Numerus Clausus Rechtsprechung
Medieninformatik (TFH Berlin) * Datum: 06.11.1998 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 692.98 u.a.
Schlagwörter: (Technische Fachhochschule Berlin, Studiengang Medieninformatik, Wintersemester 1998/99, neuartiger Studiengang, unzureichende Angaben, fehlerhafte Berechnung des CNW)
Volltext:
Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Medieninformatik im 1. Fachsemester an der Technischen Fachhochschule Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 1998/99 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, daß über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1998/99 vom 22. Juni 1998 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr.. 11/1998, S. 47) festgesetzte Zulassungszahl 88 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassungszahl nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 1998 (GVBl. S. 8) i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (GVBl. 1993 S. 237 - StaatsV) ohne konkrete Berechnung der Aufnahmekapazität festgesetzt. Diese Festsetzung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Antragsgegnerin hat den zum Wintersemester 1997/98 neu eingerichteten Studiengang Medieninformatik einer Lehreinheit - Fachbereich VI (Informatik) - zugeordnet, die daneben weitere Studiengänge anbietet. Sie hat die Zulassungsbeschränkung jedoch ausschließlich für den Studiengang Medieninformatik vorgenommen und damit diesen Studiengang als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), behandelt. Dagegen bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken. Zwar können grundsätzlich einzelne Studiengänge an Fachhochschulen, denen die Gliederung ihrer Fachbereiche in wissenschaftliche Einrichtungen nicht möglich ist, weil das Berliner Hochschulgesetz (§ 75) dies nur an Universitäten und an der Hochschule der Künste zuläßt, und denen auch die Gründung von Instituten erst durch die Einführung der "Experimentierklausel" des § 7 a BerlHG mit Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) ermöglicht wurde (an der Antragsgegnerin umgesetzt durch die am 21. September 1998 bestätigte Einstweilige Regelung zur Gründung von Instituten vom 7. Juli 1998, Amtliche Mitteilungen Nr.. 42/1998, S. 377), als Lehreinheiten im Rechtssinne angesehen werden. Dies setzt jedoch voraus, daß sich der jeweilige Studiengang hinsichtlich der Aufgabenbereiche der zugeordneten Hochschullehrer und der Organisation des Studiums deutlich von den übrigen Studiengängen abhebt (vgl. hierzu Beschluß der Kammer vom 28. Oktober 1997 - VG 3 A 1086.97 u.a.), was hier nicht der Fall ist. Die dem Fachbereich VI der Antragsgegnerin angehörenden Hochschullehrer sind nicht erkennbar einzelnen Studiengängen zugeordnet, und auch im übrigen ist der Studiengang Medieninformatik nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, in denen der FB VI - z. B. bei der Auflistung der Im- und Exporte von Lehrveranstaltungsstunden von und zu anderen Fachbereichen - insgesamt als Einheit betrachtet wird, von den anderen an diesem Fachbereich vorhandenen Studiengängen (Technische Informatik, Medizinische Informatik, Druck- und Medientechnik, Allgemeine Informatik) weder organisatorisch noch in sonstiger Weise abgegrenzt.
Ob der Studiengang Medieninformatik als Lehreinheit im Sinne der KapVO anzusehen ist, kann jedoch letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Einführung von Zulassungsbeschränkungen für solche Studiengänge rechtlich möglich ist, für die - wie hier - weder in Anlage 2 zur KapVO ein Curricularnormwert (CNW) verzeichnet ist noch eine Festlegung des CNW durch die zuständige Senatsverwaltung gemäß § 13 Abs. 3 KapVO vorgenommen wurde (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluß vom 28. Juni 1988 - 1 B 41/88, Leitsatz, zit. nach juris). Offenbleiben kann auch, ob die Zusammenfassung zulassungsbeschränkter und nicht zulassungsbeschränkter Studiengänge in einer Lehreinheit überhaupt zulässig ist. Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung, weil in diesem Fall innerhalb der nach den Vorschriften der KapVO für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Einheit zwangsläufig Lehrkapazitäten dem nicht zulassungsbeschränkten statt dem zulassungsbeschränkten Studiengang zugutekommen (vgl. hierzu - für den Fall der Einrichtung eines nicht zulassungsbeschränkten Aufbaustudiengangens - VGH Kassel, Beschluß vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T - KMK-HschR/NF 41 C Nr.. 9 m.w.N.). Hinzu tritt, daß in diesem Fall eine Abgrenzung des für den zulassungsbeschränkten Studiengang zur Verfügung stehenden Lehrangebots nicht mehr möglich ist und damit eine Kontrolle der Festsetzung der Zulassungszahlen unmöglich gemacht wird.
Auch unabhängig von den dargelegten Bedenken ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zulassungsbeschränkung in der vorliegenden Form nicht haltbar. Die Antragsgegnerin stützt die Beschränkung der Zulassungszahl ohne nähere Begründung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 StaatsV, § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Eine Zulassungsbeschränkung nach dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, daß die Festlegung der Zulassungszahl aus mit der Neueinrichtung des Studienganges zusammenhängenden Gründen von der sich nach den Vorschriften der KapVO ergebenden Zahl abweicht (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 1. Juli 1992 - OVG 7 S.8.92, Zahnmedizin HU WS.1991/92). Daß dies der Fall ist und aus welchen Gründen die Neuartigkeit des Studienganges eine geringere Aufnahmekapazität rechtfertigt, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt.
Die damit erforderliche Berechnung der Aufnahmekapazität des Studienganges Medieninformatik ist dem Gericht mangels konkreter Angaben der Antragsgegnerin zum Umfang des für die Lehreinheit Fachbereich VI zur Verfügung stehenden Lehrangebots und dessen Verteilung auf die einzelnen Studiengänge nicht möglich. Es muß aber unter Zugrundelegung der Angaben und Festlegungen der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden, daß das für den Studiengang Medieninformatik vorhandene Lehrangebot bei einem von der Antragsgegnerin errechneten CNW von 6,55 (vgl. Kapazitätsunterlagen zum Wintersemester 1997/98) die Aufnahme von jährlich 176 Studienanfängern (so die Festsetzung der Zulassungszahlen für das Wintersemester 1998/99 und das Sommersemester 1999) zuläßt, so daß, wenn sich bei der Überprüfung der Berechnung des von der Antragsgegnerin zugrundegelegten CNW Abweichungen ergeben, auf die zutreffende Aufnahmekapazität rückgeschlossen werden kann. Der Rückgriff auf eine derartige Hilfskonstruktion erscheint der Kammer erforderlich, weil andernfalls eine gerichtliche Kontrolle der von der Antragsgegnerin festgelegten Zulassungszahlen in keiner Weise möglich wäre. In diesem Fall wäre die Zulassungsbeschränkung insgesamt rechtswidrig, was die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin bzw. die ihres Fachbereich VI infragestellen könnte.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des CNW ist fehlerhaft. Sie beruht zwar auf dem aktuellen Studienplan für den Studiengang Medieninformatik. Wie bei anderen Studiengängen auch berechnet die Antragsgegnerin jedoch den durch Vorlesungen und das Diplomandenseminar zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 40 (Vorlesung) bzw. 10 (Diplomandenseminar) Studenten. Diese Rechenansätze weichen von den Maßstäben der Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014 - KapVO II) ab. Den in dieser inzwischen außer Kraft getretenen Verordnung enthaltenen Vorgaben über die Bewertung von Lehrveranstaltungen liegen bundeseinheitlich getroffene sachverständige Einschätzungen zugrunde; ihre Maßstäbe sind daher weiterhin anwendbar (vgl. BVerwGE 64, 77, 84; st. Rspr. der Kammer, vgl. z. B. Beschlüsse vom 27. November 1991 - VG 3 A 1203.91 u.a. - TFH Landespflege WS.1991/92, vom 21. Oktober 1992 - VG 3 A 801.92 u.a. - TFH Architektur WS.1992/93 und vom 28. Oktober 1997 - VG 3 A 1086.97 u.a. - FHTW Wirtschaftskommunikation). Danach beträgt die Betreuungsrelation für Lehrvorträge an Fachhochschulen 60 (Lehrveranstaltungsart K) und für Seminare 15 (Veranstaltungsart N).
Da sich die Berechnung des CNW durch die Antragsgegnerin im übrigen hinsichtlich der Betreuungsrelation an den Vorgaben der KapVO II orientiert (Übungen 20, Lehrveranstaltungsart M, Graduierungsarbeit 0,4, Lehrveranstaltungsart Q) ist die nicht näher begründete Abweichung bei den Gruppengrößen in Vorlesungen und beim Diplomandenseminar systemwidrig und widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (Bundes-)Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung (zur Notwendigkeit vollständiger Anwendung der Maßstäbe der KapVO II vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 15. Juli 1985 - OVG 7 S.1344.84 m.w.N. - Pharmazie WS.1984/85).
Auch die Tatsache, daß nach § 4 Abs. 4 der Rahmenstudienordnung - RStO II - der Antragsgegnerin vom 28. November 1996 (Amtliche Mitteilungen Nr.. 6/1997, S. 55) für Vorlesungen ein "seminaristisches Prinzip" gilt und gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II an Vorlesungen nur bis zu 40 und am Diplomandenseminar nur bis zu 10 Studenten teilnehmen sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Fraglich ist aus den vorgenannten Gründen bereits, ob sich eine Hochschule im Rahmen eines Kapazitätsstreits überhaupt auf eine von ihr selbst im Abweichung von den bundesweit abgestimmten Kapazitätsnormen vorgenommene Festlegung der Gruppengrößen von Lehrveranstaltungen berufen kann. Unabhängig davon enthält § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II lediglich Richtwerte, deren Überschreitung aus haushaltsrechtlichen Gründen zulässig ist. Gründe dafür, daß kapazitätsrechtliche Erwägungen, denen im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besonderes Gewicht zukommt, eine Abweichung von dem von § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO vorgegebenen Richtwert nicht ebenso wie haushaltsrechtliche Gründe fordern können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
Der CNW errechnet sich danach im Studiengang Medieninformatik wie folgt:
88 SWS.Vorlesungen, CA = 1,4666 70 SWS.Übungen, CA = 3,5 2 SWS.Seminar, CA = 0,1333
Hierbei wurden für das im 6. und 7. Semester vorgesehene Schwerpunktstudium Mittelwerte gebildet. Hinzu kommt die in der Anl. 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit. Außerdem ist für die im Studienplan nicht enthaltene, aber in 7 Abs. 1 der Ordnung für das praktische Studiensemester an der Technischen Fachhochschule Berlin - OpraSt II - vom 28. November 1996 (Amtliche Mitteilungen Nr.. 4/1997, S. 9) vorgesehene individuelle Betreuung der Studenten im Praxissemester im Umfang von fünf Stunden entsprechend der Berechnung der Antragsgegnerin (vgl. Schreiben vom 22. September 1997) zugrundegelegten Ansatz ein Curricularanteil von 0,25 anzuerkennen (so im Ergebnis bereits Beschluß der Kammer vom 21. Oktober 1992 - VG 3 A 801.92 u.a. - TFH Architektur WS.1992/93 für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 1 OpraSt a.F.), so daß sich insgesamt ein CNW von 5,7499 ergibt.
Können unter Zugrundelegung eines CNW von 6,55 jährlich 176 Studierende aufgenommen werden, so beträgt die Aufnahmekapazität bei identischem Lehrangebot und einem CNW von 5,7499 jährlich 200,4904 = 200 Plätze. Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität ergibt sich für das laufende Wintersemester eine Zulassungszahl von 100. Über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 88 hinaus stehen somit 12 weitere Studienplätze zur Verfügung, von denen die Antragstellerin/der Antragsteller einen beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.