Numerus Clausus Rechtsprechung
Psychologie * Datum: 02.11.1998 - Spruchkörper: VG Regensburg
Geschäftszeichen: 7 E 98.10038 u.a.
Volltext:
G ründe:
I.
Die Antragsteller begehren für das Wintersemester 1998/99 die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie an der Universität Regensburg. Sie begründen ihre Begehren im wesentlichen damit, die Aufnahmekapazität der Universität Regensburg sei durch die festgesetzte Höchstzahl nicht ausgeschöpft. Im ZVS-Verfahren haben die Antragsteller keinen Studienplatz erhalten; ihre jeweiligen Zulassungsanträge an die Universität Regensburg blieben erfolglos.
Gemäß § 1 Abs. 1 a der "Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 1998/99 an Universitäten in den wissenschaftlichen Studiengängen als Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerber" (Zulassungszahlver- ordnung 1998/99) vom 05.06.1998 (GVBl. Nr. 13/1998, S. 349 (350)) sind im Studiengang Psychologie an der Universität Regensburg im ersten Semester 94 Studienanfänger für das Wintersemester 1998/99 aufzunehmen.
Dieser zahlenmäßigen Festsetzung lag ein Festsetzungsvorschlag der Universität Regensburg von 92 Studienanfängern zugrunde, der nach der "Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen" (Kapazitäts-verordnung - KapVO) vom 09.12.1993 (GVBl. Nr. 33/1992, S. 1079 ff., i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20.03.1996, GVBl. Nr. 8/1996, S. 136) berechnet wurde.
Den Berechnungen der Universität Regensburg lagen folgende Eingabegrößen nach dem Berechnungsstichtag 01.02.1998 zugrunde:
unbereinigtes Lehrangebot:
Stellen und Deputate:
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Stellen |
Planstellen |
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verfügbare Stellen |
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Deputat je Stelle |
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lj x hj |
Verminderungen |
lj x hj - rj |
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C 4 |
7 |
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7 |
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8 |
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56 |
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56 |
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C 3 |
1 |
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1 |
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8 |
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8 |
2 |
6 |
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C 1 |
19 |
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19 |
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4 |
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76 |
1 |
75 |
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A 13 |
1 |
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1 |
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8 |
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8 |
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8 |
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Summe: |
28 |
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28 |
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148 |
3 |
145 |
Insoweit sind gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen aufgetreten (vgl. VG Regensburg, Beschluß vom 07.11.1997 - RO 7 E 97.10022 u.a.). Die Deputatsverminderung in der Stellengruppe C 3 um zwei Semesterwochenstunden (SWS) beruhe auf der Leitung des Dekanats, die Herrn Prof. ... übertragen sei; die Minderung in der Stellengruppe C 1 sei auf die zugrundeliegende Studienberatung zurückzuführen.
Lehraufträge:
Insgesamt habe durch Lehraufträge in den zwei dem Stichtag vorausgegangenen Semestern ein weiteres Deputat von 92 SWS zur Verfügung gestanden, davon 53 SWS im Sommersemester 1997 und 39 SWS im Wintersemester 1997/98. Bei der Feststellung der SWS sei berücksichtigt worden, daß am neuen Stiftungslehrstuhl von Herrn Prof.... zwei Mitarbeiter beschäftigt seien, für die zwar keine Stellen im Stellenplan vorgesehen seien, für die aber ihre jeweilige Lehrverpflichtung von 4 SWS bei den Lehraufträgen berücksichtigt würden; es werde also nicht die tatsächliche Anzahl von 45 bzw. 31 SWS angesetzt, sondern 53 SWS bzw. 39 SWS. Durchschnittlich ergäben sich daraus zusätzliche 46 SWS durch Lehraufträge. Das unbereinigte Lehrangebot S betrage folglich 191 SWS.
Dienstleistungsexport:
Dieses unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie wird seitens der Universität Regensburg um 37, 964 SWS reduziert. Die Reduzierung erfolgt für Dienstleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Pädagogik, Lehramt Gymnasium und Lehramt Grund-, Haupt- und Realschulen erbracht werden.
Den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge berechnet die Universität Regensburg aus folgenden Größen:
Für Vorlesungen und Seminare wird jeweils ein Faktor f = 1 angesetzt. Die Teilnehmerzahl wird in den Vorlesungen mit den Studentenzahlen des Semesters angegeben, in den Seminaren mit 60.
Pädagogik: Curricularwert:
Studentenzahl im Semester: 420
Vorlesung gemeinsam mit Psychologen: 10 SWS 0, 027
Seminare : 4 SWS 0, 0667 0, 0905
Lehramt Gymnasium:
Studentenzahl im Semester: 323
Vorlesungen : 5 SWS 0, 0155
Seminare : 2 SWS 0, 0333 0, 0488
Lehramt Grund-, Haupt- und Realschulen:
Studentenzahl im Semester: 365
Vorlesungen : 10 SWS 0, 0274
Seminare : 2 SWS 0, 0333 0, 0607
Nach Abzug des Dienstleistungsexports betrage das bereinigte Lehrangebot 153, 0360 SWS.
Gewichteter Curriculareigenanteil:
Den Gesamtcurriculareigenanteil des Studiengangs Psychologie, d.h. den Ausbildungsaufwand der eigenen Lehreinheit, gibt die Universität Regensburg mit 3, 7312 an. Er entspricht dem gewichteten Curriculareigenanteil, da keine Anteilsquoten zu bilden sind. Die Berechnung dieses gewichteten Curriculareigenanteils nimmt die Universität Regensburg wie folgt vor:
SWS f g Anteil CA
Grundstudium:
Vorlesungen zu 6 Prüfungsfächern 24 1 90 1 0, 2667
Experimentalpsychologisches Praktikum 4 0, 3 30 1 0, 04
Praktika 4 0, 3 30 1 0, 04
Mitarbeit an Forschungsprojekten 30 0, 5 30 1 0, 5
Seminar Quantitative Methoden 2 1 30 1 0, 0667
Hauptstudium:
Vorlesungen zu 4 Prüfungsfächern 16 1 90 1 0, 1778
Seminare zu 4 Prüfungsfächern 12 1 30 1 0, 4
Hauptseminare zu 4 Prüfungsfächern 16 1 15 1 1,0667
Seminar Psychopathologie 2 1 30 1 0, 0667
Pflichtwahlpraktikum 4 0, 5 15 1 0, 1333
Vorlesungen im Vertiefungsfach 4 1 90 1 0, 0444
Seminare im Vertiefungsfach 3 1 30 1 0, 1
Praktikum im Vertiefungsfach 3 0, 5 15 1 0, 1
Vorlesungen im Nebenfach 2 1 90 1 0, 0222
Seminare im Nebenfach 2 1 30 1 0, 0667
Exkursionen 2 0, 3 15 1 0, 04
Diplomarbeit 1 0, 6 1 1 0, 6
3, 7312
Die Einhaltung des nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. Nr. 42 der Anlage 2 vorgeschriebenen Curricularnormwertes von 4,0 für den Studiengang Psychologie belegt die Universität Regensburg im Wege einer Gegenrechnung. Zu dem von der eigenen Lehreinheit erbrachten Curriculareigenanteil von 3, 7312 komme ein Dienstleistungsimport aus den nicht zugeordneten Studiengängen Wirtschaftswissenschaften, Biologie und vorklinischer Medizin hinzu. Der Curricularfremdanteil belaufe sich insgesamt auf 0, 2682 und berechne sich folgendermaßen:
SWS f g Anteil CA
Wirtschaftswissenschaften:
Statistische Methoden I und II 6 1 330 1 0, 0182
Übung Statistische Methoden I und II 4 1 60 1 0, 0667
Biologie:
Vorlesung Biologie 4 1 90 1 0, 0444
Übung zur Vorlesung 1 1 60 1 0, 0167
Seminar 1 1 30 1 0, 0333
Vorklinische Medizin:
Vorlesung Physiologie I und II 8 1 90 1 0, 0889
_________________________________________ 0, 2682
Die insgesamt erbrachte Ausbildungsleistung betrage daher 3, 7312 + 0, 2682 = 3, 9994.
Jährliche Aufnahmekapazität:
Aus dem Verhältnis des jährlichen bereinigten Lehrangebot im Verhältnis zum Curriculareigenanteil errechnet die Universität eine Studentenzahl von 82, 0304. Dieses Ergebnis wird durch den Ansatz eines Schwundfaktors von 0, 8931 nach dem Hamburger Modell korrigiert, so daß sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 92 Studienanfängern ergibt.
Die so ermittelte jährliche Aufnahmekapazität wird aufgrund des eingeführten Studienjahres mit Studienbeginn im Winter vollständig im Wintersemester 1998/99 angesetzt.
Für die Universität Regensburg wurden für das Wintersemester 1998/99 seitens des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst tatsächlich 94 Studienplätze im Studiengang Psychologie festgesetzt. Dabei legt das Staatsministerium seiner Kapazitätsberechnung vom 18.03.1998, unter Beibehaltung der Zahlen im übrigen, die folgenden abweichenden Werte zugrunde:
Die Zahl der nachfragenden Studenten in den nicht zugeordneten Studiengängen wird für Pädagogik, Diplom, mit 309, für Lehramt Gymnasium mit 368 und für das Lehramt Grund-, Haupt- und Realschule mit 405 angenommen. Der Dienstleistungsexport sinkt nach den Berechnungen des Staatsministeriums somit auf 35, 2532, und das bereinigte Lehrangebot erhöht sich auf 155, 7468 SWS.
Der Schwundausgleichsfaktor beträgt nach den Berechnungen des Ministeriums 0, 8918.
In die Berechnung eingestellt, führen die einzelnen Werte zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 93, 61 Studienplätzen, aufgerundet von 94 Studienplätzen.
Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat über diese 94 Studienplätze hinaus der Universität weitere Studienanfänger zugewiesen, so daß für das Wintersemester 1998/99 mittlerweile 97 Studierende im Studiengang Psychologie eingeschrieben sind.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Antragstellerin zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Psychologie im Wintersemester 1998/1999 zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft, verschwiegene Studienplätze seien nicht vorhanden.
II.
Die Verfahren waren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, § 93 Satz 1 VwGO.
Aufgrund der im Eilverfahren nach § 123 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß an der Universität Regensburg über die im Wintersemester 1998/99 festgesetzte Zulassungszahl von 94 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die Anträge waren daher abzuweisen.
Die Universität Regensburg hat die Studienanfängerzahlen zutreffend auf der Grundlage der KapVO ermittelt. Bei der Prüfung der Angaben im einzelnen ist das Gericht auf keine unzutreffenden Annahmen oder Berechnungen gestoßen. Die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung der jeweils betroffenen Lehreinheit nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO zu ermitteln, bevor das Ergebnis dieser Ermittlung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen ist. Dementsprechend erfordert die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität eine Gegenüberstellung von Lehrangebot einerseits und Lehrnachfrage andererseits.
1. Lehrangebot:
Gegen den Deputatsansatz je Stelle für die Stellengruppen C 4, C 3, C 1 und A 13 bestehen keine Bedenken. Er entspricht § 4 der "Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen" (Lehrverpflichtungs-verordnung - LUFV) vom 19.09.1994 (GVBl. Nr: 23/1994, S. 956 (957).
Dabei entspricht insbesondere die Deputatsverminderung für das Dekanat Prof. ... dem § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV, wonach die Lehrverpflichtung bis zu 50 v.H. für die Wahrnehmung der mit einem Dekanat verbunden Aufgaben ermäßigt werden kann. Im Hinblick auf die Studienberatung konnte die Universität eine SWS als Deputatsverminderung in Anspruch nehmen (vgl. VG Regensburg, Beschluß vom 07.11.1997 - RO 7 E 97.10022 u.a.; VG Regensburg, Beschluß vom 28.10.1996 - RO 7 E 96.10008 u.a.). Die Studienberatung wird nach dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Regensburg von Herrn Dr. ... durchgeführt, der gemäß der Personalbewirtschaftungsliste eine C 1 Stelle besetzt und als wissenschaftlicher Assistent einer Lehrverpflichtung unterliegt.
2. Lehrauftragsstunden:
Die Berechnung der Lehrauftragsstunden begegnet ebenfalls keinen durchschlagenden Einwendungen. Insbesondere führt die Erweiterung des tatsächlichen Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen von Privatdozenten nicht zu einer Veränderung des für die Kapazitätsberechnung anzusetzenden Lehrangebots.
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots miteinzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Satz 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 3 KapVO ist bestimmt, daß unentgeltlich und freiwillig von Dozenten außeruniversitärer Forschungseinrichtungen erbrachte Lehrleistungen nicht anzurechnen sind.
Bei Durchsicht der Vorlesungsverzeichnisse des SS 1997 und des WS 1997/98 ergibt sich, daß im Fachbereich Psychologie während dieser beiden Semester verschiedentlich Lehrveranstaltungen angeboten wurden, die in der Zusammenstellung der Lehrauftragsstunden zum Zwecke der jetzt maßgeblichen Kapazitätsberechnung nicht enthalten sind und auch nicht von deputatspflichtigen Dozenten gehalten wurden, so beispielsweise E..., "Planung und Auswertung psychologischer Experimente" (SS 1997), S..., "Anleitung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Bereich der Entwicklungs- und Pädagogischen Psychologie" (WS 1997/98) oder W..., "Psychologische Aspekte neuer elektronischer Medien" (WS 1997/98).
Auf Anfrage des Gerichts wurde seitens der Universität Regensburg erläutert, bei den in der Kapazitätsberechnung nicht verzeichneten Lehrveranstaltungen handle es sich um solche Veranstaltungen, die ohne Vergütung von Dritten abgehalten würden und nicht in die Kapazitätsberechnung aufgenommen würden. Denn es bestehe in der Regel ein Interesse der unentgeltlichen tätigen Dozenten, diese Lehrveranstaltungen abzuhalten, um ihre wissenschaftlichen Qualifikation aufrechtzuerhalten (sog. "Titellehre"). Zugleich würde auf diese Weise ein direkter Kontakt der Studenten mit der Praxis ermöglicht, der gelegentlich auch in ein Arbeitsverhältnis münden könne.
Bei summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, daß von einer Einbeziehung unentgeltlich erbrachter Veranstaltungen in die Summe der durch Lehraufträge zur Verfügung stehenden Lehrkapazität abzusehen ist.
Denn zum einen ist § 10 Satz 3 KapVO zu entnehmen, daß der Gesetzgeber keine Anrechnung solcher Lehrveranstaltungen wollte, die auf freiwilliger Basis und unentgeltlich abgehalten werden. Zwar handelt es sich bei den Dozenten der hier interessierenden Lehrveranstaltungen regelmäßig nicht um Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, jedoch erscheint es angemessen und interessengerecht, diese Regelung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Zum anderen kann die Universität auf unentgeltlich und freiwillig angebotene Veranstaltungen nicht nach ihrem Belieben zurückgreifen. Damit sind solche Veranstaltungen nicht geeignet, das Lehrangebot der Universität dauerhaft zu erhöhen. Wollte man demgegenüber die angebotenen Stunden in das reguläre Lehrangebot der Universität aufnehmen, so könnte das bei einem ersatzlosen und u.U. unvorhersehbaren und unkalkulierbaren Wegfall der Lehrveranstaltungen zu Kapazitätsengpässen führen, die zu Lasten der Studierenden gehen könnten.
Darüber hinaus stützt sich die Konzeption der KapVO für ihre Berechnungen abstrakt auf die stellenplanmäßig vorhandenen Stellen, um auf diese Weise eine gerechte Verteilung der staatlichen Ausbildungskapazitäten zu ermöglichen. Damit ist die Kapazität einer Universität letztlich an die ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Finanzmittel gekoppelt. Demgegenüber wendet die Universität bei den unentgeltlichen Veranstaltungen keine eigenen Mittel auf. Sie ist deshalb auch nicht gezwungen, für derartige Veranstaltungen öffentliche Mittel an anderer Stelle einzusparen und zu begründen, warum gerade dieser Lehraufwand gerechtfertigt ist. Es erscheint daher aus der Intention der KapVO gerechtfertigt, grundsätzlich davon abzusehen, Aufwendungen, die im Ergebnis Dritte für die Ausbildung der Studierenden freiwillig tragen, zu berücksichtigen.
Zudem würde die Universität bei einer Anrechnung auf die für die Berechnung anzusetzenden Lehrauftragsstunden auf diese tatsächliche Erweiterung ihres Lehrangebotes jenseits des eigentlichen Lehrplans verzichten. Denn die freiwillig tätigen Dozenten sind in den sonstigen Arbeitsanfall, der mit der Ausbildung der Studenten verbunden ist, wie etwa die Durchführung von Prüfungen oder die Betreuung von Diplomarbeiten, nicht eingebunden. Dieser Umstand hat bei zunehmenden Lehrauftragsstunden und einer entsprechenden Anrechnung zur Folge, daß es zu einer höheren Belastung des festangestellten Personals kommt.
Schließlich ist eine solche Ergänzung des Lehrangebotes für die Studierenden gerade vorteilhaft. Durch die zusätzlichen Lehrangebote bietet sich ihnen die Möglichkeit, bereits an der Universität Kontakte zur Praxis zu knüpfen. Es ginge folglich zu ihren Lasten, wenn diese freiwilligen Leistungen aus Kapazitätsgründen entfallen würden (vgl. insgesamt auch VG Regensburg, Beschluß vom 07.11.1997 - RO 7 E 97.10022 u.a.).
Eine nur scheinbare Sonderstellung nimmt dabei der Dozent Dr. ... ein. Denn obwohl es sich bei ihm um einen Privatdozenten handelt, sind seine Lehrveranstaltungen im SS 1997 mit zwei SWS in die Berechnung der Lehrauftragsstunden eingegangen. Diese Anrechnung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn wie seitens der Universität auf Anfrage des Gerichts erläutert wurde, erfolgte die Anrechnung deshalb, weil dieser Dozent mit einem zu vergütenden Lehrauftrag ausgestattet wurde; er steht insoweit den übrigen Dozenten gleich, deren Lehrveranstaltungen aufgrund eines Lehrauftrages in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Eingang gefunden haben.
Schließlich begegnet auch die Anrechnung der Lehrverpflichtungen der beiden Mitarbeiter, die am Stiftungslehrstuhl von Herrn Prof. ... beschäftigt sind, mit je vier SWS keinen Bedenken. Die Berücksichtigung dieser Lehrveranstaltungen ist sachgerecht, weil diese Lehrverpflichtungen im Referenzzeitraum tatsächlich bestanden, das Lehrangebot erhöht haben und damit im Ergebnis den Studierenden zugute gekommen sind. Von den freiwilligen Lehrangeboten Dritter, etwa der Titellehre einzelner Privatdozenten und deren Nichtanrechnung, unterscheiden sie sich in mehrfacher Hinsicht und machen deshalb eine Anrechnung unumgänglich: Zum einen handelt es sich um dauerhafte und damit berechenbare Einrichtungen. Denn wie die Ermittlungen des Gerichts ergeben haben, sind nach § 1 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Stifter, Herrn ..., und dem Freistaat Bayern, vertreten die Universität Regensburg, vom 22.09.1995 die zur Verfügung gestellten Finanzmittel auf einen Zeitraum von fünf Jahren angelegt und dienen insbesondere der Finanzierung der Ausstattung mit Stellen. Deshalb vermitteln die so finanzierten und abgesicherten Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter ein tragfähig Maß an Beständigkeit für einen jahrelange Zeitspanne, die sie von den freiwilligen Lehrverantaltungen im Rahmen der Titellehre unterscheiden. Zum anderen sind die beiden Mitarbeiter aufgrund ihrer Anstellungverträge für die Dauer der Vertragsverhältnisse auch verpflichtet, vier SWS an Lehrveranstaltungen abzuhalten. Folglich bestehen für beide Mitarbeiter Lehrverpflichtungen über Jahre hinweg, die verläßliche Konstanten in den Ausbildungsplanungen der Universitäten bilden, das Lehrangebot über einen längeren Zietraum hinweg erhöhen und den Studienbewerbern zugute kommen.
Die Universität Regensburg hat nach der Formel (1) der Anlage 1, Abschnitt I, zur KapVO, wie sie nach § 1 Nr. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsordnung vom 20.03.1996 (GVBl. Nr. 8/1996, S. 136) gefaßt ist, das unbereinigte Lehrangebot zutreffend mit 191 SWS berechnet. Denn sie hat die Anzahl der Planstellen und die auf diese Planstellen jeweils entfallenden Stundendeputate miteinander multipliziert, die einzelnen Verminderungen von den jeweils betroffenen Deputaten abgezogen und die danach verbleibenden Zahlenwerte addiert. Anschließend wurden die Lehrauftragsstunden in den zwei Semestern, die dem Berechnungsstichtag vorausgegangen sind, ermittelt und die Hälfte ihre Summe zu den bereits festgestellten SWS hinzugezählt, so daß sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 191 SWS ergab.
Auch die Berechnung und Berücksichtigung des Dienstleistungsexports seitens der Universität Regensburg ist nicht zu beanstanden.
Von dem unbereinigten Lehrangebot sind i.S.d. § 11 KapVO die Dienstleistungen der jeweiligen Lehreinheit an nicht zugeordnete Studiengänge, der sog. Dienstleistungsexport, abzuziehen. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, so daß der Umfang des Dienstleistungsbedarfs durch eine "umgekehrte Kapazitätsberechnung" (so Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., Köln 1994, § 11 Rz. 4) festzustellen ist.
Diesbezüglich geht das erkennende Gericht für den Ansatz des Dienstleistungsexports von den Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge aus, ohne dabei das Schwundverhalten zu berücksichtigen. Der Wortlaut und der erkennbare Regelungszweck des § 11 Abs. 2 KapVO, über eine Pauschalisierung der unangemessenen Erschwerung der Kapazitätsberechnung entgegenzuwirken, lassen eine andere Interpretation nicht zu; eine abweichende Auslegung ist weder nach Verfassungs- noch nach Bundesrecht geboten (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 17.05.1994 - Az. 7 CE 93.10214).
Das Gericht legt darüber hinaus die vom Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ermittelten Studentenzahlen zugrunde. Denn zum einen sind die entsprechenden Werte in den Berechnungen des Staatsministeriums vom 18.03.1998 erfaßt und sind als zeitlich nachfolgende Werte wirklichkeitsgetreuer als die von der Universität zum Berechnungsstichtag am 01.02.1998 angesetzten Werte. Zum anderen steht die Berücksichtigung der ministeriellen Werte bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports in Einklang mit der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluß vom 06.02.1995 - Az. 7 CE 94.10081 u.a.).
Der Dienstleistungsexport ergibt sich dann aufgrund der veränderten Studentenzahlen mit nur 35, 2532 gemäß der Formel (2) der Anlage 1, Abschnitt I, zur KapVO. Dabei beträgt der Dienstleistungsexport im einzelnen für Pädagogik 13, 9823 SWS, für das Lehramt Gymnasium 8, 9792 SWS und für das Lehramt Grund-, Haupt- und Realschulen 12, 2918 SWS. Anzumerken bleibt, daß es sich bei den einzelnen Zahlenwerten für die nicht zugeordneten Studiengänge um gerundete Werte handelt. Bei einer Addition der aufgeführten Einzelwerte mit einer Genauigkeit von vier Dezimalstellen hinter dem Komma ergibt sich ein Gesamtdienstleistungsexport von 35, 2533 SWS gegenüber dem vom Staatsministerium errechneten Gesamtdienstleistungexport von 35, 2532 SWS. Auf Nachfrage des Gericht hat das Staatsministerium seinen niedrigeren Wert als Ergebnis der Addition mit Rundungseffekt erläutert. Denn bei einer Berechnung der einzelnen Exportanteile auf die fünfte Dezimalstelle hinter dem Komma ergeben sich folgende Einzelwerte: Für Pädagogik 13, 98225 SWS, für das Lehramt Gymnasium unverändert 8, 9792 SWS und für das Lehramt Grund-, Haupt- und Realschulen 12, 29175 SWS, zusammen also 35, 2532 SWS. Dieser Berechnungsweise des Ministeriums und seinem Ergebnis ist zu folgen, zumals die Berücksichtigung der fünften Dezimalstelle hinter dem Komma ein Mehr an Rechtssicherheit und Verläßlichkeit gegenüber der Berücksichtigung von nur vier Dezimalsstellen hinter dem Komma verkörpert.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt demnach gemäß der Formel (3) der Anlage 1, Abschnitt I, zur KapVO, derzufolge der Dienstleistungsexport vom nicht bereinigten Lehrangebot in Abzug gebracht wird, 155, 7468 SWS.
4. Ausfüllung des Curricularnormwertes:
Ausgehend von § 13 Abs. 3 KapVO handelt es sich bei dem Curricularnormwert (CNW) um die Summe der für die Ausbildung eines Studierenden nach der Studiums- und Prüfungsordnung insgesamt erforderlichen Lehrveranstaltungen zur Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses. Eingeschlossen sind die gesamten Lehrnachfragen nach Lehrveranstaltungen in der Lehreinheit, der ein Studiengang zugeordnet ist und in fremden Lehreinheiten,denen dieser Studiengang zugeordnet ist, in denen er also Dienstleistungen nachfragt, insbesondere der Aufwand der Lehreinheit für Vorlesungen, Wahlpflichtveranstaltungen und Studienabschlußarbeiten, soweit sie von hauptamtlichen Lehrpersonen betreut werden.
a) Der vorgegebene CNW von 4,0 gemäß der lfd. Nr. 42 der Anlage 2 zur KapVO wird von der Universität Regensburg eingehalten. Denn es ergibt sich ein Curriculargesamtwert aller beteiligten Lehreinheiten von 3,9994.
Universität Regensburg zutreffend ermittelt. Auch das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst legt seinen Berechnungen diesen Wert zugrunde.
c) Zudem bestehen gegen die Berechnung des Dienstleistungsimportes der Lehreinheit
Psychologie aus den nicht zugeordneten Studiengängen bei summarischer Prüfung keine Bedenken.
Der Curricularfremdanteil beträgt diesbezüglich 0, 2682. Er setzt sich zusammen aus einem Dienstleistungsimport aus der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften von 0, 0849, aus der Lehreinheit Biologie von 0, 0944 und aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0, 0889.
5. Berechnung der Aufnahmekapazität
Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich gemäß § 6 KapVO i.V.m. der Formel (5) der Anlage 1, Abschnitt II, zur KapVO unter Verwendung der Zahlen des Staatsministeriums mit 93, 61 Studienanfängern.
a) Der Festsetzung der Zulassungszahl in der Zulassungszahlverordnung liegt ein Schwundausgleichsfaktor i.S.d. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO von 0, 8918 nach den Berechnungen des Staatsministeriums zugrunde.
Diesem Schwundausgleichsfaktor ist gegenüber dem von der Universität in ihrem Festsetzungsvorschlag errechneten Wert von 0, 8931 der Vorzug zu gewähren. Denn dem Ministerium obliegt die endgültige Festsetzungskompetenz (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 14.06.1994 - Az. 7 CE 93.10226). Bei summarischer Prüfung erscheint es folglich gerechtfertigt, seine Berechnungsmethode des Schwundausgleiches heranzuziehen, zumal sie den Devisor verkleinert, damit kapazitätserhöhend und im Ergebnis zugunsten der Studienbewerber wirkt. Im übrigen läßt die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors als solche keine Fehler erkennen.
Die Universität Regensburg hat die errechneten 94 Studienanfänger vollzählig zum Studium zugelassen. Folglich stehen nach summarischer Prüfung freie Kapazitäten nicht zur Verfügung.
für den Studiengang Psychologie weitere drei Studenten zugewiesen hat. Denn die Zuweisung beruht auf Überbuchungen.
Der Staatsvertag über die Vergabe von Studienplätzen in der Bekanntmachung vom 18.01.1993 (GVBl. Nr. 2/1993, S. 14 ff.) sieht in § 15 Abs. 5 die Verpflichtung der Hochschulen zur Aufnahme von Studenten vor, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme vorliegen. Zudem bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 10.11.1997 (GVBl. Nr. 25/1997, S. 759 ff.), daß die ZVS bei der Auswahl und der Verteilung durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann, daß ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der Wahl der Studienorte beschränkt haben, voraussichtlich nicht verteilt werden können und Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Auf dieser Grundlage hat die ZVS auch für den Studiengang Psycholgie an der Universität Regensburg im WS 1998/99 durch Überbuchungen entsprechende Berücksichtigungen vorgenommen. Im summarischen Prüfverfahren, insbesondere mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, ergeben sich daraus keine Rückschlüsse, die Anlaß zu der Annahme geben könnten, daß die Aufnahmekapazität der Universität Regensburg nicht erschöpft wäre. Vielmehr bestätigt die Zuweisung im Wege der Überbuchung die Kapazitätserschöpfung der Universität Regensburg auch insoweit, als die ZVS ansonsten nicht zum Mittel der Überbuchung hätte greifen müssen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 20 Abs. 3, 13 Gerichtskostengesetz (GKG).