Numerus Clausus Rechtsprechung
Hochschulwechsel * Datum: 03.11.1998 - Spruchkörper: VG Berlin
(FU Berlin*Hochschulwechsel*Streitwert 4.000 DM)
Gründe:
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Antragsgegnerin ab Wintersemester 1998/99 im 7. Fachsemester begehrt, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin verfügt nämlich bereits über einen endgültigen Studienplatz in diesem Studiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin, an der sie auch ihr bisheriges Studium absolviert hat. Nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte steht Bewerbern, die einen Platz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang innehaben und lediglich die Universität oder den Studienort wechseln wollen, ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität grundsätzlich nicht zu, da sie ihr Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG bereits verwirklichen können (vgl. z.B. die Beschlüsse des OVG Berlin vom 27. Juni 1984 - OVG 2 S.26.84 - und vom 9. Juni 1987 - OVG 5 S.25.87 -). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allerdings in Betracht, wenn vom Studienplatzbewerber zwingende Gründe für den erstrebten Wechsel dargetan werden, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen darauf zu verweisen, sein Studium an der bislang besuchten Universität fortzusetzen. Derartige Gründe hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Daß das Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin anders organisiert ist als an der Antragsgegnerin (Jahreszulassung statt Semesterzulassung) und der Phantomkurs an der HUB über zwei Semester läuft, war der Antragstellerin seit ihrem Quereinstieg in ihr Zahnmedizinstudium bekannt. Dies macht eine Fortsetzung ihres Studiums an der HUB nicht unzumutbar. Die Antragstellerin muß sich deshalb auf die Möglichkeit eines Studienplatztauschs verweisen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.