Numerus Clausus Rechtsprechung
Psychologie (FU Berlin) * Datum: 18.11.1998 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 562.98 u.a.
Schlagwörter: (Psychologie (Diplom) FU WS 1998/99)
Volltext:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 12 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A
562.98 |
1028.98 |
1177.98 |
1250.98 |
1298.98 |
644.98 |
1078.98 |
1199.98 |
1251.98 |
1301.98 |
682.98 |
1116.98 |
1216.98 |
1271.98 |
1305.98 |
685.98 |
1176.98 |
1242.98 |
1289.98 |
1306.98 |
990.98 |
1249.98 |
1297.98 |
1382.98 |
|
1434.98 |
1468.98 |
1495.98 |
1541.98 |
1577.98 |
1440.98 |
1469.98 |
1529.98 |
1569.98 |
1579.98 |
1448.98 |
1478.98 |
1536.98 |
1575.98 |
ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter notarieller Aufsicht öffentlich durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 1998/99 an vorläufig zum Studium der Psychologie (Diplom) im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 bis 14 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern zuzulassende Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, daß sie an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik vorläufig oder endgültig zum Studium der Psychologie (Diplom) zugelassen sind, die Immatrikulation beantragt haben.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter 1.3. genannten Inhalt beantragt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 7/19 und der Antragsgegnerin zu 12/19 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Diplomstudium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 1998/99 an erstrebt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, daß im o.g. Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1998/99 (ABl. der Antragsgegnerin Nr.. 17/1998 vom 9. September 1998) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 126 hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung (Stichtag: 2. Juni 1998) beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 1998 (GVBl. S. 8). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Psychologie/Diplom hält einer Überprüfung im mehreren Punkten nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) der Wissenschaftlichen Einrichtungen 7 bis 12 des Fachbereichs Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft zugrunde gelegt: 17 Stellen für Professoren, 3 Stellen für Oberassistenten, 3 Stellen für Akademische Räte und Oberräte, 7 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten bzw. Hochschulassistenten, 16 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, 29 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte und 8 Stellen für befristet teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter.
a) Dieser Ansatz ist insoweit fehlerhaft, als er die bisher der Lehreinheit Psychologie zugerechneten Professorenstellen 066859 (C4), 025380 und 045225 (beide C3) nicht mehr in die Berechnung des Lehrangebots einbezieht. Die hierfür von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Mai 1998 (Kapazitätsunterlagen Sommersemster 1998) gegebene Begründung, die Stellen sollten mit dem Haushalt 1999 entfallen, und die diesbezügliche Haushaltsentscheidung sei für die Kuratoriumssitzung im Juni 1998, spätestens jedoch mit der Kuratoriumssitzung im Dezember 1998 vorgesehen, ist nicht tragfähig. Denn die Stellen stehen im Berechnungszeitraum (Zeitraum, für den die Höchstzahlfestsetzung gilt, § 5 Abs. 1 KapVO, hier: Wintersemester 1998/99) zur Verfügung und sind deshalb als verfügbare Stellen (§ 8 Abs. 1 KapVO) anzusetzen. § 21 Abs. 1 KapVO, wonach im Jahr nach dem Berechnungszeitraum entfallende Stellen bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt bleiben, trifft den vorliegenden Fall nicht, da eine definitive Entscheidung über den Wegfall der Stellen noch aussteht. Abgesehen davon ist § 21 KapVO nach allgemeiner Auffassung mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot und - da diese Regelung nur in einem Teil der Bundesländer gilt - auch mit dem Gebot bundeseinheitlicher Kapazitätsermittlung unvereinbar und deshalb nichtig (VG Berlin, Beschluß vom 4. November 1994 - VG 31 A 309.94; OVG Hamburg, Beschluß vom 26. Juni 1996 - OVG Bs III 84/96; OVG Lüneburg, Beschluß vom 30. Juni 1996 - 10 N 352/96 u.a.; Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 21 KapVO Rn. 1-3; Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173, 1179).
Aus dem um die drei genannten Professorenstellen ergänzten Stellenbestand errechnet sich unter Berücksichtigung der Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) (Professoren: 8 Lehrveranstaltungsstunden [LVS] pro Semester, Oberassistenten 6 LVS, wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, Akademische Räte/Oberräte und unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS und bei Teilzeitbeschäftigung 2,67 LVS) ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 495,36 LVS
b) Veränderungen im Personalbestand sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum Sommersemester 1998 nicht zu verzeichnen.
2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 5, Satz 2 LVVO) sind im Umfang von 2 LVS nicht zu beanstanden. Die entsprechenden dienstrechtlichen Entscheidungen liegen vor (Prof. Gusy, Bescheide vom 29. November 1995 und 25. September 1997, 1 LVS für Ergänzungsstudiengang; Herr Czienskowski, Bescheid vom 27. Februar 1996, 1 LVS für Diplomstudiengang). Hinzu kommt eine LVS für die Studienberatung im Nebenfachstudium; die insoweit gewährte Verminderung der Lehrverpflichtung durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. September 1998 kann kapazitätsrechtlich allerdings nur im zulässigen Umfang von 1 LVS für den Studiengang (nicht für jeden der im Verminderungsantrag genannten Mitarbeiter) anerkannt werden. Hinzu kommt die durch Bescheid vom 5. Januar 1996 genehmigte Verminderung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Hildebrand-Nilshon als Vorsitzender des Diplomprüfungsausschusses um 2 LVS (§ 9 Abs. 1 Nr.. 6 LVVO) und die Herrn Prof. Lischke mit Rücksicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft bewilligte Entlastung um 1 LVS (§ 11 LVVO, Bescheid vom 13. November 1996). Dies führt zu einem Nettolehrangebot aus verfügbaren Stellen von (495,36 - 6 LVS =) 489,36 LVS
3. Da in früheren Semestern vorgenommene Stellenstreichungen und -verlagerungen, die ohne den hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozeß erfolgt waren, kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden konnten, mußte sich die Antragsgegnerin nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot anrechnen lassen, das die Kammer für das Sommersemester 1998 auf 63,37 LVS berechnet hatte; wegen der (zu bejahenden) Frage, ob das fiktive Lehrangebot trotz seiner "Streichung" im Haushaltsbeschluß 1998 des Kuratoriums vom 8. Dezember 1997 weiterhin anzusetzen ist, sowie wegen der Einzelheiten der Berechnung des fiktiven Lehrangebots wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a. - verwiesen.
4. Lehraufträge wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 1997 Lehraufträge im Umfang von 49 LVS und im Wintersemester 1997/98 von 51 LVS erteilt. Dabei wurden die im Vorlesungsverzeichnis nicht als Praktikum angekündigten Veranstaltungen, die die Antragsgegnerin mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 versehen hatte, mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 gerechnet (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 29. Oktober 1997 - VG 3 A 796.97 u.a. - Wintersemester 1997/98, dort zur Titellehre). Diese Lehrauftragsstunden sind vollständig mit Lehrangebot zu verrechnen, das in den genannten Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, daß im Sommersemester 1997 und im Wintersemester 1997/98 Stellen mit einem Lehrangebot von ca. 81 bzw. ca. 87 LVS (jeweils ohne unterbesetzte Mitarbeiterstellen) frei waren. Die von ihr weiterhin für die Bezugssemester vorgenommene konkrete Zuordnung von Lehraufträgen zu Stellenvakanzen mußte von der Kammer nicht näher überprüft werden. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1997 (Vermerk VA vom 7. April 1997) und zum Wintersemester 1997/98 (Vermerk VA vom 10. Oktober 1997) ausgeführt, Vakanzen dürften nicht jeweils bezogen auf die einzelnen wissenschaftlichen Einrichtungen der Lehreinheit Psychologie ermittelt und mit Lehraufträgen verrechnet werden, da die Organisationsstruktur dieser Lehreinheit mit der in der Studienordnung vorgezeichneten Fachstruktur nicht übereinstimme; deshalb könnten Lehrveranstaltungen mit Lehrinhalten, die nicht aus konkreten Forschungsprojekten abgeleitet seien, von jedem Mitglied des Lehrkörpers - gleich welcher wissenschaftlichen Einrichtung er angehöre - erbracht werden (ähnlich schon Vermerk VA v. 4. April 1995 in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1995). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluß vom 10. März 1988 - 7 S.386.87 - KMK-HSchR 1988, 816) ist für die Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO ein sachlicher Zusammenhang zwischen stellenverknappender Maßnahme und Erteilung von Lehraufträgen erforderlich, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Ein solcher sachlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann ohne weiteres zu vermuten, wenn die Stellenvakanzen - wie hier - das Lehrauftragsvolumen deutlich übersteigen und sich die Hochschule - wie dies ebenfalls hier der Fall ist - in den Bezugssemestern ein fiktives Lehrangebot wegen kapazitätsrechtlich unbeachtlicher Stellenstreichungen zurechnen lassen mußte.
Die Lehraufträge aus den beiden Bezugssemestern werden mithin durch die Stellenvakanzen in vollem Umfang kompensiert.
In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 1997 und Wintersemester 1997/98 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 60,5 (Sommersemester 33,5, Wintersemester 27) LVS, was bezogen auf ein Semester 30,25 LVS ergibt.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 582,98 LVS (495,36 LVS aus Stellen - 6 LVS Verminderungen + 63,37 LVS sogenanntes fiktives Lehrangebot + 30,25 LVS Titellehre).
5. Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO ist mit 43,87 LVS in die Berechnung einzustellen. Dabei geht die Kammer mit der Antragsgegnerin davon aus, daß die Lehreinheit Psychologie Dienstleistungen für die Studiengänge Soziologie, Erziehungswissenschaft und Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium für Lehramtsstudenten erbringt. Die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs für diese Studiengänge ist im Ansatz frei von Rechtsfehlern (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 25. Oktober 1994 - VG 3 A 935.94 u.a.). Nach Multiplikation der Studienanfängerzahlen mit den von der Antragsgegnerin zutreffend zugrunde gelegten (Beschlüsse der Kammer vom 19. April 1993 - VG 3 A 154.93 u.a.) Nachfragequoten sowie den Curricularanteilen (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf von 46,94 LVS (die Angabe 43,87 im Berechnungsbogen beruht auf einem Additionsfehler), was zu einem bereinigten Lehrangebot von (582,98,48 - 46,94 =) 536,04 LVS führt (Ansatz der Antragsgegnerin: 451,74 LVS).
6. Die Multiplikation des Curriculareigenanteils für das Fach Psychologie/Diplom in Höhe von 3,8745 (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Mai 1990 - VG 3 124.90 u.a.), des Curricularnormwerts für das Nebenfach Psychologie/Magister von 0,7 und Curricularanteils für den Ergänzungsstudiengang "Psychosoziale Prävention und Gesundheitsförderung" von 1,2 (s. dazu Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 - OVG 7 NC 156.95 u.a.) mit den für diese drei Studiengänge ermittelten Anteilquoten und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge von 2,8189. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,66 errechnet sich für den Diplomstudiengang ein Basiswert von 251,0102 Studienplätzen für Studienanfänger.
Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr.. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen. Ebenso wie im Sommersemester 1997 (Beschlüsse vom 12. Mai 1997 - VG 3 A 13.97 u.a.) und im Sommersemester 1998 (Beschlüsse vom 19. Juni 1998, a.a.O.) zeigt eine Auswertung des statistischen Zahlenmaterials, daß die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Dies ergibt sich aus einer Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.) an Hand der aus den Studentenstatistiken der Antragstellerin ersichtlichen Einschreibungszahlen für den Zeitraum Sommersemester 1997 bis Wintersemester 1998/99. Einzusetzen war dabei nach ständiger Rechtsprechung für das jeweils 1. Fachsemester die Zahl der - ggf. auch im Beschwerdeverfahren - gerichtlich festgestellten Studienplätze, und zwar für das Semester, nach dessen Verhältnissen die Kapazität (ggf. auch nachträglich) gerichtlich ermittelt wurde (vgl. z.B. OVG Berlin, Beschluß vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95 - Architektur TUB WS.1995/96). Bei den Studentenzahlen für die jeweils höheren Fachsemester bleiben nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung (OVG Berlin a.a.O. sowie Beschluß vom 3. Juli 1995 - OVG 7 S.170.94 - Architektur TUB WS.1994/95; VG Berlin, Beschluß vom 17. Dezember 1996 - VG 12 A 558.96 u.a. - Architektur TUB WS.1996/97; Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 1997, a.a.O.) die beurlaubten Studenten außer Ansatz, weil sie kein Lehrangebot nachfragen. Damit werden nicht entgegen der Regelung in § 16 KapVO Beurlaubungen dem durch Ausscheiden von Studenten entstehenden Schwund gleichgesetzt; vielmehr soll mit der Herausrechnung der Beurlaubten verhindert werden, daß Beurlaubte in den Statistiken mehrfach - nämlich während ihrer Beurlaubung und in ihren eigentlichen Studiensemestern - als (Aufnahmekapazität beanspruchende) Studierende erfaßt werden.
Auf der Grundlage der aus den Studentenstatistiken ersichtlichen Zahlen errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,8939.
Dividiert man die Basiszahl durch die Schwundquote, erhöht sie sich auf 280,8034, so daß jährlich aufgerundet 281 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Praxis der Antragsgegnerin, bei ungerader Jahreskapazität die höhere Zahl im Wintersemester zu vergeben, für das laufende Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 141 Plätzen. Gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl 126 waren somit im Fach Psychologie/Diplom 15 zusätzliche Plätze für Studienanfänger vorhanden; von diesen ist ein Platz nach dem Einschreibungsstand 2. November 1998 bereits vergeben, so daß im Entscheidungszeitpunkt noch 14 Plätze verfügbar sind. Da die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller diese Zahl übersteigt, konnte dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, daß ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zuzuteilen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.