NC 2000: Numerus Clausus Rechtsprechung
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ZM * Datum: 30.11.1998 - Spruchkörper: VG Dresden
Geschäftszeichen: NC 5 K 303198
Normen:
StV Art. 7 KapVO § 19
Schlagwörter: (*Technische Universität Dresden *ZM WS 1998/99 *Erprobung neuer Studienmethoden *Räumlicher Engpaß *Streitwert 8.000,--DM)
Volltext:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/1999 zuzulassen.

2. Der Beschluß wird unwirksam, wenn die Antragsteller nicht jeweils binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation bei der Technischen Universität Dresden beantragt haben. Die Immatrikulation setzt voraus, daß die Antragsteller die (sonstigen) Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen und noch nicht vorläufig oder endgültig an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studienfach Zahnmedizin immatrikuliert sind.,

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller ab dem Wintersemester 1998199 an der Technischen Universität Dresden außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

1 - Die Anträge sind zulässig. Sämtliche Antragsteller haben die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei dem Antragsgegner beantragt.

Die Antragsteller haben ferner rechtzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an (vgl. Sächs0VG, Beschluß vom 22.04.1996, Az. NC 2 S.1196), wonach der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters, hier also dem 12.10.1998, vorliegen muß (so schon der Beschluß der Kammer vom 30.01.1998, Az. NC 5 K 10005/97 u.a.). Zu diesem Zeitpunkt waren die Anträge aller Antragsteller bei Gericht eingegangen.

2. Die Anträge sind begründet.

Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch (Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl) als auch einen Anordnungsgrund (Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung) glaubhaft gemacht (§§ 123 Absatz 3 VwGO, 920 Absatz 2 ZPO).

a) Die Antragsteller haben nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 SHG einen Anspruch auf Zulassung zu dem begehrten Studium an der Technischen Universität Dresden.

aa) Die Antragsteller erfüllen die formellen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Sie haben rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei dem Antragsgegner gestellt.

Dem steht nicht entgegen, daß diese Anträge teilweise nach Ablauf der in § 47 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SächsVergabeV0 festgelegten Frist gestellt wurden. Denn diese Regelung bezieht sich nicht, wie der Antragsgegner annimmt, auf eine Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen bei der jeweiligen Hochschule. Allerdings ist § 47 SächsVergabeVO so formuliert, daß eine derartige Auslegung vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen wäre. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob der Verordnungsgeber dazu ermächtigt war, eine derartige Ausschlußfrist in § 47 SächsVergabeVO festzulegen.

Als Ermächtigungsgrundlage käme hier allenfalls § 1 SächsHZG in Verbindung mit Art. 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (StV) in Betracht. Art. 16 Absatz 1 Nr. 5 StV. betrifft jedoch ausschließlich das Zulassungsverfahren innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Dem System des Hochschulzulassungsrechts würde es widersprechen, wenn dem Verordnungsgeber damit eine Ermächtigungsgrundlage in einem Bereich zur Verfügung gestellt würde, den es nach diesem System nicht geben darf, nämlich die Vergabe von Studienplätzen, die im geordneten Verfahren verschwiegen worden sind. Auch verstieße es gegen Art. 19 Absatz 4 GG, wenn der Studienbewerber zu einem Zeitpunkt, zu dem über seinen Antrag an die ZVS noch nicht entschieden sein kann, bereits einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen an die Hochschule stellen müßte. In diesem Falle könnte die Hochschule den Antrag schon zu einem Zeitpunkt ablehnen, zu dem der ZVS-Bescheid noch nicht ergangen ist und den Studienbewerber damit, wenn er die Bestandskraft dieses Ablehnungsbescheides vermeiden will, zur Klageerhebung zu einem Zeitpunkt zwingen, zu dem das geordnete Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Studienbewerber würde damit zur Geltendmachung seiner Rechte in einem außerordentlichen Verfahren genötigt, bevor über seine Rechtsposition im geordneten Verfahren - nämlich die Zulassung über die ZVS.- erstmalig entschieden ist. Eine derartige Auslegung des § 47 SächsVergabeVO kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein. Es liegt daher nahe, diese Vorschrift dahingehend gesetzes - und verfassungskonform auszulegen, daß hierin darauf verwiesen wird, daß auch für die Studienbewerber, die eine Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen begehren, die Frist des § 3 Absatz 1 SächsVergabeV0 anwendbar ist, das heißt, daß Voraussetzung für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen ein fristgemäßer Zulassungsantrag an die ZVS ist. Diese Auslegung ist vom Wortlaut her gedeckt. Insofern kommt dem § 47 SächsVergabeV0 lediglich deklaratorische Wirkung zu.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller, da sie einen fristgemäßen Antrag an die ZVS gestellt haben.

bb) Die Antragsteller haben die erforderliche Qualifikation für das Studium (Hochschulzugangsberechtigung) im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 SHG glaubhaft gemacht.

cc) Ein Versagungsgrund nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SHG besteht nicht. Die Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Technischen Universität Dresden ist durch Festlegung von 40 Studienanfängern im Wintersemester 1998/99 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 SächsUnivZZVO 1998/1999) nämlich nicht erschöpft. Vieles spricht nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse des Gerichts dafür, daß an der Technischen Universität Dresden in dem Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 1998/99 für Studienanfänger insgesamt noch mindestens 11 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nicht berücksichtigt worden sind. Gemäß Art. 7 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Auf- und Ausbau der Hochschule können Zulassungszahlen abweichend hiervon festgesetzt werden.

Die Kapazität ist nach Auffassung der Kammer zwischenzeitlich nicht mehr gemäß Art. 7 Absatz 2 Satz 2 StV und § 20 KapVO zu bestimmen (so zuletzt VG Dresden, Beschluß vom 10.11.1995, Az. NC 5 K 10007/95 u.a.), weil sich die am 01.10.1993 errichtete medizinische Fakultät nicht mehr im Aufbau befindet. Dies wird von dem Antragsgegner auch nicht mehr behauptet. Der Antragsgegner trägt vor, daß er im Studiengang Zahnmedizin nach der KapVO die personelle Kapazität zur Aufnahme von 74 Studienanfängern habe. Die Anfängerzahl habe niedriger festgesetzt werden müssen, weil Kapazitätsengpässe bestünden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß der Antragsgegner trotz der von ihm vorgetragenen Engpässe behauptet, eine Kapazität von 45 Studienplätzen für Studienanfänger zu haben. Festgesetzt nach § 1 Absatz 1 Satz 1- und 2 SächsUnivZZVO 1998/1999 wurden demgegenüber nur 40 Studienplätze. Der Antragsgegner trägt vor, die niedrige Festsetzung von Studienanfängerzahlen sei politisch gewollt. Da diese Begründung allein kapazitätsrechtlich nicht relevant ist, kann ohne weiteres eine freie Kapazität von 5 Studienplätzen angenommen werden. Die Kammer ist aufgrund der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zu der Oberzeugung gelangt, daß neben diesen 5 Studienplätzen mindestens weitere 6 Studienplätze vorhanden sind. Ob der von dem Antragsgegner vorgetragene Engpaß in der Anatomie tatsächlich besteht, kann hier dahinstehen, da er sich auf die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin nicht auswirkt. Der Antragsgegner trägt vor, er habe nunmehr 3 Präparierkurse eingeführt, an denen jeweils maximal 74 Studenten teilnehmen könnten. Hiervon seien zwei Kurse für die Medizinstudenten und ein Kurs für die Zahnmedizinstudenten vorgesehen. Die Kapazität in der Anatomie ist damit selbst nach den Angaben des Antragsgegners für sämtliche Antragsteller der vorliegenden Verfahren ausreichend. Dahinstehen kann ebenfalls, ob, wie von dem Antragsgegner vorgetragen, ein personeller Engpaß im Bereich der Physiologie besteht. Die KapVO geht von dem Grundsatz der "horizontalen Substituierbarkeit aus (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage 1994, § 7 Rn. 6). Dies bedeutet, daß der Antragsgegner nach dem System der KapVO gerade nicht personelle Engpässe in einzelnen Fächern geltend machen kann, sondern gehalten. ist, dafür Sorge zu tragen, daß auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Stellen' alle Studienfächer von ausreichend Personal unterrichtet werden können. Da der Antragsgegner nach eigenen Angaben über genügend Personal zur Aufnahme von 74 Studienanfängern im Fach Zahnmedizin verfügt, kann er einen personellen Engpaß in einzelnen Fächern nicht geltend machen. In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, ob der Antragsgegner die ihm zur Verfügung stehenden Stellen in angemessener Zeit mit geeignetem Personal besetzen kann oder nicht. Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf einen räumlichen Engpaß im Fach Physiologie berufen. Der Antragsgegner trägt selbst vor, daß im Fach Physiologie die Praktika in kleineren Gruppen durchgeführt werden, als dies rechtlich vorgeschrieben ist. Hierdurch versucht der Antragsgegner nach eigenen Angaben, Reformideen in das bestehende Curriculum einzubauen". Zwar erscheint es aufgrund von Art. 7 Absatz 2 Satz 2 StV kapazitätsrechtlich nicht als ausgeschlossen, neue Studienmethoden zu erproben. Eine derartige Erprobung ist allerdings nach der Auffassung der Kammer kapazitätsrechtlich unzulässig, wenn für die Erprobung neuer Studienmethoden die räumlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn die Bemessung der Aufnahmekapazität nach Engpässen - ist- ..grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 33, -303, -339). Insofern -ist. eine grundsätzliche Verpflichtung zur Engpaßbeseitigung anzunehmen (Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage 1994, Art. 7 StV Rn. 24). Hieraus ist zu folgern, daß der Antragsgegner neue Studienmethoden dann nicht erproben darf, wenn diese Erprobung zu räumlichen Engpässen führt. Insofern ist der Antragsgegner gehalten, zunächst nach traditionellen Studienmethoden zu unterrichten, bis er die räumlichen Voraussetzungen für die Erprobung neuer Studienmethoden geschaffen hat. Dies bedeutet konkret, daß der Antragsgegner bis zur Schaffung der entsprechenden räumlichen Voraussetzungen im Fach Physiologie kapazitätsrechtlich so zu behandeln ist, als ob die Studenten in diesem Fach nach traditionellen Methoden in größeren Gruppen unterrichtet würden.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, daß er nur über 33 klinische Behandlungseinheiten verfügt und seine Aufnahmekapazität damit gemäß § 19 KapVO auf 49,25 begrenzt sei. In diesem Zusammenhang hat die Kammer allerdings Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Schwundquotenberechnung des Antragsgegners, da dieser die von der Kammer in- den Eingangsverfügungen angeforderten Daten nicht vorgelegt hat. Der Antragsgegner war bereits in der Eingangsverfügung aufgefordert worden, eine Studentenverlaufsstatistik und Schwundquotenberechnung unter Ansatz der in den vergangenen sechs Semestern vorläufig und endgültig eingeschriebenen Studenten (einschließlich Doppelimmatrikulierten) bezogen auf den Semesterendstand vorzulegen. Er hat aber lediglich eine Statistik über die vergangenen vier Semester vorgelegt, die zudem auf den 1.12. bzw. 1.5. bezogen ist. Hieraus läßt sich insbesondere nicht der Schwund ablesen, der in den für die Kapazität im klinischen Studienabschnitt insbesondere bedeutsamen 5. und 6. Studiensemestern stattfindet, etwa durch das endgültige Nichtbestehen der vorgeschriebenen Zwischenprüfungen. Die Schwundberechnung dürfte auch insofern fehlerhaft sein, als die Kammer in den vergangenen Jahren teilweise Studenten in Zahnmedizin vorläufig zugelassen hat, so daß diese in der Regel erst nach dem 1.12. das Studium aufnehmen konnten, diese jedoch in der Schwundberechnung nicht gesondert ausgewiesen sind. Die Kammer geht angesichts der Tatsache, daß der Antragsgegner keine brauchbare Schwundberechnung vorgelegt hat, davon aus, daß ein Schwund in den ersten 6 Semestern vorliegt, der mindestens 2 Studenten entspricht, womit die Aufnahmekapazität nach § 19 KapVO bereits mit 51 anzunehmen ist.

Damit können sämtliche verbliebenen Antragsteller einen Studienplatz erhalten, da der Antragsgegner nach Oberzeugung der Kammer über mindestens 11 noch nicht vergebene Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin verfügt.

b) Ein Anordungsgrund liegt vor. Eine vorläufige Regelung ist erforderlich, da durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Anspruch der Antragsteller vereitelt würde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 25 Absatz 2 Satz 1, 20 Absatz 3, 13 Absatz 1 Satz 2 GKG. Eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren übliche Absenkung des Streitwerts kam wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.