderlich wäre (vgl. zuletzt den Beschl. der Kammer v. 4.11.1996, 12 VG Z 1083/96 u.a.). Denn eine solche vollständige Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Wissenschaftlichen Assistenten beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß diese Tätigkeit durch Wissenschaftliche Assistenten ohne Einschränkung als Erfüllung einer zusätzlichen, über die Lehr-, Forschungs-, Weiterbildungs- und Verwaltungstätigkeit hinausgehenden und daher vollständig abzugsfähigen fünften Aufgabe zu bewerten sei. Dies führt indessen zu einer überproportionalen Einräumung von Arbeitszeitanteilen für die Weiterbildung, durch die das Lehrpersonal in der Zahnmedizin zu Unrecht besser gestellt wird als das Lehrpersonal anderer Fachrichtungen. Denn die - in Hamburg nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 LVVO bereits nur mit einem halbierten Deputat von 4 SWS belasteten - Wissenschaftlichen Assistenten der Zahnmedizin bedürfen zwar ebenso wie ihre Kollegen anderer Fachrichtungen der theoretischen Fort- und Weiterbildung, ersetzen aber - anders als jene - einen Teil der theoretischen durch die praktische Fortbildung im Wege der Patientenbehandlung (vgl. dazu ausführlich HmbOVG, Urt. v. 7.5.1982, a.a.O, 361,363 ff.). In diesem Umfang wirkt sich daher deren Krankenversorgungstätigkeit nicht zu Lasten des für die Lehre anzusetzenden Zeitanteils aus.

Auch die in der Studie vom 21.11.1995 zu diesem Problem gemachten Ausführungen (vgl. dort S. 14/15) überzeugen nicht: Wenn es dort am Ende heißt, die fehlende Berücksichtigung der besonderen Situation der Wissenschaftlichen Mitarbeiter könne "allenfalls ... die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft" machen, was "jedoch lediglich zur Korrektur des Pauschalwertes" führen könne, ohne daß die Verfasser der Studie dann einem derartigen Korrekturbedarf weiter nachgegangen wären, so sind damit die - auch vom BVerfG in seinem Beschluß vom 22.10.1991 (a.a.O,145,148) ausdrücklich geäußerten - Bedenken gegen eine derartige Ableitung nicht ausgeräumt. Schließlich ist auch die Stellungnahme der ZVS vom 3.12.1996 zu diesem Thema (s. dort S. 6, "9.") nicht weiterführend, weil die knappe Bemerkung, das reduzierte Deputat habe keinen Einfluß auf die Krankenversorgungsabzüge, das oben dargestellte Problem ersichtlich nicht erfaßt.

Angesichts dessen geht die Kammer weiterhin davon aus, daß die Wissenschaftlichen Assistenten jedenfalls 30% ihrer Jahresarbeitszeit zur Fortbildung durch Krankenversorgung aufwenden (HmbOVG, a.a.O., 366). Da die Ableitung des Wertes von 36% die Besonderheiten bei den Wissenschaftlichen Assistenten nicht berücksichtigt, ist die Kammer auch an dieser Stelle gehalten, unter Zugrundelegung der Verhältnisse bei der Lehreinheit Zahnmedizin der Universität Hamburg zu substituieren. Dies geschieht auf die folgende Weise:

Bei den 47 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten sind nicht die o. g. 36,4814% abzugsfähig, sondern proportional davon 30% weniger, also 70% von 36,4814%; dies sind 25,5370%. Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Gesamtprozentsatzes:

47 x 0,255370 = 12,0024 Stellen

33 x 0,364814 = 12,0389 Stellen -------------- 24,0413 Stellen

24,0411 : 80 = 30,0516%.

(1.3) Nicht erforderlich ist dagegen eine weitere Korrektur der Ableitung im Hinblick auf die in den Universitätskliniken geleisteten bezahlten Überstunden. Die Kammer hat eine solche Korrektur allerdings in der Vergangenheit vorgenommen im Hinblick auf die frühere Ableitung des Abzugs für den ambulanten Krankenversorgungsabzug (vgl. etwa den Beschluß vom 1.4.1993, 12 VG Z 273/93 u.a.). Dies beruhte allerdings darauf, daß nach der damaligen Ableitung die in der jeweiligen Klinik versorgte Zahl von PNZ maßgeblich war, in diese Versorgungsleistungen aber auch die im Rahmen des ambulanten Notdienstes geleisteten bezahlten Überstunden einflossen, die definitionsgemäß die in der regulären Wochenarbeitszeit zu erfüllenden Dienstpflichten unberührt ließen; dementsprechend bildete die Kammer seinerzeit Stellenäquivalente für diese Überstunden, rechnete diese in PNZ um und zog diesen Betrag von den ansonsten zu berücksichtigenden PNZ ab (vgl. den o.g. Beschluß). Eine solche Korrektur ist bei jetzigen Ableitung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs dagegen nicht mehr geboten. Denn diese neue Ableitung stellt nicht auf die versorgten PNZ ab, sondern richtet sich konkret nach dem Zeitanteil der Leistungen in der ambulanten Krankenversorgung an der Gesamtarbeitszeit; in diese Geamtarbeitszeit sind aber die bezahlten Überstunden nicht mit eingeflossen (vgl. die Studie S. 32,35, Ziff. 10.1.2 und 10.2.1). Damit besteht auch keine Berechtigung, entsprechende Korrekturen wie in der Vergangenheit vorzunehmen.

(1.4)  Von dem somit errechneten Wert von 30,0514% nimmt die Kammer - der Vorgehensweise in der Studie entsprechend - eine weitere Korrektur vor durch Abzug eines "mittleren Fehlers der Mittelwerte"; diesen veranschlagt die Kammer im Wege der Schätzung mit 2,0514%. Dadurch wird der prozentuale Abzug für die ambulante Krankenversorgung festgelegt auf 28%.

(2.) Eine weitere Korrektur ist schließlich erforderlich hinsichtlich der "um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl", vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Bst. c KapVO; dies haben einige Antragsteller zutreffend und überzeugend vorgetragen (vgl. den Schriftsatz vom 3.11.1997 in der Sache 12 VG Z 642/97). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, dem die Universität Hamburg ausweislich ihrer Kapazitätsberechnungen (vgl. den Kapazitätsbericht 97/98, S. 71) gefolgt ist, wären demnach auch jene Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug mit zu berücksichtigen, die nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.3 Bst. a KapVO "bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen" sind. Dies führt etwa im vorliegenden Fall systemwidrigerweise dazu, daß sich die 6,5 Stellen für Krankenversorgung ohne Lehrverpflichtung bei der Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs kapazitätsmindernd auswirken, obwohl die o. g. Bestimmung (Buchstabe a) ersichtlich kapazitätserhöhend wirken soll. Insbesondere aber ist darauf hinzuweisen, daß nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapVO der Krankenversorgungsabzug nur in Bezug auf das "in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal" (Satz 1) erfolgen soll; dazu gehören die Inhaber von Stellen für Krankenversorgung ohne Lehrverpflichtung gerade nicht. Angesichts dessen erscheint es mehr als kurios, daß eine Lehreinheit Zahnmedizin von ihren Ausbildungsverpflichtungen entlastet werden soll im Hinblick auf die Krankenversorgungstätigkeit von Bediensteten, die genau diese Funktion, aber keine Lehraufgaben haben; darauf läuft der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Bst. c KapVO aber hinaus, wie auch die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin aufzeigen.

Angesichts dessen ist diese Bestimmung dahingehend zu substituieren, daß die Stellen für Krankenversorgung ohne Lehrverpflichtung an dieser Stelle der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Dies führt zu folgender Berechnung:

Von den insgesamt 80 Stellen sind allein 8,4389 Stellen (= 60,76 : 7,2, s. o. Ziff. 1 b aa) abzuziehen, nicht dagegen auch die 6,5 Stellen für Krankenversorgung ohne Lehraufgaben. Dies führt zu einem Wert von 71,5611 Stellen.

(3) Der Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung berechnet sich damit wie folgt:

28% von 71,5611 Stellen sind 20,0371 Stellen.

cc) Der Abzug für die gesamte (stationäre und ambulante) Krankenversorgung beträgt damit 21,976 (1,9389 plus 20,0371) Stellen. Es verbleiben damit 58,024 (80 minus 21,976) berücksichtigungsfähige Stellen.

c) Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lehrdeputats von 4,8875 SWS beträgt das unbereinigte Lehrangebot (S)

58,0240 Stellen x 4,8875 SWS durchschnittl. Deputat =

283,5923 SWS.

2. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

Die Kammer übernimmt den im Kapazitätsbericht 97/98 genannten Wert für den Dienstleistungsbedarf (E) für den nicht zugeordneten Studiengang Medizin von 1,42, so daß von einem bereinigten Lehrangebot von

283,5923 - 1,42 = 282,1723 SWS

auszugehen ist. Für den Berechnungszeitraum Wintersemester 1997/98, Sommersemester 1998 ergibt dies ein zur Verfügung stehendes Lehrangebot von 564,3446 SWS (2 x 282,1723).

3. Aufnahmekapazität ohne Schwund (Ap-Wert)

Das jährliche bereinigte Lehrangebot von 564,3446 SWS ist durch den gewichteten Curricularanteil von 6,4916 zu teilen.

Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage, dem Betreuungsaufwand, ist nach § 13 Abs. 1 KapVO von den in Anlage 2 KapVO festgesetzten Curricularnormwerten auszugehen. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung des einzelnen Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Nach Nr. 4.3 der Anlage 2 KapVO ist für den Studiengang Zahnmedizin ein Normwert von 7,800 festgesetzt.

In dieser Höhe wird der Curricularnormwert auch von der Kammer zugrunde gelegt. Die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung auf Irrtümer oder offensichtliche Einseitigkeiten verlief negativ, so daß es im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Normgebers keiner Korrektur bedurfte (vgl. BVerfG, Beschluß v. 22.10.1991, a.a.O., 145,146).

Nach § 13 Abs. 4 KapVO ist der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den jeweiligen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Es werden Eigenanteile (CAp) und Fremdanteile (CAq) gebildet, wobei ihre Ausfüllung durch das Lehrveranstaltungsangebot der Formel v (Stundenzahl) multipliziert mit f (Anrechnungsfaktor) geteilt durch g (Gruppengröße) erfolgt. Der verbleibende Eigenanteil - d.h. der Curricularanteil, der auf die eigene Lehreinheit entfällt - stellt die maßgebliche Größe der Lehrnachfrage des jeweiligen Studienganges dar.

Den Curricularnormwert teilt die Antragsgegnerin wie folgt auf:

Zahnmedizin 6,4916

Vorklinische Medizin 0,7792

Klinisch-Praktische Medizin 0,1415

Klinisch-Theoretische Medizin 0,0917

Biologie 0,0056

Chemie 0,1444

Physik 0,1444 ---------- 7,7984

Die Aufteilung wird für die hier zu treffende Entscheidung auch von der Kammer zugrunde gelegt. Die Überprüfung der Werte durch die Kammer im Rahmen dieses Eilverfahrens ergibt keine Irrtümer oder offensichtlichen Einseitigkeiten, so daß es insoweit im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Normgebers keiner Korrektur bedarf (vgl. BVerfG, Beschluß v. 22.10.1991, a.a.O.). Dem entspricht es, daß auch das OVG Hamburg zuletzt den Curriculareigenanteil von 6,4916 seinen Kapazitätsermittlungen zugrundegelegt hat (vgl. den Beschluß vom 7.4.1993, OVG Bs III 532/92, S. 8,10).

Hieraus ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität vor Schwund von

564,3446 : 6,4916 = 86,9346 Studienplätze.

4. Aufnahmekapazität nach Schwund (SF)

Die errechnete Aufnahmekapazität von 86,9346 ist gemäß § 16 KapVO wegen des zu erwartenden Schwundes zu erhöhen. Die Kammer folgt insoweit den Berechnungen der Antragsgegnerin, die die Zahl der Studienanfängerplätze durch den Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors (SF) von 0,8317 erhöht hat. Die jährliche personelle Aufnahmekapazität erhöht sich damit auf

86,9346 : 0,8317 = 104,5264, aufgerundet 105 Studienplätze.

5. Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der Sachausstattung

a) Vorklinische Arbeitsplätze

Eine Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität zum Zwecke des Abbaus des infolge eines internen Numerus Clausus eingetretenden Aufstaus vor dem Kurs der Technischen Propädeutik und dem Phantomkurs I kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO sieht zwar die Möglichkeit einer Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität vor. Voraussetzung ist aber, daß eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen fehlt. Dies hat die Antragsgegnerin für die oben nach der personellen Kapazität errechneten Zahl von Studienplätzen selbst nicht vorgetragen.

Auf die in vergangenen Semestern (etwa dem Wintersemester 1992/93) von der Antragsgegnerin aufgestellte Behauptung, die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze lasse die Ausbildung von nicht mehr als 63 Studenten zu, kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an; allerdings ist sie für die Kammer in vergangenen Eilverfahren nicht nachvollziehbar gewesen.

b) Klinische Behandlungseinheiten

Die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Aufnahmekapazität ist nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO im Hinblick auf die bei der Antragsgegnerin vorhandene Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten (BE) zu vermindern. Die vorhandenen Behandlungseinheiten reichen nämlich nach der bisherigen Kammerrechtsprechnung (vgl. zuletzt den o. g. Beschluß v. 4.11.1996), von der die Kammer abzuweichen keinen Anlaß hat, für die Aufnahme von 68 Studenten pro Semester.

Die Kammer stellt bei dieser Berechnung allerdings nicht auf den in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO normierten Grenzwert 0,67 ab. Denn diese Vorschrift ist wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig, soweit sie - über die Festlegung einer Mindestgrenze der Nutzbarkeit hinaus - mit dem Wert 0,67 zugleich das Maß der erschöpfenden Nutzung in generalisierender Weise bestimmen soll (vgl. ausführlich HmbOVG, Beschl. vom 4.8.1992, OVG Bs III 432/91); dem entspricht es im Ergebnis, daß die Projektgruppe Zahnmedizin in ihrer o. g. Studie vom 21.11.1195 die ersatzlose Streichung von § 19 KapVO empfohlen hat (s. dort S. 39). Bis zu einer dem Kapazizätserschöpfungsgebot genügenden Neufestsetzung bemißt die Kammer die Ausstattungsgrenze daher nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 KapVO. In Anbetracht der bei der Antragsgegnerin bestehenden Ausstattungssituation geht die Kammer wie bereits in den vergangenen Semestern davon aus, daß jedenfalls eine Ausbildung von 58 Studenten pro Semester möglich ist, ohne daß dies die Qualität der Lehre beeinträchtigt. Da nach wie vor zu erwarten ist, daß durch Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel die Zahl der Abgänge der Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, würde die Kammer (wie bereits in den vergangenen Semestern) gemäß § 16 KapVO die sachbezogene Kapazitätsgrenze um eine sachbezogene Schwundquote von 10 Studenten auf 68 Studienplätze erhöhen. Diese Schwundquote ergibt sich im wesentlichen aus einer Gegenüberstellung der Studienanfängerzahlen und der erfolreichen Absolventen der zahnärztlichen Vorprüfung aus den vergangenen Semestern. Für die weitere Begründung wird - sowohl hinsichtlich der Ausstattungssituation als auch bezüglich der genannten Schwundquote - auf die Sammelbeschlüsse der Kammer zum Wintersemester 1992/93, zum Sommersemester 1993, zum Wintersemester 1993/94 und zum Wintersemester 1996/97 Bezug genommen. Die von der Antragsgegnerin auf gerichtliche Aufklärungsverfügungen vom 7.10.1994, vom 10.3.1995, vom 2.10.1995, vom 8.3.1996, vom 4.10.1996 und vom 10.10.1997 mitgeteilten Zahlen über die erfolgreichen Absolventen der zahnärztlichen Vorprüfung seit dem Sommersemester 1994 würden - käme es in den vorliegenden Verfahren darauf an - nicht dafür sprechen, die o. g. Zahlen zu korrigieren. Es könnte allenfalls an eine Erhöhung der o. g. Schwundquote zu denken sein, da in dem Zeitraum vom Sommersemester 1994 bis zum Wintersemester 1996/97 im Durchschnitt lediglich jeweils etwa 36 Studenten die Vorprüfung bestanden haben, während andererseits durchschnittlich jeweils etwa 55 Studenten mit dem Studium begannen. Diese Frage braucht hier indessen aus den genannten Gründen nicht entschieden zu werden.

6. Ergebnis der Kapazitätsberechnung

Da kein sachbezogener Ausstattungsengpaß besteht, bleibt es bei der nach der personellen Kapazität errechneten Zahl von 105 Studienplätzen in dem Berechnungszeitraum Wintersemester 1997/98, Sommersemester 1998. Diese verteilt die Kammer dahingehend, daß im Wintersemester 1997/98 53 und im Sommersemester 1998 52 Studienplätze zur Verfügung stehen. Für das hier maßgebliche Wintersemester 1997/98 wären damit 10 (53 minus der 43 festgesetzten) weitere Studienplätze zu vergeben. Da die Antragsgegnerin jedoch glaubhaft vorgetragen hat, daß infolge einer "technischen Überbuchung" 6 weitere Plätze vergeben und angenommen worden seien, kann die Kammer nur noch 4 Studienplätze vergeben.

7. Verteilungsverfahren der errechneten Vollstudienplätze

Die Kammer verteilt die zu besetzenden Studienplätze im Falle eines Bewerberüberhanges in Anlehnung an die für das besondere Auswahlverfahren nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils der VergabeVO vom 2. Februar 1994 (GVBl. I S. 27) geltenden Auswahlkriterien. Soweit in bestimmten Verfahren mit dem Hauptantrag die Teilnahme an einem Losverfahren begehrt wird, legt die Kammer diese Anträge dahingehend aus, daß die Antragsteller auch an einer Vergabe nach den gerichtlichen Auswahlkriterien teilnehmen wollen.

a) Für die Verteilung der Studienplätze sind folgende Quoten zu bilden:

1. (Bildungs-) Ausländer, 4 vom Hundert (§ 24 Abs. 1

Nr. 1 VergabeVO)

2. Besondere Hochschulzugangsberechtigung, 0,2 vom

Hundert (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 Vergabe VO)

3. Zweitstudienbewerber, 2 vom Hundert (24 Abs. 2

Nr. 3 Vergabe VO)

4. Qualifikation/Feststellungsverfahren (§ 24 Abs. 3

Nr. 1 Vergabe VO), 45 von 90

5. Feststellungsverfahren (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Vergabe

VO), 10 von 90

6. Bewerbungssemester (24 Abs. 3 Nr. 3 Vergabe VO), 35 von 90.

Die nach Berücksichtigung der Quoten 1 bis 3 verbleibenden Studienplätze sind grundsätzlich im Verhältnis von 45 zu 10 zu 35 auf die Quoten 4 bis 6 zu verteilen. Die Quote für die nach Bewerbungssemestern auszuwählenden Antragsteller ist um den Anteil der Plätze zu erhöhen, der auf die im gerichtlichen Auswahlverfahren nicht anwendbare Quote des Ergebnisses des Auswahlgespräches entfiele (§ 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Vergabe VO).

Die zu vergebenden 4 Studienplätze verteilen sich danach auf die vorgenannten Quoten wie folgt:

1. Ausländer: 4 % von 4 = 0,16 kein Platz

2. Besondere Hochschulzugangsberech-

tigung: 0,2 % von 4 = 0,008 Kein Platz

3. Zweitstudienbewerber: 2% von 4 = 0,08 kein Platz

4. Qualifikation/ Feststellungsverfahren (45/90) von 4 = 2 2 Plätze

5. Feststellungsverfahren: 10/90 von 4 = 0,444 kein Platz

6. Bewerbungssemester: 35/90 von 4 = 1,555 2 Plätze

b) Die Ranglisten innerhalb der Quoten 4 bis 6 bildet die Kammer, soweit dies -wie im vorliegenden Fall- wegen eines Bewerberüberhanges erforderlich ist, anhand der den in den ZVS-Bescheiden enthaltenen (Quoten 4 bis 6) persönlichen Daten. Die Rangfolge auf den beiden Ranglisten "Feststellungsverfahren" und "Bewerbungssemester" ergibt sich aus dem in dem jeweiligen ZVS-Bescheid ausgedruckten individuellen Rang des Bewerbers. Die Rangfolge auf der Rangliste "Qualifikation/ Feststellungsverfahren" wird durch einen vom Gericht gebildeten, die Zulassungswahrscheinlichkeit ausdrückenden Zulassungsnäherungsquotienten bestimmt. Die Zulassungsnähe wird dabei im Wege der Division des im ZVS-Bescheid ausgewiesenen persönlichen Ranges durch den Landesgrenzrang errechnet. Die Berechnung dieses Quotienten ist erforderlich, weil für die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation und dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens Landesquoten gebildet werden. Für Bewerber aus verschiedenen Bundesländern ermöglicht deshalb der jeweilige individuelle Rang keinen direkten Vergleich.

c) Erfolgreich mit dem Begehren, vorläufig zum ersten Fachsemester zugelassen zu werden, sind danach die folgenden Antragsteller:

- Qualifikation/Feststellungsverfahren: 12 VG Z 578/97 und 12 VG Z 961/97

- Bewerbungssemester: 12 VG Z 1158/97 und 12 VG Z 1176/97

d) Die Anträge der Zweitstudienbewerber (12 VG Z 924/97 und 12 VG Z 1189/97) sowie der Ausländer ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung (12 VG Z 1055/97) werden abgelehnt, da auf deren Quoten, wie oben dargelegt, keine Plätze entfallen sind; diese Antragsteller können daher auch an keinem Nachrückverfahren teilnehmen.

e) Sofern Antragsteller den ihnen vorläufig zugewiesenen Studienplatz nicht annehmen, führt das Gericht für die im Tenor unter Ziff. 3 angeführten Antragsteller Nachrückverfahren nach Maßgabe folgender Ranglisten durch:

- Qualifikation und Feststellungsverfahren: [Hier folgt die entsprechende Rangliste!]

Die Antragsteller der Verfahren 12 VG Z 763/97 und 12 VG Z 1175/97 nehmen nur an dem Nachrückverfahren für Bewerbungssemester, nicht aber an den Nachrückverfahren bzgl. Qualifikation/Feststellungsverfahren und Feststellungsverfahren teil, weil sie bei der ZVS an keinem Feststellungsverfahren teilgenommen haben. Der Antragsteller des Verfahrens 12 VG Z 725/97 wird in das Nachrückverfahren für die Bewerbungssemester an letzter Stelle aufgenommen, weil er zwar die ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen haben dürfte, um ohne Feststellungsverfahren am ZVS-Verfahren teilzunehmen, die ZVS dies jedoch abgelehnt hat; dem Gericht ist daher ein Vergleich mit den Rängen der anderen, auf der Bewerbungssemester-Rangliste geführten Antragsteller nicht möglich.

f) Somit sind die zu Ziffer 1. dieser Aufstellung genannten Antragsteller erfolgreich, soweit sie die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes für das erste Fachsemester begehren. Die Antragsgegnerin war daher im Rahmen des Verfahrens um den vorläufigen Rechtsschutz zu verpflichten, diesen Antragstellern einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin für das erste Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1997/98 zuzuweisen.

8. Höhere Fachsemester

In den Verfahren 12 VG Z 924/97 und 12 VG Z 1189/97 waren der Hauptantrag und die ersten Hilfsanträge abzulehnen: Eine Zulassung zum " 4.,3.,2." kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an dem gem. § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Die Antragsteller haben nämlich noch keine vorklinische Lehrveranstaltung aus dem Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin erfolgreich besucht, so daß die curricularen Voraussetzungen eines Quereinstiegs in höhere vorklinische Fachsemester nicht erfüllt sind (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.1992, OVG Bs III 462/91, S. 25).

9. Teilstudienplätze

Soweit die mit ihrem Hauptantrag nicht erfolgreichen Antragsteller hilfsweise begehren, ihnen Teilstudienplätze unter Beschränkung auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig zuzuweisen, bleiben auch diese Hilfsanträge ohne Erfolg. Derartige Plätze vergibt die Kammer - im Anschluß an die Rechtsprechnung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. die Beschl. v. 24.4.1991, OVG Bs III 24/91, und vom 4.10.1991, OVG Bs III 576/90 - wegen des Verdrängungseffekts zu Lasten der Vollzeitstudienplätze im Studiengang Humanmedizin grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise in Betracht kommen kann dies allein dann, wenn der betreffende Bewerber keine Lehrveranstaltungen aus dem Fremdanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin mehr nachfragt, etwa weil er in einem vorherigen Studium der Humanmedizin mindestens die Ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden hat (OVG Hamburg, a.a.O.). An dieser Voraussetzung scheitern bereits alle Antragsteller bis auf diejenigen der Verfahren 12 VG Z 924/97 und 12 VG Z 1189/97. Aber auch diesen Antragstellern kann kein Teilstudienplatz zugewiesen werden, da die personelle Kapazität mit der Zulassung der im Tenor unter "1." genannten Antragsteller erschöpft ist und dies der Zulassung weiterer Bewerber, die auch als "Teilstudenten" im vorklinischen Studienabschnitt weitere personelle Kapazität beanspruchen würden, entgegensteht (in diesem Sinne auch OVG Hamburg, a.a.O.).

10. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.