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Landesquote * Datum: 17.11.1998 - Spruchkörper: VG Gelsenkirchen

VergabeVO NW § 9 Fassung: 20.11.1993, VergabeVO NW § 16 Abs.2 S.2 Fassung: 20.11.1993, VergabeVO NW § 14 Fassung: 20.11.1993

(Landesquote bei anerkannter europäischer Hochschulzugangsberechtigung)

1. Für Fälle, in denen die Hochschulzugangsberechtigung einer Landesquote nicht ohne weiteres zugeordnet werden kann, weil sie im Ausland erworben worden ist, bestimmt VergabeVO NW § 16 Abs.2 S.2 (F: 20.11.1993), daß eine Zuordnung zu den Landesquoten entsprechend der Bevölkerungsanteile durch Los erfolgt. Bedenken gegen die Regelung des VergabeVO NW § 16 Abs.2 S.2 (F: 20.11.1993) bestehen nicht.

2. Die Zuordnung zu einer Landesquote durch Los stellt keinen unverhältnismäßigen und nicht durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigten Eingriff in das Recht des jeweiligen Studienbewerbers auf Zugang zur Ausbildungsstätte seiner Wahl dar. Das Verfassungsrecht gebietet auch nicht, für Bewerber mit anerkannter ausländischer Hochschulzugangsberechtigung eine eigene Auswahlquote zu bilden. Die Gesichtspunkte der Überschaubarkeit der Auswahlkriterien und der Praktikabilität erlauben es, in einer Situation der zwingend notwendigen zentralen Studienplatzvergabe bei knapper Ausbildungskapazität, aber überhöhter Studienplatznachfrage das Auswahlkriterium der Qualifikation nicht weiter zu splitten, zumal es angesichts der großen Unterschiede der im Ausland bestehenden Bildungseinrichtungen auf der Hand liegen dürfte, daß auch die Schaffung einer eigenen Auswahlquote für im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung keineswegs zur Vermeidung aller denkbaren Ungleichbehandlungen führen würde. Die Regelung des VergabeVO NW § 16 Abs.2 S.2 (F: 20.11.1993) hält sich im Rahmen des normativen Ermessens des Landesverordnungsgebers und führt zu einem tragbaren Ausgleich der Interessen der Studienbewerber an alsbaldiger Studienzulassung und des Interesses der Allgemeinheit an einem praktikablen, dem Gerechtigkeitsempfinden nicht widersprechenden Vergabeverfahren.